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KLVwG-1720-1721/2/2021•LVwG K KLVwG-1720-1721/2/2021
KLVwG-1720-1721/2/2021Tribunal administratif régional21 sept. 2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Betretungsverbot, Schließung, Gewerbeberechtigung, Beherbergungsbetrieb
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx und xxx, „Gästehaus xxx“, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, vom 06.09.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „Gästehaus xxx“ in xxx, abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Schriftsatz vom 23.04.2020 beantragte die Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin xxx) des xxx und xxx, „Gästehaus xxx“, xxx, (fortan: Beschwerdeführer) folgendes:
„1. Rechtlicher Rahmen: Aufgrund der folgenden Verordnung war der Antragsteller gezwungen, sein Unternehmen zu schließen: Verordnung der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, verlautbart in der Kärntner Landeszeitung Nr. 11/2020. Die Verordnung trat mit Ablauf des 30.03.2020 außer Kraft, veröffentlicht im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. 16/2020. Für den Zeitraum der Geltung dieser Verordnung 15.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 somit 16 Tage, wird die Vergütung gem § 32 Abs. 4 und 5 Epidemiegesetz geltend gemacht (im Folgenden „Vergütungszeitraum“ genannt).
2. Zum Antragsteller: Der Antragsteller betreibt einen Beherbergungsbetrieb unter dem Namen „Gästehaus xxx“. Die Website lautet http://www.xxx.at.
3. Zur Antragshöhe: 3.1. Verdienstentgang nach § 32 Abs. 4 EpidemieG: Der Antragsteller war aufgrund der genannten Verordnung im Vergütungszeitraum an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit, nämlich dem Betrieb des oben angeführten Unternehmens, gehindert. Gemessen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen für diese Erwerbstätigkeit hätte der Antragsteller erwartungsgemäß ein tägliches wirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 495,00 erzielt. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Tagesumsatz im März des Jahres 2019. Im Zeitraum der Schließung hatte der Antragsteller keine tägliche Kostenersparnis in Form von entfallenen variablen Kosten (Personal, verminderter Wareneinkauf etc.). Der durchschnittliche Tagessatz, vermindert um die tägliche Kostenersparnis, multipliziert mit den Tagen der Schließung ergibt den gesamt geltend gemachten Verdienstentgang iHv € 7.920,00. Sollte der Antragsteller eine finanzielle Unterstützung auf Grund der COVID-19-Pandemie oder sonstige finanzielle Leistungen aufgrund von Vereinbarungen (z.B. Versicherungsleistungen) erhalten, wird dies bekannt gegeben. 3.2. Zusammenfassung der Ansprüche: Gesamtanspruch: Verdienstentgang nach §32 Abs. 4 und Abs. 5 EpidemieG: € 7.920,00. Sollte die Behörden Unterlagen benötigen, werden diese binnen der gesetzten Frist vorgelegt. 4. Antrag: Es wird beantragt, die Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 mit dem oben genannten Gesamtanspruch durch Erlassung eines Bescheides festzusetzen und den festgesetzten Anspruch dem Antragsteller gem § 19a RAO zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin auf das Treuhandanderkonto bei der xxx zu bezahlen.“
Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Vergütung des auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zl. xxx für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 30.03.2020 verfügten Betriebsschließung entstandenen Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „Gästehaus xxx“ in xxx abgewiesen. Die Abweisung erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass xxx und xxx in xxx das „Gästehaus xxx“ betreiben und in diesem Zusammenhang – den Angaben auf der eigenen Homepage zufolge – bis zu 15 Fremdenbetten anbieten würden. Für den Betrieb „Gästehaus xxx“ in xxx liege keine – auf wen auch immer lautende – Gewerbeberechtigung für Beherbergung vor. Da es sich bei dem Betrieb um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handle und der Betrieb somit nicht nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zl. xxx, auf Grundlage des Epidemiegesetzes geschlossen worden sei, sei ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom 06.09.2021 nach Replizierung des Sachverhaltes wie folgt:
„Die Behörde gehe zusammenfassend davon aus, dass eine Entschädigung nur dann zustehe, wenn ein eingetragenes Gewerbe gem. § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ausgeübt werde. Diese Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen unrichtig: Festzuhalten ist, dass der Begriff Beherbergungsbetrieb in § 2 der Schließungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft nicht bloß reglementierte Beherbergungsbetriebe und Betriebe mit Gewerbeschein gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bezogen ist, sondern auf alle Beherbergungsbetriebe der Region, wobei die Behörde lediglich zur Beschreibung die Verordnung betreffenden Betriebe auf dem Begriff des Beherbergungsbetriebs im Sinne der GewO verweist. Festzuhalten ist, dass in § 2 Abs. 1 der Verordnung auch nicht darauf abgestellt wird, dass die Beherbergung gewerblich stattfinden muss. Lediglich der Verweis in Klammer auf eine Gesetzesstelle begründet keine Definition eines Tatbestandsmerkmals, zumal im § 111 GewO 1994 nicht nur die gewerbliche Beherbergung geregelt wird, sondern auch die freien Gastgewerbebetriebsarten, die keinen Befähigungsnachweis benötigen, wie auch die Privatzimmervermietung, deren Regelungskompetenz letztlich den Ländern zufällt. Es ist in der Gesetzessystematik üblich, dass sich Gesetze bzw. die Rechtsprechung auch auf einen Begriff verweisen, um sich eine eigene Definition eines Begriffs zu ersparen. Gegenständlich ging es der Bezirkshauptmannschaft um die Definition des Begriffs eines Beherbergungsbetriebes. Die Frage, ob eine Gewerbeberechtigung vorliegt, musste wohl in Bezug auf die zu verhindernde Ansteckung mit SARS-CoV-2 im Hintergrund sein. Würde die Verordnung nur auf Betriebe mit aufrechter Gewerbeberechtigung anwendbar sein, so blieben die mit keiner Gewerbeberechtigung offen? Dies kann nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen sein; ebenso wenig, dass Beherbergungsbetriebe, die aufgrund der geringen Größe bis zu 10 Betten keinen Befähigungsnachweis bzw. keine Bewilligung benötigen, geöffnet bleiben. Vielmehr war lediglich telos der Verordnung, dass alle möglichen Betriebe, die Beherbergung im faktischen Sinn betreiben, schließen sollen bzw. nicht betreten werden dürfen, um die Ansteckung durch SARS-CoV-2 zu verhindern. Die Verordnung ist im Sinne des Legalitätsprinzips auszulegen. Dabei ging es dem Verordnungsgeber sicherlich nicht darum, ob eine aufrechte Bewilligung vorliegt oder nicht, sondern darum alle Betriebe, in denen jedwede Art von Beherbergung betrieben wird, zu schließen, um durch das nahe Beieinandersein von mehreren Personen, die immer wieder wechseln (AN- und Abreisen), Ansteckungen zu verhindern. Es ging auch nicht darum, dass es mehr als 10 Personen sein mußten. Dies ist im Hinblick auf die sonstigen Verordnungen des Gesundheitsministers, in welchen das Zusammentreffen von mehr als 4 Personen untersagt wurde, nicht im Geringsten anzunehmen. Es ging der Bezirkshauptmannschaft ausschließlich darum, dass Zusammentreffen von mehreren wechselnden Personen in Beherbergungsbetrieben jedweder Art zu verhindern. Festzuhalten ist, dass der Entschädigungsanspruch gem § 32 EpidemieG bloß zwischen selbständigen und unselbständigen erwerbstätigen differenziert, jedoch nicht auf das Vorliegen allfälliger verwaltungsrechtlicher Bewilligungen abstellt. In diesem Sinne führen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1205 dBlg NR XIII GP 3) aus, dass eine Einschränkung auf Kleingewerbetreibende, Kleinhändler etc nicht gerechtfertigt ist. Zweck der Regelung ist demnach, niemanden der einen Einkommensverlust erlitten hat, von den Entschädigungen auszuschließen (Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB 1.04 Kap 1 Rz 97). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber keine einschränkende, sondern eine großzügige Auslegung vorgesehen hat. Ebenso ist auch die auf Basis dieses Gesetzes erlassene Verordnung auszulegen. Im Interesse des Gleichheitsgebotes soll eine Entschädigung für alle natürliche und juristische Personen vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben. Zudem widerspricht die Auslegung der Behörde dem Gesetz selbst. Eine Verordnung darf den vorgesehenen Anwendungsbereich eines Gesetzes nicht einschränken. Eine Ungleichbehandlung von Beherbergungsbetrieben mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetrieben ohne Gewerbeberechtigung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Auslegung einer Norm darf die Behörde dieser auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, sondern ist eine Norm stets gleichheitskonform zu interpretieren. Vergleichbare Unternehmen, nämlich alle Unternehmen die im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit Beherbergung ausüben, haben sämtliche Anspruch auf Entschädigung iSd § 32 Abs. 4 EpidemieG: Die gesetz- und auch verfassungswidrige Anwendung der Verordnung begründet die rechtswidrige Abweisung des berechtigten Anspruches. Dieser legistischen Technik bediente sich der Gesetzgeber auch beim MeldeG. Beispielsweise bezieht sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.09.2019, Ra 2019/01/03/123 auf den im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beherbergungsbetriebes gemäß § 1 Abs. 3 MeldeG auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, hält jedoch weiters fest, dass dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst, sondern etwa auch die in die Zuständigkeit der Länder fallende Privatzimmervermietung (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; vgl. zur Zuständigkeit der Länder für Privatzimmervermietung VfSlg 1774/1973). Nichts anderes gilt für den Begriff „beaufsichtigter Camping- und Wohnwagenplatz“ im § 1 Abs. 3 MeldG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf. Die Beherbergung von Gästen im Rahmen einer Privatzimmervermietung weist auch die Merkmale einer gewerblichen Beherbergung auf, unterliegt aber als häusliche Nebenbeschäftigung der Gewerbeordnung (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/ Höllbacher, GewO 1994 § 111 ZR 6) (siehe dazu auch Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). Festzuhalten ist des Weiteren, dass allein die Wortfolge „Beherbergungsbetrieb (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)“ nichts darüber besagt, dass zwingend eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliegen müsse, damit der Beherbergungsbetrieb vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung umfasst ist. Einerseits hätte der Verordnungsgeber zum Wort Beherbergungsbetrieb das Adjektiv „gewerblich“ oder „reglementierten“ Beherbergungsbetrieb hinzufügen können respektive müssen, um den Begriff genauer zu definieren. Andererseits besagt auch das Zitat der Gesetzesstelle unter Bezugnahme auf Z 1, dass auf den Begriff der Beherbergung verwiesen wird. Insoweit ist die Erwähnung des Abs. 1 nur als Verweis für die Fundstelle zu interpretieren. Dem Verordnungsgeber ging es lediglich darum, dem Begriff der Beherbergung von Gästen der Gewerbeordnung zur Auslegung des in der Verordnung herangezogenen Begriffes des „Beherbergungsbetriebes“ heranzuziehen. Es handelt sich sohin lediglich um eine Auslegungshilfe, und nicht um die explizite Grundlage. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Gastgewerbes insbesondere in der Form des Beherbergungsbetriebes bzw. eines Befähigungsnachweises nicht erforderlich ist, wenn die Beherbergung von Gästen nicht mehr als 10 Fremdenbetten umfasst und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste nicht überschreitet (§ 111 Abs. 2 Z 4 GewO 1994). Demgemäß ist als Ausnahme von der Regel auch die freie gastgewerbliche Betriebsart im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 vom Begriff „Beherbergungsbetrieb“ umfasst. Alles in einem hat die Behörde im gegenständlichen Fall in keiner Weise Erhebungen darüber gepflogen, ob einem der entsprechende Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 2 der Verordnung des Bezirkshauptmannes betreffend Schließung von Beherbergungsbetrieben erfüllt ist. Tatsache ist, dass gegenständliche Verordnung auf § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 26 EpG 1950 gegründet ist und somit einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 EpG – wie beantragt – begründet und auch berechtigt ist. Da der Antragsteller einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Verordnung führt, hat er Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Würde man der Auslegung der Behörde folgen, so wäre auch der Vertrauensschutz der Rechtsunterworfenen verletzt. Der Beschwerdeführer hat im Vertrauen auf die Verordnung seinen Beherbergungsbetrieb geschlossen. Diese Maßnahme hat der Beschwerdeführer auch im Vertrauen auf den Entschädigungsanspruch gemäß EpidemieG gesetzt. Das Vertrauen in die Rechtsgültigkeit von Normen darf durch einzelverwaltungsrechtliche Entscheidungen nicht verletzt werden. Hätte der Beschwerdeführer den Betrieb nicht geschlossen, wäre der Betrieb durch die Behörde auf Basis der Verordnung des Bezirkshauptmanns geschlossen und über ihn eine Strafe verhängt worden. Es wurde im Zusammenhang mit den Verordnungen der Bezirkshauptleute im Bundesland auch in den Medien berichtet, dass alle Beherbergungsbetriebe zu schließen sind. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass eine Gewerbeberechtigung erforderlich gewesen wäre, wird auf § 2 Abs. 3 GewO 1994 verwiesen. Für in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten gem § 2 Abs. 3 GewO 1994 die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Auch in diesem Fall hätte der Antragsteller daher Anspruch auf die Vergütung gem der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft. Eine materielle Derogation durch die COVID-19-Maßnahmen Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 bzw. ihre gesetzliche Grundlage in COVID-19-Maßnahmen Gesetz BGBl I Nr. 12/2020 hat nicht stattgefunden. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft beinhaltet eine Betriebsschließung. Die COVID-Maßnahmenverordnung verordnete lediglich ein Betretungsverbot. Es liegt somit keine Deckungsgleichheit vor, weshalb aus diesem Grund auch keine materielle Derogation gegeben ist. Jüngst bestätigte der OGH, dass eine Betriebsschließung nicht mit einem Betretungsverbot auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes inhaltlich gleichzusetzen ist (7 Ob 214/20a). Der Antrag auf Vergütung ist somit berechtigt. Beschwerdeanträge: Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und gem Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021 zu GZ xxx dahingehend abzuändern, dass die beantragte Vergütung in Höhe von € 7.920,00 zugesprochen werde. In eventu den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs. 3 VwGVG im Umfang der Anfechtung mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“
Mit Schriftsatz vom 10.09.2021 wurde der gegenständliche Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II.Feststellungen:
xxx und xxx betreiben in xxx das „Gästehaus xxx“ und bieten in diesem Zusammenhang – den Angaben auf der eigenen Homepage zufolge – bis zu 15 Fremdenbetten an.
Eine elektronische Abfrage über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), in welchem sämtliche gewerberechtlich relevanten Daten gespeichert werden, hat ergeben, dass für den Betrieb „Gästehaus xxx“ in xxx, eine die Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 umfassende Gewerbeberechtigung nicht vorliegt und eine solche auch im fraglichen Zeitraum im März 2020 nicht bestanden hat.
Die Tätigkeit der Beschwerdeführer fällt allerdings auch nicht unter eine nicht der GewO unterliegende Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, da den Angaben der Beschwerdeführer zufolge die Höchstbettenanzahl von 10 Betten überschritten wird. Eine Anmeldung der Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 5 leg. cit. über die Art der Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 2 Z 4 (Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden) bei der Gewerbebehörde ist jedoch nicht erfolgt.
Im geltend gemachten Entschädigungszeitraum vom 15.03.2020 bis 03.03.2020 galt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 EpiG und von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpiG in der damals gültigen Fassung (BGBl I Nr. 37/2018) iVm der Verordnung BGBl II Nr. 74/2020 (Ausweitung auf Infektionen mit SARS-CoV-2 „2019 neuartiges Coronavirus“). Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 trat mit Ablauf des 14.03.2020 in Kraft und galt bis Ablauf des 13.04.2020.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 23.04.2020 für den Betrieb „Gästehaus xxx“, in xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG 1950 für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 mit einem konkreten Betrag.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Bescheides, das GISA Gewerbeinformationssystem Austria sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unbestritten. Dass die Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (für die Beherbergung von Gästen) nicht verfügt, ist unbestritten.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2017:
§ 111 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. der Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
Die für den Gegenstandfall relevanten Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen:
§ 20 (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit h).
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen und bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelne Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbeitrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Art 8 des BGBl I Nr. 12/2020 vom 15. März 2020, lautet auszugsweise:
§ 2 Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
§ 4 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
[…]
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (auf Grund § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBl I Nr. 12/2020) vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 96/2020, lautet auszugsweise:
§ 3 (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
[…]
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 4 (1) […]
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I Nr. 12/2020) vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 98/2020, lautet auszugsweise:
§ 1 Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 5 Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Gemäß § 1 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 28.02.2020, BGBl II Nr. 74/2020, können die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht mit Antrag vom 23.04.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG 1950 für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der xxx vom 14.03.2020 mit einem konkreten Betrag geltend. In der Beschwerde vom 06.09.2021 führte die Rechtsvertreterin aus, dass eine Ungleichbehandlung von Beherbergungsbetrieben mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetrieben ohne Gewerbeberechtigung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Da die Beschwerdeführer einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx führen würden, hätten diese Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Verordnung gemäß § 20 EpiG die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. Da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt und der Betrieb somit nach dem Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, auf Grundlage des Epidemiegesetzes von der damit verfügten Schließung von durch den Bezug auf § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 präzisierten Beherbergungsbetrieben nicht betroffen war, ist ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz nicht gegeben.
Da die Beschwerdeführer über keine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für die Beherbergung von Gästen verfügen, konnten sie durch die verordnete Schließung der Beherbergungsbetriebe in einem öffentlichen-subjektiven Recht nicht beeinträchtigt sein. Das heißt, die Beschwerdeführer hätten für die Anspruchsberechtigung zur Geltendmachung einer Vergütung ihres Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG im Zusammenhang mit ihrem Beherbergungsbetrieb zuvor um die erforderliche Gewerbeberechtigung bei der dafür zuständigen Behörde einzukommen gehabt. Da die Beschwerdeführer eine solche Gewerbeberechtigung nicht vorweisen vermochten, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges im Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführer abgewiesen hat.
Zu erwähnen ist überdies, dass der VfGH das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz des Verdienstentganges nach § 32 EpiG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6.). § 4 Abs. 2 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr. 23/2020 knüpft laut VfGH keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG 1950 (§ 32 Abs. 1 Z 4 und 5 EpiG) aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von § 1 COVID-19-MG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (VfGH vom 26.11.2020, E 3412/2020, vgl. auch VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/09/0078).
Im Zusammenhang mit dem auf Grundlage des § 2 (nunmehr § 4) COVID-19-MG erlassenen Verordnung BGBl II Nr. 98/2020 verhängten Verbot des Betretens öffentlicher Orte hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass durch § 4 Abs. 3 COVID-19MG, wonach die Bestimmungen des EpiG 1950 „unberührt“ bleiben, weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem EpiG 1950 noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG geändert wurden (VwGH vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rn 32).
Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit im Bestehen eines Vergütungsanspruches bei Betriebsbeschränkungen und -schließungen nach § 20 EpiG und dem Fehlen eines solchen Anspruchs bei Betretungsverboten nach dem COVID-19-MG wurden vom VfGH nicht geteilt (VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a.).
Hinsichtlich Entschädigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-MaßnahmenV 96 ist auf ein laut VfGH „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“, welches darauf abzielte, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern, zu verweisen. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung, wie die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG im Auge, wie das Höchstgericht ausführte.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Bezug auf Beherbergungsbetriebe mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetriebe ohne Gewerbeberechtigung kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Wenn auch beide Verordnungen die Vermeidung von Ansteckung und Weiterverbreitung des Covid-19-Virus zum Ziel hatten, so ist doch im Sinne des § 20 EpiG die Schließung von Betriebsstätten für bestimmte Gewerbe und für bestimmt zu bezeichnende Gebiete je nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen anzuordnen. Gemäß § 20 Abs. 2 EpiG kann sogar der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen beschränkt oder geschlossen werden. Die Schließung einer Betriebsstätte darf gemäß § 20 Abs. 3 EpiG erst dann verfügt werden, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. Dementsprechend können Verordnungen nach dem EpiG betreffend COVID-19 gemäß § 43a EpiG auch vom Gesundheitsminister, dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden, und ist gemäß § 43a EpiG sogar innerhalb der Verordnung entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional zu differenzieren. Auch gemäß § 2 des COVID-19-MG kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten nur soweit untersagt werden, als dies zur Verhinderung und Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Die Verordnung kann sich sowohl auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken als auch auf das gesamte Landesgebiet oder auf einen politischen Bezirk oder Teile eines solchen. Dass darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen wäre, hat sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht bestätigt. Laut den Erläuterungen des VfGH ist es dem Verordnungsgeber (nur) gestattet, das Betreten regional begrenzter Gebiete zu untersagen, jedoch nicht durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung ein „Ausgangsverbot schlechthin“ anzuordnen.
Zum Beschwerdevorbringen, vor dem Hintergrund der zu verhindernden Epidemie könne keine sachliche Differenzierung zwischen Beherbergungs- und Gasthausbetrieben bestehen, ist auf die Judikatur des VfGH zum COVID-19-MG iVm § 1 COVID-19-MaßnahmenV96 zu verweisen, wonach es stets (sogar) der Einzelfallprüfung bedarf, ob eine Eigentumsbeschränkung im jeweiligen Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2020, V 363/2020, ausgesprochen, dass die gesetzliche Ermächtigung des § 2 Z 2 oder Z 3 des COVID-19-MG den Verordnungsgeber ermächtigt, konkret oder abstrakt jene Orte, deren Betretung untersagt wird, zu umschreiben. Mit ihrer Meinung, dass im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes alle Bezirksverwaltungsbehörden für das gesamte Bundesgebiet gleichlautende Schutzmaßnahmen hätten verordnen müssen, konnte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht somit nicht überzeugen.
Inwiefern die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverständlich sein soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, und wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, sich über die Auslegung der in der Verordnung ausgewiesenen Begriffe bei der belangten Behörde zu informieren. Ebenso wenig ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer ihre Anspruchsberechtigung auf Entschädigung auf den Sachverhalt stützen, sie würden mit der Bereitstellung von 15 Gästebetten einem Betrieb des konzessionierten Gastgewerbes gleichgestellt sein, ohne jedoch de facto im Besitz einer solchen Konzession zu sein oder auch eine Anmeldung gemäß § 111 Abs. 5 GewO 1994 zur Ausübung des Gastgewerbes nach Maßgabe des Abs. 2 Z 4 leg. cit. bei der Gewerbebehörde vorgenommen zu haben, obgleich hierfür eine Obergrenze von 10 Fremdenbetten besteht.
Da die Beschwerdeführer nicht vermochten, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer - abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich in Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05; 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; u.a.). Zudem wurde seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung für einen Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz vorlagen, konnte unzweifelhaft anhand der vorliegenden Unterlagen und unter Heranziehung der eindeutigen Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden (vgl. VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0027). Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rechtsprechung des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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