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KLVwG-1450/2/2021•LVwG K KLVwG-1450/2/2021
KLVwG-1450/2/2021Tribunal administratif régional21 sept. 2021
Gewerberecht, gewerbliches Berufsrecht, Untersagung der Gewerbeausübung, Parteistellung, Beschwerdelegitimation
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 28.6.2021, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.6.2021, Zahl: xxx, stellte der Bürgermeister der xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des von der xxx GmbH am 28.5.2021 angemeldeten freien Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe im Standort xxx, xxx Straße xxx, wegen mehrerer im Einzelnen aufgelisteter ausschlussbegründender strafgerichtlicher Verurteilungen ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers xxx, geb. xxx, als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb nicht vorlägen und untersagte sie die Gewerbeausübung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, wie folgt:
„Ich möchte mit diesem Schreiben einen Einspruch gegen diesen Bescheid machen!!
Mir wurde das Handelsgewerbe untersagt weil ich von FRÜHER Strafen habe
Ich hab mein Leben komplett geändert Ich arbeite seit 2011 durch und ich wurde seit damals auch nicht mehr verurteilt!!
Ich will Sie mit diesem Schreiben Bitten mir eine Chance zugeben und mir das Gewerbe zulasen. Ich Bitte Sie das nocheinmal zuüberdenken und mir bitte zu Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
xxx“
Mit Vorlageschreiben vom 2.8.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
Die xxx GmbH hat am 28.5.2021 das freie Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, im Standort xxx, xxx Straße xxx, angemeldet.
Handelsrechtliche Geschäftsführer der xxx GmbH sind xxx, geb. xxx, und xxx, geb. xxx, die jeweils selbständig vertreten.
Im zuletzt vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angefertigten Strafregisterauszug vom 16.9.2021 scheinen über xxx insgesamt 5 ausschlussbegründende strafgerichtliche Verurteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.6.2021 hat die belangte Behörde festgestellt, dass für das von der xxx GmbH am 28.5.2021 angemeldete freie Handelsgewerbe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen und gleichzeitig die Gewerbeausübung untersagt. Dieser Bescheid wurde ausschließlich der xxx GmbH zugestellt.
Mit Eingabe vom 26.7.2021 hat xxx im eigenen Namen nachstehende Beschwerde eingebracht:
„Ich möchte mit diesem Schreiben einen Einspruch gegen diesen Bescheid machen!!
Mir wurde das Handelsgewerbe untersagt weil ich von FRÜHER Strafen habe
Ich hab mein Leben komplett geändert Ich arbeite seit 2011 durch und ich wurde seit damals auch nicht mehr verurteilt!!
Ich will Sie mit diesem Schreiben Bitten mir eine Chance zugeben und mir das Gewerbe zulasen. Ich Bitte Sie das nocheinmal zuüberdenken und mir bitte zu Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
xxx“
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zahl: xxx, sowie die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angefertigten Auszüge aus dem Firmenbuch zu Zahl Nr. FN xxx, den Gesellschaftsvertrag vom 6.5.2021 und den Gesellschafterbeschluss vom 6.5.2021, sowie den Strafregisterauszug vom 16.9.2021 über xxx.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 13 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF
BGBl. I Nr. 155/2015, lautet:
§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 340 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 48/2015, lautet:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.6.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des freien Handelsgewerbes, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, durch die xxx GmbH wegen mehrerer im Einzelnen aufgelisteter ausschlussbegründender strafgerichtlicher Verurteilungen ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers xxx als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb nicht vorlägen und untersagte sie die Gewerbeausübung.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.6.2021 wurde vom Beschwerdeführer, der – neben einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer – selbständiger vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH ist, ausdrücklich „im eigenen Namen“ erhoben.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Der Beschwerdeführer ist und war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH – neben einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer – deren zur Außenvertretung befugtes Organ und daher berechtigt, für diese Rechtsmittel zu erheben.
Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich in der Regel um ein behördliches Einparteienverfahren, in welchem nur der Anmeldewerber, im vorliegenden Fall die xxx GmbH, Parteirechte genießt. Der angefochtene Bescheid ist richtigerweise auch nur an die xxx GmbH und nicht auch an den Beschwerdeführer persönlich ergangen.
Organe juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften sind im Zusammenhang mit Gewerbeanmeldungen der von ihnen vertretenen Rechtspersonen allenfalls im wirtschaftlichen, nicht jedoch in rechtlichen Interessen berührt, mögen sie auch für eine Untersagung im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ursächlich sein.
Da der Beschwerdeführer durch die negative Erledigung der Gewerbeanmeldung der xxx GmbH somit von vornherein nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein konnte, kommt ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zu und war er daher auch nicht „im eigenen Namen“ gegen abschlägige Bescheide rechtsmittellegitimiert (diesbezüglich wird auch auf die insofern vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 GewO 1994, vom 28.3.2001, Zahl: 2000/04/0164, 29.5.1990, Zahl: 89/04/0171 und 1.2.2005, Zahl: 2003/04/0078, verwiesen).
Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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