LVwG K KLVwG-2008/11/2020

KLVwG-2008/11/2020Tribunal administratif régional29 sept. 2021

Regest

Naturschutzrecht, Verwehungsverbauung, Naturzone , Schutzziele, Biosphärenpark, Alpinzone, nachteilige Beeinflussung, Landschaftsbild, Landschaftscharakter, Beeinträchtigung natürlicher Lebensräume , naturschutzfachliche Ziele

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2008/11/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2008.11.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Landes Kärnten – xxxstraße, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.10.2020, Zahl: xxx (xxx), wegen Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Verwehungsverbauung im Bereich der xxx bei km. xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Am 26.08.2019 beantragte die Geschäftsführung der xxx, xxx, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Verwehungsverbauung im Bereich der xxx bei Kilometer xxx der xxxstraße.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.10.2020 wurde der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung abgewiesen, da das Projekt im Widerspruch zu den Zielen der Naturzone des Biosphärenparks stehe.

Innerhalb offener Frist wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und des Weiteren keine entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen habe.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt, welchem Folgendes zu entnehmen ist:

„Befund:

Am 17. Juni 2021 fand eine Begehung des Naturschutz-Sachverständigen vor Ort statt. Eine Beurteilung des Projektes im Behördenverfahren erfolgte anhand der Einreichunterlagen (xxx-Büro xxx, xxx; Lageplan auf Katasterbasis u. technischer Bericht).

Geplante Maßnahmen:

Die Triebschneeverbauung mit waagrechter Bedielung aus Stahl (xxx Firma xxx) besteht aus Stahlstützen (Abstand 3,5 m), die jeweils mit zwei Anker im Boden befestigt werden (Fundamente je nach geotechnischen Erfordernissen).

Bauwerkhohe: 4 m

Gesamtlänge des Verbauungsfeldes: 334 lfm

Anzahl der Zaunreihen: 5

Die Anlage soll auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mittels Bagger errichtet werden. Die Bohrlafette für die Bohrungen wird auf dem Bagger montiert. Baustelleneinrichtungen (Baucontainer, Aggregate, Kompressor etc.) sollen voraussichtlich im Bereich der xxxstraße situiert sein. Auf Grund des mäßig geneigten Geländes ist die Errichtung einer eigenen Baustraße nicht erforderlich, sondern es wird über Urgelände zugefahren. Materialtransporte sind mittels Hubschrauberflüge beabsichtigt.

Die Fläche für die geplante Schneeverwehungsverbauung liegt in der Naturzone des xxx xxx und innerhalb des gleichnamigen Europaschutzgebietes. Der Standort befindet sich nördlich der xxxstraße im Abstand von ca. 60 bis 170 m von der Straße entfernt auf den südexponierten Hängen der xxx auf ca. 2100 m. Die Fläche ist zur Gänze der Alpinregion zuzurechnen, die entsprechende Vegetation besteht aus alpinen Magerrasengesellschaften auf kalkigem Untergrund. Durch oberflächliche Bodenversauerung ist auch kleinflächig die Borstgrasrasen-Gesellschaft vorzufinden. Das Gebiet wurde auf Grund seiner hohen Ausstattung mit Schutzgütern zum Europaschutzgebiet erklärt (SCI Nockberge, LGBl. 80/2018).

Auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit wurde das Gebiet Ende der 1980er Jahre zum Nationalpark erklärt und in weiterer Folge in einem Biosphärenpark umgewandelt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die hohe Artenvielfalt bzw. Biodiversität im Biosphärenpark ebenso durch das Vorkommen von unterschiedlichen Silikat- und Kalkgesteinen sowie durch die verschiedenen Höhenstufen begründet ist. Der Anteil der Magerrasen über reinen Kalk/Dolomitgesteine wie sie im Bereich der geplanten Schneeverbauung vorliegen, ist vergleichsweise gering; er liegt innerhalb des Schutzgebietes im einstelligen Prozentbereich. Es handelt sich hierbei um ein in nordsüdlicher Richtung verlaufendes, schmales Band aus Dolomiten und Kalken vom xxx bis zur xxx.

Das Areal befindet sich oberhalb einer Geländekante in einem landschaftlich nicht verbauten Teil der Naturzone. Nördlich der xxxstraße bis zur Anhöhe der xxx befinden sich keine Gebäude oder baulichen Anlagen. Die Einflussnahme beschränkt sich hier auf Viehweidezäune und Wegweisertafeln. Das Landschaftsbild vermittelt einen natürlichen Eindruck einer Alpinzone; ebenso ist der Charakter der Landschaft von den naturgegebenen Landschaftselementen wie alpine Rasen, kleinflächige Flachmoore und mehr oder weniger flache Felsformationen (Blockhalden und Felsköpfe) geprägt. Ausgenommen von der weiter südlich vorbeiführenden xxxstraße befinden sich keine Bauwerke in der näheren Umgebung bzw. keine technischen Erschließungen, die die Ursprünglichkeit des Gebietes mindern. Die alpinen Rasen werden im Sommer beweidet, auf die xxx führt ein Wanderweg, ansonsten gilt das Gebiet als eine weitestgehend naturbelassene Landschaft der Alpinzone. Hochbauten wie Masten, Gebäude, Windräder, Stromleitung oder sonstige den naturnahen Eindruck beeinflussende Elemente fehlen zur Gänze und die Tatsache, dass das Gebiet durch technische Hochbauten bisher verschont blieb, unterstreicht die hohe landschaftliche Wertigkeit des Gebietes.

Vom Vorhaben betroffen sind hauptsächlich der Lebensraumtyp Alpine Kalkrasen und im geringeren Ausmaß die Typen Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation und artenreiche Borstgrasrasen. Die Beweidung wird extensiv ausgeführt und bewirkt keine wesentliche Änderung des Pflanzenbestandes gegenüber den ursprünglichen alpinen Rasengesellschaften. Kalkmagerrasen gelten in Bezug auf die floristische Zusammensetzung als besonders artenreich. Typisch für die Kalkmagerrasen (Hochgebirgs-Karbonatrasen) der xxx sind Gesellschaften mit Blaugras, Silberwurz, Polstersegge, Enzian-Arten, Arnika, Zwergweiden, Primelarten, Steinbrech- und Hauswurzgewächse, Orchideenarten etc.

Auffällig für diesen Biotoptyp sind der floristische Artenreichtum (FRANZ, HARTL LEUTE 2000, Die Nockberge, Naturführer). Darunter befinden sich viele geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie aus der Publikation zum Gebiet zu entnehmen ist.

Die Blaugras-Rasen und Polsterseggen-Rasen gehören zu den blumenreichsten Rasengesellschaften der Alpen. Über den kalkhältigen Untergrund sind Aufnahmeflächen mit mehr als 50 Pflanzenarten keine Seltenheit. Die sogenannte Blaugrasmatte (Seslerio-Caricetum sempervirentis) ist benannt nach dem vorherrschenden Kalk-Blaugras (Sesleria varia). Die Gesellschaft wächst in den unteren Teil der Südhänge der xxx. Es handelt sich hierbei um südexponierte, flachgründige Böden. Im oberen Teil der Eisentalhöhe sind sehr flachgründige Böden, teils stärker mit Gestein durchsetzt, vorherrschend. Es dominieren Rasengesellschaften der windexponierten Lagen wie z. B. die Polsterseggen-Bestände. Der aus humusarmen mit Kalk-Dolomitfelsen durchsetze, mäßig geneigte Hang weist eine Vielzahl von geschützten gefährdeten und seltenen Pflanzenarten auf. Eine ähnlich hohe Artenvielfalt ist auch bei den Tierarten zu erwarten, jedoch fehlen dazu konkrete Unterlagen zum Standort. Einen Eindruck der Artenvielfalt vermitteln die jährlichen Tage der Artenvielfalt, die im Schutzgebiet abgehalten werden und wobei bis zu 1000 Arten an einem dieser Geo-Tage der Artenvielfalt von Experten erfasst werden. Für die Kalkmagerrasen werden neben den oben angeführten Arten Herz-Kugelblume, Alpen-Steinquendel, Alpen-Küchenschelle, Quirl-Läusekraut, Aurikel, Weiß-Waldhyazinthe etc. genannt (in GLATZ-JORDE et al. 2017 bis 2021; Carinthia Il, Naturwissenschaftlicher Verein für Kärnten).

Im Jahr 2018 erfolgte durch den Autor eine floristische Aufnahme der Vegetation im Unterhang der xxx, dabei konnten folgende Arten festgestellt werden (vg = vollkommengeschützt, tg = teilweise geschützt):

ArtSchutzstatus

Kalk-Blaugras (Seslerio varia)

Horst-Segge (Carex sempervirens)

Polstersegge (Carex firma)vg

Blaugrün-Steinbrech (Saxifraga caesia)vg

Alpenwundklee (Anthyllus vulneraria ssp. alpestris)

Großblüten-Sonnenröschen (Helianthemum grandiflorum)

Duft-Händelwurz (Gymnadenea oderatissima) vg

Kelch-Kranzenzian (Gentianella anisodonta) tg

Kalk-Glockenenzian (Gentiana clusii) vg

Quirl-Läusekraut (Pedicularis verticillata)

Silberwurz (Dryas ocotopetala)vg

Aurikel (Primula auricula)vg

Fettkraut (Pinguicula sp.)

Stein-Nelke (Dianthus sylvestris)tg

Thymian (Thymus sp.)

Silberdistel (Carlina acaulis)tg

Schwarzes Kohlröschen (Nigritella sp.)vg

Stängelloses Leimkraut (Silene acaulis)vg

Erwähnenswert ist das Vorkommen von extrem seltenen Vogelarten im Bereich der xxx, neben dem Schneesperling, Steinrötel, Steinhuhn und Alpenschneehuhn ist besonders das Vorkommen des Mornellregenpfeifers hervorzuheben. Das Steinhuhn und Steinrötel dürften in der Zwischenzeit aus dem Gebiet verschwunden sein. Der Mornellregenpfeifer brütet nur noch sehr vereinzelt in den xxx. Laut der Datenbank von Birdlife Österreich (ornitho.at) konnte im Jahr 2016 ein Paar im Bereich der xxx gesichtet werden. In weiterer Folge gelang ein Nachweis im Rahmen des Geotages der Artenvielfalt. Der Bereich der geplanten Verbauungen entspricht den Habitat-Ansprüchen eines Mornellregenpfeifer-Brutplatzes.

Die negativen Auswirkungen der geplanten Anlage auf die oben angeführten Arten ist durch die Einschränkung des Lebensraumes zu erwarten, da neben Meide- und Störwirkungen auch Kollisionswirkungen nicht auszuschließen sind. Steinhuhn, Steinrötel (wird bei HAFNER 1994 noch als Brutvogel angeführt) und Mornellregenpfeifer sind Schutzgüter des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, wofür die Mitgliedsstaaten in der EU eine besondere Verantwortung in Bezug auf den Lebensraumschutz zu tragen haben.

xxx

Foto: xxx mit xxxstraße. Die Schneeschutzverbauung soll auf der Verebnung oberhalb der Straße, 60 bis 170 von der Straße entfernt, errichtet werden. 17. Juni 2021.

Gutachten:

Vorweg ergibt sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Schutzgebietszielen, dass in einer Naturzone strengere Maßstäbe anzuwenden sind, als in der Pflege- und Entwicklungszone. Die hohe Wertigkeit der Naturzone geht aus den verschiedenen Gesichtspunkten des Naturschutzes hervor, wie auf Grund der weitest gehend naturbelassenen Landschaft und der hohen Wertigkeit durch die Ausstattung der Lebensräume mit gefährdeten, geschützten und seltenen Arten. Ebenso soll die Tatsache in Erinnerung gerufen werden, dass es sich bei der Naturzone eines Biosphärenparks um eine Vorrangzone für den Naturschutz im Sinne der Erz'schen Pyramide (kleine Fläche, große Schutzintensität) handelt (siehe auch JEDICKE 1990: 87). Die rechtlichen Vorgaben in der Naturzone sind durchaus mit einer Kernzone eines Nationalparks vergleichbar. Die Möglichkeit der Bewilligung eines Vorhabens in der Naturzone wie die Errichtung einer Schneeverwehungsverbauung wird vom Gesetzgeber grundsätzlich zwar eingeräumt, darf jedoch nicht im Widerspruch zur Zielsetzung des Schutzgebietes stehen. Die Zielbestimmung in der Naturzone ist eindeutig vorgegeben: Natur und Landschaft in der Naturzone möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.

Wie oben bereits erwähnt sind einige geschützte Vogelarten der Alpinzone des Biosphärenparks im Bestand rückläufig bzw. stehen kurz vor dem Aussterben. Dazu zählen die besonders stark gefährdeten Vogelarten wie Mornellregenpfeifer, Steinhuhn und Steinrötel. Die geplanten Schneeverbauungen sind im Lebensraum dieser Arten geplant. Jeder weitere Eingriff in den Lebensraum dieser Arten führt zu einer weiteren Verschlechterung der Bestandssituation. Der Mornellregenpfeifer hat in den 1990er Jahren noch mit 1-5 Brutpaaren im Schutzgebiet gebrütet und gilt trotz Nachsuche in den letzten Jahren als verschollen bzw. ist der Brutstatus unsicher (FELDNER et al. 2006). Das Steinhuhn wird bei HAFNER (1994) noch als beständiger, jedoch im Bestand rückläufiger Brutvogel angeführt, weist gegenwärtig massive Bestandseinbrüche auf. Für alle Arten werden jedoch unter den Hauptgefährdungsursachen Erschließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Nutzung und Tourismus angeführt. Die Kumulierung verschiedener Maßnahmen wie die Errichtung der geplanten Schneeverbauungen in Verbindung mit der Beunruhigung durch Ausflügler, die über die xxxstraße in den Brutlebensraum der Arten hinein wandern führt zur weiteren Verschärfung der Bestandssituation und wahrscheinlich zum endgültigen Verlust seltener Vogelarten auf der Eisentalhöhe. Das Beispiel seltene „Vogelarten" zeigt, dass aktuell Arten aus dem Schutzgebiet verschwinden und die derzeitigen Nutzungen bzw. Erschließungen nicht im Einklang mit den Zielen und dem Erhalt der Naturzone eines Biosphärenparks stehen.

Zu den zu erwartenden Lebensraumverlusten ist festzuhalten, dass Baufahrzeuge die sensiblen Lebensräume befahren müssen. Dies führt nicht nur zu einer Störung der Tierwelt, sondern auch zu einer lokalen Beeinträchtigung von geschützten Pflanzenbeständen. Auf Grund der Größe des geplanten Eingriffes und der Manipulationsfläche ist von (5 x 350 m =) ca. 1750 m2 Flächenverlust auszugehen. Schneeschutzverbauungen verändern das Mikroklima im Nahbereich der Anlage. Der Schnee wird durch Wind im Bereich der Anlage verstärkt abgesetzt und es kommt am Standort zu einer Erhöhung der Schneetage pro Jahr, dies führt wiederum zu einer künstlichen Veränderung des Kleinklimas und die dort ansässigen Pflanzen- und Tierarten werden durch andere Arten ersetzt (REISIGL 1999). Eine Entwicklung in Richtung Schneetälchen-Vegetation ist zu erwarten. Auf einer Fläche von ca. 1750 m2 kommt es zu einer dauerhaften Beeinträchtigung. In Bezug auf die Gesamtfläche des Lebensraumtyps beträgt der Verlust der beeinträchtigten Fläche weniger als 1 % des Bestandes vor Ort und ist in Summe als gering anzusehen.

Als wesentlich problematischer gilt der geplante Eingriff in Bezug auf das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter. Die xxxstraße liegt zwar talseitig nur 60 bis 170 m von den geplanten Bauwerken entfernt, jedoch ist die Straße aus verschiedenen Sichtachsen nicht im Zusammenhang mit den geplanten Schneeverbauungen sichtbar. Es bestehen über weite Bereiche keine Sichtbeziehungen zwischen Panoramastraße und dem naturbelassenen Landschaftsteil, indem die Verbauung geplant ist. Der Eindruck einer nachhaltigen Beeinträchtigung wird durch die Tatsache des fehlenden Baumbewuchses in dieser Höhenlage noch verstärkt. Durch den fehlenden Sichtschutz ist die Stahlkonstruktion von den angrenzenden Anhöhen über weite Bereiche sichtbar. Die technische Verbauung gibt auf Grund ihrer Höhe und Ausdehnung als weithin sichtbares, störendes Element in der Landschaft. Bisher war der Landschaftsteil von solchen Einbauten verschont. Die geplante Stahlkonstruktion führt nicht nur zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sondern auch zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftscharakters von einer mehr oder weniger von Bauwerken unberührten hin zu einer technisch überprägten Landschaft, womit der Charakter des Landschaftsraumes durch die Errichtung des Bauwerkes nachhaltig beeinträchtigt werden würde.

Die geplante Schneeschutzverbauung liegt zur Gänze in der Naturzone des Biosphärenparks. Diese entspricht in ihrer Abgrenzung der ursprünglichen Kernzone des Nationalparks. Im Zuge der Änderung vom Nationalpark zum Biosphärenpark wurde darauf Bedacht genommen, dass die schutzwürdigen, ökologisch hochwertigen Flächen der Kernzone zur Gänze erhalten bleiben und daher wurden sie in die Naturzone übergeführt. Die fachlichen Vorgaben für die Naturzone eines Biosphärenparks sind in der „Sevilla-Strategie" definiert. Die Naturzone ist die Zone mit der höchsten Schutzintensität, wobei die unversehrte Erhaltung der Ökosysteme Vorrang hat. Daher sind Nutzungen in den Naturzonen nur zulässig, soweit keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind. Die Schutzziele in der Naturzone eines Biosphärenparks (weitestgehend nutzungsfreie Zone und Erhaltung der naturbelassenen Landschaft) unterscheiden sich sehr deutlich von der Pflegezone, wo die Nutzung im Vordergrund steht. Aus den internationalen Vorgaben für Naturzonen Biosphärenparks ergibt sich der Widerspruch des geplanten Vorhabens mit der Zielsetzung der Naturzone im Schutzgebiet. Das Ziel der Erhaltung der naturbelassenen Zone steht im klaren Gegensatz mit einer technischen Verbauung wie z B. die geplante Lawinen-/Schneeschutzverbauung.

Vier Meter hohe Bauten sind zwar eine relativ geringe Höhenentwicklung innerhalb eines Siedlungsgebietes, jedoch in der Alpinzone der Eisentalhöhe, wo keine nennenswerten Vertikalstrukturen vorhanden sind, führen bereits 4 m hohe Bauten zu einer deutlichen Veränderung der Landschaft. Die Tatsache, dass Hochbauten zur Gänze in der naturbelassenen Landschaft fehlen und die weitläufige Sichtbeziehung des Gebietes zu den anderen Bergen gegeben ist, führt zu einer wesentlichen Störung der Landschaft.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die geplante Maßnahme zu einer erheblichen nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters führt und in Bezug auf die landschaftlichen Auswirkungen ein Versagungsgrund geltend zu machen ist. Weiters wird durch das Bauwerk das Mikroklima auf einer Fläche von zumindest 1750 m2 verändert, womit die natürlichen Lebensräume auf dieser Fläche der Naturzone nachhaltige beeinträchtigt werden. Die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt wird auf dieser Fläche erheblich beeinflusst, jedoch ist der Verlust des Lebensraumtyps in Bezug auf die Gesamtfläche als gering anzusehen. Insgesamt ist die geplante Maßnahme mit den naturschutzfachlichen Zielen einer Naturzone nicht vereinbar und kann daher aus naturschutzfachlicher Sicht nicht positiv beurteilt werden. Es müssten entsprechende Alternativen geprüft werden.“

Am 06.09.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Daran nahmen der Vertreter der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde und der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige teil und wurden diese gehört.

II.Feststellungen:

Am 26. August 2019 beantragte die xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Bewilligung der Errichtung einer Verwehungsverbauung im Bereich der xxx bei km. xxx der xxxstraße nach dem Kärntner Naturschutzgesetz. Die Anlage soll auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden, welches sich in der Naturzone des Biosphärenparks, den eine hohe Artenvielfalt bzw. Biodiversität charakterisiert, befindet.

Die Triebschneeverbauung mit waagrechter Bedielung aus Stahl, bestehend aus Stahlstützen (Abstand 3,5 m), die jeweils mit zwei Ankern im Boden befestigt werden (Fundamente je nach geotechnischen Erfordernissen) ist auf einer Fläche von 1750 m2 geplant. Die Bauwerkshöhe beträgt 4 m und die Gesamtlänge des Verbauungsfeldes 334 lfm. Es sollen insgesamt fünf Zaunreihen aufgestellt werden.

Dieses Bauwerk soll nördlich der xxxstraße im Abstand von ca. 60 bis 170 m von der Straße entfernt auf den südexponierten Hängen der xxx auf ca. 2100 m errichtet werden. Die Fläche ist zur Gänze der Alpinregion zuzurechnen. Das Areal befindet sich oberhalb einer Geländekante in einem landschaftlich nicht verbauten Teil der Naturzone. Nördlich der xxxstraße bis zur Anhöhe der xxx befinden sich keine Gebäude oder baulichen Anlagen. Das Landschaftsbild vermittelt den natürlichen Eindruck einer Alpinzone, ebenso ist der Charakter der Landschaft von den naturgegebenen Landschaftselementen wie alpine Rasen, kleinflächige Flachmoore und mehr oder weniger flache Felsformationen (Blockhalden und Felsköpfe) geprägt.

Die geplante Maßnahme führt zu einer erheblichen nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters.

Die xxx ist ein Gebirgsstock, der relativ frei in der Landschaft steht und von der Umgebung von mehreren Seiten gut einsehbar ist. Die Naturzone beginnt im Gegenstand bereits ca. 10 bis 20 m oberhalb der xxxstraße. Die xxxstraße selbst befindet sich in der darunterliegenden Pflegezone. Vor der Einrichtung des Biosphärenparks war dies die Abgrenzung zwischen Kern- und Außenzone des Nationalparks.

Weiters wird durch das Bauwerk das Mikroklima auf einer Fläche von zumindest 1750 m2 verändert, womit die natürlichen Lebensräume auf dieser Fläche der Naturzone nachhaltig beeinträchtigt werden. Die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt wird auf dieser Fläche erheblich beeinflusst, der Verlust des Lebensraumtyps in Bezug auf die Gesamtfläche ist jedoch als gering anzusehen.

Jedenfalls entspricht der Bereich der Eisentalhöhe, vor allem jener der geplanten Verbauung, den Habitatsansprüchen eines Brutplatzes des Mornellregenpfeifers, welcher vom Aussterben bedroht ist.

Insgesamt ist die geplante Maßnahme mit den naturschutzfachlichen Zielen einer Naturzone nicht vereinbar.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihren Antrag vom 26.08.2019 sowie die vorgelegten Projektunterlagen.

Die Feststellungen zur naturschutzfachlichen Bedeutung und Wertigkeit sowie zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das verfahrensgegenständliche Gebiet stützen sich auf das naturschutzfachliche Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 21.06.2021. In seinem Gutachten, das er auf der Grundlage eines Ortsaugenscheins erstattet und mit einem Lichtbild dokumentiert hat, legt er nachvollziehbar und plausibel dar, aus welchen Gründen die geplante Maßnahme das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft erheblich nachteilig beeinflusst. Des Weiteren führt der Amtssachverständige auch aus, welchen Einfluss das gegenständliche Vorhaben auf den dort vorkommenden Lebensraumtyp (Magerrasen über Kalk) sowie auf die Vegetation und Artenzusammensetzung hätte. Des Weiteren wurde umfassend dargelegt, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die dort angesiedelten Vogelarten, z.B. den Mornellregenpfeifer, hätte.

Das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx ist nachvollziehbar, plausibel und vollständig, weshalb seine Ausführungen dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt werden konnten.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 – K-NPG 2019, LGBl. Nr. 21/2019, idgF lauten (auszugsweise):

§ 5 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019

Einteilung in Zonen

(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:

a. Kernzonen,

b. Sonderschutzgebiete und

c. Außenzonen.

§ 5 Kärntner Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG, LGBl. Nr. 124/2012 idF. LGBl. Nr. 74/2013

Naturzone

(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:

a. großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;

b. die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;

c. die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

d. die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

e. die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;

f. das freie Laufenlassen von Hunden.

(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:

a. die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;

b. die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;

c. Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;

d. Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten

(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

a. Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;

b. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;

c. Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

d. die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;

e. die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

§ 26 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019

Naturzone

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.

(2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 24 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

§ 42 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2019

Geltung des Naturschutzgesetzes

(1) Die Bestimmungen der §§ 23, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht.

(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Antrag vom 26.08.2019 begehrte die Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz betreffend die Errichtung einer Verwehungsverbauung im Bereich der xxx bei km. xxx der xxxstraße. Die beabsichtigte Verwehungsverbauung befindet sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Verwehungsverbauung soll in einem Abstand von ca. 60 m zur xxxstraße in der Naturzone des Biosphärenparks errichtet werden.

Die geplante Errichtung einer Verwehungsverbauung in der Naturzone des Biosphärenparks, welche bereits 10 bis 20 m oberhalb der xxxstraße beginnt, bedarf einer Bewilligung nach dem Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz in Verbindung mit dem Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz 2012.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe und im Gegenstand eine Interessensabwägung durchzuführen gewesen wäre, wird auf § 42 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 verwiesen, wonach die Bestimmungen des II. Abschnittes und des IV. Abschnittes des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit gelten, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.

Im Gegenstand bedarf es für die ins Auge gefasste Sicherungseinrichtung einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 3 lit. e des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes. Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist jedoch nur zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Die Naturzone ist die Zone mit der höchsten Schutzintensität, wobei die unversehrte Erhaltung der Ökosysteme Vorrang hat. Daher sind Nutzungen in den Naturzonen nur zulässig, soweit keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind.

Wie bereits der naturschutzfachliche Amtssachverständige plausibel und nachvollziehbar festgestellt hat, hat die projektierte Verwehungsverbauung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftscharakters und des Landschaftsraumes zur Folge. Dies deshalb, weil die xxx einen Gebirgsstock bildet, der relativ frei in der Landschaft steht und von der Umgebung von mehreren Seiten gut einsehbar und zurzeit nicht verbaut ist. Die xxxstraße liegt talseitig nur 60 bis 170 m von den geplanten Bauwerken entfernt, jedoch ist die Straße aus verschiedenen Sichtachsen nicht im Zusammenhang mit den geplanten Schneeverbauungen sichtbar. Es bestehen über weite Bereiche keine Sichtbeziehungen zwischen Panoramastraße und dem naturbelassenen Landschaftsteil, in dem die Bebauung geplant ist. Der Eindruck einer nachhaltigen Beeinträchtigung wird durch die Tatsache des fehlenden Baumbewuchses in dieser Höhenlage verstärkt. Durch den fehlenden Sichtschutz ist die Stahlkonstruktion von den angrenzenden Anhöhen über weite Bereiche sichtbar. Die technische Verbauung gilt aufgrund ihrer Höhe und Ausdehnung als weithin sichtbares, störendes Element in der Landschaft. Bisher war der Landschaftsteil von solchen Einbauten verschont. Die geplante Stahlkonstruktion führt nicht nur zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sondern auch zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftscharakters von einer mehr oder weniger von Bauwerken unberührten hin zu einer technisch überprägten Landschaft, womit der Charakter des Landschaftsraumes durch die Errichtung des Bauwerks nachhaltig beeinträchtigt wird.

Durch den Eingriff, welcher als lokal zu bewerten ist, weil es sich um eine Fläche von 1750 m2 handelt, ist auch eine Veränderung der Vegetation und der Artenzusammensetzung zu erwarten. Dies in Bezug auf Fauna und Flora des in diesem Bereich vorkommenden Lebensraumtyps.

Um das gegenständliche Vorhaben als Wartung bzw. Instandsetzung der Straßenanlage werten zu können, liegt das Vorhaben von der Straßenanlage zu weit entfernt. Daher greift dieses in der Beschwerde vorgebrachte Argument nicht.

Jedenfalls sind im Gegenstand die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 lit. e bzw. Abs. 4 des Biosphären-Nockberge-Gesetzes – K-BPNG anzuwenden und ist eine Interessensabwägung im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes bzw. der Europaschutzgebietsverordnung nicht durchzuführen gewesen. Auf die öffentlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens kommt es nicht an und waren diese mit den naturschutzrechtlichen Interessen nicht in Beziehung zu setzen.

Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage hat daher die belangte Behörde richtigerweise die naturschutzrechtliche Bewilligung im Gegenstand versagt und war auch der Beschwerde kein Erfolg beschieden, da das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit führte.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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