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KLVwG-S4-1226/14/2021•LVwG K KLVwG-S4-1226/14/2021
KLVwG-S4-1226/14/2021Tribunal administratif régional14 oct. 2021
Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, Sachverwalter, Obmann, Vertretungsbefugnis
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 26.05.2021, Zahl: xxx, wegen Bestellung eines Sachverwalters für die Funktion des Obmanns der Agrargemeinschaft xxx gemäß § 51 Abs. 1a Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx) zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 18.03.2021, Zahl: xxx , forderte das Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten; belangte Behörde) die Agrargemeinschaft (AG) xxx auf, eine ordentliche Vollversammlung mit Neuwahlen der Organe anzuberaumen und diese Vollversammlung bis spätestens Ende Mai 2021 abzuhalten; in diesem Zusammenhang erging die Mitteilung, dass die Agrarbehörde Kärnten einen Sachverwalter gemäß § 51 Abs. 1a K-FLG bestellen werde, wenn fristgerecht keine Neuwahlen stattfinden sollten.
Am 15.05.2021 fand eine Vollversammlung der AG xxx statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 war die Wahl des Obmanns geplant, jedoch konnte diese mangels Kandidaten nicht durchgeführt werden. Unter TOP 7 wurden der Obmann-Stellvertreter, die Schriftführerin, der Kassier und die Kassenprüfer mehrheitlich gewählt.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 26.05.2021, Zahl: xxx, bestellte die Agrarbehörde Kärnten Rechtsanwalt Mag. xxx zum Sachverwalter der AG xxx und betraute ihn mit der Funktion des Obmanns. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die AG xxx sei der Aufforderung der Agrarbehörde Kärnten vom 18.03.2021 insoweit nicht nachgekommen, als in der Vollversammlung am 15.05.2021 kein Obmann gewählt worden wäre. Gemäß § 51 Abs. 1a Z 1 K-FLG sei daher ein Sachverwalter zu bestellen und mit der Funktion des Obmanns der Agrargemeinschaft zu betrauen. Der bestellte Sachverwalter sei Rechtsanwalt und wäre bereits zuvor (aufgrund eines Beschlusses in der Vollversammlung vom 15.05.2020) zum rechtlichen Berater der Agrargemeinschaft nominiert worden, er habe daher bereits Kenntnisse betreffend der AG xxx. Zudem habe er gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich die Bereitschaft zu seiner Bestellung bekundet. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft hätten die Kosten für die Tätigkeit des Sachverwalters nach ihrem Anteilsverhältnis zu begleichen.
Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 26.05.2021, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde des xxx (fortan: Beschwerdeführer) vom 24.06.2021, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtet. In dieser bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, grundsätzlich sei die Bestellung eines neutralen Sachverwalters in Anbetracht der Situation der AG xxx eine gute Entscheidung, jedoch wäre der nunmehr bestellte Sachverwalter befangen. Er sei als Rechtsberater und Rechtsanwalt für die Agrargemeinschaft tätig und mit Rechtsakten gegen den Beschwerdeführer und seinen Sohn beauftragt gewesen, zudem habe er die Funktion des Rechtsvertreters des vormaligen Obmanns innegehabt. Die bisherige Rechtsberatung der AG xxx durch den nunmehrigen Sachverwalter habe in der Vergangenheit zu keinen wirtschaftlichen und faktischen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt. Die Interessen seiner Stammsitzliegenschaft würden „materiell“ keinesfalls durch den bestellten Sachverwalter vertreten werden. Es wäre ein anderer, neutraler Sachverwalter einzusetzen. Die Interpretation, wonach die Kosten des Sachverwalters von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu tragen wären, sei verfehlt. Die Agrargemeinschaft sei eine juristische Person und habe die Kosten des Sachverwalters selbst zu tragen und nicht auf die Stammsitzliegenschaften abzuwälzen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nahm die AG xxx, vertreten durch den bestellten Sachverwalter, mit Schriftsatz vom 04.08.2021 Stellung zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer replizierte hierauf mit Schriftsatz vom 24.08.2021.
b.Feststellungen
Im Zuge der Vollversammlung am 21.04.2018 wurde unter TOP 7 xxx mehrheitlich für eine Funktionsperiode von drei Jahren zum Obmann der AG xxx gewählt; der Beschwerdeführer stimmte gegen dessen Wahl. Zum Obmann-Stellvertreter wurde xxx einstimmig (bei einer Stimmenthaltung) gewählt.
Unter TOP 10 (Antrag 2) der Vollversammlung der AG xxx vom 15.05.2020 wurde mehrheitlich (gegen die Stimme des Vertreters des Beschwerdeführers) beschlossen, dass der nunmehr zum Sachverwalter bestellte Rechtsanwalt für „diverse rechtliche und beratende Funktionen für die AG-xxx nominiert (z.B. Ausschreibung der Eigenjagd xxx, Einsprüche von behördlichen Bescheiden, rechtliche Abklärung von Minderheitsbeschwerden, zivilrechtliche Angelegenheiten, etc.)“ wird. Die gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2020 erhobene Minderheitsbeschwerde wurde mit Spruchpunkt VI. des Bescheids der Agrarbehörde Kärnten vom 29.07.2020, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen; dieser Spruchpunkt wurde in weiterer Folge vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen und ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach dem Ableben des gewählten Obmanns der AG xxx im Oktober 2020 stellte die belangte Behörde dem gewählten Obmann-Stellvertreter die Legitimationsurkunde vom 02.11.2020, Zahl: xxx, für die ihm nunmehr zukommende Vertretungsbefugnis aus.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2021, Zahl: xxx, forderte die Agrarbehörde Kärnten die AG xxx auf, eine ordentliche Vollversammlung mit Neuwahlen der Organe anzuberaumen und diese Vollversammlung bis spätestens Ende Mai 2021 abzuhalten. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Agrarbehörde Kärnten einen Sachverwalter gemäß § 51 Abs. 1a K-FLG bestellen werde, wenn die anzuberaumende Vollversammlung keine gültig gewählten Organe hervorbringen sollte.
Am 15.05.2021 fand daraufhin eine Vollversammlung der AG xxx statt. Unter TOP 6 konnte mangels Kandidaten die geplante Obmann-Wahl nicht durchgeführt werden. Unter TOP 7 wurden der Obmann-Stellvertreter, die Schriftführerin, der Kassier und die Kassenprüfer mehrheitlich gewählt; der Vertreter des Beschwerdeführers stimmte dagegen. Zum Obmann-Stellvertreter wurde der bisherige Obmann-Stellvertreter gewählt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) vom 26.05.2021, Zahl: xxx, bestellte die Agrarbehörde Kärnten Rechtsanwalt Mag. xxx zum Sachverwalter der AG xxx und betraute ihn mit der Funktion des Obmanns, gestützt auf § 51 Abs. 1a Z 1 K-FLG. Dieser Bescheid wurde dem Sachverwalter und sämtlichen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zugestellt.
II.Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin enthaltenen Protokollen der Vollversammlungen vom 21.04.2018, vom 15.05.2020 und vom 15.05.2021, dem Beschwerdevorbringen und den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Schriftsätzen des Beschwerdeführers und der AG xxx. Der Sacherhalt steht widerspruchsfrei fest.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 48 Abs. 1 K-FLG bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.
Nach § 48 Abs. 2 K-FLG sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig.
§ 51 K-FLG lautet:
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn
1. die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
2. die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
3. die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.
Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.
(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
[…]
Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 ist die Agrargemeinschaft xxx eine Körperschaft öffentlichen Rechtes iSd § 48 K-FLG. […]
Nach § 1 Abs. 3 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 ist die Agrargemeinschaft selbstständiges Rechtssubjekt und kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 gehören die Wahl des Obmannes, Obmann-Stellvertreters, Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer in den Wirkungskreis der Vollversammlung.
§ 12 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 lautet:
(1)Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vollversammlung, mit nach Köpfen berechneter Stimmenmehrheit, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Obmann ist in einem eigenen Abstimmungsvorgang zu wählen; die restlichen Mitglieder des Vorstandes können gemeinsam (im Block) gewählt werden.
(2)Den Vorsitz während der Wahl führt der abtretende Obmann oder der Stellvertreter, außer es wird durch Vollversammlungsbeschluss ein anderes Mitglied mit dem Vorsitz betraut.
(3)Die bisherigen Organe bleiben bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt, auch wenn dadurch die Funktionsperiode von 3 Jahren überschritten wird.
(4)Bei einem Rücktritt vom Amt vor Ablauf der 3 Jahre oder einem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder aus anderen Gründen ist für den Rest der Funktionsperiode eine Ergänzungswahl zu veranlassen. Die Vollversammlung kann in einem solchen Fall auch Neuwahlen (eine neuen Funktionsperiode) beschließen.
§ 14 Abs. 2 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 lautet:
Die Agrarbehörde kann den Vorstand oder einen Sachverwalter bestellen, wenn
a.die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
b.die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
c.die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.
Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 ist der Sachverwalter auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.
Nach § 18 Abs. 1 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 gehen bei Verhinderung des Obmannes seine Aufgaben auf den Stellvertreter über, und zwar bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur Wahl des neuen Obmanns, die durch den Stellvertreter ehestmöglich zu veranlassen ist.
b.Erwägungen
Gemäß § 51 Abs. 1a Z 1 K-FLG kann die Agrarbehörde unter anderem dann einen Sachverwalter bestellen, wenn die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt (vgl. gleichlautend § 14 Abs. 2 lit. a der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016).
Fallbezogen hat die Agrarbehörde Kärnten die AG xxx mit Schriftsatz vom 18.03.2021 aufgefordert, eine ordentliche Vollversammlung mit Neuwahlen der Organe anzuberaumen und diese Vollversammlung bis spätestens Ende Mai 2021 abzuhalten. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Agrarbehörde Kärnten einen Sachverwalter gemäß § 51 Abs. 1a K-FLG bestellen werde, wenn die anzuberaumende Vollversammlung keine gültig gewählten Organe hervorbringen sollte.
Im Zuge der daraufhin anberaumten Vollversammlung der AG xxx vom 15.05.2021 fand dann zwar die Wahl eines Obmann-Stellvertreters, einer Schriftführerin, eines Kassiers und von zwei Kassenprüfern statt, jedoch – mangels Kandidaten – keine Wahl zum Obmann (bzw. zur Obfrau) der Agrargemeinschaft.
Die formalen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachverwalters durch die Agrarbehörde Kärnten liegen daher unzweifelhaft vor.
Das K-FLG enthält über die Anordnung des § 51 Abs. 1a hinaus keine weiteren (inhaltlichen) Voraussetzungen die Person des zu bestellenden Sachverwalters betreffend. Die Gesetzesmaterialien (RV zur Zahl: 01-VD-LG-1966/16-2020 vom September 2020) sprechen in diesem Zusammenhang (lediglich) davon, dass „auch externe Personen bestellt werden können sollen“.
Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie eine rechtskundige Person (Rechtsanwalt), die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit bereits mit den Angelegenheiten der AG xxx vertraut ist (vgl. den Beschluss in der Vollversammlung vom 15.05.2020 und den hierüber im Minderheitsbeschwerdeverfahren ergangenen, bestätigenden Bescheid der Agrarbehörde vom 29.07.2020, der in Rechtskraft erwachsen ist), zum Sachverwalter bestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Hand der Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst liegt, die Funktionsperiode des Sachverwalters zu beenden, zumal dieser laut Bestellungsbescheid lediglich „bis zu einer rechtsgültigen Wahl des Obmannes“ amtiert und somit nur für einen von vornherein eingeschränkten (wenn auch nicht exakt feststehenden) Zeitraum.
Soweit der Beschwerdeführer die Unbefangenheit des bestellten Sachverwalters in Zweifel zieht, ist er darauf zu verweisen, dass er – wie auch sämtliche anderen Mitglieder der AG xxx – (weiterhin) ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte hat, das er in einem allfälligen Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitsbeschwerde verfolgen kann (VwGH 27.07.2001, 98/07/0083). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in der Satzung umschriebenen Befugnisse der Vollversammlung auch bei Bestellung eines Sachverwalters – hier: für die Funktion des Obmanns – bestehen bleiben; das bedeutet, dass Vollversammlungen unter dem Vorsitz des Sachverwalters stattzufinden haben und dass gegen die dort gefassten Beschlüsse unter den in der Satzung genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Erhebung einer Minderheitsbeschwerde besteht (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0084).
Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit der Rechtslage bei der Bekämpfung von Wahlen der Organe der Agrargemeinschaften gestützt:
Das Recht auf Erhebung einer Minderheitsbeschwerde gegen Mehrheitsbeschlüsse umfasst zwar auch die Ergebnisse von Wahlen; werden diese nicht statuten- bzw. gesetzeskonform durchgeführt, könnten Rechte von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft verletzt werden. Jedoch können nur grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken. Erfolgt eine Wahl statutengemäß, resultiert aus dem Wahlvorgang selbst keine Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft. Sorgen vor in weiterer Folge stattfindenden Beschlussfassungen, die durch unsachliche Motive beeinflusst werden könnten, sind auf anderen rechtlichen Wegen Rechnung zu tragen, etwa durch die Erhebung von Minderheitsbeschwerden (VwGH 24.04.2008, 2007/07/0026). Daraus folgt, dass die bloße Unzufriedenheit mit der Person des Gewählten nicht zu einer Aufhebung des Wahlvorgangs durch die Aufsichtsbehörde führen kann, wenn und soweit die Wahl selbst statuten- und gesetzeskonform abgehalten wurde. Vergleichbares hat auch für die Bestellung eines Sachverwalters zu gelten, wenn – wie hier – die formalen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen ausführt, dass „die bisherige Rechtsberatung der AG xxx durch den nunmehrigen Sachverwalter in der Vergangenheit zu keinen wirtschaftlichen und faktischen Vorteilen“ für ihn geführt habe und die „Interessen seiner Stammsitzliegenschaft materiell keinesfalls durch den bestellten Sachverwalter vertreten“ werden würden, ist darauf zu verweisen, dass der bestellte Sachverwalter die Funktion des Obmanns der AG xxx wahrzunehmen hat und ihm die entsprechenden Rechte und Pflichten laut der einschlägigen Satzungsvorschriften zukommen. Das K-FLG intendiert in diesem Zusammenhang nicht die Vertretung der Interessen der Mitglieder der Agrargemeinschaft (oder der jeweiligen Stammsitzliegenschaften), sondern die Vertretung der Interessen der Agrargemeinschaft selbst. Dass die Interessen einzelner Mitglieder davon zuweilen abweichen können, ist nicht ungewöhnlich; auch für die Klärung dieser Fragen existiert aber das Institut der Minderheitsbeschwerde.
Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Kostentragung klarzustellen, dass nach übereinstimmendem Wortlaut von § 51 Abs. 1a letzter Satz K-FLG und § 14 Abs. 3 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016 der Sachverwalter „auf Kosten der Agrargemeinschaft“ mit den Befugnissen der Organe zu betrauen ist. Die Pflicht zur Kostentragung trifft daher die Agrargemeinschaft (als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne von § 48 K-FLG iVm § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung der AG xxx vom 24.06.2016), und nicht ihre Mitglieder nach den Anteilsverhältnissen.
Die belangte Behörde scheint zwar die entgegenstehende Rechtsansicht zu vertreten, jedoch findet sich diese (lediglich) in der Begründung des angefochtenen Bescheids, und nicht im – allein normative Wirkungen entfaltenden – Spruch selbst, weshalb insoweit auch kein Änderungsbedarf besteht.
Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt (widerspruchsfrei) feststeht und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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