LVwG K KLVwG-1680/6/2021

KLVwG-1680/6/2021Tribunal administratif régional28 oct. 2021

Regest

Baurecht, Einzelbewilligung, Flächenwidmung, Kundmachungsfehler, Verfahrensfehler, konkrete Beschreibung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1680/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1680.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx (Zustelladresse: xxx, xxx) vom 25.08.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zahl: xxx, wegen Abweisung des Antrages auf raumordnungsgemäße Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung (K-BO 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2021, gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nachstehenden

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zahl: xxx wird

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 brachte Herr xxx, xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführer) ein Baubewilligungsansuchen gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 bei der Gemeinde xxx ein. Darin wird um Erteilung der Bewilligung für die nachgenannten Bauvorhaben ersucht: die Errichtung eines nord- und südseitigen Wohnhauszubaus, die Errichtung einer Stützmauer mit einer Carportanlage, die Errichtung eines Nebengebäudes.

Mit weiteren Schriftsatz vom 21.04.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Aussetzung der Fristen, welche im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.11.2013 (Mit dem Bescheid vom 28.11.2013, Zahl: xxx) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entweder „(…) nachträglich innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die konsenslos errichteten, nachstehend beschriebenen Bauvorhaben anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch dieser konsenslos errichteten Bauvorhaben wieder herzustellen (…)“) verfügt wurden. Begründet führt er dazu aus, dass er ein anhängiges Gerichtsverfahren gegen seinen Nachbarn, Herrn xxx, xxx, xxx, führe, die Einreichung der Bauvorhaben aber fristgerecht erfolgen werde.

In den Jahren 2015 und 2016 folgte zuerst vor dem BG xxx und dann vor dem LG xxx ein Rechtsstreit über die Eigentumsverhältnisse und Grenzverläufe der Grundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn Herrn xxx. Das Bauverfahren wurde zwischenzeitlich ausgesetzt.

Mit Antrag vom 13.06.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers um Umwidmung in „Bauland Dorfgebiet Punktwidmung“ angesucht. Das Bauverfahren war zu diesem Zeitpunkt immer noch ausgesetzt, da die neuen Eigentumsverhältnisse erst durch Grundstücksteilung und Verbücherung rechtlich und faktisch umzusetzen waren. Die Genehmigung zur Grundstücksteilung der Grundstücke Nr. xxx und xxx wurde mit Bescheid vom 21.03.2017, Zahl: xxx erteilt. Der Antrag vom 13.06.2016 auf Umwidmung in Bauland Dorfgebiet Punktwidmung wurde am 25.06.2018 sowie am 30.07.2018 vom Beschwerdeführer nochmalig bei der Gemeinde xxx eingebracht (Umwidmungspunkt xxx).

Im Juli 2017 wurden die veränderten Grundstücksgrenzen verbüchert (Beschluss des BG xxx vom 07.07.2017, Zahl: xxx).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2018, Zahl: xxx erging an den Beschwerdeführer ein „Verbesserungsauftrag“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG, um aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse und Grenzänderungen die Einreichunterlagen zu aktualisieren und nachzureichen. Ein Teil der Unterlagen wurde am 15.02.2018 eingebracht. Mit weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2018, Zahl: xxx erging an den Beschwerdeführer ein erneuter „Verbesserungsauftrag“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG, um noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Dem aufgetragenen Verbesserungsauftrag vom 05.03.2018 entsprach der Beschwerdeführer am 02.05.2018.

Seitens des Beschwerdeführers wurde am 15.03.2018 ein Antrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Naturschutz um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus und zur Errichtung einer Carportanlage und einer Stützmauer auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, KG xxx gestellt, welchen dieser auch der Gemeinde xxx zur Kenntnis brachte.

Der am 30.07.2018 nochmals eingebrachte Widmungsantrag wurde seitens der belangten Behörde am 01.10.2018 in das Programm „Widmungen online“ des Landes Kärnten eingepflegt. In seiner Vorprüfung vom 16.10.2018, eingelangt am 04.12.2018, führte der Sachverständige der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung fachlich wie folgt aus:

„Betreffend das ggst. Begehren kann sich die Fachabteilung der positiven Stellungnahme der Gemeinde hinsichtlich einer Baulandfestlegung fachlich nicht anschließen. Im ÖEK der Gemeinde xxx (2017) ist das ggst. Bestandsobjekt mit einem roten Kreis (bedeutet: „Keine weitere Siedlungsentwicklung aufgrund von Nutzungseinschränkungen oder sonstigen Zielvorgaben“) festgelegt. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx (2000) ist das ggst. Bestandsobjekt mit der lfd. Nr. xxx (bedeutet: „Freizeitwohnsitz älter als 30 Jahre“) ersichtlich gemacht. Lt. Auskunft der Gemeinde und auch des Widmungswerbers (im Rahmen des Ortsaugenscheines) ist der im Jahre 1990 erworbene Bestand in der Zwischenzeit vom Eigentümer in einen Hauptwohnsitz umfunktioniert worden. Zudem sollen zu bereits durchgeführten Um- und Zubauten weitere Nutzungsergänzungen/Nebengebäude im unmittelbaren Anschluss errichtet werden. Hinsichtlich der bereits bestehenden Objekte wird seitens der Gemeinde mitgeteilt, dass diverse Bauanzeigen entsprechend erfolgten. Seitens der Fachabteilung wird festgestellt, dass eine Festlegung in Bauland-Dorfgebiet (wie beantragt) fachlich nicht befürwortet werden kann. Aufgrund des Altbestandes, der Nutzung sowie den erfolgten wie auch beabsichtigten Um- und Zubauten wird eine Abwicklung im § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung empfohlen. Diesbezüglich sei wichtig zu erwähnen, dass die entsprechende Ver- und Entsorgung wie auch Erschließung Voraussetzung für eine solche Abwicklung/Festlegung/Genehmigung sowie die Vorlage von entsprechenden Plänen ist. Abklärung Forst. (Vorprüfung Abt. 3 xxx, vom 16.10.2018, eingelangt am 04.12.2018).

Im dazu ergangenen Begleitschreiben wird seitens des Sachverständigen der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung darauf hingewiesen, dass „aufgrund der geltenden Rechtslage die Gemeinde das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes darzulegen hat; des Weiteren ist im Sinne des § 13 Abs. 7 lit b K-GplG 1995 in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass auf die im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der Örtlichen Raumplanung Bedacht genommen worden ist.“

Mit Schreiben vom 23.03.2018, Zahl: xxx, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Naturschutz die belangte Behörde um Stellungnahme zum geplanten Bauvorhaben. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.04.2018, Zahl: xxx, der Antrag auf Fristerstreckung bis zum Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gestellt.

Mit Schreiben vom 26.11.2018, eingelangt am 03.12.2018, Zahl: xxx langte das Vorprüfungsergebnis des Bausachverständigen bei der belangten Behörde ein. Dieses beinhaltete abermals, wie bereits in der ersten Vorprüfung vom 21.07.2014, Zahl: xxx, dass das geplante Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe. Als Anmerkung wurde angeführt, dass ein Verfahren gemäß § 14 Abs. 5 K-BO bereits anhängig sei. Auch hinsichtlich des Flächenwidmungsplans läge nach wie vor ein Widerspruch vor. Die Abstandsregelungen gemäß der Kärntner Bauvorschriften würden nicht eingehalten. Auch wurde mitgeteilt, dass um naturschutzrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft angesucht werden müsse, da sich das Bauvorhaben im Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland befindet. Um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde seitens des Beschwerdeführers bereits selbst am 15.03.2018 angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2019, Zahl: xxx, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben versagt. Begründend wird, auf das Wesentliche zusammengefasst, ausgeführt, dass der landwirtschaftliche ASV keine Erforderlichkeit und Spezifität feststellen habe können, da der Beschwerdeführer keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Sinn betreibe. Weiters wurde ausgeführt, dass durch das zur Bewilligung eingereichte Bauprojekt des Beschwerdeführers eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt werde, sodass gemäß § 9 Abs. 3 lit a K-NSG von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ausgegangen werden müsse. Dieser Bescheid wurde mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft. Der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.12.2019 erhob die Bezirkshauptmannschaft xxx Amtsrevision an den VwGH. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Revision abgewiesen. Aufgrund dieser Entscheidung des VwGH vom 30.09.2020 hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten neuerlich über den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2019, Zahl: xxx, wurde das Bauverfahren ausgesetzt.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO wurde nicht mit allen Antragsgegenständen mit Kundmachung vom 08.01.2019, Zahl: xxx, kundgemacht. Dieser Antrag wurde durch vier Wochen hindurch, in der Zeit vom 08.01.2019 bis 05.02.2019 ortsüblich kundgemacht. Diese Kundmachung erging nachweislich an die in § 13 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen, Ämter, Behörden und Einrichtungen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens langten bei der belangten Behörde folgende schriftlichen Eingaben ein:

Einwendungen/Stellungnahmen:

Bezirksforstinspektion vom 11.01.2019

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 Umwelt vom 11.01.2019, eingelangt am 21.01.2019

BM für Nachhaltigkeit und Tourismus – Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28.01.2019

xxx vom 30.01.2019

xxx vom 30.01.2019

xxx vom 26.01.2019, eingelangt am 30.01.2019

Geschwister xxx vom 29.01.2019, eingelangt am 30.01.2019

In der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2019 (GR 01/2019) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 nach einer Sitzungsunterbrechung und massiven Diskussion einstimmig von der Tagesordnung genommen. Der Beschwerdeführer brachte den bereits negativ beurteilten Umwidmungsantrag vom 19.11.2019 nochmalig mit umfangreicheren Unterlagen ein, welcher in das Raumordnungsprogramm des Landes Kärnten „Widmungen online“ eingepflegt wurde.

Seitens des Beschwerdeführers wurde am 08.01.2020 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Gemeinde übermittelt. In diesem wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die im Bauverfahren aufgetragene naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei. Im Schreiben vom 08.01.2020 begehrte der Beschwerdeführer weiters den Antrag gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. In der neuerlichen Stellungnahme der fachlichen Raumordnung Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde nachstehende raumplanerische Empfehlung abgegeben: „Das ggst. Begehren ist – bereits auch den Gemeindeeingaben entnehmbar – der Fachabteilung unter der lfd. Nummer xxx bekannt. Eine geänderte Situation / fachliche Beurteilung ist nicht erkennbar / vertretbar. Die ergangene Stellungnahme bleibt vollinhaltlich aufrecht. Ergebnis: Negativ.“

Mit Schreiben vom 05.01.2021 hat der Beschwerdeführer Herrn Bürgermeister ersucht, das Verfahren gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 fortzuführen. Die Angelegenheit war sohin gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Gemeinderat zur weiteren Behandlung weiterzuleiten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 iVm § 19 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 08.06.2021 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere die raumordnungsrechtlichen Aspekte, die Stellungnahmen der Anrainer sowie die Stellungnahmen des Landes Kärnten erwogen und diese im Detail besprochen habe. Nach eingehender Beratung sei der Gemeinderat zu dem Ergebnis gelangt und habe einstimmig beschlossen, dass die Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO im vorliegenden Fall zu versagen sei, da die beantragte Ausnahmegenehmigung in mehreren Punkten dem örtlichen Entwicklungskonzept entgegenstehe. Die beantragte Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO sei zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 25.08.2021 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:

„Gegen den Bescheid der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zl.: xxx dem Beschwerdeführer mittels RSb am 03.08.2021 zugestellt, wird gegen eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens und falschen Beurteilungen durch den Bausachverständigen mit falsch datierten und nicht korrekt konkretisierten Aufforderungen und falscher Widmungsangabe in den Verbesserungsaufträgen und Vermischung von Vorschriften durch die Baubehörde, die erst im Bauverfahren nach einer positiven Erledigung des Umwidmungsantrages schlagend werden mit jenen im Umwidmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 durch den Gemeinderat der Gemeinde xxx. Ich habe die Liegenschaft xxx im Jahr 1999 aus einem Konkursverfahren gegen Hr. DDR. xxx, über den Masseverwalter Dr. xxx, nach einem Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen, Hr. Baumeister Ing. xxx erworben und habe 2000 mit Sanierungsarbeiten begonnen. Mit einer Baumitteilung vom 15.5.2000 gemäß § 7 Abs. 1 der K-BO 1996 habe ich der Gemeinde xxx mitgeteilt, dass ich Sanierungsarbeiten mit Errichtung eines Kaltdaches am Objekt xxx mit einer Neueindeckung und fallweise einer Erneuerung von schadhaften Dachkonstruktionen vornehmen werde. Weiters an der Südfassade in den bestehenden Balkon integriert einen Unterstellplatz anzubauen und diesen in den darüberliegenden Geschossen als Terrasse ausbilden werde. Weiters habe ich mitgeteilt, dass im bestehendem nördlichen EG-Kellerraum aus Natursteinen (Bestand, dass ganze EG – auch KG besteht aus Natursteinen) ein Öllager- und Heizraum ausgebildet wird. In weiterer Folge werden die Außenwände thermisch saniert und ein Fensteraustausch vorgenommen. Diese Baumitteilungen wurden vom damaligen Bürgermeister, Hr. xxx mit seinem Amtsleiter xxx mit Schreiben vom 22.05.2000 zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage A). Mit einer weiteren Baumitteilung vom 20.10.2000 habe ich der Gemeinde xxx gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, im östlichen Teil des Grundstückes xxx der KG xxx, wie am beiliegenden Lageplan situiert, einen Gartengerätelagerraum (3,20x5,00 m) mit einem Abstandsmaß von 1,50 m zur Anrainerparzelle xxx der KG xxx und im Anschluss einen überdachten Stellplatz, max. 25 m2 Grundfläche zu errichten. Auch diese beiden Vorhaben wurden vom damaligen Bürgermeister, Hr. xxx mit seinem Amtsleiter xxx mit Schreiben vom 20.10.2000 zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage B). Aus rein sicherheitstechnischen Gründen (Gesundheit bzw. Feuerpolizei) wurde dann in weiterer Folge über dem sanierten Natursteinkeller, der als Heiz- und Öllagerraum ausgebildet wurde, ein Stiegenhaus ausgebildet, da bis zum Zeitpunkt das Dachgeschoß nur über eine schmale eiserne Wendeltreppe erreichbar war. Dadurch musste das Abstandsmaß des Stiegenhauses zum Anrainergrundstück xxx Wald der KG xxx auf 2,00 m verringert werden, wobei das neue Stiegenhaus bis zur OG-Decke unter dem Höhenniveau des Anrainergrundstückes xxx der KG xxx liegt (Reduzierung der Abstandsflächen gemäß § 9 K-B-VO). In weiterer Folge wurde dann zwischen dem Wohnhaus und den mitgeteilten Vorhaben ein Garagengebäude angebaut und zwischen dem Garagengebäude ein weiterer Unterstellplatz mit ca. 34 m2 Grundfläche errichtet. Auf Grund einer Anzeige bei der Abt. 7 im Amt der Kärntner Landesregierung von Hr. xxx im Jahr 2013, der kein Grundstücksanrainer ist, wurde eine amtliche Überprüfung meiner Liegenschaft xxx durch die Gemeinde xxx anberaumt und durchgeführt. Dabei wurden die konsenslosen Bauvorhaben aufgenommen und von der Gemeinde ein Bescheid auf Einbringung eines Bauansuchens innerhalb von 3 Monaten mittels Bescheid vom 28.11.2013 verfügt oder bei fruchtlosem verstreichen dieser Frist innerhalb von 6 Monaten der rechtmäßige Zustand durch Abbruch wiederherzustellen wäre. Im Bescheid ist auch angemerkt, dass es bis Ende 2013, also bis zur Überprüfungsverhandlung keinerlei Anrainerbeschwerden gegeben hat. Dieser Aufforderung auf Einbringung eines Bauantrages bin ich innerhalb offener Frist gemäß § 14 der K-BO 1996 nachgekommen und habe gleichzeitig die Baubehörde der Gemeinde xxx ersucht, das Bauverfahren bis zur Klärung eines Grundstücksteilstreites mit Hr. xxx beim Bezirksgericht xxx auszusetzen. Hier möchte ich aber anmerken, dass ich versucht habe, diesen Grundstücksstreit privatrechtlich zu lösen, da laut SV-Gutachten im Konkursverfahren der strittige Teil zu meinem erworbenen Teil gehörte und eingefriedet bzw. mit einer Hecke umgeben war (siehe Schreiben in Anlage C). Den Grundstücksteilstreit habe ich beim Bezirksgericht xxx bzw. beim Landesgericht Kärnten im Frühjahr 2016 gewonnen. Daraufhin habe ich mein Grundstück mit dem jetzt auch vom Bezirksgericht xxx zugesprochenen Teil durch das Vermessungsbüro xxx im Juli/August 2016 vermessen und danach mittels § 13 LTG beim Vermessungsamt xxx grundbücherlich durchführen lassen. In keiner Weise ist man Seitens der Gemeinde xxx auf die bestehende Widmung der Baugrundstücke eingegangen. Man hat in der Begründung wohl darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen nicht eingeräumt werden darf, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht. Aber welche Widmung wurde seitens der Gemeinde bei der Ausstellung des Bescheides vom 28.11.2013 angenommen? Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sind die Baugrundstücke als FREIZEITWOHNSITZ fixiert. Gemäß der Judikatur § 14 IV. Freizeitwohnsitze ist darin ausgeführt, dass Sonderwidmungen für Freizeitwohnsitze gemäß § 8 Abs. 4 K GplG 1995 nur in Dorfgebieten, Wohngebieten, Geschäftsgebieten, ausgenommen reinen Kurgebieten, festgelegt werden dürfen. Wenn man das jetzt interpretiert, muss für die Sonderwidmung FREIZEITWOHNSITZ eine dieser Widmungskategorien vorliegen, ansonsten wäre ja ein Widerspruch gegeben! Warum wird dann für meine Baugrundstücke immer die Widmung Grünland- Land- und Forstwirtschaftsfläche Ödland angegeben? Ödland wäre ja Land, dass aufgrund seiner Bodenbeschaffenheit weder forst- noch landwirtschaftlich genutzt werden kann! Also war man seitens der Gemeinde davon ausgegangen, dass eine Baulandwidmung vorliegt, ansonsten hätte man mir ja die nachträgliche Einreichung eines Bauantrages verwehrt. Ein Antrag gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 war zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht am Plan. Mit Antrag vom 13.06.2016 (Eingangsstempel der Gemeinde xxx) habe ich bei der Gemeinde xxx einen Antrag auf Punktwidmung im Ausmaß von ca. 220 m2 eingebracht, gleichzeitig aber auch eine Kopie davon persönlich bei Hr. Mag. Dr. xxx, xxx. Xxx mit der Bitte abgegeben, meinen Widmungsantrag mit zu berücksichtigen. Hr. Mag. Dr. xxx hatte von der Gemeinde xxx den Auftrag, ein örtliches Entwicklungskonzept für die Gemeinde xxx NEU zu erarbeiten. Zu diesem Antrag wurde mir unmittelbar danach vom damaligen Amtsleiter xxx mitgeteilt, dass für sogenannte Schwarzbauten nachträglich keine Widmung erteilt wird. Dieser Umwidmungsantrag wurde auch nicht der Fachabteilung für Widmungsangelegenheiten beim Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 3 zur Vorprüfung eingereicht und anscheinend nur von der Gemeinde xxx abgelehnt oder schubladisiert. Anlässlich einer Vorsprache bei Hr. Bgm. Xxx am 18.12.2018 wurde mir von diesem mitgeteilt, einen solchen Antrag kenne er nicht und wurde ein solcher während seiner Amtszeit ab 2015 nicht gestellt. Mit diesem Antrag wäre 2016 eine Bauland-Punktwidmung noch möglich gewesen. Am 20.12.2018 hatte ich jedoch die Gelegenheit, mit der seinerzeitigen Amtsleiterin, Fr. Mag. xxx über diesen Umwidmungsantrag zu sprechen und konnte dabei festgestellt werden, dass dieser sehr wohl im Postbuch der Gemeinde xxx als solcher eingetragen aber nicht auffindbar ist. Was soll ich dazu sagen? Wo ist dieser geblieben? Im Kellergeschoß in der Ablage, von einer Mitarbeiterin der damaligen Amtsleiterin beigebracht und vom Hr. Bürgermeister xxx abgezeichnet (Anlage D). Mein neuerlicher Antrag auf Punktwidmung vom 30.07.2018 wurde aber korrekter Weise zur Vorprüfung der Fachabteilung Raumordnung Abt. 3 beim Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt. In diesem Gutachten wurde vom Sachverständigen DI xxx ausgeführt, dass eine Baulandpunktwidmung nicht mehr befürwortet werden kann und im Gesetz auch nicht mehr vorgesehen ist, aber aufgrund des Bauantrages vom 21.02.2014 mit dem Altbestand des Wohnhauses von über 100 Jahren, der Nutzung sowie den erfolgten und beabsichtigten Um- und Zubauten eine Abwicklung nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 empfohlen wird (Anlage E). Das gegenständliche eingereichte Bauvorhaben wurde von der Gemeinde xxx der Verwaltungsgemeinschaft xxx, Hr. SV Ing. xxx zur Vorprüfung vorgelegt und von diesem begutachtet und ausgewertet. Gegenständliches Gutachten wurde mir nie übermittelt (Anlage F). Mit Schreiben vom 23.01.2018 der Gemeinde xxx, tituliert als Verbesserungsauftrag, wurde ich aufgefordert, die Einreichunterlagen innerhalb von 3 Wochen zu aktualisieren, damit mein Bauansuchen abschließend beurteilt werden kann. Dieser Verbesserungsauftrag enthielt aber keine konkret angeführten Maßnahmen, was ich der Gemeinde per EMail auch am 23.01.2018 mitteilte (Anlage G). Meinerseits wurden alle für ein Baugenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 erforderlichen Unterlagen mit dem Bauantrag xxx. 21.02.2014 eingereicht. Im 1. Vorprüfungsverfahren durch dem bautechnischen SV mit 21.07.2014 datiert, wurden gewisse Ergänzungen gefordert, die mir als Bauwerber jedoch erst mit Schreiben der Gemeinde xxx vom 23.01.2018 (Anlage H) mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dem beigelegten Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, zugesandt wurden. Diesem Verbesserungsauftrag kam ich in der vorgegebenen Frist von 3 Wochen vollinhaltlich nach. Das Ansuchen auf Aussetzung meines Bauansuchens nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 war nach wie vor aufrecht und von der Gemeinde xxx erst mit 07.01.2019 als ausgesetzt bezeichnet (Anlage I). Obwohl von der Gemeinde xxx das Bauverfahren mit Schreiben vom 07.01.2019 ausgesetzt wurde, hat die Gemeinde xxx mit Kundmachung vom 08.01.2019 das Bauverfahren im Gemeinderat fortgesetzt. Das heißt, dem Gemeinderat lag nur der Antrag auf § 14 Abs. 5 auf Aufschließung des Flächenwidmungsplanes vor, nicht die Bauvorhaben, die ja Angelegenheit der Baubehörde, in diesem Fall des Hr. Bürgermeisters waren. Gerade diese Trennung wurde nie wahrgenommen. Darüber hinaus war die Kundmachung fehlerhaft ausgeführt und angeschlagen, die Errichtung des Garagengebäudes fehlt darin komplett! Also lag zur Entscheidung und Beschlussfassung im Neuen Gemeinderat eine unvollständige Kundmachung vom 08.01.2019 vor. Gleiches gilt für die Gemeinderatssitzung vom 08.06.2021, der Antrag nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 wurde nicht nochmals auf der Amtstafel kundgemacht. Dabei wurden von „Anrainern“, die keinen Besitz im angrenzenden Baugebiet haben, die Stellungnahme „Schwarzbau“ abgegeben. Anrainer waren bzw. sind lediglich xxx mit der angrenzenden Landwirtschaft und eventuell sein Bruder xxx mit einem Neubau südlich meiner Liegenschaft, der ca. 150 m Luftlinie und durch eine Aufforstung getrennt, zu erwähnen. Der Rest ist frei erfunden bzw. hat den Wohnsitz nicht einmal in Kärnten. Meine Stellungnahme im Umwidmungsverfahren, zu der ich von der Fr. AL Mag. xxx aufgefordert wurde und die vorlag, wurde nicht erwähnt. Danach wurde der TOP nach reger Diskussion von der Tagesordnung genommen (Anlage J + K). Ergänzend zum Gutachten des bautechnischen SV Ing. xxx, Verwaltungsgemeinschaft xxx möchte ich das Fachgutachten des Bauanwaltes der BH-xxx, Hr. DI xxx, abgegeben im Naturschutzverfahren der BH-xxx, vorlegen: In diesem wird auf keine Verletzung eines Schutzgebietes im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes hingewiesen. Die formale Ausführung der Zu- und Neubauten setzt die bestehende Formensprache des Altbestandes fort und fügt sich so in die Bestandssituation ein. Das Dach des Altbestandes und das Dach des Garagen- und Wirtschaftsaktes bilden eine aus Steildächern homogene Dachlandschaft. Aufgrund der Situierung am Waldrand und auf Grund der vorhandenen seit 1975 bestehenden Sichtschutzbegrünung mittels Fichtenbepflanzung an der Südost- und Südseite ist die Einsehbarkeit insgesamt als gering zu bezeichnen und ist lediglich auf das Hauptgebäude, welches seit über 100-Jahren Bestand ist, beschränkt. Die Situierung des Gebäudes stellt kein Solitär in der Landschaft dar, da sich im südöstlichen Nahbereich zwei Wohnhäuser, xxx und xxx mit dem dazu gehörigem Wirtschaftsgebäude (siehe Luftbild und Lageplan mit Orthophoto in Anlage) und im südlichen, ca. zwischen 115 und 150 m entfernten Bereich sich mehrere Wohnhäuser mit Garagengebäude befinden, die das vorhandene Landschaftsbild und den Charakter des Landschaftsraumes mitprägen. Die bereits getätigten Zubauten wurden in einem Bereich von bis zu 22 m südöstlich des bestehenden Wohnhauses, also in Richtung des bestehenden Altwohnhauses xxx errichtet. Abschließend stellt der Leiter des Baubezirksamtes fest, dass durch die Vorhaben weder das Landschaftsbild noch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird und auch keine Zersiedelung stattfindet (Anlage L). Nach diesen Entscheidungen habe ich mit Antrag vom 19.11.2019 nochmals bei der Gemeinde xxx um eine Punktwidmung für meine Grundstücke xxx und xxx der KG xxx angesucht, über den aber gleich wie Antrag von 30.07.2018 auf Durchführung des Bauvorhabens nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 entschieden wurde (Anlage M). Zwischenzeitlich wurde der negative Naturschutzbescheid der BH-xxx vom 16.1.2019, Zl.: xxx durch das Verwaltungsgericht Kärnten, Fr. Mag. xxx nach einem Gutachten des Hr. Mag. Dr. xxx aufgehoben und brachte die BH-xxx dagegen eine außerordentliche Revision beim VwGH Wien ein, die als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Vorliegen dieser Entscheidung ersuchte ich noch am 13. November 2020 anläßlich der Abgabe der Revisionsentscheidung des VwGH bei einer Vorsprache bei Fr. AL xxx um Fortführung meines Bauverfahrens und zur Vorlage zur Beschlussfassung an den Gemeinderat. Fr. AL Mag. xxx hat mir aber dabei gesagt, dass der Hr. Bürgermeister es will, dass darüber der neue Gemeinderat entscheidet. Und auch, dass sie es mit dem ASV – Ing. xxx abgesprochen hat, dass das Bauvorhaben wie eingebracht und hinsichtlich der Abstände zum Anrainer xxx gemäß § 9 der K-BV, Verringerung der Abstandsflächen, durchgeführt wird. Hier möchte ich auch noch anmerken, dass Vorhaben nach § 7 der K-BO 1996 dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen für deren Nutzung erforderlich sind. Die Baugrundstücke xxx und xxx der KG xxx weisen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Sonderwidmung Freizeitwohnsitz auf und nicht Grünland Land- und Forstwirtschaftsfläche Ödland, wie vom bautechnischen ASV Ing. xxx im ausgeführt! Ödland ist laut Definition unfruchtbares Land für die Land- und Forstwirtschaft. Der neue Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 08.06.2021 beschlossen, dem Umwidmungsantrag nach § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 keine Zustimmung zu geben. Der Widmungsantrag war nicht neuerlich kundgemacht, d.h. Abstimmung ohne dem Garagengebäude, dadurch rechtsungültig. Kurios war bei dieser Gemeinderatssitzung auch noch, dass bei diesem TOP eine Zuhörerin aus dem Publikum Fr. Mag. xxx, eine Tochter der xxx Familie, dem Gemeinderat nicht angehörig den PC-der Gemeinde zur Projektion von Bildern von meiner Liegenschaft xxx, ohne Aufforderung des Vorsitzenden, bediente!! Mir wurde öfters angedroht und auch in der Nachbarschaft verbreitet, den oben, Hr. xxx werden wir schon noch vertreiben. Mir wurden Zufahrten gesperrt und eingeschränkt und ich musste meine zum Teil im Grundbuch eingetragenen Rechte gerichtlich einklagen bzw. teilweise auch über die Agrarbehörde einfordern. Auch musste ich einen Antrag auf Naturschutzbewilligung bei der BH-xxx einbringen, obwohl ich dem ASV und der Amtsleitung bzw. Hr. Bürgermeister auf die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes hingewiesen habe, die keine Bewilligung erforderte. Das Ergebnis davon sieht man ja in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Kärnten und jenem des VwGH Wien. Auf dieser Ebene konnten sie meine bereits genehmigten und auch ohne Bewilligung durchgeführten Bauvorhaben nicht verhindern, danach ging man mit dem Forstgesetz und den provokativ durchgeführten Aufforstungen unter meiner Liegenschaft gegen mich, die mir in ein paar Jahren jegliche Besonnung und Aussicht nehmen wird und jetzt mit dem Flächenwidmungsplan (Anlage N). Und schlussendlich nimmt jetzt man die Schiene „Räumliches Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx von 2017“ und will auf diese Weise verhindern, dass ich endlich mein Bauvorhaben abschließen kann. Dieses räumliche Entwicklungskonzept 2017 gilt anscheinend nur für mich, nicht aber für den Rest vom xxx. So duldet die BH xxx Forstbehörde Aufforstungen von Grundstücken im festgelegten Siedlungsbereich und darüber und auch im Siedlungsbereich unter meiner Liegenschaft xxx, der aus Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte als Siedlungsbereich geführt wird. Bestehende und rechtskräftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Kärnten, Zl.: KLVwG-2922/2/2018, dass forstliche Genehmigungen nach dem Kulturflächenschutzgesetz zu verhandeln sind, gelten plötzlich nicht mehr und werden anlässlich einer Verhandlung am 25.05.2020 beim Verwaltungsgericht Kärnten nach Gutachten der ASV Landwirtschaft und Forst vom verhandelnden Richter in ein Verfahren nach dem Kärntner Forstgesetz umgewandelt. Ein von mir am 27.05.2020 gestellter Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung mit detaillierter Ausführung der ASV-Gutachten wurde bis heute ignoriert. Ein nochmaliges Ersuchen um Ausstellung des schriftlichen Erkenntnisses vom 12.01.2021 bzw. jenes meines RA Mag. xxx vom 31.05.2021 blieb ebenfalls erfolglos. Und überall ist so nebenbei die Gemeinde xxx mit ihrem Bgm. xxx, Mitarbeiter in der Forstabteilung der BH xxx involviert. Es wird daher der Antrag gestellt, 1. gegenständlichen Bescheid vom 27.07.2021, Zl.: xxx wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates auf Grund der rechtskräftigen Sonderwidmung Freizeitwohnsitz, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als solche geführt wird und die gemäß § 8 Abs. 4 K-GplG 1995 nur im Bauland festgesetzt wurde bzw. werden durfte.

2. Fehlerhafte Kundmachung zur Abstimmung im Gemeinderat, dass Garagengebäude fehlt in dieser, eine neue Kundmachung gab es nicht! 3. Grob fahrlässige Einschätzungen und ASV-Gutachten, die mir eine positive Erledigung der Bauvorhaben verhindern sollen (Naturschutz). 4. Unterschlagung eines Umwidmungsantrages im Jahr 2016 in der Gemeinde und beim beauftragten Ersteller des räumlichen Entwicklungskonzeptes. 5. Nichtbeachtung von Mitteilungen gemäß § 7 K-BO 1996 mit den Aussagen, die haben wir nicht oder das war der vorherige Bürgermeister. 6. Keine Bereitschaft zur Kommunikation seitens der Gemeinde und des ASV mit dem Bauwerber mit Herausgabe des ersten Vorprüfungsergebnisses vom 21.07.2014 erst mit 23.1.2018 und das auch erst nach Aufforderung meinerseits. Bis heute ging der ASV nicht auf die gemäß § 14 beschränkte Kubatur von 20% ein, man lies meinen Projektanten und mich anlaufen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, diese zu kontrollieren (und nicht vom Amt der Kä. LRG) und in den beiden Vorprüfungen anzuführen. Sehr geehrte Damen und Herren des Verwaltungsgerichtes Kärnten, auf diese Weise wollen der Hr. Bürgermeister mit seinen Mandataren einen Bürger der Gemeinde verwehren, dass er die letzten Jahre seiner Pension (Gemeindebeamter im Ruhestand) angenehm leben darf und damit nur einem politisch gleichgesinnten und streitbaren Nachbarn einen Bärendienst erweisen wollen. Bis Ende 2013 waren meine getätigten Bauvorhaben unbeanstandet (siehe Bescheid der Gemeinde von 2013) und hatte auch mit meinem Anrainer keinen Streit. Im Gegenteil, er war öfters auf meiner Baustelle und hat dann auch bei mir mit seinem Ziehvater xxx um Überlassung von einer alten Haus- und einer Innentür gebeten, die sie auch dann von mir bekommen haben. Ich wollte die Grundstücksbereinigung privatrechtlich machen (Anlage C) wurde aber in einen Prozess getrieben. Während den einzelnen Verhandlungen wurde mir vom Rechtsanwalt des Hr. xxx zugesagt, zahlen sie € 7.000,-- und wir sind mit allen „Schwarzbauten“ einverstanden. Habe natürlich abgelehnt und das Ergebnis sieht man ja. Und dann kam die Aufforstung, deren Revision auch noch beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Abschließend, wenn eine Verhandlung nicht unbedingt notwendig ist, möchte ich auf diese verzichten und vertraue voll auf die unabhängige Richterentscheidung.“

Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit gerichtlicher Ladung vom 09.09.2021, Zahl: KLVwG-1680/2/2021 wurde für Dienstag, den 05.10.2021 mit dem Beginn um 14:30 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme wie folgt:

„Zu der oben bezeichneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde möchte ich als Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht innerhalb der vorgegebenen Frist noch ergänzend mitteilen, dass ich mich als Eigentümer der Liegenschaft xxx stark benachteiligt fühle und dies aus dem Naheverhältnis des Herrn Bürgermeisters, seit 2015 im Amt, mit einem Anrainer zu finden ist. Ergänzend zu meiner eingebrachten Beschwerde möchte ich anführen, dass gemäß § 35 K-BO 1996 eine bescheidmäßige Baueinstellung nie erfolgte und wenn gemäß § 36 K-BO 1996 dem teilweise durchgeführten konsenslosen Bauvorhaben und auch jenen mit den getätigten Baumitteilungen der Flächenwidmungsplan widerspricht, nie nachträglich mit Bescheid vom 28.11.2013 mir die Möglichkeit die Baubewilligung zu beantragen, eingeräumt hätte werden dürfen. Es hätte sofort ein Abbruchbescheid erlassen werden müssen. So aber ging der damalige Bürgermeister xxx mit seinem Amtsleiter xxx richtigerweise davon aus, dass auf Grund der Widmungskategorie Freizeitwohnsitz, der ja auf Grund der Judikatur des Mag. xxx, Abt. 1 Landesamtsdirektion / Verfassungsdienst Kärntner Baurecht, Stand 01.05.2016 nur im Bauland festgelegt werden durfte, es sich bei meinen Baugrundstücken um Bauland handelt. Auch wurde im SV-Gutachten im Konkursverfahren des Hr. DDR. xxx der Grundstückspreis mit à 300,-- ATS geführt, jener für ein nur landwirtschaftlich geführtes Grundstück wäre wesentlich geringer gewesen, noch dazu in Hanglange. Weiters möchte ich ergänzend anführen, dass das Abstandsmaß zum Anrainergrundstück xxx der KG xxx mit dem ca. 0,50 m entfernten Bildstock mit einem Sockelausmaß von 2,00 x 2,00 m oft Anrainer xxx nie beanstandet wurde. Weiters möchte ich anführen, dass die Judikatur der K-BO 1996 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx eine geringfügige Vergrößerung der Wohnfläche zur zeitgemäßen Nutzung nicht einschränkt, die Errichtung von Nebengebäuden ausdrücklich genehmigt und keine Siedlungserweiterung stattfindet, weil die Errichtung des 34 m2 großen Unterstellplatzes, der ebenfalls mitgeteilt wurde und die Errichtung des Nebengebäudes zwischen meinem Wohnhaus und den beiden Wohnhäusern xxx und xxx zu liegen kommt. Dass durch diese Baumaßnahmen keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt, ist aus dem in der Beschwerde angeführten Gutachten des Bauanwaltes der BH xxx zu entnehmen und liegt auch im Beschwerdeakt Naturschutz / BH xxx, Dr. xxx, Amt der Kä. Lrg. auf. Sehr geehrte Frau Richterin, ich möchte hier nochmals die Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde xxx anführen, mit all den vorgegangenen Ungereimtheiten im Vorprüfungsverfahren und dem Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept und ersuche den Bescheid des Gemeinderates vom 27.07.2021, Zl.: xxx ersatzlos aufzuheben. Es kann auch nicht sein, das gemäß § 7 K-BO 1996 mitgeteilte Maßnahmen und von der Behörde positiv zur Kenntnis genommene Mitteilungen, vom Nachfolgebürgermeister ignoriert werden.“

Am 05.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II.Feststellungen:

Im Sinne des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 kann der Gemeinderat auf Antrag die Wirkung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 K-GplG 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsgemäß bewilligen.

Mit Schreiben vom 21.02.2014 hat der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsansuchen für folgendes Vorhaben bei der Gemeinde xxx eingebracht:

1. Errichtung eines nord- und südseitigen Wohnhauszubaus,

2. Errichtung einer Stützmauer mit einer Carportanlage und

3. Errichtung eines Nebengebäudes gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996.

Mit Schriftsatz (Kundmachung) der belangten Behörde vom 08.01.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 zum Vorhaben: Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus und Errichtung einer Carportanlage sowie einer Stützmauer auf den Grst. Nr. xxx und .xxx, KG xxx kundgemacht. Darin nicht enthalten ist der Antrag auf Errichtung eines Nebengebäudes, welches sehr wohl im Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 enthalten und somit beantragt ist.

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören, Parteistellung wird ihnen aber nicht eingeräumt. Wer Anrainer ist, ergibt sich aus § 23 Abs. 2 K-BO 1996. Der Antrag ist zudem über vier Wochen ortsüblich kundzumachen. Innerhalb dieser Frist können von den in § 13 Abs. 1 KGplG 1995 genannten Personen und Einrichtungen Anregungen eingebracht werden. Dies sind die Landesregierung, sonst berührte Lands- und Bundesbedienstete, die angrenzenden Gemeinden und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretungen, zudem jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Die eingebrachten Anregungen sind zwar bei der Entscheidung im Gemeinderat über den Antrag zu berücksichtigen, Parteistellung besteht aber für die genannten Personen und Einrichtungen nicht. Diese Anregungen und die Vorbringen der Anrainer sind in die Beratung zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen.

Die Einzelbewilligung wird nach der Beratung im Gemeinderat in Form eines Bescheides erteilt und bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung, welche gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 lit b bis d K-GplG 1995 zu versagen ist.

Die erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Nach Erteilung der Einzelbewilligung muss der Bauwerber beim Bürgermeister binnen sechs Monaten um Erteilung der Baubewilligung ansuchen, widrigenfalls die Einzelbewilligung unwirksam ist. Die Einzelbewilligung erlischt, wenn die Baubewilligung für das Vorhaben (rechtskräftig) versagt wird. Die Einzelbewilligung ersetzt daher nicht das Bauverfahren; mit dieser wird nur über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abgesprochen. Für konsenslos vorgenommene Bauführungen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Anwendung des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 nicht ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 die Grundvoraussetzung darstellt, um das ausgesetzte Baubewilligungsverfahren wiederaufzunehmen, auch wenn im Nachhinein womöglich der nachträglich um Baubewilligung gestellte Bauantrag aufgrund der Verletzung von Abstandsflächen durch die konsenslos errichteten Anlagen abgewiesen werden und in weiterer Folge die Wiederherstellung iSd § 36 Abs. 2 K-BO 1996 rechtswirksam wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fand mit allen Verfahrensparteien am 05.10.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

In der Beschwerdeverhandlung wurde auf die gerichtliche Frage, ob das Örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx aus dem Jahr 2017 nach wie vor maßgeblich sei, von der Vertreterin der belangten Behörde zu Protokoll gegeben, dass dies der Fall sei. Auf die ergänzende gerichtliche Frage wie die Formulierung im ÖEK für den gegenständlichen Bereich laute und welche Widmungskategorien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx für die von dem Bauvorhaben betroffenen Grundstücksflächen ausgewiesen seien, gab der Amtssachverständige DI xxx an, dass im ÖEK das gegenständliche Bestandsobjekt mit einem roten Kreis, bedeutet keine weitere Siedlungsentwicklung aufgrund von Nutzungseinschränkungen oder sonstigen Zielvorgaben, ausgewiesen ist. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx in Ergänzung zum Standort ist die Grundwidmung „Grünland-Landwirtschaft“ ausgewiesen und das gegenständliche Bestandsobjekt wurde mit der laufenden Nr. xxx (bedeutet Freizeitwohnsitz älter als 30 Jahre) bezeichnet. In Ergänzung wurde von Seiten der Amtsleiterin der Gemeinde xxx dazu ausgeführt, dass unter Punkt 58 das Objekt als Sanierungsbestand nach der K-BO 1996 bezeichnet wird.

Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde auf die Frage ob es richtig sei, dass sein mit Schreiben vom 26.11.2018 datierte Vorprüfungsergebnis u.a. beinhalte, wie bereits in der ersten Vorprüfung vom 21.07.2014, Zahl: xxx, dass das geplante Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, angegeben, dass dies richtig sei. Der Amtssachverständige stellte dazu fest, dass die von ihm verfassten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum das Bestandsobjekt nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, jedoch die Zubauten sehr wohl, gab der hochbautechnische Amtssachverständige an, dass das Bestandsobjekt im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan mit der Nr. xxx ausgewiesen sei, und zwar als Sanierungsbestand ersichtlich sei. Vom Beschwerdeführer wurde dazu angemerkt, dass unter der Nr. xxx nicht nur das Bestandsobjekt, sondern die Baufläche xxx und xxx der KG xxx angeführt werde. Vom Amtssachverständigen DI xxx wurde dazu ergänzend zu Protokoll gegeben, dass im Flächenwidmungsplan die alte Bauarea als „Altbestand“ (Haus xxx) dargestellt sei. Bei xxx handle es sich teilweise um weitere Altbestände. Der Flächenwidmungsplan stamme aus dem Jahr 2000.

Der Beschwerdeführer stellte prinzipiell fest, dass sämtliche bereits vorgenommene Zubauten im festgelegten Siedlungsbereich durchgeführt worden seien. Dies sei durchjudiziert worden und sei demnach auch keiner Genehmigungspflicht nach dem K-NSG unterliegend. Nicht sämtliche erfolgten Zubauten seien aus Sicht des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmungen der K-BO bewilligungspflichtig, sondern mittels Mitteilungen nach § 7 K-BO der Behörde mitzuteilen und dies sei auch so erfolgt. Seitens der Behörde sei mittels Antwortschreiben dies zustimmend zur Kenntnis genommen worden.

Vom Amtssachverständigen der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde auf seine abgegebene Stellungnahme vom 16.10.2018 repliziert und wurde diese vollinhaltlich aufrecht gehalten. Insgesamt hielt der Amtssachverständige alle seine im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vollinhaltlich aufrecht.

Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass er in dem zu seiner Stellungnahme vom 16.10.2018 ergangenen Begleitschreiben darauf hingewiesen habe, dass „aufgrund der geltenden Rechtslage die Gemeinde das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes darzulegen hat“; und dass „des Weiteren [ist] im Sinne des § 13 Abs. 7 lit b K-GplG 1995 in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass auf die im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der Örtlichen Raumplanung Bedacht genommen worden ist“, führte der Amtssachverständige aus, dass dies richtig sei.

Auf die weitere Frage, ob in seiner neuerlichen Stellungnahme die folgende raumplanerische Empfehlung abgegeben worden sei: „Das ggst. Begehren ist – bereits auch den Gemeindeeingaben entnehmbar – der Fachabteilung unter der lfd. Nummer 9/2018 bekannt. Eine geänderte Situation / fachliche Beurteilung ist nicht erkennbar / vertretbar. Die ergangene Stellungnahme bleibt vollinhaltlich aufrecht. Ergebnis: Negativ“, führte er aus, dass dies ebenfalls richtig sei.

Auf die ergänzende Frage wie die Formulierung im ÖEK für den gegenständlichen Bereich laute und welche Widmungskategorien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx für die von dem Bauvorhaben betroffenen Grundstücksflächen ausgewiesen seien, gab der Amtssachverständige an, dass im ÖEK das gegenständliche Bestandsobjekt mit einem roten Kreis, dies bedeute keine weitere Siedlungsentwicklung aufgrund von Nutzungseinschränkungen oder sonstigen Zielvorgaben, ausgewiesen sei. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx in Ergänzung zum Standort sei die Grundwidmung „Grünland-Landwirtschaft“ ausgewiesen und das gegenständliche Bestandsobjekt sei mit der laufenden Nr. xxx (bedeutet Freizeitwohnsitz älter als 30 Jahre) bezeichnet worden. In Ergänzung wurde von Seiten der Amtsleiterin dazu ausgeführt, dass unter Punkt 58 das Objekt als Sanierungsbestand nach der K-BO 1996 bezeichnet werde.

Vom Bürgermeister wurde zum ÖEK ergänzend zu Protokoll gegeben, dass zusätzlich zum von DI xxx angeführten roten Kreis als Zusatz dazu die Signatur auf ein Bestandsobjekt abziele, das lediglich geringfügig zu erweitern sei, dh das Ausmaß eines Haupthauses sei um maximal 15 % der Geschoßfläche erweiterbar. Auf Grundlage eines Luftbildes aus dem Jahr 1983 sei definitiv lediglich ein Gebäude gestanden, welches den Altbestand darstelle, und keine weiteren Gebäude, Altbauten, Schuppen udgl. ersichtlich seien. Vom Amtssachverständigen DI xxx wurde zu Protokoll gegeben, dass es keinen Antrag auf Bauland Punktwidmung gebe bzw. geben könne.

Vom Beschwerdeführer wurde dem Gericht ein Auszug aus der Kundmachung vorgelegt. Dazu hielt er fest, dass aus seiner Sicht das Nebengebäude darauf zur Gänze fehle und definitiv nicht angeführt sei. Demnach habe der Gemeinderat darüber auch in seiner Sitzung nicht ordnungsgemäß abstimmen können. Der Bürgermeister hielt dazu fest, dass es innerhalb der Kundmachungsfrist aufgefallen sei, dass das Nebengebäude nicht auf der Kundmachung angeführt werde. Nach Rücksprache mit der Abteilung 3 Ro (Mag. xxx) beim AKL habe dieser mitgeteilt, dass eine neuerliche Kundmachung nicht notwendig sei. In dieser Zeit habe auch ein Amtsleiterwechsel stattgefunden und sei Frau Mag. xxx seit Jänner 2021 als Amtsleiterin in der Gemeinde xxx tätig. Weiters hielt der Bürgermeister fest, dass sowohl in der erfolgten Sitzung des Gemeinderates als auch in den Sitzungsunterlagen sämtliche Pläne, Ansuchen und Bildmaterial jedem Gemeinderat zur Verfügung gestanden seien bzw. zur Einsicht für die Abstimmung zur Verfügung gestanden seien. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf § 14 Abs. 5 K-BO sei von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern einstimmig abgewiesen worden.

Sowohl die Vertreter der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführer stellten keine Beweisanträge.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes wie folgt vor:

„Zu der oben bezeichneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde möchte ich als Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Kärnten nach abgehaltener Verhandlung vom 05.10.2021 den von der Gemeinde xxx verfassten Auszug über die am 8. Juni 2021 abgehaltene Gemeinderatssitzung betreffend den TOP 25, Antrag gemäß § 14 Abs. 5 der K-BO (Beschlussfassung) vorlegen, aus dem ersichtlich ist, was dem Gemeinderat von der Amtsleitung und dem Hr. Bürgermeister vorgelegt wurde. Nichts anderes als Erörterungen zu § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 von xxx, weiters aus dem örtlichen Entwicklungskonzept, die eine Widmungsgenehmigung nach § 14 Abs. 5 KBO 1996 verhindern sollen (Anlage). Mit dabei ist auch ein Auszug vom örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx aus 2017, der beweist, dass die Signatur auf ein Bestandsobjekt abzielt, dass lediglich geringfügig zu erweitern ist. D.h., dass Ausmaß eines Haupthauses ist um max. 15 % !! der Geschossfläche erweiterbar (vgl. § 14 Abs. 1 lit b K-BO 1996, hier 20 %). Eine einmalige Widmungserweiterung zur Qualitätsverbesserung im Sinne der Errichtung untergeordneter Nebengebäude oder Nebenfunktionen (z.B. GARAGE) unter Ausschluss von Wohnnutzungen ist zulässig. Hier möchte ich auf die falschen Auskünfte des hochbautechnischen ASV Hr. xxx, an seinen Sachverständigeneid und wahrheitserinnert aufgeklärt, der Frau AL Mag. xxx und des Hr. Bgm. xxx verweisen, wo ich die Frage aufwarf, dass im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan nicht nur das Grundstück Bfl. xxx sondern dezidiert das Grundstück xxx der KG xxx aufscheint. Dazu wurde vom ASV gesagt, nur das Grundstück Bfl. xxx scheint auf. Wozu dient der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, wo laut zeichnerischer Darstellung unter Pkt. 58 das Grundstück xxx der KG xxx als Ganzes als Freizeitwohnsitz, älter als 30 Jahre mit der dazu gehörenden Legende angeführt ist und nicht das Grundstück Bfl. xxx der KG xxx. Daraus ergibt sich, dass die gesamte Fläche des Grundstückes xxx, inkludiert das Bauflächengrundstück xxx der KG xxx als Freizeitwohnsitzkataster gewidmet ist und es darf diese Widmung laut Kommentierung unter § Abs. 14 IV Freizeitwohnsitze gemäß § 8 Abs. 4 des K-GplG nur auf Baulandwidmungen festgelegt werden (K-BO 1996, Mag. xxx, Verfassungsjurist beim Amt der Kä. Lrg.) (Anlage). Des weiteren möchte ich noch ergänzend mitteilen, dass auch die Errichtung einer Carportanlage (Maschinen- und Geräteunterstellplatz) mittels Baumitteilung per Faxnachricht und als eingeschriebene Briefsendung am 06.11.2013 mitgeteilt wurde. Dass durch diese Baumaßnahmen keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt, ist aus dem in der Beschwerde angeführten Gutachten des Bauanwaltes der BH-xxx zu entnehmen und liegt auch im Beschwerdeakt Naturschutz/BH xxx, Dr. xxx, Amt der Kä. Lrg. auf. Abschließend möchte ich nochmals erwähnen, warum, wenn ein örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, die Gemeinde es zulässt, dass Aufforstungen bis auf meine Grundstücksgrenze durchgeführt werden und dagegen nicht eingeschritten wird (siehe Bilder bei der Beschwerde als Beilage): Sehr geehrte Frau Richterin, ich möchte hier nochmals die vorhin angeführten Gründe für eine ersatzlose Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses des Gemeinderates der Gemeinde xxx anführen, mit all den angeführten Ungereimtheiten im Vorprüfungsverfahren und dem Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan, der unvollständigen Kundmachung vom 08.01.2019 mit dem Fehlen des Garagengebäudes und ersuche den Bescheid des Gemeinderates vom 27.07.2021, Zl.: xxx ersatzlos aufzuheben, weil in diesem Beschluss eben das angeführte Garagengebäude fehlt und das gesamte Grundstück xxx der KG xxx als Freizeitwohnsitzkataster geführt wird. Hier darf wie im örtlichen Entwicklungskonzept ausdrücklich angeführt, ein Garagengebäude gebaut werden. Und es kann auch nicht sein, dass gemäß § 7 K-BO 1996 mitgeteilte Maßnahmen und von der Behörde positiv zur Kenntnis genommene Mitteilungen, vom Nachfolgebürgermeister ignoriert werden. Diese müssen laut Kommentierung nicht dem Flächenwidmungsplan entsprechen (§ 14 Abs. 3 K-BO 1996). Mit freundlichen Grüßen!“

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 25.08.2021, sowie dem Ergebnis der am 05.10.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen die Stellungnahmen der beiden Amtssachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurden. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an die Amtssachverständigen gestellt und haben die Amtssachverständigen eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Bei Beendigung der mündlichen Verhandlung gab es an die anwesenden Amtssachverständigen von keiner Partei noch Fragen.

Im Hinblick auf den monierten Beschwerdegrund des Beschwerdeführers, dass in der Kundmachung vom 08.01.2019 der belangten Behörde das von ihm beantragte Nebengebäude zur Gänze fehlt und nicht angegeben wird und somit der Gemeinderat darüber in seiner durchgeführten Sitzung nicht ordnungsgemäß entscheiden konnte stellt das erkennende Gericht fest, dass dem Beschwerdeführer mit diesem Beschwerdegrund Erfolg beschieden ist, da gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 der Gemeinderat auf Antrag die Wirkung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 KGplG 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsgemäß bewilligen kann. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung der Einzelbewilligung ist 4 Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 K-GplG 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. D.h. die Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 bedarf eines konkreten Antrages und ist vom Gemeinderat zu erteilen, sie ist nur für ein konkretes Vorhaben zu erteilen. Das Vorhaben muss im Antrag genau bezeichnet werden, d.h. es müssen sich Art, Lage und Umfang des Vorhabens aus dem Antrag ergeben. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.02.2014 ein Baubewilligungsansuchen mit dem Vorhaben: Errichtung eines nord- und südseitigen Wohnhauszubaus, Errichtung einer Stützmauer mit einer Carportanlage, Errichtung eines Nebengebäudes bei der Gemeinde xxx eingebracht. In der erfolgten Kundmachung vom 08.01.2019, Zahl: xxx fehlt der Antrag auf Errichtung des Nebengebäudes und wurde somit auch nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Folglich wurden die in § 13 Abs. 1 K-GplG 1995 genannten Personen und Einrichtungen davon nicht in Kenntnis gesetzt und konnten auch keine Anregungen bzw. Einwendungen abgeben. Somit liegt ein gravierender Verfahrensfehler vor, zumal bei der Entscheidung des Gemeinderates die eingebrachten Anregungen/Einwendungen Berücksichtigung finden müssen. Eventuell eingelangte Anregungen/Vorbringen/Einwendungen wären in die Beratung zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen gewesen.

Dem Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde xxx in der Beschwerdeverhandlung, dass innerhalb der Kundmachungsfrist aufgefallen ist, dass das Nebengebäude nicht auf der Kundmachung angeführt wird, aber dennoch dem Gemeinderat in seiner Sitzung alle Einreichunterlagen (inkl. des Nebengebäudes) vorgelegen sind ist entgegenzuhalten, dass laut Kundmachung vom 08.01.2019, Zahl: xxx, dem Bauantrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 zur Gänze nicht entsprochen wurde, da in dieser Kundmachung, welche in der Zeit vom 08.01.2019 bis 05.02.2019 ortsüblich kundgemacht wurde, der Antrag auf Errichtung eines Nebengebäudes gänzlich fehlt und somit die die in § 13 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen von diesem Antragsgegenstand (Nebengebäude) keine Kenntnis erlangt haben können. Daraus folgt, dass diese Stellen dazu auch keine Stellungnahme bzw. keine Einwendungen abgegeben konnten, die wiederum, wären dazu Einwendungen bzw. Vorbringen eingebracht worden, vom Gemeinderat in seiner Beratung zu berücksichtigen gewesen wären.

Das erkennende Gericht gelangt zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des gravierenden und schwerwiegenden Verfahrensfehlers der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

Abschließend ergeht vom Verwaltungsgericht Kärnten an die belangte Behörde der Auftrag, im nunmehr vorzunehmenden Ermittlungsverfahren die Frage zu klären, ob die Parzelle Nr. xxx als „Bauland“ oder als „Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen ist, zumal aus den Planunterlagen hervorgeht, dass von den Zubauten ausschließlich diese Parzelle Nr. xxx betroffen ist.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet wie folgt:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Anwendbarkeit des § 14 Abs. 5 K-BO 1996:

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht3, S. 153 ff führen wie folgt aus:

Anmerkung 1) zu § 14 K-BO 1996: „Gemäß § 19 Abs. 1 K-GplG sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen, für raumbeeinflussende Maßnahmen, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erteilt werden, nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Von dieser Grundsatzregelung macht § 14 K-BO eine Ausnahme und ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die Ausführung von Bauvorhaben entgegen dem Flächenwidmungsplan im Einzelfall. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist sie nach Rsp. des VwGH restriktiv auszulegen.“

Anmerkung 12) zu § 14 K-BO 1996: „Einzelbewilligung durch Bescheid des Gemeinderates: Vorbild für diese Regelung war offensichtlich § 24 Abs. 3 des Sbg ROG 1998, dem auch das weitere Verfahren nachgebildet ist. (…) So wichtig die Festlegung von Flächenwidmungsplänen und (auch Bebauungsplänen) ist, so problematisch müssen Regelungen beurteilt werden, welche Ausnahmen zulassen und auf diese Weise einzelne Bauwerber gegenüber einem sonstigen generellen Bauverbot (im Ergebnis) begünstigen. (…) Eine solche Ausnahmebestimmung ermöglicht aber missbräuchlichen Anwendungen Tür und Tor, sodass eine verantwortungsbewusste, sparsame Anwendung dem Baugeschehen optimal gerecht werden kann.“

„(…) Die Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO 1996 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Bei dieser vom Gemeinderat zu bewilligenden Ausnahme handelt es sich um eine Dispens mit Bescheidcharakter. In diesem Bescheid ist die im § 19 KGplG näher umschriebene Wirkung des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen auszuschließen und ein bestimmtes (genau bezeichnetes) Bauvorhaben in raumordnungsrechtlicher Hinsicht zu bewilligen, sofern die geforderten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Daher hat der Gemeinderat zunächst zu beurteilen, ob die für ein bestimmtes (genau bezeichnetes) Bauvorhaben beantragte Ausnahmegenehmigung dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2 K-GplG) bzw. (im Falle, dass ein solches nicht erstellt wurde) den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten entgegensteht. Trifft dies zu, hat der Gemeinderat den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Ausnahme von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes abzuweisen.“

Nach Ansicht Kleeweins steht der Behörde bei der Erteilung von Einzelbewilligungen für Abweichungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ein eingeschränkter Ermessensspielraum zu. Die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen sowie zwischen jenen Gründen, die für und gegen die Abweichungen sprechen, ist allein Aufgabe der entscheidenden Organe. Da der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung von Abweichungen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und Nachbarn verlangen können, dass das Stadtbild durch Abweichungen nicht gestört wird, ist der Spielraum der Behörde begrenzt (Kleewein, Raumplanung im Spannungsfeld zwischen Recht, Sachverstand und Gestaltungsspielraum, bbl 2019, 213 Heft 6 v. 15.12.2019, S. 215 f).

Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx 1994:

Unter 2.1. Siedlungsleitbild auf S. 45 wird als „Leitlinie für die Zukunft“ die „bewusste Steuerung der weiteren Siedlungsentwicklung“ zu Verhinderung von Zersiedelungstendenzen ausdrücklich genannt. „Ein wichtiges Prinzip muss in Zukunft die sparsame Nutzung des Grund und Bodens sein. Für zukünftige Siedlungserweiterungen müssen strenge Kriterien herangezogen werden.“ Punkt 2.4. auf S 48 hält fest: „Im Bereich von Siedlungssplittern sollen nur kleine Arrondierungen vorgenommen werden, größere Siedlungserweiterungen sind aus raumordnerischen Überlegungen abzulehnen.“

Im Plan ist das betreffende Grundstück als „Objekt im Grünland“ markiert, der Naturraum an dieser Stelle als „reich strukturierte Kulturlandschaft“.

Im Kapitel IV) Ziel- und Maßnahmenkatalog, Punkt 1.2. Landschaftsbild/Landschaft als Erholungsraum sind auf S. 51 als Maßnahmen zur Bewahrung der Attraktivität des Landschaftsbildes u.a. auch die „Vermeidung einer Bebauung der Waldrandbereiche“ angeführt.

Unter Punkt 4. Siedlungswesen und Ortsbildgestaltung sind auf S. 60 als Ziel die „Verhinderung einer weiteren Zersiedelung“ und als Maßnahme die „sparsame Nutzung des Grund und Bodens“ sowie „keine Ausweisung von Bauland abseits der bestehenden Siedlungskörper“ aufgeführt.

In der kartographischen Bestandaufnahme ist das gegenständliche Grundstück als Freizeitwohnsitz ausgewiesen.

In Kapitel VI) Prioritätenliste auf S. 70 werden nochmals die wichtigsten Ziele und Maßnahmen für die Gemeinde xxx zusammengefasst. Nochmals werden hier ausdrücklich aufgeführt: „Erhaltung der relativ natürlichen, historisch gewachsenen Kulturlandschaft und des attraktiven Landschaftsbildes“ sowie „Verhinderung von weiteren Zersiedelungstendenzen“.

Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx 2017:

Das ÖEK, die oberste Ebene in der Planungshierarchie der Gemeinde stellt prinzipiell die fachliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes dar.

Unter Punkt 5.2. Entwicklungsprioritäten auf S 54 wird ausgeführt, dass es für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde xxx gilt, ihre Stärken auszubauen und ihre Schwächen auszugleichen. Darunter ist die Erhaltung der Landschafts- sowie Freiraumpotentiale für die hochwertige Wohnqualität und die Entwicklung eines sanften Tourismus zu verstehen. Ein Zusammenwachsen der Siedlungen bzw. der Siedlungssplitter ist zu vermeiden, strukturierende Grünverbindungen tragen hierzu maßgeblich bei.

Zu den Maßnahmen und Zielen führt das ÖEK auf S. 56 f weiter aus:

-Bewahren der Attraktivität des Landschaftsbildes

Schutz vor baulichen oder sonstigen infrastrukturellen Maßnahmen

Erhaltung von wertvollen natürlichen Landschaftselementen und ökologisch wertvollen Gebieten sowie deren Nahbereich

Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum und als Potential für den Tourismus

-Sparsamer Umgang mit Grund und Boden

keine Neuausweisung von Bauland in raumplanerischen Ungunstlagen bzw. im freien Landschaftsraum

keine Baulandausweisungen in sensiblen Waldrandbereichen, exponierten Hanglagen, im freien Landschaftsraum

vorrangige Inanspruchnahme von bereits gewidmeten Bauland – Mobilisierung bereits erschlossener Baulandreserven und innerörtlicher Bauflächen

Unter Punkt 6.2.7 wird auf S. 78 als Siedlungsleitbild „für den Siedlungsbereich xxx eine Durchmischung von landwirtschaftlichen Hofstellen und Einfamilienhausbebauung als charakteristisch“ angenommen. In der funktionalen Gliederung werden diese einzelnen Siedlungskörper mit bedingter Entwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung von landwirtschaftlichen Betriebserweiterungen eingestuft. Für eine zukünftige Entwicklung sind somit nur bauliche Arrondierungen („geringfügige Erweiterung des Bestandes“ S. 68) nach Maßgabe der Bestandsstruktur sowie der räumlichen Beschaffenheit vorgesehen.

Raumplanerische Zielsetzungen: S 81 ff

Bei Einzelobjekten im Landschaftsraum ohne einen räumlichen Bezug zu Ortschaften sind lediglich Widmungserweiterungen zur Qualitätsverbesserung im Sinne der Errichtung untergeordneter Nebengebäude oder Nebenfunktionen (z.B. Garage) unter Ausschluss von Wohnfunktionen zur Hintanhaltung einer weiteren Zersiedelung zulässig (Signatur roter Kreis O).

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Schreiben vom 21.02.2014 hat der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsansuchen für folgendes Vorhaben bei der Gemeinde xxx eingebracht:

4. Errichtung eines nord- und südseitigen Wohnhauszubaus,

5. Errichtung einer Stützmauer mit einer Carportanlage und

6. Errichtung eines Nebengebäudes gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996.

Mit Schriftsatz (Kundmachung) der belangten Behörde vom 08.01.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 zum Vorhaben: Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus und Errichtung einer Carportanlage sowie einer Stützmauer auf den Grst. Nr. xxx und .xxx, KG xxx kundgemacht. Darin nicht enthalten ist der Antrag auf Errichtung eines Nebengebäudes, welches sehr wohl im Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 enthalten und somit beantragt ist.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag (inkl. des Nebengebäudes) des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 iVm § 19 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 08.06.2021 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere die raumordnungsrechtlichen Aspekte, die Stellungnahmen der Anrainer sowie die Stellungnahmen des Landes Kärnten erwogen und diese im Detail besprochen habe. Nach eingehender Beratung sei der Gemeinderat zu dem Ergebnis gelangt und habe einstimmig beschlossen, dass die Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO im vorliegenden Fall zu versagen sei, da die beantragte Ausnahmegenehmigung in mehreren Punkten dem örtlichen Entwicklungskonzept entgegenstehe. Die beantragte Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO sei zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.07.2021, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 25.08.2021 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dazu fand vom Verwaltungsgericht am 05.10.2021 mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass in der von der belangten Behörde erfolgten ortsüblichen Kundmachung vom 08.01.2019 sein Antrag vom 21.02.2014 nicht zur Gänze enthalten ist, zumal die Errichtung des Nebengebäudes gänzlich fehlt.

Im Hinblick auf den monierten Beschwerdegrund des Beschwerdeführers, dass in der Kundmachung vom 08.01.2019 der belangten Behörde das von ihm beantragte Nebengebäude zur Gänze fehlt und nicht angegeben wird und somit der Gemeinderat darüber in seiner durchgeführten Sitzung nicht ordnungsgemäß entscheiden konnte stellt das erkennende Gericht fest, dass dem Beschwerdeführer mit diesem Beschwerdegrund Erfolg beschieden ist, da gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 der Gemeinderat auf Antrag die Wirkung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 KGplG 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsgemäß bewilligen kann. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung der Einzelbewilligung ist 4 Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 K-GplG 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. D.h. die Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 bedarf eines konkreten Antrages und ist vom Gemeinderat zu erteilen, sie ist nur für ein konkretes Vorhaben zu erteilen. Das Vorhaben muss im Antrag genau bezeichnet werden, d.h. es müssen sich Art, Lage und Umfang des Vorhabens aus dem Antrag ergeben. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.02.2014 ein Baubewilligungsansuchen mit dem Vorhaben: Errichtung eines nord- und südseitigen Wohnhauszubaus, Errichtung einer Stützmauer mit einer Carportanlage, Errichtung eines Nebengebäudes bei der Gemeinde xxx eingebracht. In der erfolgten Kundmachung vom 08.01.2019, Zahl: xxx fehlt der Antrag auf Errichtung des Nebengebäudes und wurde somit auch nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Folglich konnten die in § 13 Abs. 1 K-GplG 1995 genannten Personen und Einrichtungen davon keine Kenntnis erlangen und konnten auch keine Anregungen bzw. Einwendungen abgeben. Somit liegt ein gravierender und schwerwiegender Verfahrensfehler vor, zumal bei der Entscheidung des Gemeinderates die eingebrachten Anregungen/Einwendungen Berücksichtigung finden müssen. Eventuell eingelangte Anregungen/Vorbringen/Einwendungen wären in die Beratung zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen gewesen.

Dem Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde xxx in der Beschwerdeverhandlung, dass innerhalb der Kundmachungsfrist aufgefallen ist, dass das Nebengebäude nicht auf der Kundmachung angeführt wird, aber dennoch dem Gemeinderat in seiner Sitzung alle Einreichunterlagen (inkl. des Nebengebäudes) vorgelegen sind ist entgegenzuhalten, dass laut Kundmachung vom 08.01.2019, Zahl: xxx, dem Bauantrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 zur Gänze nicht entsprochen wurde, da in dieser Kundmachung, welche in der Zeit vom 08.01.2019 bis 05.02.2019 ortsüblich kundgemacht wurde, der Antrag auf Errichtung eines Nebengebäudes gänzlich fehlte. Selbst unter der Annahme, dass dem Gemeinderat für die Beratung und Beschlussfassung sämtliche Unterlagen des Bauansuchens des Beschwerdeführers vorgelegen seien, verkennt der Bürgermeister mit dieser seiner Ansicht, dass – wie oben dargelegt – die in § 13 Abs. 1 des K-GplG 1995 genannten Personen und Einrichtungen vom Antragsgegenstand „Nebengebäude“ des Bauansuchens keine Kenntnis erlangen konnten und daher dazu auch keine Stellungnahme bzw. keine Einwendungen abgegeben konnten. Solche wären jedoch im Falle ihres Vorbringens vom Gemeinderat in seiner Beratung zu berücksichtigen gewesen. Damit leidet die vom Gemeinderat getroffene Beschlussfassung an einem gravierenden und schwerwiegenden Mangel.

Das erkennende Gericht gelangt zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des gravierenden und schwerwiegenden Verfahrensfehlers (Kundmachungsfehler) der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

Ergebnis:

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerde Folge zu geben und, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war. Weil schon auf der Ebene der Ermittlungstätigkeit durch die Behörde der gravierende und schwerwiegende Verfahrensfehler (Kundmachungsfehler) gemacht wurde, war auf das sonstige materiell-rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Zudem ist im vorzunehmenden neuerlichen Ermittlungsverfahren die Frage zu klären, ob die Parzelle Nr. xxx als „Bauland“ oder als „Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen ist, da aus den Planunterlagen hervorgeht, dass von den beantragten Zubauten ausschließlich diese Parzelle Nr. xxx betroffen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.