LVwG K KLVwG-1739/6/2021

KLVwG-1739/6/2021Tribunal administratif régional29 nov. 2021

Regest

Wasserrecht, Teichanlage, Auflage, nachträgliche Vorschreibung, öffentliches Interesse, ökologischer Gewässerzustand, ökologische Funktionsfähigkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1739/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1739.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx betreffend den Vorlageantrag des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2021, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz – WRG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.11.2021, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet

a b g e w i e s e n

und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, als dass die Auflage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2021, Zahl: xxx, durch nachstehende Auflage ersetzt wird:

Für die Dauer der Wiederbefüllung der Teichanlage (Aufstauvorgang) ist die darunterliegende Bachstrecke mit zumindest 1 l/s zu beschicken.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2019, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx, xxx Straße xxx, xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) die wasserrechtliche Bewilligung für eine bereits bestehende Teichanlage auf Grundstücken in der KG xxx erteilt.

Gegenständlicher Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde, nach Einholung fachlicher Stellungnahmen, mit Bescheid vom 14.06.2021, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Endüberprüfung bescheidmäßig festgestellt und gemäß § 21a WRG die in Beschwerde gezogene Auflage vorgeschrieben.

Gegen den wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid vom 14.06.2021 wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Nach Einholung einer weiteren fachlichen Stellungnahme wurde Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2021, Zahl: xxx, die Beschwerde hinsichtlich der nachträglich vorgeschriebenen Auflage als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 03. September 2021 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.

Im Rahmen einer vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 23.11.2021 abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Austrocknen des xxxbaches als normal und immer wiederkehrend anzusehen sei und dass dies bereits vom gewässerökologischen Amtssachverständigen im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme festgestellt worden sei. Des Weiteren wäre die Vorschreibung einer weiteren Auflage gemäß § 21a WRG unzulässig, da keine öffentlichen Interessen berührt werden würden. Unabhängig davon sei eine erhebliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen ebenfalls nicht gegeben. Das von Seiten des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachte öffentliche Interesse sei im Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht thematisiert worden.

Über Befragung des Richters wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse, welches zur Vorschreibung der Auflage gemäß § 21a WRG geführt habe, darin bestehen würde, dass kein großer ökologischer Schaden an der Natur, Tier und Pflanzenwelt entstehen solle.

Des von Seiten des Gerichtes geladene Amtssachverständige für Gewässerökologie sowie Fischerei führte über Befragung des Richters aus, dass diese Auflage erst später vorgeschlagen worden sei, da dies im Bewilligungsverfahren vergessen worden sei. Beim gegenständlichen Teich handle es sich um eine Altanlage, welche in dieser Form heutzutage nicht mehr bewilligungsfähig sei. Wenn eine solche Anlage heute einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen wäre, würde automatisch eine Restwassermenge vorgeschrieben werden, damit die darunterliegende Wasserstrecke nicht trockenfallen könne. Aus fachlicher Sicht würde eine Restwassermenge von 1 Liter pro Sekunde vorgeschlagen werden. Für den gegenständlichen Bereich findet die Qualitätszielverordnung „Ökologie-Oberflächengewässer“ Anwendung, obwohl es sich beim xxxbach um ein Privatgewässer handle. Diese wird damit begründet, dass bei Eingriffen in das Privatgewässer Auswirkungen auf das darunterliegende öffentliche Gewässer nicht ausgeschlossen werden können.

Dass der xxxbach, nach dem künstlich angelegten Damm, zeitweise trockenfallen würde, würde von Seiten des Amtssachverständigen nicht bestritten werden. Es mache jedoch einen Unterschied, ob die Trockenphasen künstlich herbeigeführt oder natürlichen Ursprungs seien.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit Bescheid vom 12.03.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für den Fortbestand einer Teichanlage auf Grundstücken in der KG xxx erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Gegenständliche Teichanlage wird durch ein im dortigen Bereich befindliches Moor sowie durch den xxxbach gespeist. Der xxxbach durchfließt den Teich und wird über einen natürlichen Ablauf wieder in ein vorhandenes Bachbett eingeleitet.

Wetter- sowie witterungsbedingt kommt es immer wieder zu einem zeitweisen Trockenfallen des xxxbaches im Bereich nach dem künstlichen Überlauf aus dem Teich des Beschwerdeführers.

An der nachträglichen Vorschreibung der Auflage gem. § 21a WRG besteht ein öffentliches Interesse gem. § 105 Abs. 1 lit. m WRG.

III. Beweiswürdigung:

Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Rechtsmittel sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen und der Parteien in der am 23.11.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unstrittig ist, dass der xxxbach, der die Teichanlage des Beschwerdeführers durchfließt, zeitweise trockenfällt. Von Seitens des Amtssachverständigen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es aus fachlicher Sicht einen Unterschied macht, ob ein Bachlauf aufgrund von Wetter- bzw. Witterungsverhältnissen trockenfällt oder dieser Umstand auf einer Maßnahme beruht, die künstlich herbeigeführt wird. Eine Gefährdung der im Bachbett angesiedelten Lebewesen ist durch das Trockenfallen des Gewässers auf jeden Fall gegeben.

Den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht steht sohin fest, dass den fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung volle Beweiskraft zukommt.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erkennt das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein öffentliches Interesse an der nachträglichen Vorschreibung der Auflage als gegeben.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 21a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a. der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b. bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c. verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 105 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011, lautet:

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(…)

m. eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

(…)

V.Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde stützt die Vorschreibung der Auflage auf § 21a WRG. Gegenstand von Maßnahmen nach § 21a WRG können nur rechtskräftige Wasserrechte sein, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Für die gegenständliche Teichanlage liegt eine wasserrechtliche Bewilligung vor.

Eine Maßnahme nach § 21a WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Ein Versäumnis der Behörde steht der Erlassen von Maßnahmen nach § 21a WRG nicht entgegen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0037, ua.).

Die Bestimmung des § 21a WRG nimmt auf die aus § 105 WRG zu entnehmenden öffentlichen Interessen Bezug. Es geht konkret dabei um den besseren Schutz bestimmter Elemente des öffentlichen Interesses.

Die belangte Behörde ist, ohne dies im Bescheid näher zu begründen, davon ausgegangen, dass die Vorschreibung der Auflage zur Wahrung von öffentlichen Interessen erforderlich ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das öffentliche Interesse mit einem möglichen ökologischen Schaden betitelt.

§ 105 Abs. 1 lit. m WRG nimmt auf die wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes von Gewässern Bezug.

Der Begriff „ökologische Funktionsfähigkeit“ ist ein Sammelbegriff für vom WRG bereits in einzelnen Bestimmungen des § 105 enthaltene Schutzobjekte. Ziel der Einfügung des Begriffs der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfasst, ist auch die ökologische Funktionsfähigkeit ein dem Sinn zu verstehen, dass damit alle Funktionen erfasst sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00, § 105, E62 zu lit. m (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

Aufgrund der fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass durch eine künstlich herbeigeführte Austrocknung des xxxbaches, im Zuge von Sanierungs- bzw. Wiederbefüllungsmaßnahmen, der Zustand des Gewässers sehr wohl eine nachteilige Beeinträchtigung erfahren würde. Vom Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass das künstliche Trockenlegen zu einem Absterben der im dortigen Bereich angesiedelten Lebewesen führt und hat dazu exemplarisch die Entwicklung der Libelle im dortigen Bereich ins Treffen geführt.

Durch die Nichtvorschreibung der Auflage wäre somit die aquatische Lebewelt des xxxbaches durch Handlungen des Beschwerdeführers (Aufstaumaßnahmen) nachteilig beeinflusst. Die nachträgliche Vorschreibung der Auflage ist somit aus öffentlichem Interesse, normiert im § 105 Abs. 1 lit. m WRG, geboten.

Die Bestimmung des § 21a WRG bietet jedoch keine Handhabe für den absoluten Schutz öffentlichen Interessen (VwGH 24.10.1995 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichen“ sind die Auswirkungen die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, § 21a WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.

Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, wenn dieser vorbringt, dass es sich beim xxxbach, im Bereich des Abflusses des Teiches, um ein Gewässer handelt, welches regelmäßig trockenfällt.

Von Seiten des Amtssachverständigen wird dazu ausgeführt, dass es sich dabei jedoch um natürliche Phänomene handelt, welche immer wieder vorkommen. Der Schutzzweck der Auflage ist jedoch nicht diese natürlichen Phänomene hintanzuhalten, sondern die Auswirkungen der künstlichen Eingriffe, die von Seiten des Bewilligungsinhabers im Rahmen des konsensgemäßen Betriebes der Teichanlage gesetzt werden, so gering als möglich zu halten.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung ist festzuhalten, dass die vorgeschriebene Auflage nur im Rahmen von Sanierungs- bzw. Reinigungsmaßnahmen zutragen kommt. Die vorgeschriebene Wassermenge stellt somit nur eine marginale Einschränkung des wasserrechtlichen Konsenses dar, und dies auch nur im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen. Im Rahmen des täglichen Betriebes wird die nachträglich vorgeschriebene Maßnahme nicht schlagend. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird somit die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage bejaht.

Da, wie auch vom Beschwerdeführer moniert, die von Seiten der belangen Behörde vorgeschriebene Auflage zu unbestimmt formuliert wurde, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Auflage zum Schutze des ökologischen Zustandes des Gewässers, unter Berücksichtigung des Vorschlages des Amtssachverständigen, neu gefasst.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Auflage wäre auf Vorschlag des Fischereiberechtigten vorgeschrieben worden, wird festgehalten, dass ein Verfahren gem. § 21a WRG alleine dem Schutz der öffentlichen Interessen dient.

Ob diese öffentlichen Interessen hinreichend geschützt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029).

Sofern die belangte Behörde die Eingabe des Fischereiberechtigten vom 29.12.2020 als Antrag gewertet hätte, wäre dieser Antrag sohin als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da eine Parteistellung des Fischereiberechtigten – und somit auch das Recht entsprechende Anträge einzubringen – § 21a WRG nicht zu entnehmen ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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