LVwG K KLVwG-233/5/2021

KLVwG-233/5/2021Tribunal administratif régional12 août 2021

Regest

Jagdrecht, Gemeindejagdgebiet, Abrundung, geordneten Jagdbetrieb, Beschwerdegegenstand, getrennter Bescheidabspruch, Rechtskraft

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-233/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.233.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, dieser vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.12.2020, Zahl: xxx, wegen Abrundungsflächen gemäß § 11 K-JG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Alle Grundstücke im folgenden Text liegen in der KG xxx, soferne nicht ausdrücklich anders angegeben.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2019 beantragte die Agrargemeinschaft „xxx“ über ihre Rechtsvertretung die Anerkennung des Eigenjagdgebietes, den Anschluss von Flächen nach § 10 des Kärntner Jagdgesetzes und den Ausspruch, dass der Agrargemeinschaft die Befugnis zur Eigenjagd zusteht.

Die Antragstellerin (im Folgenden: AG) sei Alleineigentümerin von Grundstücken im Ausmaß von 229,76 ha. Diesem Eigenjagdgebiet seien, unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke im Norden und Süden des Eigenjagdgebietes, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie näher bezeichnete Wege und Gewässer anzuschließen. Dies entspreche dem 2010 festgestellten Eigenjagdgebiet xxx (Revier Nr. xxx).

Dem Antrag war ein Lageplan mit der Darstellung des (beantragten und aktuellen) Jagdgebietes beigelegt. Bei dem im Norden gelegenen Grundstück handelt es sich um eine Parzelle, die an das Eigenjagdgebiet in Richtung des xxx-Grabens anschließt. Die größere Anzahl der Grundstücke liegt entlang der Gratschneide des xxxkofels in südliche Richtung.

Mit Bescheid vom 25.03.2020, Zahl: xxx, wurde für die Grundstücke der Liegenschaft EZ xxx, zugeschrieben der xxx, das Eigenjagdgebiet festgestellt und ausgesprochen, dass darauf die Befugnis zur Eigenjagd der AG „xxx“ zusteht. Über allfällige Flächen gemäß §§ 10 und 11 K-JG werde mit gesondertem Bescheid abgesprochen.

Mit Schreiben vom 07.04.2020 wurde die AG davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH zur Zahl 2002/03/0203 von einer Fläche „größeren Ausmaßes“ im Sinne des § 11 Abs. 2 K-JG dann auszugehen sei, wenn die beantragte Abrundungsfläche mehr als ein Siebentel der Eigenfläche beträgt. Nach der genannten Gesetzesbestimmung könne zwar ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, es soll aber das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die AG selbst würde keinerlei Abrundungsflächen zur Verfügung stellen.

Am 12.05.2020 erstattete der Jagdverwaltungsbeirat xxx dazu eine Stellungnahme. Es solle das bisherige System, das klaglos funktioniert habe, beibehalten werden; im Süden des xxxkofels wären überwiegend auch die Mitglieder der AG Grundeigentümer. Diese Eigentümer würden sich den Verbleib bei der Eigenjagd der AG wünschen, damit Konflikte bei der jagdlichen Bewirtschaftung dieser Flächen und den Grundstückseigentümern bestmöglich verhindert würden.

Die AG erstattete zu diesem Schreiben eine Stellungnahme vom 15.06.2020. Die beantragten Flächen würden über keinen jagdrechtlichen Zusammenhang mit dem Gemeindejagdgebiet verfügen. Beim Anwendungsbereich des Kärntner Jagdgesetzes sei davon auszugehen, dass größere Schwierigkeiten beim Übertritt den Zusammenhang verhindern können. Die trennende Westflanke des xxkofels sei eine gerade abfallende Felskante, die nur von geübten Alpinisten mit Seil und Haken überwunden werden könne. Wenn man sich vorstellte, welcher Kraftaufwand nötig wäre, um beispielsweise ein Stück Rotwild über die beschriebene Felswand zu bringen, werde klar, dass ein derartiger Grenzverlauf einem geordneten Jagdbetrieb abträglich wäre.

Ansonsten solle die Jagdbehörde der AG Grundflächen im Gesamtausmaß von 32 ha abrunden; so würde auch der zitierten Judikatur des VwGH entsprochen.

Mit Schreiben vom 21.10.2020 wurde von der Behörde ein Abrundungsvorschlag vorgestellt. Im Wesentlichen wurde die Fläche in drei Teilflächen aufgeteilt, wovon (von West nach Ost) eine Fläche der AG xxx zugesprochen werden sollte; die mittlere Fläche der Eigenjagd xxx und die östliche Fläche der xxx. Diese würde fast zur Gänze dem Abrundungsantrag im Eventualantrag entsprechen.

Mit einer Eingabe vom 05.11.2020 äußerte sich die AG ablehnend. Diese streifenweise Aufteilung würde jagdfachlich keinen Sinn ergeben, da sich das Gamswild hauptsächlich in einem schmalen, parallel zum Hauptgrat verlaufenden Bereich aufhalte. Auf dieser kleinen Fläche wäre praktisch keine Schussabgabe Richtung Osten oder Westen möglich, welche den zugeteilten, schmalen Streifen nicht verlasse.

In der Folge wurde ein Gutachten vom jagdfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt. Auftrag war, für die Fläche am Südhang des xxxkofels die bestmögliche Aufteilung nach jagdfachlichen Kriterien zu schaffen.

Aufgrund der Tatsache, dass diese Flächen von der Westseite des xxxkofels nur mit „Seil und Haken“ erreichbar seien, soll die bestmögliche Aufteilung dieser Flächen im Ausmaß von 147 ha erfolgen. Es gebe aus fachlicher Sicht zwei mögliche Varianten zur Aufteilung. Varante 1 (betreffend die Abfindung der AG xxx) folge nach Norden einem markanten Graben und im nördlichen Teil einem flachen Rücken. Die Grenze zwischen xxx und der AG xxx verlaufe entlang eines öffentlichen Weges. So verbliebe die Abrundungsfläche für die AG im Ausmaß von rund 55 ha. Variante 2 entsprach dem zuvor an die AG ausgesandten Teilungsvorschlag.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 17.12.2020, Zahl: xxx, wurden

unter Spruchpunkt I dem Eigenjagdgebiet xxx näher bezeichnete Grundstücke bzw. Teilflächen mit einem flächenmäßigen Ausmaß von 54,1146 ha („Variante 1“) zugesprochen und vom Gemeindejagd abgerundet; und

unter Spruchpunkt II die darüberhinausgehenden Anträge (im Gesamtflächenausmaß von 62,8 ha) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes, insbesondere der Stellungnahme des Sachverständigen, bezog sich die Behörde wiederum auf das Judikat des VwGH zur Zahl 2002/03/0203. Sie leitete daraus eine „Siebentelregelung“ ab, die das laut VwGH zulässige Vergrößerungsausmaß darstelle. Eine Abrundung nach § 11 K-JG diene nicht dazu, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung zu schaffen oder eine optimale Jagdgrenze zu erzielen. Diese Bestimmung diene dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes des betroffenen Jagdgebietes ungünstig verlaufende Grenzen zu bereinigen, und zwar nur insoweit, als dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liege. Der Zusammenhang im Sinne des § 7 Abs. 1 K-JG sei mit dem Gemeindejagdgebiet unumstritten gegeben, da man, wenn auch unter schwierigen Bedingungen, von einem Grundstück zum anderen gelangen könne. Mit der gewählten Variante 1 würden im Gipfelbereich des xxxkofels nur zwei Jagdausübungsberechtigte aufeinandertreffen und könne man davon ausgehen, dass über die Abschussplanung entsprechend reagiert werde.

III.Beschwerdevorbringen

Sowohl gegen den Bescheid xxx als auch xxx wurden in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Die Bescheide wurden insoweit bekämpft, als dem Anbringen vom 02.08.2019 nicht entsprochen wurde und die Grundstücke xxx bis xxx, xxx und xxx nicht und das Grundstück xxx nicht zur Gänze dem Eigenjagdgebiet der AG angeschlossen bzw. abgerundet wurden.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Behörde zwar offenbar ihre Rechtsansicht ausdrücke, wonach kein jagdrechtlicher Zusammenhang der gegenständlichen Grundstücke mit dem Gemeindejagdgebiet bestehe, dann aber auf Seite 7 des bekämpften Bescheides feststelle, dass ein Zusammenhang im Sinne des § 7 Abs. 1 K-JG unumstritten vorliege. Die Behörde verkenne daher die Rechtslage, als zwischen den beschwerdegegenständlichen Grundstücken und dem Gemeindejagdgebiet kein Zusammenhang im Sinne des § 7 K-JG bestehe. Mittlerweile seien die Grundstücke xxx bis xxx und xxx sowie eine Teilfläche aus dem Grundstück xxx und zahlreiche weitere Flächen aus der KG xx zugunsten des Eigenjagdgebietes xxx abgerundet worden; daher würden die beschwerdegegenständlichen Grundstücke bei weitem nicht die Mindestgröße eines Gemeidejagdgebietes erreichen. Dass sie nur an die AG angeschlossen werden könnten, ergebe sich aus dem vorgelegten Fachgutachten des xxx. Durch eine Aufteilung in der Hangmitte, zugleich an der Äsungseinstandsgrenze, werde die Bejagungseffizienz deutlich verschlechtert und zugleich eine derzeit nicht vorliegende Wildfolgeproblematik geschaffen. Die Behörde würde sich weder in diesem Fall noch in weiteren vergleichbaren Fällen an die „Siebentelregelung“ halten.

Daher wurden abschließend die Anträge gestellt, die beschwerdegegenständlichen Grundstücke entweder zur Gänze der Eigenjagd der Beschwerdeführerin anzuschließen bzw. (in eventu) den Bescheid dahingehend abzuändern, dass diese Grundstücke zum Eigenjagdgebiet der AG abgerundet werden.

IV.Landesverwaltungsgerichtliches Verfahren

Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde, als Anhörungsberechtigte der Jagdverwaltungsbeirat xxx, als potenziell mitbeteiligte Partei der Eigentümer der Eigenjagd „xxx“ und der wildökologische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung geladen wurden. In dieser Verhandlung führte der Sachverständige zu seinem im Verfahren erstellten Gutachten näher aus. Auch das jagdfachliche Gutachten vom 12.01.2011 (xxx) wurde vorgelegt.

In der Beschwerdeangelegenheit wurde von der AG ein Umlaufbeschluss der Vollversammlung sowie ein Beschluss des Vorstandes betreffend Erhebung von Rechtsmitteln, jeweils noch innerhalb der Beschwerdefrist gefasst, vorgelegt.

Nach der Satzung der AG ist der Vorstand zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt.

V.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 3 Kärntner Jagdgesetz

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.

§ 6 K-JG

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.

(2) Auf begründeten Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.

(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs. 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.

§ 7 K-JG

LGBl.Nr. 21/2000

(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.

§ 10 K-JG

LGBl.Nr. 21/2000

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a)nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

b), hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs. 6 verzichtet worden ist;

c)Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2;

d)Eigenjagden gemäß § 9 Abs. 6;

e)Grundflächen gemäß § 14 Abs. 1.

(2) Der Anschluß von im Abs. 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.

§ 11 K-JG

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

(2a) Vor Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.

VI.

VII.Festgestellter Sachverhalt:

Die AG „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperlich eingerichtete AG (§ 48 ff K-FLG), der Gutsbestand beträgt laut Grundbuch 229,764 ha.

Mit Bescheid vom 25.03.2020, Zahl: xxx, wurde für die Eigenflächen der AG das Eigenjagdgebiet „xxx“ festgestellt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde von Amts wegen das Grundstück 492/26, KG xxx im Ausmaß von 65,5 ha (sowie geringe Flächen aus dem öffentlichen Wassergut) diesem Eigenjagdgebiet angeschlossen.

Das Eigenjagdgebiet der AG liegt zwischen dem Hauptgratrat des xxxkofels und dem nördlich verlaufenden xxx-Graben; zum Teil ist dieses Eigenjagdgebiet ein ausgeprägter Felsabbruch. Das Kerngebiet der Alm liegt im östlichen Bereich, die Anschlussfläche ist ein steiles Waldgebiet nördlich davon.

Die mit Antrag vom 02.08.2019 begehrten Anschlussflächen, die bereits in der vorherigen Jagdperiode dieser Eigenjagd angeschlossen waren, GSt xxx ff bis xxx, xxx bis xxx, liegen südlich des Hauptgrates des xxxkofels und werden im Süden vom xxx-Graben bzw. seinen Seitenarmen begrenzt.

Im Süden schließen an diese Grundstücke von Ost nach West das Eigenjagdgebiet „xxx“ sowie „xxx“ an. Westlich der begehrten Flächen liegen das Eigenjagdgebiet „xxx“ sowie – im Bereich des Gipfels des xxxkofels durch einen in SW-NO-Richtung verlaufenden Nebengrat getrennt, das Gemeindejagdgebiet xxx.

Die begehrten Anschlussflächen sind überwiegend, aber nicht zur Gänze, an der AG beanteilten Liegenschaften zugeschrieben.

Die dem Nebengrat, auf einer Länge von über 170 m angrenzend zur Gemeindejagd Liesing (Grundstücke xxx und xxx bzw. xxx KG xxx) vorgelagerten Wandbereiche sind meist nur in Kletterei zu begehen; am östlichen Rand verläuft jedoch in günstigerem Gelände ein markierter „schwarzer“ Wanderweg ohne besondere alpinistische Schwierigkeiten zum „xxx“ hinunter (Aussage der Vertreterin der belangten Behörde, auch in der ÖK 50 ersichtlich).

Durch die spruchgemäße Abrundung werden arrondierte Jagdgebiete (xxx und xxx) geschaffen.

VIII.Beweiswürdigung:

Die Gemeindejagd xxx ist mit den begehrten Anschluss-(Abrundungs)-Flächen über einen Nebengrat des xxxkofels verbunden; es entspricht nicht den Tatsachen, dass es besonderer alpinistischer Fähigkeiten („Klettern mit Seil und Haken“) bedarf, um von der Gemeindejagd in die Südseite des xxxkofels zu queren; dies ergibt sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial. Ein „schwarzer“ Wanderweg ist zwar anspruchsvoll, hat aber keine Schwierigkeiten aufzuweisen, die für Hochgebirgsjäger unzumutbar oder außergewöhnlich sind.

IX.Rechtliche Würdigung:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde durch die AG erhoben. Nach den Satzungsbestimmungen ist die Vertretungsmacht der jeweiligen Organe nach außen in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung bzw. den Vorstand vorbehalten sind, begrenzt; nach den Satzungen ist für die Erhebung von Rechtsmitteln (Beschwerden) ein Beschluss des Vorstandes ausreichend. Dieser liegt unzweifelhaft vor; auf die Frage der Zulässigkeit eines Umlaufbeschlusses der Vollversammlung braucht daher nicht eingegangen werden.

2.

Gemäß § 6 K-JG bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet. Nach VwGH 2001/03/0088 ist bei der Beurteilung, ob die im beantragten Gemeindejagdgebiet liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, von der Gesamtheit des beantragten Gemeindejagdgebiets auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Voraussetzung einer Feststellung eines Gemeindejagdgebietes ist nämlich, dass im festgestellten Gemeindejagdgebiet insgesamt eine ausreichend bejagbare Fläche zur Verfügung steht und auf den jagdlich nutzbaren Grundstücken die Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/03/00222) ist auch eine nur zu Fuß erreichbare Jagd eine solche, die den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes entspricht. Nach § 7 des Kärntner Jagdgesetzes gelten Grundflächen dann als zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Nach Koller, Rechtsfragen der Jagdgebietsfeststellung, in: Beiträge zum Kärntner Jagd- und Fischereirecht, Manz-Wien 2003, Seite 80, ist es ohne Relevanz, ob die Möglichkeit des Gelangens von einem Grundstück zu Anderen mit größeren oder geringen Schwierigkeiten verbunden ist; konsequenterweise müsste ein jagdrechtlicher Zusammenhang dann verneint werden, wenn das Erreichen des anderen Grundstückes durch unüberwindliche Hindernisse faktisch unmöglich und damit unzumutbar sei.

Das bedeutet, dass die bloß schwierige Erreichbarkeit des strittigen Gebietsteiles von der Gemeindejagdseite aus den jagdrechtlichen Zusammenhang nicht unterbricht. Auch der ÖK ersichtliche Wanderweg vom „xxx“ zum xxxkofel indiziert dies.

Eine Abrundung ist nur dann im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen, wenn ohne diese Abrundung eine wesentliche Erschwerung des geordneten Jagdbetriebes gegeben wäre, wobei eine solche nur dann vorliegt, wenn Schwierigkeiten gegeben sind, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (VwGH 2012/03/0056).

3. Beschwerdeanträge:

Die Beschwerdeführerin hat den fraglichen Bescheid in jenem Umfang angefochten, in welchem ihr durch die behördlichen Erledigung nicht entsprochen wurde (und dabei die begehrten Anschluss- bzw. Abrundungsflächen ausdrücklich bezeichnet).

Zur Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erging die Leitentscheidung Ro 2014/03/0066. Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG gilt mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren ein Verbot der „Reformatio in peius“ nicht (das heißt, das Verwaltungsgericht kann im Rahmen der Sache des Verfahrens ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Behörde oder das Beschwerdevorbringen umfassend entscheiden; hat also „volle Kognitionsbefugnis“; VwGH Ra 2018/01/0227).

Auch im Verwaltungsverfahren ist das sogenannte „Überraschungsverbot“ anzuwenden, das heißt, die Behörde darf in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Dieses Überraschungsverbot erstreckt sich aber nicht auf die rechtliche Beurteilung (VwGH Ra 2019/02/0098).

In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; damit ist auch festgelegt, was Sache des Verfahrens ist. Weder die Verwaltungsbehörde, noch das Verwaltungsgericht können grundsätzlich über etwas absprechen, was überhaupt nicht beantragt wurde; insofern sind sie an den Inhalt des Antrages gebunden (VwGH Ra 2016/03/0027).

Von der Beschwerdeführerin wurde somit eine anderslautende Entscheidung in der Sache selbst begehrt. Die „Sache“ des bekämpften Bescheides bildete den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (VwGH Ra 2014/07/0077). Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn etwa in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Der Rest des Bescheides erwächst dadurch in Teilrechtskraft.

Besteht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht aus trennbaren Absprüchen, wird aber dennoch, wenn auch ausdrücklich und in beharrender Weise lediglich ein Teil, etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung, in Beschwerde gezogen; ist das Verwaltungsgerichts trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (VwGH Ro 2015/03/0032).

Dementsprechend kann eine untrennbare Sache nicht in verschiedene Entscheidungsarten des Verwaltungsgerichts aufgespalten werden.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2020, Zahl: xxx richtet sich ausdrücklich nur gegen dessen Spruchpunkt II. und wird begehrt, diesen im Sinne entweder des Hauptantrages oder des Eventualantrages abzuändern. Entsprechend der vorne wiedergegebenen Judikatur handelt es sich hier um einen getrennten Bescheidabspruch. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht zu prüfen, ob der – in Teilrechtskraft erwachsene – Spruchpunkt I. tatsächlich so hätte verfügt werden dürfen; jedenfalls findet sich für das Begehren auf „Abrundung“ dieser Flächen keine rechtliche Grundlage, weil bei Beachtung der oben getätigten Ausführungen die Flächen Bestandteil der Gemeindejagd „xxx“ sein hätten müssen.

X.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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