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KLVwG-2238/3/2021•LVwG K KLVwG-2238/3/2021
KLVwG-2238/3/2021Tribunal administratif régional14 déc. 2021
Baurecht, Baubewilligung, Wirtschaftsgebäude, Erweiterung, Antragsgegenstand, subjektiv-öffentliche Rechte, Einflussbereich
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.10.2021, Zahl: xxx, mit dem xxx, xxx, xxx, gemäß § 6 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt wurde, den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Über Antrag des xxx (im Weiteren mitbeteiligte Partei) vom 15.07.2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 20.10.2021, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung zur Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 erhob xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx Rechtsanwälte (im Weiteren Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bei der an Ort und Stelle stattgefundenen Bauverhandlung am 29.07.2021 anwesend gewesen sei und auch Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben habe. Diese Einwendungen seien allerdings vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen worden, dies mit der Erklärung, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Der Beschwerdeführer sei jedoch jedenfalls als Anrainer gemäß § 23 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 K-BO 1996 anzusehen, weil das Grundstück des Beschwerdeführers im Einwirkungsbereich des Baugrundstückes liege. Der Beschwerdeführer habe Immissionen aus dem Bauvorhaben zu befürchten und drohe Gefahr, dass durch das Bauvorhaben die Gesundheit der Anrainer beeinträchtigt werde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zuge der Bauverhandlung wären zu protokollieren und über diese zu entscheiden gewesen. Der Verhandlungsleiter habe dem Beschwerdeführer die Parteistellung unberechtigt aberkannt. Hinsichtlich der Einwendungen führt der Beschwerdeführer aus, dass in der gegenständlichen Lagerhalle eine Futtermischanlage entstehen solle, durch welche erhebliche Lärmbelästigungen entstehen würden. Das Bauvorhaben bzw. die Wände des Bauvorhabens weisen keinen Schallschutz auf und sei daher mit einer erheblichen Lärmbelästigung der Anrainer und sohin einer Gefährdung der Gesundheit der Anrainer zu rechnen. Dieser Umstand sei von der Baubehörde nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass das Bauansuchen für die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes abgewiesen werden möge, in eventu, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.10.2021 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
b)Feststellungen
Mit Antrag vom 15.07.2021 hat die mitbeteiligte Partei um Erteilung einer Baubewilligung für ein Vorhaben auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ersucht. Gegenstand des Bauvorhabens ist die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes um einen Lagerraum mit den Abmessungen von 11,0 m x 10,24 m an der Ostseite des bestehenden Stalles. Die Konstruktion wird auf den bestehenden Güllekeller aufgesetzt. Im Einreichplan vom 15.07.2021 ist im Grundriss die Größe des Lagerraumes mit 112,6 m² ausgewiesen.
Eine Futtermischanlage ist nicht Projektbestandteil des gegenständlichen Bauvorhabens.
Der Abstand zwischen den Baugrundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und dem (nächstgelegenen) Grundstück des Beschwerdeführers beträgt mindestens 36 Meter und verläuft zwischen diesen Grundstücken eine öffentliche Straße.
Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 20.10.2021 die Baubewilligung zur Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes nach Maßgabe der eingereichten Planungsunterlagen unter Auflagen erteilt.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem bezughabenden Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, den dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen (Baubeschreibung und Einreichplan vom 15.07.2021) und dem Beschwerdevorbringen vom 16.11.2021.
III.Rechtliche Grundlagen
a)Rechtsgrundlagen
Gemäß § 6 K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
[…]
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
b)Erwägungen
Gemäß § 6 lit. a und lit. b K-BO 1996 bedürfen die Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
Im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren hat der Bauwerber die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes in der Form beantragt, dass ein Lagerraum an der Ostseite an den bestehenden Stall angebaut werden soll. Eine, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, geplante Futtermischanlage, ist nach den Einreichplänen und sonstigen eingereichten Unterlagen nicht Projektbestandteil. Da eine solche Anlage nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens ist und von diesem nicht mitumfasst wird, kann der Beschwerdeführer auch nicht durch eine von dieser Anlage ausgehende erhebliche Lärmbelästigung beschwert sein.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Grundstück weder an das Baugrundstück angrenzt noch im Gegenstand das Grundstück des Beschwerdeführers im Einflussbereich einer - nicht projektierten - Futtermischanlage am Baugrundstück liegt, ist der Beschwerdeführer nicht Partei iSd § 23 Abs. 2 K-BO 1996 des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens.
Im Ergebnis war sohin die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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