LVwG K KLVwG-154/11/2021

KLVwG-154/11/2021Tribunal administratif régional6 oct. 2021

Regest

Abgabenrecht, Kanalgebühren, Bereitstellungsgebühr, Herstellungsmöglichkeit eines Kanalanschlusses

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-154/11/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.154.11.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Berufungsbescheid der Marktgemeinde xxx vom 25.05.2020, Zahl: xxx, wegen Verfahren nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr für 2014 - 2018 für die Kanalbenützung für das Objekt xxx, als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Lage der Liegenschaft die Herstellung eines Kanalanschlusses nicht zulasse bzw. könne auch über die ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft xxx ein Kanalanschluss für die Liegenschaft xxx nicht hergestellt werden. Es wird sodann die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie die Behebung bzw. Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Es wurde wie folgt erwogen:

Wie sich unwidersprochen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, liegt für das gegenständliche Objekt xxx ein rechtskräftiger Anschlussbescheid vor. Aus den von der Gemeinde eingeholten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelten Gutachten des Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx vom 15.04.2021 ergibt sich, ebenso wie aus dem Gutachten xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, dass es drei Varianten zur Herstellung eines Hausanschlusses vom Wohnhaus xxx bis zum Kanalanschlusspunkt nordwestlich des Wohnhauses xxx gibt. Und zwar die Möglichkeit eines direkten Hausanschlusses vom Wohnhaus xxx bis zum Kanalanschlusspunkt über eine Länge von ca. 52 m, die Möglichkeit eines indirekten Hausanschlusskanals bis zur Westseite des Nebengebäudes xxx mit einer Länge von ca. 47 m bzw. als Variante drei, ein weiterer indirekter Anschluss mit einer Länge von ca. 32 m. Die Baukosten für die Herstellung eines Kanalanschlusses können mit etwa € 150 pro Laufmeter zuzüglich Mehrwertsteuer geschätzt werden und kommt der Sachverständige zum Schluss, dass es möglich ist das Objekt 16 an einen Kanalanschluss anzuschließen. Das Gericht folgt diesen Gutachten zumal sie schlüssig erscheinen und hat der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung am 27.09.2021 ausgeführt, dass nicht bestritten werde, dass ein Kanalanschluss technisch möglich ist.

Erst in ob genannter Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf einen Aktenvermerk der Gemeinde vom 15.05.2019, unterschrieben unter anderem vom Bürgermeister und der zuständigen Sachbearbeiterin, verwiesen, wonach vereinbart wurde, dass, falls das Objekt xxx noch angeschlossen ist, die Gebühr auch 5 Jahre zurückverrechnet wird bis die Ausnahmebewilligung und der eventuelle Abschluss der Kanalleitung erfolgt. Weiters wurde verwiesen auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.09.2019 betreffend einen Einspruch zur Kanalbereitstellungsgebühr für das verfahrensgegenständliche Objekt in dem er ausdrücklich auf einen offenen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Bezug nimmt. Daraus soll sich ergeben, dass eine Bereitstellungsgebühr für die Kanalbenützung nicht zu leisten ist.

Zum letztgenannten Vorbringen ist auszuführen, dass in der schriftlichen Beschwerde ausschließlich auf die nicht Herstellbarkeit des Kanalanschlusses verwiesen wurde und scheint somit das Vorbringen, welches auf den ob genannten AV und das Schreiben vom 16.09.2019 gestützt ist vom Prüfungsumfang nach § 27 VwGVG nicht umfasst zu sein; sollte man jedoch trotzdem davon ausgehen, dass auch dieses vom Prüfumfang umfasst ist, ist darauf zu verweisen, dass laut AV vom 15.05.2019 nicht sicher festgestellt werden konnte, ob das gegenständliche Objekt angeschlossen ist. Offenbar nur für den Fall, dass dieses Objekt auch angeschlossen ist, wurde eine Regelung getroffen, dass die Gebühr 5 Jahre zurückverrechnet wird. Für den Fall, dass ein Anschluss – wie gegenständlich – an das Kanalnetz nicht erfolgt ist, findet sich in dem AV offensichtlich keine Regelung.

Unter Hinweis auf § 24 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, wonach die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren besteht, ist somit unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Möglichkeit zur Herstellung eines Kanalanschlusses für das Objekt xxx besteht. Für den Fall, dass man davon ausgehen sollte, dass auch dies vom Prüfungsumfang erfasst sein sollte, ist festzuhalten, dass eine Vereinbarung, wonach eine Bereitstellungsgebühr nicht vorzuschreiben ist, nicht besteht.

Die Höhe der Bereitstellungsgebühr als solches wurde nicht beinsprucht.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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