LVwG K KLVwG-538/10/2021; KLVwG-539/10/2021

KLVwG-538/10/2021; KLVwG-539/10/2021Tribunal administratif régional15 déc. 2021

Regest

Abgabenrecht, Abfallgebühr, Bereitstellungsgebühr, Entsorgungsgebühr, Almhütte, geteilte Ausschreibung, Inanspruchnahme

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-538/10/2021; KLVwG-539/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.538.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, xxx, xxx, xxx, gegen die beiden Bescheide des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 25.02.2021, Zahl: xxx, wegen Abfallgebühren, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 25.2.2021 betreffend den Abgabendauerbescheid des Bürgermeisters vom 5.11.2019 lediglich die Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) in der Höhe von brutto € 17,60 pro Jahr, nicht jedoch die Entsorgungsgebühr (Restmüll 60 L) zu entrichten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 14.02.2019 und 05.11.2019, jeweils betreffend Abfallgebühren für das Objekt xxx, als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wird beantragt, dass die Restmüllgebühren entfallen sollen; die Abfallgrundgebühr könne berechnet werden. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdeführerin zwei Almhütten am xxx, nämlich die Nummer xxx und die Nummer xxx besitze. Hütte Nummer xxx werde in den Sommermonaten zu Erholungszwecken benützt. Hütte Nummer xxx sei derzeit nicht bewohnbar, es sei kein Strom vorhanden, es gebe keine Kochmöglichkeit, sie sei beim Kaminkehrer abgemeldet und auch nicht an den Kanal angeschlossen. Es werden nur die dringendsten Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, die Hütte sei als Lager zu werten und falle keinerlei Müll an.

Es wurde wie folgt erwogen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.02.2019, gültig ab 01.01.2019, wurde für das Objekt xxx eine Abfallgebühr für 60 Liter Restmüll bei 8 Entleerungen in der Höhe von Brutto € 33,62 pro Jahr vorgeschrieben und wird weiters festgehalten, dass die Festsetzung auch für die folgenden Jahre, soweit nicht in Folge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid zu erlassen ist, gilt. Mit Abgabendauerbescheid vom 05.01.2019, gültig ab 01.10.2019, wurde für obiges Objekt für 60 Liter Restmüll für 4 Entleerungen eine Gebühr von Brutto € 17,60 pro Jahr und zuzüglich eine Abfallgrundgebühr in Brutto € 17,60 pro Jahr vorgeschrieben.

In der verfahrensgegenständlichen Hütte Nr. xxx auf Parzelle xxx, KG xxx, befinden sich mehrere Räume, es gibt einen Holzfußboden, die Wände sind vertäfelt und sind die Räume trocken. In der Hütte befinden sich Betten und ein Kleiderschrank. Die Hütte wird derzeit als Lagerraum für schwere Maschinen und Werkzeug und andere Sachen benutzt. In den Betten befinden sich keine Matratzen, es gibt keine Küche und keinen Ofen; Kehrungen durch den Rauchfangkehrer werden nicht durchgeführt.

Die benachbarte im Sommer bewohnte Hütte Nr. xxx der Beschwerdeführerin steht auf Parzelle .xxx, KG xxx.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 31.05.2021 in dem sie die Hütte beschreibt und dem die Gemeinde nicht entgegengetreten ist; schließlich ist die Hütte auch durch in der Akte einliegenden Fotos dokumentiert.

Nach § 22 Abs. 2 K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebene Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

Nach § 24 K-AWO hat der Gemeinderat eine Abfuhrordnung zu erlassen in der gemäß Abs. 2 lit. d unter anderem die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke festzulegen ist und die Mindestzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf.

Nach § 56 Abs. 3 K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.

Nach § 56 Abs. 4 K-AWO gilt, dass wenn die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalles erfolgt, die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen hat, dass die Eigentümer des bebauten Grundstückes, sofern dies zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Gemeinde Malta vom 13.12.2013, Zahl: 8520/2013, ergibt sich die jährliche Abfallgebühr aus der Vervielfachung der Zahl der aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter mit der Zahl der Abfuhrtermine und dem Gebührensatz.

Nach § 1 Abs. 2 der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde xxx vom 27.09.2019, Zahl: xxx, werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und Umweltberatung und die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

Nach § 2 leg. cit. ergibt sich die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. ergibt sich die Höhe der Entsorgungsgebühr aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz bzw. aus der Vervielfachung mit der Anzahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz.

Nach § 6 Abs. 1 ist die Verordnung vom 27.09.2019 am 01.10.2019 in Kraft getreten.

Nach § 6 Abs. 1 der Abfuhrordnung der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx, und der Verordnung der Gemeinde xxx vom 27.09.2019, Zahl: xxx, in Kraft getreten am 01.10.2019 wird die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt.

Aus der Verordnung der Gemeinde vom 13.2.2013 erschließt sich, dass die Abfallgebühr nicht geteilt ausgeschrieben wurde und kann somit im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung dem Begehren der Beschwerdeführerin, dass die Restmüllgebühr entfallen soll, nicht entsprochen werden.

Ab Inkrafttreten der Abfallgebührenverordnung vom 27.9.2019 am 1.10.2019 wurde die Abfallgebühr geteilt ausgeschrieben. Im Sinne der Regelung nach § 56 Abs. 4 KAWO ist unter Bedachtnahme auf die Feststellungen auszuführen, dass gegenständlich eine tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht erfolgt ist bzw. das Objekt xxx seit mehr als 3 Monaten ununterbrochen unbewohnt gewesen ist. Demgemäß darf nur eine Bereitstellungsgebühr, nicht jedoch eine Entsorgungsgebühr vorgeschrieben werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass die rechnerischen Ansätze in den angefochtenen Bescheiden nicht bekämpft worden sind.

I.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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