LVwG K KLVwG-1860/13/2019

KLVwG-1860/13/2019Tribunal administratif régional17 août 2021

Regest

Zweitwohnsitzabgabe, Almhütte, Wohnung, Almbewirtschaftung, Ausnahme, Abgabenpflicht, Zustellung, Rechtsnachfolger

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1860/13/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1860.13.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, verstorben am xxx, xxx, xxx, vom 4.9.2019, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx, vom 13.7.2019, Zahl: xxx, betreffend Zweitwohnsitzabgabe, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und hat der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten:

„Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 8.7.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die auf Parzelle xxx, KG xxx befindliche Wohnung festgesetzt wurde, wird aufgehoben.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 8.7.2016, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte gutachtlich aus, dass Kühe und der Nachzucht gesennert worden seien. Der Stall sei funktionstüchtig und sei die Hütte für die vorliegende Wirtschaftsführung unbedingt notwendig. Anlässlich der Verhandlung vom 14.7.2021 hat sich der Vertreter der belangten Behörde dem Gutachten angeschlossen und beantragt der Beschwerde Folge zu geben; demgemäß legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung dieses Gutachten zugrunde.

I.Rechtsgrundlagen:

§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und

h) Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

II.Es wurde wie folgt erwogen:

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung bzw. Almhütte für die Bewirtschaftung der Almen und Forstkulturen erforderlich ist und liegt somit eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG vor.

Da zwischenzeitig der Beschwerdeführer verstorben ist, war die Entscheidung seinem Rechtsnachfolger zuzustellen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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