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KLVwG-1209/2/2021•LVwG K KLVwG-1209/2/2021
KLVwG-1209/2/2021Tribunal administratif régional14 oct. 2021
Epidemiegesetz, COVID-19, Versammlung, Mindestabstand, FFP2-Schutzmaskentragepflicht, Spruch, Konkretisierung, Beschreibung der Tat, Widersprüchlichkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.05.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis wird
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verwaltungsstrafverfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.05.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer (wörtlich) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1: Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung unangemeldete Versammlung “xxx“, in xxx, xxx xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9 und 10 in geschlossenen Räumen der 4. Covid-19-SchuMaV, nämlich unangemeldete Versammlung “xxx“, in xxx, xxx, keinen den Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 in geschlossenen Räumen ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV, 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021, in der Zeit vom 28.02.2021 bis 09.03.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
Tatzeit:Datum:28.02.2021 Uhrzeit: von 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr
Tatort:xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrifte(n) verletzt:
1: § 40 Abs. 1 i.V.m. § 15 EpiG i.V.m. § 13 Abs. 3 und Abs. 4 2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von EUR 100,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden, nach § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz verhängt. Dieser Text war wortidentisch in der Anzeige vom 03.03.2021 und in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.03.2021 enthalten.
Mit einem Schreiben vom 16.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Meldungslegers übermittelt. Demnach hätten in xxx seit Anfang Jänner 2021 in der Regel sonntags Anti-Corona-Demonstrationen in Form sogenannter „Schweigemärsche“ stattgefunden. Anfangs hätten jeweils rund 50 Personen teilgenommen, der Zulauf zu diesen Protestkundgebungen habe jedoch aufgrund der Überwachung der Polizei sukzessive abgenommen. Ab 14.02.2021 seien diese Schweigemärsche auch nicht mehr angezeigt worden, stattdessen habe man sich „zufällig“ zum Spazierengehen entlang der bisherigen Route eingefunden. Am 21.02.2021 hätten die Personen erhebliche Abstände zueinander eingehalten und sei dies nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren gewesen. Am 28.02.2021 habe er den Beschwerdeführer mit einigen anderen Personen als Gruppe stehend im Abstand von ca. 2 bis 3 m zueinander auf Höhe der xxx wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe eine Laterne mitgeführt. Aufgrund des Verhaltens der Personen sei es offensichtlich gewesen, dass diese nicht zum Spazierengehen am xxx aufhältig gewesen seien, sondern sich gemeinsam mit den bekannten Personen rund um xxx zum „Spazierengehen“ getroffen hätten, um so gemeinsam einen Protest zum Ausdruck zu bringen. Es sei eine Assoziation der Teilnehmer entstanden und daher eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abgehalten worden. Diese Gruppe habe sich dann in Bewegung gesetzt, der Beschwerdeführer habe keinen Mund-Nasen-Schutz getragen. Beim Erblicken des Dienstkraftfahrzeuges wären die Personen fluchtartig auseinandergestoben.
II.Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag gesund gewesen sei und von ihm keine Infektionsgefahr ausgegangen sei. Bestritten werde, dass es sich bei diesem Zusammentreffen überhaupt um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes oder um eine Veranstaltung im Sinne der Verordnung gehandelt hätte. Ein möglicherweise auf einer Gewohnheit beruhendes Zusammentreffen werde nicht automatisch zu einer Versammlung. Das Versammlungsgesetz selbst beinhalte keine Legaldefinition des Versammlungsbegriffes. Ein koordiniertes, für einen größeren Personenkreis geplantes Zusammentreffen lag nicht vor. Überhaupt habe es sich um eine Bagatellangelegenheit gehandelt. Es wurde daher der Antrag gestellt, dass Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis allenfalls wegen mangelnder Strafwürdigkeit aufheben. Anschließend wurde noch weitwendig gegen die verschiedenen Maßnahmen der Corona-Gesetzgebung Stellung bezogen.
Hingewiesen wird auf das mündlich verkündete hg. Erkenntnis KLVwG-1431/3/2021 vom 07.10.2021, mit dem ein gleichlautendes Straferkenntnis gegen den Bruder des Beschwerdeführers aufgehoben und das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Wesentliche Begründung war, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (identisch mit dem vorliegenden Spruch) die Anforderungen des § 44a VStG nicht erfülle und auch, dass die festgestellte Menschenansammlung von ca. 10 Personen nicht dem Veranstaltungs- bzw. Versammlungsbegriff des § 15 Epidemiegesetzes entspreche.
III.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 1 Epidemiegesetz – EpiG
BGBl. I Nr. 33/2021 (heute: idF BGBl. I Nr. 90/2021)
Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
§ 40 Epidemiegesetz – EpiG
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
§ 13 der 4. Covid-19-Schutzmaßnamenverordnung
BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 94/2021
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
…..
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz - VStG
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
III.Rechtliche Würdigung:
Das dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren angelastete Verhalten (siehe oben I.) wurde unverändert aus dem Anzeigetext übernommen, inklusive aller Tippfehler und, was schwerer wiegt, ohne erkennbaren Satzbau. Selbst bei aufmerksamen Lesen ist nicht erkennbar, ob dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Versammlung (Veranstaltung), das Nichteinhalten der Maskenpflicht (in geschlossenen Räumen !) oder das Nichteinhalten eines Mindestabstandes oder diese Faktoren in Kombination als strafbares Verhalten angelastet wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde zwar die Stellungnahme des Meldungsleger übermittelt, aus dieser ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, aber auch im Sinne des § 15 Epidemiegesetz, der als Grundlage der Ausführungsverordnung zu verstehen ist, gehandelt hat.
Nach den Feststellungen im parallel dazu abgeführten Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten KLVwG-1431/2021 hat sich am 28.02.2021 in xxx nur eine äußerst geringe Anzahl von Personen eingefunden; das Gesetz stellt aber auf das Zusammenströmen „einer größeren Menge von Menschen“ ab.
Die 4. Novelle zur Covid-Schutzmaßnahmenverordnung, § 13, enthält eine große Anzahl von Tatbeständen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung so präzise zu erfolgen, dass ein Beschuldigter seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt hat. Mit anderen Worten: es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft werden soll. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt es vollkommen unklar, wofür der Beschwerdeführer eigentlich bestraft hätte werden sollen; ist der Spruch des Straferkenntnisses in sich widersprüchlich, ist das Straferkenntnis rechtswidrig (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/172). Richtigerweise wäre die Bestrafung gemäß § 40 Abs. 2, nämlich wegen der Teilnahme an einer Veranstaltung, die (aufgrund einer Ausführungsverordnung zu § 15 EpiG) gewissen Einschränkungen unterliegt; die Behörde hat sich hiebei auf eine „Versammlung nach dem Versammlungsgesetz“ gestützt; diese Bestimmung ist aber in Zusammenschau mit § 15 EpiG zu lesen, wo von einem Zusammenströmen größerer Menschenmengen die Rede ist. Dieses Tatbestandselement war offensichtlich nicht erfüllt.
Weil somit bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.
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