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KLVwG-1253/2/2021•LVwG K KLVwG-1253/2/2021
KLVwG-1253/2/2021Tribunal administratif régional19 juil. 2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Sonderzahlung, Zurückverweisung, Fehlende Nachvollziehbarkeit, Absonderungszeitraum<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, xxx, betreffend den Bescheid des Magistrates der xxx vom 06.04.2021, Zahl: xxx, mit welchen über die Vergütung des Verdienstentganges der Arbeitnehmerin xxx abgesprochen wurde, folgenden
B E S C H L U S S :
I.Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als das der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit E-Mail vom 01. Dezember 2020 wurde von der xxx, ein Antrag als Arbeitgeber auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz beim Magistrat xxx eingebracht.
Dem Antrag wurde der Bescheid des Magistrates der xxx vom 22.11.2020 (Seite 1 und 2), der Entgeltnachweis für die Monate August, September und Oktober 2020 betreffend die Arbeitnehmerin xxx sowie ein Auszug aus dem Jahreslohnkonto der Arbeitnehmerin angeschlossen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.04.2021 wurde der Antragstellerin ein Entschädigungsbeitrag in der Höhe von € 553,96 zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser - aufs Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die regelmäßigen Sonderzahlungen sowie regelmäßigen Zulagen zu berücksichtigen.
Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehende abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Verdienstvergütung in der Höhe von € 603,27 zuerkannt wird;
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Mit Vorlage-Bericht vom 05.07.2021 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt im Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 22.11.2020, Zahl: xxx, wurde gegenüber xxx die Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 iVm. § 1 der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen verfügt.
Gegenständlicher Bescheid ist als Mandatsbescheid konzipiert, wobei im Spruch selbst kein Zeitpunkt des Beginnes der Absonderung festgelegt wurde.
Aus der Begründung des vorgelegten Bescheides (Seite 2) ist ableitbar, dass sich die Absonderung auf den Zeitraum vom 20.10.2020 bis 24.10.2020 beziehen soll.
Für eine Absonderung mit Mandatsbescheid, für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, bietet das Epidemiegesetz 1950 keine Rechtsgrundlage.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht nachvollziehbar ableitbar, wann und wie die Absonderung für den Zeitraum 20.10.2020 bis 24.10.2020 erfolgte und ist sohin der Absonderungszeitraum und sohin der Anspruchszeitraum aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht feststellbar.
III. Beweiswürdigung:
Die o.a. Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Unstrittig ist, dass in der vorgelegten Verwaltungsakte ein Absonderungsbescheid aufliegt, der mit 22.11.2020 datiert ist und einen Zeitraum vom 20.10.2020 bis 24.10.2020 erfassen soll.
Aus dem Verwaltungsakt geht jedoch nicht hervor, wie die Absonderung am 20.10.2020 erfolgt ist. Gleiches gilt für die Aufhebung der Absonderung und somit dem Zeitraum der behördlichen Verfügung.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist somit ein Absonderungszeitraum für die Arbeitnehmerin xxx nicht nachvollziehbar belegt.
IV.Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(…)
§ 7 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(…)
§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(…)
§ 46 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2020
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass von Seiten der belangten Behörde nicht der tatsächliche Verdienstentgang, sondern nur ein Betrag ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin zustehenden Sonderzahlungen erfolgt sei.
Aufgrund der Aktenlage steht jedoch für das Landesverwaltungsgericht nicht fest, für welchen Zeitraum die Absonderung der Arbeitnehmerin der Antragstellerin erfolgt ist bzw. welcher Vergütungszeitraum sich daraus ergibt.
Berücksichtigt man den im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheid, würde sich aus dem Datum des Bescheides sowie der Formulierung des Spruches ein Absonderungszeitraum um bzw. nach dem 22.11.2020 ergeben.
Der Bescheid vom 22.11.2020, welcher als Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG ausgestaltet ist (vlg. dazu VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029) kann sich aufgrund des Spruches nur auf ein Ereignis im November 2020 beziehen, da dieser (der Mandatsbescheid) erst mit der Erlassung eine Rechtswirkung entfaltet (vgl. VwGH 16.09.2008, 2007/11/0224). Aus weiteren Ausführungen im Bescheid geht jedoch hervor, dass sich die Absonderungen auf einen früheren Zeitraum, und zwar auf einen Zeitraum vom 20.10.2020 bis 24.10.2020 beziehen soll.
Dieser Widerspruch ist aufgrund der Aktenlage für das Landesverwaltungsgericht nicht lösbar.
§ 32 Abs. 2 normiert, dass sich der Entgeltanspruch sowie der Zeitraum für den Fall, dass ein Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz erlassen wurde, aus diesem ergibt.
Der Bescheid (Spruch) des Magistrates der xxx vom 22.11.2020 legt jedoch keinen konkreten Anfangszeitpunkt der Absonderung fest und kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des Datum des Bescheides nur geschlossen werden, dass sich die Quarantänezeit bzw. die Absonderung sohin nur auf einen Zeitraum nach dem 22.11.2020 erstrecken kann.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zentrale Punkte zur Erhebung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen bzw. der Entscheidung Widersprüchlichkeiten zu Grunde gelegt, die sich mit der vorgelegten Verwaltungsakte nicht lösen lassen.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Chronologie der Absonderung nicht nachvollziehbar, da sich der im Akt befindliche Mandatsbescheid nicht auf den Absonderungszeitraum beziehen kann und ist auch, sofern die belangte Behörde davon ausgeht, dass der im Akt befindliche Bescheid die Anspruchsgrundlage darstellt, der darin normierte Absonderungszeitraum, im Hinblick auf § 46 Epidemiegesetz, nicht nachvollziehbar.
§ 46 Epidemiegesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines telefonischen Bescheides vor, verlangt jedoch aber eine Beurkundung des telefonischen Bescheides (Abs. 3) sowie eine Bestätigung durch einen regulären Bescheid (Abs. 2).
Für die Dauer der Absonderung sowie die Berechtigung eines Anspruches nach dem Epidemiegesetz ist ein Bescheid zwingende Voraussetzung.
Auch wenn der Bescheid vom 22.11.2020 in Rechtskraft erwachsen ist (zumindest ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges) hat die belangte Behörde im Rahmen einer Vergütung gem. § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff 1 iVm. § 32 Abs. 2 Epidemiegesetz einen Absonderungszeitraum (Vergütungszeitraum) festzustellen.
Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren zu erheben und festzustellen haben, ob ein Bescheid für den Absonderungszeitraum 20.10.2020 bis 24.10.2020 fristgerecht erlassen wurde oder ob im Sinne des § 46 Epidemiegesetz die Absonderung aufgrund der Nichterlassung eines schriftlichen Bescheides bereits vorzeitig geendet hat, was wiederum eine Verkürzung des beantragten Anspruchszeitraumes darstellen würde.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen mag, war nicht erkennbar. Es ist auch nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Landesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und beurteilen hat, da, in einem solchen Fall, es seine umfallende Kontrollbefugnis nicht mehr wahrnehmen kann.
Unabhängig davon darf im Hinblick auf die Sonderzahlungen auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2021, Zahl: Ra 2021/09/009411, verwiesen werden.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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