LVwG K KLVwG-1693/5/2021

KLVwG-1693/5/2021Tribunal administratif régional25 oct. 2021

Regest

Gewerberecht, Platten- und Fliesenleger, Zugangsvoraussetzungen, individueller Befähigungsnachweis, facheinschlägige Ausbildung, Geschäftsführer, Befähigung, theoretisches Wissen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1693/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1693.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt xxx vom 29.7.2021, Zahl: xxx, betreffend Verfahren gemäß § 19 GewO 1994, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bürgermeister xxx gemäß § 19 GewO 1994 iVm §§ 94 Z 38 und 333 Abs. 1 GewO 1994 fest, dass die individuelle Befähigung von xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) zur Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Platten- und Fliesenleger“ nicht vorliegt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.8.2021, in welcher er vorbringt, dass der Bescheid vom 29.7.2021 betreffend Nichtfeststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes lautend auf „Platten- und Fliesenleger“ seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Als Anfechtungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie die Verletzung maßgeblicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zum Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis der xxx vom 26.3.2016, ein Dienstzeugnis der xxx vom 2.5.2021, ein Auszug aus der Versicherungsdatenbank vom 16.4.2021, sowie der Lebenslauf des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Dem Dienstzeugnis der xxx vom 26.3.2016 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1.1.2005 bis 26.3.2016 bei der xxx beschäftigt gewesen sei und dabei zumindest in der Zeit vom 25.8.2005 bis 30.6.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer war. Die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der xxx seien in der Praxis als Fliesenlegerhelfer mit Fliesenverlegung, sowie die Projektleitung und Koordination von Großbaustellen, die Fliesenverlegung, die Verlegeplanung und Umsetzung von Flieseverlegeprojekten auf Baustellen, das Design und die Produktion von Fliesen als Eigenmarke und die gesamte Betriebsleitung des Gewerks Fliesenverlegung gewesen. Aus dem Dienstzeugnis der xxx vom 2.5.2021 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dort seit Jänner 2017 als Prokurist tätig sei. In dieser Aufgabe obliege ihm die kaufmännische Betriebsleitung der Projekte Fliesenverlegung, die Personalverantwortung bezüglich der 8 hauseigenen Fliesenleger, die Koordination von Subunternehmen, die Verlegeplanung, die örtliche Bauleitung des Gewerks Fliesenleger, der Einkauf und die Logistik von Fliesen und Zubehör und die Betriebsleitung der Abteilung Fliesenverlegung. Demnach würden dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 umfassende und facheinschlägige Aufgaben in Bezug auf das Platten- und Fliesenlegergewerbe gemäß § 94 Z 38 GewO zukommen, dies jeweils in leitender Tätigkeit, da der Beschwerdeführer von August 2005 bis Juni 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx und seit dem 20.3.2019 bis dato Prokurist der xxx sei und das jeweilige einschlägige Gewerk leite bzw. leitete. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über 4 Jahre facheinschlägige Berufserfahrung in leitender Stellung im Sinne der Gewerbeordnung aufweise. Dabei sei aber nur die Zeit des Beschwerdeführers im jeweiligen Unternehmen während aufrechter Gewerbeberechtigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 38 GewO berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch die weiteren 12 Jahre facheinschlägiger Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer ebenfalls die in seinen Dienstzeugnissen beschriebenen Tätigkeiten ausübte. Ebenfalls sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraums seiner Beschäftigung bei der xxx und der xxx nicht nur für diese Unternehmen facheinschlägig tätig gewesen sei, sondern auch für die jeweiligen beauftragten Subunternehmen, die über aufrechte Gewerbeberechtigungen gemäß § 94 Z 38 GewO verfügten. Im Zuge seiner leitenden Tätigkeit habe er diese Subunternehmen bei der Bauleitung unterstützt, koordinierte und plante für diese, und beteiligte sich praktisch an den tatsächlichen ausführenden Tätigkeiten. Er habe die Subunternehmen in jedem Aspekt des § 94 Z 38 GewO angeleitet und sich an deren Arbeiten beteiligt.

Zum Beweis dafür wurden einerseits eidesstattliche Erklärungen jener Generalunternehmen, die die xxx mit dem Gewerk Fliesenleger beauftragten (Beilagen ./1 bis ./4) und andererseits die eidesstattlichen Erklärungen der von der xxx beauftragten Subunternehmen (Beilage ./5 bis Beilage ./7) vorgelegt. Ebenso wurden der angefochtene Bescheid vom 29.7.2021, sowie neuerlich die Dienstzeugnisse der xxx vom 26.3.2016 und das Dienstzeugnis der xxx vom 2.5.2021 vorgelegt. Zu klären sei, ob die dem Beschwerdeführer zukommenden Aufgaben und Tätigkeiten bei der xxx und der xxx, jeweils in leitender Position über einen Zeitraum von 16 Jahren geeignet erscheinen die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu gewinnen. Die belangte Behörde gehe in ihrer Beurteilung unrichtigerweise davon aus, dass nur die Zeit des Beschwerdeführers im jeweiligen Unternehmen während aufrechter Gewerbeberechtigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 38 GewO 1994 zu berücksichtigen sei. Gänzlich unberücksichtigt geblieben seien die 12 Jahre, in denen der Beschwerdeführer für die xxx und die xxx facheinschlägige Tätigkeiten in leitender Funktion verrichtet habe und auch für die Betreuung, Anleitung und Arbeit von einschlägig tätigen Subunternehmern mit aufrechter Gewerbeberechtigung verantwortlich war. Die Voraussetzungen für die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes, lautend auf „Platten- und Fiesenleger“, würden jedenfalls vorliegen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 8 GewO eine Tätigkeit zu verstehen sei, die geeignet sei, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich seien, wobei es aber nicht darauf ankomme, dass die fachlichen Tätigkeiten nur in einem bestimmten Gewerbe ausgeübt werden. Entscheidend sei die faktische Tätigkeit, wobei die Frage, in welchem Rahmen diese Tätigkeit ausgeübt wird, absolut irrelevant sei. Noch viel weniger könne es auf die Tatsache ankommen, ob während der Tätigkeit eine eventuell aufrechte Gewerbeberechtigung bestanden habe. Diese Voraussetzung würde den Normgehalt der Bestimmung über die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO ad absurdum führen. Das Abstellen der belangten Behörde auf die aufrechte Gewerbeberechtigung als alleiniges Kriterium für die Qualifikation der fachlichen Tätigkeit sei rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer seien bei seiner Tätigkeit für die xxx und die xxx sowohl während aufrechter Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 38 GewO, als auch im Zeitraum ohne aufrechter Gewerbeberechtigung, die gleichen Tätigkeitsfelder zugekommen. Der einzige Unterschied sei, ob diese Tätigkeiten im Zusammenspiel mit seinem jeweiligen Arbeitgeber oder als Generalunternehmer mit den relevanten Subunternehmen ausgeführt wurden. Die während seiner gesamten einschlägigen Arbeitszeit über 16 Jahren ausgeübte Tätigkeit sei somit immer ident gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum dem Beschwerdeführer nur 4 Jahre davon als fachlich einschlägige Tätigkeit anerkannt worden sind, die restlichen 12 Jahre durch die belangte Behörde jedoch unberücksichtigt blieben. Im Hinblick auf die Definition der fachlichen Tätigkeit müsse nur der sachliche Bezug zwischen den durchgeführten Tätigkeiten und dem angestrebten reglementierten Gewerbe nachgewiesen werden, wobei der Qualität der durchgeführten Tätigkeiten Bedeutung zukomme. Entscheidend sei der Inhalt bzw. die Qualität der geleisteten Tätigkeiten sowie die Frage, ob damit ein ausreichender Nachweis für den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen für die selbständige Ausübung des betreffenden Gewerbes erbracht werde. Es stehe daher die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund, gleichgültig in welcher vertraglichen Hülle sie nach außen in Erscheinung trete. Eine fachliche Tätigkeit könne sogar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich angemeldet war oder nicht, vorliegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Voraussetzungen des § 19 iVm § 18 GewO erfüllt, die vorgeschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen seiner umfassenden einschlägigen Tätigkeit in leitender Position erworben und diese auch ausreichend belegt, weshalb die individuelle Befähigung positiv hätte festgestellt werden müssen. Bei richtiger Beweiswürdigung der vorgelegten Dienstzeugnisse hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass das Bestehen einer aufrechten Gewerbeberechtigung irrelevant sei und dass es nur noch auf die faktische Tätigkeit des Beschwerdeführers ankomme und sich die fachlich einschlägige Tätigkeit jedenfalls aus den vorgelegten Zeugnissen ergebe. Demnach hätte bei richtiger Beweiswürdigung durch die belangte Behörde eine 16-jährige facheinschlägige Tätigkeit im Sinne der GewO festgestellt werden müssen. Zudem sei durch die belangte Behörde der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden, da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.5.2021 auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Platten- und Fliesenleger“ gemäß § 94 Z 38 GewO ohne weitere Verbesserungsversuche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid negativ entschieden worden sei. Die Behörde habe somit gegen ihre Manuduktionspflicht verstoßen und den Sachverhalt unzureichend ermittelt.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie Stattgebung der Beschwerde und Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass über den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Platten- und Fliesenleger“ gemäß § 19 GewO 1994 positiv abgesprochen werde. Weiters wurde der Eventualantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Vorlageschreiben vom 1.9.2021 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 10.5.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.5.2021, ersucht der Beschwerdeführer um Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe „Platten- und Fliesenleger“ gemäß § 94 Z 38 GewO 1994.

Der Beschwerdeführer hat von 1981 bis 1990 das Bundesrealgymnasium xxx besucht und mit Matura abgeschlossen. Von 1992 bis 1996 studierte der Beschwerdeführer Telematik an der Universität xxx. Von 1997 bis 2002 war der Beschwerdeführer Assistent der Geschäftsführung xxx, sowie von 2000 bis 2005 geschäftsführender Gesellschafter der xxx, wobei keine Unterlagen über den Geschäftszweig vorgenannter Gesellschaften vorgelegt wurden.

Facheinschlägige Ausbildungen im Sinne des § 2 der Zugangsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, für das reglementierte Gewerbe der „Platten- und Fliesenleger“ hat der Beschwerdeführer nicht absolviert.

Von Jänner 2005 bis zum Jahr 2016 war der Beschwerdeführer bei der xxx beschäftigt. Ab dem 25.8.2005 bis ins Jahr 2016 war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer (lt. Firmenbuchauszug zu FN xxx) und oblag ihm die kaufmännische Verantwortung, die Akquirierung von Aufträgen, die Durchführung von Kalkulationen sowie die Leitung von Fliesenlegeprojekten. Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 5.10.2021, Zahl: xxx, verfügte die xxx vom 11.10.2006 bis 23.6.2008 (Zurücklegung) über die Gewerbeberechtigung „Platten- und Fliesenleger gemäß § 94 Z 38 GewO“. Ebenso war die xxx laut GISAAuszug, zu Zahl: xxx, Gewerbeinhaberin des freien Handelsgewerbes gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 und zwar vom 20.12.2005 bis 26.6.2017 (Zurücklegung).

Zu den Tätigkeitsfeldern der xxx ist festzuhalten, dass bei Bauprojekten Generalunternehmer Fliesenlegearbeiten an die xxx als Teilgeneralunternehmer vergeben haben und die xxx wiederum die Fliesenlegearbeiten an Subunternehmer, die über die entsprechende Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 38 GewO 1994 verfügten, weitergegeben hat. In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer auch Projektverantwortlicher für die einzelnen Baustellen und gegenüber dem Generalunternehmer und Auftraggeber für die fachgerechte Ausführung der Fliesenlegearbeiten verantwortlich, wobei die Ausführung der Fliesenlegearbeiten auch von den Generalunternehmen überprüft wurden. Selbstausführende bzw. fachliche Tätigkeit als Fliesenleger beschränkten sich beim Beschwerdeführer auf einen Zeitraum von 3 bis 4 Jahren, zumal bei seinem Eintritt in die xxx von ihm gefordert wurde, dass er auch Verlegearbeiten sowie die fachgerechte Durchführung von Abdichtungsarbeiten erlernt. Fliesenlegearbeiten wurden von der xxx aber nicht selbst durchgeführt. Nachdem die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe gemäß § 94 Z 38 bei der xxx am 23.6.2008 geendet hat, war nur noch das Handelsgewerbe aufrecht. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx vom 25.8.2005 bis ins Jahr 2016 oblag dem Beschwerdeführer die kaufmännische Verantwortung, die Akquirierung von Aufträgen, die Durchführung von Kalkulationen, sowie die Leitung von Fliesenlegeprojekten.

Mit den der Beschwerde angeschlossenen eidesstattlichen Erklärungen (Beilage ./1 bis ./4) wird von den dort angeführten Unternehmen jeweils ausgeführt, dass sie als Bauherr bzw. Auftraggeber die xxx über den jeweils genannten Zeitraum von mehreren Jahren pauschal mit dem Gewerk „Fliesenleger“ beauftragt haben. Dabei war der Beschwerdeführer für die Lieferung und Verlegung der Fliesen zuständig und der Ansprechpartner auf den Baustellen, wobei dieser die Bauleitung für das Gewerk der „Platten- und Fliesenleger“ ausübte, deren Tätigkeiten koordinierte, Pläne erstellte, für die Verlegung und Lieferung der Fliesen selbst zuständig war und sich auch unmittelbar an der tatsächlichen ausführenden Tätigkeit der Subunternehmer beteiligt hat.

Mit den der Beschwerde angeschlossenen eidesstattlichen Erklärungen (Beilage ./5 bis ./7) wird von den dort jeweils angeführten Unternehmen bestätigt, dass sie das Gewerbe „Platten- und Fliesenleger“ im Sinne des § 94 Z 38 GewO ausgeübt haben und im näher definierten Zeitraum in einer aufrechten Geschäftsbeziehung mit der xxx als Generalunternehmer standen und sie von der xxx als Subunternehmer mit der Aufgabe der Fliesenverlegung betraut waren. Dabei war der Beschwerdeführer für die jeweiligen Subunternehmen unterstützend bei der Bauleitung, Koordination der Tätigkeiten, beim Erstellen von Plänen und auch für die Verlegung und Lieferung der Fliesen tätig und beteiligte sich unmittelbar an der tatsächlichen ausführenden Tätigkeit des Subunternehmens.

Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer Prokurist der xxx. Die xxx ist laut GISA-Auszug, zu Zahl: xxx, seit 12.3.2019 Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Platten- und Fliesenleger verbunden mit Keramiker (verbundenes Handwerk)“. Ebenso verfügt die xxx laut GISA-Auszug, Zahl: xxx, seit 3.10.2016 über die Gewerbeberechtigung des freien Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Die xxx tritt auch als Teilgeneralunternehmer im Zusammenhang mit größeren Bauausführungen auf, wobei diese selbst 10 Fliesenleger angestellt hat, sodass Verlegearbeiten selbst durchgeführt werden können und diese Arbeiten nicht an Subunternehmer weitergegeben werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt zukünftig als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx tätig zu sein. Als Prokurist der xxx ist der Beschwerdeführer für alle kaufmännischen Belange, sowie die Baustellenleitung zuständig. Zu den weiteren Aufgaben des Beschwerdeführers zählen hierbei die Ausschreibungsverfahren, die Kalkulation und Vergabeverfahren, die Durchführung von Baubesprechungen, Planungen, das Einteilen der Arbeiter, sowie das Überwachen der von den Fliesenlegern vorgenommenen Arbeiten in qualitativer Hinsicht, dies gegenüber in Verantwortung für den Generalunternehmer.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine fachlichen Kenntnisse zu einem wesentlichen Teil darauf fußen, dass er seit 16 Jahren auf diversen Baustellen tätig ist.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in welchen durch das erkennende Gericht Einsicht genommen wurde, sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz und den mit diesem vorgelegten Beilagen ./1 bis ./8.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.10.2021 wurden insbesondere die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der xxx und bei der xxx erörtert und im weiteren den Feststellungen zugrunde gelegt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 16 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994

idF BGBl. I Nr. 131/2004, lautet:

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 18 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994

idF BGBl. I Nr. 85/2012, lautet:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

§ 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994

idF BGBl. I Nr. 65/2020

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, BGBl. II Nr. 61/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008, lautet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünf jährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünf jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 94 Z 38 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994

idF BGBl. I Nr. 94/2017

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk).“

V.Erwägungen:

1.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hiezu zählt gemäß § 94 Z 38 GewO 1994 auch das Gewerbe „Platten- und Fliesenleger“, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, BGBl. II Nr. 61/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, erlassen. Danach ist gemäß § 2 durch die folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der „Platten- und Fliesenleger“ (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünf jährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünf jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

2.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die in § 2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der „Platten- und Fliesenleger“ festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.

3.

Gemäß § 19 1. Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. VwGH 18.2.2015, Zahl: Ro 2014/04/0035). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

4.

Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Beschwerdeführers und die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers anhand der ihr vorliegenden Unterlagen im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen.

5.

Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus nachstehenden Gründen nachvollziehbar:

5.1.

Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde gemäß § 19 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Gemäß § 19 Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. VwGH 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047).

Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. VwGH 9.10.2002, Zahl: 2001/04/0108; 24.8.1995, Zahl: 95/04/0017 und weitere).

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bildet daher § 2 der Verordnung, BGBl. II Nr. 61/2003 idF BGBl. lI Nr. 399/2008, den Maßstab im vorliegenden Verfahren.

Als Beweismittel kommt alles in Betracht was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen geeignet ist (vgl. VwGH 14.5.1985, Zahl: 84/04/0112). Wenngleich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden sollen, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung seiner individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer „auf andere Art“ absolvierte Ausbildung bzw. Berufserfahrung, die er im Verfahren durch die Vorlage sonstiger Nachweise zu belegen beabsichtigte, das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen.

Als weiteren Maßstab für die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist die Verordnung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger vom 1.4.2007 heranzuziehen, die lautet wie folgt:

„Auf Grund der §§ 21 Abs. 4 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul I besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

(2) Teil A wird durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender einschlägiger Lehrabschlussprüfungen. durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der folgenden Fachschule, durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 242/1962 idF BGBI. I Nr. 77/2001, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, ersetzt:

a)Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger (BGBI. Nr. 169/1975, 162/1984)

b)Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner (BGBl. Nr. 168/1975)

c)Fachschule für Keramik und Ofenbau

(3) Folgende Arbeitsgänge sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:

1. Herstellung einer einfachen Fliesenverlegearbeit

2. Wandverfliesung im Dünnbett

3. Stufe im Dickbett

(4) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsgänge so zu wählen, dass sie ein Prüfungskandidat in 3 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 5 Stunden dauern.

(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(6) Das Modul I Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe aus folgenden Fachbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, zwar ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls I Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

1. Herstellen einer Wandverfliesung

a)Fliesenformat 15x15

b)Kombinierte Verlegerichtungen

c)Verlegung im Dünnbett

2. Herstellen einer Stufe mit Auftritt und Setzplatte

a)Stufenformat 20x30

b)Gerade Verlegung

c)Verlegung im Mörtelbett

3. Entwurfskizzen sowie Werk- und Detailzeichnungen laut Angabe (Novelle 2007)

(7) Die AufgabensteIlung ist von der Prüfungskommission in Form von Arbeitsproben und dem Meisterstück so vorzugeben, dass der Prüfungskandidat sie in 20 Stunden beenden kann. Das Modul I Teil B darf maximal 24 Stunden dauern.

(8) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(9) Das Modul I ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

(2) Teil A wird durch den Nachweis gemäß § 3 Abs. 2 ersetzt.

(3) Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:

1. Werkstofftechnologie

2. Fachkenntnisse über die Erzeugung der keramischen Belagselemente

3. Werkzeug- und Maschinenkunde

4. Fachkenntnisse über die Formstücke der keramischen Belagselemente

(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

(5) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(6) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe aus folgenden Fachbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht.

I. Planung:

a)Arbeitsvorbereitung

b)Werkstätteneinrichtung

c)Werkzeuge und Maschinen

d)Verlegetechniken

e)Materialkunde

f)Bauordnungen

g)Ö-Normen

2. Sicherheitsmanagement:

a)technischer Arbeitnehmerschutz

b)Gefahrenevaluierung

c)Unfallverhütung

d)Sicherheitsvorschriften, Sicherheitsdatenblätter

3. Qualitätsmanagement:

a)Betriebswirtschaftliches Management

b)Materialbeurteilung

c)Kundengespräch

(7) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(8) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (9) Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Die AufgabensteIlung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung umfasst die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fachbereichen:

I. Fachkalkulation:

a)Ermittlung des Materialbedarfes nach Ö-Norm laut Planvorgaben im Maßstab 1: 50

b)Bindernaterial (insbesondere Klebemörtel, Fugenmasse, Silikon, Abschlussschienen, Ytong oder ähnliches für Wannen - oder Duschtasseneinbau, alternative Abdichtung)

c)Ermittlung des Arbeitsaufwandes

d)Erstellung eines Angebotes

2. Materialkalkulation:

a)Benötigte Materialien nach Produktgruppen

b)Nachvollziehbare Berechnung des Einstandspreises

c)Prozentuelle Gliederung des Kalkulationsschemas

3. Arbeitsaufwandskalkulation:

d)Kollektivvertrag als Grundlage

e)Die Akkordlöhne, falls vorhanden, sind zu verwenden (kein Überstundenzuschlag, keine Auslösezahlungen)

f)Arbeitsaufwandskalkulation gemäß ÖNORM

4. Präsentation des Angebotes (Novelle 2007)

(3) Die schriftliche Prüfung ist nach 5 Stunden zu beenden. (Novelle 2007) (4) Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 5/2006. (Novelle 2007)

Modul 5: Unternehmerprüfung

§ 7. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBI. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 11412004. (Novelle 2007)

[…]

5.2.

Dem Beschwerdeführer wird zugestanden, dass er anhand der beigebrachten Unterlagen ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 bilden soll, d.h. letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden um nichts nachstehen dürfen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Platten- und Fliesenlegergewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen der beantragten Gewerbeausübung nachgewiesen werden.

Betrachtet man die oben zitierte „Platten- und Fliesenlegerzugangsverordnung“ und die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger wird deutlich, dass der Zugang zum gegenständlichen Gewerbe neben dem Nachweis der fachlichen praktischen Fähigkeiten auch den Nachweis von umfangreichen theoretischem Wissen erfordert. So fordert die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der „Platten- und Fliesenleger“ neben der Absolvierung einer fachlich praktischen Prüfung in Modul 1 in Modul 2 betreffend die fachlich mündliche Prüfung umfangreiches theoretisches Wissen u.a. im Bereich der Werkstofftechnologie, Fachkenntnisse über die Erzeugung keramischer Belagselemente, der Werkzeug- und Maschinenkunde sowie über Formstücke der keramischen Belagselemente. Im Bereich der Planung werden umfangreiche Kenntnisse in der Arbeitsvorbereitung, Werkstätteneinrichtung, Werkzeuge und Maschinen, Verlegetechniken, Materialkunde, Bauordnungen und ÖNORMEN, im Bereich Sicherheitsmanagement umfangreiche Kenntnisse im technischen Arbeitnehmerschutz, in der Gefahrenevaluierung, in der Unfallverhütung, in der Kenntnis von Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsdatenblättern, gefordert. Darüber hinaus werden auch Kenntnisse im Qualitätsmanagement gefordert. Diese Kenntnisse können nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur durch Absolvierung einer facheinschlägigen Ausbildung erworben werden. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er keinerlei facheinschlägige Ausbildungen im Sinne der Zugangsverordnung der „Keramiker und Platten- und Fliesenleger“ jemals gemacht bzw. absolviert hat.

Unzweifelhaft ist es dem Beschwerdeführer gelungen Nachweise über gewisse praktische und theoretische Kenntnisse zu erbringen, die er ausschließlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworben hat. Die Zugangsverordnung für das „Platten- und Fliesenlegergewerbe“ erfordert u.a. auch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Lehrabschlussprüfung mit anschließender mehrjähriger fachlicher Tätigkeit. Sowohl die Meisterprüfungsordnung, die Berufsausbildungsverordnung im Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger“, BGBl. II Nr. 124/2015, als auch die höchstgerichtliche Judikatur fordern ein gewisses Maß an theoretischer Ausbildung. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer letztlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht gelungen, eine im Sinne der zitierten Verordnungen gleichzuhaltende grundlegende theoretische und praktische Ausbildung nachzuweisen.

5.3.

Auch bei entsprechender Würdigung der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen Beilagen ./1 bis ./7, sowie der Dienstzeugnisse der xxx und der xxx, ist festzustellen, dass es nicht genügt, in der Lage zu sein, die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten durch andere zu überwachen, sondern man muss diese auch selbst verrichten können. (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO § 19, RZ 3 (Stand 1.9.2020, rdb.at))

5.4.

Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über die für die Gewerbeausübung des reglementierten Gewerbes „Fliesen- und Plattenleger“ gemäß § 94 Z 38 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt.

5.5.

Da der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Fliesen- und Plattenleger“ gemäß § 94 Z 38 GewO nicht besitzt, ist die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zurecht ergangen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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