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KLVwG-882/4/2021•LVwG K KLVwG-882/4/2021
KLVwG-882/4/2021Tribunal administratif régional29 juin 2021
Epidemierecht, COVID-19, Verwaltungsstrafe, Veranstaltung, Maskenpflicht, Befreiungsattest
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.4.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 19.4.2021, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Besucher einer Veranstaltung beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 bis 7 und 9 4. COVID-19-NotMV, nämlich der Corona- Kundgebung "Die Zukunft unserer Kinder", keinen den Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2- Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 1.Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, 1.Novelle zur 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBL. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 76/2021, in der Zeit vom 18.02.2021 bis 27.02.2021 einzuhalten ist und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen ist.
Es wurde festgestellt, dass Sie an der Veranstaltung teilgenommen haben und zum angeführten Zeitpunkt und Tatort keine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen haben.
Tatzeit:Datum: 21.02.2021 Uhrzeit: 17:25 Uhr
Tatort:xxx, xxx, xxx, xxx.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 40 Abs. 2 iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 3 und Abs. 4 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 40 Abs. 2 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020, verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das vorgenannte Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor wie folgt:
„[…] Ich habe in keiner Weise die mir vorgeworfenen Rechtsvorschriften verletzt, da ich aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen kann.
Ich werde bei dieser Beschwerde nicht unnötigen Aufwand betreiben, da es wie bereits in meiner 1. Beschwerde vom 07.03.2021 zum Straferkenntnis mit der Zahl: xxx sich immer um das Gleiche handelt und verweise hiermit auch auf diese/meine Beschwerde - Ihnen per E-Mail übermittelt eben am 07. März 2021.
Da Sie bis heute nicht meiner Aufforderung nachgekommen sind mir den jeweiligen Verordnungsakt um die Grundlagen zu ermitteln bzw. Einsicht zu nehmen aufgrund derer eine bestimmte Verordnung und der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ergangen ist, fordere ich Sie zum wiederholten Male auf mir solche Unterlagen zukommen zu lassen, - dies wären: Die zur Verordnung, den zu den Paragraphen mir vorgeworfenen Rechtsvorschriften mit den evidenzbasierten Zahlen, Begründungen in der Verordnung, wie auch Begutachtungen und etwaige Studien, - die belegen, dass eine Maske und Abstandsregeln gegen die Eindämmung der aktuellen "Pandemie" und generell gegen Viren schützt -, welche diese Verordnung stützen sollte, vor!
Sollten Sie mir widererwarten zum wiederholten Male auch nun die oben geforderten Unterlagen bis zum 19.05.2021 nicht zukommen lassen, werde ich gegen Ihre Behörde, aber auch gegen Sie persönlich eine Anzeige bzw. Klage einreichen, - wegen: Nötigung, Amtsmissbrauch, Unterlassung und Schadenersatz. - Außerdem werde ich zusätzlich auch eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft nicht nur wegen der nicht übermittelten Unterlagen, sondern auch unter anderem der zurückgehaltenen Beweise, einbringen.
Ich beantrag, damit zu meinen sämtlichen Straferkenntnissen, in Ihrer Behörde aufliegend, eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Ich weiße Sie, xxx, hier nochmals explizit auf Ihr Remonstrationsrecht, aber vor allem auf Ihre Remonstrationspflicht hin; - Sie sich sonst auch selbst strafbar machen! […]“
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 7.5.2021 die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8.6.2021 aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens einlangend, einen entsprechenden medizinischen Nachweis (ärztliches Attest) vorzulegen, aus dem nachweislich und begründet hervorgeht, dass er zum angelasteten Tatzeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genannten Standard tragen konnte.
Im daraufhin einlangenden Schriftsatz vom 24.6.2021 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
„[…]
Vorweg darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich unter der Postanschrift: xxx, xxx, wohne und nicht in xxx. - xxx ist die PLZ von xxx.
Ich beziehe mich auf Ihr, mir zugestellte Benachrichtigung per Post vom 10.06.2021, Schreiben, abgeholt beim Postamt xxx am 11.06.2021, vom 8. Juni 2021 - mit der Zahl: xxx.
Wenn ich in der Beschwerde vom 5.5.2021 schreibe, dass ich aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen kann, dann heißt dies nicht, dass ich ein "eigentliches" Ärztliches Attest habe, sondern dass ich mir nachweislich nicht selbst - durch das Tragen einer MNS-Bedeckung - schade!
Ich nehme an, dass Sie den Einspruch zu den Strafverfügungen xxx und xxx nicht gelesen haben. - Siehe anbei 1. und 2. Anhang (Seite 1 und 2)! - In diesem Einspruch führte ich aus, dass ich eine nachweisliche Corona-Infektion mit einem 7tägigen Krankenhausaufenthalt durchmachte. - Und dort, im xxx, am 04. Dez. 2020 positiv auf Sars-Cov2-Antikörper getestet wurde. - Siehe Bestätigung als 3. und 4. Anhang, anbei; welche ich auch der BH xxx mit meinem Einspruch übermittelte! - In den folgenden Monaten (Feber oder März 2021) konsultierte ich meinen Hausarzt xxx aus xxx, betreffend eines Ärztlichen Attests, woraufhin mir die Ordinationsmitarbeiterin telef. bestätigt, dass ich kein Attest für ein Attest benötige!
Nicht ich muss beweisen, dass eine zu dieser Zeit gültige MNS-Bedeckung einen Schutz gegen Viren (konkret gegen Sars-Cov.-2-Viren) schützt, sondern Sie müssen mir dies auf mein Verlangen hin begründen, dass diese Rechtsvorschriften dies belegen. - Deshalb habe ich die Behörde BH xxx zum wiederholten Male in meiner Beschwerde vom 05.05.2021 aufgefordert mir den jeweiligen Verordnungsakt zukommen zu lassen. - Dies wären im speziellen die Evidenzbasierten Zahlen, Begründungen in der Verordnung, wie auch Gutachten, welche diese Verordnung stützen soll und die vor allem dazugehörigen notwendigen Studien, die einen Nutzen beim Tragen bestätigen.
Diese oben geforderten Unterlagen habe ich bis zum heutigen Tage nicht bekommen und dadurch meine Bitte bzw. Aufforderung einfach ignoriert wurde! - Bitte mir diese noch nachzureichen. - Vielen Dank im Voraus.
Es gibt eine Fülle von Studien/Berichten, die aufzeigen, dass das Tragen eines MNS, jeglicher Art, den menschlichen Körper schadet. - Anbei (5. Anhang), nur ein Bericht dazu von vielen: "So schädigen Masken deine Gesundheit ohne zu nützen!" - Nochmals, - und ich Schade mir nicht selbst! - Und da ich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder genesen war, sonst wäre ich ja zuhause im Bett, war ich natürlich auch keine Gefahr für die Öffentlichkeit nicht zuletzt aufgrund meiner durchgemachten Corona-Erkrankung!
Hier auch einer von vielen Links zu einem Bericht/Video zusammengetragen aus über 40 wissenschaftlichen Studien, empirisch belegt und veröffentlicht, welche mehrere Wissenschaftler eine Nützlichkeit von jeglichen Masken mehr als in Frage stellen und sogar mit vielen schädlichen Nebenwirkungen beweisen:
https://www.journalistenwatch.com/2021/06/23/drastische-gefahren-masken/
Ich beziehe mich an dieser Stelle auch nochmals auf die Urteile des VfGH zum MNS vom Juli 2020, vom 01. Okt. 2020 und auch letztendlich im Nachgang auch auf das Urteil vom 10. Dez. 2020, in der die Verordnung zur Maskenpflicht zumindest in Schulen (Gleichheitsprinzip) vom Frühjahr 2020 gekippt wurde und wo der Bildungsminister auf Aufforderung des VfGH keine Daten liefern konnte (der Akt war zur Gänze inhaltsleer), die eine Maskenpflicht rechtfertigen hätte und deshalb auch diese unter Punkt 2 der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich mit dem Zusatz: "Die als gesetzwidrigen festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden", - veröffentlicht von Hr. Faßmann, verspätet am 19.01.2021, obwohl vom VfGH aufgefordert am 23.12.2020 dies unverzüglich zu machen, kundgetan wurde. - Auch ein Bezirksrichter aus Villach bestätigte mir bereits dies in einem Telefonat, dass dies somit dann auch für die gesamte Bevölkerung in Österreich gilt! -Siehe 6. Anhang!
Dies Erkenntnis besagt, dass auch alle Folgeverordnungen, in welchen eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig und aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen sind.
Nun würde man argumentieren, dass es hier nur um Schüler geht. NEIN! - Es herrscht das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitssatz, Sachlichkeitsgebot, Vertrauensschutz). Gem. Art. 2 StGG sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich. Art 7 B-VG besagt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen gern. Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain.
Artikel 20 GRC besagt: Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
Fazit: - Darum gibt es keinen Unterscheid zwischen Schülern und Erwachsenen!
Nachdem auch aktuell der VfGH durch verschiedene Individualanträge die weiteren Verordnungen zur Maskenpflicht prüft, bin ich mir ziemlich sicher, dass an hoher Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit auch sämtliche Verordnungen wiederrum im Nachgang - es brauch leider seine Zeit, bis es hier zu Urteilen kommt - auch diese zu diesem Zeitpunkt gültige Verordnung, wie schon sämtliche Vorordnungen zu den Covid-Maßnahmen von Mitte März 2020 bis Mitte Sept. 2020 zur Gänze aufgehoben hat, aufgehoben werden.
Sollten es auch Ihnen widererwarten nicht möglich sein, die oben geforderten Nachweise/Begründungen, mir zukommen zu lassen, dann werde ich dies wohl in Folge vor Gericht beantragen/einfordern müssen - und wenn es sein muss, dann sogar beim Bundesverwaltungsgericht!
Deshalb, - wegen den gesundheitsgefährdenden nachweislichen Studien und Berichten was gegen das Tragen von Masken betrifft, wie bereits oben erwähnt und unter anderem anbei ersichtlich und empirisch bewiesen, stelle ich erneut den Antrag diese mir vorgeworfenen Vergehen vom 21.02.2020 mit der Zahl xxx und xxx aufzuheben. […]“
Dieser Eingabe hat der Beschwerdeführer das E-Mail vom 15.3.2021 über den Einspruch gegen die Strafverfügung, eine Aufenthaltsbestätigung der xxx, xxx , vom 11.2.2021 sowie eine Kopie der Studie „So schädigen Masken deine Gesundheit ohne zu nützen“ und das BGBl. II Nr. 24/2021 beigegeben.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 21.2.2021 um 17.25 Uhr an einer Veranstaltung, nämlich der Corona-Kundgebung „xxx“ in xxx, xxx, xxx, Höhe Haus Nr. xxx, teilgenommen, wobei er keine FFP2-Maske getragen hat.
Der Beschwerdeführer hat weder ein ärztliches Attest, noch einen sonstigen geeigneten Nachweis vorgelegt, dass ihm die Pflicht zum Tagen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard sowie von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen aus gesundheitlichen Gründen zum Tatzeitpunkt nicht zugemutet werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht nachgewiesen, dass ihm das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard bzw. alternativ einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht zugemutet werden konnte.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zahl: xxx, insbesondere auf der darin einliegenden Anzeige vom 21.2.2021, Zahl: xxx.
Aus der Anzeige vom 21.2.2021 folgt, dass die festgestellte Übertretung von den Polizeibeamten xxx, xxx und xxx dienstlich wahrgenommen wurde. Dabei waren die Beamten mit der Überwachung der Veranstaltung, nämlich der Corona-Kundgebung „xxx“ in xxx, xxx, betraut. Dabei konnte der Beschwerdeführer von den Beamten wahrgenommen werden, wobei der Beschwerdeführer als Teilnehmer dieser Kundgebung keine FFP2-Maske getragen hat.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von den Polizeibeamten auf die Tragepflicht einer FFP2-Maske hingewiesen und auch über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt.
In der Beschwerde vom 5.5.2021 wird der maßgebliche festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. wird auf den festgestellten Sachverhalt in keinster Weise eingegangen. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen könne, weshalb er die ihm vorgeworfenen Rechtsvorschriften nicht verletzt habe.
Weder mit dem Beschwerdeschriftsatz, noch mit der über Aufforderung des Gerichtes eingegangenen Äußerung des Beschwerdeführers vom 24.6.2021 konnte der Beschwerdeführer nachweisen, dass ihm das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte. Der Beschwerdeführer hat keinen diesbezüglichen Nachweis, insbesondere kein ärztliches Attest hierüber vorgelegt.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 15 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 23/2021 lautet:
(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.
(9) Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt (Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code) des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs. 2 Z 5 geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.
§ 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 lautet:
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
§ 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021 lautet:
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
§ 16 Abs. 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021, lautet:
[…]
Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
V.Erwägungen:
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/21, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021, wurde die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlassen.
Im angelasteten Tatzeitpunkt war die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021 in Kraft.
Entsprechend § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen u.a. gemäß Abs. 3 Z 2 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Zusätzlich ist gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 bei Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 4. COVID-19-SchuMaV eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Bei Veranstaltungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Z 2 4. COVID-19-SchuMaV handelt es sich um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953.
Da der Beschwerdeführer am 21.2.2021 um 17:25 Uhr in xxx, xxx, xxx, xxx, an der Corona-Kundgebung „xxx“ teilgenommen hat und dabei zu keiner Zeit eine FFP2-Maske getragen hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten, auszugehen war, zumal gegenständlich ein sog. Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht und dessen Tatbestand die Herbeiführung eines Schadens oder einen Erfolg nicht voraussetzt und der Beschwerdeführer fehlendes Verschulden nicht glaubhaft darlegen konnte.
Überdies wird der festgestellte maßgebliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 5.5.2021 auch nicht bestritten.
Dass dem Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gemäß § 16 Abs. 5 4. COVID-19-SchuMaV nicht zugemutet werden konnte, hat der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Äußerung vom 24.6.2021 bzw. mit dem Beschwerdeschriftsatz nicht nachgewiesen.
Zur begehrten Akteneinsicht des Beschwerdeführers in den bezughabenden Verordnungsakt ist festzuhalten, dass § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind von der Akteneinsicht Akten über die Erlassung der generellen Norm (insb. der Verordnung), die im betreffenden Verwaltungsverfahren angewendet wurde, nicht umfasst (vgl VwGH xxx, xxx; xxx; xxx, xxx).
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Zur Strafbemessung:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 idgF lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der General- und Spezialprävention nicht zu vernachlässigen.
Gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Gemäß § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV ist bei der Teilnahme an Versammlungen ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sowie gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP 2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung dient der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Von einem geringen Unrechtsgehalt kann daher bei Verwirklichung eines derartigen Deliktes nicht gesprochen werden.
Zur Tatzeit scheinen über den Beschwerdeführer insgesamt vier rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO auf. Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgetreten, ebensowenig Straferschwerungsgründe.
Vom Beschwerdeführer wurden die Einkommensverhältnisse weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz bekannt gegeben, daher ist der Annahme der belangten Behörde, dass von durchschnittlich anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, nichts entgegenzusetzen. Weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Unter Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Strafbemessungsgründe erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- erforderlich und angemessen, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von derartigen Delikten abzuhalten, wobei sowohl spezial- wie auch generalpräventive Erwägungen dem nicht entgegenstehen. Eine Herabsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe war daher nicht geboten. Ein spezifisches Vorbringen des Beschwerdeführers zur über ihn verhängten Geldstrafe wurde auch nicht erstattet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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