LVwG K KLVwG-1454/10/2020

KLVwG-1454/10/2020Tribunal administratif régional16 juin 2021

Regest

Gewerberecht, Betriebsanlage, Abänderung von Auflagen, Aufhebung von Auflagen, Amtssachverständiger, ArbeitnehmerInnenschutz, Brandschutz, Schalltechnik, Umweltchemie, Luftreinhaltung, Antragsänderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1454/10/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1454.10.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.7.2020, Zahl: xxx, Spruchpunkte II. und III., wegen Abänderung und Aufhebung von Auflagenpunkten in einem Verfahren nach der GewO, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aufhebung bzw. Abänderung der Auflagenpunkte im Spruchpunkt III., 13 und 19 (Brandschutztechnik), 26 und 27 (Umweltchemie), 7, 10 bis 13 (ArbeitnehmerInnenschutz), 3 (Filteranlagen 2, 3 und 4 – Luftreinhaltung) und 4 (Filteranlagen 2, 3 und 4 – Luftreinhaltung), und der Abänderung im Spruchpunkt II., Auflagenpunkt 6 (Arbeitsinspektion),gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

III.Weiters wird hinsichtlich Auflagenpunkt 21 (im Spruchpunkt III.) der

B E S C H L U S S

gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird

e i n g e s t e l l t .

IV.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2020 verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Anträge vom 20.5.2019, 5.6.2019, 19.8.2019, 12.2.2020 und 14.7.2020, auf Aufhebung und Abänderung von Auflagen in einem Verfahren nach der GewO, betreffend die xxx, dass

I. folgende Auflagenpunkte des Bescheides vom 18.7.2006, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben werden:

•Auflagenpunkt 6 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik,

•Auflagenpunkt 24 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie,

•Auflagenpunkte 1 und 2 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten –

ArbeitnehmerInnenschutz und

•Auflagenpunkte 1, 2, 3, 4, 13 und 14 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik.

II.der Auflagenpunkt 6 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz des Bescheides vom 18.7.2006, Zahl: xxx, abgeändert wird, sodass er nunmehr wie folgt zu lauten hat: „6. Die künstliche Beleuchtung an den Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und Aufenthaltsräumen ist von einem befugten Fachmann durch lichttechnische Messungen prüfen zu lassen, wobei die normgemäße Ausführung mittels Attest der Arbeitsinspektion nachzuweisen ist.“

III.die Anträge auf

•Aufhebung der Auflagenpunkte 13 und 19 der Auflagen Allgemein –

Brandschutztechnik,

•Aufhebung des Auflagenpunktes 21 der Auflagen Allgemein –

Schalltechnik,

•Aufhebung der Auflagenpunkte 26 und 27 der Auflagen Allgemein –

Umweltchemie,

•Abänderung der Auflagenpunkte 7, 10, 11, 12 und 13 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz,

•Aufhebung des Auflagenpunktes 3 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung und

•Abänderung/Aufhebung des Auflagenpunktes 4 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung

des Bescheides vom 18.7.2006, Zahl: xxx, abgewiesen werden.

Als Rechtsgrundlagen dienten die §§ 79c Abs 1 und Abs 3, 333 und 333a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020; § 93 Abs 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018; §§ 56, 58, 59 Abs 1, 60 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018.

Begründend wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter anderem wörtlich ausgeführt:

„...

1. Mit ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage einer Produktionshalle für die Kunststoffverarbeitung samt Bürogebäude (Ausmaß rund 3.400 m²) einschließlich einer mit Erdgas betriebenen zentralen Feuerungsanlage (Heizleistung 314 kW) im Standort xxx, xxx, auf den Gst.Nr. xxx und xxx (vormals Gst.Nr. xxx), beide KG xxx, Stadtgemeinde xxx, unter Vorschreibung bzw. der Bedingung der Erfüllung von Auflagen erteilt.

Dieser Betriebsanlagengenehmigung ging ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt wurden. In der ersten mündlichen Verhandlung am 20.10.2005 wurde laut ha. Verhandlungsschrift zur Zahl: xxx nach ausführlicher Erörterung festgestellt, dass die zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Projektunterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichten und im Sinne der Bestimmungen der GewO 1994 von der xxx zu ergänzen waren.

Nach Vorlage adaptierter Projektunterlagen am 29.05.2006 und am 22.06.2006 wurde in der zweiten mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 laut ha. Verhandlungsschrift zur Zahl: xxx festgestellt, dass die Projektunterlagen teilweise nach wie vor unvollständig und teilweise hinsichtlich einzelner Angaben nicht genehmigungsfähig waren. Es wurde dennoch eine fachliche Beurteilung durch die Amtssachverständigen und den Arbeitsinspektor vorgenommen, wobei Auflagenvorschläge erstattet wurden, die aus fachlicher Sicht zur Wahrung der Schutzinteressen als erforderlich beurteilt wurden.

Der gewerbetechnische/schalltechnische Amtssachverständige führte etwa aus, dass die Projektunterlagen nicht im Sinne der Erörterung im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2005 vervollständigt wurden, lediglich für die einzelnen Hallenbereiche Rauminnenpegel angeführt wurden, jedoch Angaben zu sämtlichen Schallemissionsquellen, die direkt nach außen wirken bzw. im äußeren Bereich situiert werden sollten bzw. bereits wurden, wie beispielsweise die Lüftungsanlage und die Entstaubungsanlagen, fehlten. Zudem wurden die Schalldämmmaße der Außenbauteile der Produktionshalle unvollständig angegeben. Aus diesem Grund wurden von Amts wegen Schallemissionsmessungen an der zu diesem Zeitpunkt bereits im Probebetrieb befindlichen Betriebsanlage durchgeführt, zu den Schalldämmmaßen Nachforschungen angestellt und Messergebnisse aus durchgeführten amtlichen Messungen des ortsüblichen Lärmausmaßes herangezogen, um eine schalltechnische Beurteilung zu ermöglichen. Mangels entsprechender Angaben in den Projektunterlagen wurde daher ein Grenzwert der Schallemissionen der außenliegenden Emissionsquellen mittels Auflage vorgeschlagen.

Der Arbeitsinspektor hat in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 festgestellt, dass der in den Projektunterlagen ausgewiesene energieäquivalente Dauerschallpegel in den Produktionshallen im Lichte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen den Grenzwert von 85 dB überschritten hat, weshalb zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes ein Grenzwert des energieäquivalenten Dauerschallpegels mittels Auflage vorgeschlagen wurde.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung, Sicherheitstechnik und Abfallwirtschaft führte in seiner Stellungnahme etwa Konkretisierungen zu und Abweichungen von den Projektunterlagen an, die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der xxx bekannt gegeben wurden. Zudem führte dieser Amtssachverständige an, dass vom Vertreter der xxx keine konkreten Angaben zu Inhaltsstoffen, Schadstoffen und Geruchseinheiten hinsichtlich der Emissionen an Luftschadstoffen aus den einzelnen Bereichen und Filteranlagen gemacht werden konnten und forderte diesbezügliche Nachreichungen zur fachlichen Beurteilung. Das in den Projektunterlagen enthaltene Abfallwirtschaftskonzept beurteilte der Amtssachverständige als nicht schlüssig und die darin gemachten Angaben als nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurden auch aus diesen Fachbereichen Auflagenvorschläge zur Wahrung der Schutzinteressen erstattet.

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 22.06.2006, in der die letztlich vorgeschriebenen Auflagen vom Arbeitsinspektor und den Amtssachverständigen vorgeschlagen wurden, wurde laut ha. Verhandlungsschrift vom 22.06.2006, Zahl: xxx, vom Vertreter der xxx zur Kenntnis genommen.

Die Genehmigungsfähigkeit des in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 teilweise noch unvollständigen und teilweise in der projektierten Form nicht genehmigungsfähigen Projekts wurde daher erst durch Vorschreibung der im obzitierten ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, im Spruch ersichtlichen Auflagen aus den Fachbereichen Hochbautechnik, Brandschutztechnik, Schalltechnik, Umweltchemie, Abfallwirtschaft, ArbeitnehmerInnenschutz, Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung hergestellt.

Der ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, inklusive den darin vorgeschriebenen Auflagen wurde von der xxx nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Schreiben vom 30.08.2006, Zahl: xxx, wurde von der xxx die Bestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters gemeldet.

Mit ha. Schreiben vom 29.11.2007, Zahl: xxx, vom 08.04.2008, Zahl: xxx, und vom 05.11.2008, Zahl: xxx, ergingen seitens der ha. Behörde an die xxx jeweils Fertigstellungsanfragen mit der Einladung, die Fertigstellung der Betriebsanlage anzuzeigen und die entsprechenden Atteste und Nachweise zu den Auflagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 30.04.2009, ha. eingelangt am 30.04.2009, Zahl: xxx, wurde von der xxx die Fertigstellung der Betriebsanlage angezeigt und wurden Atteste und Nachweise zu den Auflagen vorgelegt.

3. Aufgrund von aus der Wohnnachbarschaft seit 2016 angezeigten Geruchsbelästigungen in xxx („Starke Geruchsbelästigungen“, „verbrannter Kunststoff“, „Kunststoffgeruch“, „störende Gerüche nach verbranntem Kunststoff“, „häufig auftretender Geruch nach Plastik“) fand nach Einleitung eines Überprüfungsverfahrens, Durchführung einer Hallenluftmessung (organischer Fingerprint der Hallenluft) am 24.04.2018 sowie Durchführung von Langzeit-Immissionsmessungen im Umgebungsbereich des Industrieparks xxx bis Ende 2018 durch die xxx am 07.05.2019 eine amtswegige gewerberechtliche Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage statt.

Auf Basis sämtlicher von der xxx vorgelegten Atteste und Nachweise wurde im Zuge dieser Überprüfung und des durchgeführten Ortsaugenscheins laut ha. Verhandlungsschrift vom 07.05.2019, Zahl: xxx, unter anderem (neben konsenswidrigen Änderungen der Betriebsanlage) festgestellt, dass

•von den Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik die Auflagenpunkte 4, 6, 13, 18 und 19,

•von den Auflagen Allgemein – Schalltechnik die Auflagenpunkte 21 und 22,

•von den Auflagen Allgemein – Umweltchemie der Auflagenpunkt 24,

•von den Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz die Auflagenpunkte 6, 7, 10, 11, 12 und 13,

•von den Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik die Auflagenpunkte 1, 2, 3, 4, 13, 14 und 15,

•von den Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung die Auflagenpunkte 3 und 4 und

•von den Auflagen für die Niederdruck-Erdgasheizung – Sicherheitstechnik die Auflagenpunkte 9, 10 und 16

des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, nicht bzw. lediglich teilweise erfüllt waren, obwohl ein Betrieb der Betriebsanlage stattfand.

4. Die über die Überprüfung aufgenommene ha. Verhandlungsschrift vom 07.05.2019, Zahl: xxx, wurde mit ha. Schreiben per E-Mail vom 08.05.2019, Zahl: xxx, den Vertretern der xxx, Herrn xxx und Herrn xxx, und der xxx zugestellt und wurden der ha. Behörde über die Zustellung dieser ha. Verhandlungsschrift am 08.05.2019 entsprechende Empfangsbestätigungen übermittelt.

5.1. Zumal die oben unter Punkt 3. angeführten Auflagenpunkte des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, nicht erfüllt bzw. lediglich teilweise erfüllt waren und nicht eingehalten wurden, obwohl ein Betrieb der Betriebsanlage stattfand, wurde die Gewerbeausübende und Anlageninhaberin, die xxx mit ha. Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 unter Punkt 8.2. aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem sie

•von den Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik die Auflagenpunkte 4, 6, 13, 18 und 19,

•von den Auflagen Allgemein – Schalltechnik die Auflagenpunkte 21 und 22,

•von den Auflagen Allgemein – Umweltchemie den Auflagenpunkt 24,

•von den Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz die Auflagenpunkte 6, 7, 10, 11, 12 und 13,

•von den Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik die Auflagenpunkte 1, 2, 3, 4, 13, 14 und 15,

•von den Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung die Auflagenpunkte 3 und 4 und

•von den Auflagen für die Niederdruck-Erdgasheizung – Sicherheitstechnik die Auflagenpunkte 9, 10 und 16

des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, unverzüglich erfüllt und einhält, wobei als Frist für die Vorlage der entsprechenden Atteste und Nachweise über die gänzliche Erfüllung und Einhaltung dieser Auflagenpunkte der 15.07.2019 (einlangend bei der ha. Behörde) vorgemerkt wurde.

5.2. Zumal der in der ha. Anberaumung einer Überprüfung vom 07.03.2019, Zahl: xxx, bereits enthaltenen Aufforderung, die letztaktuelle Prüfbescheinigung samt vollständiger Dokumentation der Prüfung gemäß § 82b Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 bei der Überprüfung am 07.05.2019 bereit zu halten, nicht nachgekommen wurde, erging mit dem vorzitierten ha. Schreiben vom 17.05.2019, Zahl: xxx, an die xxx gemäß § 82b Abs 3 GewO 1994 die neuerliche Aufforderung, die letztaktuelle Prüfbescheinigung samt vollständiger Dokumentation der Prüfung der gegenständlichen Betriebsanlage gemäß § 82b Abs 1 der GewO 1994 der ha. Behörde bis zum 15.07.2019 (einlangend bei der ha. Behörde) zu übermitteln.

5.3. Diese obzitierte ha. Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 und Aufforderung gemäß § 82b Abs 3 GewO 1994 vom 17.05.2019, Zahl: xxx, wurde der xxx, zH Herrn xxx, als bevollmächtigten Vertreter der xxx laut im Akt ausgewiesenem Rückschein am 22.05.2019 zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 20.05.2019, bezeichnet als „Mitteilung / Anträge“, wurden von der xxx, vertreten durch die xxx, unter anderem unter Punkt 6. Anträge auf Aufhebung und Abänderung der folgenden Auflagen des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 gestellt bzw. beantragt, für diese Auflagen ein Verfahren nach § 79c GewO 1994 einzuleiten:

•Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik: 6, 13 und 19;

•Auflagen Allgemein – Schalltechnik: 21;

•Auflagen Allgemein – Umweltchemie: 24, 26 und 27;

•Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: 1, 2, 6, 7, 10, 11, 12 und 13;

•Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: 1, 2, 3, 4, 13 und 14;

•Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung: 3 und 4.

Dazu wurde vorgebracht:

Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO hätten ausschließlich „die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren, konkreten Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und/oder konkrete Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5“ zum Gegenstand und müssten daher „erforderlich, bestimmt und geeignet“ sein um diese hintanzuhalten. Eine darüberhinausgehende Notwendigkeit und Wirkung von Auflagen sei dem § 77 GewO nicht zu entnehmen. Nach § 79c GewO sei auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage ein Verfahren einzuleiten, wenn glaubhaft gemacht werde, dass in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern seien (wären), wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergebe, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich seien oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden könne, sowie wenn glaubhaft gemacht werde, dass Abweichungen von einem Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen seien (wären), soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen entgegenstehe.

Betreffend §§ 77 und 79c GewO habe das LVwG-Wien, 28.06.2016, VGW122/008/7492/2016, unter Verweis auf die EB 2013 I erkannt, „dass § 79c Abs 1 GewO 1994 zwei von einander unabhängige Tatbestände enthält (Voraussetzung für eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen ist also, dass sich nach der Vorschreibung der Auflagen „ergibt“, dass vorgeschriebene Auflagen für nach § 74 Abs 2 wahrzunehmende Interessen „nicht erforderlich“, also von der Sache her für die Einhaltung des gesetzlich gebotenen Schutzniveaus nicht notwendig sind, oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Anlageninhaber „weniger belastenden Auflagen“ das Auslangen gefunden werden kann. Nach dieser (neuen) Rechtslage genüge es auch bereits, wenn die Behörde davon überzeugt werde, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 79c Abs 1 oder 2 GewO aller Voraussicht nach, also wahrscheinlich, vorlägen. Ein sicherer Nachweis sei für den Antrag nicht erforderlich. In den EB 2013 I heiße es dazu: „In Parallelität zu § 79a GewO 1994 soll der Betriebsinhaber aber die Tatbestandsvoraussetzungen (Einhaltung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen) glaubhaft machen müssen – in dem Sinne, dass der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachen und Behauptungen vermittelt werden muss, wobei ein summarisches Verfahren bei der Tatsachermittlung genügt und Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort ausführen lassen, ausgeschlossen sind.“ Bei den Voraussetzungen des Abs 1 leg cit handle es sich also um alternative Voraussetzungen, wobei es genüge, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben sei. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Rechtskraft der vorgeschriebenen Auflagen keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 79c Abs 1 GewO. In diesem Sinne heiße es auch in den EB „Verfahren nach dem neuen § 79c können vom Betriebsinhaber grundsätzlich unabhängig von einer Änderung der Sach- und Rechtslage beantragt werden, (EB 2013 I).“

Zum diesbezüglich erstatteten Vorbringen zu den einzelnen Auflagenpunkten wird auf die untenstehenden Ausführungen unter Punkt 24 verwiesen.

Des Weiteren wurden mit diesem Schreiben vom 20.05.2019, bezeichnet als „Mitteilung / Anträge“, von der xxx, vertreten durch die xxx, Anträge auf Übermittlung von Messdaten und des Untersuchungsberichts vom 29.06.2018, auf Benennung der in der Überprüfung am 07.05.2019 zur Einsicht vorgelegten Atteste und Nachweise, auf Benennung des dem ha. Bescheid vom 18.07.2006 zugrunde gelegten und damit genehmigten Ausmaßes der zulässigen Schall- und Luftschadstoffemissionen sowie der im Bescheidzeitpunkt vorgelegenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gestellt.

Zudem führte die xxx, vertreten durch die xxx, in diesem Schreiben vom 20.05.2019, bezeichnet als „Mitteilung / Anträge“ aus, dass die Behörde, soweit im Verfahren nach § 79c GewO 1994 von Amts wegen noch für weitere Auflagen des Bescheids vom 18.07.2006 ein Aufhebungs- oder Abänderungsbedarf festgestellt werde, dies ebenfalls wahrnehmen möge und wurde eine Konsolidierung des Bescheids vom 18.07.2006 angeregt.

Mit Schreiben vom 05.06.2019, bezeichnet als „Höfliches Ersuchen“, wurden von der xxx, vertreten durch die xxx, die mit Schreiben vom 20.05.2019 gestellten Anträge wiederholt und die Mitteilung beantragt, ob bereits ein Verfahren gemäß § 79c GewO 1994 eingeleitet wurde.

7. Mit ha. Schreiben vom 09.07.2019, Zahl: xxx, wurde der xxx, vertreten durch die xxx, der Untersuchungsbericht der xxx vom 29.06.2018 übermittelt und zudem mitgeteilt, dass die Messdaten über die durchgeführten Langzeitimmissionsmessungen der ha. Behörde nicht vorliegen, jene Atteste und Nachweise, die für die Überprüfung der Betriebsanlage und die Beurteilung der Auflagenpunkte von Relevanz waren, in den Stellungnahmen der Amtssachverständigen und des Arbeitsinspektors in der ha. Verhandlungsschrift vom 07.05.2019, Zahl: xxx, jeweils bereits angeführt wurden, sich der genehmigte Bestand der gegenständlichen Betriebsanlage und somit auch der Schall- und Luftschadstoffemissionen aus dem ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, und den diesem ha. Bescheid zugrundliegenden Projektunterlagen ergibt, aus den ha. Verhandlungsschriften vom 20.10.2005, Zahl: xxx, und vom 22.06.2006, Zahl: xxx, die damaligen Beurteilungsparameter zu entnehmen sind und ein Verfahren zur Prüfung der Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Auflagen gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 eingeleitet wurde und darüber eine gesonderte Erledigung ergehen werde.

8. Mit Schreiben vom 15.07.2019, ha. eingelangt am 15.07.2019, wurde von der xxx ein als „ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGTEN BETRIEBSANLAGE Laut § 82 b GewO BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl I Nr. 29/2010“ bezeichnetes Dokument vom 19.06.2019, Gzl.: xxx, vorgelegt.

Darin erfolgt eine Auflistung der Auflagen des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, samt einer entsprechenden Beurteilung dahingehend, ob diese Auflagen erfüllt, teilweise erfüllt oder nicht erfüllt sind und welche Maßnahmen bei den teilweise und nicht erfüllten Auflagen noch zu setzen sind.

Des Weiterein wird darin die Einhaltung sonstiger für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften (wie zB Druckgeräte-VO, FAV, MSV 2010, AStV, etc.) bescheinigt.

Die im Zuge der amtswegigen gewerberechtlichen Überprüfung am 07.05.2019 festgestellten konsenswidrigen Änderungen der Betriebsanlage werden in diesem Dokument der xxx vom 19.06.2019 nicht angeführt. Lediglich hinsichtlich des Heizraums ist angeführt, dass die Position gegenüber dem Einreichplan geändert wurde und neu eingereicht werden muss.

Im Schreiben vom 15.07.2019 der xxx wird angeführt, dass die noch offenen Punkte derzeit in Arbeit seien und zur Gänze bis Ende des Jahres 2019 erfüllt werden können.

9. Seitens der ha. Behörde wurden in der Folge mit ha. Schreiben vom 29.07.2019, Zahl: xxx, zu den oben genannten Anträgen auf Aufhebung und Abänderung der einzelnen Auflagenpunkte des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 der Kärntner Landesfeuerwehrverband, xxx, die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx, UAbt. xxx und UAbt. xxx, sowie das Arbeitsinspektorat Kärnten jeweils um fachliche Stellungnahmen ersucht.

10. Mit Schreiben vom 29.07.2019, ha. eingelangt am 29.07.2019, wurde von der xxx eine Stellungnahme vom 15.07.2019 der xxx zum Nachweis der Erfüllung des Auflagenpunktes 21 des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, vorgelegt.

Weitere Atteste oder Nachweise zu den nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagenpunkten des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wurden innerhalb der mit ha. Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, bis zum 15.07.2019 gesetzten Frist nicht vorgelegt.

Ebenso wenig wurde bis dahin ein entsprechendes Anbringen samt Projektunterlagen hinsichtlich der erfolgten konsenswidrigen Änderung der Betriebsanlage vorgelegt. Am 10.07.2019 nahm Herr xxx als bevollmächtigter Vertreter der xxx Einsicht in die dem ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, zugrundeliegenden Projektunterlagen im Hinblick auf die Erstellung der Projektunterlagen für die Änderung der Betriebsanlage.

11. Mit ha. Schreiben vom 30.07.2019, Zahl: xxx, wurde der xxx, vertreten durch die xxx, mitgeteilt, dass die im Schreiben vom 15.07.2019 der xxx angeführte Frist zur Behebung der Mängel bis Ende des Jahres 2019 unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verfahrensverlaufs und der bereits verstrichenen und gewährten Zeiträume und Fristen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht angemessen ist und die ha. Behörde zur Behebung sämtlicher Mängel eine Frist bis zum 16.09.2019 im Sinne des § 82b Abs 4 und Abs 5 GewO 1994 als angemessen erachtet, die für die Vorlage sämtlicher Atteste und Nachweise zu den offenen Auflagenpunkten und über die Mängelbehebung vorgemerkt wurde, widrigenfalls das gewerbepolizeiliche Verfahren fortgesetzt wird.

Darüber hinaus wurde festgehalten, dass innerhalb der genannten angemessenen Frist die im obzitierten Dokument vom 19.06.2019 der xxx enthaltenen Widersprüche zu beseitigen sein werden (lediglich beispielsweise sei hier angeführt, dass die Überprüfung auf der Gewerbeordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 beruht, einerseits die Einhaltung von sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften bestätigt wird, obwohl andererseits zu einzelnen diesbezüglichen Auflagen Mängel bestehen und auf die im Zuge der amtswegigen gewerberechtlichen Überprüfung am 07.05.2019 festgestellte konsenswidrige Änderung der Betriebsanlage nicht eingegangen wird).

Zumal teilweise die Ausführungen der xxx im Dokument „ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGTEN BETRIEBSANLAGE Laut § 82 b GewO BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl I Nr. 29/2010“ vom 19.06.2019, Gzl.: xxx, zu den einzelnen Auflagenpunkten, inwiefern und durch welche Maßnahmen diese Auflagen noch zu erfüllen sind, in Widerspruch zu den mit als „Mitteilung / Anträge“ bezeichnetem Schreiben vom 20.05.2019 gestellten Anträgen auf Aufhebung und Abänderung von Auflagen des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 stehen und überdies zu Auflagenpunkt 21 ein Nachweis über dessen Erfüllung vorgelegt wurde, obwohl diesbezüglich ein Antrag auf Aufhebung gestellt worden ist, wurde seitens der ha. Behörde festgehalten, dass die Anbringen der xxx und ihrer Vertreter insgesamt nicht schlüssig sind.

Zudem wurde festgehalten, dass sämtliche Anträge auf Abänderung von Auflagen eine ausreichend bestimmte Formulierung, wie die Auflagen in abgeänderter Form konkret lauten sollen, vermissen lassen, da lediglich um Abänderung und Präzisierung angesucht wird.

Des Weiteren wurde zu den Auflagenpunkten 13 und 14 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank und zu Auflagenpunkt 4 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein nicht klar beantragt, ob nunmehr deren Aufhebung oder Abänderung begehrt wird, zumal diesbezüglich lediglich auf Ausführungen zu Anträgen zu anderen Auflagen verwiesen wird, die sowohl Aufhebung als auch Abänderung beinhalten.

Aus all diesen Gründen erging die Aufforderung, der ha. Behörde bis zum 16.08.2019 (einlangend bei der ha. Behörde) bekannt zu geben, ob die mit als „Mitteilung / Anträge“ bezeichnetem Schreiben vom 20.05.2019 unter Punkt 6. gestellten Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Auflagen des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, vollinhaltlich in der gestellten Form aufrechterhalten werden oder diesbezüglich eine Zurückziehung oder Änderung der Antragstellung erfolgt.

12. Nach einem Fristerstreckungsersuchen vom 14.08.2019 teilte die xxx, vertreten durch die xxx, mit Schreiben vom 19.08.2019, bezeichnet als „Mitteilung / Anträge“ mit, dass an der Fristerstreckung bis zum Jahresende 2019 zur Erfüllung der offenen Punkte weiterhin festgehalten werde.

Zudem wurde zu den Anträgen gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 Stellung genommen und diese aufrechterhalten. Eine Konkretisierung oder Abänderung derselben erfolgte nicht.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte vor, dass sich aus § 79c GewO nicht ergäbe, dass ein Antragsteller zur Abänderung beantragte Auflagenpunkte bereits hinreichend aus- oder vorzuformulieren hätte, dass § 79c Abs 1 GewO 1994 zwei voneinander unabhängige Tatbestände enthalte, Voraussetzung für eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen sei, dass sich nach der Vorschreibung der Auflagen ergebe, dass vorgeschriebene Auflagen für nach § 74 Abs 2 wahrzunehmende Interessen nicht (mehr) erforderlich, also von der Sache her für die Einhaltung des gesetzlich gebotenen Schutzniveaus nicht (mehr) notwendig seien, oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit für den Anlageninhaber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden könne. Es genüge, wenn die Behörde davon überzeugt werde, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 79c Abs 1 oder 2 GewO 1994 aller Voraussicht nach, also wahrscheinlich, vorlägen. Für einen Antrag sei daher eine Glaubhaftmachung ausreichend, ein sicherer Nachweis somit nicht erforderlich. Auch nach der Gesetzessystematik könnten an einen Antrag nach § 79c keine anderen Anforderungen gestellt werden als für einen Antrag nach § 79a Abs 3 erster Halbsatz GewO. Ob und in wie weit die in Rede stehenden Auflagepunkte iSd § 79c Abs 1 GewO dann mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern seien, werde wohl nach dem Ergebnis des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu beurteilen sein.

13. Mit ha. Schreiben vom 05.09.2019, Zahl: xxx, wurden das obzitierte Schreiben der xxx vom 29.07.2019 samt der damit vorgelegten Stellungnahme „xxx / xxx Auflagenpunkt 21, Bescheid Zl. xxx“ vom 15.07.2019, Befund Nr.: xxx, und das Schreiben der xxx, vertreten durch die xxx vom 19.08.2019, bezeichnet als „Mitteilung / Anträge“ dem Kärntner Landesfeuerwehrverband, xxx, der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx, UAbt. xxx und UAbt. xxx, und dem Arbeitsinspektorat Kärnten zur Berücksichtigung bei den zu erstattenden fachlichen Stellungnahmen zur beantragten Aufhebung und Abänderung von Auflagen nachgereicht. An die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx erging zudem das höfliche Ersuchen, bekannt zu geben, ob Auflagenpunkt 21 des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, damit als erfüllt anzusehen ist.

14. Innerhalb der zuletzt seitens der ha. Behörde vorgemerkten Frist bis zum 16.09.2019 wurden von der xxx keine weiteren Atteste oder Nachweise zu den nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagenpunkten des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, entsprechend der ha. Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, und des ha. Schreibens vom 30.07.2019, Zahl: xxx, und kein entsprechendes Anbringen samt Projektunterlagen hinsichtlich der erfolgten konsenswidrigen Änderung der Betriebsanlage vorgelegt.

Aus diesem Grund wurde das gewerbepolizeiliche Verfahren fortgesetzt und der Amtssachverständige des Bereichs xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx mit einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage dahingehend beauftragt, ob die xxx der ha. Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, nachgekommen ist.

15. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens fand aus verfahrensökonomischen Gründen am 14.11.2019 eine Amtshandlung laut ha. Niederschrift vom 14.11.2019, Zahl: xxx, statt, in der zur beantragten Aufhebung und Abänderung von Auflagen gutachtliche Stellungahmen des Kärntner Landesfeuerwehrverbands, xxx, der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx und UAbt. xxx sowie eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Kärnten eingeholt wurden.

Von der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx wurden zwei schriftliche gutachtliche Stellungnahmen vom 12.11.2019, Zahl: xxx, und vom 20.01.2020, Zahl: xxx, erstattet.

16. Im Zuge der Überprüfungen der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen des Bereichs xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx am 22.10.2019 und 25.11.2019 wurde laut dem Überprüfungsbericht vom 18.12.2019, Zahl: xxx, unter anderem festgestellt, dass die konsenswidrig geänderten Anlagenteile weiter betrieben wurden und hinsichtlich der nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagenpunkte des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, teilweise Atteste und Nachweise vorgelegt wurden, jedoch nicht für sämtliche offenen Punkte und gab Herr xxx der xxx dazu an, dass die offenen Punkte noch abgearbeitet und nach Fertigstellung alle Atteste und Nachweise der Behörde bis 31.12.2019 übermittelt werden.

17. Nachdem am 17.12.2019 Frau xxx und Frau xxx, beide Mitarbeiterinnen des Herrn xxx, bei der ha. Behörde mit 7 teilweise von Herrn xxx der xxx erhaltenen Ordnern erschienen und nach deren Durchsicht festgestellt wurde, dass zur Umsetzung des obzitierten Dokuments vom 19.06.2019 der xxx und zur vollständigen Erfüllung der offenen Auflagenpunkte darin nach wie vor Atteste und Nachweise fehlten, diese Unterlagen im Original und nicht in Kopie vorgelegt wurden und in den Entwurfs-Projektunterlagen hinsichtlich der Änderung der Betriebsanlage eine textliche Beschreibung sämtlicher Änderungen gänzlich fehlte und teilweise zu Maschinen und Geräten noch technische Datenblätter bzw. Beschreibungen fehlten, und daher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit Frau xxx und Frau xxx sowie fernmündlich mit Herrn xxx der xxx übereingekommen wurde, dass sämtliche Unterlagen wieder mitgenommen, vervollständigt und nach Vervollständig bei der ha. Behörde vorgelegt werden, erschienen am 21.01.2020 Herr xxx und Frau xxx der xxx bei der ha. Behörde und legten ein Schreiben vom 17.01.2020 samt einem Ordner mit Attesten und Nachweisen zu den Auflagenpunkten des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, vor, die als Nachweis der Erfüllung der nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagenpunkte und der Umsetzung der in der von der xxx im Dokument „ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGTEN BETRIEBSANLAGE Laut § 82 b GewO BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl I Nr. 29/2010“ vom 19.06.2019, Gzl.: xxx, angeführten offenen Punkte dienen sollen.

Des Weiteren wurde am 21.01.2020 ein Schreiben vom 14.01.2020 des Herrn xxx samt einem Entwurf der Projektunterlagen für die Änderung der Betriebsanlage mit dem Ersuchen um Vorprüfung vorgelegt. Diesbezüglich fand am 12.02.2020 eine ausführliche Projektbesprechung bei der ha. Behörde statt, mit dem Ergebnis, dass die Projektunterlagen zu überarbeiten und zu ergänzen sind.

Am 03.03.2020 wurden von Herrn xxx und Frau xxx der xxx drei weitere Ordner mit Attesten und Nachweisen vorgelegt, wobei diese Ordner mit dem am 21.01.2020 vorgelegten Ordner ident waren.

Dazu ist festzustellen, dass eine inhaltlich abschließende Überprüfung der am 21.01.2020 bzw. 03.03.2020 vorgelegten Atteste und Nachweise und eine abschließende Beurteilung, ob damit die nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagenpunkte nunmehr erfüllt sind und der obzitierten ha. Verfahrensanordnung vom 17.05.2019, Zahl: xxx, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 nachgekommen wurde bzw. die offenen Punkte erledigt und sämtliche Mängel behoben wurden, unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen und des Arbeitsinspektors noch erfolgen wird.

18. Die ha. Niederschrift vom 14.11.2019, Zahl: xxx, sowie die zwei schriftlichen gutachtlichen Stellungnahmen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx vom 12.11.2019, Zahl: xxx, und vom 20.01.2020, Zahl: xxx, wurden der xxx, vertreten durch die xxx, mit ha. Schreiben vom 27.01.2020, Zahl: xxx, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ gemäß § 45 Abs 3 AVG 1991 übermittelt und ihr die Möglichkeit geboten, dazu bis zum 12.02.2020 (einlangend bei der ha. Behörde) eine Stellungnahme zu erstatten.

In dieser ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde zu folgenden Auflagenpunkten angeraten, die gestellten Anträge auf Abänderung dieser Auflagenpunkte klarzustellen und in Anträge auf Aufhebung dieser Auflagenpunkte zu adaptieren, widrigenfalls über die Abänderungsanträge abweislich entschieden werden müsste:

•Auflagen 6, 7, 10, 11, 12 und 13 des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz und

•Auflagen 13 und 14 für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik.

19. Mit ha. Bescheid vom 30.01.2020, Zahl: xxx, wurde gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 die Maßnahme verfügt, dass der ohne gewerbebehördliche (Änderungs) Genehmigung erfolgende Betrieb der in lit a) bis lit o) angeführten konsenswidrig geänderten Anlagenteile unverzüglich einzustellen und zu unterlassen ist.

Über die dagegen erhobene Beschwerde der xxx, vertreten durch die xxx, vom 27.02.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 mit Erkenntnis vom 21.07.2020, Zahl: KLVwG-582/7/2020, entschieden.

20. Mit Schreiben vom 12.02.2020, bezeichnet als „Stellungnahme“, nahm die xxx, vertreten durch die xxx, zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 Stellung.

Das damit erstattete Vorbringen zu den einzelnen Auflagenpunkten wird untenstehend angeführt.

Im Übrigen wurden die Stellungnahmen der Amtssachverständigen zu den einzelnen Auflagen zur Kenntnis genommen.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte weiters vor, dass festzuhalten sei, dass zu einzelnen Auflagen seitens der Amtssachverständigen zunächst einer Aufhebung bzw. Abänderung zugestimmt werde (zB Auflagenrubrik Allgemein, Auflagen 24, 26, 27; Auflagenrubrik Arbeitsinspektorat, Auflagen 7, 11, 12, 13; Auflagenrubrik Filteranlagen, Auflage 3), danach jedoch eine Beibehaltung dieser Auflage gefordert werde.

Ferner sei festzuhalten, dass die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen xxx die Beibehaltung von Auflagen nunmehr auf § 92 Abs 2 ASchG [wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden] und nicht auf § 77 Abs 1 GewO stützten, obwohl seitens des Vertreters des Arbeitsinspektorates iVm den gesamtheitlich zu beachtenden Arbeitnehmerschutzvorschriften wie zB ASchG, AStV, MSV, AMV, GKV, DOK-VO ehemals auf eine Vorschreibung und nunmehr auch auf eine Beibehaltung einzelner Auflagen aus den Rechtsgründen der §§ 92 Abs 2 und Abs 7 ASchG verzichtet worden sei.

Nachdem Auflagen iSd § 92 Abs 2 ASchG nur vorzuschreiben seien, wenn nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich seien, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich sei, würden die aufrechten Anträge vom 20.05.2019 nunmehr auch auf § 92 Abs 7 ASchG gestützt.

21. Mit Schreiben vom 03.03.2020, ha. eingelangt am 03.03.2020 bzw. im Original unterfertigt am 06.03.2020, hat die xxx ein Anbringen gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994, in eventu § 81 Abs 3 GewO 1994 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994, und § 81 Abs 2 Z 5 oder Z 9 GewO 1994 hinsichtlich der Änderung der Betriebsanlage unter Vorlage von Projektunterlagen eingebracht und am 06.03.2020 teilweise adaptierte Projektunterlagen vorgelegt.

Nach Durchführung eines Projektvorprüfungsverfahrens erging diesbezüglich mit ha. Schreiben vom 29.07.2020, Zahl: xxx, an die xxx, vertreten durch die xxx, und nachrichtlich an Herrn xxx ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 zur Vorlage ergänzender Angaben und Unterlagen.

22. Am 19.05.2020 langte bei der ha. Behörde der Bericht „Emissionsmessungen zur Bestimmung der gesamt Org. C Konzentration während der Extrusion von geruchsintensiven Produkten mit Bestimmung der Entfernung der Geruchswahrnehmung xxx / Standort xxx“ vom 15.05.2020, Befund-Nr.: xxx, der xxx ein.

Nach abschließender Überprüfung dieses Messberichts konnte das Verfahren hinsichtlich der angezeigten Geruchsbelästigungen zwischenzeitig mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass die angezeigten Geruchsbelästigungen der gegenständlichen Betriebsanlage für die Kunststoffverarbeitung zugerechnet werden konnten (durch die Geruchs-Charakteristik und die amtlichen Überprüfungen), die Ursache in der Betriebsweise der Abluftanlage (Teillastbetrieb) und der zum Einsatz kommenden Filtertechnik lag, die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände (Volllastbetrieb der Abluftanlage sowie Einsatz von Aktivkohlefiltern) sich durch die Messungen und die daraus gewonnenen Rahmenbedingungen der Betriebsweise ergeben haben und bei Einhaltung der Rahmenbedingungen weitere Maßnahmen derzeit nicht erforderlich sind. Dies wurde der xxx, vertreten durch die xxx, mit ha. Schreiben vom 29.07.2020, Zahl: xxx, zur Kenntnis gebracht.

23. Aufgrund von Frau xxx der xxx in fernmündlichen Gesprächen am 18.02.2020 und 24.06.2020 und vor und nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.07.2020 getätigten Äußerungen über eine allfällig beabsichtigte Schließung der gegenständlichen Betriebsanlage bzw. des gegenständlichen Standorts erging mit ha. Schreiben vom 08.07.2020, Zahl: xxx, an die xxx, vertreten durch die xxx, aufgrund der zahlreichen anhängigen Verfahren und des diesbezüglichen Verfahrensaufwands aus verfahrensökonomischen Gründen (vgl. § 18 Abs 1 AVG 1991) und zum Zwecke der Klarstellung der getätigten Äußerungen das Ersuchen, der ha. Behörde bekannt zu geben, ob die Anträge gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 auf Aufhebung und/oder Abänderung von Auflagen und das Anbringen vom 03.03.2020 hinsichtlich der Änderung der Betriebsanlage weiterhin aufrechterhalten werden.

Mit Schreiben vom 14.07.2020, bezeichnet als „Mitteilung“, teilte die xxx, vertreten durch die xxx, mit, dass sämtliche Anträge aufrecht bleiben.

24. Zu den einzelnen Auflagen

A. Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik: Auflagenpunkt 6:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die fachgerechte Ausführung der gesamten Gasanlage, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kärntner Gasgesetztes, der Kärntner Gassicherheitsverordnung mit den darin verbindlichen erklärten Regeln Nr. G 1, G 4 und G 6 und der Gasgerätesicherheitsverordnung sowie sonstiger einschlägiger Normen ist der Behörde mittels einer vorzulegenden Ausführungsbestätigung zu bestätigen. In der Bestätigung sind die eingehaltenen Vorschriften dezidiert anzuführen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt. Vorliegend war ein Festigkeits- und Dichtheitsattest der Gasleitungen, ausgestellt von der xxx, datiert mit 12.09.2006. Nichtvorliegend war eine Ausführungsbestätigung, in der die geforderten Vorschriften zur Errichtung der Gasanlage (Kärntner Gasgesetz, Kärntner Gassicherheitsverordnung ÖVGW G1, G4 und G6, Gasgerätesicherheitsverordnung) dezidiert angeführt sind.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass gemäß § 1 Abs 3 Kärntner Gasgesetz 2000 Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen vom Geltungsbereich dieses (Landes)Gesetzes ausgenommen seien, weshalb auch die Bestimmungen der Kärntner Gassicherheitsverordnung 2003 nicht zur Anwendung gelangen könnten. Nachdem die Auflage iSd § 77 GewO diesbezüglich überschießend sei, werde die Aufhebung beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass gemäß § 1 Abs 3 lit a Kärntner Gasgesetz – K-GG Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Demzufolge ist auch die Kärntner Gassicherheitsverordnung, die auf Grundlage des Kärntner Gasgesetzes erlassen wurde, nicht anzuwenden.

Unabhängig von der Verwendungsart der Gasanlage – im privaten oder im gewerblichen Bereich – dienten zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung mit ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, die ÖVGW-Richtlinien (Österreichischer Verein für Gas und Wasser) G1 (Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen), G4 (Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW) und G6 (Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke 100 mbar ≤ 5 bar) bei der Errichtung und dem Betrieb von Erdgasanlagen in ganz Österreich als Stand der Technik.

Durch den zunächst fehlenden Nachweis, dass die gegenständliche Erdgasanlage entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinien errichtet wurde bzw. betrieben wird, konnte seitens des Amtssachverständigen nicht festgestellt werden, dass die Gasanlage sicher betrieben wird und damit auch nicht sichergestellt werden, dass die Schutzinteressen (Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen) ausreichend gewahrt sind.

Die ÖVGW-Richtlinien G1, G4 und G6 stellen inzwischen nicht mehr den aktuellen Stand der Technik dar und wurden durch die ÖVGW-Serie GK (Gas Kunden) ersetzt. Da es sich bei der gegenständlichen Gasanlage jedoch um eine Altanlage handelt, sind für diese Gasanlage nach wie vor die ÖVGW-Richtlinien G1, G4 und G6 zutreffend.

Da bei Aufhebung des Auflagenpunktes 6 der Allgemeinen Auflagen – Brandschutztechnik mangels Anwendbarkeit der darin angeführten landesrechtlichen Vorschriften auf gewerbliche Betriebsanlagen das erforderliche Schutzniveau hinsichtlich des Lebens und der Gesundheit von Menschen nicht erreicht wird, wurde vom Amtssachverständigen vorgeschlagen, zur Erreichung dieses Schutzniveaus folgende Auflage nachträglich vorzuschreiben:

1. Die gesamte Erdgasanlage, über die der Betriebsanlageninhaber verfügungsberechtigt ist, muss den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinien (Österreichischer Verein für Gas und Wasser) G1 (Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen), G4 (Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW) und G6 (Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke 100 mbar ≤ 5 bar) entsprechen. Über die ordnungsgemäße Ausführung entsprechend dieser ÖVGW-Richtlinien G1, G4 und G6 ist der Behörde ein Attest eines befugten Fachunternehmens vorzulegen.

Am 21.01.2020 wurden von der xxx Atteste und Nachweise zu offenen Auflagenpunkten vorgelegt. Darin befindet sich auch eine „Bestätigung Gasinstallationen xxx, xxx“ der xxx, xxx, in der die Errichtung der Gasanlage gemäß ÖVGW G1, G4 und G6 bestätigt wird.

Mangels Anwendbarkeit der im gegenständlichen Auflagenpunkt vorgeschriebenen landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen auf gewerbliche Betriebsanlagen und aufgrund der zwischenzeitig bestätigten Ausführung der Gasanlage nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden ÖVGW-Richtlinien G1, G4 und G6 ist Auflagenpunkt 6 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik aufzuheben. Der Schutz der nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen ist durch die vorgelegte Bestätigung der xxx ausreichend gewahrt.

Daher ist derzeit auch die Vorschreibung des vorzitierten Auflagenvorschlags als zusätzlicher Auflage gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht erforderlich.

B. Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik: Auflagenpunkt 13:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die Klima- bzw. Lüftungsanlage ist gemäß ÖNORM M 7625 und M 7626 auszuführen. Weiters sind die Elektroinstallationen nach ÖNORM B 3836 im Bereich der Brandabschnitte brandbeständig abzuschotten. Für die Betriebsanlage ist ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter jeweils mit der Zusatzausbildung „Betreuer von Brandmeldeanlagen“ zu installieren. Die Ausbildungen müssen gemäß der TRVB O 117 erfolgen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt und wurde als Dauervorschreibung beurteilt. Der Brandschutzbeauftragte, Herr xxx, teilte mit, dass sein Stellvertreter, Herr xxx, über die Ausbildung als Brandschutzwart verfügt, er jedoch nicht die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragen nach TRVB O 117 hat. Der Brandschutzbeauftragten-Stellvertreter muss jedoch die selbe Ausbildung besitzen wie sein Vorgesetzter.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass gemäß § 43 Abs 1 AStV 1998 die Behörde die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreiche, weitere geeignete Maßnahmen nur dann vorzuschreiben habe, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der ArbeitnehmerInnen erforderlich sei. § 12 AStV knüpfe jedoch daran an, dass die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid die Errichtung einer Alarmeinrichtung für ArbeitnehmerInnen vorgeschrieben habe, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu besorgen wäre, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen ArbeitnehmerInnen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Nachdem im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, die Errichtung einer internen Alarmeinrichtung für ArbeitnehmerInnen nicht vorgeschrieben worden sei und auch die Erforderlichkeit einer Ersatzperson nicht begründet sei, sei die Auflage iSd § 77 GewO (§ 93 Abs 4 ASchG) überschießend. Daher werde die Aufhebung beantragt. In diesem Zusammenhang wurde auch auf 319 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen zur Aufhebung einer betrieblichen Brandschutzgruppe verwiesen.

Die ÖNORMEN M 7625:2001 08 01, M 7626:1980 11 01 und B 3836:1984 12 01 sowie die TRVB O 117 – jeweils in der Fassung zum 18.07.2006 – seien heute nicht mehr existent, eine Auslegung iSe sogenannten Technikgleitklausel werde in der Rechtsprechung verneint.

Nach § 25 Abs 4 ASchG hätten Arbeitgeber Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig seien. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern müsse mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet sei, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet sei, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben sei, sei dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage seien, folgende Veranlassungen treffen zu können: 1. im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren, 2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle ArbeitnehmerInnen die Arbeitsstätte verlassen haben, 3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von ArbeitnehmerInnen unbedingt notwendig sei (§ 44a AStV idF BGBl. II Nr. 256/2009).

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass sich der gegenständliche Auflagenpunkt hinsichtlich Klima- und Lüftungsanlage und Elektroinstallationen, insbesondere auf ein Normenwerk für Brandschutzklappen sowie Brandabschnitte bezieht. Darin sind wiederkehrende organisatorische betriebliche Prüfpflichten festgeschrieben.

Insbesondere sind für die gegenständliche Betriebsanlage zusätzliche brandschutztechnische Einrichtungen wie beispielsweise eine Brandmeldeanlage (siehe Auflagenpunkt 7 der Allgemeinen Auflagen – Brandschutztechnik), Wandhydranten (siehe Auflagenpunkt 12 der Allgemeinen Auflagen – Brandschutztechnik) und Brandrauchentlüftung (siehe Auflagenpunkt 11 der Allgemeinen Auflagen – Brandschutztechnik) mit ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, vorgeschrieben worden. Sämtliche brandschutztechnischen Einrichtungen sind in den betrieblichen, organisatorischen Brandschutz aufzunehmen. Die Einhaltung des betrieblichen, organisatorischen Brandschutzes erfolgt durch den Brandschutzbeauftragten und seines Stellvertreters mit einer Ausbildung gemäß der TRVB O 117 (mit Zusatzausbildung „Betreuer von Brandmeldeanlagen“).

Der organisatorische Brandschutz, sohin das Erfordernis eines Brandschutzbeauftragten und seines Stellvertreters mit adäquater Aus- und Weiterbildung, ist aufgrund sämtlicher brandschutztechnischer Einrichtungen in der gegenständlichen Betriebsanlage nach dem Stand der Technik notwendig, um das erforderliche Schutzniveau für den Personen- und Sachwerteschutz zu gewährleisten. Ohne den organischen Brandschutz kann nicht sichergestellt werden, dass sämtliche brandschutztechnische Einrichtungen den gültigen, wiederkehrenden Überprüfungen (beispielsweise Revisionen nach TRVB) zugeführt werden.

Aus brandschutztechnischer Sicht wurde der Aufhebung dieses Auflagenpunktes daher nicht zugestimmt.

Dieser Auflagenpunkt 13 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik dient sohin dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wozu auch Lieferanten gehören, und dem Schutz des Eigentums der Nachbarn bei einer Brandgefahr und ist sohin weiterhin für die Wahrung dieser Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 erforderlich.

Entgegen dem Vorbringen der xxx, vertreten durch die xxx, wurde dieser Auflagenpunkt nicht aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes auf der Grundlage des § 93 Abs 2 iVm § 92 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG vorgeschrieben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen fehllaufen, selbst wenn sich die vorgeschriebene Installation eines Brandschutzbeauftragten und seines Stellvertreters auch auf § 43 Arbeitsstättenverordnung – AStV gründen lässt und die mit den Auflagenpunkten 7, 8 und 9 der Allgemeinen Auflagen – Brandschutztechnik vorgeschriebene Brandmeldeanlage eine Alarmeinrichtung im Sinne des § 12 AStV darstellt.

Aufgrund der strukturellen und innerbetrieblichen Arbeitsvorgänge und der mit ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, genehmigten Projektunterlagen sind eine Brandmeldeanlage und die dazugehörigen Überwachungseinrichtungen und -organe für die gegenständliche Betriebsanlage notwendig, damit ein frühzeitiges Erkennen einer Gefahr, eine sichere Flucht der Personen und das Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gewährleistet ist.

Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der xxx, vertreten durch die xxx zum ArbeitnehmerInnenschutz, ist auch aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen die Einhaltung dieses Auflagenpunktes 13 (und der Auflagenpunkte 7, 8 und 9) der Allgemeinen Auflagen – Brandschutztechnik weiterhin erforderlich.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Aufhebung des Auflagenpunktes 13 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik abzuweisen.

C. Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik: Auflagenpunkt 19:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Eine Brandschutzordnung und ein Brandalarmplan sind zu erstellen und allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Ebenso sind Verhaltensregeln betreffend Maßnahmen im Brandfall sichtbar anzubringen. Diese Unterlagen müssen die im Betrieb befindlichen Betriebsstoffe, deren Verhalten im Brandfall sowie die Besonderheiten bei der Durchführung von Löschmaßnahmen (Reaktion mit Wasser) anzuführen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt, da es zwar eine Brandschutzordnung, datiert mit 24.07.2006, gab, diese jedoch nicht mehr aktuell war, weil darin Personen als Brandschutzbeauftragte genannt waren, die die Funktion nicht ausüben.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass sich die Erstellung einer Brandschutzordnung bereits aus § 45 Abs 2 AStV 1998 iVm § 2 der DOK-VO 1996 ergäbe. Nachdem die Auflage iSd § 77 GewO (§ 93 Abs 4 ASchG) überschießend sei, werde die Aufhebung beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der xxx, vertreten durch die xxx, dieser Auflagenpunkt nicht aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes auf der Grundlage des § 93 Abs 2 iVm § 92 Abs 2 ASchG vorgeschrieben wurde. Der ArbeitnehmerInnenschutz ist diesbezüglich durch § 45 AStV und § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – DOK-VO abgedeckt.

Dieser Auflagenpunkt ist jedoch aus brandschutztechnischer Sicht zur Wahrung des Schutzniveaus nach wie vor erforderlich, weil dieser Auflagenpunkt einen weiteren organisatorischen Brandschutz darstellt und über den Schutz der ArbeitnehmerInnen hinausgeht und beispielsweise den Schutz sämtlicher Personen, die sich am Betriebsgelände befinden (Gewerbetreibender, Kunden, Lieferanten, etc.) umfasst, den § 45 Abs 2 AStV iVm § 2 der DOK-VO nicht abdeckt.

Des Weiteren sieht dieser Auflagenpunkt besondere Maßnahmen vor, die sich auf betriebliche Besonderheiten (in der Betriebsanlage befindliche Betriebsstoffe, Reaktionen dieser bei Löschmaßnahmen mit Wasser) beziehen.

Dieser Auflagenpunkt 19 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik dient sohin dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wozu auch Lieferanten gehören, und dem Schutz des Eigentums der Nachbarn bei einer Brandgefahr und ist sohin weiterhin für die Wahrung dieser Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 erforderlich.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Aufhebung des Auflagenpunktes 19 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik abzuweisen.

D. Auflagen Allgemein – Schalltechnik: Auflagenpunkt 21:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die Schallemission der außen liegenden Apparaturen und Einrichtungen in Verbindung mit der mechanischen Lüftungsanlage und den Entstaubungsanlagen (alles an der Westfassade der oder des Produktionsgebäudes gelegenen) darf am Referenzpunkt (Messposition auf der Dachkone 1,5 m über Boden im Abstand von 25 m von der westlichen Außenfassade der Produktionshalle) mittig in der horizontalen Fassadenausdehnung (in Summe im bestimmungsgemäßen Betrieb Vollbetrieb dieser Anlagen) einen Schalldruckpegel von 48 dB (gemessen als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel gemäß ÖNORM S 5004) nicht überschreiten. Die konkret gesetzten Schallschutzmaßnahmen und die Einhaltung des Emissionswertes ist durch einen Befugten mittels Gutachten der Behörde nachzuweisen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da kein schalltechnisches Gutachten vorgelegen ist.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass das Betriebsgrundstück Nr. xxx der KG xxx mit Wirksamkeit vom 01.02.2007 in Bauland - Industriegebiet umgewidmet worden sei (xxx). Durch weitere Betriebsansiedelungen (siehe Beilage Kagis) wären die tragenden Gründe (siehe Bescheid vom 18.07.2006, S. 9, Absatz 5) für die Vorschreibung und Einhaltung dieser Auflage nicht mehr erforderlich. Insbesondere sei die in der Auflage enthaltene Begrenzung des Schalldruckpegels mit 48 dB (gemessen als LA,eq) iSd § 77 GewO nicht mehr notwendig. Da sich seit dem 18.07.2006 auch die örtlichen Verhältnisse in der Umgebung der Betriebsanlage verändert hätten, werde die Aufhebung iSd § 77 GewO beantragt. Unbeschadet dessen sei auch eine Überprüfung iSd § 338 GewO nicht geeignet in Bescheiden bestehende Auflagen neu zu formulieren.

Allein der Umstand, dass die Erfüllung des Auflagenpunktes 21 (Schallemissionsmessung) mit Übermittlung vom 29.07.2019 nachgewiesen worden sei, ändere nichts daran, dass in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern seien, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergebe, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich seien oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden könne. Dessen unbeschadet hindere der Auflagenpunkt 21 auch eine Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlage.

Die Auflage stamme aus dem Jahr 2006, ein Bezug zu einem bestimmten Immissionsort iSd § 75 GewO fehle. Gleichzeitig sei es höchst „ungewöhnlich“, dass der in der Auflage geforderte Schalldruckpegel von 48 dB aus technischen Anlagen (Lüftungs- und Entstaubungsanlage) mit dem (als) energieäquivalenten Dauerschallpegel in Bezug gesetzt werde. Andererseits habe die durch die xxx durchgeführte Lärmmessung einen LA,95 von 44,5 dB und einen LA,eq von 46 dB ergeben, wobei auf beide Messergebnisse Schallemissionen aus dem Betrieb xxx einwirkten. Soweit die durch die Antragstellerin geschaffene örtliche Situation durch Schallemissionen aus dem Betrieb xxx überdeckt werde, bestehe - insgesamt - kein Grund mehr die Auflage 21 in der vorliegenden Fassung aufrecht zu erhalten.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass laut ha. Verhandlungsschrift vom 22.06.2006, Zahl: xxx, und der darin enthaltenen Stellungnahme des gewerbetechnischen/schalltechnischen Amtssachverständigen von der xxx auch bei der zweiten mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 lediglich für die einzelnen Hallenbereiche Rauminnenpegel projektseitig angegeben wurden. Es fehlten jedoch Angaben zu sämtlichen Schallemissionsquellen, die nach außen wirken bzw. im äußeren Bereich situiert werden sollten bzw. bereits wurden wie zB die Lüftungsanlage und die Entstaubungsanlagen. Es wurden auch keine nachvollziehbaren Schalldämmwerte für die Außenbauteile vorgelegt.

Die amtlichen Messungen vom 20.06.2006 bis 22.06.2006 beim damaligen Referenzpunkt Wohnhaus xxx, xxx, auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, haben im damaligen Tagzeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen über den Messzeitraum durchschnittlichen energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq von rund 55 dB, einen Basispegel LA,95 von 40 dB und einen mittleren Spitzenpegel LA,1 von 68 dB ergeben. Im damaligen Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr lagen die Werte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq bei 45 dB, für den Basispegel LA,95 bei 33 dB und für den mittleren Spitzenpegel LA,1 bei 55 dB. Die Wertigkeiten haben sich laut der ha. Verhandlungsschrift vom 22.06.2006, Zahl: xxx, trotz der Erweiterung des Industrieparks xxx im Vergleich zu den amtlichen Messungen im Jahr 2004 nicht verschlechtert und sind gleichgeblieben.

Der gewerbetechnische/schalltechnische Amtssachverständige führte damals aus, dass auf Grund der stattgefundenen amtswegigen Einholung der Schalldämmwerte für das Genehmigungsprojekt und Festlegung eines Halleninnenpegels auf 85 dB sich auf Basis einer orientierenden Schallausbreitungsberechnung ein Schallimmissionswert durch den Betrieb in den Hallen von rund 30 dB beim untersuchten Wohnnachbarn Wohnhaus xxx, xxx, auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, ergab. Damit wirkte sich der Betrieb in den geschlossenen hallen nicht auf das vorhandene örtliche Schallausmaß aus.

Wesentlich in der damaligen Beurteilung, die zu Auflagenpunkt 21 geführt hat, war die Tatsache, dass bei der amtswegigen messtechnischen Bestimmung der Schallemissionen (die Anlagen waren bereits in einem Probebetrieb vorhanden), sich am bezeichneten Immissionspunkt ein Schallimmissionswert der Lüftungsanlage und den Entstaubungsanlagen von 40 dB beim untersuchten Wohnnachbarn ergeben hat. In der Nachtzeit hätte dieser Pegel zu einer wesentlichen Steigerung der vorhandenen örtlichen Schallsituation geführt.

Dementsprechend wurde im Einvernehmen mit dem Vertreter der xxx, Herrn xxx, und mit dem Projektanten, Herrn xxx, die Festlegung des Schallimmissionswertes gemäß dem Auflagenpunkt 21 festgelegt.

Zum Nachweis des Auflagenpunktes 21 der Auflagen Allgemein – Schalltechnik wurde mit Schreiben der xxx vom 29.07.2019 die Stellungnahme „xxx / xxx Auflagenpunkt 21, Bescheid Zl xxx" vom 15.07.2019, Befund Nr.: xxx, vorgelegt

Zum Nachweis des Auflagenpunktes 21 wurden Lärmpegelmessungen des geforderten Schalldruckpegels in der Höhe von 48 dB, A-bewertet, bei bestimmungsgemäßen Vollbetrieb der mechanischen Lüftungsanlage und den Entstaubungsanlagen vorgenommen. Die Messposition befand sich entsprechend dem Auflagenpunkt im Abstand von 25 m von der westlichen Außenfassade der Produktionshalle hinter dem Lärmschutzwall mit freier Sicht zum Anwesen der Familie xxx, xxx, auf Höhe der Dachkrone 1,5 m über Boden.

Aus schalltechnischer Sicht liegt die Halle bzw. der Aufstellungsort der den Umgebungsbereich beeinflussenden Abluftreinigungsanlagen rund 7 m tiefer als das nördliche und westliche Umgebungsgelände, wobei im nördlichen Bereich an der oberen Geländekante ein rund 2 m hoher Erdwall gegenüber dem westlich befindlichen Nachbarn (Anwesen xxx) errichtet wurde. Es ergibt sich somit eine Gesamthöhe der Schirmkante vom Niveau des Aufstellungsortes der Reinigungsanlagen zur Kronenhöhe des Schirmes von rund 9 m.

Zum Zeitpunkt der Messung waren die an der Westseite der Halle befindlichen Wäscher und die beiden Entstaubungsanlagen in Vollbetrieb. Im Zuge der Messung wurde der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq und der Basispegel LA,95 gemäß ÖNORM S 5004 gemessen.

Für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq wurde ein Pegel von 46 dB, für den Basispegel LA,95 ein Pegel von 44,5 dB messtechnisch ermittelt.

Der gemessene Basispegel wird im Wesentlichen durch das Dauergeräusch aus dem Betrieb der Abluftreinigungsanlagen der xxx bestimmt, auf den Dauerschallpegel LA,eq wirken noch Immissionsanteile von Stapler- und LKW-Fahrten der angrenzenden Betriebsanlage der xxx ein.

Die gemessenen Schallpegelspitzen resultieren aus dem Staplerbetrieb zur Kistenmanipulation bei der Betriebsanlage der xxx in der Größenordnung von LA,max = 49,6 dB.

Somit ist Auflagenpunkt 21 der Auflagen Allgemein – Schalltechnik als erfüllt und Dauervorschreibung anzusehen.

Nachdem der Basispegel maßgeblich durch die Emissionen der Abluftreinigungsanlagen der xxx bestimmt wird, ist zur Sicherstellung der Gesamtemissionssituation der Betriebsanlage der Auflagenpunkt 21 der Auflagen Allgemein – Schalltechnik weiterhin zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 erforderlich, zumal in den dem ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, zugrundeliegenden Projektunterlagen keine nachvollziehbaren und kontrollierbaren Emissionsangaben, Schalldämmwerte und ähnliches enthalten sind.

Die Vorschreibung dieses Auflagenpunktes war sohin erforderlich und auch geeignet, um die Genehmigungsfähigkeit des ursprünglichen Projektes herzustellen und ist er auch ausreichend bestimmt. Bei Wegfall dieses Auflagenpunktes würde sich aus den genehmigten Projektunterlagen zum ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, kein entsprechender Grenzwert an Schallemissionen ergeben. Zum Schutz der Nachbarn vor einer Gefährdung der Gesundheit durch Lärm oder einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm ist die Einhaltung dieser Auflage weiterhin erforderlich.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Aufhebung des Auflagenpunktes 21 der Auflagen Allgemein – Schalltechnik abzuweisen.

E. Auflagen Allgemein – Umweltchemie: Auflagenpunkt 24:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„In der Betriebsanlage sind die Sicherheitsdatenblätter für sämtliche verwendeten Roh- und Zuschlagstoffe bereitzuhalten. Die Sicherheitsdatenblätter müssen in deutscher Sprache verfasst sein und müssen die einschlägigen österreichischen Gesetze (AbfallwirtschaftsG, VbF) berücksichtigen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt. Sicherheitsdatenblätter waren elektronisch verfügbar und über eine Tabelle, geordnet nach Artikelnummern / Stofftypen, verknüpft. Als Stofftypen wurden zum Beispiel Pigmente, Additive, Beistellungsadditive geführt. Stichprobenkontrollen ergaben, dass aufgrund des zentralen Einkaufs über die deutsche xxx Zentrale vorwiegend Sicherheitsdatenblätter mit nationalen Informationen aus Deutschland in den Kapiteln 1 und 15 vorlagen. Es erfolgte der Hinweis, dass bis auf wenige Hilfsstoffe wie Frostschutzmittel, Korrosionsinhibitoren, Industriereiniger (österreichisches Sicherheitsdatenblatt vorhanden), Schmieröle sämtliche Rohstoffe nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne des Chemikalienrechts sind.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass soweit diese Auflage Stoffe und Gemische iSd REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zum Gegenstand (gehabt) habe, könnten Bestimmungen des Sekundärrechts der Union nicht zu einem Auflagengegenstand nach § 77 GewO gemacht werden. Daher werde die Aufhebung iSd § 77 GewO beantragt. Dass den betroffenen Arbeitnehmern erforderlichenfalls Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen seien, ergebe sich bereits aus § 12 Abs 5 ASchG.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass aufgrund der in mehreren materienrechtlichen vorgeschriebenen Bestimmungen, wie etwa der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die die Registrierung, Zulassung, Beschränkung und Bewertung chemischer Stoffe und den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern und der zugehörigen nationalen Gesetze und Vorschriften regelt, dem ASchG und der DOK-VO, vom Weiterbestand dieses Auflagenpunktes abgesehen werden kann, da bei Einhaltung dieser Bestimmungen das gleiche Schutzniveau erreicht wird, wie durch diesen Auflagenpunkt.

Aus diesem Grund ist Auflagenpunkt 24 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie aufzuheben. Der Schutz der nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen ist durch die genannten Verordnungen und Gesetze ausreichend gewahrt.

Auch dieser Auflagenpunkt wurde entgegen dem Vorbringen der xxx, vertreten durch die xxx, nicht aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes auf der Grundlage des § 93 Abs 2 iVm § 92 Abs 2 ASchG vorgeschrieben.

Aus den §§ 4 und 5 ASchG iVm § 2 DOK-VO ergibt sich, dass die Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter von Arbeitsstoffen zur Evaluierung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen dient, dieses Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Betrieb aufzulegen ist und für alle ArbeitnehmerInnen jederzeit zugänglich sein und das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für alle ArbeitnehmerInnen in verständlicher Weise vorliegen muss. Der Schutz der ArbeitnehmerInnen ist durch diese Regelungen gewahrt.

F. Auflagen Allgemein – Umweltchemie: Auflagenpunkt 26:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Es ist ein Lagerkonzept für die einzulagernden Roh- und Zuschlagstoffen, das die Eigenschaften der gelagerten Stoffe berücksichtigt, zu erstellen, wobei die Vorgaben des „VCI-Konzeptes“ hinsichtlich der Zusammenlagerung zu berücksichtigen sind.“

Dieser Auflagenpunkt wurde im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 als sinngemäß erfüllt beurteilt. In den Lagerbereichen waren gekennzeichnete Lagerplätze vorhanden und durch vierstellige Lagerplatznummern eindeutig ausgewiesen; das Lagergut selbst wurde entsprechend dem Eingang nach einem chaotischen System über die Lagerbuchhaltung zugewiesen. Nachdem für alle Rohstoffe keine Zusammenlagerungsverbote gelten, war dieses System aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass der Leitfaden des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Verbindlichkeit besitze, für die (Zusammen)Lagerung von Chemikalien (mittlerweile) nationale und unionsrechtliche Bestimmungen bestehen und der Leitfaden den Inhaber der Betriebsanlage in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung von gesetzlichen Vorschriften entbinde. Daher werde die Aufhebung des Auflagenpunktes iSd § 77 GewO beantragt. Weder aus den Auflagen noch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei erkennbar, welcher Adressatenkreis hier zu schützen sei, noch welche Schutzziele es mit dieser Auflage zu erreichen gelte.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass das VCI-Konzept, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung mit ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, Gültigkeit hatte, mittlerweile durch andere technische Regeln, insbesondere die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe), ersetzt worden ist. Die TRGS selbst ist keine Rechtsvorschrift, sondern ebenfalls eine technische Richtlinie und in Österreich nicht gesetzlich für verbindlich erklärt.

Insofern sind keine gesetzlichen Vorschriften zur Lagerung für Roh- und Zuschlagstoffe ersichtlich, die im konkreten Fall in den Anträgen der xxx, vertreten durch die xxx, angesprochen werden.

Eine geordnete Lagerung nach Vorschriften, die von Expertengremien konsensual ausgearbeitet wurden, erfüllt einerseits arbeitnehmerschutzrechtliche Schutzinteressen, aber im Störfall bei Stoffaustritten auch Umweltschutzinteressen für die diversen Medien Boden, Luft und Wasser, je nach dem, in welchen Aggregatzuständen die jeweiligen Stoffe vorliegen bzw. welche chemischen Reaktionen bei Austritt erfolgen können. Dies wird im Lagerkonzept entsprechend abgebildet.

Aus diesen Gründen ist dieser Auflagenpunkt 26 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 weiterhin erforderlich, da er dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wozu auch Lieferanten gehören, und dem Schutz des Eigentums der Nachbarn, der Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Luftschadstoffe und der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gewässer dient.

Es ist auch nicht ersichtlich, in wie fern die xxx durch Erstellung eines Lagerkonzepts besonders belastet sein soll bzw. inwiefern sie als Inhaberin der Betriebsanlage weniger belastet sein soll, wenn kein Lagerkonzept zu erstellen wäre.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Aufhebung des Auflagenpunktes 26 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie abzuweisen.

G. Auflagen Allgemein – Umweltchemie: Auflagenpunkt 27:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Das Lagerkonzept hat in der Betriebsanlage aufzuliegen und es hat die Lagerung diesem Konzept entsprechend zu erfolgen.“

Dieser Auflagenpunkt wurde im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 als sinngemäß erfüllt beurteilt. In den Lagerbereichen waren gekennzeichnete Lagerplätze vorhanden und durch vierstellige Lagerplatznummern eindeutig ausgewiesen; das Lagergut selbst wurde entsprechend dem Eingang nach einem chaotischen System über die Lagerbuchhaltung zugewiesen. Nachdem für alle Rohstoffe keine Zusammenlagerungsverbote gelten, war dieses System aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass der Leitfaden des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Verbindlichkeit besitze, für die (Zusammen)Lagerung von Chemikalien (mittlerweile) nationale und unionsrechtliche Bestimmungen bestehen und der Leitfaden den Inhaber der Betriebsanlage in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung von gesetzlichen Vorschriften entbinde. Daher werde die Aufhebung des Auflagenpunktes iSd § 77 GewO beantragt. Weder aus den Auflagen noch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei erkennbar, welcher Adressatenkreis hier zu schützen sei, noch welche Schutzziele es mit dieser Auflage zu erreichen gelte.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass das VCI-Konzept, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung mit ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, Gültigkeit hatte, mittlerweile durch andere technische Regeln, insbesondere die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe), ersetzt worden ist. Die TRGS selbst ist keine Rechtsvorschrift, sondern ebenfalls eine technische Richtlinie und in Österreich nicht gesetzlich für verbindlich erklärt.

Insofern sind keine gesetzlichen Vorschriften zur Lagerung für Roh- und Zuschlagstoffe ersichtlich, die im konkreten Fall in den Anträgen der xxx, vertreten durch die xxx, angesprochen werden.

Eine geordnete Lagerung nach Vorschriften, die von Expertengremien konsensual ausgearbeitet wurden, erfüllt einerseits arbeitnehmerschutzrechtliche Schutzinteressen, aber im Störfall bei Stoffaustritten auch Umweltschutzinteressen für die diversen Medien Boden, Luft und Wasser, je nach dem, in welchen Aggregatzuständen die jeweiligen Stoffe vorliegen bzw. welche chemischen Reaktionen bei Austritt erfolgen können. Dies wird im Lagerkonzept entsprechend abgebildet.

Aus diesen Gründen ist dieser Auflagenpunkt 27 der Auflagen Allgemeine – Umweltchemie zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 weiterhin erforderlich, da er dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wozu auch Lieferanten gehören, und dem Schutz des Eigentums der Nachbarn, der Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Luftschadstoffe und der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gewässer dient.

Es ist auch nicht ersichtlich, in wie fern die xxx durch Auflage eines Lagerkonzepts in der Betriebsanlage und die Lagerung entsprechend diesem Konzept besonders belastet sein soll bzw. inwiefern sie als Inhaberin der Betriebsanlage weniger belastet sein soll, wenn kein Lagerkonzept zu aufzulegen und dementsprechend zu handeln wäre.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Aufhebung des Auflagenpunktes 27 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie abzuweisen.

H. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 1:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Anlässlich der Erstprüfung ist durch das Attest eines befugten Fachmannes nachzuweisen, dass die gegenständliche Starkstromanlage entsprechend den SNT- Bestimmungen errichtet, besichtigt, erprobt und hinsichtlich der Erdung und des Schutzes gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahme) messtechnisch überprüft wurde (ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61).“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2020 erfüllt und nachgewiesen mittels Elektroattest von xxx vom 09.11.2009.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Erstprüfung und wiederkehrenden Überprüfungen von Stromanlagen nach den in der Auflage bezeichneten Normen im BGBl. II Nr. 222/2002, BGBl. II Nr. 33/2006, BGBl. II Nr. 223/2010 und BGBl. II Nr. 229/2014 kundgemacht seien. Daher bedürfe es keines weiteren Auftrages zur Durchführung von Überprüfungen und deren Dokumentation bei (Stark)Stromanlagen. Es werde daher die Aufhebung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass diese Belange der Erstüberprüfung und wiederkehrenden Überprüfung der Stromanlagen in den geltenden Rechtsvorschriften, und zwar in der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, geregelt sind und daher dieser Auflagenpunkt zur Wahrung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen nicht erforderlich ist.

Aus diesen Gründen ist Auflagenpunkt 1 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz aufzuheben.

I. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 2:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Es ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu führen, in welches auch die weiteren wiederkehrenden Prüfungen einzutragen sind.“

Dieser Auflagenpunkt wurde im Zuge der Überprüfung am 07.05.2020 als erfüllt und Dauervorschreibung beurteilt.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Erstprüfung und wiederkehrenden Überprüfungen von Stromanlagen nach den in der Auflage bezeichneten Normen im BGBl. II Nr. 222/2002, BGBl. II Nr. 33/2006, BGBl. II Nr. 223/2010 und BGBl. II Nr. 229/2014 kundgemacht seien. Daher bedürfe es keines weiteren Auftrages zur Durchführung von Überprüfungen und deren Dokumentation bei (Stark)Stromanlagen. Es werde daher die Aufhebung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass diese Belange der Führung eines Anlagenbuchs über die Stromanlagen in den geltenden Rechtsvorschriften, und zwar in der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, geregelt sind und daher dieser Auflagenpunkt zur Wahrung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen nicht erforderlich ist.

Aus diesen Gründen ist Auflagenpunkt 2 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz aufzuheben.

J. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 6:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die gesamte Beleuchtung ist von einem befugten Fachmann durch lichttechnische Messungen prüfen zu lassen, wobei die normgemäße Ausführung mittels Attest der Arbeitsinspektion nachzuweisen ist.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da kein Messbericht über eine lichttechnische Messung vorhanden war. Im Attest von xxx vom 09.11.2009 wurde beschrieben, dass die Beleuchtung gemäß den Vorgaben des Bescheids ausgeführt wurde, der Messbericht fehlte jedoch.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass diese Auflage offenbar an die Auflage 5 anknüpfe, sich zudem die lichttechnischen Messungen der Beleuchtungen nur auf Arbeitsplätze und Arbeits- bzw. Aufenthaltsräume beziehen könnten. Nachdem die Auflage überschießend sei, werde eine entsprechende Abänderung iSd § 93 Abs 4 ASchG (§ 29 AStV) beantragt. Dass in dieser Auflage ein Nachweis über die künstliche Beleuchtung an Arbeitsplätzen iSd ÖNORM EN 12464-1 gefordert werde, erschließe sich aus dieser Auflage jedenfalls nicht [gesamte Beleuchtung … normgemäße Ausführung].

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die künstliche Beleuchtung in den §§ 29 und 36 AStV geregelt ist.

Dieser Auflagenpunkt wäre daher zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht erforderlich und könnte insgesamt aufgehoben werden.

Da der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, jedoch ausdrücklich auf Abänderung dieser Auflage lautet und die ha. Behörde an diesen Antrag gebunden ist und nicht etwas Anderes zusprechen kann als beantragt und auch keine Änderung der Antragstellung in einen Antrag auf Aufhebung erfolgt ist, obwohl die xxx, vertreten durch die xxx in der ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zahl: xxx, seitens der ha. Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Auflage nicht aufzuheben, sondern im Sinne des Antrags wie folgt abzuändern, sodass nicht mehr die gesamte Beleuchtung einer lichttechnischen Messung zu unterziehen ist, sondern im Lichte des ArbeitnehmerInnenschutzes ausschließlich die künstliche Beleuchtung an den Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und Aufenthaltsräumen:

„Die künstliche Beleuchtung an den Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und Aufenthaltsräumen ist von einem befugten Fachmann durch lichttechnische Messungen prüfen zu lassen, wobei die normgemäße Ausführung mittels Attest der Arbeitsinspektion nachzuweisen ist.“

Aus diesen Gründen ist Auflagenpunkt 6 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz spruchgemäß abzuändern.

K. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 7:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Für die Arbeitsräume und für die Sicherung der Flucht ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Bei der allgemeinen Auslegung sind die Abschnitte 4 und 5 sinngemäß und bei der Anbringung der Sicherheitsbeleuchtungskörper der Punkt 4.1 lit a) bis g) der ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ einzuhalten. Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 1 Stunde betragen. Die vorgeschriebene Ausführung ist durch Attest eines geeigneten Fachmannes der Arbeitsinspektion nachzuweisen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt, da eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung vorhanden war, jedoch die erforderliche Sicherheitsbeleuchtung fehlte.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die ÖNORM EN 1838: 1999 07 01 in Geltung gewesen wäre. Die Zurückziehung dieser Norm sei am 01.09.2013 erfolgt. Nachdem Sicherheitskennzeichen iSd TRVB E 102 (ÖNORM EN ISO 7010) über eine Erkennungsweite von bis zu 70 m verfügten und Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen (selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen) anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung errichtet werden dürften, werde eine entsprechende Abänderung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG (§ 29 AStV) beantragt. Auch nach der seit dem 12.07.2010 für verbindlich erklärten ÖVE/Norm E 8002 sei für die vorliegende Betriebsanlage keine Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) zu fordern. Die TRVB E 102 05 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheitsleitsysteme sei nach wie vor noch in Geltung. Gegenständlich gehe es auch nicht um eine Neuerrichtung von elektrischen Niederspannungsanlagen iSd ÖVE 8101. Allenfalls abzuklären wäre gewesen, ob gegenständlich nunmehr die Tabelle 6 der RL OIB OIB-330.2012/19 (Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem) zur Anwendung gelangen solle.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass grundsätzlich die Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen in den §§ 9 und 29 AStV geregelt sind.

Dieser Auflagenpunkt wäre daher zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht erforderlich und könnte insgesamt aufgehoben werden.

Da der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, jedoch ausdrücklich auf Abänderung dieser Auflage lautet und die ha. Behörde an diesen Antrag gebunden ist und nicht etwas Anderes zusprechen kann als beantragt und auch keine Änderung der Antragstellung in einen Antrag auf Aufhebung erfolgt ist, obwohl die xxx, vertreten durch die xxx in der ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zahl: xxx, seitens der ha. Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Auflage nicht aufzuheben.

Die in der Auflage angeführte ÖNORM EN 1838 ist nicht mehr in Geltung, stand jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, in Geltung.

Die von der xxx, vertreten durch die xxx, angeführte TRVB E 102 (ÖNORM EN ISO 7010) stellt jedoch ebenso kein geltendes Regelwerk mehr dar, sondern stellt die ÖVE E 8101 den Stand der Technik dar.

Zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die ha. Behörde die aktuelle Sach- und Rechtslage anzuwenden ist und nicht ein nicht mehr geltendes Regelwerk nunmehr zur Einhaltung vorgeschrieben werden kann, kann der beantragten Abänderung dieses Auflagenpunktes 7 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht gefolgt werden und ist der diesbezügliche Antrag auf Abänderung daher abzuweisen.

L. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 10:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Für alle Maschinen und Geräte ist die Konformitätserklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers der Behörde vorzulegen. Für vernetzte Maschinen ist eigens eine Konformitätserklärung zu erstellen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2020 nicht erfüllt, da keine Konformitätserklärung über die verkettete Anlage vorgelegt werden konnte.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass für die in der Arbeitsstätte vorhandenen Maschinen/Geräte EG Zulassungen bzw. CE-Zertifizierungen bestünden. Teilweise seien diese Maschinen/Geräte spannungs-, steuerungs- und/oder produktionstechnisch miteinander verbunden, wobei sich aus dem Verbund von mehreren CE-konformen Fertigungsmodulen noch keine Gesamt-CE-Konformität für den entstehenden Maschinenverbund ableite. Eine Verkettung von Modulen zu einer Anlage sei jedoch nur dann als eine Gesamtheit von Maschinen iSd Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu betrachten, wenn ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den verketteten Modulen bestehe. Sicherheitstechnische Zusammenhänge sind jedoch Gegenstand einer Evaluierung nach § 4 und nicht nach § 93 ASchG 1994. Nachdem in der Auflage nicht festgelegt sei, für welche Maschinen eine eigene Konformitätserklärung zu erstellen sei, am 18.07.2006 der Begriff „vernetzt“ und am 09.05.2019 der Begriff „verkettet“ zum Ausdruck komme und insgesamt nicht zu erkennen sei, ob iSd Auflage damit auch „kollaborative Arbeitssysteme (MRK)“ gemeint sein können, werde eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beantragt.

Der Auflagenpunkt 10 (Rubrik Arbeitsinspektorat Kärnten) und die Auflagenpunkte 13 und 14 (Rubrik Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N 2 Lagertank) könnten nur gesamtheitlich betrachtet werden. Die Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV sei auf der Grundlage des § 69 Abs 1 und des § 71 Abs 3 bis 6 GewO erlassen worden und diene dem Schutz der Kunden (die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen) und dem Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör iSe Schutzbestimmung für Kunden nach dem 7. Abschnitt des II. Hauptstück nach der GewO. Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V 2004 sei wiederum auf der Grundlage der §§ 10 Abs 1, 18 Abs 4 und 19 Kesselgesetz 1992 erlassen worden. Das KesselG normiert u. a., dass Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen seien, dass bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden werde. Gemäß § 10 Abs 2 KesselG fänden Verordnungen nach Abs 1 auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zuließen, fänden (jedoch) die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung. Daraus und in Zusammenhalt mit § 93 Abs 1 Z 1 ASchG schließe, dass die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, nicht aber in Bezug auf das KesselG, soweit nicht § 10 Abs 2 zur Anwendung gelange, zu berücksichtigen seien.

Daher werde auch bei Auflagepunkt 10 (Rubrik Auflagen Arbeitsinspektorat) eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beantragt, wobei sich der Antrag nur auf den 2. Satz beziehe.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass grundsätzlich das Erfordernis von Konformitätserklärungen für Maschinen und Geräte sowie verkettete Anlagen in den §§ 4 und 5 ASchG und der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO geregelt ist.

Dieser Auflagenpunkt wäre daher zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht erforderlich und könnte insgesamt aufgehoben werden.

Da der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, jedoch ausdrücklich auf Abänderung dieser Auflage lautet und die ha. Behörde an diesen Antrag gebunden ist und nicht etwas Anderes zusprechen kann als beantragt und auch keine Änderung der Antragstellung in einen Antrag auf Aufhebung erfolgt ist, obwohl die xxx, vertreten durch die xxx in der ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zahl: xxx, seitens der ha. Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Auflage nicht aufzuheben.

Aus dem Antrag auf Abänderung dieser Auflage ist zu schließen, dass jene Maschinen und Geräte anzuführen wären, für welche eine Konformitätserklärung vorzulegen ist. Diesem Antrag kann aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht gefolgt werden, weil eine Beurteilung, für welche Arbeitsmittel und Anlagenteile eine Konformitätserklärung vorzulegen ist, nicht dem Arbeitsinspektorat, sondern dem Inverkehrbringer obliegt bzw. nach Evaluierung bei verketteten Anlagen selbstständig bzw. durch eine hiezu befugte Person durchzuführen ist.

Aus diesen Gründen ist die beantragte Abänderung dieses Auflagenpunktes 10 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz abzuweisen.

M. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 11:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Es ist ein Explosionsschutzdokument gemäß der Verordnung für explosionsfähige Atmosphären – VEXAT – zu erstellen, das bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, anzupassen ist.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da kein VEXAT-Dokument vorhanden war.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage (Arbeitsstätte) überschießend sei. Daher werde eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage beantragt, für welche Bereiche der Betriebsanlage (Arbeitsstätte) ein Sicherheitsdokument nach der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004 idgF überhaupt zu erstellen sei, soweit die Inhalte dieser Verordnung überhaupt einer Auflagenvorschreibung zugänglich seien. Unter Bezugnahme auf § 1 Abs 2 und 3 der VEXAT-Verordnung, BGBl. II Nr. 309/2004 idgF iVm der Stellungnahme vom 14.11.2019 ergäbe sich nach wie vor, dass nicht feststehe, ob und für welche Bereiche überhaupt ein VEXAT-Dokument zu erstellen sei.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments, die Aufbewahrung und die Überprüfung desselben und die diesbezügliche Unterweisung der ArbeitnehmerInnen grundsätzlich in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT und im ASchG geregelt sind.

Dieser Auflagenpunkt wäre daher zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht erforderlich und könnte insgesamt aufgehoben werden.

Da der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, jedoch ausdrücklich auf Abänderung dieser Auflage lautet und die ha. Behörde an diesen Antrag gebunden ist und nicht etwas Anderes zusprechen kann als beantragt und auch keine Änderung der Antragstellung in einen Antrag auf Aufhebung erfolgt ist, obwohl die xxx, vertreten durch die xxx in der ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zahl: xxx, seitens der ha. Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Auflage nicht aufzuheben.

Zum Antrag auf Abänderung dieser Auflage, wonach auf die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage Bezug genommen werde, wird festgehalten, dass in der Auflage lediglich die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments und die Anpassung desselben und nicht die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage vom Arbeitsinspektorat gefordert wurde.

Einer Abänderung dieses Auflagenpunktes kann aus diesem Grund aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht zugestimmt werden und können einzelne Bereiche vom Arbeitsinspektorat nicht benannt werden, da eine Beurteilung, für welche Bereiche ein VEXAT-Dokument zu erstellen ist, nach einer Evaluierung gemäß der oben genannten Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT zu erfolgen hat.

Aus diesen Gründen ist die beantragte Abänderung dieses Auflagenpunktes 11 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz abzuweisen.

N. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 12:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Das Explosionsschutzdokument ist in der Arbeitsstätte zur Einsicht aufzubewahren.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da kein VEXAT-Dokument vorhanden war.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage (Arbeitsstätte) überschießend sei. Daher werde eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage beantragt, für welche Bereiche der Betriebsanlage (Arbeitsstätte) ein Sicherheitsdokument nach der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004 idgF überhaupt zu erstellen sei, soweit die Inhalte dieser Verordnung überhaupt einer Auflagenvorschreibung zugänglich seien. Unter Bezugnahme auf § 1 Abs 2 und 3 der VEXAT-Verordnung, BGBl. II Nr. 309/2004 idgF iVm der Stellungnahme vom 14.11.2019 ergäbe sich nach wie vor, dass nicht feststehe, ob und für welche Bereiche überhaupt ein VEXAT-Dokument zu erstellen sei.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments, die Aufbewahrung und die Überprüfung desselben und die diesbezügliche Unterweisung der ArbeitnehmerInnen grundsätzlich in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT und im ASchG geregelt sind.

Dieser Auflagenpunkt wäre daher zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht erforderlich und könnte insgesamt aufgehoben werden.

Da der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, jedoch ausdrücklich auf Abänderung dieser Auflage lautet und die ha. Behörde an diesen Antrag gebunden ist und nicht etwas Anderes zusprechen kann als beantragt und auch keine Änderung der Antragstellung in einen Antrag auf Aufhebung erfolgt ist, obwohl die xxx, vertreten durch die xxx in der ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zahl: xxx, seitens der ha. Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Auflage nicht aufzuheben.

Zum Antrag auf Abänderung dieser Auflage, wonach auf die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage Bezug genommen werde, wird festgehalten, dass in der Auflage lediglich die Aufbewahrung und nicht die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage vom Arbeitsinspektorat gefordert wurde.

Einer Abänderung dieses Auflagenpunktes kann aus diesem Grund und mangels Konkretisierung des Antrags aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht zugestimmt werden.

Aus diesen Gründen ist die beantragte Abänderung dieses Auflagenpunktes 12 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz abzuweisen.

O. Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz: Auflagenpunkt 13:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die Arbeitnehmer, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, sind gemäß den Bestimmungen der VEXAT zu informieren und zumindest 1 x jährlich einer eigenen Unterweisung zu unterziehen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da kein VEXAT-Dokument vorhanden war und daher auch keine Unterweisung der Arbeitnehmer möglich ist.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage (Arbeitsstätte) überschießend sei. Daher werde eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage beantragt, für welche Bereiche der Betriebsanlage (Arbeitsstätte) ein Sicherheitsdokument nach der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004 idgF überhaupt zu erstellen sei, soweit die Inhalte dieser Verordnung überhaupt einer Auflagenvorschreibung zugänglich seien. Unter Bezugnahme auf § 1 Abs 2 und 3 der VEXAT-Verordnung, BGBl. II Nr. 309/2004 idgF iVm der Stellungnahme vom 14.11.2019 ergäbe sich nach wie vor, dass nicht feststehe, ob und für welche Bereiche überhaupt ein VEXAT-Dokument zu erstellen sei.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments, die Aufbewahrung und die Überprüfung desselben und die diesbezügliche Unterweisung der ArbeitnehmerInnen grundsätzlich in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT und im ASchG geregelt sind.

Dieser Auflagenpunkt wäre daher zur Wahrung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht erforderlich und könnte insgesamt aufgehoben werden.

Da der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, jedoch ausdrücklich auf Abänderung dieser Auflage lautet und die ha. Behörde an diesen Antrag gebunden ist und nicht etwas Anderes zusprechen kann als beantragt und auch keine Änderung der Antragstellung in einen Antrag auf Aufhebung erfolgt ist, obwohl die xxx, vertreten durch die xxx in der ha. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zahl: xxx, seitens der ha. Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Auflage nicht aufzuheben.

Zum Antrag auf Abänderung dieser Auflage, wonach auf die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage Bezug genommen werde, wird festgehalten, dass in der Auflage lediglich die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen und nicht die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage vom Arbeitsinspektorat gefordert wurde.

Einer Abänderung dieses Auflagenpunktes kann aus diesem Grund und mangels Konkretisierung des Antrags aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht zugestimmt werden.

Aus diesen Gründen ist die beantragte Abänderung dieses Auflagenpunktes 13 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz abzuweisen.

P. Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: Auflagenpunkt 1:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Innerhalb von 4 Monaten ist in übersichtlicher Form ein Verzeichnis sämtlicher im Betrieb zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlageteile, welche der Druckgeräteüberwachungs- Verordnung (DGÜW-V 2004 idgF) unterliegen, unaufgefordert an die Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis ist die Einstufung in ein „hohes bzw. niedriges Gefahrenpotential gem. DGÜW-V“ sowie das jeweilige „Medium“ anzugeben.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da kein Verzeichnis sämtlicher im Betrieb zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlagenteile auflag.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Verpflichtungen für die erste Betriebsprüfung, die erste Inbetriebnahme und/oder für weitere Betriebsprüfungen, für wiederkehrende Inbetriebnahmen (ausgenommen für Rohrleitungen) und die Einstufungen sich aus der DGÜW-V 2004 selbst ergäben. Die Konformitätserklärungen und Prüfbücher lägen teilweise in der Betriebsanlage auf, teilweise seien sie bei den dafür zuständigen Prüfstellen hinterlegt, die durchgeführten Überprüfungen seien belegt. Die in der Auflage geforderte Übermittlung eines Verzeichnisses sämtlicher zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlagenteile diene weder dem Arbeitnehmer-, noch dem Nachbarschaftsschutz. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV BGBl. II Nr. 268/2017 verwiesen. Da die Auflage iSd § 77 GewO überschießend sei, werde die Aufhebung beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass dieser Auflagenpunkt in keiner Verordnung abgebildet ist und dem Amtssachverständigen als Hilfestellung diente, um festzustellen, welche Druckgeräte sich in der Betriebsanlage befinden.

Im Lichte der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 ist das Vorhandensein einer Liste über die zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlagenteile nicht erforderlich.

Aus diesem Grund ist dieser Auflagenpunkt 1 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik aufzuheben.

Aus der Sicht des Arbeitnehmerinnenschutzes ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass in den §§ 4 und 5 ASchG iVm § 2 DOK-VO und iVm AM-VO geregelt wird, dass die Aufbewahrung der Arbeitsmittelliste (gemäß Arbeitsmittelverordnung, dazu gehören auch Druckbehälter) zur Evaluierung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen dient und dieses Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in der Betriebsanlage aufzulegen und für alle ArbeitnehmerInnen jederzeit zugänglich sein muss.

Q. Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: Auflagenpunkt 2:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Für alle Druckbehälter und druckführenden Teile (Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar) ist die Konformität gemäß Druckgeräteverordnung BGBI. 426/1999 oder Druckgeräterichtlinie 97/23/EG durch den Hersteller nachzuweisen und die CEKennzeichnung anzubringen. Die Konformitätserklärung ist unaufgefordert der Behörde vorzulegen.“

Dieser Auflagenpunkt wurde im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich als teilweise erfüllt beurteilt, da aufgrund des fehlenden Verzeichnisses (siehe AP 1) eine abschließende Beurteilung dieses Auflagenpunktes nicht möglich war.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Verpflichtungen für die erste Betriebsprüfung, die erste Inbetriebnahme und/oder für weitere Betriebsprüfungen, für wiederkehrende Inbetriebnahmen (ausgenommen für Rohrleitungen) und die Einstufungen sich aus der DGÜW-V 2004 selbst ergäben. Die Konformitätserklärungen und Prüfbücher lägen teilweise in der Betriebsanlage auf, teilweise seien sie bei den dafür zuständigen Prüfstellen hinterlegt, die durchgeführten Überprüfungen seien belegt. Die in der Auflage geforderte Übermittlung eines Verzeichnisses sämtlicher zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlagenteile diene weder dem Arbeitnehmer-, noch dem Nachbarschaftsschutz. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV BGBl. II Nr. 268/2017 verwiesen. Da die Auflage iSd § 77 GewO überschießend sei, werde die Aufhebung beantragt.

Dazu ist aus Sicht der ha. Behörde festzustellen, dass die Forderung zum Nachweis der Konformität in der damals gültigen Druckgeräteverordnung BGBl. 426/1999 definiert war.

Im Lichte der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 ist dieser Auflagenpunkt nicht erforderlich.

Aus diesem Grund ist dieser Auflagenpunkt 2 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik aufzuheben.

R. Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: Auflagenpunkt 3:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die in der Betriebsanlage vorhandenen Druck-Behälter und die druckführenden Teile sind gem. den Anforderungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) einzustufen. Die Unterlagen einschließlich der Dokumentation über durchgeführte Prüfungen, Wartungsarbeiten etc. (Anmerkung: Bei einer Einstufung in ein hohes Gefahrenpotential ist eine befugte Kesselprüfstelle zu beauftragen.) sind zur Einsichtnahme durch die Behörde in der Betriebsanlage aufzulegen. Die Dokumentation bezieht sich auf solche, welche einem niedrigen Gefahrenpotential zugeordnet wurden.“

Dieser Auflagenpunkt wurde im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich als teilweise erfüllt beurteilt. Einstufungen bezüglich hohen oder niedrigen Gefahrenpotentialen entsprechend der Druckgeräteüberwachungsverordnung lagen für den Druckluftbehälter und die Splitklimaanlage im Labor auf. Für die ortsfesten Kälteanlagen waren dieses Einstufungen nicht vorhanden.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Verpflichtungen für die erste Betriebsprüfung, die erste Inbetriebnahme und/oder für weitere Betriebsprüfungen, für wiederkehrende Inbetriebnahmen (ausgenommen für Rohrleitungen) und die Einstufungen sich aus der DGÜW-V 2004 selbst ergäben. Die Konformitätserklärungen und Prüfbücher lägen teilweise in der Betriebsanlage auf, teilweise seien sie bei den dafür zuständigen Prüfstellen hinterlegt, die durchgeführten Überprüfungen seien belegt. Die in der Auflage geforderte Übermittlung eines Verzeichnisses sämtlicher zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlagenteile diene weder dem Arbeitnehmer-, noch dem Nachbarschaftsschutz. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV BGBl. II Nr. 268/2017 verwiesen. Da die Auflage iSd § 77 GewO überschießend sei, werde die Aufhebung beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die Einstufung, die erste Betriebsprüfung, wiederkehrende Prüfungen sowie die Dokumentation von Druckgeräten in der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V definiert sind. Somit sind die Prüfpflichten und Dokumentationen gesetzlich definiert und liegt die Verantwortung beim Betreiber.

Im Lichte der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 ist dieser Auflagenpunkt nicht erforderlich.

Aus diesem Grund ist dieser Auflagenpunkt 3 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik aufzuheben.

Festgehalten wird jedoch, dass entgegen dem Vorbringen der xxx, vertreten durch die xxx, die Hinterlegung von Prüfbüchern bei den dafür zuständigen Prüfstellen nicht zulässig ist und somit auch nicht gängige Praxis. Prüfbücher müssen sich im Original bei der Betriebsanlage befinden. Die in diesem Zusammenhang angeführte Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV, BGBl. II Nr. 268/2017, bezieht sich auf befugte Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs 2 Druckgerätegesetz und regelt die Berichtspflicht dieser Stellen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Jedenfalls keine Anwendung findet diese Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV auf Gewerbetreibende und die Aufzeichnungspflichten dieser.

S. Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: Auflagenpunkt 4:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Der Aufstellungsort, die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme der Druckbehälter einschließlich der druckführenden Teile hat mindestens gem. den Herstellerangaben bzw. gem. der Druckbehälteraufstellungsverordnung zu erfolgen und ist durch ein Attest zu belegen, welches in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzulegen ist.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da Atteste bezüglich der ordnungsgemäßen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme der Druckbehälter einschließlich der druckführenden Teile nicht vorgelegt werden konnten.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass die Verpflichtungen für die erste Betriebsprüfung, die erste Inbetriebnahme und/oder für weitere Betriebsprüfungen, für wiederkehrende Inbetriebnahmen (ausgenommen für Rohrleitungen) und die Einstufungen sich aus der DGÜW-V 2004 selbst ergäben. Die Konformitätserklärungen und Prüfbücher lägen teilweise in der Betriebsanlage auf, teilweise seien sie bei den dafür zuständigen Prüfstellen hinterlegt, die durchgeführten Überprüfungen seien belegt. Die in der Auflage geforderte Übermittlung eines Verzeichnisses sämtlicher zum Einsatz kommenden Druckbehälter und druckführenden Anlagenteile diene weder dem Arbeitnehmer-, noch dem Nachbarschaftsschutz. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV BGBl. II Nr. 268/2017 verwiesen. Da die Auflage iSd § 77 GewO überschießend sei, werde die Aufhebung beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die in diesem Auflagenpunkt angeführte Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO ex lege anzuwenden ist und die Umsetzung der Verordnung in der Verantwortung des Betreibers liegt.

Im Lichte der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 ist dieser Auflagenpunkt nicht erforderlich.

Aus diesem Grund ist dieser Auflagenpunkt 4 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik aufzuheben.

Festgehalten wird jedoch, dass entgegen dem Vorbringen der xxx, vertreten durch die xxx, die Hinterlegung von Prüfbüchern bei den dafür zuständigen Prüfstellen nicht zulässig ist und somit auch nicht gängige Praxis. Prüfbücher müssen sich im Original bei der Betriebsanlage befinden. Die in diesem Zusammenhang angeführte Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV, BGBl. II Nr. 268/2017, bezieht sich auf befugte Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs 2 Druckgerätegesetz und regelt die Berichtspflicht dieser Stellen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Jedenfalls keine Anwendung findet diese Druckgeräteberichtsverordnung – DGBV auf Gewerbetreibende und die Aufzeichnungspflichten dieser.

T. Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: Auflagenpunkt 13:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Es ist eine Maschineliste bzw. die Angaben betreffend der verketteten Anlageteile in übersichtlicher Form in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzulegen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt. Eine Maschinenliste bzw. Angaben betreffend verketteter Anlagenteile lagen nicht auf.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass diesbezüglich auf die Ausführungen zur Auflage 10 Rubrik Auflagen Arbeitsinspektorat und die Ausführungen zu den Auflagen 1 bis 4 Rubrik Druckbehälter verwiesen werde und die Anträge wiederholend gestellt würden.

Der Auflagenpunkt 10 (Rubrik Arbeitsinspektorat Kärnten) und die Auflagenpunkte 13 und 14 (Rubrik Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N 2 Lagertank) könnten nur gesamtheitlich betrachtet werden. Die Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV sei auf der Grundlage des § 69 Abs 1 und des § 71 Abs 3 bis 6 GewO erlassen worden und diene dem Schutz der Kunden (die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen) und dem Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör iSe Schutzbestimmung für Kunden nach dem 7. Abschnitt des II. Hauptstück nach der GewO. Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V 2004 sei wiederum auf der Grundlage der §§ 10 Abs 1, 18 Abs 4 und 19 Kesselgesetz 1992 erlassen worden. Das KesselG normiert u. a., dass Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen seien, dass bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden werde. Gemäß § 10 Abs 2 KesselG fänden Verordnungen nach Abs 1 auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zuließen, fänden (jedoch) die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung. Daraus und in Zusammenhalt mit § 93 Abs 1 Z 1 ASchG schließe, dass die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, nicht aber in Bezug auf das KesselG, soweit nicht § 10 Abs 2 zur Anwendung gelange, zu berücksichtigen seien.

Bei Auflagepunkt 13 (Rubrik Auflagen Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N 2 Lagertank) werde daher in Bezug auf die Auflagenrubrik eine Aufhebung und in Bezug auf die MSV eine Abänderung (Präzisierung) des Auflagenpunktes beantragt.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass im Lichte der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 das Vorhandensein einer Liste über die zum Einsatz kommenden Maschinen und verketteten Anlagen nicht erforderlich ist.

Aus diesem Grund ist dieser Auflagenpunkt 13 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik aufzuheben.

Aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes ist festzustellen, dass grundsätzlich das Erfordernis von Konformitätserklärungen für Maschinen und Geräte sowie verkettete Anlagen in den §§ 4 und 5 ASchG und der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO geregelt ist.

U. Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik: Auflagenpunkt 14:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Für sämtliche Maschinen bzw. für die verkettete Anlage sind die Technischen Dokumentationen, die Übereinstimmungserklärung sowie die Betriebsanleitung gemäß §§ 6, 7 und 71 der Maschinensicherheitsverordnung, BGBI. Nr. 306/1991 i.d.g.F., der Behörde vorzulegen.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt. Konformitätserklärungen für einzelne Maschinen konnten zwar vorgelegt werden, aufgrund eines fehlenden Maschinenverzeichnisses und fehlenden Detailangaben zu verketteten Anlagen konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob tatsächlich für sämtliche Maschinen und verketteten Anlagenteile entsprechende Konformitätserklärungen vorliegen.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass diesbezüglich auf die Ausführungen zur Auflage 10 Rubrik Auflagen Arbeitsinspektorat und die Ausführungen zu den Auflagen 1 bis 4 Rubrik Druckbehälter verwiesen werde und die Anträge wiederholend gestellt würden.

Der Auflagenpunkt 10 (Rubrik Arbeitsinspektorat Kärnten) und die Auflagenpunkte 13 und 14 (Rubrik Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N 2 Lagertank) könnten nur gesamtheitlich betrachtet werden. Die Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV sei auf der Grundlage des § 69 Abs 1 und des § 71 Abs 3 bis 6 GewO erlassen worden und diene dem Schutz der Kunden (die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen) und dem Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör iSe Schutzbestimmung für Kunden nach dem 7. Abschnitt des II. Hauptstück nach der GewO. Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V 2004 sei wiederum auf der Grundlage der §§ 10 Abs 1, 18 Abs 4 und 19 Kesselgesetz 1992 erlassen worden. Das KesselG normiert u. a., dass Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen seien, dass bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden werde. Gemäß § 10 Abs 2 KesselG fänden Verordnungen nach Abs 1 auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zuließen, fänden (jedoch) die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung. Daraus und in Zusammenhalt mit § 93 Abs 1 Z 1 ASchG schließe, dass die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, nicht aber in Bezug auf das KesselG, soweit nicht § 10 Abs 2 zur Anwendung gelange, zu berücksichtigen seien.

Bei Auflagepunkt 14 (Rubrik Auflagen Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N 2 Lagertank) werde daher in Bezug auf die Auflagenrubrik eine Aufhebung und in Bezug auf die MSV eine Abänderung (Präzisierung) der Auflagenpunkte beantragt.

Seitens der ha. Behörde ist dazu festzustellen, dass die Forderung zur Vorlage der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung und der Betriebsanleitung in der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 definiert ist. Der Betreiber ist somit nach dieser Rechtsgrundlage verpflichtet eine deutschsprachige Betriebsanleitung sowie die Konformitätserklärung für jede Maschine bzw. verkettete Anlage in der Betriebsanlage aufzubewahren.

Im Lichte der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 ist dieser Auflagenpunkt nicht erforderlich.

Aus diesem Grund ist dieser Auflagenpunkt 14 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik aufzuheben.

V. Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung: Auflagenpunkt 3:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Innerhalb von ca. 1,5 Monaten ist eine Liste aller festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe als Emmissionskonzentration in mg/Nm³ bzw. Geruchseinheiten (GE)/nm³ im Detail zu erstellen und der Behörde zur fachlichen Beurteilung eines ASV für Luftreinhaltung zu übermitteln. Im Detail sind die Angaben über die vorgesehene Abluftreinigungseinrichtung mit Funktionsprinzip und Abscheidegrad zu konkretisieren.“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 nicht erfüllt, da eine Liste der luftverunreinigenden Stoffe als Emissionskonzentration in mg/Nm³ bzw. Geruchseinheiten (GE)/Nm³ fehlte.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass diese Auflage im Widerspruch zu der am 18.07.2006 iSd § 77 GewO erteilten Bewilligung stehe, ein Betrieb iSd § 354 GewO nicht vorliege. Die Erstellung einer Liste sämtlicher luftverunreinigenden Stoffe bei sämtlichen in Betracht kommenden Lastfällen, erfasst und beurteilt als mg/Nm³ bzw. (GE)/nm³, intendiere die Einrichtung einer permanenten Emissionsmessstelle in der Abluftanlage, die für die gegenständliche Anlage iSd § 77 GewO nicht gefordert werden könne, da die Anlage nicht den §§ 77a ff GewO unterliege. Da die Auflage überschießend sei, werde die Aufhebung iSd § 77 GewO beantragt. Weder aus der Auflage 3 noch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei erkennbar, welche festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe – offenbar mittels Messung - als Emissionskonzentrationen in mg/Nm³ zu erheben seien.

Dazu ist seitens der ha. Behörde festzustellen, dass die Errichtung einer permanenten Emissionsmessstelle in der Abluftanlage für die Erstellung der geforderten Liste jedenfalls nicht erforderlich ist und in der Auflage selbst auch nicht gefordert wird.

Eine solche Liste aller festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe kann zB durch die einmalige Abfassung der Emissionen in Form einer Messung ermittelt werden.

Die Vorschreibung dieses Auflagenpunktes war erforderlich und auch geeignet, um die Genehmigungsfähigkeit des ursprünglichen Projektes herzustellen, zumal laut ha. Verhandlungsschrift vom 22.06.2006, Zahl: xxx, diesbezügliche keine vollständigen Angaben in den Projektunterlagen vorhanden waren.

Dieser Auflagenpunkt ist auch ausreichend bestimmt. Bei Wegfall dieses Auflagenpunktes würden sich aus den genehmigten Projektunterlagen zum ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, die festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe als Emissionskonzentration nicht ergeben.

Jedenfalls ist solch eine Auflistung und Kenntnis der abluftseitigen Emissionen zur Wahrung der Schutzinteressen, und zwar zur Vermeidung einer Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn, des Gewerbetreibenden oder der Kunden durch Luftschadstoffe oder einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch luftverunreinigende Stoffe oder Geruch gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 auch weiterhin erforderlich und dient auch der xxx für die Eigenüberwachung im Rahmen von § 82b GewO 1994.

Es ist auch nicht ersichtlich, in wie fern die xxx durch Erstellung einer solchen Liste besonders belastet sein soll bzw. inwiefern sie als Inhaberin der Betriebsanlage weniger belastet sein soll, wenn keine Liste über die luftverunreinigenden Stoffe zu erstellen wäre. Zudem ist grundsätzlich vorauszusetzen, dass die Inhaberin einer Betriebsanlage in Kenntnis der daraus emittierenden Stoffe ist.

Aus diesen Gründen ist die beantragte Aufhebung dieses Auflagenpunktes 3 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung abzuweisen.

W. Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung: Auflagenpunkt 4:

Dieser Auflagenpunkt lautet im ha. Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx, wie folgt:

„Die Abluftöffnung des Kamins/Abluft-/Abgas-Rohres ist derart auszubilden, dass die Abluft senkrecht nach oben und ungehindert ausgebracht wird. Die Abluftgeschwindigkeit muss mindestens 7m/sec. betragen. (Hinweis: Das Anbringen einer Deflektorhaube zum Schutz vor Niederschlagswässern ist zulässig. Das Anbringen eines „Kamin“- Daches ist verboten.)“

Dieser Auflagenpunkt war im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 lediglich teilweise erfüllt, da die Abluftgeschwindigkeit nicht nachgewiesen werden konnte.

Die xxx, vertreten durch die xxx, brachte dazu in ihren Anträgen vor, dass sich die Abluftgeschwindigkeit bereits aus der (Abluft)Luftleistung der bewilligten Abluftanlage ergebe. Ein Nachweis hierüber sei in der Auflage auch nicht gefordert.

Die xxx, vertreten durch die xxx, stellte zu diesem Vorbringen keinen konkreten Antrag auf Aufhebung oder Abänderung. Bezieht man sich auf den einleitend gestellten Antrag, diese Auflage einem Verfahren gemäß § 79c Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen, wird sowohl die Aufhebung als auch die Abänderung im Folgendem beurteilt.

Seitens der ha. Behörde ist dazu festzustellen, dass sofern sich die Abluftgeschwindigkeit aus der Luftleistung der bewilligten Abluftanlage ergibt, diese benannt oder aber messtechnisch ermittelt werden kann.

Die Ausbildung der Abluftöffnung und die vorgeschriebene Abluftgeschwindigkeit sind wie in diesem Auflagenpunkt vorgeschrieben zur Wahrung des Schutzniveaus, insbesondere des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Nachbarn durch Luftschadstoffe und der Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Luftschadstoffe gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 nach wie vor erforderlich.

Aus diesen Gründen ist dieser Auflagenpunkt 4 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung weder abzuändern noch aufzuheben.

II. Beweiswürdigung:

Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den ha. betriebsanlagenrechtlichen Akt zur Zahl: xxx, durch Durchführung eines Ortsaugenscheins im Zuge der am 07.05.2019 durchgeführten amtswegigen gewerberechtlichen Überprüfung sowie durch Einholung der Stellungnahmen des Amtssachverständigen des Bereichs xxx, des Amtssachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbands, xxx, der Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. xxx, UAbt. xxx und UAbt. xxx, und des Vertreters des Arbeitsinspektorats Kärnten, jeweils erstattet im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019 laut ha. Verhandlungsschrift zur Zahl: xxx, durch Einholung des Überprüfungsberichts des Amtssachverständigen des Bereichs xxx vom 18.12.2019, Zahl: xxx, durch Einholung der gutachtlichen Stellungnahmen des Kärntner Landesfeuerwehrverbands, xxx und der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx und UAbt. xxx und der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Kärnten laut ha. Niederschrift vom 14.11.2019, Zahl: xxx, sowie der zwei schriftlichen Stellungnahmen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung – xxx, UAbt. xxx vom 12.11.2019, Zahl: xxx, und vom 20.01.2020, Zahl: xxx, durch Würdigung sämtlicher bei der ha. Behörde eingelangten Anzeigen wegen Geruchsbelästigung aus der Wohnnachbarschaft des Industrieparks xxx, sowie durch Würdigung des Vorbringens der xxx im Zuge der Überprüfung am 07.05.2019, in ihren Schreiben vom 20.05.2019, 05.06.2019, 19.08.2019, 12.02.2020 und 14.07.2020 und im Zuge der Überprüfungen am 22.10.2019 und 25.11.2019 sowie durch Würdigung des Dokuments „ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGTEN BETRIEBSANLAGE Laut § 82 b GewO BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl I Nr. 29/2010“ vom 19.06.2019, Gzl.: 2019/052374, der Stellungnahme vom 15.07.2019 zum Nachweis der Erfüllung des Auflagenpunktes 21 jeweils der xxx und der „Bestätigung Gasinstallationen xxx“ der xxx.

Die Gutachten der Amtssachverständigen sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie nicht dem aktuellen Stand der jeweiligen Wissenschaft entsprechen. Schlüssigen Gutachten von Sachverständigen kann durch bloße Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).

Weitere Gutachten waren von der Behörde nicht einzuholen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt in ausreichendem Maße geklärt ist.

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.

...

3. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich zu schließen, dass der Auflagenpunkt 6 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik, der Auflagenpunkt 24 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie, die Auflagenpunkte 1 und 2 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz und die Auflagenpunkte 1, 2, 3, 4, 13 und 14 der Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und N2 Lagertank – Sicherheitstechnik des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, aufzuheben sind, da diese für die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen bzw. zur Wahrung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen nicht erforderlich sind bzw. das erforderliche Schutzniveau auch ohne diese Auflagenpunkte erreicht wird.

Teilweise finden die in den Auflagen enthaltenen Gesetze und Verordnungen auf die gegenständliche Betriebsanlage keine Anwendung (zB Kärntner Gasgesetz) und wurde die Erreichung des erforderlichen Schutzniveaus bereits nachgewiesen, teilweise wird das mit diesen Auflagen beabsichtigte Schutzniveau gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 bzw. der ArbeitnehmerInnenschutz ohnehin durch ex lege einzuhaltende Gesetze oder Verordnungen erreicht, sodass es einer zusätzlichen Vorschreibung mittels Auflagen nicht bedarf. Teilweise sind die Auflagen zur Ereichung des Schutzniveaus grundsätzlich nicht erforderlich (zB Erstellung von Listen der Druckbehälter).

Des Weiteren ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts rechtlich zu schließen, dass auch bei Konkretisierung/Abänderung des Auflagenpunktes 6 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, hinsichtlich der künstlichen Beleuchtung an den Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und Aufenthaltsräumen Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen gewahrt bleiben. Eine Aufhebung dieses Auflagenpunktes konnte mangels entsprechender konkreter Antragstellung auf Aufhebung nicht erfolgen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich weiters zu schließen, dass die Anträge auf Aufhebung der Auflagenpunkte 13 und 19 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik, des Auflagenpunktes 21 der Auflagen Allgemein – Schalltechnik und der Auflagenpunkte 26 und 27 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie, auf Abänderung der Auflagenpunkte 7, 10, 11, 12 und 13 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz, auf Aufhebung des Auflagenpunktes 3 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung und auf Abänderung/Aufhebung des Auflagenpunktes 4 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein – Luftreinhaltung des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, abzuweisen sind, zumal diese Auflagenpunkte für die Wahrung der nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen, insbesondere der Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, und der Nachbarn, der Vermeidung einer Gefährdung des Eigentums der Nachbarn und der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn durch Lärm oder Luftschadstoffe/Geruch sowie der Vermeidung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, bei Betrieb der Betriebsanlage zur Kunststoffproduktion nach wie vor erforderlich sind. Sie sind auch ausreichend bestimmt und geeignet, das erforderliche Schutzniveau zu erreichen.

Teilweise war eine Aufhebung nicht möglich, weil seitens der xxx, vertreten durch die xxx, trotz Hinweis seitens der ha. Behörde keine entsprechende Antragstellung auf Aufhebung erfolgt ist. Wenn ausdrücklich die Abänderung begehrt wird, steht es der ha. Behörde nicht zu, aus eigenem eine Aufhebung von Auflagen vorzunehmen.

Der xxx, vertreten durch die xxx, ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie vorbringt, dass für einen Antrag gemäß § 79c GewO 1994 das Vorliegen der Voraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen ist. Dies ändert aber nichts an dem Erfordernis einer ausreichend bestimmten Antragstellung und einer Differenzierung dahingehend, ob eine Änderung oder Aufhebung der Auflagen begehrt wird. Des Weiteren hindert die bloße Glaubhaftmachung die ha. Behörde nicht an der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts.

Detailliertere Ausführungen aus rechtlicher Sicht finden sich – aus Gründen der Übersicht – bereits in Punkt I. Sachverhaltsfeststellungen in Punkt 24. lit A. bis lit W. jeweils zu den einzelnen Auflagenpunkten.

Soweit die xxx, vertreten durch die xxx, letztlich ihre aufrechten Anträge auch auf § 92 Abs 7 ASchG stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit für sie nichts gewonnen ist, zumal eine Heranziehung dieser Rechtsgrundlage in Zusammenhang mit § 93 Abs 4 ASchG nur für jene Auflagen möglich ist, die aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes vorgeschrieben wurden und nicht schlechthin für jede andere Auflage aus den anderen Fachbereichen zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994. Die Auflagen, die aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes vorgeschrieben wurden, sind die Auflagenpunkte 1 bis 13 des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutz auf den Seiten 4 und 5 des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, sowie weiters die Auflagen für den N2 Lagertank, da diesbezüglich der Arbeitsinspektor auf Seite 8 der ha. Verhandlungsschrift vom 22.06.2006, Zahl: xxx, die Vorschreibung dieser Auflagen auch gemäß den geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen beantragt hat. Weitere Auflagen sind davon nicht erfasst.

Zum Vorbringen, wonach für weitere Auflagen des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, von Amts wegen ein Aufhebungs- oder Abänderungsbedarf wahrgenommen werden möge, ist festzuhalten, dass gemäß dem klaren Wortlaut des § 79c Abs 3 ein Verfahren nach § 79c Abs 1 GewO 1994 ausdrücklich nur auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten ist und dementsprechend ein Aufhebungs- oder Abänderungsbedarf weiterer Auflagen seitens der ha. Behörde von Amts wegen nicht geprüft wird. Ebenso wenig ist eine Rechtsgrundlage für die bloß angeregte Konsolidierung des ha. Bescheids vom 18.07.2006, Zahl: xxx, gegeben.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus den gestellten Anträgen keine Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach § 79c Abs 2 GewO 1994 ergeben.

Mit dem vorliegenden Bescheid sind nunmehr sämtliche bisher gestellten Anträge der xxx – mit Ausnahme des Anbringens vom 03.03.2020 hinsichtlich der Änderung der Betriebsanlage [siehe den ha. Verbesserungsauftrag vom 29.07.2020, Zahl: xxx] – erledigt. Über jene Anträge, hinsichtlich derer ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung besteht, wurde bescheidmäßig abgesprochen, weitere Anträge, hinsichtlich derer kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung besteht, wurden mit den ha. Schreiben vom 09.07.2019, Zahl: xxx und vom 29.07.2020, Zahl: xxx, einer Erledigung zugeführt.

...“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„...

3. BESCHWERDEGRÜNDE

Die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.07.2020, Zahl: xxx werden in ihrem gesamten Umfang wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit sowie wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wesentlicher Begründungsmängel angefochten. Dazu führen wir aus:

3.1. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006, der Begründung des Bescheides vom 18.07.2006 sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 31.07.2020 ist mehrfach zu entnehmen, dass im Verfahren zu Zl. xxx einerseits eine Vielzahl von Auflagen (rechtswidrig) vorgeschrieben wurden, obwohl für den Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO und § 93 Abs 2 ASchG zu wahrenden Interessen einschlägige Schutzvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsebene bestanden haben und andererseits (ebenfalls rechtswidrig) weitere Auflagen vorgeschrieben wurden, ohne eine Beurteilung der Änderung der örtlichen Verhältnisse durch das Vorhaben iSd § 77 Abs 2 GewO vorzunehmen und ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß - und nicht darüber hinaus - zu beschränken sind. Ferner auch, dass Auflagen iSd § 93 Abs 2 ASchG nur dann zur Vorschreibung gelangen können, wenn sie nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist. Dem Bescheid vom 18.07.2006 ist auch nicht zu entnehmen, dass die zur Abänderung und/oder Aufhebung beantragten Auflagen begründet (gewesen) wären, wie auch, dass anstelle der vorgeschriebenen Auflagen mit weniger belastenden Maßnahmen das Auslangen gefunden hätte werden können. Unbeschadet dessen ist auch durch weitere Betriebsansiedelungen seit dem 18.07.2006 eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Betriebsstandort und seiner Umgebung wie auch eine wesentliche Änderung der Rechtslagen eingetreten.

3.2. Zu Auflagen 13. und 19. Rubrik [Allgemein Brandschutztechnik] haben wir ausgeführt, dass gemäß § 43 Abs 1 AStV 1998 die Behörde die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen nur dann vorzuschreiben hat, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerlinnen erforderlich ist. § 12 AStV knüpft daran an, dass die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid die Errichtung einer Alarmeinrichtungen für Arbeitnehmer/innen vorgeschrieben hat, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu besorgen war, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Nachdem im Bescheid vom 18.07.2007 bereits die Errichtung einer vorgeschrieben wurde, ist auch die Erforderlichkeit einer Ersatzperson nicht begründet. Daher haben wir die Aufhebung der Auflage beantragt und in diesem Zusammenhang auch auf 319 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zur Aufhebung einer betrieblichen Brandschutzgruppe verwiesen, wonach ein betriebliches Feuerwehr- und Rettungswesen nicht mehr zu den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes gehört.

Soweit die belangte Behörde in ihrem Abspruch zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Betriebsanlage ua. über Brandabschnitte, Brandschutzklappen, Brandmeldeanlage und über Wandhydranten verfüge, diese Einrichtungen in den betrieblichen, organisatorischen Brandschutz aufzunehmen seinen und wiederkehrenden betrieblichen Prüfpflichten unterliegen würden, der organisatorische Brandschutz und sohin das Erfordernis eines Brandschutzbeauftragten und seines Stellvertreters mit adäquater Aus- und Weiterbildung auf Grund sämtlicher brandschutztechnischer Einrichtungen nach dem Stand der Technik notwendig sei um das erforderliche Schutzniveau für den Personen- und Sachwerteschutz zu gewährleisten und dass ohne den organisatorischen Brandschutz auch nicht sichergestellt werden könne, dass sämtliche brandschutztechnischen Einrichtungen den gültigen wiederkehrenden Überprüfungen zugeführt werden würden und die Auflage dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wozu auch Lieferanten gehören, und dem Schutz des Eigentums der Nachbarn bei einer Brandgefahr dienen, und deshalb einer Aufhebung dieser Auflage aus brandschutztechnischer Sicht nicht zugestimmt werden könne ist zu erwidern, dass für die technischen Brandschutzeinrichtungen in der Betriebsanlage Wartungs- und Überprüfungsvereinbarungen mit dazu befugten Unternehmen bestehen, ein Brandschutzbeauftragter oder sein Stellvertreter nicht befugt sind Arbeiten an diesen Einrichtungen durchzuführen und die Angelegenheiten des organisatorischen Brandschutzes nicht mit brandschutztechnischen Argumenten oder der zuverlässigen Überprüfung und Wartung von technischen Brandschutzeinrichtungen begründet werden können.

Nach den derzeit ebenfalls geltenden und anzuwendenden Bestimmungen der OIBRL 2 - Brandschutz (Pkt. 7.8.15 der RL OIB-330.2-012/19) ist bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m2 Netto-Grundfläche sowie bei mehreren Brandabschnitten. deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m2 beträgt, ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen. Ein weiterer Bestellungsbedarf ist nach der Tabelle 5 Z 15: Anforderungen an Pflegeheime und bettenführende Stationen von Krankenhäusern. gegeben. Nachdem für die gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des Pkt. 7.8.15 und der Tabelle 5 Z 15 der RL OIB-330.2-012/19 nicht zutreffen, ist die Auflage für die Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO bzw. gemäß § 93 Abs 2 iVm § 92 Abs 2 ASchG auch nicht erforderlich. Aus § 45 Abs 2 AStV 1998 iVm § 2 der DOK-VO 1996 ergebt sich zwar die Erstellung einer Brandschutzordnung. jedoch ist die Erstellung dieser Ordnung in der geltenden RL OIB-330.2-012/19 nicht vorgesehen.

Seitens der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wie auch durch die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unbegründet geblieben, worin eine nach den Umständen des Einzelfalls konkrete und voraussehbare Gefährdung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO bzw. gemäß § 93 Abs 2 ASchG gelegen sein soll, wenn die gegenständliche Auflage aufgehoben oder abgeändert wird.

3.3. Zur Auflage 21. Rubrik [Schalltechnik] haben wir ausgeführt, dass das Betriebsgrundstück Nr. xxx der KG xxx mit Wirksamkeit vom 01.02.2007 in Bauland - Industriegebiet umgewidmet (xxx) worden sei und durch weitere Betriebsansiedelungen die tragenden Gründe (siehe Bescheid vom 18.07.2006, S. 9, Absatz 5) für die Vorschreibung und Einhaltung diese Auflage nicht mehr erforderlich sei. Insbesondere sei die in der Auflage enthaltene Begrenzung des Schalldruckpegels mit 48 dB (gemessen als LA,eq) iSd § 77 GewO nicht mehr notwendig, da sich seit dem 18.07.2006 auch die örtlichen Verhältnisse in der Umgebung der Betriebsanlage verändert haben. Allein der Umstand, dass die Erfüllung des Auflagenpunkt 21. (Schallemissionsmessung) am 29.07.2019 nachgewiesen wurde, ändere nichts daran, dass in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern sind, wenn sich nach der Vorschreibung ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht (mehr) erforderlich sind oder für die Wahrnehmung der Interessen nach § 74 Abs 2 GewO auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Dessen unbeschadet hindere der Auflagenpunkt 21. auch eine Erweiterung oder Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage. Andererseits hat die durch die xxx durchgeführte Lärmmessung einen LA,95 von 44,5 dB und einen LA,eq von 46 dB ergeben, wobei auf beide Messergebnisse Schallemissionen aus dem benachbarten Betrieb xxx deutlich einwirken. Soweit die durch die Antragstellerin geschaffene örtliche Situation durch Schallemissionen aus dem Betrieb xxx überdeckt wird, besteht - insgesamt - kein Grund mehr die Auflage 21. in der vorliegenden Fassung aufrecht zu erhalten.

Soweit die belangte Behörde dazu ausführt, dass im Projekt der Genehmigungswerberin keine nachvollziehbaren und kontrollierbaren Emissionsangaben. Schalldämmwerte oder ähnliches enthalten gewesen wären, seitens der Amtssachverständigen in der Zeit vom 20.06. bis 22.06.2006 im Immissionsort (xxx in rund 200 m Entfernung) Lärmmessungen durchgeführt worden wären und das Vorhaben erst durch die Vorschreibung der Auflage genehmigungsfähig gemacht werden konnte, die Auflage als eine Dauervorschreibung anzusehen wäre und bei einer Aufhebung der Auflage kein entsprechender Grenzwert an Schallemissionen zum Schutz der Nachbarn vor einer Gefährdung der Gesundheit oder einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm gegeben ist ist zu erwidern, dass wie der Begründung des Bescheides vom 18.07.2006 zu entnehmen ist, durch die gegenständliche Auflage aus schalltechnischer Sicht die für ein Dorfgebiet typische Wertsituation (gemeint: Widmungsmaß) trotz der Ansiedelung von großen Betrieben (gemeint: xxx) für die Zeitbereiche Tag und Nacht beibehalten werden soll, sowie, dass aus medizinischer Sicht auch darauf zu achten sei, dass der Gewerbepark ja noch ausgedehnt werden solle und auch für die weiteren geplanten Betriebsstätten eine Wirtschaftlichkeit gegeben sein müsse. Daher solle auch die derzeitige Ortsüblichkeit nicht signifikant verändert werden.

Betreffend den in der Auflage enthaltenen Emissionsgrenzwert „Schalldruckpegel von 48 dB (gemessen als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel gemäß ÖNORM S 5004)" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass die bloße Festlegung von Grenzwerten in Auflagen ohne damit in Zusammenhang stehenden (technischen) Maßnahmen sowie die Vorschreibung von Auflagen ohne eine konkrete Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn jedenfalls rechtswidrig sind (vgl. VwGH 31.11.1977, 945/76; VwGH 20.10.1987, 87/04/0021; VwGH 22.12.1992, 92/04/0121).

Seitens des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik, wie auch durch die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unbegründet geblieben, worin eine nach den Umständen des Einzelfalls konkrete und voraussehbare Gefährdung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO gelegen sein soll, wenn die gegenständliche Auflage aufgehoben oder abgeändert wird, zumal im gegenständlichen Verfahren die seit dem 22.06.2006 eingetretenen Änderungen der örtlichen Verhältnisse gar nicht geprüft bzw. erhoben wurden.

3.4. Zu den Auflagen 26. und 27. Rubrik [Allgemein Umweltchemie] haben wir ausgeführt, dass der Leitfaden des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Verbindlichkeit besitze, für die (Zusammen)Lagerung von Chemikalien (mittlerweile) nationale und unionsrechtliche Bestimmungen bestehen und der Leitfaden den Inhaber der Betriebsanlage in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung von gesetzlichen Vorschriften entbinde. Ferner sei aus der Erstellung eines Lagerkonzeptes für die einzulagernden Roh- und Zuschlagstoffe weder aus den Auflagen, noch aus der Stellungnahme des ASV xxx erkennbar, welcher Adressatenkreis hier zu schützen sei, noch welche Schutzziele damit erreicht werden sollen. Den Auflagen sei daher zu unterstellen, dass sie allein deshalb vorgeschrieben wurden, um letztlich der Behörde Kenntnis über die einzulagernden Roh- und Zuschlagstoffe zu verschaffen.

Soweit die belangte Behörde dazu ausführt, dass das VCI-Konzept im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung Gültigkeit gehabt hätte, mittlerweile durch andere technische Richtlinien, insbesondere die TRGS 510 (Technische Richtlinien für Gefahrenstoffe) ersetzt worden und diese Richtlinie in Österreich ebenfalls nicht verbindlich sei und derzeit keine gesetzlichen Vorschriften zur Lagerung von Roh- und Zusatzstoffen bestehen würden und eine geordnete Lagerung jedoch arbeitnehmerschutzrechtliche Interessen, aber auch im Störfall bei Stoffaustritten auch umweltschutzrechtliche Interessen für diverse Medien Boden, Luft, Wasser, je nachdem, in welchen Aggregatzuständen die jeweiligen Stoffe vorliegen, darstellen würden, weshalb diese Auflagen zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO weiterhin erforderlich wären, da die Auflagen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wozu auch Lieferanten gehören, und dem Schutz des Eigentums der Nachbarn, der Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Luftschadstoffe und der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gewässer dienen würden und es auch nicht ersichtlich sei, in wie fern die Antragstellerin durch die Erstellung eines Lagerkonzeptes besonders belastet sein soll bzw. inwiefern sie als Inhaberin der Betriebsanlage weniger belastet sein soll, wenn kein Lagerkonzept zu erstellen wäre ist zu erwidern, dass nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen vorzunehmen ist und mit der CLP-Verordnung gleichzeitig die Gefahrstoffrichtlinie (67/548/EWG [Dangerous Substances Directive, DSD]), die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG [Dangerous Preparations Directive, DPD]) und die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ergänzt und seit dem 1. Juni 2015 als geltende Gesetzgebung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen anzusehen ist und. deren Inhalte auch aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes in der Kennzeichnungsverordnung (KennV) idF BGBL II Nr. 184/2015 umgesetzt wurden.

In Ansehung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern - TRGS 510 idF 2015) bleibt festzuhalten, dass die TRGS 510 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert und bei Einhaltung der Technischen Regeln der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen kann, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber wahlweise eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Wenn gleich auch die TRGS 510 nicht für Schüttgüter in loser Schüttung gilt besteht dennoch kein Rechtsgrund, die Vorschreibung der Auflagen 26. und 27. weiter aufrecht zu halten.

3.5. Zu den Auflagen 3. und 4. Rubrik [Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein] haben wir vorgebracht, dass die Auflage im Widerspruch zu der am 18.07.2006 iSd § 77 GewO erteilten Bewilligung stehe und ein Betrieb iSd § 354 GewO nicht vorliege. Die Erstellung einer Liste sämtlicher luftverunreinigenden Stoffe bei sämtlichen in Betracht kommenden Lastfällen, erfasst und beurteilt als mg/Nm3 bzw. (GE)/nm3, intendiere die Einrichtung einer permanenten Emissionsmessstelle in der Abluftanlage, die für die gegenständliche Anlage iSd § 77 GewO nicht gefordert werden könne, da die Anlage nicht den §§ 77a ff. GewO unterliege. Ferner werde in der Auflage 3. gefordert, dass die zu erstellende Liste - nach Erteilung der beantragten Bewilligung - der Behörde zur fachlichen Beurteilung eines ASV für Luftreinhaltung zu übermitteln wäre. Da für die gegenständliche Anlage keine Emissionsverordnung nach § 82 GewO besteht und weder aus der Auflage 3. noch aus der Stellungnahme des ASV xxx erkennbar sei, welche festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe - offenbar mittels Messung - als Emissionskonzentrationen in mg/Nm3 zu erheben seien [Welche Luftinhaltsstoffe sollen überhaupt gemessen werden?], sei die Auflage auch nicht erfüllbar, weshalb wir auch deren Aufhebung beantragt haben. Zur Auflage 4. haben wir ausgeführt, dass sich die Abluftgeschwindigkeit bereits aus der (Abluft)Luftleistung der bewilligten Abluftanlage ergebe und ein Nachweis hierüber in der Auflage auch nicht gefordert werde.

Soweit die belangte Behörde dazu ausführt, dass die Vorschreibung der Auflage 3. notwendig gewesen sei um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herzustellen, zumal in den Projektsunterlagen keine Angaben über luftverunreinigende Stoffe vorhanden gewesen seien und die geforderte Liste aller festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe auch durch eine einmalige Messung ermittelt werden könne, sei die Auflage auch ausreichend bestimmt. Bei einem Wegfall dieser Auflage würden sich keine Emissionskonzentrationen für Luftinhaltsstoffe ergeben. Eine Auflistung und Kenntnis der abluftseitigen Emissionen diene der Wahrung der Schutzinteressen und zwar zur Vermeidung einer Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn, des Gewerbetreibenden oder der Kunden durch Luftschadstoffe oder einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch luftverunreinigende Stoffe oder Geruch gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO. Daher sei die Auflage weiterhin erforderlich und diene auch der Antragstellerin für die Eigenüberwachung im Rahmen von § 82b GewO. Betreffend der Auflage 4. ergebe sich die Abluftgeschwindigkeit zwar aus der Luftleistung der bewilligten Anlage und könne diese benannt oder messtechnisch ermittelt werden, die Ausbildung der Abluftöffnung und die vorgeschriebene Abluftgeschwindigkeit diene jedoch der Wahrung des Schutzniveaus, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Nachbarn durch Luftschadstoffe und der Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO. Die Auflage 4. sei daher nach wie vor erforderlich. Dem ist entgegen zu halten, dass der zuständige ASV für Luftreinhaltung den vorgelegten Messbericht der xxx vom 15.05.2020 betreffend die eingeschränkten Emissionsmessungen zur Bestimmung der gesamt Organ. C. Konzentration während der Extrusion von geruchsintensiven Produkten mit Bestimmung der Entfernung der Geruchswahrnehmung (Befund-Nr. xxx) zur Kenntnis genommen hat, da eine darüber hinausgehende Ermittlung aller möglichen festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe nicht ermittelbar ist, dabei über die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 oder unzumutbare Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO ohnedies nicht zu besorgen sind und Maßnahmen betreffend Störfälle aus der Bestimmung des § 77 Abs 1 GewO bereits durch die Novelle 2000 entfallen sind. Wie bei der Auflage 26. ist der Behörde auch hier zu unterstellen, dass die Auflage allein deshalb vorgeschrieben wurden, um der Behörde Kenntnis über die Luftinhaltsstoffe aus der Abluftanlage zu verschaffen, zumal auch die zu erstellende Liste erst nach Erteilung der beantragten Bewilligung der Behörde zur fachlichen Beurteilung eines ASV für Luftreinhaltung zu übermitteln gewesen wäre. In Bezug auf die Auflage 4. bleibt festzuhalten. dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vorschreibung von Auflagen jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die Betriebsbeschreibung selbst den an eine Auflage gerichteten Erfordernissen entspricht. Dies ist bei der gegenständlichen Auflage der Fall.

Seitens der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wie auch durch die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unbegründet geblieben, worin eine nach den Umständen des Einzelfalls konkrete und voraussehbare Gefährdung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO bzw. gemäß § 93 Abs 2 ASchG gelegen sein soll, wenn die gegenständliche Auflage aufgehoben oder abgeändert wird.

3.6. Zu den Auflagen 6., 7., 10., 11., 12. und 13. Rubrik [Arbeitsinspektorat] haben wir ausgeführt:

Zur Auflage 6., dass die Auflage offenbar an die Auflage 5. anknüpfe. Jedoch können sich die lichttechnischen Messungen der Beleuchtungen nur auf Arbeitsplätze und Arbeits- bzw. Aufenthaltsräume und nicht auf die gesamte Betriebsanlage (Arbeitsstätte) beziehen. Dass in dieser Auflage ein Nachweis über die künstliche Beleuchtung an Arbeitsplätzen iSd ÖNORM EN 12464-1 gefordert werde, erschließe sich aus dieser Auflage jedenfalls nicht [gesamte Beleuchtung ... normgemäße Ausführung]. Nachdem die Auflage zu unbestimmt ist, werde eine entsprechende Abänderung iSd § 93 Abs 4 AschG (§ 29 AStV) beantragt.

Zur Auflage 7., dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die ÖNORM EN 1838: 1999 07 01 in Geltung gewesen sei. Die Zurückziehung dieser Norm sei am 01.09.2013 erfolgt. Nachdem Sicherheitskennzeichen iSd TRVB E 102 (ÖNORM EN ISO 7010) über eine Erkennungsweite von bis zu 70 m verfügen und Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen (selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen, boden- oder deckennah) anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung errichtet werden dürfen, werde eine entsprechende Abänderung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG (§ 29 AStV) beantragt. Auch nach der seit dem 12.07.2010 für verbindlich erklärten ÖVE/Norm E 8002 ist für die vorliegende Betriebsanlage keine Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) zu fordern. Die TRVB E 102 05 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheitsleitsysteme sei nach wie vor noch in Geltung. Gegenständlich gehe es auch nicht um eine Neuerrichtung von elektrischen Niederspannungsanlagen iSd ÖVE 8101. Allenfalls wäre abzuklären gewesen, ob gegenständlich nunmehr die Tabelle 6 der RL OIB OIB-330.2-012/19 (Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege und festverlegtes Rettungswegesystem) zur Anwendung gelangen soll.

Zur Auflage 10., dass für die in der Arbeitsstätte vorhandenen Maschinen/Geräte aufrechte EG-Zulassungen bzw. CE-Zertifizierungen bestehen würden. Teilweise seien Maschinen/Geräte spannungs-, steuerungs- und/oder produktionstechnisch miteinander verbunden, wobei sich aus dem Verbund von mehreren CE-konformen Fertigungsmodulen noch keine Gesamt-CE-Konformität für den entstehenden Maschinenverbund ableiten lasse. Eine Verkettung von Modulen zu einer Anlage sei jedoch nur dann als eine Gesamtheit von Maschinen i.S. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu betrachten, wenn ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den verketteten Modulen bestehe. Derartige sicherheitstechnische Zusammenhänge seien jedoch Gegenstand einer Evaluierung nach § 4 und nicht nach § 93 ASchG 1994. In der Folge haben wir unseren Antrag auf den 2. Satz [Für vernetzte Maschinen ist eigens eine Konformitätserklärung zu erstellen] eingeschränkt. Nachdem in der Auflage auch nicht festgelegt sei, für welche Maschinen eine eigene Konformitätserklärung zu erstellen wäre, am 18.07.2006 der Begriff „vernetzt“ und am 09.05.2019 der Begriff „verkettet“ zum Ausdruck komme und insgesamt nicht zu erkennen sei, ob iSd Auflage damit auch „kollaborative Arbeitssysteme (MRK)“ gemeint sein können, haben wir eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beantragt.

Zu den Auflagen 11. bis 13., dass die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage (Arbeitsstätte) unbegründet sei. Daher haben wir eine Abänderung (Präzisierung) der Auflage beantragt, für welche Bereiche der Betriebsanlage (Arbeitsstätte) ein Sicherheitsdokument nach der Verordnung BGBL II Nr. 309/2004 idgF überhaupt zu erstellen sei, soweit die Voraussetzungen für die Erstellung eines derartigen Dokumentes überhaupt gegeben und die Inhalte dieser Verordnung überhaupt einer Auflagenvorschreibung zugänglich seien. Unter Bezugnahme auf § 1 Abs 2 und 3 der VEXAT-Verordnung, BGBL II Nr. 309/2004 idgF iVm der Stellungnahme vom 14.11.2019 ergebe sich nach wie vor, dass weiterhin gar nicht feststehe, ob und für welche Bereiche der Betriebsanlage (Arbeitsstätte) überhaupt ein VEXAT-Dokument zu erstellen sei.

Soweit die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausführt, dass:

Zur Auflage 6., die künstliche Beleuchtung bereits in §§ 29 und 36 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) geregelt und die Auflage zur Wahrung des Arbeitnehmerinnenschutzes nicht erforderlich sei und daher aufgehoben werden könne, nachdem sich aber der Antrag ausdrücklich auf eine Abänderung und nicht auf eine Aufhebung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beziehe, sei die Auflage spruchgemäß abzuändern. Dem ist zu erwidern, dass die Behörde in ihrem Abspruch an einen Antrag und entgegen den einschlägigen Bestimmungen der §§ 29 und 36 AStV iVm § 93 Abs 4 ASchG nicht gebunden ist, da die durch einen Bescheidabspruch erzeugte Verbindlichkeit von Auflagen nicht im Widerspruch zur Gesetzes- oder Verordnungslage stehen kann und die Behörde in rechtlicher Bindung und nach Maßgabe der Erforderlichkeit eine Auflage in Hinsicht auf die Schutzinteressen zu beurteilen hat, ob eine Auflage entweder aufgehoben oder abgeändert wird und durch die Abänderung der Auflage 6. in Verbindung mit der bestehenden Auflage 5. nunmehr zwei inhaltlich gleichgelagerte Auflagen für den Schutz der Arbeitnehmer bei künstlicher Beleuchtung an Arbeitsplätzen bestehen, zumal die abgeänderte Auflage 6. inhaltlich von der ÖNORM EN 12464-1 „Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen“ bereits umfasst ist.

Zur Auflage 7. seien Sicherheitsbeleuchtungen und Orientierungshilfen in den §§ 9 und 29 AStV geregelt und die Auflage zur Wahrung des Arbeitnehmerinnenschutzes nicht erforderlich und könne daher aufgehoben werden. Nachdem sich aber der Antrag ausdrücklich auf eine Abänderung und nicht auf eine Aufhebung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beziehe, sei die Auflage nicht abzuändern gewesen. Zudem würde die TRVB E 102 (ÖNORM EN ISO 7010) durch die ÖVE E 8101 ersetzt worden sein und nicht mehr den Stand der Technik darstellen. Da im Zeitpunkt der Entscheidung eine nicht mehr geltende Norm nicht angewendet werden könne und die Auflage aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht abzuändern sei, sei der Antrag auf Abänderung der Auflage abzuweisen gewesen. Dem ist zu erwidern, dass die TRVB E 102 05 (ÖNORM EN ISO 7010: 2015 11 01) weiterhin in Geltung ist, die Anlagendokumentation gemäß ÖVE/ ÖNORM E 8001-6-63 und die Kontrollen durch Anlagenbetreiber (Funktions- und Betriebsdauertest) nach ÖVE/ ÖNORM E 8002 zu erfolgen haben, Sicherheitsbeleuchtungen iSd ÖVE/ÖNORM E 8002-1 nur für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung vorzusehen sind und gemäß der Tabelle 6, Z 10 der OIB-RL 2 - Brandschutz (OIB-330.2-012/19) bei Betriebsbauten 200 m2 eine uneingeschränkte Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich ist. Auch hier ist die Behörde in ihrem Abspruch an einen Antrag und entgegen den einschlägigen Bestimmungen der §§ 9 und 29 AStV iVm § 93 Abs 4 ASchG nicht gebunden ist, da die durch einen Bescheidabspruch erzeugte Verbindlichkeit von Auflagen nicht im Widerspruch zur Gesetzes- oder Verordnungslage stehen kann und die Behörde in rechtlicher Bindung und nach Maßgabe der Erforderlichkeit eine Auflage in Hinsicht auf die Schutzinteressen zu beurteilen hat, ob eine Auflage entweder aufgehoben oder abgeändert wird.

Zur Auflage 10. (zweiter Satz) sei das grundsätzliche Erfordernis von Konformitätsbewertungen für Maschinen und Geräte sowie verkettete Anlagen in den §§ 4 und 5 ASchG und in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt. Nachdem sich aber der Antrag ausdrücklich auf eine Abänderung und nicht auf eine Aufhebung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beziehe, sei die Auflage nicht abzuändern gewesen. Dem Antrag könne auch deshalb nicht gefolgt werden, da eine Beurteilung für welche Arbeitsmittel und Anlagenteile eine Konformitätsbewertung vorzulegen sei, nicht dem Arbeitsinspektorat, sondern dem Inverkehrbringer obliege bzw. nach Evaluierung bei verketteten Anlagen selbständig bzw. durch eine befugte Person durchzuführen sei. Dem ist zu erwidern, dass die Behörde in ihrem Abspruch über einen Antrag entgegen der einschlägigen Bestimmungen der §§ 4, 5 und 93 Abs 4 ASchG sowie entgegen der einschlägigen Bestimmungen (§§ 3 ff, 6, 7 und 13 iVm Anhang A) nicht gebunden ist, da die durch einen Bescheidabspruch erzeugte Verbindlichkeit von Auflagen nicht im Widerspruch zur Gesetzes- oder Verordnungslage stehen kann und die Behörde in rechtlicher Bindung und nach Maßgabe der Erforderlichkeit eine Auflage in Hinsicht auf die Schutzinteressen zu beurteilen hat, ob eine Auflage entweder aufgehoben oder abgeändert wird.

Zur Auflage 11. sei die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten, die Aufbewahrung und Überprüfung desselben und die diesbezügliche Unterweisung von Arbeitnehmern in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT und im ASchG geregelt. Diese Auflage wäre zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes nicht erforderlich und könne daher aufgehoben werden. Nachdem sich aber der Antrag ausdrücklich auf eine Abänderung und nicht auf eine Aufhebung der Auflage iSd § 93 Abs 4 ASchG beziehe, sei die Auflage nicht abzuändern gewesen. Der Auflage sei auch nicht zu entnehmen, dass vom Arbeitsinspektorat die Erstellung eines VEXAT-Dokuments für die gesamte Betriebsanlage gefordert worden wäre. Da vom Arbeitsinspektorat die einzelnen Arbeitsbereiche für die Erstellung eines VEXAT - Dokumentes nicht benannt werden können, habe die Erstellung nach erfolgter Evaluierung zu erfolgen. Daher sei die beantragte Änderung des Auflagenpunktes aus der Sicht des Arbeitnehmerinnenschutzes abzuweisen gewesen. Aus denselben Gründen seien auch die Anträge auf Abänderung der Auflagen 12. und 13. abzuweisen gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage weder Stoffe noch Zubereitungen vorhanden sind die darauf schließen lassen könnten, dass überhaupt explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich werden. Nach der Verordnung explosionsfähige Atmosphären gilt ein Bereich als nicht explosionsgefährdeter Bereich, wenn explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden (Nach VEXAT liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert). Dessen unbeschadet ist die belangte Behörde auch hier an die Antragstellung nicht gebunden, da die durch einen Bescheidabspruch erzeugte Verbindlichkeit von Auflagen nicht im Widerspruch zur Gesetzes/ oder Verordnungslage stehen kann und die Behörde in rechtlicher Bindung und nach Maßgabe der Erforderlichkeit eine Auflage in Hinsicht auf die Schutzinteressen zu beurteilen hat, ob eine Auflage entweder aufgehoben oder abgeändert wird. Dem folgend wären auch die Auflagen 12. und 13. Aufzuheben gewesen.

3.7. Hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse seit dem 22.06.2006 erhoben, die seit den 18.07.2006 mehrfach eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage berücksichtigt und darauf Bedacht genommen, dass Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO ausschließlich die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren, konkreten Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und/oder konkrete Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5GewO zum Gegenstand haben und auch „erforderlich, bestimmt und geeigneten“ sein müssen, sowie die Bindungswirkung der Antragstellungen vom 20.05.2019, 05.06.2019, 19.08.2019, 12.02.2020 und 14.07.2020 nicht verkannt, wäre sie wohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die unter Spruch II. Auflage 6. Rubrik [Arbeitsinspektorat] sowie unter Spruch III. genannten Auflagen 13. und 19. Rubrik [Allgemein Brandschutztechnik], 21. Rubrik [Schalltechnik]. 26. und 27. Rubrik [Allgemein Umweltchemie], 3. und 4. Rubrik [Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein] sowie die Auflagen 7., 10., 11., 12. und 13. Rubrik [Arbeitsinspektorat] des Bescheides vom 18.07.2006 aufzuheben bzw. abzuändern gewesen wären, da sich nach der Vorschreibung der Auflagen ergeben hat, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs 2 GewO und § 93 Abs 2 iVm § 92 Abs 2 ASchG wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Insoweit hat die belangte Behörde daher das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit und ihre Entscheidung mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlichen Begründungsmängel belastet.

Daher stellen wir den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, unserer Beschwerde Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2020, Zahl: xxx dahin gehend abändern, dass die unter Spruch II. Auflage 6. Rubrik [Arbeitsinspektorat] neu gefasste Auflage, sowie die unter Spruch III. genannten Auflagen 13. und 19. Rubrik [Allgemein Brandschutztechnik], 21. Rubrik [Schalltechnik], 26. und 27. Rubrik [Allgemein Umweltchemie], 3. und 4. Rubrik [Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein] sowie die Auflagen 7., 10., 11., 12. und 13. Rubrik [Arbeitsinspektorat] aufheben und damit den Spruch I. um die Auflagen 13. und 19. Rubrik [Allgemein Brandschutztechnik], 21. Rubrik [Schalltechnik], 26. und 27. Rubrik [Allgemein Umweltchemie], 3. und 4. Rubrik [Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein] sowie um die Auflagen 6., 7., 10., 11, 12. und 13. Rubrik [Arbeitsinspektorat] iVm dem Bescheid vom 18.07.2006, Zahl: xxx ergänzen; in eventu die Auflagen 13. und 19. Rubrik [Allgemein Brandschutztechnik], 21. Rubrik [Schalltechnik], 26. und 27. Rubrik [Allgemein Umweltchemie], 3. und 4. Rubrik [Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein] sowie die Auflagen 6., 7., 10., 11., 12. und 13. Rubrik [Arbeitsinspektorat] insoweit abändern, dass sie der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage entsprechen; in eventu die Auflagen 13. und 19. Rubrik [Allgemein Brandschutztechnik], 21. Rubrik [Schalltechnik], 26. und 27. Rubrik [Allgemein Umweltchemie], 3. und 4. Rubrik [Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein] sowie die Auflagen 6., 7., 10., 11., 12. und 13. Rubrik [Arbeitsinspektorat] insoweit abändern, als sie damit weniger belastend für die Bescheidinhaberin wirken.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsinspektorat Kärnten, beantragt ebenfalls die Beschwerde abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden – für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz - Sachverhalt ausgegangen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.7.2006, Zahl: xxx, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage einer Produktionshalle für die Kunststoffverarbeitung samt Bürogebäude (Ausmaß rund 3.400 m2) einschließlich einer mit Erdgas betriebenen zentralen Feuerungsanlage (Heizleistung 314 kW) am Standort xxx, xxx, unter Vorschreibung bzw. der Bedingung der Erfüllung von Auflagen erteilt. Vorausgegangen war dieser Genehmigung ein Ermittlungsverfahren, in dem zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt wurden, wobei die Projektunterlagen auch nach Verbesserung teilweise unvollständig waren. Es fand eine fachliche Beurteilung durch Amtssachverständige und des Arbeitsinspektorates statt, wobei die nunmehr in Beschwerde gezogenen Auflagenvorschläge erstattet wurden. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 30.4.2009 wurde seitens der Beschwerdeführerin die Fertigstellung der Betriebsanlage angezeigt und wurden Atteste und Nachweise zu den Auflagen vorgelegt (vgl. ausführliche Beschreibung in der angefochtenen Entscheidung). Aufgrund von Anzeigen aus der Wohnnachbarschaft - hinsichtlich einer Geruchsbelästigung - wurde ein Überprüfungsverfahren eingeleitet.

Es wurden am 24.4.2018 die Durchführung einer Hallenluftmessung sowie die Durchführung von Langzeitimmissionsmessungen im Umgebungsbereich des Industrieparks xxx bis Ende 2018 durchgeführt. Dabei wurde insbesondere auch im Rahmen eines durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt, dass

-die Auflagenpunkte Brandschutztechnik (4, 6, 13, 18 und 19),

-die Auflagenpunkte Schalltechnik (21 und 22),

-der Auflagenpunkt Umweltchemie (24) sowie

-von den Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten, die Auflagenpunkte

6, 7, 10, 11, 12, und 13,

-von den Auflagen für die Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und

N2 Lagertank – Sicherheitstechnik, die Auflagenpunkte 1, 2, 3, 4, 13, 14 und

15 und

-von den Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 – Luftreinhaltung,

die Auflagenpunkte 3 und 4 und

-von den Auflagen für die Niederdruck-Erdgasheizung – Sicherheitstechnik,

die Auflagenpunkte 9, 10 und 16

nicht bzw. nur teilweise erfüllt waren.

Mit Schreiben vom 20.5.2019 hat sodann die Beschwerdeführerin die Anträge auf Aufhebung und Abänderung der Auflagen des Bescheides vom 18.7.2006, Zahl: xxx, gemäß § 79c Abs. 1 GewO 1994 gestellt und zwar betreffend die

-Auflagen Allgemein - Brandschutztechnik 6, 13 und 19 (Aufhebung,

da überschießend),

-Allgemein - Schalltechnik 21,

-Allgemein - Umweltchemie 24, 26 und 27 (Aufhebung),

-Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1, 2 (Aufhebung), 6, 7, 10, 11, 12 und 13 (Abänderung),

-Auflagen für den Druckbehälter, druckführende Anlagenteile und

N2 Lagertank – Sicherheitstechnik, 1, 2, 3, 4, 13 und 14 (Aufhebung) und

-Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein - Luftreinhaltung 3

und 4 (Aufhebung, da überschießend)

In der Folge gab es – bezugnehmend auf die vorstehenden Auflagen – weitere Schriftsätze der Beschwerdeführerin und zwar vom 5.6.2019, 19.8.2019, 12.2.2020 und 14.2.2020.

Aufgrund der offenen Anträge auf Aufhebung und Abänderung der einzelnen Auflagenpunkte des Bescheides vom 18.7.2006 wurde am 14.11.2019 eine Amtshandlung mit Sachverständigen aus dem Bereich Landesfeuerwehrverband, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie das Arbeitsinspektorat Kärnten durchgeführt.

Seitens der belangten Behörde sowie der im Verfahren involvierten Amtssachverständigen wurden Überprüfungen der Betriebsanlage vorgenommen und unter anderem festgestellt, dass die konsenswidrig geänderten Anlagenteile weiter betrieben und hinsichtlich der nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagenpunkte nur teilweise Atteste und Nachweise vorgelegt wurden, jedoch nicht für sämtlich offene Punkte. Diesbezüglich wird auf den detailliert wieder gegebenen Verfahrenshergang in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, der auch in der gegenständlichen Entscheidung ab Seite 4 wiedergegeben ist und dem Akteninhalt zur Gänze entspricht.

In der Folge erging dann die nunmehr angefochtene Entscheidung.

Vorangestellt wird, dass die Beschwerde hinsichtlich des Auflagenpunktes 21, der Auflagen Allgemein – Schalltechnik, zurückgezogen wurde.

Zu den einzelnen Auflagenpunkten:

Auflagenpunkt 13 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik lautet:

„Die Klima- bzw. Lüftungsanlage ist gemäß ÖNORM M 7625 und M 7626 auszuführen. Weiters sind die Elektroinstallationen nach ÖNORM B 3836 im Bereich der Brandabschnitte brandbeständig abzuschotten. Für die Betriebsanlage ist ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter jeweils mit der Zusatzausbildung „Betreuer von Brandmeldeanlagen“ zu installieren. Die Ausbildungen müssen gemäß der TRVB O 117 erfolgen.“

Auflagenpunkt 19 der Auflagen Allgemein – Brandschutztechnik lautet:

„Eine Brandschutzordnung und ein Brandalarmplan sind zu erstellen und allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Ebenso sind Verhaltensregeln betreffend Maßnahmen im Brandfall sichtbar anzubringen. Diese Unterlagen müssen die im Betrieb befindlichen Betriebsstoffe, deren Verhalten im Brandfall sowie die Besonderheiten bei der Durchführung von Löschmaßnahmen (Reaktion mit Wasser) anzuführen.“

Im Betrieb ist Brandschutzbeauftragter xxx. Dieser teilte mit, dass sein Stellvertreter xxx nicht die notwendige Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach TRVB O 117 hat.

Der Amtssachverständige für Brandschutz führt im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung aus, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage über diverse brandschutztechnische Einrichtungen, wie z.B. eine Brandmeldeanlage, eine Wandhydrantenanlage, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage verfügt und ist es für die Feuerwehr unerlässlich, dass eine ausgebildete Person, welche über die speziellen Gegebenheiten des Betriebes Bescheid weiß, vor Ort sein muss. Die Erforderlichkeit einer Ersatzperson ist gegeben.

Die Auflage 19 ist den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen und betrifft den Kundenschutz, Nachbarschaftsschutz und Schutz des Gewerbebetreibenden.

Auflagenpunkt 26 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie lautet:

„Es ist ein Lagerkonzept für die einzulagernden Roh- und Zuschlagstoffen, das die Eigenschaften der gelagerten Stoffe berücksichtigt, zu erstellen, wobei die Vorgaben des „VCI-Konzeptes“ hinsichtlich der Zusammenlagerung zu berücksichtigen sind.“

Auflagenpunkt 27 der Auflagen Allgemein – Umweltchemie lautet:

„Das Lagerkonzept hat in der Betriebsanlage aufzuliegen und es hat die Lagerung diesem Konzept entsprechend zu erfolgen.“

Im Zuge der Überprüfung vom 7.5.2019 hat der Amtssachverständige für Umweltchemie die Lagerhaltung kontrolliert und auch schriftlich festgehalten, dass vom Betreiber ein chaotisches Lagerhaltungssystem gewählt wurde. Für Stoffe, die keinem Zusammenlagerungsverbot unterliegen und so lange keine brandschutztechnischen Gründe dagegensprechen, ist diese Lagerform grundsätzlich zulässig. Bei der Kontrolle der Sicherheitsblätter habe sich gezeigt, dass das betriebliche Portfolio an Gefahrstoffen auch solche umfasst, die eine Zusammenlagerung ausschließen und müssen daher diese Auflagenpunkte in fachlicher Sicht aufrechterhalten werden. Im Bereich der chemischen Gefahrstoffe sind die Schutzinteressen mannigfaltig und reichen vom ArbeitnehmerInnenschutz über Brandschutz bis hin zu Störfällen mit Außenwirkung auf betriebliche Gebäude, Struktur und Umwelt. Für die betriebliche Lagerhaltung sei grundsätzlich die GewO zuständig und wurde damals die deutsche Richtlinie VCI herangezogen, die mittlerweile durch die Richtlinie TRGS 510 ersetzt wurde.

Auflagenpunkt 6 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lautet:

„Die gesamte Beleuchtung ist von einem befugten Fachmann durch lichttechnische Messungen prüfen zu lassen, wobei die normgemäße Ausführung mittels Attest der Arbeitsinspektion nachzuweisen ist.“

Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Abänderung der Auflage 6 beantragt und wurde diese nunmehr im Spruchteil II. vorgenommen. Da die gesetzliche Vorgabe zu allgemein ist, wurde eine Präzisierung notwendig. Die Auflage ist notwendig, weil in gewissen Bereichen im Betrieb die natürliche Beleuchtung zu gering ist und durch eine gleichwertige künstliche Beleuchtung ersetzt worden ist (Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorats Kärnten in der öffentlich mündlichen Verhandlung).

Auflagenpunkt 7 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lautet:

„Für die Arbeitsräume und für die Sicherung der Flucht ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Bei der allgemeinen Auslegung sind die Abschnitte 4 und 5 sinngemäß und bei der Anbringung der Sicherheitsbeleuchtungskörper der Punkt 4.1 lit a) bis g) der ÖNORM EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ einzuhalten. Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 1 Stunde betragen. Die vorgeschriebene Ausführung ist durch Attest eines geeigneten Fachmannes der Arbeitsinspektion nachzuweisen.“

Auflagenpunkt 10 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lautet:

„Für alle Maschinen und Geräte ist die Konformitätserklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers der Behörde vorzulegen. Für vernetzte Maschinen ist eigens eine Konformitätserklärung zu erstellen.“

Auflagenpunkt 11 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnschutzgesetz lautet:

„Es ist ein Explosionsschutzdokument gemäß der Verordnung für explosionsfähige Atmosphären – VEXAT – zu erstellen, dass bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, anzupassen ist.“

Auflagenpunkt 12 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnschutzgesetz lautet:

„Das Explosionsschutzdokument ist in der Arbeitsstätte zur Einsicht aufzubewahren.“

Auflagenpunkt 13 der Auflagen des Arbeitsinspektorats Kärnten – ArbeitnehmerInnschutzgesetz lautet:

„Die Arbeitnehmer, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, sind gemäß den Bestimmungen der VEXAT zu informieren und zumindest 1 x jährlich einer eigenen Unterweisung zu unterziehen.“

Die Auflagen 7, 10 bis 13 sind im Projekt ebenfalls auch so enthalten. Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Abänderung bzw. Präzisierung der Auflagen beantragt. Die Auflagen wurden erteilt, zumal im Bescheidverfahren die Unterlagen fehlten.

Auflagenpunkt 3 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein - Luftreinhaltung lautet:

„Innerhalb von ca. 1,5 Monaten ist eine Liste aller festen, flüssigen und gasförmigen luftverunreinigenden Stoffe als Emmissionskonzentration in mg/Nm3 bzw. Geruchseinheiten (GE)/nm3 im Detail zu erstellen und der Behörde zur fachlichen Beurteilung eines ASV für Luftreinhaltung zu übermitteln. Im Detail sind die Angaben über die vorgesehene Abluftreinigungseinrichtung mit Funktionsprinzip und Abscheidegrad zu konkretisieren.“

Auflagenpunkt 4 der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4 und Allgemein - Luftreinhaltung lautet:

„Die Abluftöffnung des Kamins/Abluft-/Abgas-Rohres ist derart auszubilden, dass die Abluft senkrecht nach oben und ungehindert ausgebracht wird. Die Abluftgeschwindigkeit muss mindestens 7m/sec. betragen. (Hinweis: Das Anbringen einer Deflektorhaube zum Schutz vor Niederschlagswässern ist zulässig. Das Anbringen eines „Kamin“-Daches ist verboten.)“

Der Amtssachverständige für Umweltchemie führte hinsichtlich dieser Auflagen an, dass die notwendigen Daten im Projekt nicht enthalten waren und auch nicht im Zuge des Verfahrens vorgelegt wurden. Wenn man weiß, welche Rohmaterialien verwendet werden, dann weiß man auch, was dann nach dem Prozess emittiert wird. Diese Auflagen sind nach wie vor notwendig, weil die Praxis – insbesondere die Beschwerden aus der Umgebung in den vergangenen Jahren - gezeigt hat, dass Emissionen, die aus dem Betrieb austreten immissionsseitig Beschwerden hervorgerufen haben. Zudem ist entgegen den Angaben des xxx die Erfüllung der Auflage durchaus möglich. Bis heute weiß der Sachverständige nicht, welche Rohstoffe die Beschwerdeführerin einsetzt, dies ist auch aus dem Gutachten xxx vom 15.5.2020 nicht zu entnehmen.

Die Auflage 4 – Abluftgeschwindigkeit ist rechnerisch oder durch Messung zu ermitteln. Diese Auflage ist notwendig, sie dient zur Abgasfahnenüberhöhung und in weiterer Folge einer besseren Verdünnung mit der Umgebungsluft.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme der Amtssachverständigen aus dem Bereich Brandschutz, Schalltechnik, Umweltchemie,

Luftreinhaltung und eines Vertreters des Arbeitsinspektorats Kärnten. Es wurde im Sachverhalt den Amtssachverständigen gefolgt. Die Angaben waren glaubhaft und nachvollziehbar.

Soweit seitens der Beschwerdeführerin die Einvernahme des xxx zum Beweis dafür, dass der Auflagenpunkt 3 zur Luftreinhaltung nicht notwendig bzw. nicht umsetzbar ist, wurde diesem Antrag nicht entsprochen, zumal der einschreitende Amtssachverständige aufgrund seines Fachwissens zweifelsfrei diese Behauptung entkräften konnte und ausgeführt hat, dass, wenn man weiß, welche Rohmaterialien verwendet werden, man auch weiß, was emittiert wird.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 79c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden

Gemäß § 79c Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

Gemäß § 93 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG sind die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 92 Abs. 7 leg. cit. sind Auflagen gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass – wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient – der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Aufhebung und Abänderung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen aus Sicht der jeweiligen Amtssachverständigen nicht empfohlen werden kann.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht schließt sich den gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Brandschutz, Schalltechnik, Umweltchemie, Luftreinhaltung und dem Arbeitsinspektorat an, diese verfügen über die entsprechenden theoretischen Ausbildungen und haben sich mit dem Sachverhalt ausführlich auseinandergesetzt und die Einwendungen der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Die erstatteten Gutachten und Stellungnahmen sind darüber hinaus widerspruchsfrei, schlüssig und logisch nachvollziehbar. Weiters haben die beigezogenen Amtssachverständigen sich auch in der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese nicht dem aktuellen Stand der jeweiligen Wissenschaft entsprechen.

Die brandschutztechnischen Auflagen sind jedenfalls erforderlich und liegt bei Nichtvorschreibung die konkrete und voraussehbare Gefährdung von Schutzinteressen vor, zumal ein Personen- und Sachwerteschutz zu gewährleisten ist.

Die Vorschreibung der Auflagen 26 und 27 (Umweltchemie) sind unabdingbar. Dies gilt auch für die Auflagen 3 und 4, der Auflagen für die Filteranlagen 2, 3 und 4.

Hinsichtlich der Begründung und rechtlichen Wertung wird auf die wiedergegebene zutreffende erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Hinsichtlich der Auflage 21 (Schallemissionen) wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Auflage 7 und 10 bis 13 im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes monieren, sind diese Projektbestandteil und war eine Abänderung beantragt. Ein Antrag auf Aufhebung wurde erstmals in der Beschwerde gestellt.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG (gemäß § 17 VwGVG anzuwenden) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache aber ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch im Rechtsmittelverfahren ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings werden engere Grenzen gezogen. So ist die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (VwGH vom 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen wesentlichen Antragsänderung oder einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dies letztendlich eine Wertungsfrage sei. Auch im Beschwerdeverfahren ist eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig. Die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist jedoch gemäß § 27 VwGVG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese für das Beschwerdeverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des § 13 Abs. 8 AVG eine Änderung erfahren hätte sollen (vgl. Hauer/Leukauf, AVG § 13, Anmerkung 26). Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist ein Antrag auf Abänderung einer Auflage grundlegend anders zu sehen wie ein Antrag auf Aufhebung einer Auflage (vgl. auch VwGH vom 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Zudem wird vermerkt, dass die bezughabenden Auflagen betreffend den Arbeitnehmerschutz aufgrund fehlender Unterlagen im Ausgangsverfahren in den Bescheid eingeflossen sind und diese fehlenden Unterlagen durch die Auflagen saniert wurden.

Im Übrigen wird auf die umfangreiche zutreffende Begründung der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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