LVwG K KLVwG-1805-1806/2/2021

KLVwG-1805-1806/2/2021Tribunal administratif régional14 oct. 2021

Regest

Jagdrecht, Schonvorschriften, Ausnahme, Abschuss, Schadwolf, Vorbeugung vor Schäden, Ablauf befristeter Bewilligungen, Rechtsschutzinteresse

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1805-1806/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1805.1806.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, in der Beschwerdesache xxx, xxx, xxx sowie xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. August 2021, Zahl: xxx, wegen der Erteilung einer Ausnahme von den Schonvorschriften (letale Entnahme eines Schadwolfes) nach § 52 K-JG gemäß § 31 VwGVG, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.08.2021, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung auf Antrag der Agrargemeinschaften xxx, xxx sowie xxx, jeweils vertreten durch ihre Obmänner, eine Ausnahme von den Schonvorschriften gemäß § 52 Abs. 2 und 2a KJG 2000 für die letale Entnahme (durch Abschuss) eines Schadwolfes zum Zwecke der Abwendung und Vermeidung von weiteren ernsten Schäden in der Tierhaltung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie, 92/43/EWG, sowie zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung der betroffenen Almen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c der FFH-Richtlinie, im Bereich der genannten Almen in den Jagdgebieten xxx – xxx, xxx – xxx und xxx, befristet bis zum 30.09.2021 unter weiteren näher angeführten Auflagen erteilt.

Gegen den oben genannten Bescheid haben der xxx sowie das xxx, beide in xxx, mit Schriftsatz vom 27.08.2021 Beschwerde gemäß § 54c Abs. 1 K-JG 2000 eingebracht. Unter einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. September 2021, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattgegeben.

Am 29. September 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. August 2021 samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 20. August 2021 hat die Kärntner Landesregierung für die Jagdgebiete xxx, xxx sowie xxx eine Ausnahme von den Schonvorschriften erteilt, indem ein Schadwolf zur letalen Entnahme (durch Abschuss) freigegeben wurde.

Die Ausnahme von den Schonvorschriften wurde befristet bis zum 30. September 2021 unter weiteren näher angeführten Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführer xxx sowie xxx sind nach den Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-Gesetz 2000 anerkannte Umweltorganisationen und bezieht sich die Anerkennung auf das gesamte Bundesgebiet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden dem Akt der belangten Behörde (Zahl: xxx) entnommen.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG), LGBl. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 7/2021, lauten (auszugsweise):

Schonvorschriften

§ 51

Schonzeiten

(1)Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auer-henne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

[…]

(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht.

§ 52

Ausnahme von den Schonvorschriften

(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuss oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Wald-schnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Fe-derwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

§ 54c

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1)Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2)Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(3)Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. August 2021, Zahl: xxx, wurde die letale Entnahme (durch Abschuss) eines Schadwolfes in näher genannten Jagdgebieten bewilligt. Dies zur Hintanhaltung von weiteren ernsten Schäden an Weidetieren durch Wolfsrisse auf den genannten Almen.

Der Wolf ist gemäß § 51 Abs. 1 K-JG während des ganzen Jahres zu schonen. Er unterliegt der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, es kann jedoch gemäß § 51 Abs. 4a, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die festgelegte ganzjährige Schonzeit im Interesse der Volksgesundheit bzw. der öffentlichen Sicherheit für dieses Wild aufgehoben oder verkürzt werden.

Im Gegenstand wurde der Abschuss eines Schadwolfes bis zum 30. September 2021 befristet genehmigt.

Die beiden Beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde, und ist diese einen Tag vor Ablauf der Frist zu Entnahme des Wolfes beim angerufenen Verwaltungsgericht eingelangt.

Des Weiteren war mit dem gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ex lege aberkannt worden und wurde dem Antrag der Beschwerde führenden Parteien auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.09.2021 nicht stattgegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie insbesondere aus § 58 Abs 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ein objektives Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat und sohin die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN).

Ebenso in ständiger Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines rechtlichen Interesses in jenen Fällen, in denen befristete Bewilligungen bereits abgelaufen sind (vgl. zu Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, zu einer tierschutzrechtlichen Bewilligung VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, zu einer Veranstaltung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0156, zu einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043, jeweils mwN).

Im zuletzt zitierten Erkenntnis vom 26. April 2016 war die Frage zu beantworten, ob den dort revisionswerbenden Parteien als Nachbarn zum Veranstaltungsort im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren ParteisteIlung einzuräumen gewesen wäre, um die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben geltend machen zu können.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:

"Das Bewilligungsverfahren, für das die revisionswerbenden Parteien die ParteisteIlung anstreben, war jedoch im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde beim LVwG bereits abgeschlossen und es war auch der Zeitraum, für den die luftfahrtrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, schon verstrichen. Die revisionswerbenden Parteien haben weder in ihrer Beschwerde an das LVwG noch in der vorliegenden Revision dargelegt, warum sie ungeachtet dessen von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der Klärung ihrer ParteisteIlung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Veranstaltung ,A 2015' ausgegangen sind bzw. ausgehen. Soweit das LVwG ein diesbezügliches Interesse darin zu erkennen vermeinte, dass die ParteisteIlung für geplante zukünftige Luftfahrtveranstaltungen geklärt werden solle, übersieht es, dass sich der Antrag der revisionswerbenden Parteien nur auf die Feststellung ihrer Parteisteilung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren ,A 2015' bezog. Nur dieses Verfahren war daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beim LVwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides in Prüfung zu nehmen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, daher schon vom LVwG wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen.“

Auch im vorliegenden Fall ist der Bewilligungszeitraum zwischenzeitig bereits abgelaufen, weshalb es nicht mehr erlaubt ist, die erteilte Berechtigung auszuüben und dementsprechend den Schadwolf letal zu entnehmen.

Durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Kärntner Landesregierung würde sich an der Rechtsstellung der Beschwerde führenden Parteien aber auch an jener der Bewilligungsinhaber nichts ändern, weil die erteilte Ausnahme von den Schonvorschriften (Abschussauftrag) nicht wieder herstellbar ist, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis mangelt (vgl. VwGH v. 13.12.1991, 91/18/0214 mwN).

Im Hinblick auf das (zwischenzeitig eingetretene) mangelnde Rechtsschutzbedürfnis durch den Ablauf der Bewilligung hat sich nunmehr auch eine Auseinandersetzung mit den Bewilligungsvoraussetzungen des § 52 Abs 2 iVm § 52 Abs 2a und 51 Abs 4a KJG erübrigt.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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