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KLVwG-1690/3/2020•LVwG K KLVwG-1690/3/2020
KLVwG-1690/3/2020Tribunal administratif régional10 juin 2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, fehlende Anspruchsvoraussetzung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, FN xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.08.2020, Zahl: xxx zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist eine österreichische Aktiengesellschaft mit Sitz in xxx. Dort betreibt die Antragstellerin ein xxx, ein xxx und ein Gewerbe betreffend die xxx. Die Beschwerdeführerin erbringt in ganz Österreich und grenzüberschreitend Dienstleistungen des xxx.
Mit dem am 25.05.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag machte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges „im Gebiet des xxx/Bundesland Kärnten“ in Höhe von 736.077,17 für den Zeitraum vom 16.03. bis 13.04.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG geltend. Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges wurden bei allen Bezirksverwaltungsbehörden Kärntens eingebracht.
Die Einschränkung der grenzüberschreitenden Verkehre der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten - ReisebeschränkungsVO, BGBl. II Nr. 87/2020, und der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein - EinstellungsVO, BGBl. II Nr. 86/2020.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.08.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx auf Vergütung eines durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteiles als unzulässig zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 iVm § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 36 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186 idF BGBl. I Nr. 62/2020 angeführt.
In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.05.2020 einen Antrag auf Vergütung eines durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteiles im Sinne der Bestimmungen des Epidemiegesetzes eingebracht habe. Dieser Antrag sei mit der Schließung des Betriebes durch behördliche Maßnahmen begründet worden. Ausgeführt wurde dazu, dass für den angegebenen Zeitraum über den Betrieb der Beschwerdeführerin keinerlei behördliche Maßnahmen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 in Wirksamkeit gewesen waren. Die in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 geregelten Einschränkungen fänden ihre gesetzliche Grundlage nicht in den Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nicht in den von § 32 dieses Gesetzes in abschließender Weise normierten behördlichen Verfügungen, sondern seien auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassen worden. Das Epidemiegesetz 1950 gelange dabei nicht zur Anwendung und konnten daher die anspruchsbegründeten Sachverhalte laut § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz nicht realisiert werden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes erkläre zudem die Vorschrift des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches einer Verordnung gemäß § 1 des Covid-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich für nicht anwendbar. Mittlerweile habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020 ua, sowohl die bei ihm anhängigen Anträge auf Aufhebung des § 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetzes als auch auf Feststellung das ua. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 gesetzwidrig waren, abgewiesen, aus welchem Grunde an der Verfassungskonformität des Ausschlusses der Anwendbarkeit der Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 auf jene Sachverhalte, welche von Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes betroffen sind, nicht zu zweifeln sei. Auf Maßnahmen welche im Wege einer Verordnung gemäß § 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes verfügt wurden, könne den Bestimmungen des Epidemiegesetzes schon dem Grunde nach nicht die rechtliche Eigenschaft zukommen, einen derartigen Anspruch zu vermitteln. Der Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.08.2020 richtet sich die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur noch auf den Verdienstentgang bei grenzüberschreitenden Fern- und Nahverkehren der Beschwerdeführerin richtet. Dieser wurde mit 646.744,91 beziffert. Ausgeführt wurde dazu unter anderem, dass die Einstellungs- sowie die Reisebeschränkungsverordnung ausweislich der Promulgationsklausel auf Basis des § 25 EpiG erlassen wurden. § 25 sei in § 32 auf den in § 33 EpiG verwiesen werde, nicht enthalten. Ausdrücklich gewähre § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG einen Anspruch auf Verdienstentgang für natürlich und juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist. Durch sowohl die Einstellungs- als auch durch die Reisebeschränkungsverordnung wurden die von der Beschwerdeführerin betriebenen grenzüberschreitenden Verkehre auf dem Verordnungsweg unterbunden. Dass der Verordnungsgeber als Rechtsgrundlage für die Einstellungs- und die Reisebeschränkungsverordnung § 25 EpiG angegeben habe, ändere nichts daran, dass es sich um Schließungen (im Falle der Einstellungsverordnung) bzw. Beschränkungen (im Falle der Reisebeschränkungsverordnung) der von der Beschwerdeführerin betriebenen grenzüberschreitenden Verkehre handle. Bei der Einstellung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs handle es sich um eine Betriebsschließung. Die Reisebeschränkungsverordnung habe die Beförderung von Passagieren nach Österreich verboten, ohne dass es darauf ankam, ob diese Passagiere krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig waren. Grund der Beschränkung war die Gefahr der Weiterverbreitung, die aus dem Betrieb grenzüberschreitender Verkehrsdienstleistungen resultiere. Maßnahmen zur Beschränkung einer derartigen, mit dem Betreiben konkreter Dienstleistungen verbundenen Gefahr, würden Betriebsbeschränkungen darstellen. Bei diesen Maßnahmen würde es sich um Maßnahmen nach § 20 EpiG handeln. Es handle sich bei der Einstellungs- sowie der Reisebeschränkungsverordnung bei richtiger Sichtweise um auf §§ 20 und 25 EpiG basierende Durchführungsverordnungen, weshalb bei gebotener verfassungskonformer Interpretation zur Schließung einer planwidrigen nachträglichen Gesetzeslücke ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG bestehe.
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I. Nr. 62/2020, lauten:
„
§ 20 EpiG
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 25 EpiG
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande
Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.
§ 32 EpiG
Vergütung für den Verdienstentgang.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
…
§ 33 EpiG
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 43 EpiG
Behördliche Kompetenzen
(1) ...
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
Mit der auf § 20 Abs. 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde angeordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.
Die §§ 1, 2 und 4 des am 16. März 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020) lauten:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gestützt auf § 25 EpiG hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) am 10. März 2020 die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 86/2020, erlassen (EinstellungsVO). Deren §§ 1 und 2 lauteten:
„§ 1. Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt.
§ 2. Dies Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich.“
Ebenso gestützt auf § 25 EpiG hat der BMSGPK am selben Tag die Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, BGBl. II Nr. 87/2020, erlassen (ReisebeschränkungsVO). Nach deren § 1 haben Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, ein näher beschriebenes ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, andernfalls die Einreise zu verweigern ist. Die §§ 2 bis 5 diese Verordnung normieren Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp sowie u.a. den Pendler-Berufsverkehr.
Spätere im hier relevanten Anspruchszeitraum geltende Änderungen dieser Verordnungen zu BGBl. II Nr. 92/2020, Nr. 94/2020, Nr. 104/2020, Nr. 111/2020, Nr. 124/2020, Nr. 129/2020, Nr. 141/2020 und Nr. 149/2020 (ebenfalls) jeweils auf § 25 EpiG gestützt betrafen neben dem zeitlichen Geltungsbereich einerseits die Ausweitung der Einstellung auf den Schienenverkehr zur Schweiz und Liechtenstein und andererseits die Ausweitung der Reisebeschränkungen bei der Einreise aus (allen) Nachbarstaaten.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG setzt aufgrund des klaren Wortlautes dieser Norm voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder -schließung nach § 20 EpiG. Im gegenständlichen Fall erfolgten die Einschränkungen jedoch auf Grundlage der jeweils ausdrücklich auf § 25 EpiG gestützten EinstellungsVO und ReisebeschränkungsVO des BMSGPK. Sowohl nach dem klaren Wortlaut der Promulgationsklauseln wie auch nach dem Inhalt der genannten Verordnungen liegen eindeutig Maßnahmen im Sinne des § 25 EpiG vor, nicht aber Maßnahmen im Sinne des § 20 EpiG. Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG aufgrund von Betriebsbehinderungen nach § 20 leg. cit. auf den vorliegenden Fall bleibt angesichts seines eindeutigen Wortlautes wie auch des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Verordnungen kein Raum (VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.04.2021, Ra 2021/09/0005, weiters aus, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl. die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. November 2020, E 3544/2020, ausgesprochen, er habe „keine Bedenken gegen die ... Differenzierung, wonach zwar Entschädigungen im Falle kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen (§ 24 leg. cit.) nicht jedoch im Falle - letztlich alle betreffender - Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland (§ 25 leg.cit.) gewährt werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass die Rechtslage bereits durch sein Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt wurde.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass seitens der belangten Behörde das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz zu Recht verneint wurde. Indem die belangte Behörde den Antrag spruchgemäß statt „abgewiesen“ als „unzulässig zurückgewiesen“ hat, wurden Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, da es sich dabei um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt und war demgemäß auch entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt, da die Rechtslage durch die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt ist und eine mündliche Erörterung nicht erforderlich war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Gegenständlich ist bereits eine Rechtsprechung des VwGH vorliegend (VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005; 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
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