LVwG K KLVwG-587/6/2021

KLVwG-587/6/2021Tribunal administratif régional6 août 2021

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Einfriedung, Wohnbau, subjektiv-öffentliche Rechte, Abstand, Ortsbild, Imissionen, Antragsänderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-587/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.587.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Berufung (Erteilung einer Baubewilligung für eine Einfriedung, mitbeteiligte Partei: Ing. xxx, xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als dass die Baubewilligung in Form der am 01.07.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten modifizierten Planunterlagen

e r t e i l t w i r d .

Die sonstigen Bestimmungen des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 27.10.2020, Zl. xxx, i. Bes. die bautechnischen Auflagen bleiben unverändert aufrecht.

II.Die in der Anlage mitgesandten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses.

III.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

a.Mit einem Antrag vom 12.06.1996 wurde vom Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, unter anderem um die Erteilung der Baubewilligung für die Neuerrichtung einer Einfriedung (nord- und teilweise westseitig: Wiedererrichtung eines Betonsockels, Verzinken des Maschengitterzauns und der Metallsäulen; ost- und südseitig: Abbruch der bestehenden Zaunanlage und Neuerrichtung eines Maschengitterzaunes Höhe 1,50 m, Streifenfundament B160 und aufgehendse Sockelmauerwerk aus 30 cm breiten Betonvergusssteinen) angesucht. Dafür wurde mit Bescheid vom 14.08.1996 die Baubewilligung erteilt.

b.Am 06.05.2015 wurde die Anbringung einer Zaunblende (Sichtschutzplane) auf dem bereits bestehenden Maschendrahtzaun nach der Erhöhung von 1 m auf 2 m mittels druckimprägnierten Vierkanthölzern gem. § 7 Abs 4 K-BO gemeldet.

c.Mit einer Eingabe vom 01.12.2020 wurde nach § 7 Abs. 4 K-BO die Errichtung eines Nebengebäudes entlang der südlichen bzw. teilweisen westlichen Grundgrenze gemeldet; die Ausführung erfolge in Holzbauweise, die den Grundgrenzen zugewandten Seiten werden der OIB entsprechend in EI 60 (vermutlich Betonfertigteile) ausgeführt. Als Dachform wird ein Pultdach mit dem eigenen Grund zugeneigter Dachfläche gewählt. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass ca. 11 m entlang der (südlichen) Grenze zu GSt xxx sowie ca. 2 m entlang der Westgrenze zur GSt xxx ein Nebengebäude mit einer Fläche von 22 m2, Firsthöhe 3,50 m und Traufenhöhe von 2,80 m, auf einem Betonsockel errichtet werden soll.

d.Mit einem Bauansuchen vom 28.09.2020 wurde die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betonplattenzaunes auf GSt xxx in der Höhe von 2 m auf der Innenseite des bestehenden Zaunsockels entlang der westlichen und südlichen Grundgrenze beantragt. Auch die Errichtung eines Betonhochbeetes war Gegenstand dieses Bauansuchens. Der Betonplattenzaun soll in einer Höhe von 2 m und einer Länge von 14,4 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze (zu GSt xxx), in einer Länge von 11,1 m entlang der Grenze zum Grundstück xxx und in einer Länge von 12,2 m entlang der Grenze zum Grundstück .xxx ausgeführt werden.

e.Nach einem Vorprüfungsverfahren wurde am 15.10.2020 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer (Eigentümer von GSt xxx) umfangreiche Einwendungen erhoben. Zunächst werde bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Projekt um eine Einfriedung handle. Es bestehe seit alters her zwischen den Liegenschaften des Bauwerbers und des Beschwerdeführers ein Maschendrahtzaun auf einem Betonsockel. Weil der Betonplattenzaun in einer Höhe von 2 m auf der Innenseite des bestehenden Zaunsockels entlang der westlichen und südlichen Grenze errichtet werde, fehle ihm die Qualifikation als Einfriedung. Das geplante Projekt stelle somit eine bauliche Anlage dar. Diese müsse nach den Bauvorschriften mindestens einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten dürfe ein Holzzaun, welcher als Einfriedung bezeichnet wurde, nur dann unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn dieser an keiner Stelle die Höhe von 1,50 m überschreite. Zu den Immissionen wird ausgeführt, dass mit der Errichtung einer lichtundurchlässigen Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze ein stark reduzierter Lichteinfall einhergehe. Die Mauer verfüge über keine die Schallbildung reduzierende Maßnahme, sodass dadurch auch eine erhebliche Lärmbildung zu befürchten sei. Auch werde das Ortsbild durch eine 2 m hohe Mauer nicht gewahrt. Diese Stellungnahme wurde laut Verhandlungsschrift auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Die Behörde holte von ihren Sachverständigen sowohl Stellungnahmen hinsichtlich des Ortsbildes, als auch hinsichtlich allfälliger Schallreflexionen ein.

f.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 27.10.2020 wurde antragsgemäß die Baubewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt. Die Behörde ging davon aus, dass sich Anrainer nicht auf Einwendungen in Hinblick auf Immissionen stützen könnten. Wenn in einem Bebauungsplan abweichend von § 4 KBV Abstände festgesetzt würden, habe dies zur Folge, dass unter anderem die Bestimmungen der Bauvorschriften nicht anzuwenden seien. Diesbezüglich werde auf § 6 Abs. 8a des textlichen Bebauungsplanes 2014 der xxx verwiesen. Demnach dürfen Einfriedungen, sowie Sicht- und Lärmschutzwände bis zu einer Höhe von maximal 2 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze bzw. der an die Straße angrenzenden Baugrundstücksgrenze errichtet werden. Hinsichtlich des Ortsbildes bestünden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

g.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen in den Einwendungen wiederholt. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der textliche Bebauungsplan 2014 der xxx nicht rechtskonform sei, da durch den Bebauungsplan „eindeutig bestehendes Landesrecht ausgehebelt“ werde.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte die Behörde aus, dass das Kärntner Baurecht keine Definition einer Einfriedung enthalte; allerdings existiere eine umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu diesem Sachverhalt. Eine Einfriedung müsse die grundsätzliche Eignung haben, eine Liegenschaft nach außen abzuschließen. In Hinblick auf die Rechtskonformität des textlichen Bebauungsplanes habe die Behörde keine Prüfbefugnis. Hinsichtlich des Ortsbildes bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das Bauwerk stelle keine Einfriedung dar; die Verordnung der Stadt xxx (Textlicher Bebauungsplan 2014) sei, soweit sie in Widerspruch mit den Kärntner Bauvorschriften stehe, gesetzwidrig und werde daher angeregt, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Das Vorbringen im Hinblick auf die Ortsbildpflegekommission und die Immissionen wurde wiederholt. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen (?); eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben und dem beantragen Bauvorhaben die Bewilligung „untersagen“.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten. Der Amtssachverständige der belangten Behörde wurde dazu geladen. In der Verhandlung wurde erörtert, dass der Bauwerber der tatsächlichen Situation entsprechende, modifizierte (eingeschränkte) Projektunterlagen vorlegen soll.

Mit Eingabe vom 01.07.2021 wurden geänderte Projektunterlagen vorgelegt; bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers kommt es am Eckpunkt der GSt xxx, xxx und .xxx zu einer punktförmigen Berührung; an dessen Ostgrenze (zu GSt .xxx hin) wird der Betonplattenzaun nur mehr in einer Länge von 0,7 m errichtet. Auf einer Länge von 10,2 m wird (Projektgegenstand der Meldung gem. § 7 Abs 4 K-BO vom 1.10.2020, oben I.c.) ein Nebengebäude errichtet.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 23 Kärntner Bauordnung – K-BO

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)…..

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

…..

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

…..

Kärntner Bauvorschriften – K-BV

LGBl.Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

…..

§ 6 des textlichen Bebauungsplans der xxx 2014

Zahl: xxx vom 30.04.2014

(1)Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

…..

(7)Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) dürfen alleinstehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,0 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. Allfällige baubewilligte Bestandsbauten in einem Abstand kleiner als 3,0 m zur gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze sind als Bestandteil der Gesamtlänge der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(8)a)Einfriedungen sowie Sicht- und Lärmschutzwände dürfen bis zu einer

Höhe von max. 2,0 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze bzw. der an die Straße angrenzenden Baugrundstücksgrenze errichtet werden.

b)Stützwände dürfen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze bzw. der an die Straße angrenzenden Baugrundstücksgrenze errichtet werden. Erforderliche Absturzsicherungen müssen transparent ausgeführt werden und dürfen max. 1,5 m hoch sein.

c)Auf Bauland Geschäftsgebiet, Gemischtes Baugebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiete sind Einfriedungen sowie Sicht- und Lärmschutzwände bis zu einer Höhe von max. 3,0 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze bzw. der an die Straße angrenzenden Baugrundstücksgrenze zulässig.

…..

(11)Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 KBV über die Abstandsflächen.

§ 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

VI.Sachverhaltsfeststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Bauwerber ist Eigentümer von GSt xxx, KG xxx xxx. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar im Südwesten angrenzenden GSt .xxx derselben KG. Ursprünglicher Gegenstand des Bauansuchens war die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedung entlang der westlichen Grundstücksgrenze (zu xxx, sowie der südlichen Grundstücke .xxx und .xxx hin).

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass im Grenzbereich zu GSt .xxx bereits mit der Errichtung eines Nebengebäudes (Ausheben und Betonieren der Fundamente) begonnen wurde. Das Nebengebäude war bereits Gegenstand eines Anmeldeverfahrens gem. § 7 Abs 4 K-BO und ist nicht Bestandteil des beschwerdegegenständlichen Projektes.

Daraufhin hat der Antragsteller sein Projekt modifiziert und wird die Einfriedung nur mehr entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu GSt xxx mit dort punktförmiger Berührung zu GSt .xxx und entlang der südlichen Grundstücksgrenze im Anschluss an das Nebengebäude, wobei die Einfriedung nur mehr 0,7 m gemeinsamen Grenzverlauf mit dem Grundstück des Beschwerdeführers aufweist.

Die 2 m hohe Betonwand hat die Eignung, das Grundstück nach außen abzuschließen und dient als Sicht- bzw. Lärmschutz.

Die Grundstücke sind laut Flächenwidmungsplan vom 18.02.2011, Zahl: xxx, als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den (nunmehr geänderten) Projektunterlagen, aus der Befragung des Amtssachverständigen und aus dem Ortsaugenschein an Ort und Stelle.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Zur Zulässigkeit einer Antragsänderung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Projektänderung (Antragsänderung) in jeder Lage des Verfahrens zulässig (VwGH Ra 2015/10/0043), so lange das „Wesen“ des Projektes dadurch nicht geändert wird (VwGH Ra 2015/04/0055).

Ein Wiederaufleben einer an sich präkludierten Parteistellung würde nur dann erfolgen, wenn das Projekt nicht einschränkend modifiziert würde (VwGH 2013/05/0193).

Der Antragsteller hat – aufgrund der mittlerweile getätigten Baumaßnahmen (Errichtung eines anzeigepflichtigen Nebengebäudes gemäß § 7 Abs. 4 K-BO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein Projekt dahingehend abgeändert, dass die Einfriedung im reduzierten Ausmaß errichtet wird. Entlang der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Beschwerdeführer ist nach den geänderten Projektunterlagen nur mehr eine punktförmige Berührung im Südwesten, sowie eine 0,7 m lange, 2 m hohe Mauer im Südosten geplant.

Das „Wesen“ des Projektes (Einfriedung) bleibt dadurch aber unverändert, sodass die Antragsänderung zulässig ist.

2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) von § 6 Abs. 8 lit. a Textlicher Bebauungsplan der xxx 2014:

Dieses Vorbringen kann angesichts des klaren Wortlautes des § 4 Abs 2 K-BV nicht nachvollzogen werden. Dadurch wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, von § 5 ff KBV abweichende Regelungen zu schaffen und hat dies der Stadtrat der xxx auch getan.

Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 KBV Abstände festgesetzt werden (VwGH Ra 2016/06/0116). § 4 Abs. 2 K-BV enthält kein „Verschlechterungsverbot“; der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (ständige Rechtsprechung des VwGH, 2013/06/0064).

3. Einfriedung:

Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Einfriedung, übrigens auch zur gegenständlichen Bestimmung des textlichen Bebauungsplanes der xxx (vgl. VwGH 2010/06/0098). Dass die Mauer nicht direkt an der Grundstücksgrenze, sondern in geringem Abstand davon errichtet wird, schadet dieser Qualifikation nicht.

Die Errichtung der Einfriedung ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des textlichen Bebauungsplanes zulässig.

4. Sonstiges:

Fragen des Ortsbildes stellen, wie die Behörde zutreffend feststellte, kein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn dar (VwGH 2009/05/0039); dass im Nahbereich des Bauvorhabens keinerlei Betonmauern zur Grundstückseinfriedung vorhanden wären, wurde im Übrigen auch durch den Ortsaugenschein widerlegt.

Schließlich handelt es sich bei einer Einfriedung eines Wohnhauses zweifelsfrei um eine zur Nutzung eines Wohnhauses erforderliche bauliche Anlage; somit ist der Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 4 K-BO hier nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Diese Norm wurde vom Verfassungsgerichtshof unlängst (E 1847/2020) nicht beanstandet. Inwieweit es durch eine nordseitig gelegene Mauer zu Lichtentzug kommen soll, erschließt ebenfalls nicht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die hier maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln aufgegliedert und unter Zuhilfenahme der höchstgerichtlichen Judikatur gelöst.

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