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KLVwG-1172/7/2021•LVwG K KLVwG-1172/7/2021
KLVwG-1172/7/2021Tribunal administratif régional6 oct. 2021
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ablauf der Rechtsmittelfrist, Rechtsanwalt, Aufsichts- und Kontrollpflicht , Kontrollmechanismus, Posttasche, Kanzleiorganisation, grobes Verschulden
(Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Hrn. xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.05.2021, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.04.2021 als unbegründet abgewiesen wurde, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.07.2021 und am 06.10.2021, in Letzterer zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat gemäß dem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt das Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen.
Feststeht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass die Rechtsmittelfrist zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2021 am 25.03.2021 geendet hat, da der genannte Bescheid dem Beschwerdeführervertreter am 25.02.2021 zugestellt worden ist. Feststeht des Weiteren, dass die Kanzlei xxx in der zugrundeliegenden Jagdsache mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
Feststeht des Weiteren, dass die Kanzleiangestellte xxx am 22.03.2021 das Diktat zur Beschwerde übertragen hat und an diesem Tag am Nachmittag dem Rechtsanwalt xxx zur Korrektur und Freigabe vorgelegt hat. Rechtsanwalt xxx hat daraufhin an die Kanzleiangestellte xxx den Auftrag erteilt, die Beschwerde noch am selbigen Tag abzufertigen. Die Kanzleiangestellte xxx ist sohin am 22.03.2021 mit der Posttasche in der die Beschwerde abgelegt war zur Post in xxx gegangen um sie dort als eingeschriebene Briefsendung aufzugeben. Die Beschwerde wurde jedoch nicht als eingeschriebene Briefsendung in der Post in xxx abgesendet, da diese offensichtlich in der Posttasche in einem Seitenfach verblieben ist und die Kanzleiangestellte xxx dies nicht bemerkt hat. Die Kanzleiangestellte xxx hat das Seitenfach der Posttasche nicht hinreichend kontrolliert um zu überprüfen ob nicht doch ein fristgebundenes Schriftstück in der Posttasche zurückbleibt. Sie hat dies nicht in der Post selbst und auch nicht nach ihrer Rückkehr in die Kanzlei gemacht um zu überprüfen, ob für die Beschwerde auch ein Postaufgabeschein für das Einschreiben vorhanden ist. Sie hat auch nicht weder am selben Tag (22.03.2021), noch am nächsten Tag bemerkt, dass zum Schriftsatz der Beschwerde des Beschwerdeführers ein entsprechender Postaufgabeschein des Einschreibens vorliegt, welcher dem Beschwerdeakt zugeordnet werden kann. Durch den Postaufgabeschein hätte zumindest unmittelbar nach der Rückkehr in die Kanzlei wirksam überprüft werden können, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers auch rechtzeitig zur Post gegeben worden ist. In der Kanzlei xxx liegt kein derart wirksames Kontrollsystem vor, mit dem überprüft werden kann, ob das konkrete fristgebundene Schriftstück (hier: Beschwerde) auch tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist mittels Postaufgabe durch Einschreiben erledigt worden ist.
Aus der Judikatur zur Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mitarbeitern kann nicht abgeleitet werden, dass auch die gebotene fristgerechte Postaufgabe (Einschreiben) keiner weiteren Kontrolle durch den befassten Parteienvertreter unterliegt. Auch über die fristgerechte Übergabe von Briefsendungen an die Post müssen wirksame Kontrollmaßnahmen in einer Kanzlei eines Parteienvertreters vorgesehen sein. Im konkreten Fall wurde seitens des Parteienvertreters kein Kontrollmechanismus dargetan, der eine solche fristgerechte Postaufgabe durch die Kanzleimitarbeiter überprüft hätte. Diese berufsgebotenen Vorkehrungen hätte der Parteienvertreter innerhalb der Organisation seines Kanzleibetriebes treffen müssen und einen Kontrollmechanismus dahingehend schaffen müssen, dass die Überwachung der Angestellten in Bezug auf Einhaltung von Fristen gewährleistet ist. Insofern kann daher auf Grund des Vorbringens und des Beweisergebnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht von einem wirksamen Kontrollsystem innerhalb der Kanzleiorganisation gesprochen werden und ist eine Lücke der begleitenden Kontrolle einer Postaufgabe bzw. des Versendevorganges von fristgebundenen Schriftstücken nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen. Ebenso liegt im Unterlassen einer Fristenüberwachung durch den Parteienvertreter gegenüber seinen Angestellten ein grobes Verschulden und kein minderer Grad des Versehens vor (VwGH vom 06.10.2011, GZ: 2010/06/0006).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, da die belangte Behörde in der Begründung ihres Zurückweisungsbescheides ausreichend den Mangel eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet hat.
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall der Fehler der mangelnden Postaufgabe durch die Kanzleiangestellte viel früher hätte erkannt werden müssen, wenn einschlägige Maßnahmen gegriffen hätten um zu überprüfen, ob die gesamte Tagespost tatsächlich abgefertigt worden ist oder nicht. Dazu hätte sich innerhalb der Kanzleiorganisation eine wirksame Kontrolle auch auf die vollständige Entleerung der Posttasche erstrecken müssen. Insofern hätte die Kontrolle auch das vollständige Ausleeren der Posttasche und seiner vorhandenen Seitenfächer umfassen müssen um tatsächlich festzustellen, ob nicht irgendein Schriftstück, welches fristgebunden ist, in der Posttasche zurückbleibt. Somit hätte spätestens am nächsten Tage (23.03.2021) durch eine Kanzleiangestellte überprüft werden können, ob bei neuerlichen Befüllen der Posttasche diese gänzlich geleert ist und ob kein Schriftstück vom Vortag in der Tasche zurückgeblieben ist, welches mittels Einschreiben hätte müssen fristgerecht erledigt werden müssen. Ein solch einfacher Kontrollmechanismus wurde in der Kanzleigemeinschaft xxx nicht etabliert. Dieser wäre gerade essenziel gewesen um derartige Fehler von Kanzleiangestellten hintanzuhalten. Aus der Sicht der Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG wäre daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 06.04.2021 (zweiwöchige Frist) einzubringen gewesen, da ein derartiger Fehler der mangelnden Postaufgabe im konkreten Fall spätestens am 23.03.2021 hätte auffallen müssen. Ab diesem Zeitpunkt ist die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu berechnen. Sohin ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.04.2021 aus der Sicht der eben zitierten Bestimmung jedenfalls als zu spät gestellt anzusehen und wäre daher auch aus diesem Grund der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, da keine der dort gestellten Rechtsfragen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu beantworten waren. Es gibt ausreichend Judikatur zur Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes unter Umsetzung von Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung der ordnungsgemäßen Postaufgabe von fristgebundenen Schriftstücken.
Aus all den oben erwähnten Gründen war daher wie im Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (im Sinne einer Vollausfertigung) gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner der zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigen Partei beantragt. Der Vertreter der belangten Behörde hat am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2021 einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt. Den Beschwerdeführer wurde eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2021 zu Handen seiner Rechtsvertreter per RSa –Briefsendung übermittelt. Aus den oben dargelegten Gründen wird das vorliegende Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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