LVwG K KLVwG-1673/10/2021

KLVwG-1673/10/2021Tribunal administratif régional14 déc. 2021

Regest

Sicherheitsrecht, Lärm, Nebenerwerbslandwirt, Forstarbeiten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1673/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1673.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.07.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz iVm der Lärmschutzverordnung der Gemeinde xxx vom 15.5.2000, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.07.2021, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben durch das beschriebene Verhalten ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt: Sie haben am 26.12.2020 vormittags (Feiertag – Stefanietag) in der Nähe eines Siedlungsgebietes Forstarbeiten unter Benützung einer Motorsäge und Forstbaggers durchgeführt und dadurch für die Anrainer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt:

Tatzeit:26.12.2020, 11:25 Uhr

Tatort:Gemeinde xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 Kärntner Landes-Sicherheitsgesetz iVm der Lärmschutzverordnung der Gemeinde xxx vom 15.5.2000, Zahl: xxx, verletzt und wurde über diesen wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe € 80,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 3 Stunden, gem. § 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde in dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringende notwendige forstliche Arbeiten auf seinem Grundstück durchzuführen gehabt hätte. Auf Grund prognostizierter Schneefälle wären die Arbeiten unbedingt notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei Landwirt und würde deshalb die Lärmschutzverordnung der Gemeinde xxx auf den Sachverhalt nicht anzuwenden sein. Unabhängig davon würde die in der Lärmschutzverordnung festgehaltene Entfernungsangabe „in der Nähe“ auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffen. Das Grundstück, auf welchem die Arbeiten durchgeführt worden wären, würde auch nicht in der Nähe von Siedlungsgebieten liegen. Unabhängig davon würde die Strafbemessung vollkommen unangemessen sein.

Es wurden folgende Anträge gestellt:

1)auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung,

2)der Beschwerde folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, allenfalls

3)der Beschwerde im Umfang der Strafhöhe (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, allenfalls

4)der Beschwerde Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Mit Vorlagebericht vom 1. September 2021 wurde die gegenständliche Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein Auszug aus der Verwaltungsstrafdatei angeschlossen. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2021 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich der Eigenschaft als Landwirt vorzulegen.

Mit Eingabe vom 30. September 2021 wurde dafür eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Kärnten in Vorlage gebracht.

Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde für den 10. November 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie zwei Zeugen geladen wurden.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2021 hat sich die belangte Behörde von der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters über Befragung des Richters angeben, dass dieser als Nebenerwerbslandwirt tätig sei. Hauptberuflich sei dieser im Erdbau tätig. Dem Beschwerdeführer würden ein monatliche Entnahmen zwischen € 1.000,-- und € 1.500,-- zur Verfügung stehen. Als Vermögen wurde ein Haus sowie die Landwirtschaft angegeben. An Schulden wären für das Haus sowie dem landwirtschaftlichen Grund ca. € 250.000,-- bis € 260.000,-- vorhanden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer an, dass dieser ca. 2 ha Wald sowie 2 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschafte. Das Futter von den landwirtschaftlichen Nutzflächen würde dieser verschenken. Den Wald im Ausmaß von ca. 2 ha würde er selbst bewirtschaften. An forstlichen Erträgen würde der Beschwerdeführer ca. 50 Festmeter Holz pro Jahr verkaufen. Im Zuge der Kontrolle habe dieser Holz für Hackschnitzel aus dem Wald geholt.

Ein Einkommen aus der Bewirtschaftung des Waldes würde der Beschwerdeführer nicht erzielen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass dieser damals, als die Polizei gekommen sei, dieser die Arbeiten unverzüglich eingestellt habe. Er habe mitgeteilt, dass dieser nur noch in den Wald zurückgehen werde, um den Forstbagger aus dem Waldgrundstück wieder herauszubringen. Vor Ort sei von Seiten des älteren Polizisten eine Ermahnung ausgesprochen worden. Die Arbeiten seien damals auf Grund des angesagten Wetterumschwunges dringend notwendig gewesen.

Über Befragung des Richters führte der Zeuge xxx, pA Polizeiinspektion xxx nach Wahrheitserinnerung und die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht aus, dass dieser die Amtshandlung damals geleitet habe. Ca. 150 m bis 200 m entfernt sei der Lärm erstmals wahrgenommen worden. Die Einschreitung erfolgte auf Grund einer Anzeige. Es habe vor Ort eine Diskussion gegeben, ob die Maßnahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit zurechenbar sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Arbeiten eingestellt. Vor der Amtshandlung sei der Zeuge in der Siedlung „xxx“ gewesen und haben dort schon mehrere Leute auf die Exekutive gewartet. Der Lärm sei im dortigen Bereich deutlich zu hören gewesen. Der Beschwerdeführer sei vor Ort definitiv nicht abgemahnt worden.

Der von Seiten des Gerichtes geladene Zeuge xxx hat nach Wahrheitserinnerung sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht zu Protokoll gegeben, dass sich dieser an den Vorfall noch erinnern könne. Es sei dies um die Mittagszeit gewesen. Er habe den Lärm persönlich wahrgenommen und habe die Exekutive verständigt. Die gesamten Nachbarn bzw. die gesamte Siedlung habe sich durch den Lärm gestört gefühlt. Er selbst sei ca. 300 m bis 400 m von der Lärmquelle entfernt wohnhaft.

Über Befragung gab der Zeuge an, dass dieser auf eine Anzeige nicht bestanden habe. Nachdem die Polizei vor Ort gewesen sei, wäre der Lärm eingestellt worden.

Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor Ort vom einschreitenden Exekutivorgan verwarnt worden sei und somit die Amtshandlung als abgeschlossen gelte. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der gegebenen Umstände als Landwirt gezwungen gewesen, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten durchzuführen. Die Arbeiten seien in einer Entfernung von mehr als 400 m durchgeführt worden, weshalb auch als rechtlicher Sicht die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe.

Von Seiten des Richters wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet.

Da im Protokoll irrtümlich ein Rechtsmittelverzicht vermerkt wurde, wurde im Rahmen eines Aktenvermerkes vom 10.11.2021 festgehalten, dass dieser nicht erfolgte.

Mit schriftlicher Eingabe vom 16. November 2021 wurde der Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung sowie der Antrag auf Protokollberichtigung eingebracht.

II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ledig, selbständig und als Nebenerwerbslandwirt tätig. Sorgepflichten sind nicht gegeben. Er verfügt über monatliche Betriebsentnahmen zwischen € 1.000,-- und € 1.500,-- und einem Wohnhaus sowie den landwirtschaftlichen Flächen. Dem Wohnhaus sowie den Wald- und LN Flächen stehen Schulden in der Höhe von € 250.000,-- bis € 260.000,-- gegenüber.

Der Beschwerdeführer verfügt über 2 ha landwirtschaftliche Flächen sowie 2 ha Wald.

Der Beschwerdeführer führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb und erzielt aus der Bewirtschaftung des Waldes auch kein nennenswertes Einkommen. Der Beschwerdeführer wurde wegen der angezeigten Handlung vor Ort nicht abgemahnt.

Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2020 (gesetzlicher Feiertag), gegen 11.25 Uhr, gemeinsam mit einer weiteren Person auf dem Grundstück xxx in der KG xxx durch die Benützung einer Motorsäge sowie eines Forstbaggers für die im nahegelegenen Siedlungsgebiet wohnhaften Anrainer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Die Siedlung „xxx“ befindet sich ca. 200 bis 300 m vom Waldgrundstück entfernt und war der erzeugte Lärm deutlich wahrnehmbar.

Die Anzeige erfolgte durch einen Bewohner der Siedlung „xxx“.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Akt erliegenden Unterlagen, die Beschwerdevorbringen, den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer erfolgten aufgrund der eigenen Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unstrittig ist der Tatvorwurf, nämlich, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2020, gegen die Mittagszeit, am Grundstück xxx, KG xxx, mit einer Motorsäge sowie eines Forstbaggers Arbeiten durchgeführt hat.

Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die durchgeführten Arbeiten ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt haben, welcher in der angrenzenden Siedlung „xxx“ deutlich vernehmbar war.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 50 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 2 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz lautet:

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz lautet:

Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 15. Mai 2000 lautet wie folgt:

§ 1

LÄRMERREGUNG

1)Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Anstandsverletzung und Lärmerregung).

2)Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

3)Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung)..

§ 2

STÖRENDER LÄRM

Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicher-weise erregt durch:

a)Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radio u. ä.

Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr.

b)Den Betrieb von Maschinen, Geräten und sonstigen Baumaschinen wie Ketten- und Kreissägen u.ä. in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

c)Die Benützung von Rasenmähern und anderen Grasschneidegeräten mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn-, Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr.

§ 3

STRAFBESTIMMUNGEN

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4

INKRAFTTRETEN

1. Diese Verordnung tritt am 16.5.2000 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 9. März 2000, mit welcher Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm (Lärmschutzverordnung) erlassen wurden, außer Kraft.

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (01.07.2010, 2008/09/0149) sind unter störendem Lärm wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksicht vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen.

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung durch einen objektiven Tatbestand geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störenden Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2021, einem gesetzlichen Feiertag, durch den Betrieb einer Motorsäge sowie eines Baggers störenden Lärm erzeugt hat, welcher in der dem Waldgrundstück gegenüberliegenden Siedlung „xxx“ deutlich wahrnehmbar war. Durch den Betrieb der Motorsäge sowie des Baggers wurden die Bewohner der Siedlung gestört.

Der Beschwerdeführer hat den Tatvorwurf an sich auch nicht bestritten, sondern diesen mit notwendigen Arbeiten als Landwirt gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, jedoch kein Landwirt.

Anders als bei gewerblichen Unternehmen, bei denen in der Regel die Gewerbeanmeldung als Kriterium für das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes heranzuziehen ist, gibt es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe keine einheitliche Definition. Demgemäß definieren die Gesetze die Land- und Forstwirtschaft je nach Anknüpfungspunkt unterschiedlich. Der gleiche Sachverhalt kann daher in einem Rechtsbereich als Landwirtschaft gelten, in einem anderen aber nicht.

Das Landesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass als Mindestmaß eines landwirtschaftlichen Betriebes, eine selbständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur Waldbewirtschaftung und/oder Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Flächen oder Tierhaltung verbundene und unerlässliche Infrastruktur verfügt, vorliegen muss.

Das Vorliegen einer Betriebsnummer allein reicht dafür nicht aus.

Der Beschwerdeführer verfügt über 2 ha Wald sowie 2 ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Ein relevantes Einkommen aus der Bewirtschaftung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. einem Betrieb der von einem Nebenerwerbslandwirt geführt wird, der langfristig auf Rentabilität ausgerichtet ist, kann somit im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Die Bewirtschaftung der Flächen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als “Hobby” zu bezeichnen.

Dies ändert auch nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinen Wald- und LN Flächen Mitglied der Landwirtschaftskammer ist, da die Mitgliedschaft zur der Interessenvertretung in Kärnten allein auf das Eigentum von 1 ha Fläche abstellt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am Tattag (gesetzlicher Feiertag) Holzarbeiten mit Motorsäge und Bagger durchgeführt hat und sohin einen ungebührlichen Lärm, welcher vermeidbar gewesen wäre, erzeugt hat.

Dass die Inbetriebnahme einer Motorsäge sowie eines Baggers eine ungebührliche Lärmerregung darstellt, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel. Aufgrund der Zeugenaussagen steht auch fest, dass die Lärmerregung über einen längeren Zeitraum vonstattengegangen ist.

Es wurde somit vom Beschwerdeführer störender Lärm ungebührlicherweise erregt und ist damit der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 K-LSiG erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass dieser als Landwirt die Arbeiten hätte durchführen dürfen, so rechtfertigt dies das Verhalten jedoch in keinster Weise.

Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, sich im Vorfeld zu erkundigen und nicht, ohne z.B. Einholung einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde, sich darauf zu berufen Landwirt zu sein und somit die Arbeiten durchführen zu dürfen.

Der Beschwerdeführer hat daher somit auch schuldhaft gehandelt.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Verordnung auf den Sachverhalt nicht anzuwenden ist, da diese den Zweck hat, in Wohngebieten die Verursachung von ungebührlichem Lärm hintanzuhalten, kann nicht gefolgt werden, da § 2 lit. b der Verordnung explizit den „den Betrieb von Maschinen, Geräten und (…) in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an (…)“ unter Strafe stellt.

Unbestritten wurde der ungebührliche Lärm in einem Waldgrundstück, welches sich in der Nähe der Siedlung „xxx“ befindet, erzeugt und wurden die Bewohner der Siedlung durch den Lärm auch gestört, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat.

Dem Beschwerdeführer ist zu folgen, wenn dieser vorbringt, dass der Begriff „in der Nähe“ in der Verordnung nicht näher ausgeführt wird. Die Argumentation, dass es bei diesem Begriff es sich somit um eine Entfernung von max. 100 m handeln kann, der Tatort weiter entfernt ist und damit eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, kann nicht gefolgt werden.

Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass und bei einer – unbestrittenen – Entfernung von mehr als 100 m die Strafbarkeit trotzdem vorliegt, da die Verordnung eine „Lärmschutzverordnung“ darstellt und somit immer auf den individuell erzeugten Lärm abzustellen ist und dieser mit der Entfernung nur insofern zusammenhängt, dass das strafbare Verhalten mit der Lärmintensität und der Entfernung der Lärmquelle in untrennbarem Zusammenhang steht.

Da im gegenständlichen Fall der erzeugte Lärm, auch wenn über einer weiteren Entfernung erzeugt, in der Wohnsiedlung xxx deutlich vernehmbar war, ist die Verordnung auf den Sachverhalt anwendbar.

Hinsichtlich des Antrages auf Berichtigung des Protokolls wird auf den bereits im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 10.11.2021 verwiesen. Dem Antrag wird inhaltlich auch insofern entsprochen, als dass mit Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung dem Beschwerdeführer der Weg zu den Höchstgerichten offensteht.

VI.Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 K-LSiG sind Verwaltungsübertretungen nach §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Das durch die Bestimmung des § 2 K-LSiG zu schützende Interesse, ist das Interesse an der Hintanhaltung einer ungebührlichen Lärmbelästigung insbesondere bei Wohnhäusern und zu Ruhezeiten. Die verletzten Rechtsvorschriften weisen daher grundsätzlich keinen geringen Unrechtsgehalt auf.

Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 80,-- und sohin im unteren bis mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt. Gleiches gilt für die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. In der Verwaltungsstrafdatei scheinen acht rechtskräftige Vormerkungen auf. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil diesem als Waldbesitzer die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Bestimmungen bekannt sein müssen und somit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auch bewusst gewesen sei müsste.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 bzw. 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind somit nicht gegeben.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Einkommen und Vermögen ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.

Die ausgesprochene Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Übertretungen wirksam zurückzudrängen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht möglich.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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