LVwG K KLVwG-1455/7/2021

KLVwG-1455/7/2021Tribunal administratif régional11 oct. 2021

Regest

Veterinärrecht, Tierhalteverbot, Pferde, Equiden , Entzug von Tieren, Verfall, Gefahr in Verzug, Zukunftsprognose

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1455/7/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1455.7.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde der xxx, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2021, Zahl: xxx, mit dem die mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19.05.2021 gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG der Beschwerdeführerin entzogenen Pferde und Pferdeartigen (fünf Pferde und ein Maultier) gemäß § 40 Abs. 1 TSchG als verfallen erklärt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a) Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 17.06.2021, Zahl: xxx, wurden die der Tierhalterin xxx (im Weiteren: Beschwerdeführerin) mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19.05.2021 gemäß § 37 Abs. 1 TSchG entzogenen fünf Pferde und ein Maultier gemäß § 40 Abs. 1 TSchG als verfallen erklärt. Im Spruch des Bescheides wurden die abgenommenen Tiere mit Bezeichnung, Name und Chipnummer angeführt. Beim Pony Wallach „xxx“ war kein Chip ablesbar und kein Pass vorhanden. Beim Pferdehengst „xxx“ war kein Chip vorhanden. Diese beiden Tiere wurden im Bescheid zusätzlich mit ihrem Alter ausgewiesen. Im Spruch des Bescheides ist ebenso angeführt, dass der Pferdehengst „xxx“ sowie die Stute „xxx“ aus Tierschutzgründen euthanisiert wurden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Tierhalterin sowie unter Verweis auf die bei Kontrollen festgestellten gravierenden Verstöße gegen die einen Halter treffenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen verbunden mit der im Verfahren dokumentierten fehlenden Einsichtsbereitschaft der Beschwerdeführerin, sei für die belangte Behörde zu erwarten gewesen, dass diese ihr strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen würde und die Tiere dadurch weiterhin unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden und gegebenenfalls auch Qualen erleiden würden. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde durch die belangte Behörde ausgeschlossen. Den Bescheid stützte die Behörde auf das in der Sache ergangene Gutachten der Amtstierärztin vom 02.06.2021, Zahl: xxx:

„Am 19.05.2021 erfolgte eine unangekündigte Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx an der Adresse xxx Straße xxx, xxx, nach eingegangenen Anzeigen über verheerende Verhältnisse in der Pferdehaltung sowie nach einer Meldung der Polizei xxx über freilaufende Pferde auf der Straße. Die Kontrolle wurde mit Unterstützung der Polizei (zwei Organe der PI xxx) durchgeführt.

Vor Ort wurden fünf Pferde und ein Maultier vorgefunden. Die Tiere standen in Zweiergruppen.

Das Pferd „xxx“ sowie ein namentlich nicht bekanntes Pony befanden sich beim Eintreffen der Amtstierärztin in einem zweckentfremdeten in den Boden eingelassenen aufgelassenen Swimmingpool. Dieser war nur über eine schmale Rampe erreichbar. Diese Rampe bestand aus Erde, die offenbar durch die anhaltenden Regenfälle der vergangenen Wochen bereits großteils weggespült worden war. Erde bedeckte als lehmige Schicht den Boden um den Eintritts- und Rampenbereich und nahm insgesamt beinahe die Hälfte der gesamten Poolfläche ein. Am Gummistiefel der Amtstierärztin wurde eine Lehmhöhe von 14 cm gemessen, die beiden Tiere mit ca. 120 bzw. 130 kg sanken jedoch tiefer ein. Der restliche Pool war mit Kot, Harn und Regenwasser bedeckt, in drei Ecken befand sich zudem Heu auf dem beschriebenen Untergrund. Ein Unterstand war nicht vorhanden, anscheinend sollte ein Sonnensegel, das in einer Ecke des Pools aufgespannt und von Regenwasser nach unten gedrückt worden war, als solcher dienen.

In der unmittelbaren Umgebung der Stuten „xxx“ und „xxx“ befand sich großflächig der seit Monaten nicht entsorgte Kot der Tiere, der durchquert werden musste, um in die Hütte oder zur Tränke zu gelangen. Die Hütte selbst bot keine eingestreute trockene Liegefläche, sondern war durchgehend feucht mit einer großen Menge Pferdemist.

Der Auslauf bei den zwei Hengsten, Pferd „xxx“ und Maultier „xxx“ bot weder eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche für jedes Tier, noch Windschutz. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche war nicht befestigt, eine kleine Menge Heu wurde im Beisein der Amtstierärztin hinter ein Brett auf den Boden geworfen.

Keines der Tiere befand sich augenscheinlich in einwandfreiem Gesundheitszustand, was später durch weitere tierärztliche Untersuchungen sowie den vorerst nur mündlich in groben Zügen bekannten Befund der patho-anatomischen Untersuchung bestätigt wurde.

Das 22-jährige Pferd „xxx“ musste sogar durch mehrere Personen aus dem Swimmingpool geborgen werden, nachdem eine trittfestere Rampe geschaffen und die scharfkantigen Reste der Poolstiege auf Anordnung der Amtstierärztin entfernt worden waren. Das Tier lahmte sehr stark und konnte sich nur langsam und zögerlich durch den Morast bewegen. Laut Angabe der Tierhalterin falle das Tier auch immer wieder um, sie selbst stehe in der Nacht dreimal auf, um nachzuschauen, ob das Tier festliege, da beim Sturz auf die rechte Körperseite ein selbständiges Aufstehen aufgrund einer alte Beckenfraktur und einer Patellaluxation mit Schwellung sowie Versteifung des gegenüberliegenden Beines nicht mehr möglich sei. Das Tier stünde im Swimmingpool, da es ansonsten keine ebene Fläche gebe, und das Tier bereits durch den Zaun hindurch über den Hang gerollt sei.

Überdachte, trockene und eingestreute Liegeflächen mit Windschutz für die Tiere sowie ein befestigter Fütterungs- und Tränkebereich waren im umliegenden Bereich nicht vorhanden, weshalb diese Haltung keinesfalls den Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung entsprach.

Am folgenden Tag wurden Equiden auf der Notversorgungsstelle des Landes Kärnten, xxx, xxx Straße xxx, xxx, von der Amtstierärztin gemeinsam mit dem Fachtierarzt für Pferde untersucht und befundet.

xxx: kein Chip alte Beckenfraktur rechts Patellaluxation rechts massivster Beckenschiefstand Muskelathrophie rechts (Glutealmuskulatur) Entlastung der rechten Hinterextremität linke Hinterextremität steif durch Überbelastung Schwellung des Schlauchsackes Liegeschwiele linkes Fesselgelenk Hufkorrektur It. Tierhalterin nicht möglich, Hufe können jedoch durch Dr. xxx angehoben werden; geringgradige Strahlfäule ungewöhnlich langes Deckhaar am Unterhals ungepflegter Zustand Schweifscheuern, verfilzte Mähne teils apathisch mit Schmerzgesicht Therapie: Euthanasie aus Tierschutzgründen Nährzustand: mindergut, teils kaschiert durch Fell.

Das Tier wurde somit am 21.05.2021 von einer Tierärztin im Beisein der Amtstierärztin und der Polizei (PI xxx) euthanasiert.

Ebenfalls an diesem Tag euthanasiert wurde die 29-jährige Stute xxx, bei der folgende Befunde erhoben worden waren:

Dyngja Chipnummer xxx linke hintere Crista facialis: deutliche Schmerzhaftigkeit, hochgradig; Tier kann nur Brei fressen, versucht Heu zu fressen periostale Zubildung an der Crista facialis, Fluktuation spürbar Zahnproblem vermutet „Zigarrendreher“ haarlose Stellen am ganzen Körper völlig abgescheuerte Schwanzwurzel durch starkes Schweifreiben, räudeartiges Bild 2 aufgescheuerte Stellen an der linken Crista facialis und am Nasenrücken Verdacht auf Morbus Cushing Hufkorrektur empfohlen geringgradige Strahlfäule Therapie: Euthanasie aus Tierschutzgründen.

Der Maultierhengst „xxx“, dessen unübersehbar großer blutiger Tumor in einer der Tierschutzanzeigen an die Amtstierärztin erwähnt worden war, wurde wie folgt befundet:

xxx: Chipnummer xxx Equines Sarkoid am Schlauchsack außen vor Präputialöffnung, doppelt männerfaustgroß offen blutig, gestielt Ø 10 cm in den Schlauchsack hinein durch das Gewicht des Tumors Zug auf den Schlauch Schmerzgesicht, stöhnt beim Hinlegen (Nährzustand: gut) Therapie: Operation so rasch als möglich in Klinik mit chirurgischem Laser, z.B. Vetmed Wien In diesem Fall wurde das Tier durch die Behörde seiner erforderlichen Therapie zugeführt, die Frau xxx verweigert hatte, obwohl ihr als Alternative eine Euthanasie in Aussicht gestellt werden musste.

Beim Hengst „xxx" wurde am 21.05.2021 ebenfalls ein Equines Sarkoid in einem früheren Stadium diagnostiziert: Chipnummer xxx Equines Sarkoid linke Vorderbrust Ø 2,5 cm - Therapie XX- Terra-Salbe alternativ: Lasertherapie Nährzustand: mindergut.

Das Tier wird umgehend fachtierärztlich behandelt.

Beim der Behörde namentlich nicht bekannten Tier wurden diese Befunde erhoben:

Pony, Wallach, xxx: 10 a lt. Zahnalter, kein Chip ablesbar, kein Pass vorhanden unvollständiger Fellwechsel, Cushing-Verdacht Hufe zu lange angewachsen (Nährzustand: gut) Therapie: Blutabnahme zu ACTH-Test zur Abklärung des Verdachtes auf Morbus Cushing Hufkorrektur dringend erforderlich geringgradige Strahlfäule.

Somit wird in diesem Fall die notwendige tierärztliche Abklärung der vermuteten Stoffwechselstörung und eine Hufkorrektur durch den Hufschmied vorgenommen.

Für die Stute „xxx“ kamen die Tierärzte am 21.05.2021 zu folgendem Ergebnis:

xxx: (It. Pass xxx), kein Chip haarlose Stellen beidseits oberhalb des Maulwinkels und unter den Augen Hufkorrektur empfohlen Therapie: Pilzbehandlung.

Das Tier wird somit einer Pilztherapie und einer Hufbehandlung unterzogen.

Zu allen Equiden wird angemerkt, dass eine Entwurmung erforderlich ist, die im Auftrag der Behörde durchgeführt wird.

Die Feststellungen der Amtssachverständigen zu den Haltungsbedingungen und insbesondere zum Gesundheitszustand der Tiere verdeutlichen, dass Frau xxx nicht willens oder in der Lage war, ihre Tiere ihren Bedürfnissen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu versorgen und unterzubringen. Es war

daher Aufgabe der Behörde, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen, weshalb eine Abnahme der sechs Equiden nach § 37 TSchG ausgesprochen wurde.

Längst erforderliche veterinärmedizinisch anerkannte Therapien wurden von Frau xxx nicht veranlasst, stattdessen wurde zum Teil in Kenntnis der vorhandenen Krankheitssymptome auf alternative Heilmethoden gesetzt bzw. abgewartet. Die der Amtstierärztin im Beisein der Polizei überreichte „Medikamentenliste“ weist ausschließlich Fütterungsanweisungen auf, die ihrer Meinung nach auf der Notversorgungsstelle xxx eingehalten werden sollten. Für die Tiere „xxx“ sowie „xxx“ waren zusätzlich Homöopathika vorgesehen. Ebenso wurden Futtermittel wie Futterhanf und Ergänzungen wie Zimtpulver mitgegeben. Diese sind bestenfalls dazu geeignet, anerkannte Therapien für die genannten Krankheitsbilder zu unterstützen, ersetzen jedoch keinesfalls die erforderlichen medikamentösen oder chirurgischen Maßnahmen.

Eine dringend erforderliche Operation des Maultier-Hengstes „xxx“, Chipnummer xxx, wurde von Frau xxx am 21.05.2021 schriftlich abgelehnt. Diese Ablehnung ist unter anderem durch den Rücktritt der Tierhalterin von ihrem kurz zuvor gegebenen Einverständnis dokumentiert. Dem Tier entstanden durch die über Monate nicht fachgerecht erfolgte Behandlung bereits Schmerzen, Leiden und Schäden, bei denen eine Abhilfe nur durch die genannte Operation bzw. durch eine schmerzlose Tötung geschaffen werden kann.

Aufgrund des oben bereits festgestellten gesundheitlichen Zustands der Pferde war eine Abnahme der Tiere durch die Amtstierärztin erforderlich, da zu befürchten bzw zu erwarten war, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe weiterhin Schmerzen, Leiden und Schäden erleiden würden. Teilweise waren die Schäden schon eingetreten und ist zu erwarten, dass der Zustand der Tiere sich bei Belassung bei der Beschwerdeführerin verschlechtern würde.

Aus amtstierärztlicher Sicht wird eine mögliche Tierrückgabe an Frau xxx ausgeschlossen. Wegen Erwartbarkeit einer Fortsetzung der gesetzten strafbaren Handlungen, sind die Tiere aus Sicht der Amtstierärztin gemäß § 40 TSchG für verfallen zu erklären und gegen Frau xxx die Verhängung eines dauerhaften Tierhalteverbotes zu erwirken.“

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.07.2021 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und führte in dieser zusammengefasst aus, dass die Zwangsgewalt gemäß § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 40 Abs. 1 TSchG nicht notwendig und völlig überzogen gewesen wäre. Die Entzugsmaßnahme gemäß § 40 Abs. 1 TSchG wäre zusätzlich rechtswidrig gewesen, da die Eigentümer der Tiere nicht über die Handlungen in Kenntnis gesetzt worden seien. Auf Anrufe, Schreiben und Informationen seitens der Beschwerdeführerin wäre in keiner Weise eingegangen worden und wären auch die gesamten Informationen der behandelnden Tierärzte nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe als Tierhalterin der Amtssachverständigen bereits bei der Ortsschau am 19.05.2021 sämtliche Unterlagen der behandelnden Tierärzte, Medikamente, Futterpläne und Stallveränderungen detailliert aufzeigen können und hätten mehrere behandelnde Tierärzte bereits an diesem Tag die Behandlung mehrfach bestätigen können und hätten diese mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass die gesamte Maßnahme rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin könne dazu die Tierärzte wie auch weitere Zeugen nennen. Sämtliche Vorhaltungen seitens der Behörde würden von der Beschwerdeführerin bestritten werden und begehre diese den Bescheid mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Pferde sofort zurückzustellen.

Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 03.08.2021 den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und beantragte diese die Beschwerde abzuweisen.

Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.08.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 27.09.2021 ausgeschrieben. Der Beschwerdeführerin wurde der Ladungsbeschluss an ihre Wohnadresse zugestellt und wurde dieser nicht behoben. In der Folge wurde durch das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert und ihr der Ladungsbeschluss an die von ihr angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.

Entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 01.09.2021 übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Aufstellung der in der Verwaltungsstrafkartei verzeichneten Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine behördliche und gerichtliche Entscheidung, aus welchen unter anderem ein gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenes Tierhaltungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland hervorgeht.

Am 27.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Verhandlung persönlich teil, ebenso ein Vertreter der belangten Behörde. Die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, hat in der Verhandlung eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben.

b) Feststellungen

Die deutsche Staatsangehörige xxx, geb. xxx, ist an ihrem Wohnsitz in der xxx Straße xxx, xxx, polizeilich gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat am genannten Standort die verfahrensgegenständlichen Pferde und Pferdeartigen (fünf Pferde und ein Maultier) als Tierhalterin gehalten.

Mit Entscheidung des Landratsamtes xxx vom 04.06.2014 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin wegen bei mehreren Kontrollen festgestellter Vernachlässigungen des Tierbestandes hinsichtlich Ernährungs-, Pflege- und Haltungsmängel ein Tierhalteverbot ausgesprochen sowie ihr aufgetragen, den Tierbestand aufzulösen.

Nach Anfechtung durch die Beschwerdeführerin bestätigte das Verwaltungsgericht xxx diese Entscheidung und hielt begründend in der Entscheidung vom 28.07.2014 fest, dass die Vielzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anordnungen sowie die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin die ergriffenen Maßnahmen rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin verlegte den Tierbestand in den Landkreis xxx. Mit Entscheidung des Landratsamtes xxx vom 09.03.2015 wurde ihr gegenüber die Anordnung der Bestandsauflösung in Bezug auf die Pferdehaltung aufgrund Unzuverlässigkeit als Tierhalterin (unzureichender Ernährungszustand, Vernachlässigung des Tierbestandes, fehlende Pflege sowie nicht verhaltensgerechte Unterbringung) ausgesprochen. Bei den Kontrollen der Veterinärbehörden ergaben sich erhebliche Verstöße gegen die einen Halter treffenden tierschutzrechtlichen Pflichten, geprägt durch wiederholtes und längerfristiges Abgleiten in gravierend tierschutzwidrige Zustände bei fehlender Einsichtsbereitschaft der Tierhalterin.

Nach Anfechtung durch die Beschwerdeführerin bestätigte das xxx Verwaltungsgericht xxx mit Urteil vom 22.07.2015 die gegenüber der Beschwerdeführerin verhängten Maßnahmen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass Veterinäre aus verschiedenen örtlichen Zuständigkeitsbereichen über einen größeren Zeitraum hinweg immer wieder Verstöße und Verfehlungen gegen Tierschutzbestimmungen festgestellt haben. Die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie die bereits in Vergangenheit ausgesprochenen Anordnungen der Behörden missachtet und ignoriert hat. Schließlich wurde der Prognose der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnort in der Folge zuerst nach Tirol und im Jahr 2019 nach Kärnten verlegt. In der Verwaltungsstrafkartei scheinen betreffend die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen im Bundesland Kärnten auf, darunter eine am 28.05.2020 in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft xxx wegen Übertretung der 1. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 TSchG. Weitere Verwaltungsübertretungen der 1. Tierhaltungsverordnung sind gerichtsanhängig.

Die Beschwerdeführerin wechselt häufig ihren Wohnsitz, wie sie auch häufig ihren Tierbestand an verschiedenste Orte verlagert. Diese Wechsel gehen regemäßig mit Kontrollen der örtlich zuständigen Veterinärbehörden einher.

Gegenüber der Beschwerdeführerin liegen mehrere Anzeigen vor. Am 19.05.2021 wurde eine unangekündigte Kontrolle durch die Amtstierärztin mit Unterstützung von zwei Polizeiorganen der Polizeiinspektion xxx am Standort in xxx durchgeführt. Zum Kontrollzeitpunkt wurden fünf Pferde und ein Maultier vorgefunden. Ein Tier wurde in einem zweckentfremdeten aufgelassenen Swimmingpool gehalten und konnte das Tier erst nach Herstellung einer trittfesten Rampe unter Hilfeleistung mehrerer Personen geborgen werden. Zuvor mussten scharfkantige Reste der Poolstiege auf Anordnung der Amtstierärztin entfernt werden. Das Tier lahmte sehr stark und konnte sich nur langsam durch den Morast bewegen.

Ein Maultierhengst hatte zum Kontrollzeitpunkt einen unübersehbaren offen blutigen Tumor. Das Tier hatte starke Schmerzen. Da die Beschwerdeführer die dringend notwendige Operation nicht durchführen hat lassen, wurde eine solche von der Behörde veranlasst. Zwei weitere Tiere hatten ebenso einen zu behandelnden Tumor. Da einer entsprechenden medizinischen Versorgung durch die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden ist, wurde eine solche durch die Veterinärbehörde veranlasst. Ein Tier wies trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung noch immer keinen Pferdepass auf.

Insgesamt hatten die zum Kontrollzeitpunkt vorgefundenen Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden und gegebenenfalls Qualen zu erdulden. Diese hätten sich über den Kontrollzeitpunkt hinaus erstreckt, wenn keine Abhilfe geschaffen worden wäre.

In der Folge mussten zwei bei der Kontrolle vorgefundene Tiere am 20.05.2021 aus Tierschutzgründen euthanisiert werden. Gegen die Beschwerdeführerin wurden Strafanzeigen wegen Übertretung tierschutzrechtlicher Bestimmungen eingebracht.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Tierhalterin sowie die bei den Kontrollen festgestellten gravierenden Verstöße gegen die einen Halter treffenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen und der im Verfahren nicht vorhandenen Einsichtsbereitschaft der Beschwerdeführerin, ist zu erwarten, dass diese ihr Verhalten fortsetzt oder wiederholen wird und die Tiere dadurch weiterhin unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden und gegebenenfalls auch Qualen zu erleiden haben.

Die Prognose der Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht einer rechtskonformen Tierhaltung und fachlich anerkannter veterinärmedizinischer Versorgung der Tiere nachkommen wird, ist begründet.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 02.06.2021, Zahl: xxx, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 27.09.2021 sowie der im Rahmen der Verhandlung abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einblick genommen in die umfassende angefertigte Lichtbilddokumentation und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch das durch die Amtssachverständige angefertigte Videomaterial zu den Verhältnissen der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin gesichtet.

Im Verwaltungsakt sind die seit längerer Zeit stattfindenden Kontrollen, Beanstandungen in der Tierhaltung, Lichtbilder, Gutachten, Aktenvermerke sowie rechtskräftigen und eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren und die in Deutschland ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Verstößen der Beschwerdeführerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen dokumentiert.

Es war von der belangten Behörde zu Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – sie wurde schon seit längerer Zeit von Behörden und Gerichten angehalten den normativen Anforderungen in der Tierhaltung nachzukommen – in Zukunft die gesetzlichen Vorgaben, wie sie das Tierschutzgesetz und die 1. Tierhaltungsverordnung normieren, nicht einhalten wird können. Die veterinärfachliche Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 02.06.2021 sowie in der ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Tiere eine Abnahme erforderlich war, da zu erwarten war, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe weiterhin Schmerzen, Leiden und Schäden erdulden müssten. Zwei Tiere mussten aufgrund des schlechten Zustandes euthanisiert werden. Teilweise waren die Schäden schon eingetreten und war zu erwarten, dass sich der Zustand bei Belassung der Tiere bei der Beschwerdeführerin verschlechtern würde. Aus amtstierärztlicher Sicht war eine Tierrückgabe an die Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar auszuschließen.

Das erkennende Gericht gründet seine Feststellungen auch auf das in der mündlichen Verhandlung gesichtete und durch die Amtstierärztin angefertigte Videomaterial, aus welchem die mangelhafte Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin eindeutig hervorgeht.

Besonders schockierend sind Lichtbildaufnahmen des offen blutenden Tumors eines Tieres, weiters der für die Tierhaltung zweckentfremdete Pool voller Kot und Harn, weiters das lahmende Tier, das sich nur langsam durch den Morast bewegen konnte sowie die nicht eingestreute, trockene Liegefläche, die mit einer großen Menge Pferdemist versehen war. Der durch die Beschwerdeführerin angegebene Grund für die Tierhaltung im aufgelassenen Pool, nämlich, dass das Tier im gegenteiligen Fall aufgrund der Hanglage von diesem „hinunterrollen“ würde, kann ein derartiges Verhalten wohl nicht rechtfertigen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder können aufgrund der Undatiertheit nicht als aussagekräftiges Beweismaterial gewürdigt werden. Ebenso wenig könnten solche selektiven Lichtbildaufnahmen nicht den durch die umfassende Lichtbilddokumentation und das in Einsicht genommene Videomaterial gewonnenen Eindruck des erkennenden Gerichts über die vorliegende mangelhafte Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin entkräften.

Auf Grundlage der amtstierärztlichen Erhebungen und des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig in der Lage wäre, ihre Tiere ordnungsgemäß zu halten. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ebenso eine wirtschaftlich angespannte Situation der Beschwerdeführerin. Die von der Behörde abgegebene negative Zukunftsprognose kann somit nur bestätigt werden. Auch sprechen für die Unzuverlässigkeit als Tierhalterin die wiederholten Verbringungen von Tierbeständen in andere Zuständigkeitsbereiche, um sich offensichtlich Zugriffen von Veterinärbehörde zu entziehen.

Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt und steht im Ergebnis fest, dass die von der Behörde ausgesprochene Verfallserklärung – nach der bereits rechtskräftig gewordenen Maßnahme der Entziehung der fünf Pferde und des Maultieres mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – zu Recht ergangen ist.

Es war somit der von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen in der mündlichen Verhandlung abzuweisen, zumal einerseits das Beweisthema durch die Beschwerdeführerin im Offenen geblieben ist und andererseits der Sachverhalt aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens völlig geklärt ist. Dies aufgrund der eindeutigen Beweise, insbesondere der zahlreichen Lichtbilder und Videoaufnahmen vom Kontrollzeitpunkt, im Zusammenhalt mit den detaillierten fachlichen Ausführungen der Amtstierärztin.

III. Rechtliche Beurteilung

a) Rechtsgrundlagen

Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018:

§ 5 - Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) Neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder

Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;

2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder

c) Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;

4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

14a.ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;

15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,

17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.

§ 37 - Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

§ 40 - Verfall

(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

b) Erwägungen

Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 leg. cit. verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG).

Gemäß § 37 Abs. 1 TSchG sind Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen § 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, dass in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens ist oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Gemäß § 40 Abs. 1 TSchG unterliegen Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein für Verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

Weiters darauf hinzuweisen ist, dass die 1. Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) festlegt (§ 1 1. Tierhaltungsverordnung). Die Haltungsbedingungen dieser Tiere werden in erster Linie von folgenden Parametern bestimmt:

Gebäude und Stalleinrichtungen, Bewegungsfreiheit, Stallklima, Licht, Lärm, Ernährung, Betreuung, Mindestanforderungen an die ganzjährige Haltung im Freien, u.A.

Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen war die belangte Behörde somit verpflichtet, nach Durchführung der Kontrolle am 19.05.2021 mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Pferde und Pferdeartigen (fünf Pferde und ein Maultier) der Beschwerdeführerin unverzüglich abzunehmen, um die vom Amtstierarzt aus fachlicher Sicht wahrgenommen Verstöße gegen § 5 TSchG mit sofortiger Wirkung aufgrund Gefahr in Verzug zu beenden. Es musste unverzüglich Abhilfe geschaffen werden, um den zum Kontrollzeitpunkt (aus fachlicher Sicht durch den Amtstierarzt bestätigten) vorliegenden Zustand von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren zu beenden; es konnte unter Verweis auf die bereits in Vergangenheit erfolgten Kontrollen und Missstände und deren Nichtbehebung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Diese war für das Wohlbefinden der Tiere aber jedenfalls erforderlich.

Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gemäß § 37 TSchG sind ein Abnahmeanlass, eine negative veterinärfachliche und halterbezogene Prognose erforderlich. Die Abnahme der Tiere im Interesse des Tierwohls als Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurde innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist nicht bekämpft und ist diese daher in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden in der Folge die fünf Pferde und ein Maultier gemäß § 40 Abs. 1 TSchG für verfallen erklärt. Gemäß § 40 Abs. 1 TSchG sind Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Die Verfallserklärung ist eine gesetzliche Folge der Abnahme, die auf der negativen Zukunftsprognose beruht. Der Verfallsausspruch gründet damit auf zwei Voraussetzungen, erstens der Anlasstat als jegliche Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung sowie zweitens der Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde.

Genau dies war – wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergibt – jedenfalls zu erwarten; dies insbesondere unter Verweis auf die zum Kontrollzeitpunkt angefertigten Lichtbilder und Videoaufnahmen, die die katastrophalen Zustände der Tierhaltung (Pferdehaltung in einem zweckentfremdeten Pool, keine Entmistung, unhygienische Zustände, mangelnde Pflege, kein Unterstand, seit Monaten nicht entsorgter Kot, keine eingestreute trockene Liegefläche, nasse Böden, Unterlassung von längst notwendiger medizinischer Versorgung, etc.) darstellen.

Es steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens außer Frage, dass eine sofortige Abnahme der Tiere erforderlich war, um diesen weiterhin Leiden, Schäden und Schmerzen iSd § 5 TSchG zu ersparen. Daraus resultiert die Verfallserklärung gemäß § 40 Abs. 1 TSchG, da die Behörde nachvollziehbar zu erwarten hatte, dass die Täterin ihr strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die abgegebene negative Zukunftsprognose durch die Amtstierärztin verwiesen.

Das erkennende Gericht kann bereits aufgrund der ausführlichen Dokumentation (beginnend mit dem ausgesprochenen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot im Jahr 2014 und der Anordnung der Bestandsauflösung sowie dem verwaltungsgerichtlichen Urteil des Verwaltungsgerichtes xxx im Jahr 2015 bis hin zu den durch die Veterinärbehörden in Kärnten festgestellten Mängeln in den Kontrollberichten seit 2019, den im Jahr 2021 ergangenem Gutachten und Stellungnahmen der Amtstierärztin, weiters den Verwaltungsstrafen in Bezug auf die 1. Tierhaltungsverordnung iVm dem Tierschutzgesetz) feststellen, dass die Beschwerdeführerin nachweislich nicht in der Lage ist, mangelhafte Zustände im Zusammenhang mit der Tierhaltung dauerhaft abzustellen. Das erkennende Gericht schließt sich nach der durchgeführten Verhandlung, Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, die ausführliche Lichtbilddokumentation und Videoaufnahmen, fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin der Ansicht an, dass eine negative Zukunftsprognose betreffend die Beschwerdeführerin abzugeben war und damit nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 TSchG die Verfallserklärung zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.06.2021, Zahl: xxx, zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzung für die Verfallserklärung der entzogenen Pferde und Pferdeartigen (fünf Pferde und ein Maultier) vorliegen und erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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