LVwG K KLVwG-2232/11/2021

KLVwG-2232/11/2021Tribunal administratif régional15 déc. 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderungsbescheid, Rückwirkende Änderung , Ausdehnung des Absonderungszeitraums, Verhältnismäßigkeit, Vorliegen der Voraussetzungen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2232/11/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2232.11.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2021, xxx, betreffend die Absonderung aufgrund der Infektion mit SARSCoV-2 vom 25.11.2021 bis 28.11.2021, 24 Uhr, zur Verhütung der Weiterverbreitung des Virus, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

1. Infolge dessen, dass Beschwerdeführer xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) ab den Abendstunden des 18.11.2021 ein Krankheitsgefühl hatte, lies er sich am 19.11.2021 um 9.48 Uhr in der Apotheke „xxx“ freiwillig testen. Nach Vornahme dieses PCR-Testes mit einem Test des Herstellers xxx, Modell xxx, erhielt der BF am 22.11.2021 um 13.34 Uhr auf sein Mobiltelefon eine Textnachricht mit dem Inhalt

„Ihr COVID-19-Testergebnis ist POSITIV. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird Sie kontaktieren“.

2. Am 22.11.2021 meldet sich der BF bei seinem Hausarzt xxx krank und wurde von der Praxis xxx in xxx eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Dauer 19.11.2021 bis 24.11.2021) dem Versicherungsträger ÖGKK übermittelt. Unter der Telefonnummer 1450 konnte der BF laut seinen Angaben niemanden erreichen und ging es ihm laut seinen Angaben gesundheitlich zunehmend schlechter.

3. Am 24.11.2021 um 10.25 Uhr rief der BF auf der Bezirkshauptmannschaft xxx unter der Telefonnummer xxx an und um 10.27 Uhr rief der BF auf der Bezirkshauptmannschaft xxx unter der Telefonnummer xxx an.

4. Zeitgleich mit der Verständigung des BF am 22.11.2021 um 13.34 Uhr wurde von dem den PCR-Test auswertenden Labor in das bei der Bezirkshauptmannschaft verwendete Programm ELEFANT – „Epidemiologische Langzeiterfassung inklusive Nachverfolgung und Testung“ das Ergebnis der Testung eingespielt, sodass die Information, dass der BF positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, am 22.11.2021 um 13.34 Uhr in die Sphäre der Bezirkshauptmannschaft xxx gelangte.

5. Am 25.11.2021 wurde der BF von der Bezirkshauptmannschaft xxx von Frau xxx um 10.26 Uhr kontaktiert und wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid am 25.11.2021 erlassen.

6. Infolge dessen, dass der BF ab den Abendstunden des 18.11.2021 ein Krankheitsgefühl hatte, am 22.11.2021 das positive Testergebnis über die Probenahme am 19.11.2021 mitgeteilt erhielt und sein Arbeitgeber xxx ihn fragte, wie der Zeitraum von Beginn der Erkrankung 19.11.2021 bis zum Beginn der bescheidmäßigen Absonderung am 22.11.2021 in der Lohnbuchhaltung buchhalterisch erfasst werden sollte, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies mit dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die behördlich angeordnete Absonderung abändern, sodass diese schon ab 19.11.2021 beginne. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab er dazu an: „Ich habe gesagt, dass ich nicht Urlaub nehme, da ich ja krank war. Ich war nicht schuld. Es war vom 19.11.2021 weg. Warum sollte ich mein Urlaubsguthaben aufbrauchen“ (VP S. 2).

7. Die Beschwerde langte am 2.12.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und erteilte das Gericht der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „BH“ bezeichnet) am 6.12.2021 den Auftrag, den bezughabenden Akt vorzulegen.

8. Mit E-Mail vom 6.12.2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass der Behörde die Angelegenheit erst am 22.11.2021 bekannt wurde und habe die Absonderung aufgrund hoher Fallzahlen erst am 25.11.2021 angeordnet werden können.

Auszug aus der E-Mail vom 6.12.:

„die Testung am 19.11.2021 erfolgte wie aus Screenshot ersichtlich über Apotheke und nicht über behördliche Anordnung.

Bei der Behörde aufgeschlagen ist der Fall am 22.11.2021. Auf Grund der hohen Fallzahlen konnte die Meldung erst am

25.11. 2021 abgearbeitet und die Absonderung angeordnet werden.

Soweit es eigentlich um den Zeitraum für den Vergütungsanspruch geht:

Für den Bescheid war die telefonische Absonderung durch die Behörde (Gesundheitsamt) maßgeblich.

Wenn schon vor der Absonderung durch die Behörde eine selbstüberwachte Heimquarantäne angetreten wurde,

besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Ob in Hinblick auf die Anwendung des § 3b EpiG vor der Testung am 19.11.2021 ein Antigentest-Selbsttest durchgeführt

und eine Kontaktnahme mit 1450 erfolgt ist, ist bei uns nicht dokumentiert.“

9. Am 9.12.2021 begehrte das Gericht von der BH xxx folgende Informationen:

Vielen Dank für Ihre rasche Auskunft und die Übermittlung der Unterlagen aus dem Programm ELEFANT.

Bezugnehmend auf Ihre untenstehende Antwort in dem E-Mail vom 6.12.2021 bitte ich Sie um Beantwortung von Folgendem:

1)Hat die BH xxx das Testergebnis direkt von der Apotheke xxx erhalten und – allgemein gefragt – bekommt die Behörde eine Verständigung über positive Testergebnisse von in einer Apotheke durchgeführten positiven PCR-Tests?

2)Erfolgt von 1450 eine Information an die Behörde, wenn Personen aus dem jeweiligen Bezirk anrufen und sich anhand der Angaben ein Verdachtsfall ergibt bzw wenn diese mitteilen, dass sie ein positives in einer Apotheke erlangtes PCR-Ergebnis haben?

3)Was ist mit der untenstehenden Information aus dem E-Mail vom 6.12.2021 „Wenn schon vor der Absonderung durch die Behörde eine selbstüberwachte Heimquarantäne angetreten wurde, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen“ konkret gemeint, insbesondere mit der Wortfolge „nur unter bestimmten Voraussetzungen“?

10. Am gleichen Tage langte die Antwort der BH xxx per E-Mail ein:

„Danke, dass Sie uns Gelegenheit geben, schon im Vorhinein offene Fragen zu klären.

Zu Ihren Fragen:

4)Hat die BH xxx das Testergebnis direkt von der Apotheke xxx erhalten und – allgemein gefragt – bekommt die Behörde eine Verständigung über positive Testergebnisse von in einer Apotheke durchgeführten positiven PCR-Tests?

Antwort: Das Ergebnis stammt vom auswertenden Labor und wird über das EMS in den ELEFANT automatisch eingespielt – in diesem Fall am 22.11.2021, 13:34 Uhr, zeitgleich mit der Verständigung des Betroffen via SMS. Um 14:05 Uhr erfolgte durch uns im System die Ergänzung des Melde- und Diagnosedatums. Sodann wurde Herr xxx am 25.11.2021 kontaktiert.

„xxx“

5)Erfolgt von 1450 eine Information an die Behörde, wenn Personen aus dem jeweiligen Bezirk anrufen und sich anhand der Angaben ein Verdachtsfall ergibt bzw wenn diese mitteilen, dass sie ein positives in einer Apotheke erlangtes PCR-Ergebnis haben?

Antwort: Bei Kontaktnahme über 1450 wird der Verdachtsfall aufgenommen und der Behörde sofort nach Beendigung des Telefonates eine Verdachtsfallmeldung per Email übermittelt. Wird der PCR-Test in der Apotheke gemacht, erfolgt diese Verdachtsfallmeldung nicht, sondern schlägt der Fall erst nach Vorliegen eines positiven Laborergebnisses im ELEFANT auf. Wenn jemand nach der Testung in der Apotheke sich bei 1450 mit Symptomen meldet, ergeht auch eine sofortige Verdachtsfallmeldung an die Behörde.

Herr xxx hat den PCR-Apothekentest gemacht und 1450 nicht kontaktiert.

6)Was ist mit der untenstehenden Information aus dem E-Mail vom 6.12.2021 „Wenn schon vor der Absonderung durch die Behörde eine selbstüberwachte Heimquarantäne angetreten wurde, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen“ konkret gemeint, insbesondere mit der Wortfolge „nur unter bestimmten Voraussetzungen“?

Antwort: Mit bestimmten Voraussetzungen sind nur die Bedingungen des § 3b EpiG gemeint:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 3b.

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.“

Hier habe ich noch keine Erfahrung, ob diese Voraussetzungen wortwörtlich erfüllt sein müssen oder auch andere Fälle im Wege der Analogie noch Platz haben.“

11. Am 14.12.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der BF zu der Genese seiner Erkrankung gehört und befragt wurde. Er wies ein Mobiltelefon vor, auf welchem die ankommenden Anrufe der Behörde bzw die vom BF an die Behörde gerichteten Anrufe ersichtlich waren und welches er als „Firmenhandy“ bezeichnete. Der BF schilderte, dass er am 19.11.2021 in den Morgenstunden erfolglos versucht habe, unter der Nummer 1450 jemanden zu erreichen und dass ihm in der Apotheke „xxx“ auf seine Frage, ob er es unter 1450 nochmals versuchen sollte, die Auskunft erteilt worden sei, es gehe im Falle eines positiven Testergebnisses „alles automatisch“ und würde er eine SMS bekommen. Der BF schilderte seinen Krankheitszustand derart, dass es ihm „immer schlechter“ ging, er Fieber bekam und Husten. Auf die Frage, ob er versucht habe die Behörde zu erreichen, bejahte der BF dies und gab an, dies getan zu haben „bevor ich den Bescheid bekommen habe. Weil die Firma meinte, sie brauchen einen Bescheid“ (VP S. 4).

Der Vertreter der BH xxx teilte mit, dass es sich im Falle des BF so verhalten habe, dass die Behörde die Meldung nicht zeitgerecht habe abarbeiten können und führte er weiter aus:

Auszug aus der Verhandlungsschrift:

R = Richterin; BV = Behördenvertreter

„Die erste Lücke ist beim BF vom 19. bis 22.11. und die zweite Lücke ist vom 22.11. bis 25.11. Der BF hat alles richtig gemacht. Sein Problem war, er ist bei 1450 nicht durchgekommen, denn wenn man sich dort bei 1450 mit einem positiven Test meldet, wird sofort von 1450 an die Behörde den Verdachtsfall [gemeldet], es „schlägt bei der Behörde auf“. Dann greift ab diesem Zeitpunkt der § 3b EpiG mit der selbstüberwachten Heimquarantäne.

Zur zweiten Lücke: zum Verständnis: ich als Sachbearb. für Gesundheitsrecht hat man im Normalfall 2 Tage im Jahr mit Gesundheitsrecht zu tun. Seit Corona ist es so, dass 70% der Arbeitszeit für Gesundheitsrecht anfällt. Die Lücke war in einem Peak von Corona, da war es dann nicht mehr zeitgerecht mit der Kontaktierung der Personen. Es gab Tests, die überhaupt nicht an die BH gemeldet wurden.

Wenn Sie bei 1450 durchgekommen wären, wären Sie bis zum Erhalt des Testes nach § 3b ohne Bescheid abgesondert bis zum Erhalt des positiven Tests am 22. abgesondert gewesen. Der § 3b ist sehr restriktiv.

Ihr Dienstgeber hat vom 25.11. bis zum 28.11. einen Bescheid.

BF: Die GKK hat mir auch schon geschrieben, dass sie den Bescheid der BH möchte. Das Schreiben habe ich letzte Woche bekommen und heute den Bescheid auf der GKK abgegeben.

R: Wie wurden die Tage vom 19.11. bis 24.11. bei Ihnen in der Dienstzeitaufzeichnung erfasst?

BF: Als Krankenstand. Ich lege dazu die Arbeitsunfähigkeitsmeldung meines Hausarztes vom 25.11. über den Zeitraum 19.11. bis 24.11. vor.

Meine Symptome waren: mir war schlecht, schwindlig. Ich habe gehustet und dann begann das Fieber. Am 18.11. abends habe ich es schon gespürt und mir Gedanken darüber gemacht. In diesem Zeitraum wäre mein Arbeitsplatz in xxx beim Hochwasserschutz gewesen und zwar im Freien. Die Tätigkeit wäre gewesen „Brückenschalung“ der neuen Lavantbrücke.

R: Seit wann ist Herr xxx Ihr Hausarzt?

BF: Seit 25 Jahren suche ich diese Praxis auf. Zuvor war der Vater des aktuellen Arztes mein behandelnder Hausarzt. Ich bin Stammpatient.

Meines Wissens erfolgte durch den Hausarzt automatisch an meine Krankenversicherung die Meldung, dass ich krank war.

R: Haben Sie Ihr Mobiltelefon mit, mit welchen Sie 1450 angerufen haben?

BF: Nein, das war mit dem Privathandy. Das habe ich sonst selten in Verwendung. Heute habe ich das Firmenhandy mit. Die Nummer vom Firmenhandy habe ich für die Benachrichtigung über das Testergebnis angegeben, um auch wirklich die SMS zu erhalten.

Der BV gibt dazu an: 1450 war überlastet in dieser Zeit.

Auf Befragen des BV gibt der BF an:

BV: Ihr Dienstgeber hat die Vergütung des Verdienstentganges ab dem 19.11.2021 beantragt. Das passt aber nicht damit zusammen, dass der BF vom 19.11. bis 24.11.2021 im Krankenstand war, vielleicht aber vorsichtshalber wegen dem Antragszeitraumes von drei Monaten ab Ende der Absonderung.

BV: Wann haben Sie bei der BH erstmalig angerufen?

BF: Das habe ich mit dem Firmenhandy gemacht. Ich weise dazu mein Firmenhandy vor, auf welchem am 25.11. um 10.26 Uhr ein Anruf von der BH xxx von xxx und am 25.11. um 15.49 Uhr ein Anruf von xxx aufscheint und ist aus dem Handydisplay ersichtlich, dass am 25.11. der BF dreimal in der Ordination des Hausarztes (eingespeichert als „xxx“) angerufen hat. Er hat schon am 24.11. um 10.25 Uhr unter der Nummer xxx und um 10.27 Uhr unter der allgemeinen Nummer der Bezirkshauptmannschaft xxx angerufen. Auf dem Display ist ersichtlich, dass am 22.11.2021 um 13.32 Uhr der BF eine SMS von OE-testet und um 13.34 Uhr eine SMS von „Land Ktn“ erhalten hat.

BV: ich verweise dazu auf den Ausdruck in meiner E-Mail vom 7.12.2021, Aktenvorlage. Demnach wurde der BF am 25.11.2021 am Vormittag von Vanessa Käfer telefonisch kontaktiert und abgesondert. Am Nachmittag hat Frau xxx mit der Telefonnummer xxx beim BF angerufen.

BF: Dazu gebe ich an: Ja Frau xxx hat mir mitgeteilt, dass mit meiner E-Mailadresse etwas nicht passte.“

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Infolge dessen, dass der BF ab den Abendstunden des 18.11.2021 ein Krankheitsgefühl hatte, lies er sich in der Apotheke „xxx“ am 19.11.2021 um 9.48 Uhr mit einem Test des Herstellers xxx, Modell SARS-CoV-2 RealFast Assay (500 rxn) (PCR-Test) auf SARS-CoV-2 testen. Seine Versuche, unter 1450 jemanden zu erreichen, waren nicht erfolgreich und wurde ihm in der Apotheke mitgeteilt, es gehe im Falle eines positiven Testergebnisses „alles automatisch“ und würde er eine SMS bekommen. Am 22.11.2021 erhielt er um 13.34 Uhr auf sein Firmen-Mobiltelefon eine Textnachricht mit der Mitteilung „Ihr COVID-19-Testergebnis ist POSITIV. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird Sie kontaktieren“. Der vom BF kontaktierte Hausarzt xxx übermittelte dem Versicherungsträger ÖGK-K betreffend den BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 19.11.2021 bis 24.11.2021. Bevor der BF den nunmehr bekämpften Bescheid erhielt, rief er bei der BH xxxs an, da der Arbeitgeber ihm mitteilte, einen Absonderungsbescheid zu benötigen. Am 24.11.2021 um 10.25 Uhr rief der BF auf der BH xxx unter der Telefonnummer xxx an und um 10.27 Uhr rief der BF auf der BH xxx unter der Telefonnummer xxx an.

Zeitgleich mit der Verständigung des BF am 22.11.2021 um 13.34 Uhr wurde von dem den PCR-Test auswertenden Labor in das bei der BH verwendete Programm ELEFANT – „Epidemiologische Langzeiterfassung inklusive Nachverfolgung und Testung“ das Ergebnis der Testung eingespielt, sodass der BH xxx ab 22.11.2021, 13.34 Uhr, bekannt war, dass der BF positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Am 25.11.2021 wurde der BF von der BH xxx von Frau xxx um 10.26 Uhr kontaktiert und wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid am 25.11.2021 erlassen.

1.2. Die beantragte Abänderung des Bescheids der BH xxx vom 25.11.2021, WO11EPI-6116/2021 (001/2021), mit welchem der BF durch mündliche Anordnung vom 25.11.2021 bis zum 28.11.2021, 24 Uhr, abgesondert wurde, ist nicht zulässig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Oben unter I.1.1. Dargestelltes wird zum Sachverhalt erhoben und gründet auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dem als Beweismittel vorgelegten Mobiltelefon (Firmenhandy), der Arbeitsunfähigkeitsmeldung und dem Inhalt des per E-Mail vom 6.12.2021 vorgelegten Fremdaktes, insbesondere dem Auszug aus dem Programm ELEFANT und dem bekämpften Bescheid.

Zur Feststellung der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF ist auszuführen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer vor Gericht auftretenden Person dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen ist (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344) und das Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht nur auf den Wortlaut einer Aussage beschränkt ist, sondern steht es dem Gericht frei, in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79).

Solche Rückschlüsse zieht das Gericht aus dem vorgelegten Mobiltelefon (Firmenhandy), in dessen Anrufliste die Richterin in der Verhandlung Einsicht nahm und Lichtbilder für die Beilage des Verhandlungsprotokolls anfertigte. Aus dieser Anrufliste geht hervor, dass der BF am 24.11.2021 versuchte, die BH telefonisch zu erreichen und am 25.11.2021 mit der BH telefonischen Kontakt hatte. Dies findet auch Deckung in den zeitlichen Angaben im Ausdruck aus dem behördlichen Programm ELEFANT.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.2. Die maßgeblichen anzuwendenden formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Die maßgeblichen anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950).

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 EpiG 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle der Anzeigepflicht. Gemäß § 1 Abs 2 leg.cit. kann der Bundesminister für Gesundheit – wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist – durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

Gemäß § 3b EpiG 1950 hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen, wenn nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vorliegt. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.

§ 5 EpiG 1950 normiert zu „Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit“ wie folgt:

(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.

(2) Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.

(3) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls den Namen und – sofern bekannt – das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse und können etwa Angaben zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder zu beherbergten Gästen umfassen. Die Daten sind von den Gesundheitsbehörden unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr erforderlich sind.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6 EpiG 1950 normiert als Vorkehrung zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten im Fall des Auftretens anzeigepflichtiger Krankheiten wie folgt:

(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.

§ 7 EpiG 1950 normiert zur „Absonderung Kranker“ wie folgt:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder in einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

[…]“

§ 7a EpiG 1950 normiert zum „Rechtschutz bei Absonderungen“ wie folgt:

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.4. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II 15/2020, normiert, dass auf Grund des § 1 Abs 2 EpiG 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.

3.5. Eine weitere Rechtsgrundlage bildet die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (StF RGBl 39/1915).

Gemäß § 1 dieser Verordnung können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden und normiert § 1 im zweiten Satz weiters:

„Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können“.

§ 2 dieser Verordnung normiert wie folgt:

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

§ 4 dieser Verordnung normiert wie folgt:

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

§ 5 dieser Verordnung normiert wie folgt:

Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

Die Maßnahmen zum Zwecke der Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen können auch auf die mit der Wartung und Pflege des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen betrauten und daher gleichfalls als ansteckungsverdächtig anzusehenden Familienangehörigen und Pflegepersonen Anwendung finden.

3.6. In rechtlicher Hinsicht ist zum Antrag des BF, den behördlichen Absonderungszeitraum bereits ab 19.11.2021 beginnen zu lassen, auszuführen wie folgt:

3.6.1. Der BF wurde aufgrund seiner SARS-CoV-2-Infektion am 25.11.2021 von der BH xxx mündlich angeordnet abgesondert und wurde hierüber der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Infolge seiner Symptome (siehe VP S. 5) wurde der BF von seinem Hausarzt ab 19.11.2021 dem zuständigen Versicherungsträger krankheitsbedingt als arbeitsunfähig gemeldet und begehrt der BF daher, dass bescheidmäßig ab dem 19.11.2021 – über den im Bescheid ausgesprochenen Absonderungszeitraum hinausgehend – der Absonderungszeitraum festgestellt wird.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist zu Tage gekommen, dass der BF aufgrund von Unwohlsein bereits seit den Abendstunden des 18.11.2021 am Vormittag des Freitag 19.11.2021 einen PCR-Test vornehmen ließ, am Montag 22.11.2021 um 13.34 Uhr – als er sich bereits eigenverantwortlich in Heimquarantäne befand – per Textnachricht die Mitteilung über das positive Testergebnis auf seinem Mobiltelefon (Firmenhandy) empfing und ebenso die BH xxx am 22.11.2021 erstmals über das positive Testergebnis des BF Kenntnis erlangte und – wohl einem hohen Aufkommen an positiven Fällen im Bezirk xxxgall geschuldet – erst am 25.11.2021 den sanitätsbehördlichen Absonderungsbescheid erließ (vgl. die Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung am 14.12.2021).

In der Literatur finden sich Aussagen darüber, dass seit Ausbruch der Corona-Pandemie Absonderungsbescheide zum Teil erheblich verspätet erlassen werden (siehe die Literaturnachweise bei Schalk in ZfV 2021/46, S. 357, FN 37) und wird dies als der COVID-19-bedingten starken Auslastung der Gesundheitsbehörden (Schalk in ZfV 2021/46, S. 357), den Kapazitätsengpässen und der zeitweise stark eingeschränkten Erreichbarkeit der Gesundheitsbehörden geschuldet dargestellt (Schalk in ZfV 2021/46, S. 357, FN 37S. 357 und FN 47).

Auch der von Schalk zitierte Bericht der Volksanwaltschaft 2020 Band „COVID-19“ berichtet Derartiges etwa auf Seite 15.

Auf Seite 26 behandelt der Bericht der Volksanwaltschaft 2020 zur Thematik „rückwirkende Feststellung von COVID-19-Absonderungen“ und ist dazu auszuführen, dass nunmehr eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, in welcher der Verwaltungsgerichthof – in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage hierfür – zu dem Thema einer Absonderung durch Bescheid im Nachhinein (somit rückwirkend) eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen, die Möglichkeit einer solchen verneint (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

3.6.2. Die Anordnung einer Absonderung kann zwar gemäß § 46 EpiG 1950 per telefonischem Bescheid erfolgen, doch muss die Absonderung aufgrund der „kann“-Bestimmung im § 46 leg.cit. „nicht (unbedingt) mit telefonischen Bescheid“ erfolgen (siehe Rz 14 letzter Satz in VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173) und folgt aus der anlässlich der Corona-Pandemie in das Gesetz aufgenommenen Möglichkeit eines telefonischen Bescheids, „dass der Gesetzgeber ebenfalls davon ausgeht, dass eine Absonderung nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat“ (siehe Rz 20 letzter Satz in VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

Aus Sicht der erkennenden Richterin ist die Wortwahl des Gesetzgebers „Telefonischer Bescheid“ hinsichtlich Vorgabe, wie „Bescheide“ während der Corona-Pandemie („Pandemie mit COVID-19“) erlassen werden können in Zusammenschau mit dem im § 46 EpiG enthaltenen verbum „auch“ ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Absonderung Kranker (§ 7) und die Überwachung bestimmter Personen (§ 17) jedenfalls in Bescheidform gekleidet sehen möchte und den Behörden mit der Kann-Bestimmung (Anm: „können“) ermöglicht, dies nicht nur per Bescheid, sondern auch in Form eines telefonischen Bescheids zu tun.

Während zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwansgewalt im Allgemeinen die „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ oder die „Organe der öffentlichen Aufsicht“ berufen sind (Rz 25 in VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173), dürfen Behörden Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwansgewalt nur im Falle ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung– etwa bei Gefahr im Verzug – setzen (etwa im Rahmen der wasserrechtlichen Notstandspolizei des § 31 WRG 1959). Behörden bedienen sich der Bescheidform, um „gewolltes Sollen“ herbeizuführen (Winkler, Der Bescheid, Wien 1956, S. 30).

Im Falle des § 7 EpiG 1950 basiert eine Absonderung auf der Rechtsgrundlage „Epidemiegesetz 1950“, welches das „autoritative Wollen“ des Staates in Form einer Verhaltensvorschrift für den Abgesonderten bildet. Das autoritative Wollen des Staates (vgl. Winkler, Der Bescheid, Wien 1956, S. 46) ist die Willensäußerung (geäußerter Willen), welche dem Abgesonderten ein von ihm gewolltes konkretes Verhalten vorgibt und wird dieses in den Bescheidbestandteil „Spruch“ gekleidet (vgl. Winkler, Der Bescheid, Wien 1956, S. 46; vgl. auch Rz 16 in VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173: „dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden“).

3.6.3. Bei Anwendung der Verbalinterpretation ergibt sich aus den verba legale des § 7 Abs 1a EpiG 1950, dass diese Bestimmung zur Absonderung Kranker auf die Zukunft gerichtet ist: die Absonderung erfolgt zum Ersten, um eine „Weiterverbreitung“ einer bestimmten Krankheit zu verhüten, sohin eine vom Entscheidungszeitpunkt an in die Zukunft reichende zunehmende Ausbreitung der Krankheit hintanzuhalten. Die Absonderung erfolgt zum Zweiten, um kranke, krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung „abzukapseln“ oder im Verkehr mit der Außenwelt einzuschränken, um eine Ausbreitung der Krankheit zu unterbinden. Daraus folgt, dass die Anordnung der Absonderung nur in die Zukunft gerichtet ist. So auch der VwGH: „Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat“ (Rz 16 in VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

3.6.4. Mit dem nach dem Vorbild des § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geschaffenen Rechtschutz bei Absonderungen wurde ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen länger andauernde Absonderungen geschaffen. „Andauern“ bedeutet fortdauern, sich fortsetzen, weiterbestehen, fortwähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gesetzesauslegung der Wortinterpretation iVm der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu geben und äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" zu üben (VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mit Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014, und auf VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).

Nach § 7a Abs 6 fünfter Satz EpiG hat das Landesverwaltungsgericht festzustellen, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen noch weiter vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Ein solches Erkenntnis trifft somit eine Aussage über die Zulässigkeit einer im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Absonderung und deren Aufrechterhaltung, jedoch wird damit nicht über in der Vergangenheit liegende Zeiträume abgesprochen (vgl VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, zur nahezu wortgleichen Vorbestimmung des § 22a Abs 4 BFA-VG). Soll die Zulässigkeit einer vor einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes geendet habenden Absonderung überprüft werden, so ist eine Beschwerde nach § 7a Abs 1 EpiG vom BF einzubringen.

Herr xxx begehrte jedoch mit seinem Rechtsmittel nicht die Überprüfung der Zulässigkeit der Absonderung vom 25.11.2021 bis zum 28.11.2021 um 24.00 Uhr, sondern die rückwirkende Ausdehnung des Absonderungszeitraums in die Vergangenheit.

3.6.5. Eine rückwirkende Feststellung in Bescheidform ist nur dann geboten, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Eine solche besteht etwa im § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zum Zwecke der rückwirkenden Berichtigung des Arbeitslosengeldbezugs. Dass es für rückwirkende Korrekturen einer gesetzlichen Grundlage bedarf, spricht der VwGH etwa auch in seiner Entscheidung vom 20.12.2001, 97/08/0424, aus: dieser Entscheidung ist aus dem Rechtssatz Nr. 3 zu entnehmen, dass es „als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur […] im Sinne des Gesetzeswortlautes“ eben eines dahingehend lautenden Gesetzes(wortlautes) bedarf.

Eine solche Bestimmung ist dem EpiG 1950 allerdings fremd.

3.7. Im Lichte des oben unter II.3.6. ff. Dargetanen war somit die Feststellung unter II.1.2. zu treffen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide wie den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid der BH xxx vom 25.11.2021, WO11-EPI-6116/2021 (001/2021), ist die Einbringung einer Beschwerde für die unterliegende Partei mit Kostenfolge verbunden (§ 35 VwGVG). Es wurde im Bescheid unter „Hinweise“ hingewiesen, dass die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (Kommissionsgebühren, Barauslagen, Fahrtkosten) hat.

Ein Aufwandersatz ist nur auf Antrag der obsiegenden Partei zu leisten und kann dieser Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (VwGH 26.3.1998, 96/11/0325). Ein solcher Antrag wurde von der belangten Behörde für ihren Rechtsträger nicht gestellt, sodass im gegenständlichen Falle ein Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, nicht zuzuerkennen war.

5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen und auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.11.2021, Ra 2021/09/0173.

Im Lichte des klaren Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen ist besonders in Zusammenschau mit dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.

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