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KLVwG-1065/2/2021•LVwG K KLVwG-1065/2/2021
KLVwG-1065/2/2021Tribunal administratif régional18 juin 2021
Epidemierecht, Verdienstentgang, Zurückweisung, Beschwer<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx in xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 5.5.2021, xxx, betreffend Zuerkennung einer Vergütung auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (nachstehend als „BH“ bezeichnet) vom 27.10.2020, xxx, wurde der bei Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) beschäftigte xxx bis zum Ablauf des 2.11.2020 (10 Tage, gerechnet vom letzten kontagiösen Kontakt mit einer Corona-positiven Person am 23.10.2020) den Bestimmungen des EpiG 1950 entsprechend abgesondert.
2. Per E-Mail vom 17.12.2020 übermittelte die BF der BH als Arbeitgeber des xxx (im Folgenden: „Abgesonderter“) den Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang. Dabei bediente sich die BF des vom Land Kärnten im Internet auf https://katinfo.ktn.gv.at/Verdienstentgang_EpiG zum Download zur Verfügung gestellten „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung §32 Epidemiegesetz“.
2.1. Das zwischen der BF und dem Abgesonderten bestehende Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Kollektivvertrag für Holzindustrie Arbeiter und wird das Einkommen monatlich ausbezahlt.
Es folgt ein Auszug aus dem Antragsformular:
„xxx“
2.2. Als Gesamtbetrag des ausbezahlten Einkommens (inkl. Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung) wurde für den Abrechnungszeitraum Oktober EUR 2.756,97 und für den Abrechnungszeitraum November EUR 3.131,59 angegeben.
Durch Addition von 2.756,97 und 3.131,59 und nachfolgende Teilung der Summe durch „61“ (Tage) multipliziert um „12“ (Tage), ergibt sich der Vergütungsantrag, welche die BF für den Zeitraum der behördlichen Maßnahme – bereinigt um allfällige Vergütungen, Home-Office-Anteil und Kurzarbeit – beantragte, nämlich EUR 1.158,41.
2.3. Die BF schloss dem Antragsformular einen den Abgesonderten betreffenden Gehaltsnachweis aus dem Lohnkonto, das ausgefüllte Berechnungsblatt sowie den Absonderungsbescheid an.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der BF für die von der Sanitätsbehörde vom 27.10.2020 bis 7.11.2020 verfügte Absonderung des xxx auf Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idgF, basierend eine Vergütung für den Verdienstentgang iHv EUR 1.158,41 zuerkannt.
4. Mit E-Mail vom 27.5.2021 brachte die BF die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.5.2021, xxx ein. Als Beschwerdegrund wurde angeführt: „Neuberechnung der Vergütung auf Verdienstentgang xxx mit Einrechnung von 3% Arbeitslosenversicherung und Sonderzahlungsanteil für die gesamte Quarantänedauer“.
Als Beweismittel wurde der Beschwerde das um das zusätzlich Begehrte korrigierte Erhebungsformular samt Berechnungsblättern angeschlossen.
5. Die BH legte den bezughabenden Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 11.6.2021 ein.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin xxx eine Vergütung im beantragten Ausmaß zugesprochen.
1.2. Die Vergütung auch von Sonderzahlungen war ausdrücklich beantragt worden.
1.3. Die Beschwerdeführerin xxx führt als Beschwerdegrund gegen den Bescheid vom 5.5.2021, xxx, „Neuberechnung der Vergütung auf Verdienstentgang xxx mit Einrechnung von 3% Arbeitslosenversicherung und Sonderzahlungsanteil für die gesamte Quarantänedauer“ ins Treffen.
1.3.1. Dabei fehlt es der Beschwerdeführerin xxx an Beschwer.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
2.1. Die unter II.1.1., II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdsaktes, insbesondere dem am 17.12.2020 bei der BH eingelangten Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG) und dem nunmehr bekämpften Bescheid.
2.2. Ad Spruchpunkt I) – Zurückweisung der Beschwerde
2.2.1. Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen werden nachstehend behandelt.
Gemäß § 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
Erstens, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; Zweitens, der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäß Abs 2 kann eine solche entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2.2. Die hier anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idgF, und lauten die gegenständlich maßgeblichen Normen wie folgt:
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32.1 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7.2 sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6)3 Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7)4 Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.5 Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
[…]
i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.6 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
Dem § 49 wurde mit BGBl I 90/2021 folgender Abs. 3 angefügt7:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“
2.2.3. Die unter II.1.3.1. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:
Die BF führte in ihrer Beschwerde aus, sie erhebe Beschwerde wegen „Neuberechnung der Vergütung auf Verdienstentgang xxx mit Einrechnung von 3% Arbeitslosenversicherung und Sonderzahlungsanteil für die gesamte Quarantänedauer“. Damit formuliert sie ein Begehren.
Die prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation) ist auf verfassungsrechtlicher Ebene im Art 132 Abs 1 B-VG geregelt. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und die Möglichkeit der Rechtsverletzung (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 2013, Rz 6 zu Art 132 B-VG). Dies fließt aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen. Demnach muss zur Behauptung in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. VwGH 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111).
Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, welche vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Das objektive Interesse einer beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ("Beschwer") liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder die beschwerdeführende Partei mangels Antrags durch den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde belastet wird (vgl. VwGH 30.1.2013, 2011/03/0228; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111). Die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass der BF einen Grund dafür hat, wegen Verletzung subjektiver Rechte die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu rügen. Eine Verletzung subjektiver Rechte kann nur durch den Spruch eines Bescheides zugefügt werden, weil nur dem Spruch normative Kraft inneliegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Antrag der Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.9.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 15.3.2016, Ra 2015/02/0246; VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283).
Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."
Da die belangte Behörde mit dem Spruch des Bescheids vom 5.5.2021 dem Antrag der BF auf Vergütung für den Verdienstentgang für die Zeit der Absonderung des betroffenen Mitarbeiters vom 17.12.2020 in vollem Umfang entsprochen hat, fehlt es der BF an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien2013, § 28 VwGVG Anm. 5; vgl. auch VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; VwGH 2.7.1998, 98/07/0018) und war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Im Lichte der sich derart darstellenden Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei es der Beschwerdeführerin xxx freisteht, hinsichtlich der bisher nicht verfahrensgegenständlichen „Einreichnung von 3% Arbeitslosenversicherung und Sonderzahlungsanteil für die gesamte Quarantänedauer“ einen neuerlichen Antrag zur Prüfung bei der zuständigen Behörde einzubringen. Auf die gemäß § 49 Abs 1 EpiG zu beachtende Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs wird hingewiesen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Es konnte diese jedoch dem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entsprechend entfallen.
3. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die erkennende Richterin konnte sich für die gegenständliche Entscheidung der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedienen und wurden die maßgeblichen höchstgerichtlichen Entscheidungen oben in der Begründung zitiert und behandelt.
Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.
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