LVwG K KLVwG-1278/32/2019

KLVwG-1278/32/2019Tribunal administratif régional7 oct. 2021

Regest

Altlastensanierung, Feststellungsantrag, auslösender Sachverhalt, maßgebliche Rechtslage, Anschüttungen, Bodenaushubmaterial, Stand der Technik, Bundesabfallwirtschaftspläne, Qualitätssicherungssystem

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1278/32/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1278.32.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.04.2019, Zahl: xxx, betreffend Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft xxx stellte mit Bescheid vom 24.04.2019, Zahl: xxx, über Antrag des xxx in xxx fest, dass das im Zeitraum vom 01.06.2009 – 30.09.2014 auf dem Grundstück xxx, KG xxx, angeschüttete Bodenaushubmaterial gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, idF des BGBl. I. Nr. 103/2013, Abfall darstelle, dieser Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliege, das gegenständliche Bodenaushubmaterial gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG leg. cit. hingegen von der Beitragspflicht ausgenommen sei.

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen, sei dem Antragsteller dadurch gelungen, als auch aus amtssachverständiger Sicht die vorgelegten Qualitätsnachweise als zu Beurteilung ausreichend beurteilt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx, in xxx, Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid. In dieser wurde soweit von Belang eingewendet, dass für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung die Voraussetzungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) heranzuziehen seien. Die Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 28.08.2018 und 11.12.2018, wonach die vorliegenden Befundungen und Qualitätsnachweise vollständig seien und dem Stand der Technik entsprächen, seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte im Hinblick auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie auf die Begründung des Bescheides, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Ausnahme von der Beitragspflicht zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ein Ermittlungsverfahren, unter anderem auch mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Montag, dem 09.12.2019, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführt. In dieser wurde vor allem das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Gutachten der abfallfachlichen Amtssachverständigen erörtert. Die Amtssachverständige wurde daraufhin beauftragt, noch offen gebliebene Fragen im Zusammenhang mit der Dokumentation bzw. den Nachweisen der Qualitätsfeststellung durch den Antragsteller zu beantworten.

In der fachgutachtlichen Stellungnahme vom 10.02.2020 beantwortete die Amtssachverständige Fragen betreffend den Zeitpunkt des Einbaus der einzelnen Aushübe sowie, ob die Probennahmen vor oder nach dem Einbau des Aushubes erfolgten. Des Weiteren, ob die Dokumentation der Kleinmengen im Sinne der Bundesabfallwirtschaftspläne BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 und die Einhaltung des Vermischungsverbotes im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG sind, sowie, ob die vorliegende Dokumentation zu den getätigten Aushüben in Inhalt und Ausführung den grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bundesabfallwirtschaftsplanes entspricht. Überprüft wurde auch die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Unterlagen aus abfallwirtschaftlicher Sicht.

Mit Schriftsatz vom 05. März 2020 bemängelte der Beschwerdeführer die Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen dahin, dass von dieser nicht auf die vom Zollamt xxx konkret aufgezeigten Mängel bzw. Abweichungen von den jeweils geltenden Bundesabfallwirtschaftsplänen eingegangen worden sei. Gleiches gelte für die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Unterlagen aus abfallwirtschaftlicher Sicht. Auch hier sei die Amtssachverständige nicht auf die konkret aufgezeigten Abweichungen vom jeweils geltenden BAWP eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 legte der Antragsteller die von der Amtssachverständigen mit Schreiben vom 28.08.2018 angeforderten Unterlagen vor.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass mit den Geländeanschüttungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, mit erstmaliger Anlieferung im März 2010 begonnen worden sei, was auf dem KAGIS Luftbild mit Überflugsdatum vom 11.05.2020 zu erkennen sei. Dies sei auch mit den Aufzeichnungen von ZT xxx belegt.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 teilte der Antragsteller mit, dass im Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG das Landesverwaltungsgericht Kärnten betreffend das angrenzende Grundstück Nr. xxx, KG xxx feststellte, dass die vorgenommenen Anschüttungen keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellten. Grundlage für diese Entscheidung sei das Gutachten der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 20.11.2020 gewesen, in welches auch das verfahrensgegenständliche Grundstück miteinbezogen worden sei und daher nach Ansicht des Einschreiters dieses von ihm unter einem vorgelegte Gutachten auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne.

II.Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2009, Zahl: xxx, wurde dem Antragsteller die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Anschüttungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, in einem Flächenausmaß von 9.247 m2 unter näher angeführten Auflagen erteilt. Als Frist für die Fertigstellung der Anschüttungsmaßnahmen wurde der 31.12.2015 festgesetzt. Die Rekultivierung der Schüttfläche 2 war bis längstens 31.05.2016 durchzuführen und abzuschließen. Die Fertigstellungsfristen wurden bis zum 31.12.2018 bzw. für die Rekultivierung bis zum 31.05.2019 verlängert.

Im Rahmen einer naturschutzbehördlichen Überprüfung am 14.11.2013 wurde das zu führende Bautagebuch vorgelegt und wurde festgestellt, dass die Auflagen des Bescheides (im Wesentlichen) eingehalten werden.

Bewilligungen nach anderen Verwaltungsvorschriften wurden für die Nutzung von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht erteilt.

Im Zeitraum von (spätestens) 01.03.2010 bis zum 30.09.2014 nahm die mitbeteiligte Partei Anschüttungen von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx vor, das von den nachfolgend angeführten Bauvorhaben in der Stadt xxx und Umgebung stammt:

xxx, xxx – xxx/xxx; xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, sowie Kleinmengen von Bodenaushubmaterial (jeweils weniger als 2000 Tonnen) von mehreren anderen Baustellen (vgl. ON 19 sowie ON 26).

Die Qualität des am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angeschütteten Bodenaushubmaterials entsprach den Vorgaben der Bundesabfallwirtschaftspläne (BAWP) 2006 und 2011 bzw. der Deponieverordnung 2008.

Die vorliegende Dokumentation zu den getätigten Aushüben ist in Inhalt und Ausführung vollständig und nachvollziehbar, weil alle erforderlichen inhaltlichen Angaben für eine Beurteilung der jeweiligen Abfallqualität vorliegen. Die nachfolgend durchgeführten Abfalluntersuchungen mittels Privatgutachten nach der Deponieverordnung 2008 sind als gleichwertig im Sinne des BAWP anzusehen und sind daher die vorgelegten Unterlagen vollständig und nachvollziehbar.

Festgestellt wird jedoch, dass betreffend einen bereits im Jahr 2013 erfolgten Einbau die Probennahme am 23.05.2014 sowie die Dokumentation mittels Gutachten vom 11.08.2014 des xxx im Nachhinein erfolgt ist. Laut Gutachten ist die Probennahme nach der ÖNORM S 2127 erfolgt und wurde die grundlegende Charakterisierung gemäß Deponieverordnung 2008 durchgeführt. Es wurden die Qualitätsklassen gemäß BAWP 2011 festgestellt.

Die unter die Kleinmengenregelung gemäß BAWP 2006 bzw. 2011 fallenden Anlieferungen (maximal 2000 t oder ca. 1300 m3) sind durch die den Unterlagen beiliegenden Aufzeichnungen in Form von Aushubinformationen (2009 bis 2012) und Aushub/Zufuhr (2009 bis 2015) dokumentiert (ON 19).

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensparteien, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen und Unterlagen sowie den Gutachten der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 10.02.2020 (ON 19) bzw. 20.11.2020 (ON 29), welche die im Verfahren vor der belangten Behörde getroffenen fachgutachtlichen Feststellungen der Amtssachverständigen vom 28.08.2018 bzw. 11.12.2018 bestätigen.

Festgestellt wurde, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angeschüttete Material Bodenaushubmaterial darstellt. Des Weiteren, dass eine gültige naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorliegt.

Dass das auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angeschüttete Bodenaushubmaterial sowohl im Hinblick auf seine Qualität als auch im Hinblick auf die Dokumentation dieser Maßnahme im Einklang mit dem BAWP 2006 und 2011 steht, ist aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen und aus dem Gutachten der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 10.02.2020 in Verbindung mit den vom Antragsteller nachgereichten Unterlagen vom 13. Juli 2020 (Privatgutachten IB xxx etc.) zu schließen. Der Abfassung des Gutachtens vom 10.02.2020 lagen die im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen zu Grunde, der Abfassung des Gutachtens vom 20.11.2020 hingegen auch sämtliche von der mitbeteiligten Partei im hg. Verfahren vorgelegten Dokumente (auch jene anknüpfend an die Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 28.08.2018 sowie vom 10.02.2020).

Die Amtssachverständige geht in ihren Gutachten auf sämtliche vom Landesverwaltungsgericht Kärnten formulierten Fragestellungen ein, sie sind vollständig und nachvollziehbar.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. sind Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.

Gemäß § 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 40/2008 ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 71/2003 unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 71/2003 ist Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Altlastensanierungsgesetz ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist; auch das Verwaltungsgericht trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage, zumal die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhalts ein im Feststellungsverfahren zu beachtendes wesentliches Element darstellt (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0038 und VwGH 26.04.2018, Ra 2017/16/0143).

Fallbezogen fanden die Anschüttungen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausweislich des Feststellungsantrags der mitbeteiligten Partei und der von dieser vorgelegten Unterlagen im Zeitraum vom 01.03.2010 – 30.09.2014 statt. Anzuwenden ist das Altlastensanierungsgesetz somit idF BGBl. I Nr. 71/2003 (Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen am 01.01.2006) sowie idF BGBl. I Nr. 40/2008 (Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen am 01.04.2008).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz unterliegt dem Altlastenbeitrag grundsätzlich das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde und gilt als Ablagern auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen oder der Bergversatz mit Abfällen.

Nach § 3 Abs. 1a Z 4 leg. cit. ist von der Beitragspflicht unter anderem Bodenaushubmaterial ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird.

Fallbezogen wurde auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Bodenaushubmaterial im Sinne von § 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz angeschüttet und ist dies auch „zulässigerweise“ im Sinne von § 3 Abs. 1a Z 4 leg. cit. geschehen:

Eine Unzulässigkeit der Verwertung oder Verwendung von Materialien liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt; eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen vorliegen (VwGH 22.04.2004, 2003/07/0173).

Die Verwirklichung des Ausnahmetatbestands des § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz hat unter anderem zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen nach den Verwaltungsvorschriften für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinne dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. Für die Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz müssen alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117).

Die von der belangten Behörde erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Anschüttungen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, stammt vom 18.08.2009 mit Befristung bis zum 31.12.2015, welche bis zum 31.12.2018 erstreckt wurde. Weitere Bewilligungen nach anderen Verwaltungsvorschriften wurden von der belangten Behörde nicht erteilt.

„Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ haben keinen normativen Charakter, sondern geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an und spricht der Ausdruck „Stand der Technik“ aus normativjuristischer Sicht einen außerrechtlichen Sachverhalt an. Die Regelungen des BAWP stellen derartige technische Vorschriften dar und haben den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0177). Den Gesetzesmaterialien (RV 59 der Beilagen, XXII. GP, 309) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung die Einhaltung von Qualitätsanforderungen in Abhängigkeit vom Anwendungsbereich, der Beleg der Einhaltung dieser Anforderungen und die Dokumentation, jeweils im Sinne des Bezug habenden BAWP sind.

Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass diese Voraussetzungen vorliegen und das auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angeschüttete Bodenaushubmaterial sowohl in seiner Qualität, als auch im Hinblick auf die mit dieser Maßnahme verbundene Dokumentation im Einklang mit dem BAWP steht, zumal die mitbeteiligte Partei im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Beitragspflicht das Vorliegen der Voraussetzungen durch die von ihr beigebrachten Unterlagen nachweisen konnte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0153), was aus den Gutachten der abfallfachlichen Amtssachverständigen, die diese auf Basis der Bestimmungen des BAWP erstattet hat, zu schließen ist.

Im Hinblick auf die im angeführten Fall verspätet erfolgte Probenahme und Dokumentation ist darauf zu verweisen, dass einerseits die nachfolgenden qualitativ-analytischen Untersuchungen des Bodenaushubmaterials gezeigt haben, dass die erforderlichen Abfallqualitäten erreicht werden und andererseits, dass aus einer einmaligen, punktuellen Abweichung – auf Basis der Ausführungen der abfallfachlichen Amtssachverständigen – nicht geschlossen werden kann, dass der Ausnahmetatbestand nicht mehr erfüllt wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zur Novelle des Altlastensanierungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 58/2017 in RV 1456 der Beilagen, XXV. GP, 13f).

Der Nachweispflicht wird jedenfalls dann nicht nachgekommen, wenn die komplette Dokumentation fehlt, was jedoch im Gegenstand nicht der Fall ist (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047).

Da somit Bodenaushubmaterial zulässigerweise im Sinne der fallbezogen anwendbaren Fassung des Altlastensanierungsgesetzes angeschüttet und damit für das Vornehmen einer Geländeanpassung herangezogen wurde, liegt eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz in der anzuwendenden Fassung vor und ist keine beitragspflichtige Tätigkeit gegeben.

Das Fehlen eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems – wie vom Beschwerdeführer im Kern eingewendet – konnte vom angerufenen Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.