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KLVwG-1946/24/2020•LVwG K KLVwG-1946/24/2020
KLVwG-1946/24/2020Tribunal administratif régional27 oct. 2021
Verkehrsrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Amtsarzt, alkoholbedingte Beeinträchtigung, schlüssiges Gutachten, gesundheitliche Eignung, verkehrspsychologische Untersuchung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 16.03.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.02.2020, Zahl: xxx, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und wird die Dauer der erteilten Lenkberechtigung, Führerschein-Zahl xxx, für die Klassen AM, A und B mit einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, befristet.
Gleichzeitig wird als Auflage die Vorlage des CDT- und GGT-Wertes in dreimonatlichen Abständen an das Gesundheitsamt oder der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft xxx angeordnet.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2020, Ra 2020/11/0146-6, kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden:
Mit dem Bescheid vom 21.02.2020, Zahl: xxx, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, Führerschein-Zahl xxx, für die Klassen AM, A und B gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.03.2019 die Lenkberechtigung aufgrund eines vom Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand (1,72 Promille Blutalkoholkonzentration) verursachten Verkehrsunfalls für 7 Monate entzogen und neben einer Nachschulung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung habe eine mangelnde gesundheitliche Lenkeignung sowie unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben.
Gegen diesen Bescheid vom 21.02.2020, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 16.03.2020.
Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 09.07.2020, Zahl: xxx, ab und führte darin begründend im Wesentlichen aus, der Amtsarzt habe sein Gutachten auf der Grundlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom 18.09.2019, ergänzt am 06.12.2019, erstellt, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen unzureichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mit konkreter Ableitbarkeit von weiteren Delikten im Straßenverkehr im Rahmen von mangelndem Problembewusstsein und unzureichender Selbstkritik zum Lenken „derzeit nicht geeignet“ sei; es bestünden „deutliche nicht kompensierbare Gefahrenaspekte durch eine kritisch von der Norm abweichende Befundlage durch Hinweise auf eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens“; Alkoholabstinenz werde empfohlen. In der durchgeführten Verhandlung habe der Amtsarzt auf Vorhalt der Laborwerte, die unauffällige Alkohollangzeitparameter gezeigt hätten, ausgeführt, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei zweifelhaft, da er sich bei den Angaben zu seinem Alkoholkonsum am Tattag widersprochen habe. Auch gebe der damalige Alkoholisierungswert von 1,72 Promille einen Hinweis auf erhöhte Alkoholtoleranz, weshalb den in der verkehrspsychologischen Untersuchung hervorgekommenen Zweifeln an der Lenkeignung des Beschwerdeführers zu folgen sei.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx die a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Erkenntnis vom 05.11.2020 hob der VwGH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 09.07.2020 im Wesentlichen mit der Begründung auf, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten über die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers entspreche nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten iSd § 52 AVG. Des Weiteren wird im VwGH-Erkenntnis unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VwGH vom 20.09.2018, Zahl: xxx, darauf hingewiesen, dass nicht „jedes Alkoholdelikt von über 1,6 Promille“ die „Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos“ rechtfertige, wie diese Auffassung in den „Leitlinien“ vertreten werde.
Aufgrund dieser Feststellung des VwGH erging vom Verwaltungsgericht an den Amtsarzt der gerichtliche Auftrag, den Beschwerdeführer einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung iSd § 8 FSG, insbesondere iVm § 14 FSG-GV zu unterziehen.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 wurde seitens des Amtsarztes dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sämtliche mit dem Beschwerdeführer in der amtsärztlichen Untersuchung am 16.12.2020 festgelegten Hilfsbefunde (VPU-Teilbereich Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Vorlage des ersten der Behörde aber nie vorgelegten „gestiegenen“ CDT-Wertes vom Juli 2019 sowie Erbringung eines aktuellen CDTWertes und GGT-Wertes) zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG benötigt würden. Die Wiederholung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als Teilbereich der VPU sei aus Sicht des Amtsarztes nicht erforderlich, da ausreichende Kompensationsmöglichkeiten für die Leistungsschwäche im Reaktionsverhalten (PR von 11 iSv vermehrten Fehlreaktionen) vorhanden seien.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2021 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht aufgefordert, innerhalb der zugestandenen Erfüllungsfrist für die Vorlage der vom Amtsarzt geforderten VPU nachzukommen, bzw. wurde er aufgefordert, gegebenenfalls nachvollziehbare Gründe für die Nichterfüllung darzulegen und entsprechende Nachweise vorzulegen. In Entsprechung dieses Auftrages bzw. nach eingelangtem VPU wurde vom Amtsarzt mit 21.09.2021 sein Gutachten erstellt und wurde dieses am 22.09.2021 dem Verwaltungsgericht übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dieses an alle Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit dazu innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24.09.2021 wurde die am 17.09.2021 eingelangte verkehrspsychologische Stellungnahme der angewandten Psychologie und Forschung GmbH vom 15.09.2021 dem Verwaltungsgericht übermittelt. Diese wurde dem Amtsarzt sowie den Vertreter der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung übermittelt.
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.09.2021, Zahl: KLVwG-1946/20/2021 wurde eine mündliche Verhandlung für Montag, 18.10.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.
Am 18.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer, der Amtsarzt und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2021.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Amtsarzt auf die Frage, welches Ergebnis das von ihm verfasste Gutachten vom 21.09.2021 aufweise, aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine positive Stellungnahme eines Verkehrspsychologen, namentlich xxx vom Institut xxx, mit dem Ergebnis einer zur Zeit bestehenden ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im eingeschränkten Bereich erbracht habe. In Zusammenschau mit den ausgewiesenen Alkohollangzeitparametern CDT vom 5. Juli 2019 mit 0,9 %, vom 27.09.2019 mit 0,6 % und vom 17.02.2021 mit 0,8 %, bei jeweils normalem GGT-Wert, könne somit eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen werden.
Auf die gerichtliche Frage, ob die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.09.2021 der Verkehrspsychologin xxx Grundlage für sein amtsärztliches Gutachten vom 21.09.2021 sei und bejahendenfalls warum er der Empfehlung in der ergänzenden Stellungnahme der Verkehrspsychologin xxx vom 15.09.2021 folge, gab er an, dass dies richtig sei und zwar in Zusammenschau mit seiner Untersuchung vom 16.12.2020, wonach eine Besserung im körperlichen Status bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellt worden sei. Diese decke sich mit der vom Probanden angegebenen Alkoholkonsumreduktion und mit der Stellungnahme der Verkehrspsychologin xxx.
Auf die weitere Frage, ob durch die ergänzende Stellungnahme der Verkehrspsychologin xxx vom 15.09.2021 eine Änderung seines Gutachtens vom 21.09.2021 bewirkt werde, führte er aus, dass dies nicht der Fall sei, da aus amtsärztlicher Sicht mit einer Besserung im Sinne der Problemeinsicht auch zukünftig zu rechnen sei.
Auf die Frage, wie die Werte der für Alkoholabusus relevanten Parameter der vorgelegten Blutuntersuchungen zu interpretieren seien, erläuterte er, dass sich die CDT-Werte im Normbereich befinden würden. Aufgrund der Verkehrsvorgeschichte bei Zustand nach zwei alkoholbedingten Führerscheinentzügen (1999, 1,6 Promille BAK sowie 02.03.2019 mit 1,72 Promille BAK) mit zusätzlichem Verkehrsunfall und Sachschaden sowie der Empfehlung der Verkehrspsychologin zur Kontrolle der alkoholsensitiven Parameter in einem Befristungszeitraum werde amtsärztlicherseits eine befristete Eignung auf 12 Monate in der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.09.2021 zwecks Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur und Beweissicherung der Alkoholkonsumreduktion ausgesprochen. Angemerkt werde, ohne den dargelegten Alkohollangzeitparametern vorzugreifen, dass bei Vorlage von weiterhin unauffälligen Werten die Eignung unbefristet ausgesprochen werden könne.
Auf die Frage, ob sich beim Beschwerdeführer Anzeichen eines fortgesetzten Alkoholkonsums zeigen würden, gab der Amtsarzt an, dass dies derzeit nicht der Fall sei.
Auf die Frage unter Vorhalt seiner Empfehlung, die Dauer der Lenkberechtigung mit 1 Jahr zu befristen, mit welchen Auflagen diese Befristung zu verbinden sei und welche Vorgangsweise mit dem Ablauf der Befristung einzuhalten sei, führte er aus, dass eine Vorlage des CDT- und GGT-Wertes in dreimonatlichen Abständen gefordert werde. Dann erfolge eine Nachuntersuchung und Evaluierung der aktuellen Werte plus neuerlicher Überprüfung des körperlichen und psychischen Status des Beschwerdeführers. Die geforderte Vorlage der Alkohollangzeitwerte möge entweder im Gesundheitsamt oder in der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgen. Somit seien im Dezember 2021, März 2022, Juni 2022 und September 2022 Nachuntersuchung des Beschwerdeführers fällig.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit welcher Begründung ein Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen worden sei, führte der Amtsarzt aus, dass aufgrund des auffälligen Testwertes im Alkoholfragebogen und zwar betreffend exzitative Wirkung des Alkohols mit einem PR-Wert von 93 zu den Fragepunkten zum funktionalen Trinken, eine überdurchschnittliche Ausprägung der Skala beschrieben sei, weshalb die Verkehrspsychologin in ihrer Interpretation eine Risikoanalyse erarbeitet habe.
Auf die weitere Frage, warum ein Mangel zur Bereitschaft der Verkehrsanpassung angenommen werde, führte der Amtsarzt aus, dass die im verkehrspsychologischen Gutachten von xxx, datiert mit 15.09.2021, angegebenen Einwendungen Berücksichtigung fänden.
Auf die Frage, warum der Amtsarzt die Einschätzung der xxx in ihrer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.09.2021 für angemessen halte, führte der Amtsarzt aus, dass dies in einem auffälligen Prozentwert im verkehrspsychologischen Gutachten betreffend exzitative Wirkung des Alkoholes und der Forderung der Verkehrspsychologen auf unbedingte Befristung zwecks Kontrolle der alkoholsensitiven Parameter und eindeutigen Bewährung im Straßenverkehr begründet sei.
Weiters führte der Amtsarzt zur Begründung, warum ihm die Empfehlung der vorgenannten Psychologin für seine gutachterliche Stellungnahme genüge, aus, dass auch zusätzlich eine eigene Untersuchung eine Besserung im körperlichen und psychischen Status am 16.12.2020 ergeben habe, und der Proband selbst eine Besserung des Wohlbefindens durch Alkoholkonsumreduktion beschrieben habe. Die Erfahrung zeige, dass durch eine kontrollierte Phase im Sinne einer zeitlichen Befristung mit Abgabe der Ergebnisse von Alkohollangzeitparametern eine Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur stattfinde. Sollten die Werte weiterhin unauffällig sein, sei eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung zu erwarten. Der zusätzliche Benefit amtsärztlicherseits bestehe in einer daran anschließenden Abschlussuntersuchung. Ziel sei eine Realbewährung im Straßenverkehr im Sinne einer Verhinderung einer neuerlichen Alkoholfahrt.
Auf die Frage, warum eine zeitliche Befristung empfohlen werde, obwohl bereits seit dem Entzug mehr als 1½ Jahre verstrichen seien, während derer die Alkoholparameter auch nicht auffällig gewesen seien, führte der Amtsarzt aus, dass das verkehrspsychologische Gutachten erst am 24.09.2021 vorgelegt worden sei und zwischen 27.09.2019 und diesem Zeitpunkt, sprich 10.09.2021, nur ein Parameterwert am 17.02.2021 vorgelegt worden sei, weshalb erst jetzt eine neuerliche amtsärztliche Stellungnahme erfolgen habe können.
Auf die Frage, aufgrund welcher Einschätzungen, Messung, Testergebnisse der Amtsarzt davon ausgehe, dass die Alkohollangzeitparameter zu irgendeinem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer auffällig gewesen seien, führte der Amtsarzt aus, dass die vom Beschwerdeführer am 17.02.2021 vorgelegten Alkohollangzeitparameter nicht auffällig gewesen seien. Dabei handle es sich um einen CDT-Wert. Auf die Frage, ob er Kenntnis von einem anderen Laborwert habe, der auffällig gewesen sei, führte der Amtsarzt aus, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Laborwert zur Vorlage gebracht habe.
Auf die Frage, warum der Empfehlung der Psychologin in ihrem Gutachten vom 15.09.2021 aus amtsärztlicher Sicht gefolgt werde und eine Überprüfung der alkoholsensitiven Parameter gefordert werde, wenn bislang kein auffälliger Alkohollangzeitparameter vorliege, führte der Amtsarzt aus, dass bei Beantwortung dieser Frage sowohl der körperliche Status in der amtsärztlichen Untersuchung als auch die belastete Verkehrsvorgeschichte mit zwei hochalkoholisierten Verkehrsteilnahmen zu berücksichtigen sei. Erschwerend komme hinzu, dass sich am 02.03.2019 neben der Alkoholisierung von 1,72 Promille BAK ein Verkehrsunfall mit Sachschaden ereignet habe.
Auf die Frage, ob dies eine medizinische Einschätzung des Amtssachverständigen sei, führte der Amtsarzt aus, dass bei Alkoholisierungen in dieser Höhe sowohl von einer damals bestehenden Gewöhnung ausgegangen werden könne, als auch die Selbsteinschätzung des Probanden zu berücksichtigen sei, sich in diesem Zustand der Alkoholisierung für ausreichend fahrtauglich eingeschätzt zu haben.
Auf die Frage, warum damals von einer bestehenden Gewöhnung ausgegangen worden sei, wenn die Langzeitparameter unauffällig gewesen seien bzw. keine auffälligen vorgelegen hätten, führte der Amtsarzt aus, dass der Beschwerdeführer selbst von einer großen aber unbekannten Alkoholmenge berichtet habe.
Auf die Frage, welchen Sinn aus medizinischer Sicht die regelmäßige Kontrolle bei schon von Beginn an unauffälligen Parametern ergebe, führte der Amtsarzt aus, dass am 18.06.2019 in der amtsärztlichen Untersuchung Auffälligkeiten im körperlichem Status erkannt worden seien, u.zw. sei der Strichgang unter Sicht unsicher mit einmaliger Ausgleichsbewegung gewesen, der Strichgang ohne Sicht sei nur für max. 2 bis 3 Schritte, mit deutlichem Abweichen von der vorgegebenen Linie, möglich gewesen. Der Zielversuch FFV im ersten Versuch habe eine Abweichung von 2 cm ergeben und sei vom Probanden ein erhöhter Alkoholkonsum in der Vorgeschichte geschildert worden. In der amtsärztlichen Untersuchung am 16.12.2020 sei eine Besserung der körperlichen Verfassung mit einem unauffälligen Romberg-Versuch, Zielversuch FNV links und rechts bei Besserung des Strichganges unter Sicht mit nur einem Ausgleichsschritt im ersten Versuch und Gelingen im zweiten Versuch sowie Besserung im Zielversuch FFV bereits im zweiten Versuch bei jedoch vorhandenem endgradig feinschlägigem Fingertremor und auffallender Nervosität, unter Schilderung des Beschwerdeführers, dass durch die begonnene Alkoholabstinenz im Juni 2020 und Alkoholkonsumreduktion nach dem Führerscheindelikt in Verbindung mit einem Verkehrsunfall eine Besserung seines körperlichen Wohlbefindens eingetreten sei, beobachtet worden.
Auf die Frage, ob eine alkoholbedingte Beeinträchtigung bei der Untersuchung am 18.06.2019 sowie eine entsprechende Gewöhnung an den Alkoholkonsum nicht bereits in einem Laborbefund wie jenem, datiert mit 05.07.2019, Niederschlag hätte finden müssen, führte der Amtsarzt aus, dass dies deswegen nicht zutreffen müsse, weil der CDT-Langzeitwert eine Momentaufnahme der letzten 10 bis 14 Tage darstelle, welcher richtigerweise nicht aus juristischer Sicht zu bewerten und zu gewichten sei. Ergänzend führte der Amtsarzt aus, dass bei der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers am 18.06.2019 keine definitiven Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen seien, weshalb auf die Abklärung einer Drogensucht durch den Facharzt für Psychiatrie verzichtet habe werden konnte.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde stellten keine Beweisanträge.
Ergänzend zur Beschwerdeverhandlung teilte der Amtsarzt dem Verwaltungsgericht mit, dass bei Unauffälligkeit der ersten drei Laborwerte (Dezember 2021, März 2022 sowie Juni 2022) auf die Vorlage der letzten Langzeitparameter bei der Nachuntersuchung im September 2022 verzichtet werden kann.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass zufolge des Erkenntnisses des VwGH vom 05.11.2020, Ra 2020/11/0146-6, beim Beschwerdeführer am 16.12.2020 eine erneute amtsärztliche Untersuchung iSd § 8 FSG, insbesondere iVm § 14 FSG-GV, stattfand. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass sämtliche mit ihm in der amtsärztlichen Untersuchung am 16.12.2020 festgelegten Hilfsbefunde, nämlich VPU-Teilbereich Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Vorlage eines aktuellen CDT- und GGT-Wertes einschließlich Vorlage des vom Beschwerdeführer bisher nie vorgelegten CDT-Wertes vom Juli 2020, zumal der danach von ihm vorgelegte CDT-Wert vom 27.09.2020 mit 0,6 % in Ordnung war, zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG benötigt werden und dem Gericht bis zum 19.04.2021 vorzulegen sind. Da im gegenständlichen Fall bereits vom 12.08.2020 bis 02.09.2020 eine Nachschulung beim Beschwerdeführer erfolgte, wurde vom Amtsarzt auf eine neuerliche Abhaltung dieser Nachschulung verzichtet. Weiters wurde vom Amtsarzt attestiert, dass die Wiederholung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als Teilbereich der VPU nicht notwendig ist, da ausreichende Kompensationsmöglichkeiten für die Leistungsschwäche im Reaktionsverhalten (PR von 11 im Sinne von mehreren Fehlreaktionen) vorhanden sind. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 01.03.2021 wurde lediglich eine Parametertabelle vom 17.02.2021, erstellt durch xxx, Allgemeinmedizinerin, xxx, xxx, dem Gericht zur Vorlage gebracht. Zeitgleich wurde unter Heranziehung des § 14 Abs. 2 FSG-GV die Ausfolgung der Lenkberechtigung gefordert.
Dazu teilte das erkennende Gericht mit Schreiben vom 04.03.2021 dem Rechtsvertreter mit, dass der Formulierung des § 14 Abs. 2 FSG-GV keineswegs zu entnehmen ist, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges, bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, „lediglich“ seine psychologische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen habe. Vielmehr wird es vom Gericht als die der medizinischen Untersuchung und Beurteilung vorbehaltene Vorgangsweise im Falle eines erfolgten Entzugs der Lenkberechtigung angesehen, festzustellen, ob die Voraussetzungen bzw. Gegebenheiten des Abs. 1 oder des Abs. 3, oder auch ggf. des Abs. 5 leg. cit. vorliegen, während die Erfüllung des Abs. 2, wie schwer zu erkennen ist, im Fall des Vorliegens des darin mit Zahlenwerten benannten Alkoholisierungsgrades eine obligatorische Verpflichtung darstellt. Die alleinige Bezugnahme auf Abs. 2 des § 14 FSG-GV stellt daher eine völlig unzutreffende bzw. unzulängliche Grundlage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar und wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, innerhalb der zugestandenen Erfüllungsfrist für die Vorlage der vom Amtsarzt bekannt gegebenen Unterlagen nachzukommen, widrigenfalls sich das Gericht veranlasst sähe, die Beschwerde abzuweisen. Folglich erfolgte mit E-Mail-Nachricht des Rechtsvertreters vom 01.04.2021 die neuerliche Übermittlung der Parametertabelle vom 17.02.2021, erstellt durch xxx, sowie der Parametertabelle vom 05.07.2019, ebenfalls erstellt durch xxx. Diese vorgelegten Unterlagen wurden dem Amtsarzt für die Abgabe seines Gutachtens nachweislich übermittelt.
Da seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der VPU ausständig war, erfolgte vom Gericht mit Schreiben vom 10.09.2021 neuerlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Aufforderung, innerhalb der zugestandenen Erfüllungsfrist (02.10.2021) für die Vorlage der vom Amtsarzt geforderten VPU nachzukommen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2021 legte der Rechtsvertreter die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der xxx, erstellt durch xxx, vom 15.09.2021 vor. In der o.a. Stellungnahme kommt die Psychologin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben sowie unauffälliger amtsärztlicher Befunde (Alkoholmarker) zum Lenken von Kfz der FS-Gruppe 1, Klassen AM, A und B, derzeit mit der Empfehlung einer zeitlichen Befristung „geeignet“ ist. Dazu führt sie aus, dass eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit im eingeschränkten Bereich angenommen werden kann und sollten regelmäßige Kontrollen der alkoholsensitiven Parameter die Einhaltung der Alkoholabstinenz bestätigen. Bei unauffälligen Befunden dazu sowie der eindeutigen Bewährung im Straßenverkehr kann aus verkehrspsychologischer Sicht eine Aufhebung der Befristung nach einem Jahr befürwortet werden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere aufgrund der vorgenommenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2021 ist für das erkennende Gericht die Schlüssigkeit und die Nachvollziehbarkeit in der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV von xxx, datiert mit 15.09.2021, im Verein mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.09.2021 als Grundlage für die Entscheidung des Gerichtes gegeben. Ebenfalls für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ist die in der Beschwerdeverhandlung vom Amtsarzt getätigte Feststellung, dass in Zusammenschau mit den erbrachten Alkohollangzeitparametern CDT, und zwar vom 05.07.2019 mit 0,9 %, vom 27.09.2019 mit 0,6 % und vom 17.02.2021 mit 0,8 %, bei jeweils normalen GGT-Werten, eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung auf 12 Monate zwecks Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur und Beweissicherung der Alkoholkonsumreduktion ausgesprochen werden kann, dies vor allem mit Rücksicht auf die Vorgeschichte bei Zustand nach zwei alkoholbedingten Führerscheinentzügen (1999, 1,6 Promille BAK sowie 02.03.2019 mit 1,72 Promille BAK) mit zusätzlichem Verkehrsunfall und Sachschaden sowie der diesbezüglichen Empfehlung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.09.2021. Als Auflage für diese Befristung schlug der Amtsarzt die Vorlage des CDT- und GGT-Wertes in dreimonatlichen Abständen als geeignete und angemessene Maßnahme vor. Ergänzend führte er aus, dass seine amtsärztliche Untersuchung am 16.12.2020 eine Besserung im körperlichen und psychischen Status des Beschwerdeführers ergeben hat und der Beschwerdeführer selbst eine Besserung des Wohlbefindens durch Alkoholkonsumreduktion beschrieben hat. Seine Erfahrung, so der Amtsarzt, zeige, dass durch eine kontrollierte Phase im Sinne einer zeitlichen Befristung mit Vorlage der Ergebnisse von Alkohollangzeitparametern eine Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur beim Beschwerdeführer stattfinden werde. Sollten die Werte weiterhin unauffällig sein, ist eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung zu erwarten. Der zusätzliche Benefit amtsärztlicherseits besteht in einer dann folgenden Abschlussuntersuchung. Ziel ist eine Realbewährung im Straßenverkehr im Sinne einer Verhinderung einer neuerlichen Alkoholfahrt. Ebenfalls schlüssig wurde die Frage des Rechtsvertreters, ob eine alkoholbedingte Beeinträchtigung bei der Untersuchung am 18.06.2019 sowie eine entsprechende Gewöhnung an den Alkoholkonsum nicht bereits in einem Laborbefund wie jenem, datiert mit 05.07.2019, Niederschlag finden hätte müssen, vom Amtsarzt dahingehend beantwortet, dass dies deswegen nicht möglich ist, da der CDT-Langzweitwert eine Momentaufnahme der letzten 10 bis 14 Tage darstellt, welcher richtigerweise nicht aus juristischer Sicht zu bewerten bzw. zu gewichten ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
III.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für den Gegenstandsfall relevanten Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG) in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
…
(2)...
(3)…
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5)[…].
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festsetzen.
(3)[…].
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
(Führerschein-Gesundheitsverordnung – FSG-GV)
§ 18
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 FSG-GV lauten auszugsweise wie folgt:
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2)Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4)…
(5)Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(…).“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.03.2019, Zahlen: xxx, xxx, wurde dem Beschwerdeführer seine erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von 7 Monaten entzogen und als begleitende Maßnahmen die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entziehungsdauer (bereits absolviert) und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom 16.10.2019 erstellt. Aufgrund dieses Gutachtens ist der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen AM, A und B derzeit nicht geeignet. Dieses Gutachten basiert auf der verkehrspsychologischen Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit am 18.09.2019, welche gemäß der Richtlinie zur Erstellung verkehrspsychologischer Stellungnahmen gemäß § 17 FSG-GV (BMVIT 2007) und dem Handbuch „Durchführung von verkehrspsychologischen Untersuchungen gemäß FSG und FSGGV“ des KFV durchgeführt wurde.
Weiters liegt die ergänzende Stellungnahme der Verkehrspsychologin des KFV vom 06.12.2019 im Verwaltungsakt ein. In dieser Stellungnahme wird schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass sowohl die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Beschwerdeführer nach den Anforderungen der FSG-GV stattgefunden haben. Die Beurteilung aus Test und Exploration wurde auf dem Befundblatt 1 und 2 sowie auf der Seite 7 der VPS vorgenommen und auf der Seite 8 der verkehrspsychologischen Stellungnahme nochmals zusammenfassend dargestellt, die Untersuchungsergebnisse darin bewertet, interpretiert und analysiert. Im Hinblick auf die einschlägige Fachliteratur (Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, BMVIT 2006) ist bei einem Alkoholdelikt von über 1,6 Promille von der Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos auszugehen. Dies widerspricht nun deutlich den Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass sowohl die Menge als auch die Frequenz als absolut unterdurchschnittlich bezeichnet werden können, zumal der Beschwerdeführer früher lediglich alle 3 Wochen am Stammtisch zwei Bier konsumiert habe. Untermauert wird dieser Widerspruch noch durch die testmäßige Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers im Fragebogen zum funktionalen Trinken (FFT), der eine deutliche exzitative Alkoholwirkung und eine soziodynamische Funktion des Trinkens ausweist, wie im Gutachten ebenfalls beschrieben und analysiert wird. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, dass die Unauffälligkeit in Bezug auf einschlägige Verwaltungsübertretungen über einen Zeitraum von 24 Jahren einen Beweis dafür darstellten, dass ein wie immer gearteter vermehrter Konsum von Alkohol im Sinne der Befundung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht stattgefunden habe, so steht für das Gericht außer Frage, dass für eine derartige Schlussfolgerung zwar ein entsprechender Alkoholisierungsgrad notwendige Grundlage für die Feststellung einer Gesetzeswidrigkeit ist, jedoch das Nicht-Evidentwerden einer diesbezüglichen Gesetzesübertretung keinen hinreichenden Beweis für die behauptete Abstinenz von Alkohol darstellen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Einschätzung im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchungen andere Parameter als die subjektiven Angaben der untersuchten Person über ihre Trinkgewohnheiten ausschlaggebend sind und diese einem anerkannten standardisierten Verfahren zugrunde liegen müssen.
Zur ergänzenden Stellungnahme der Verkehrspsychologin vom 06.12.2019 wurde vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 20.02.2020 festgehalten, dass diese Interpretation absolut schlüssig und nachvollziehbar ist und amtsärztlicherseits keine Änderung seines Gutachtens vom 16.10.2019 bewirkt. Weiters wurde von Seiten des Amtsarztes empfohlen, den Zeitraum von 12 Monaten im Gutachten vom 16.10.2019 für die Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung zu halbieren.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das Verwaltungsgericht wies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.07.2020, Zahl: KLVwG-791/4/2020, ab.
Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Erkenntnis vom 05.11.2020 hob der VwGH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 09.07.2020 im Wesentlichen mit der Begründung auf, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten über die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers entspreche nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten iSd § 52 AVG. Des Weiteren wird im VwGH-Erkenntnis unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VwGH vom 20.09.2018, Zahl: RG 2017/11/0284, darauf hingewiesen, dass nicht „jedes Alkoholdelikt von über 1,6 Promille“ die „Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos“ rechtfertige, wie diese Auffassung in den „Leitlinien“ vertreten werde.
Aufgrund dieser Feststellung des VwGH erging vom Verwaltungsgericht an den Amtsarzt der gerichtliche Auftrag, den Beschwerdeführer einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung iSd § 8 FSG, insbesondere iVm § 14 FSG-GV zu unterziehen.
Im Zuge des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens fand am 18.10.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Amtsarzt als Amtssachverständiger, der Rechtsvertreter samt Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.
Bei gegenständlicher Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung auch auf das Vorbringen der Parteien einzugehen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere aufgrund der vorgenommenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2021 ist für das erkennende Gericht die Schlüssigkeit und die Nachvollziehbarkeit in der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV von xxx, datiert mit 15.09.2021, im Verein mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.09.2021 als Grundlage für die Entscheidung des Gerichtes gegeben. Ebenfalls für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ist die in der Beschwerdeverhandlung vom Amtsarzt getätigte Feststellung, dass in Zusammenschau mit den erbrachten Alkohollangzeitparametern CDT, und zwar vom 05.07.2019 mit 0,9 %, vom 27.09.2019 mit 0,6 % und vom 17.02.2021 mit 0,8 % bei jeweils normalen GGTWerten, eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung auf 12 Monate zwecks Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur und Beweissicherung der Alkoholkonsumreduktion ausgesprochen werden kann, dies vor allem aufgrund der Vorgeschichte bei Zustand nach zwei alkoholbedingten Führerscheinentzügen (1999, 1,6 Promille BAK sowie 02.03.2019 mit 1,72 Promille BAK) mit zusätzlichem Verkehrsunfall und Sachschaden sowie der Empfehlung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.09.2021. Als Auflage für diese Befristung sieht der Amtsarzt die Vorlage des CDT- und GGT-Wertes in dreimonatlichen Abständen vor. Ergänzend führte er aus, dass seine amtsärztliche Untersuchung am 16.12.2020 eine Besserung im körperlichen und psychischen Status des Beschwerdeführers ergeben hat und der Beschwerdeführer selbst eine Besserung des Wohlbefindens durch Alkoholkonsumreduktion beschrieben hat. Seine Erfahrung zeigt, dass durch eine kontrollierte Phase im Sinne einer zeitlichen Befristung mit Vorlage der Ergebnisse von Alkohollangzeitparametern eine Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur beim Beschwerdeführer stattfinden werde. Sollten die Werte weiterhin unauffällig sein, ist eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung zu erwarten. Der zusätzliche Benefit amtsärztlicherseits besteht in einer dann folgenden Abschlussuntersuchung. Ziel ist eine Realbewährung im Straßenverkehr im Sinne einer Verhinderung einer neuerlichen Alkoholfahrt. Ebenfalls schlüssig wurde die Frage des Rechtsvertreters, ob eine alkoholbedingte Beeinträchtigung bei der Untersuchung am 18.06.2019 sowie eine entsprechende Gewöhnung an den Alkoholkonsum nicht bereits in einem Laborbefund wie jenem, datiert mit 05.07.2019, Niederschlag finden hätte müssen, vom Amtsarzt dahingehend beantwortet, dass dies deswegen nicht möglich ist, da der CDT-Langzweitwert eine Momentaufnahme der letzten 10 bis 14 Tage darstellt, welcher richtigerweise nicht aus juristischer Sicht zu bewerten bzw. zu gewichten ist.
Das erkennende Gericht gelangt in diesem Zusammenhang zur Auffassung, dass die gutachtlichen Ausführungen und Stellungnahmen des Amtsarztes nunmehr den vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 05.11.2020 bezeichneten Anforderungen an ein Gutachten entsprechen, indem er den Beschwerdeführer einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, deren Befundung in seine gutachtlichen Äußerungen in Zusammenschau mit dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Nachschulung eingeflossen ist. Diesbezüglich hat der Amtsarzt im Rahmen der öffentlichen Verhandlung überdies in ausführlicher Weise zu den Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung genommen und nachvollziehbare und schlüssige Erläuterungen für die von ihm vorgeschlagene Befristung und Auflagen der zu erteilenden Lenkberechtigung vorgetragen.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2021 ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und ist spruchgemäß die Dauer der erteilten Lenkberechtigung, Führerschein-Zahl xxx, für die Klassen AM, A und B mit einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, zu befristen. Gleichzeitig wird als Auflage die Vorlage des CDT- und GGT-Wertes in dreimonatlichen Abständen an das Gesundheitsamt oder der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft xxx angeordnet. Ergänzend teilte der Amtsarzt dem Verwaltungsgericht mit, dass bei Unauffälligkeit der ersten drei Laborwerte (Dezember 2021, März 2022 sowie Juni 2022) auf die Vorlage der letzten Langzeitparameter bei der Nachuntersuchung im September 2022 verzichtet werden kann.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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