LVwG K KLVwG-1037/5/2021

KLVwG-1037/5/2021Tribunal administratif régional29 juil. 2021

Regest

Sozialrecht, Sozialhilfe, subsidiär Schutzberechtigte, Ausschluss, Übergangsbestimmung, Mindestsicherung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1037/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1037.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 12.05.2021, SO-Nummer: xxx, Verfahrens-Nummer: xxx, wegen der Abweisung des Antrages auf Sozialhilfe, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 12.05.2021, SO-Nummer xxx, Verfahrens-Nummer: xxx, wurde der Antrag auf Sozialhilfe des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte bis November 2022 habe. Der Beschwerdeführer erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Sozialhilfe als subsidiär Schutzberechtigter nicht und seien für ihn auch die Übergangsbestimmungen des § 44 K-SHG nicht anzuwenden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er während der letzten 10 Jahre in xxx Mindestsicherung erhalten habe.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit der Bitte um Entscheidung vor.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 12.04.2021 Sozialhilfe.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.10.1951 geboren, ist ledig und Staatsangehöriger der russischen Föderation. Er ist seit 12.04.2021 mit Hauptwohnsitz an der Adresse xxx, xxx gemeldet. Der Beschwerdeführer hat eine Einzimmerwohnung und bezahlt für diese inklusive Strom, Heizung und Müllabfuhr € 300,-- im Monat.

Davor war er vom 28.09.2020 bis 11.02.2021 obdachlos an der Adresse xxx, xxx, beim Flüchtlingsprojekt xxx gemeldet. Für den Zeitraum 12.09.2019 bis 31.10.2020 hat der Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung in xxx bezogen. In Kärnten hat er danach keine soziale Mindestsicherung bezogen.

Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben kein Einkommen und kein Vermögen.

Der Beschwerdeführer hat am 27.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag auf internationalem Schutz wurde mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2009, Zahl: xxx, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt mit Bescheid vom 16.11.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (bis November 2022) verlängert.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III.Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der russischen Föderation in Österreich subsidiären Schutz genießt. Der Beschwerdeführer ist seit 12.04.2021 mit Hauptwohnsitz in Kärnten gemeldet; aus dem Melderegister ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer bis 11.02.2021 in xxx obdachlos gemeldet war. Soziale Mindestsicherung nach dem KMSG wurde ihm vor Inkrafttreten des K-SHG am 1.1.2021 nicht gewährt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes – K-SHG, LGBl. 107/2020 in der Stammfassung, lauten wie folgt:

„§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,

2. Asylwerber,

3. ausreisepflichtige Fremde,

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,

5. subsidiär Schutzberechtigte.“

„§ 44

Übergangsbestimmungen

(7) Subsidiär Schutzberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Leistung nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 beziehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von § 6 Abs. 5 Z 5 als anspruchsberechtigte Personen im Sinne dieses Gesetzes. Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.“

V. Rechtliche Beurteilung:

§ 6 K-SHG regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe in Kärnten. Im Abs. 5 dieser Bestimmung wird klar ausgesprochen, dass subsidiär Schutzberechtigte von der Leistung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Zahl: xxx, geht hervor, dass Abs. 5 im Einklang mit den grundsatzgesetzlichen Vorgaben jenen Personenkreis definiert, der jedenfalls – unabhängig von der jeweiligen Aufenthaltsdauer im Inland – von Leistungen ausgeschlossen ist. Entsprechend dem Grundsatzgesetz werden auch subsidiäre Schutzberechtigte nunmehr von der Leistung der Sozialhilfe ausgenommen.

Das Grundsatzgesetz für die Sozialhilfe, BGBl. I 41/2019 idF BGBl. I 108/2019, sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. Da das Kärntner Grundversorgungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung der Grundversorgung für subsidiär Schutzberechtigte vorsieht, wurde in Kärnten der Weg gewählt, dass subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich Grundversorgung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz erhalten können bei Erfüllung der Voraussetzungen, jedoch keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Das Kärntner Sozialhilfegesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten und sieht die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 7 K-SHG vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Leistung nach der Kärntner Mindestsicherung beziehen, als anspruchsberechtigte Personen bis 31. Mai 2021 gelten.

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter ist; gleichzeitig hat das Beweisverfahren aber auch ergeben, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-SHG am 01.01.2021 keine Leistungen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz bezogen hat, weshalb für ihn auch nicht die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 7 K-SHG zur Anwendung kommen kann.

Da gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 K-SHG subsidiäre Schutzberechtigte von den Leistungen der Sozialhilfe in Kärnten ausgeschlossen sind, kann dem Beschwerdeführer aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung als subsidiär Schutzberechtigter keine Sozialhilfe zuerkannt werden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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