LVwG K KLVwG-1703/4/2021

KLVwG-1703/4/2021Tribunal administratif régional27 oct. 2021

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, abfallwirtschaftsrechtliche Betriebsanlage, Containerlagerplatz, unwesentlicher Teilbereich, Betriebsunterbrechung , Anzeigepflicht, informelle Mitteilung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1703/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1703.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Dr. xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, vom 27.08.2021 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2021, Zahl: xxx, in der abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl Nr. 102/2002 idgF, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2021, Zahl: xxx wird

a u f g e h o b e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Verfahrensgang und Feststellungen:

Auf die auf den Grst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, abgestellten Container wurde die Abfallwirtschaftsbehörde (fortan: belangte Behörde) aufgrund eigener Wahrnehmung aufmerksam, worauf die xxx am 29.04.2021 telefonisch konfrontiert wurde. Mit Eingaben vom 30.04.2021 bzw. vom 03.05.2021 wurden von der beschwerdeführenden Partei der xxx Unterlagen betreffend eine alte Genehmigung für die Errichtung eines Containerlagerplatzes vorgelegt und wurde gleichzeitig ersucht, „die stillgelegte bzw. ausgesetzte Genehmigung wieder aufleben zu lassen.“

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 02.11.2010, Zahl: xxx, wurde der xxx u.a. die abfallwirtschafts-(bau-, naturschutz-)rechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalles und eines Mitarbeiterparkplatzes auf den Grst. Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt.

Mit Eingabe vom 28.11.2013 wurde seitens der Goxxx mitgeteilt, dass der Pachtvertrag bzgl. der Grst. Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, per 30.06.2013 aufgelöst worden sei und wurde daher um Stilllegung und Aussetzung der o.a. Genehmigung ersucht.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2021, Zahl: xxx, wurde in gegenständlicher abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit über eine von Amts wegen festgestellte Konsenslosigkeit und die in diesem Zusammenhang ergangene Verfahrensanordnung vom 06.05.2021, Zahl: xxx, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands betreffend die Abfallbehandlungsanlage der xxx gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 folgendes angeordnet: Die xxx hat bis spätestens 01.10.2021 sämtliche auf den Grst: Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, konsenslos abgestellten Container zu entfernen. In der Bescheidbegründung wird nach Replizierung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Handlungsbedarf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geortet worden sei, welcher in Form eines Anordnungspunktes Eingang in die Verfahrensanordnung vom 06.05.2021 gefunden habe. Die Frist bis zum 30.07.2021 für die Erfüllung dieses Anordnungspunktes sei angemessen gewesen, weil auf die technische und wirtschaftliche Machbarkeit (insbesondere aufgrund der beengten Verhältnisse am Gelände der Betriebsanlage) Rücksicht genommen worden sei. Da auf den im Spruch des Bescheides angeführten Grundstücken – trotz Fristablauf – nach wie vor Container (konsenslos) abgestellt werden würden, sei der xxx mit gegenständlichem Bescheid neuerlich die Entfernung der Container – und damit die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands – aufgetragen worden.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2021, Zahl: xxx, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerdevorlage vom 27.08.2021 werden als Beschwerdegründe die 1. materielle Rechtswidrigkeit (kein Erlöschen des Konsenses für den Containerlagerplatz), 2. Formelle Rechtswidrigkeit: mangelndes Ermittlungsverfahren, falsche Subsumption geltend gemacht. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt: „Zu 1. Materielle Rechtswidrigkeit: 1.1. kein Erlöschen des Konsenses für den Containerlagerplatz: Anders als dies die belangte Behörde vermeint, ist der Konsens für den Containerlagerplatz nicht erloschen, sodass die Container rechtskonform zwischengelagert werden können und der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist. Zwar kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass die temporäre „Auflassung bzw. Stilllegung“ des Containerlagerplatzes aufgrund von Vertragsstreitigkeiten mit dem damaligen Grundstückseigentümer mit Eingabe vom 28.11.2013 mitgeteilt wurde. Allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Konsens für den Lagerplatz sei ex lege erloschen. Der von der belangten Behörde mehrfach selbst zitierte § 55 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt: „Eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.“ Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Die Genehmigung einer Behandlungsanlage erlischt nicht schon dann, wenn ein Teil der dem Anlagenzweck dienenden Anlagenteile nicht betrieben wird, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Unterbrechung in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen. Das bedeutet, dass, der Konsens nur dann automatisch erlischt, wenn die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit über einen Zeitraum von über fünf Jahren nicht mehr in Betrieb steht. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Dennoch hat die belangte Behörde – in Abkehr vom klaren Wortlaut des § 55 Abs. 1 AWG 2002 – das vermeintliche (ex lege) Erlöschen des Konsenses für den Containerlagerplatz angenommen. Tatsächlich handelt es sich beim Containerlagerplatz jedoch, wie bereits den Ausführungen zum Sachverhalt zu entnehmen ist, um keine „eigenständige“ Betriebsanlage, sondern „nur“ um einen vergleichsweise unbedeutenden Teilbereich der Gesamtanlage der beschwerdeführenden Partei. Dies gerade deshalb, weil die Container grundsätzlich nicht nur auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken xxx und xxx, sondern auch an anderen Plätzen des umfangreichen Betriebsstandortes zwischengelagert werden können (insb. am Grundstück Nr. xxx). Der Umstand, wonach der Containerlagerplatz lediglich als ein untergeordneter Teilbereich der Betriebsanlage zu qualifizieren ist, geht besonders deutlich aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 02.11.2010, GZ: xxx, hervor, mit dem die „Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalles und eines Mitarbeiterparkplatzes“ genehmigt wurde. Würde die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgehen, dass der Containerlagerplatz eine eigenständige Betriebsanlage darstellt, hätte sie im Jahr 2010 keine Änderungsgenehmigung (der bestehenden Betriebsanlage), sondern eine Neubewilligung (für den Containerlagerplatz) erteilen müssen. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen, sodass die belangte Behörde den Containerlagerplatz nunmehr offenbar erstmalig als eigenständige Betriebsanlage qualifiziert. Dieser „Sinneswandel“ wird von der belangten Behörde nicht näher begründet. Tatsächlich wurden von der beschwerdeführenden Partei sämtliche Bereiche der Betriebsanlage (insb. auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx KG xxx) – mit Ausnahme des temporär stillgelegten Containerlagerplatzes, durchgehend konsensgemäß weiterbetrieben. Folglich ist der Teil des Konsenses, der den Containerlagerplatz betrifft, aufgrund des klaren Wortlautes des § 55 Abs. 1 AWG 2002 nicht erloschen. 1.2. Verkennung des Rechtscharakters der Mitteilung vom 28.11.2013: Aufbauend auf den Vorausführungen verkennt die belangte Behörde auch den Rechtscharakter der Mitteilung vom 28.11.2013. Hierbei handelt es sich um keine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 iVm § 55 AWG 2002. Wie bereits dargestellt, bildet lediglich die Unterbrechung des gesamten Betriebes den Gegenstand der Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002. Die (temporäre) Unterbrechung des Betriebs einzelner Teile der Behandlungsanlage – wie im gegenständlichen Fall – unterliegt gar keiner Anzeigepflicht. Ebenso unterlag die temporäre Betriebsunterbrechung des Containerlagerplatzes – sohin eines Anlagenteiles – keiner sonstigen Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Insbesondere war und ist § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 nicht einschlägig, weil der Containerlagerplatz eben nicht aufgelassen, sondern bloß temporär nicht von der beschwerdeführenden Partei genutzt wurde, was auch aus der Mitteilung vom 28.11.2013 hervorgeht. Nach der Judikatur ist es zudem unzulässig, gegen den Willen des Betriebsanlageninhabers von einer Auflassung der Betriebsanlage oder Teilen hiervon auszugehen. Zusammenfassend war die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der temporären Unterbrechung des Containerlagerplatzes rechtlich nicht zu einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 verpflichtet. Das Schreiben vom 28.11.2013 stellt damit eine bloße informelle Mitteilung an die Behörde dar. Keinesfalls darf die belangte Behörde diesem Schreiben eine Deutung unterstellen, die mit dem Wortlaut der §§ 37 Abs. 4 Z 5 und 55 AWG 2002 unvereinbar ist. 1.3. Fazit: materieller Rechtswidrigkeit: Aus den vorgenannten Gründen ist der Konsens für den Containerlagerplatz nie erloschen. Die Lagerung der Container war damit nicht konsenslos, sodass der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (ersatzlos) aufzuheben ist. 2. Formelle Rechtswidrigkeit: Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, falsche Subsumption: Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide entsprechend zu begründen. Hierzu hat der VwGH in seiner zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelten Rechtsprechung ausgeführt, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes. In einem zweiten Schritt sind jene Gründe anzugeben, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Falle des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. In einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben, darzustellen. Diesen Erfordernissen werden Behörden bzw. die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsrechtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0067; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN). Den vom VwGH umschriebenen Anforderungen an eine Entscheidungsbegründung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig und aufzuheben. Im Übrigen wurden auch wesentliche Sachverhaltselemente nicht bzw. falsch festgestellt. Daran anknüpfend wurden falsche rechtliche Schlüsse (vermeintliches Erlöschen des Konsenses für den Containerlagerplatz) gezogen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, festzustellen, dass der Containerlagerplatz „nur“ einen Teil der genehmigten Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei darstellt. Folglich hätte die belangte Behörde – bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhalts und bei rechtskonformer Interpretation und Auslegung des § 55 Abs. 1 yAWG 2002 – zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine Unterbrechung iSd von der Behörde selbst angeführten Gesetzesstelle vorliegt. Die Feststellung ist insofern wesentlich, weil die belangte Behörde zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Subsumption gemäß § 55 Abs. 1 AWG 2002 nicht möglich ist, sodass die Verfahrensanordnung und der angefochtene Bescheid nicht hätten erlassen werden dürfen. Zusammenfassend ist der angefochtene Bescheid daher aus den vorgenannten Gründen formell rechtswidrig und aufzuheben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zudem auf die Ausführungen unter C.1. verwiesen. Beweisanträge: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage ist der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die beschwerdeführende Partei stellt daher nachstehende Anträge: die belangte Behörde wolle diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorlegen. Das Verwaltungsgericht wolle im Falle der Vorlage gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 07.09.2021 den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.09.2021, Zahl: KLVwG-1703/2/2020, wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 19.10.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.

Am 19.10.2021 fand am Sitz des Verwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Vertreter der belangten Behörde, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie Herr xxx gehört wurden.

In der am 19.10.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei auf die Frage, ob die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013 definitiv mit § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002 bezeichnet worden sei, an, dass dies nicht der Fall sei. Auf die gerichtliche Frage, ob der Containerlagerplatz im Sinne der Bestimmung des § 55 Abs. 1 AWG 2002 einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil für die ordnungsgemäße und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betriebsweise der von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage darstellt und für die Aufrechterhaltung des Betriebes unverzichtbar sei, führte er aus, dass dies nicht der Fall sei. Ergänzend brachte der Rechtsvertreter zu Protokoll, dass die gegenständliche am Standort befindliche Betriebsanlage weiterhin betrieben wurde, obwohl dieser Containerlagerplatz von der Firma xxx in dieser Zeit (von 2013 bis 2020) aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem damaligen Eigentümer nicht betrieben worden sei. Der Plan der Firma xxx sei immer gewesen diesen Containerlagerplatz käuflich zu erwerben. Diesbezüglich habe es auch ein Vorkaufsrecht im Grundbuch gegeben.

Auf die ergänzende gerichtliche Frage, ob trotz der (vorübergehenden) Stilllegung des Containerlagerplatzes der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage weitergeführt worden sei, gab der Rechtsvertreter an, dass dies der Fall sei.

Vom Vertreter der belangten Behörde wurde auf die gerichtliche Frage, ob die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013 definitiv mit § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002 bezeichnet worden sei, geantwortet, dass dies nicht der Fall sei, sondern sich diese Eingabe auf den auch dort in diesem Schreiben genannten Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 beziehe. Auf die ergänzende Frage, warum es sich aus Sicht der Behörde bei der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013 um eine nach § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002 erfolgte Anzeige über die temporäre Stilllegung bzw. die Unterbrechung des Betriebes der Behandlungsanlage handle, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass der Containerlagerplatz definitiv nicht genutzt worden sei und habe dieser Änderungsbescheid definitiv den Containerlagerplatz umfasst und daher sei der Containerlagerplatz nicht betrieben worden so wie es der Betreiber auch angekündigt habe.

Auf die gerichtliche Frage, auf welche fachlichen Ermittlungstätigkeiten sich die in der Begründung des Bescheides vom 13.08.2021, Zahl: xxx, enthaltenen Ausführungen stützten, insbesondere in Bezug auf die mit § 55 Abs. 1 in Verbindung stehende Voraussetzung, dass mit dieser Stilllegung die Behandlungsanlage „in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen“ gewesen sei, erklärte der Vertreter der belangten Behörde, dass dieser Containerlagerplatz nicht für die Gesamtanlage eine Bedeutung habe, sondern für sich alleine bzw. für die Umsetzung des Änderungsbescheides. Der befestigte Platz sei ohne Container bestanden. Auf die weitere Frage, ob der Behörde bekannt geworden sei oder sie Kenntnis davon hatte, dass mit der temporären Stilllegung des Containerlagerplatzes auch der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin stillgelegt worden sei, führte er aus, dass dies nicht der Fall sei.

Vom Vertreter der belangten Behörde wurde ergänzend zu Protokoll gegeben, dass die Umsetzung des Änderungsbescheides aus dem Jahr 2010 augenscheinlich nicht in der angezeigten Stilllegungszeit umgesetzt worden sei.

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei führte dazu aus, dass der vom Vertreter der belangten Behörde angesprochene Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 sehr wohl konsumiert und in Anspruch genommen werde und sei der Containerlagerplatz lediglich ein kleiner Teil der abfallrechtlichen Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei und dass die Spruchpunkte 2, 3 und 4 dieses Bescheides in der gesamten Zeit des stillgelegten Containerlagerplatzes konsumiert worden seien.

Ergänzend wurde vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass im Spruchpunkt 1. durch die Behörde die „Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalls und eines Mitarbeiterparkplatzes“ genehmigt wurde. Die Behörde hat daher ganz konkret auch in diesem Bescheid auf die Gesamtanlage Bezug genommen (bestehende Betriebsanlage). Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der gegenständliche Containerlagerplatz ein wesentlicher Teil des Änderungsbescheides sei.

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie der Vertreter der belangten Behörde stellten keine Beweisanträge.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass nach § 55 Abs. 1 AWG 2002 eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen 5 Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird. Das Erlöschen tritt ex lege nach Ablauf der Frist ein; eines Bescheides bedarf es nicht (vgl. dazu VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).

Um das Erlöschen der Genehmigung vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu verhindern, ist es erforderlich, in der Anlage den „Betrieb aufzunehmen“. Dies ist wörtlich zu verstehen. Die bloße Errichtung der Anlage kann noch nicht unter diesem Begriff subsumiert werden (siehe dazu VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). Indes ist es nicht notwendig, die Anlage in vollem Umfang in Betrieb zu nehmen: es genügt die – konsensgemäße – Inbetriebnahme eines für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teils der Anlage (dieses Tatbestandsmerkmal besteht auch in Bezug auf Anlagenänderungen) (vgl. VwGH vom 28.10.1997, 97/04/0127). Bei der Beurteilung, welche Anlagenteile wesentlich für die Erfüllung des Anlagenzwecks sind, ist auf die funktionelle Bedeutung der einzelnen Anlagenteile abzustellen. Jeder Teil einer Behandlungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, ist als wesentlicher Teil der Anlage anzusehen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2010, Zahl: xxx, wurde der beschwerdeführenden Partei infolge einer Eingabe vom 23.07.2009 die „Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalles und eines Mitarbeiterparkplatzes“ erteilt. In der am 19.10.2021 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei aus, dass die gegenständliche am Standort befindliche Betriebsanlage weiterhin betrieben wurde, obwohl der Containerlagerplatz von der Firma xxx in der maßgeblichen Zeit (von 2013 bis 2020) aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem damaligen Eigentümer nicht betrieben wurde. Der Plan der Firma xxx war immer diesen Containerlagerplatz käuflich zu erwerben. Diesbezüglich gab es auch ein Vorkaufsrecht im Grundbuch. In Ergänzung dazu brachte er zu Protokoll, dass der vom Vertreter der belangten Behörde angesprochene Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 sehr wohl konsumiert und in Anspruch genommen wurde bzw. wird und ist der Containerlagerplatz lediglich ein kleiner Teil der abfallrechtlichen Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei. Ebenfalls wurden die Spruchpunkte 2, 3 und 4 dieses Bescheides in der gesamten Zeit des stillgelegten Containerlagerplatzes konsumiert.

Auf die Frage der Richterin, ob trotz der (vorübergehenden) Stilllegung des Containerlagerplatzes der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage weitergeführt worden sei, gab der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei an, dass dies der Fall war. Auf die gerichtliche Frage an den Vertreter der belangten Behörde, ob der Behörde bekannt geworden sei oder sie Kenntnis davon hatte, dass mit der temporären Stilllegung des Containerlagerplatzes auch der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin stillgelegt worden sei, führte dieser aus, dass dies nicht der Fall war.

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013 wurde an die belangte Behörde die temporäre „Auflassung bzw. Stilllegung“ des Containerlagerplatzes aufgrund von Vertragsschwierigkeiten mit dem damaligen Grundstückseigentümer mitgeteilt. Die belangte Behörde stützte sich daraufhin im angefochtenen Bescheid auf § 55 AWG 2002 und hat das ex lege Erlöschen des Konsenses für den Containerlagerplatz angenommen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich beim Containerlagerplatz um keine eigenständige Betriebs- bzw. Behandlungsanlage und überdies um keinen wesentlichen Teil der gesamten Betriebsanlage, sondern um einen unbedeutenden (unwesentlichen) Teilbereich der Gesamtbetriebsanlage der beschwerdeführenden Partei, weshalb der Konsens für den Containerlagerplatz nicht – wie dies die belangte Behörde vermeint – erloschen ist. Für das Verwaltungsgericht erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht bereits dann, wenn ein Teil der dem Anlagenzweck dienenden Anlagenteile nicht betrieben wird, sondern erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Unterbrechung in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen (vgl. dazu VwGH vom 18.10.1994, 94/04/0097). In der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2021 stellte die Richterin deshalb an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die Frage, ob der Containerlagerplatz im Sinne der Bestimmung des § 55 Abs. 1 AWG 2002 einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil für die ordnungsgemäße und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betriebsweise der von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage darstellt und für die Aufrechterhaltung des Betriebes unverzichtbar ist. Dazu gab der Rechtsvertreter zu Protokoll, dass dies im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und dass die gegenständliche am Standort befindliche Betriebsanlage weiterhin betrieben wurde, obwohl der Containerlagerplatz von der Firma xxx in dieser Zeit (von 2013 bis 2020) aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem damaligen Eigentümer nicht betrieben wurde.

Der Argumentation der belangten Behörde, dass der Containerlagerplatz zwar für die Gesamtanlage nicht von Bedeutung sei, sondern dieser isoliert für sich alleine bzw. für die Umsetzung des Änderungsbescheides zu betrachten sei, ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, wonach der Containerlagerplatz als ein untergeordneter Teilbereich der Betriebsanlage zu qualifizieren ist, da laut eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei die Betriebsanlage auch ohne Betreiben des Lagerplatzes in Betrieb gestanden ist bzw. steht, geht auch u.a. eindeutig aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 02.11.2010 hervor, mit dem die „Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalles und eines Mitarbeiterparkplatzes“ genehmigt wurde. Die belangte Behörde hat daher ganz konkret auch in diesem Bescheid auf die bestehende Gesamtbetriebsanlage Bezug genommen, indem die Änderung der Betriebsanlage in der Form der Erweiterung durch den Containerlagerplatz bestand.

In der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2021 gaben sowohl der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei als auch der Vertreter der belangten Behörde auf die gerichtliche Frage, ob die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013 definitiv mit § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002 bezeichnet worden sei, an, dass dies nicht der Fall ist. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass sich diese Eingabe vom 28.11.2013 auf den auch dort in diesem Schreiben genannten Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 bezieht.

Vom Verwaltungsgericht wird festgestellt, dass eine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 ausnahmslos in Zusammenhang mit Änderungen einer Behandlungsanlage besteht. Alle der dort normierten Tatbestände setzen somit einen rechtlichen Bestand, somit eine abfallrechtliche Genehmigung voraus. Im Zusammenhang mit der Auflassung bzw. Stilllegung einer Behandlungsanlage wird vom Verwaltungsgericht auf folgendes hingewiesen: die Betriebsauflassung ist der contrarius actus zur Betriebsaufnahme, nicht hingegen zur Genehmigung; wird diese nicht konsumiert, erlischt sie nach § 55 AWG 2002 ex lege (vgl. VwGH vom 11.09.2013, 2010/04/0032). Im Unterschied zur Rechtslage nach den Bestimmungen der GewO 1994 existiert im Anwendungsbereich des AWG 2002 keine Bestimmung, wonach mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Auflassung und die vorgesehenen Auflassungs- bzw. Stilllegungsmaßnahmen zur Kenntnis genommen werden, die Auflassung beendet ist und im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung erlischt. Soll auch diese Rechtsfolge erreicht werden, wäre mit der Anzeige der Auflassung ein ausdrücklicher Verzicht auszusprechen (vgl. weiterführend VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0061).

Aufbauend auf den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung verkennt die belangte Behörde den Rechtscharakter der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013. Hierbei handelt es sich um keine Anzeige gemäß den Bestimmungen des § 37 Abs. 4 Z 5 iVm § 55 AWG 2002. Lediglich die Unterbrechung des gesamten Betriebes bildet den Gegenstand einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002. Im gegenständlichen Fall unterliegt (unterlag) die (temporäre) Betriebsunterbrechung des Containerlagerplatzes als unwesentlicher Anlagenteil der gegenständliche Betriebsanlage keiner Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Wie der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdevorlage vorbringt, handelt es sich bei der Eingabe vom 28.11.2013 um eine bloß informelle Mitteilung an die belangte Behörde.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der durchgeführten Beschwerdeverhandlung fest, dass sämtliche Teile (Bereiche) der Betriebsanlage – mit Ausnahme des (temporär) stillgelegten Containerlagerplatzes durchgehend konsensgemäß weiterbetrieben wurden, weshalb der Teil des Änderungskonsenses, der den Containerlagerplatz betrifft, aufgrund des Wortlautes des § 55 AWG 2002 nicht erloschen ist.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Die beschwerdeführende Partei ist zur mündlichen Verhandlung persönlich mit ihrer Rechtsvertretung erschienen, um die Beschwerdegründe mit eigenen Worten dem Gericht mitzuteilen. Ebenfalls war der Vertreter der belangten Behörde anwesend. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie die ergänzenden Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2021 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung alle Verfahrensparteien diesbezüglich mehrfach befragt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass sämtliche Teile (Bereiche) der Betriebsanlage – mit Ausnahme des (temporär) stillgelegten Containerlagerplatzes durchgehend konsensgemäß weiterbetrieben wurden, weshalb der Teil des Änderungskonsenses, der den Containerlagerplatz betrifft, aufgrund des Wortlautes des § 55 AWG 2002 nicht erloschen ist.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

III.Gesetzliche Grundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) idgF lauten wie folgt:

§ 37 Abs. 4 AWG 2002 lautet wie folgt:

Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

3. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl I Nr. 71/2019);

4. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

5. eine Unterbrechung des Betriebs;

6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;

7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereiches der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;

8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandesanzeigepflichtig sind;

9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

§ 55 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:

Eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.

§ 62 Abs. 2 AWG 2002 lautet wie folgt:

Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Betriebsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung zu verfügen.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die beschwerdeführende Partei betreibt am Standort in xxx, xxx eine mit gewerbe-, wasser- und abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheiden genehmigte Betriebsanlage. Diese unterliegt in ihrer Gesamtheit dem AWG-Regime 2002.

Mit Schreiben vom 23.07.2009 ersuchte die beschwerdeführende Partei um eine Änderung der Bewilligung, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.11.2010, Zahl: xxx, genehmigt wurde. Gegenstand des Verfahrens war die „Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalles und eines Mitarbeiterparkplatzes.“ Der Containerlagerplatz ist ein kleiner (unwesentlicher) Teil der abfallrechtlichen Betriebsanlage und finden sich u.a. am Betriebsstandort auch eine Lagerhalle mit Laborbereich, eine Ölfeuerungs- sowie Werkstoffsortieranlage, mehrere Lagerbehälter mit Anschaffung von Maschinerie und eine Emulsionsverdampferanlage mit Absetzbecken.

Nach Angaben des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei standen die relevanten Grundstücke für den Containerlagerplatz (Nr. xxx und xxx, KG xxx) bis zum Herbst 2020 nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei, sondern wurden ihr mittels Pachtvertrag vom damaligen Grundstückseigentümer zur Nutzung übergeben. Dieser Pachtvertrag wurde mit 30.06.2013 aufgelöst. In der Zwischenzeit (in den Jahren 2013 – 2020) wurden die o.a. Grundstücke von ihrem (damaligen) Eigentümer in Nutzung genommen. Mit Herbst 2020 hat die xxx – eine Tochtergesellschaft der beschwerdeführenden Partei – die o.a. Grundstücke gekauft und diese der beschwerdeführenden Partei zur Nutzung überlassen.

Mit Schreiben vom 30.04.2021 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde um „Wiederaufleben der temporär stillgelegten bzw. ausgesetzten Bewilligung“ auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx ersucht.

Von der belangten Behörde wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei eine Verfahrensanordnung vom 06.05.2021, Zahl: xxx, gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 erlassen. Darin wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, den bescheidgemäßen Zustand herzustellen; d.h. die konsenslos abgestellten Container auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx zu entfernen. Begründend wurde dazu im Bescheid ausgeführt, dass die Genehmigung für den Containerlagerplatz gemäß § 55 Abs. 1 AWG 2002 ex lege erloschen sei, weil dieser seit der Mitteilung im Jahr 2013 seit mehr als 5 Jahren nicht genutzt worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2021, Zahl: xxx, wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 der Auftrag erteilt, sämtliche auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx konsenslos abgestellte Container bis spätestens 01.10.2021 zu entfernen. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass gemäß § 55 AWG 2002 der Konsens für den Containerlagerplatz ex lege erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid vom 13.08.2021, Zahl: xxx, erhob der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die nunmehr vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Am 19.10.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

Bei gegenständlicher Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung auch auf das Vorbringen der Parteien einzugehen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich beim Containerlagerplatz um keine eigenständige Betriebs- bzw. Behandlungsanlage und auch nicht um einen wesentlichen Teil der gesamten Betriebsanlage, sondern um einen unbedeutenden (unwesentlichen) Teilbereich der Gesamtbetriebsanlage der beschwerdeführenden Partei, weshalb der Konsens für den Containerlagerplatz nicht – wie dies die belangte Behörde vermeint – erloschen ist. Für das Verwaltungsgericht erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht bereits dann, wenn ein Teil der dem Anlagenzweck dienenden Anlagenteile nicht betrieben wird, sondern erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Unterbrechung in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen (vgl. dazu VwGH vom 18.10.1994, 94/04/0097). In der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2021 stellte die Richterin deshalb an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die Frage, ob der Containerlagerplatz im Sinne der Bestimmung des § 55 Abs. 1 AWG 2002 einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil für die ordnungsgemäße und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betriebsweise der von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage darstellt und für die Aufrechterhaltung des Betriebes unverzichtbar ist. Dazu gab der Rechtsvertreter zu Protokoll, dass dies im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und dass die gegenständliche am Standort befindliche Betriebsanlage weiterhin betrieben wurde, obwohl der Containerlagerplatz von der Firma xxx in dieser Zeit (von 2013 bis 2020) aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem damaligen Eigentümer nicht betrieben wurde.

Der Argumentation der belangten Behörde, dass der Containerlagerplatz zwar keine für die Gesamtanlage wesentliche Bedeutung habe, jedoch für sich alleine bzw. für die Umsetzung des Änderungsbescheides zu betrachten sei, ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, wonach der Containerlagerplatz als ein untergeordneter Teilbereich der Betriebsanlage zu qualifizieren ist, da laut eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei die Betriebsanlage auch ohne Betreiben des Lagerplatzes in Betrieb steht, u.a. auch eindeutig aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 02.11.2010 hervorgeht, mit dem die „Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung eines Containerlagerplatzes in Verbindung mit der Errichtung eines Erdwalles und eines Mitarbeiterparkplatzes“ genehmigt wurde. Die belangte Behörde hat somit ganz konkret in diesem Bescheid auf die bestehende Gesamtbetriebsanlage Bezug genommen, da aus ihm hervorgeht, dass der Containerlagerplatz Teil der Gesamtbetriebsanlage ist indem die Änderung in Form der Erweiterung um eben diesen Lagerplatz Gegenstand der Genehmigung ist.

In der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2021 gaben sowohl der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei als auch der Vertreter der belangten Behörde auf die gerichtliche Frage, ob die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013 definitiv mit § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002 bezeichnet worden sei, an, dass dies nicht der Fall ist. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass sich diese Eingabe vom 28.11.2013 auf den auch dort in diesem Schreiben genannten Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 bezieht.

Vom Verwaltungsgericht wird festgestellt, dass eine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 ausnahmslos in Zusammenhang mit Änderungen einer Behandlungsanlage besteht. Alle der dort normierten Tatbestände setzen somit einen rechtlichen Bestand, somit eine abfallrechtliche Genehmigung voraus. Im Zusammenhang mit der Auflassung bzw. Stilllegung einer Behandlungsanlage wird vom Verwaltungsgericht auf folgendes hingewiesen: die Betriebsauflassung ist der contrarius actus zur Betriebsaufnahme, nicht hingegen zur Genehmigung; wird diese nicht konsumiert, erlischt sie nach § 55 AWG 2002 ex lege (vgl. VwGH vom 11.09.2013, 2010/04/0032). Im Unterschied zur Rechtslage nach den Bestimmungen der GewO 1994 existiert im Anwendungsbereich des AWG 2002 keine Bestimmung, wonach mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Auflassung und die vorgesehenen Auflassungs- bzw. Stilllegungsmaßnahmen zur Kenntnis genommen werden, die Auflassung beendet ist und im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung erlischt. Soll auch diese Rechtsfolge erreicht werden, wäre mit der Anzeige der Auflassung ein ausdrücklicher Verzicht auszusprechen (vgl. weiterführend VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0061).

Aufbauend auf den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung verkennt die belangte Behörde den Rechtscharakter der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013. Hierbei handelt es sich um keine Anzeige gemäß den Bestimmungen des § 37 Abs. 4 Z 5 iVm § 55 AWG 2002. Lediglich die Unterbrechung des gesamten Betriebes bildet den Gegenstand einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002. Im gegenständlichen Fall unterliegt (unterlag) die (temporäre) Betriebsunterbrechung des Containerlagerplatzes als unwesentlicher Anlagenteil der gegenständliche Betriebsanlage keiner Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Wie der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdevorlage vorbringt, handelt es sich bei der Eingabe vom 28.11.2013 um eine bloß informelle Mitteilung an die belangte Behörde.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der durchgeführten Beschwerdeverhandlung fest, dass sämtliche Teile (Bereiche) der Betriebsanlage – mit Ausnahme des (temporär) stillgelegten Containerlagerplatzes – durchgehend konsensgemäß weiterbetrieben wurden, weshalb der Teil des Änderungskonsenses, der den Containerlagerplatz betrifft, aufgrund des Wortlautes des § 55 AWG 2002 nicht erloschen ist.

Ergebnis:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes am 19.10.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Beschwerde Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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