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KLVwG-1970-1971/2/2021•LVwG K KLVwG-1970-1971/2/2021
KLVwG-1970-1971/2/2021Tribunal administratif régional8 nov. 2021
Baurecht, Einstellung von Bauarbeiten, Parteistellung, subjektiv-öffentliche Rechte, Baubeginnsmeldung, einmonatige Frist, fristgemäße Anzeige
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden des 1. Mag. xxx, xxxstraße xxx, xxx, 2.) xxx, xxxStraße xxx, xxx, 3.) xxx, xxxstraße xxx, xxx, alle vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.08.2021, GZ: xxx zu Recht:
I.
a) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Mag. xxx wird mangels Parteistellung
z u r ü c k g e w i e s e n .
b) Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers xxx und des Drittbeschwerdeführers xxx werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 30.06.2008 stellte die xxx GmbH unter Zugrundelegung von Unterlagen den Antrag auf baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des Almdorfes „xxx“, bestehend aus Hotel mit 30 Suiten und 50 Almhäusern mit den dazugehörigen Erschließungswegen und den erforderlichen Parkplätzen sowie die Errichtung einer zentralen Pelletsfeuerungsanlage mit 300 kW auf den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx.
Am 09.09.2009 wurde eine baurechtliche Bewilligungsverhandlung unter Beziehung der Parteien nach dem Bauverfahren durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren sowohl der Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer persönlich anwesend, der Erstbeschwerdeführer war nicht geladen.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer brachten gemeinsam in der Verhandlung vor, dass ihrerseits Bedenken bestehen, dass im Zuge der Bauarbeiten die Quelle, mit welcher ihre Almhütte versorgt wird, beeinträchtigt werden könnte. Sie ersuchten daher im Zuge der Bauarbeiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen. In der Verhandlung wurde ein Übereinkommen dahingehend geschlossen, dass vor Beginn der Bauarbeiten die Qualität und Schüttung der Quelle überprüft und in schriftlicher Form festgehalten wird. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauwerberin. Ansonsten brachten sie keine Einwendungen vor.
Mit Bescheid vom 10.09.2009, Zahl: xxx, wurde die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des Almdorfes „xxx“ in dem genannten Ausmaß erteilt. Die Baugenehmigung erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund eines fristgerechten Antrages der Bauwerberin wurde mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: xxx, die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 21 Abs. 2 K-BO verlängert, weitere Verlängerungen erfolgten in den Jahren 2013, 2015 und 2017. Aufgrund einer Novelle der Kärntner Bauordnung mit LGBl. Nr. 80/2012, war dieses Vorgehen rechtlich gedeckt.
Am 24.04.2019 erging fristwahrend eine Baubeginnsmeldung nach § 31 K-BO. Als Bauleiter wurde die xxx GmbH aus xxx genannt. Zugleich wurde der Baubehörde bekanntgegeben, dass die gegenständlichen Parzellen samt Baubewilligung mit Kaufvertrag vom 28.03.2019 durch die Fa. xxx GmbH von der xxx GmbH erworben wurden.
Mit E-Mail vom 15.06.2021 stellten die drei Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, den Antrag auf Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten gemäß § 35 Kärntner Bauordnung. In dem Schreiben führen sie aus, dass aus ihrer Sicht im Jahr 2015 keine Verlängerung der Baubewilligung aus 2009 ergangen sei und somit die ursprüngliche Baubewilligung abgelaufen sei. Auch hätte die xxx GmbH mit Schreiben vom 24.04.2019 eine Baubeginnsmeldung abgegeben, sie hätte jedoch nicht mit den Bauausführungen begonnen. Somit wäre ein effektiver Baubeginn nicht erfolgt. Als Beleg legten sie eine KAGIS-Luftbildaufnahme vom 22.05.2021 sowie eine weitere Luftbildaufnahme, dessen Ursprung nicht zu entnehmen ist, vor.
Zur Parteistellung der Antragsteller führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Erstantragsteller ist Eigentümer des Grundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx und somit Anrainer iSd § 23 Abs. 2 K-BO. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer der EZ xxx, KG xxx mit dem darin enthaltenen Grundstück xxx. Auch daraus würde sich eine klare Parteistellung ergeben.
Eine Begründung für den Antrag auf Baueinstellung gemäß § 35 Abs. 1 lit. a K-BO wird in diesem Schreiben nicht angegeben.
Diesem Schreiben waren auch Grundbuchsauszüge der Beschwerdeführer angehängt.
Mit Bescheid vom 06.08.2021, GZ: xxx, wurde der Antrag auf Baueinstellung der Beschwerdeführer als unzulässig abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass dem Antrag nicht zu entnehmen ist, in welches subjektiv-öffentliche Recht eines Anrainers iSd § 23 K-BO eingegriffen wird. Ein Antrag auf Baueinstellung aufgrund des angenommenen Sachverhaltes, dass die Baubewilligung abgelaufen sei, ist aus Sicht der belangten Behörde nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 06.09.2021 wurde gegen den Bescheid vom 06.08.2021 die Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aus Sicht der Beschwerdeführer die neue Eigentümerin vor Eintragung ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch mit 16.10.2019 keine Parteistellung im Bauverfahren hatte. Im Bauakt würden sich zwar Ansuchen um Verlängerung vom 22.08.2011, 07.08.2013 samt dazugehöriger Bescheide befinden, jedoch kein Antrag aus 2015 samt Verlängerung der Baubewilligung. Es würde sich dann erst wieder ein Schriftverkehr aus dem Jahr 2017 im Akt befinden sowie die Baubeginnsmeldung vom 24.04.2019. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei somit die Baubewilligung erloschen. Auch wird der tatsächliche Baubeginn bestritten.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wären jedenfalls Anrainer, zumal die genannte Parzelle direkt neben den Bauparzellen liegt. Die subjektiv öffentlichen Rechte aller Beschwerdeführer würde sich daraus ergeben, dass sich Anrainer gegen Immissionen ausgehend vom Bauvorhaben und damit verbunden der Baustelle selbst zur Wehr setzen könnten. Die dahinterliegende oder eben nicht dahinterliegende Baubewilligung hätte darauf erheblichen Einfluss, zumal es von der Existenz einer rechtskräftigen Baubewilligung abhängig sei, ob die Beschwerdeführer sich gegen den Baulärm gemäß § 364a ABGB mittels einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen könnten. Wenn das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich einmal gestartet werden sollte, würde es aus Sicht der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Lärmbelästigung kommen, welche das durchschnittliche Maß bei weitem überschreite und von diesen zu dulden wäre, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung im Hintergrund stünde. Schon aus diesem Emissionsschutzgedanken des § 23 K-BO müsse es zulässig sein, dass die Beschwerdeführer bei der Frage, ob eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, Parteistellung haben.
Auch wären Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden, zumal den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde darzulegen, welche subjektiv-öffentlichen Interessen beeinträchtigt sind.
Mit Schreiben vom 15.10.2021, eingelangt 19.10.2021, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Daraufhin wurden durch das erkennende Gericht von der belangten Behörde Unterlagen eingeholt, die belegen, dass auch im Jahr 2015 ein Bescheid hinsichtlich der Verlängerung der Baubewilligung ergangen ist. Dies wurde durch einen Abruf des digitalen Systems der Gemeinde xxx, Aktenplan, dargelegt. Der Bescheid selbst wurde durch den damaligen Amtsleiter im Jahr 2017 digital überschrieben, da der Inhalt für die weitere Verlängerung gleichlautend war.
Ebenso wurde durch die belangte Behörde eine Luftbildaufnahme vorgelegt, auf der zu sehen ist, dass mit den Bauarbeiten durch die Errichtung der ebenfalls baurechtlich genehmigten Erschließungswege und Parkplätze bereits begonnen wurde.
Dies deckt sich mit dem durch das Landesverwaltungsgericht abgerufenen Luftbild auf der Homepage von Goggle Maps. Es ist eindeutig zu sehen, dass Erschließungsstraßen in Serpentinenform sowie Parkplätze angelegt worden sind. Die baulichen Maßnahmen können nicht als „klein“ bzw. „unbemerkbar“ dargestellt werden.
Ebenso wurde durch die belangte Behörde bekanntgegeben, dass eine Aufsichtsbeschwerde beim Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 7 eingebracht wurde. Dem Antwortschreiben des Bürgermeisters ist zu entnehmen, dass im Anschluss der Baubeginnsmeldung vom 24.04.2019 mit der Freimachung des Baugrundstückes und dem Bau der Infrastruktur (Tiefbaumaßnahmen) begonnen wurde.
Ebenfalls wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass durch den Kärntner Naturschutzbeirat ein UVP-Feststellungsantrag gem. § 3 Abs. 7 UVP-G beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht wurde. Die Weiterführung des Bauvorhabens wurde durch dieses UVP-Feststellungsverfahren unterbrochen.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Unterlagen und die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten getätigten KAGIS-Abfragen sowie Internet-Recherchen.
II.Rechtsgrundlagen:
§ 34 Kärntner Bauordnung - K-BO, Überwachung
(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.
(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob
a) Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;
b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.
(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. f.
§ 35 Kärntner Bauordnung – K-BO, Einstellung
(1) Stellt die Behörde fest, dass
a) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden;
c) Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;
d) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e sowie nach § 7 Abs. 5 nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;
so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.
(3) Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.
§ 23 Kärntner Bauordnung – K-BO, Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(….)
III.Rechtlich wurde dazu erwogen:
1. ) Zum Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer gibt im Antrag vom 15.06.2021 an, dass er Eigentümer der Parzelle xxx, EZ xxx, KG xxx ist.
Die Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer selbst genannte Parzelle rund 5,9 km Luftlinie von den hier gegenständlichen Bauparzellen entfernt liegt. Die weiteren, im Eigentum des Erstbeschwerdeführers mit der EZ xxx stehenden Parzellen wurden ebenso durch das Gericht überprüft und kann auch hinsichtlich dieser Parzellen festgehalten werden, dass sich diese in einigen Kilometern Luftlinie von der Bauparzelle entfernt befinden.
Es ist somit völlig auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben auch nur in irgendeinem denkbaren subjektiv-öffentlichen Recht nach der Kärntner Bauordnung berührt sein kann. Er war daher auch nicht dem Baubewilligungsverfahren beigezogen. Da dem Erstbeschwerdeführer somit eindeutig keine Parteistellung im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens zukommen kann, war seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2. ) Zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer:
Diese beiden Beschwerdeführer waren als Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx dem durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen. Sie erhoben im Rahmen der baurechtlichen Genehmigungsverhandlung keine Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben, sie ersuchten jedoch um Sicherung ihrer Quelle.
Gemäß § 34 Abs. 3 hat ein Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. a bis 6, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i dann ein Recht auf Antragstellung auf baupolizeiliche Maßnahmen nach § 35 und § 36 und anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren, wenn er innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, vorbringt, dass durch eine bewillligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht von ihm beeinträchtigt wird.
Im hier gegenständlichen Fall liegt die Baubeginnsmeldung mit 24.04.2019 vor.
Der Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Einstellung von Bauarbeiten gemäß § 35 erging jedoch erst mit Schreiben vom 15.06.2021, sohin mehr als zwei Jahre nach der Baubeginnsmeldung.
Mit baurechtlichem Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 wurde nicht nur die Errichtung eines Almdorfes baurechtlich genehmigt, sondern auch die dazugehörigen Erschließungswege und die erforderlichen Parkplätze. Bei der Errichtung eines derartig großen Bauvorhabens ist es logisch, dass für die Erreichbarkeit der einzelnen Bauplätze des Hotels und der 50 Almhäuser vorweg die Erschließungsstraßen gebaut werden.
Diese Bautätigkeiten wurden unzweifelhaft getätigt, was durch vorgelegte Luftbildaufnahmen sowie durch die Luftbildaufnahme in Google Maps belegt ist. Es handelt sich bei diesen Erschließungswegen um mehrere Serpentinen samt Wegstrecken, welche sich über den gesamten Bauhang erstrecken sowie um eine Parkplatzanlage mit sechs Parkplatzstraßen sowie Zufahrt.
Die Beschwerdeführer brachten weder in ihrem Antrag vom 15.06.2021 noch in der Beschwerde Beweise vor, die belegen, dass mit diesen, doch größeren Baumaßnahmen erst einen Monat vor seinem Antrag, sohin zwischen 15. Mai 2021 und 15. Juni 2021, begonnen wurde. Aufgrund der Größe der vorgenommenen Baumaßnahmen ist auch nicht davon auszugehen, dass dies so war.
§ 34 Abs. 3 K-BO legt jedoch die Frist, in welcher Anrainer ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 und § 36 K-BO beantragen können, streng mit einem Monat ab dem Zeitpunkt fest, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von den Ausführungen haben mussten.
Die entsprechende Beweislast liegt diesbezüglich bei den Antragstellern bzw. nunmehrigen Beschwerdeführern und müsste dies ihnen auch aufgrund dessen, dass sie von einem Rechtsanwalt vertreten werde, bekannt sein.
Zumal den beiden Beschwerdeführern die zum Baugebiet unmittelbar angrenzende Grundparzelle xxx, KG xxx, gehört und es sich bei den genannten Baumaßnahmen um große Eingriffe in die Substanz der Baugrundstücke handelt, ist es völlig auszuschließen, dass ihnen die Baumaßnahmen bei gehöriger Sorgfalt nicht aufgefallen wären.
Die belangte Behörde hat vorgebracht, dass mit den Bauarbeiten unmittelbar nach Baubeginnsmeldung begonnen wurde, die vorliegenden Luftaufnahmen belegen größere Parkplatz- und Wegerrichtungen und ist es denkunlogisch, dass dies alles binnen einem Monat vor Antragstellung mit 15. Juni 2021 errichtet wurde.
Zumal somit der Antrag des Zweit- und Drittbeschwerdeführers nicht fristwahrend iSd § 34 Abs. 3 K-BO war, erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht. Auch wurde durch sie nicht vorgebracht, inwieweit die Errichtung der Wege und des Parkplatzes in rechtswidriger Weise in ihre durch das Baurecht geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte eingreifen – dass bei der Errichtung eines großen Bauvorhabens samt Erschließungswegen und Parkplätzen Staub- und Lärmimmissionen entstehen musste ihnen schon bei der Bauverhandlung, bei der sie keine Einwände erhoben haben, bewusst gewesen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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