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KLVwG-1225/3/2021•LVwG K KLVwG-1225/3/2021
KLVwG-1225/3/2021Tribunal administratif régional26 juil. 2021
Wiederherstellungsauftrag, Wohnbau, Stützmauer, Baubeginnsmeldung, abweichende Ausführung, erhebliche Verschiebung, aliud
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx-Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Berufung (Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996), gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n ,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung des xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx-Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 07.10.2020, Zahl: xxx, mit welchem xxx die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der Parzelle xxx, KG xxx, aufgetragen wurde, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 94 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, als im Spruch des Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 07.10.2020, Zahl: xxx, in der Aufzählung die lit. a zu entfallen hat, im Übrigen werden die Aufzählungen lit. b bis h durch folgenden Auftrag ersetzt:
xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxxgasse xxx, xxx, wird gemäß § 36 K-BO 1996 aufgetragen,
I.innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachträglich um die Baubewilligung für das Wohnhaus mit Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit den nach der Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV erforderlichen Nachweisen und Unterlagen anzusuchen.
II.Sollte innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung ein derartiges Bauansuchen nicht eingebracht werden, wird die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen weiterer sechs Monate nach Ablauf der unter Spruchteil I. genannten Frist gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 durch Abtragung des Wohnobjektes mit Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verfügt.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 04.03.1994 wurde xxx und xxx die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebautem Autoabstellplatz und Einfriedung auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.10.2007 wurde xxx und xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 in der Form aufgetragen, als die Stützmauer an der Nordseite des genannten Grundstückes, die ohne Bewilligung nach § 6 lit. a KBO 1996 errichtet worden ist, abzutragen ist. Alternativ wurde durch die Baubehörde die Möglichkeit der Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung für die Stützmauer eingeräumt.
Mit Eingabe vom 28.11.2007 haben xxx und xxx um Erteilung der Baubewilligung betreffend die Errichtung der Stützmauer (Hangsicherung) angesucht. Laut technischem Bericht des Zivilingenieurs für Bauwesen xxx vom 27.11.2007 handelt es sich um eine Hangsicherung und erforderliche Böschungssicherung in Form einer 4,5 Meter hohen und 16 Meter langen abgetreppten Holzkrainerwand. Die Baubehörde hat sodann nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und einer Bauverhandlung am 13.02.2008 die Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer (Hangsicherung) mit Bescheid vom 19.03.2008 unter Auflagen erteilt. Im Bescheid wird unter anderem mit Verweis auf § 21 K-BO 1996 ausgeführt, dass die Baubewilligung erlösche, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werde.
Mit Bescheid vom 07.10.2020 verfügte die Baubehörde gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 gegenüber xxx, mittlerweile rechtsfreundlich vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG (im Weiteren Beschwerdeführer), die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Im Spruch führte die Baubehörde Folgendes aus:
„Der rechtmäßige Zustand ist gegeben, wenn
a)die errichtete Krainerwand im Hang nördlich des Wohnhauses mit einer Länge von ca. 16,0 und einer abgestuften Gesamthöhe von ca. 4,70 m, zur Gänze entfernt und abgetragen ist und die Böschungsstandsicherheit aufrecht erhalten bleibt;
b)das Wohnobjekt entsprechend der genehmigten Situierung um ca. 3,00 m nach Süden verschoben wird;
c)die satteldachartige Firstkonstruktion, welche über dem Carport an der Ostseite des Wohnhauses mittig über die gesamte Länge mit einer Höhe von ca. 3,50 m, gemessen vom angrenzenden Gelände, zur Gänze entfernt und abgetragen ist;
d)die an der Nordseite des Wohnhauses beim Stiegenabgang bzw. an der gesamten Nordseite entlang des Kellergeschosses errichtete Holzeinhausung zur Gänze entfernt und abgetragen ist;
e)die an der West- und Ostansicht des Wohnhauses genehmigten dreiecksförmigen Fensteröffnung unter dem First hergestellt und das nordwestliche Fenster im Obergeschoss an der Westfassade in der Öffnungslichte (Höhe) um ca. 0,40 m verkleinert wird;
f)die Fenster beim Erker im Süden des Wohngebäudes im Erdgeschoss an westlicher und östlicher Ecke rückgebaut sind;
g)die im Obergeschoss errichtete Balkonbrüstung in massiver Ausführung rückgebaut bzw. transparenter Form ausgeführt wird;
h)die Verglasung des gesamten Fassadenbereiches im Obergeschoss des Erkers rückgebaut und die zwei genehmigten Fensteröffnungen hergestellt werden.
Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat innerhalb einer Frist von 6 Monaten Zustellung dieses Bescheides, zu erfolgen.
Gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. wird weiters die Möglichkeit eigeräumt, für die genannten und beschriebenen Baumaßnahmen innerhalb von vier Wochen Zustellung dieses Schreibens, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen.“
Begründend führte die Baubehörde zur Krainerwand aus, dass im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung festgestellt wurde, dass die für die Krainerwand nachträglich erteilte Baubewilligung vom 19.03.2008 aufgrund des Ausbleibens der Baubeginnsmeldung gemäß § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erloschen und diese somit konsenslos errichtet worden sei.
Der Beschwerdeführer brachte in der Berufung gegen den Wiederherstellungsbescheid der Baubehörde zusammengefasst vor, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Abbruchauftrages für die Krainerwand gemäß § 36 K-BO 1996 nicht vorliegen würden, weil diese weder ohne Baubewilligung oder abweichend von dieser errichtet worden wäre. Im Übrigen obliege die Nichtigkeitserklärung eines rechtskräftig erteilten Baubewilligungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der in § 25 K-BO 1996 taxativ genannten Anwendungsfälle.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27.04.2021 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsinstanz verwies in ihrem Bescheid abermals darauf, dass die Wirksamkeit der Baubewilligung für die Krainerwand aufgrund des Ausbleibens der Baubeginnsmeldung gemäß § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erloschen und die Krainerwand damit konsenslos errichtet worden sei.
Gegen den Berufungsbescheid vom 27.04.2021 richtet sich die Beschwerde vom 21.05.2021, in welcher der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass die Krainerwand zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens, der Bauverhandlung und der Erlassung des Baubewilligungsbescheides bereits errichtet gewesen sei und eine Baubeginnsmeldung im Nachhinein nicht mehr eingebracht werden könne. In der Beschwerdeschrift wird weiters vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf die Zitierung von Gesetzesbestimmungen beschränkt, wie auch darauf, dass durch den Amtssachverständigen und dem Bauamtsleiter der Baubehörde erster Instanz Abweichungen gegenüber dem rechtmäßig bewilligten Bestand festgestellt und diese nicht näher konkretisiert worden seien. Weiters wird vorgebracht, dass eine Abweichung der tatsächlichen Ausführung der Krainerwand zum Umfang der erteilten Baubewilligung seitens der Baubehörde gar nicht behauptet worden wäre. Die Behörde hätte selbst bei Vorliegen einer Abweichung nicht zugleich den Abbruch verfügen dürfen, sondern hätte vielmehr nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides am 19.03.2018 sollte der Baubehörde I. Instanz klar gewesen sein, dass ein Melden des Baubeginns durch die erfolgte Fertigstellung des Vorhabens längst obsolet wäre. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge sowohl den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27.04.2021 als auch den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 07.10.2020 ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Baubehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
b)Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, zugeschrieben der EZ xxx. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 04.03.1994 wurde auf genanntem Grundstück die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebautem Autoabstellplatz und Einfriedung baubehördlich bewilligt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 13.11.2007 wurde die Meldung hinsichtlich der Errichtung einer Terrassenüberdachung beim Wohnhaus gemäß § 7 K-BO 1996 durch die Baubehörde zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben durch xxx und xx vom 28.11.2007 wurde bei der Baubehörde um die nachträgliche Baubewilligung für eine bestehende Hangsicherung auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Dem Ansuchen wurden unter anderem die Einreichmappe mit Lageplan, Grundriss, Schnitt, technischer Bericht eines Zivilingenieurs für Bauwesen beigelegt. In der Folge wurde durch die Baubehörde ein Vorprüfungsverfahren des Vorhabens der Errichtung einer Stützmauer (Hangsicherung) durchgeführt und wurden der Verhandlung die technischen Sachverständigen xxx und xxx, der Amtsleiter xxx, Anrainer sowie die Bauwerber beigezogen. Mit Bescheid vom 19.03.2008 wurde durch die Baubehörde die Errichtung einer Stützmauer (Hangsicherung) auf genanntem Grundstück nachträglich bewilligt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.10.2020 wurde zur errichteten Krainerwand durch die Behörde ausgeführt, dass die Baubewilligung aufgrund des Ausbleibens der Baubeginnsmeldung erloschen sei. Aufgrund Abweichungen betreffend das Wohnhaus des Beschwerdeführers wurde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt. In der Berufungsentscheidung vom 27.04.2021 wurde die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Weder die Baubehörde I. noch II. Instanz haben eine bauliche Abweichung bei der errichteten der Stützmauer (Hangsicherung) vom bewilligten Konsens festgestellt.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer (Hangsicherung) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vom 19.03.2008 nicht erloschen ist.
Abweichungen vom rechtmäßigen Konsens wurden durch den bautechnischen Amtssachverständigen jedoch betreffend verschiedener konsensloser Bauführungen am Wohnobjekt als auch betreffend das Wohnobjekt als Gesamtes, wonach das Wohnhaus in der Lage um ca. 3 Meter zu weit nördlich und zum Teil im nicht als Bauland gewidmeten Areal der Parzelle errichtet wurde, festgestellt. Die Widmungswidrigkeit der Teilfläche, auf der sich zu Teilen das Wohngebäude befindet, wurde mit Umwidmungsbescheid des xxx vom 17.02.2021, Zahl: xxx, berichtigt (begründend führte die Gemeinde im Umwidmungsantrag aus, dass es sich im Gegenstand um die Erweiterung des bestehenden Baulandes – 24 m2 Grünland in Bauland – Wohngebiet - für ein bereits bestehendes Wohnhaus und die Berichtigung eines konsenslosen Zustandes handelt).
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der Bau- und Berufungsbehörde, dem Beschwerdevorbringen vom 21.05.2021, der Einreichmappe für das Ansuchen für eine bestehende Hangsicherung mit technischem Bericht vom 27.11.2007 sowie aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan, insbesondere in den Umwidmungsbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 17.02.2021.
III.Rechtliche Grundlagen
a)Rechtsgrundlagen
Gemäß § 21 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 48/2021, erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 2 K-BO 1996 ist die Wirksamkeit der Baubewilligung auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 leg. cit. in jeder Richtung abgeändert werden.
Gemäß § 36 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn diese feststellt, dass Vorhaben nach § 6 K-BO 1996 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden – unbeschadet des § 35 leg. cit. – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 KBO 1996 – oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Nach § 36 Abs. 2 K-BO 1996 wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam, wenn fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt wird und dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder wenn der Antragsteller den Antrag zurückzieht. Die nach Abs. 1 leg. cit. festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
b)Erwägungen
Gemäß § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Die zeitliche Geltungsdauer der Baubewilligung ist demnach beschränkt, sofern mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen dieser Frist begonnen wird. Nach den Materialien ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass ohne eine solche Frist die Gefahr besteht, dass nicht ausgeführte bewilligte Vorhaben Veränderungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes erschweren (Steinwender, Kärntner Baurecht [2017], § 21 K-BO 1996, Rz 3). Unter Baubeginn ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauwerkes gerichtete technische Maßnahme anzusehen (VwGH 28.03.1966, 1126/64).
Eine Feststellung, dass die Krainerwand abweichend vom Konsens errichtet wurde, wurde seitens der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren nicht getroffen, auch nicht von der Erstbehörde, und wurde dies auch zu keinen Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass für ein Erlöschen der Baubewilligung im Sinne des § 21 K-BO 1996 entscheidend ist, dass nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft faktisch mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Auf die Meldung des Baubeginnes kommt es dabei nicht an. Nach der Judikatur ist selbst eine Baueinstellung aus dem Grund unzulässig, weil der Beginn des Bauvorhabens nicht gemeldet wurde und das Vorhaben ansonsten dem Gesetz entspricht (VwGH 23.05.1979, 473/78, zur Stmk BO). Im Gegenstand ist somit die Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer (Hangsicherung) 19.03.2008 nicht erloschen.
Das Unterlassen von baurechtlichen Meldepflichten, die Nichtvorlage von Belegen oder deren Aufbewahrung stellen hingegen mögliche Verwaltungsstraftatbestände dar, die gemäß § 50 Abs. 1 K-BO 1996 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu strafen sind.
Die Baubehörde wird bei begründetem Verdacht eines konsenslos oder abweichend von der Baubewilligung errichtetem Vorhabens oder Nichtnachkommens der Erhaltungspflicht der baulichen Anlage durch den Eigentümer ihren baupolizeilichen Kompetenzen und Pflichten nachzugehen haben, so im Wege der Überwachungsrechte der Behörde (§ 34 K-BO 1996) oder zu vollziehenden Sicherheitsvorschriften (§ 44 K-BO 1996).
So wird Behörde mit einer Instandsetzungsverfügung nach § 44 K-BO 1996 vorzugehen haben, wenn der Eigentümer einer Anlage, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, seiner Erhaltungspflicht nach § 43 K-BO 1996 nicht nachkommt, so etwa bei einer Gefährdung der Standsicherheit der baulichen Anlage. Wird eine Verletzung der Erhaltungspflicht festgestellt, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, der den Anforderungen des § 26 K-BO 1996 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht, zu verfügen. Vor einer solchen Verfügung kann gemäß § 44 Abs. 2 K-BO 1996 die Behörde mit Bescheid vom Eigentümer die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen, in der Regel wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig sein. Die Behörde kann auch die Vorlage von Belegen verlangen, die darstellen, wie die Behebung der Verletzung der Erhaltungspflicht erfolgen soll. Bei Gefahr in Verzug ist die Behörde gemäß § 57 AVG 1991 berechtigt, einen Mandatsbescheid, dh ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Steinwender, Kärntner Baurecht [2017], § 44 K-BO 1996, Rz 3 ff).
Dem Beschwerdeführer wurden durch die Baubehörde verschiedene Wiederherstellungsmaßnahmen betreffend das Wohngebäude aufgetragen. Die Möglichkeit gemäß behördlichem Alternativauftrag, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, darf im Gegenstand eingeräumt werden, da der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung nicht (mehr) entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025; 16.03.2012, 2010/05/0182). So wird in der Judikatur die Verschiebung einer baulichen Anlage von über 3 Meter für relevant erklärt (VwGH 21.05.1996, 96/05/0049). Zu beachten ist nach dieser Rechtsprechung auch, dass Einzelfälle denkbar sind, in denen allein durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen aliud auszugehen ist (vgl. Verschiebung um einige Zentimeter mit Abweichung der Mindestabstände, VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072). Gegenständlich wurde das gesamte Wohnhaus in der Lage jedoch um ca. 3 Meter zu weit nördlich und damit ein aliud errichtet, das zur Gänze konsenslos ist.
Der Umstand, dass eine Benützungsbewilligung für das Wohngebäude erteilt wurde, bedeutet nicht, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt anzusehen sind (VwGH 24.10.1985, 84/06/0050). Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden.
Ein Bauauftrag muss hinreichend konkretisiert sein und muss erkennen lassen, aus welchen Gründen die von ihm erfassten Auflagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtig beurteilt wurden. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Hinreichend muss bestimmt sein, was beseitigt werden soll, dh welche baubewilligungslose Ausführung rückabzuwickeln sind, zB Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Der Auftrag, eine bauliche Anlage abzubrechen, umfasst auch die Vorgabe die Reste der abzutragenden baulichen Anlage zu entsorgen (VwGH 06.10.1983, 81/06/0119). Grundsätzlich ist ein Bescheid auf jene Teile zu beschränken, die bewilligungslos ausgeführt wurden. Besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang mit bewilligten Teilen, hat der Bescheid auch diese zu umfassen (Steinwender, Kärntner Baurecht [2017], § 36 K-BO 1996, Rz 7). Verfahrensgegenständlich wurde das gesamte Wohngebäude durch seine nicht Verschiebung von der genehmigten Lage konsenslos errichtet und war daher der Wiederherstellungsauftrag auf das gesamte Objekt, da der Autoabstellplatz an das Wohngebäude angebaut ist, auch auf diesen, zu beziehen.
Die bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragsstellung ist nicht (mehr) erforderlich, wenn der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung für ein bereits errichtetes baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde bereits beantragt hat. In einem solchen Fall ist dieser nämlich der Verpflichtung vorweg nachgekommen worden. Der diesbezügliche Ausspruch im Bauauftrag belastet den Verpflichteten jedoch in so einem Fall nicht.
Die – von keiner Verfahrenspartei beantragte – mündliche Verhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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