LVwG K KLVwG-922/2/2021

KLVwG-922/2/2021Tribunal administratif régional14 juin 2021

Regest

Umweltrecht, Umweltinformationen, Verwaltungsstrafverfahren, Auskunft, Bescheidcharakter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-922/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.922.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2021, Zahl: xxx, wegen Verweigerung der Mitteilung von Umweltinformationen gemäß Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG zu Recht:

I.Es wird festgestellt, dass die begehrte Auskunft zu Recht verweigert wurde. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Wortfolge beginnend mit „und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen,“ bis einschließlich „Hier wird ausdrücklich auf § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes idgF. verwiesen“ im Spruch des angefochtenen Bescheids entfällt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

In den Kalenderjahren 2019 und 2020 erstattete Mag. xxx (fortan: Beschwerdeführer) mehrfach Anzeigen bei der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) wegen der Erregung ungebührlichen Lärms und wegen Staubemissionen, jeweils hervorgerufen durch Motocrossfahrten in der Kiesgrube xxx. Mit Antrag vom 17.08.2020 begehrte der Beschwerdeführer gestützt auf das K-ISG die Herausgabe von Informationen zu aufgrund seiner Anzeigen (allenfalls) geführten Verwaltungsstrafverfahren.

Mit Bescheid vom 22.03.2021, Zahl: xxx, verweigerte die belangte Behörde (im zweiten Rechtsgang) die Auskunft und wies den Antrag als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen keine Umweltinformationen im Sinne des K-ISG darstellen würden. Der Weitergabe von Informationen aus einem Verwaltungsstrafverfahren würde der Amtsverschwiegenheit und dem Datenschutz sowie höchstpersönlichen Rechten des betroffenen Angezeigten widersprechen. Das Auskunftsbegehren stehe lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit eingebrachten Verwaltungsstrafanzeigen, nicht jedoch mit Umweltinformationen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.04.2021. In dieser bringt der Beschwerdeführer nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts vor, er habe ein essenzielles persönliches Interesse zu erfahren, was mit seinen Anzeigen passiert sei. Von den Motocrossfahrten in der Kiesgrube xxx gehe Lärm und Staub aus, die seine Lebensqualität massiv beeinträchtigen würden. Es liege eine mehrfache und anhaltende Verletzung der Lärmschutzverordnung der Gemeinde xxx und in eventu des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSiG vor. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine Abwägung zwischen „fehlenden Umweltinformationen“, ihrer Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und dem Datenschutz einerseits, sowie dem wesentlichen Informationsinteresse des Beschwerdeführers andererseits zu treffen. Der vom Betrieb von Motocrossmaschinen hervorgerufene Lärm und die damit einhergehenden Staubemissionen hätten negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, hier bestehe „selbstverständlich eine erhöhte Informationspflicht, abseits von angeblich fehlenden Umweltinformationen, Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.“ Zwischen den begehrten Auskünften und dem geltend gemachten „Recht auf Lebensqualität“ bestehe ein direkter Zusammenhang; die von der belangten Behörde durchzuführende Interessenabwägung, die überhaupt unterlassen worden sei, falle zu seinen Gunsten aus. Seine Anzeigen würden eine Maßnahme der Emissionsprävention darstellen und dabei helfen, den Umwelt- und Naturschutz vor Ort zu verbessern. Die Behörde habe grundsätzlich Auskunft zu erteilen, diese könne nicht pauschal mit der Begründung verweigert werden, dass hinsichtlich einzelner Vorgänge eine Verschwiegenheitspflicht oder Datenschutz bestehen würde. Es bestehe zudem kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung.

b.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft xxx, xxx und wohnt auch dort. In der Nachbarschaft besteht auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, die Kiesgrube xxx, in der regelmäßig Motocrossfahrten durchgeführt werden. Diese wurden von der belangten Behörde mit dem zur Zahl xxx ergangenen Bescheid (Datum nicht bekannt) mit zeitlichen Einschränkungen naturschutzrechtlich (befristet) bewilligt. Dieser naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid ist dem Beschwerdeführer bekannt.

Mit insgesamt 11 Schriftsätzen erstattete der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.10.2019 bis 22.06.2020 Anzeigen bei der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. bei der belangten Behörde wegen ungebührlicher Lärmerregung und Belästigung durch Staubemissionen, hervorgerufen von den Motocrossfahrten in der Kiesgrube xxx und beantragte die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Herausgabe von Informationen zu meinen erstatteten Anzeigen betreffend Motocrossfahrten in der Kiesgrube xxx, Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Gemeinde xxx“ bei der belangten Behörde ein. Im Kopf dieses Schriftsatzes findet sich folgende Überschrift: „Antrag nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG“.

Einleitend führt der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz wörtlich wie folgt aus:

„Unter Berufung auf das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG LGBl Nr. 70/2005 begehre ich die Beantwortung nachfolgender Fragen. Hilfsweise wird die Anfrage gestützt auf Artikel 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Landes UIG, das Bundes-AuskunftspflichtG und das Bundes-UIG.“

In weiterer Folge begehrt der Beschwerdeführer in 11 Punkten (mit geringen Abweichungen in der jeweiligen Formulierung) Auskunft zu den von ihm verfassten 11 Anzeigen, exemplarisch lautend wie folgt:

„Mit Schreiben 11.02.2020 brachte ich beim Bereich 4 – Verwaltungsstrafrecht der BH xxx Anzeige, Betreff „Motocross, Lärm, Staub“, ein.

Fragen: Haben Sie die darin angeführten Sachverhalte geprüft? Wenn „Ja“, mit welchem Ergebnis? Wenn „Nein“, warum nicht? Wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, wie lautet der aktuelle Zwischenstand?“

Den über diesen Antrag ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020, Zahl: xxx, behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 27.01.2021, Zahl: KLVwG-2223/4/2020, im ersten Rechtsgang ersatzlos. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2021, Zahl: xxx, mit dem die Auskunft über die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen verweigert und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem angeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid, dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 und dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2021 sowie dem Beschwerdevorbringen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-ISG haben informationspflichtige Stellen des Landes, das sind Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3 zu unterstützen. […]

§ 6 K-ISG lautet:

(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.

(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;

[…]

Nach § 7 Abs. 1 K-ISG sind einem Antragsteller Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.

Gemäß § 7 Abs. 5 K-ISG ist, wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dies in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.

Nach § 9 Abs. 1 K-ISG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. […]

Nach § 27 Abs. 1 K-ISG wird durch den 2. Abschnitt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates […] umgesetzt.

§ 2 Umweltinformationsgesetz – UIG lautet:

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

[…]

Gemäß § 19 UIG werden durch dieses Bundesgesetz die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates […] in österreichisches Recht umgesetzt.

b.Erwägungen

1.

Umweltinformationen sind nach den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 K-ISG und des § 2 UIG sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form insbesondere über den Zustand von Umweltbestandteilen (lit. a bzw. Z 1), über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen (oder Organismen) in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken (lit. b bzw. Z 2) und über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente (lit. c bzw. Z 3).

Dieser Umweltinformationsbegriff, der der europarechtlichen Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) entstammt und mit den genannten Bestimmungen in das österreichische Recht übernommen wurde, ist grundsätzlich weit zu verstehen (ständige Rsp., vgl. z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach zwar der Regelfall sein, jedoch bezwecken die in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben erlassenen Bestimmungen nicht, dass ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren ist, die „auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen“ (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004).

Mit seinem Antrag vom 17.08.2020 bezweckt der Beschwerdeführer die Herausgabe von Informationen zu (allenfalls) über seine näher bezeichneten Anzeigen von der belangten Behörde eingeleiteten und geführten Verwaltungsstrafverfahren. Die Fragen zielen auf die Bekanntgabe des Ergebnisses dieser (allfälligen) Verwaltungsstrafverfahren bzw. des Verfahrensstands.

Verwaltungsstrafverfahren stellen jedoch keine Umweltinformationen nach § 2 UIG bzw. der diesem zugrunde liegenden Umweltinformationsrichtlinie dar, und zwar insbesondere dann nicht, wenn Gegenstand der Anfrage die Anzahl von Strafverfahren oder die erfolgte Einleitung, Einstellung oder die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren oder die Zahl verhängter Verwaltungsstrafen ist (EuGH 12.06.2003, Rs C-316/01, Glawischnig gegen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; VwGH 28.09.2011, 2009/04/0205 und VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Aufgrund des (nahezu; soweit von Belang: jedenfalls) gleichen Wortlauts von § 6 Abs. 2 K-ISG ist diese Rechtsprechung auch auf Umweltinformationen im Sinne des K-ISG umzulegen. Vergleichbares gilt zudem im Hinblick auf den Begriff der „Informationen über die Umwelt“ im vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (vgl. dort Art. 2 Z 3 und Art. 4).

Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf die Herausgabe von Informationen zu von der belangten Behörde (allenfalls) über seine Anzeigen geführten Verwaltungsstrafverfahren abzielt, begehrt er keine Umweltinformationen im Sinne von § 2 UIG bzw. § 6 Abs. 2 K-ISG; die dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde zu entnehmenden Umweltinformationen liegen dem Beschwerdeführer ohnehin bereits vor. Da aber nicht Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Gegenstand des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers sind, kommt es auf eine Abwägung zwischen seinen Interessen (bzw. jenen der „Öffentlichkeit“) einerseits und Interessen des Datenschutzes oder der Verschwiegenheit andererseits nicht mehr an, weil derartige Abwägungen – bzw. die dahinterstehenden Mitteilungsschranken – systemisch betrachtet das Vorliegen von Umweltinformationen bereits zwingend voraussetzen.

Im Hinblick auf die übrigen vom Beschwerdeführer für das Informationsersuchen in seinem Antrag vom 17.08.2020 (zumindest hilfsweise) angeführten Rechtsgrundlagen gilt: Die Auskunftspflicht der Landes- und Gemeindeverwaltungsorgane (im organisatorischen Sinn) ist in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache und daher auch die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn (hier: Bezirkshauptmannschaft xxx) durch die Auskunftspflichtgesetze der Länder zu regeln (VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198). Das Auskunftspflichtgesetz des Bundes scheidet dementsprechend bereits von vornherein als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus. Ein vom Beschwerdeführer so bezeichnetes „Landes UIG“ existiert wiederum – neben dem KISG – überhaupt nicht.

2.

Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Im Übrigen war der Spruch des angefochtenen Bescheids, der neben der normativen Anordnung auch Begründungselemente enthält, zu konkretisieren: Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung in den Fällen zugänglich, in denen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163). Dies ist hier der Fall, weswegen der Spruch des angefochtenen Bescheids insoweit abzuändern ist (vgl. VwGH 20.06.2013, 2011/06/0216): Die belangte Behörde bezweckte mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung in der „Sache“ des Auskunftsbegehrens, nämlich die Auskunft zu verweigern. Der Antrag des Beschwerdeführers selbst ist jedoch nicht als unzulässig zu bezeichnen, zumal das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen unabhängig von einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nach den Verwaltungsvorschriften besteht (vgl. in diesem Zusammenhang den Wortlaut von § 6 Abs. 1 K-ISG bzw. von § 4 Abs. 1 UIG).

3.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ungeachtet des darauf gerichteten Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen (zur Auslegung des Begriffs der „Umweltinformation“) betrifft (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/06/0081 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, jeweils mH zur Rsp des EGMR).

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere jener zur Auslegung des Begriffs der „Umweltinformation“), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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