LVwG K KLVwG-1965/3/2020

KLVwG-1965/3/2020Tribunal administratif régional7 juin 2021

Regest

Zweitwohnsitzabgabe, Verwaltungsgemeinschaft, Zuständigkeit, Mandat, Verjährung, ausschließliche Gemeindeabgaben, Aufwandssteuer, Äquivalenzprinzip, Innehabung, Höchstsatz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1965/3/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1965.3.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des Mag. xxx, wohnhaft xxx xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 24.08.2020, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2013 bis 2018 gemäß § 2a Bundesabgabenordnung iVm § 297 Bundesabgabenordnung zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Fax vom 04.02.2008 übermittelte der Beschwerdeführer an die Verwaltungsgemeinschaft xxx eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2008. Dieser ist zu entnehmen, dass er Eigentümer eines Zweitwohnsitzes mit der Adresse xxx/Tür xxx, xxx, ist. Nach den Angaben des Beschwerdeführers beträgt die Nutzfläche der Räumlichkeiten 60 m2 und kann die Wohnung über das ganze Jahr als Zweitwohnsitz benützt werden. Das Feld „Gesamtabgabenhöhe für das Kalenderjahr“ wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgefüllt.

Mit Schreiben vom 04.12.2013 wurde durch die Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx an den Beschwerdeführer eine „Abgabeninformation“ samt integriertem Zahlschein betreffend die offene Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx/xxx, xxx, für den Abgabenzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von € 180,-- übermittelt.

Mit Schreiben vom 10.07.2014 erging eine weitere „Abgabeninformation“ an den Beschwerdeführer, der zu entnehmen ist, dass die Zweitwohnsitzabgabe der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 offen war.

Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde der Beschwerdeführer mit einer Mahnung darauf hingewiesen, dass Abgabenrückstände betreffend die Zweitwohnsitzabgabe offen sind. Trotz der getätigten Aufforderungen sei nach wie vor kein Zahlungseingang verbucht worden.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde der Beschwerdeführer über die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 in der Höhe von € 180,-- informiert, diesem Schreiben war erneut ein Erlagschein angehängt und ist der übrige Rückstand der Jahre zuvor dem Schreiben ebenfalls zu entnehmen.

Eine weitere „Abgabeninformation“ erging mit 11.05.2015 unter Anhang eines Erlagscheines, dann weiters mit 24.11.2015 und erging mit Schreiben vom 25.10.2016 erneut eine Abgabenmahnung. Dieser Mahnung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2011 weg keine Zweitwohnsitzabgabe beglichen hat.

Mit Schreiben vom 06.09.2016 erging an den Beschwerdeführer ein Rückstandsausweis mit den noch offenen Zweitwohnsitzabgaben der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015. Diesem Schreiben war ein allgemeines Informationsschreiben, datiert mit 29.08.2016, angehängt, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben nicht nachkomme und dass er sich auch nicht mit der Abgabenbehörde in Verbindung gesetzt hätte. Es würde ein Exekutionsverfahren und eine Strafanzeige wegen Nichtentrichtung der Zweitwohnsitzabgabe eingeleitet werden.

Mit Schreiben vom 21.11.2016 erging an den Beschwerdeführer die Abgabeninformation samt Erlagschein für das Jahr 2016, weiters erging eine Abgabenmahnung mit Schreiben vom 25.01.2017.

Mit Schreiben vom 29.11.2017 erging die „Abgabeninformation“ samt Erlagschein für das Jahr 2017. Mit Schreiben vom 03.12.2018 erging diese Information für das Jahr 2018.

In einem Aktenvermerk, datiert mit 02.01.2019, wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonates angegeben habe, dass er 2008 einen Einspruch gemacht hätte, der jedoch nie erledigt worden sei.

Mit E-Mail vom 06.09.2019 übermittelte das Bauamt der Gemeinde xxx der Verwaltungsgemeinschaft xxx Unterlagen zur Wohnungsgröße des gegenständlichen TOP xxx der Wohnanlage xxx. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Wohnung der Type X entspreche, im 6. Obergeschoss liege und inkl. Loggia 75,40 m2 aufweise, excl. Loggia 61,63 m2.

Mit Schreiben vom 09.12.2019 an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Verwaltungsstrafrecht, wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Abgabenjahres 2018 gemäß der Strafbestimmungen §§ 12 bis 15 (4. Abschnitt) des Kärntner Abgaben- und Organisationsgesetzes, LGBl. Nr. 42/2010, idF LGBl. Nr. 43/2017 iVm § 4 Abs. 1 KZWAG angezeigt.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 gab die Verwaltungsgemeinschaft xxx der Strafbehörde bekannt, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass die gegenständliche Wohnung größer als 60 m2 sei und somit hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe in die Größenklasse „Wohnung mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 einzuordnen sei. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2008 die Wohnungsgröße unrichtig angegeben.

Mit insgesamt sechs Einzelbescheiden, alle datiert mit 19.12.2019, zur Zahl: Zl. xxx, wurden dem Beschwerdeführer gegenüber durch die Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx die Zweitwohnsitzabgaben für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 für eine Wohnungsgröße von 61,63 m2 (Größenkategorie „Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2“) mit jeweils € 336,-- pro Jahr vorgeschrieben.

Die Fertigung dieser Bescheide lautet auf „Für den Bürgermeister: Der Geschäftsstellenleiter (xxx)“.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2020 eine Berufung und beantragte zugleich die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Beiträge.

In der Berufung führt er Folgendes aus:

„Unstrittig ist das Eigentum des Einschreiters an einer Wohnung, deren Größe und Qualifikation als "Zweitwohnung" sowie die Höhe der vorgeschriebenen Beträge. Strittig ist die Rechtsgrundlage der Vorschreibungen.

Zunächst wird bestritten, daß überhaupt „Bescheide" vorliegen. Nach der VO des Gemeinderates vom 12.9.2019, ZI. xxx, fallen Steuern, Abgaben, Einnahmen der Gemeinde in die Zuständigkeit des Bürgermeisters und damit nicht in die der Verwaltungsgemeinschaft. Diese hat weder Rechtsperson noch Behördencharakter und kann daher auch keine Bescheide erlassen, eine Delegation des Behördencharakters ist nicht möglich, weil § 81 Abs 2 K-AGO die Zuständigkeit der Gemeindeorgane ausdrücklich unberührt läßt, weshalb auch eine anderslautende Gründungsvereinbarung samt Kundmachung und ein allfälliger Genehmigungsbescheid der LReg gesetzwidrig wären. Das Organ der Gemeinde ist daher in 1. Instanz der Bürgermeister.

Bereits die 1. VO der Gemeinde xxx vom 31.1.2006; war gesetzwidrig, weil die Zweitwohnsitzabgabe In der vom Landesgesetz vorgegebenen Maximalhöhe ohne Anwendung der vorgeschriebenen Bemessungskriterien festgesetzt worden war. Das wurde über Bescheidbeschwerde vom VfGH judiziert - siehe das Erkenntnis V Ü4/09, das ausdrücklich auf den Anlassfall Bezug genommen hat. Zwar hat die Gemeinde xxx eine Aufhebung der VO noch schnell dadurch verhindert, dass vor der E des VfGH die VO des Jahres 2006 aufgehoben und sogleich eine neue VO erlassen worden ist, die auch heute noch besteht (in dieser wurden wieder die Bemessungskriterien des LG nicht angewendet, aber statt des gesetzlichen Höchstsatzes wurde die Abgabe mit 80% des gesetzl. Maximums festgesetzt.)

Die Anlassfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der VO des Jahres 2006 ist im RIS veröffentlicht. Statt der Verfassung zu entsprechen und unverzüglich einen der Rechtsansicht des Höchstgerichtes entsprechenden Rechtszustand durch Änderung der eindeutig gesetzwidrigen VO des Jahres 2009 herzustellen, hat die Gemeinde xxx weder selbst noch durch die Verwaltungsgemeinschaft xxx bisher die ausdrücklich verlangten Bescheide erlassen, offenbar im Bewusstsein, dass diese wieder vom VfGH ebenso aufgehoben werden wie die VO des Jahres 2009.

Dazu kommt, daß der VfGH alle anderen VO viele Kärntner Gemeinden ebenso wie die der Gem. xxx aufgehoben hat, weil alle mit derselben Rechtswidrigkeit behaftet sind.

Der Einschreiter hat diese eindeutige Rechtslage jährlich wiederkehrend aufgezeigt und - alle Jahr wieder - um Bescheiderlassung gebeten. Diese sind erst Im November 2019 ergangen, aber nicht von der Gemeinde mit Unterschrift des Bürgermeisters, sondern von der Verwaltungsgemeinschaft xxx. Diese hat aber weder Rechtsperson (so ausdrücklich das LG) noch Behördencharakter, sodass wieder keine bekämpfbare Entscheidung vorliegt.

Die Aufrechterhaltung eindeutig gesetzwidriger Verordnungen trotz des Gebotes der Verfassung, unverzüglich einen Rechtszustand herzustellen, der der Ansicht des VfGH entspricht, ist verfassungs- und gesetzwidrig- so ganz eindeutig Art 139 B-VG. Die Erlassung einer neuen Verordnung statt der für gesetzwidrig erachteten wiederum ohne Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien laut Landesgesetz und VfGH und die Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes durch mehr als neun Jahre ist offenkundig eine Missachtung des Höchstgerichtes. Daher fehlt eine taugliche Grundlage für die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe.

Im Übrigen hat der VfGH schon im Zuge der Behandlung der EinhebungsVO des Jahres 2006 darauf hingewiesen, daß die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe per se verfassungswidrig sein könnte, weil die Belastung einer Eigentumswohnung mit Nächtigungsabgabe und Ortstaxe eine unsachliche Schlechtbehandlung privater Eigentümer gegenüber den gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben darstellen könnte.

Die Abgabe ist jeweils am 1.12. eines jeden Jahres fällig (siehe § 6 K-ZWAG). Damit beginnt die Verjährung des Abgabenanspruches mit Fälligkeit. Dasselbe Ergebnis folgt aus § 208 Abs 1 a BAO. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2013 ist daher auch verjährt, weil außer der Zustellung eines Formulars von der Behörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nichts unternommen worden ist, obwohl um Bescheiderlassung jeweils ausdrücklich gebeten worden ist.“

Aus all diesen Gründen wird daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

Mit Schreiben vom 16.06.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer Unterlagen bzw. Nachweise darüber vorzulegen, dass er „Bitten“ (Anträge) an die Abgabenbehörde gestellt hätte, zumal keine Anträge dem Akt beiliegen.

Mit E-Mail vom 07.07.2020 gab daraufhin der Beschwerdeführer an, dass er auf einen Bescheid gewartet hätte, da ein solcher bei Nichteinzahlung ausgestellt werden müsse.

Mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid vom 24.08.2020, Zl. xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen alle sechs ergangenen Abgabenbescheide vom 19.12.2019 als unbegründet abgewiesen.

Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe um eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO handle und der Beschwerdeführer (Abgabenpflichtige) der Selbstberechnung der Abgabe sowie der eigenständigen Entrichtung für die Abgabenjahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer hätte in xxx seinen Hauptwohnsitz und würde nicht bestreiten, dass die gegenständliche Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werde. Er bestreitet auch nicht, Eigentümer der Wohnung zu sein.

Die der Abgabenfestsetzung zu Grunde liegende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, Zl. xxx, sei ordnungsgemäß ergangen und wäre auch die Verwaltungsgemeinschaft xxx „im Namen des Bürgermeisters der Gemeinde xxx“ befugt, erstinstanzliche Abgabenbescheide zu erlassen. Der Beschwerdeführer hätte jährlich Mahnschreiben und Abgabeninformationen erhalten und sei dennoch nicht seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe nachgekommen.

Aus Sicht der Berufungsbehörde sei daher die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgaben für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 zu Recht erfolgt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führt er Folgendes aus:

„Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Zunächst liegt ein erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters in dieser Sache gar nicht vor, weil - lediglich - die Verwaltungsgemeinschaft xxx einen "Bescheid" im Namen des Bürgermeisters erlassen hat. Nach § 81 Abs. 2 K-AGO werden die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Daher ist der Bürgermeister das Organ (die Behörde), die in Finanzangelegenheiten wie hier in 1. Instanz zu entscheiden hat. Eine Übertragung des Behördencharakters ist nicht nur rechtlich unzulässig, sondern hier auch gar nicht erfolgt. Die Vereinbarung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft ist zum einen nicht öffentlich, daher ist auch für den Normadressaten nicht überprüfbar, ob die nötige Genehmigung der LReg vorliegt. Zum anderen kann der Behördencharakter eines Gemeindeorgans nicht übertragen werden, sodaß der Bürgermeister seine Pflicht, als Organ der Gemeinde i n 1. Instanz tätig zu werden, nicht delegieren kann. Daher reicht auch eine Fertigung" für den Bürgermeister" eben nicht. Insofern ist § 19 2.Satz der Vereinbarung jedenfalls gesetzwidrig, soweit darin unterstellt wird, daß ein Bescheid ein "Geschäftsstück" ist. Eine „Sphärenzuordnung" ist nirgends vorgesehen.

So liegt also ein Bescheid des Bürgermeisters 1. Instanz gar nicht vor, weshalb der Gemeindevorstand funktional gar nicht zuständig ist.

Der angefochtene Bescheid weist noch einen anderen Verfahrensmangel auf. Im Berufungsverfahren über Bescheide des Bürgermeisters als Behörde 1. lnstanz ist dieser von der Teilnahme am Berufungsverfahren ausgeschlossen. Das wurde vom Gemeinderat hier auch erkannt und befolgt. Dennoch ist der angefochtene Bescheid eh. vom Bürgermeister unterschrieben - trotz des gesetzlichen Ausschlusses. Insofern liegt offenbar ein Bescheid der gesetzlich berufenen Behörde = Gemeinderat möglicherweise vor, ist aber nicht ausgefertigt. Ein Fall mündlicher Bescheiderlassung liegt nicht vor, sodaß das zugestellte Schriftstück einen Nichtakt darstellt.

In der Sache:

Der VfGH hat ganz eindeutig die Zeitwohnsitzabgaben im finanzausgleichsrechtlichen Sinn als Fremdenverkehrsabgabe qualifiziert (vgl. G 86/00, V61/00), was wegen der gleichen verfassungsrechtlichen Grundlagen auch für Kärnten gilt. Daher besteht eine nach dem Gleichheitssatz zu prüfende Wechselbeziehung zwischen Nächtigungsabgabe, Ortstaxe und ZwWA. Insofern sind die Bemessungskriterien des K-ZWAG - Gesetzes in dessen §7 von besonderer Bedeutung, denn die Nichteinhaltung der Bemessungskriterien und die bloße Anwendung gesetzlicher Höchstbeträge erschwert (zumindest) oder verunmöglicht eine Prüfung sämtlicher Abgaben im Bereich Fremdenverkehr. Nun haben alle Gemeinden in Kärnten, die ohne Anwendung der Kriterien des §7 leg. cit. Einhebungsverordnungen erlassen haben, bei Anrufung des VfGH eindeutige Erledigungen erhalten, woraus mit Sicherheit der Schluß zu ziehen ist, daß der VfGH seine wohlbegründete Judikatur auch dann beibehalten wird, wenn statt der gesetzlichen Höchstbeträge einfach pauschal mit 80% des zulässigen Maximums neue VO der Gemeinden erlassen werden. Der gesetzlich gebotene Vergleich der Einheits- oder Verkehrswerte ist auch mit der jetzt anzuwendenden VO nicht erfolgt!

Im speziellen Fall war nach dem Einleitungsbeschluß des VfGH der Sachausgang absehbar, weshalb zur Vermeidung einer Aufhebung der VOschnell eine ebenso falsche neue VA erlassen worden ist, die dann auch noch durch Jahre - außer durch "Vorschreibungen" der Verwaltungsgemeinschaft - nicht praktiziert worden ist. Auch hat offenbar die Gem. xxx nichts dabei gefunden, entgegen dem gesetzlichen Gebot des § 87 Abs2 VfGH-G der Rechtsansicht des VfGH zu folgen, weil dieser ja ohnedies "nur die Gesetzwidrigkeit einer schon aufgehobenen VA" festgestellt hat - als ob das keine Rechtsansicht des VfGH wäre. So konnte man aber in Kenntnis der Gesetzwidrigkeit noch durch Jahre Abgaben kassieren, weil die Bürger mit Rechtsmitteln recht zurückhaltend sind.

Die Nichtanwendung möglicher höherer Abgabensätze ist völlig unbeachtlich.

Der Verjährungseinwand für 2013 bleibt aufrecht, weil die "Vorschreibungen" der Verwaltungsgemeinschaft xxx (mit dem Aufdruck BESCHEID!) keine Einbringungsschritte sind.

Aus all diesen Gründen stelle ich den

Beschwerdeantrag,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) aufheben und -allenfalls- den Auftrag zur neuerlichen Entscheidung erteilen.“

Mit Vorlagebericht vom 09.11.2020, eingelangt 17.11.2020, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

In dem von der Abgabenbehörde I. Instanz angezeigten Verwaltungsstrafverfahren erging ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx, datiert mit 29.10.2020, Zahl: xxx. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde ebenfalls an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt und zur Zahl: KLVwG2002/9/2020, protokolliert.

Im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens fand am 23.03.2021 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten statt.

Das im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durchgeführte Ermittlungsverfahren samt durchgeführter Verhandlung und Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben, dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise Eigentümer der auch hier gegenständlichen Wohnung mit der Adresse xxx, Top xxx, xxx, ist. Er hat diese Wohnung von xxx erworben und beim Kauf einen Wohnungsplan erhalten, dem zu entnehmen war, dass die Wohnung „eine Fläche von 60 m2“ habe.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass die Angabe der 60 m2 seitens der Gemeinde nie beanstandet worden sei, allerdings hätte er auch zuvor keine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet. Die Wohnung Top xxx hätte er niemals vermessen lassen. Er hätte die Wohnung besichtigt und gekauft wie besichtigt.

Im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass nach Einsichtnahme in die der gegenständlichen Wohnung zu Grunde liegenden Urkunden der unbedenklichen Urkundensammlung im Grundbuch des Grundbuchsgerichtes Bezirksgericht xxx auszuführen ist, dass im Kaufvertrag, mit welchem die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, xxx, Eigentum an der Wohnung Top xxx von der Firma xxx GmbH im August 1968 erwarb, eine Quadratmeterangabe betreffend die Wohnung in xxx, xxx, für Top xxx, ist nicht enthalten. Dem Kaufvertrag vom 20.08.1968 ist zu entnehmen, dass die Planunterlagen und Baubeschreibungen einen Vertragsbestandteil bilden. Der diesem Kaufvertrag im Grundbuch angeschlossene Bauplan gibt für das Top xxx im 6. Obergeschoss im Haus xxx eine Fläche von 57,40 m2 an. Dem Plan ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem Ausmaß von 57,40 m2 um die Wohnnutzfläche handelt oder um die Bruttogeschoßfläche.

In dem „Nachtrag zum Kaufvertrag“ – zwischen der xxx GmbH und xxx errichtet und einliegend in der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts unter TZ xxx – ist eine Ausmaßangabe in m² für die „Nummer xxx“ nicht enthalten, sondern bloß die Angabe 1.190/100.000 Miteigentumsanteil. Aus dem Kaufvertrag vom 1.8.1972, mit welchem zwischen der Firma xxx GmbH und allen übrigen Miteigentümern der EZ xxx in der KG xxx – darunter die damalige Eigentümerin Frau xxx – unter Aufteilung der Nutzungsanteile an der Hausmeisterwohnung TOP 65 der nunmehr geltende jeweilige Anteil der einzelnen Eigentumswohnungen festgelegt wurde, geht hervor, dass seit dem Verkauf der Hausmeisterwohnung TOP 65 um deren Anteile vermehrt auf die TOP xxx statt 1.190/100.000 seither 1.204/100.000 Anteile entfallen.

Auch die Hausverwaltung xxx gab auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts vom 22.3.2021 bekannt, dass das Wohnungseigentum mit Urkunde xxx begründet wurde und handelt es sich bei der Grundbuchsurkunde xxx um den Kaufvertrag vom 1.8.1972, mit welchem zwischen der Firma xxx GmBH und allen übrigen Miteigentümern der EZ xxx in der KG xxx unter Aufteilung der Nutzungsanteile an der Hausmeisterwohnung TOP 65 der nunmehr geltende jeweilige Anteil der einzelnen Eigentumswohnungen festgelegt wurde und mit welchem auf die TOP xxx statt 1.190/100.000 vermehrt um die Anteile der Hausmeisterwohnung nunmehr 1.204/100.000 Anteile entfallen.

Die Hausverwaltung, Herr xxx, teilte mit E-Mail vom 5.3.2020 mit, dass das Nutzwertgutachten aus 1972 ohne Angabe von m²-Flächen erstellt ist und Pläne der einzelnen Wohnungen nicht aufliegen.

Die Hausverwaltung, Herr xxx, teilte mit E-Mail vom 22.3.2021 mit, dass die TOP-Bezeichnung der Wohnung des Herrn Beschwerdeführer „TOP xxx“ lautet und aus der Grundbuchsurkunde xxx keine m²-Anzahl für die Wohnungen hervorgeht, die Abrechnung der Betriebskosten laut WohnungseigentumsG nicht nach m² erfolgt, sondern die Betriebskosten nach Grundbuchsanteilen berechnet werden, sodass auch durch Nachfrage beim Hausverwalter nicht eruiert werden konnte, welche m²-Anzahl Wohnnutzfläche auf die TOP xxx entfällt.

Auch im Kaufvertrag vom 22.11.2007, mit welchem der BF das Eigentum an der gegenständlichen Wohnung von Frau xxx erwarb, ist nicht von einer m²-Anzahl die Rede, sondern bloß von 1.204/100.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ xxx in der KG xxx (gemeint: Wohnungseigentum an TOP xxx im Hause xxx) und von 118/10.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ xxx in der KG xxx, (gemeint: Wohnungseigentum an Garage xxx).

Zu dem von der Baubehörde am 15.12.2020 übermittelten Bauplan ist im Vergleich zu dem vom Beschwerdeführer am 3.12.2020 übermittelten Bauplan zu sagen, dass aus beiden Plänen weder die TOP-Bezeichnung, noch das Stockwerk hervorkommt. Jedenfalls kann aber festgestellt werden, dass die Angaben über die einzelnen m² der in den Plänen eingezeichneten Räume voneinander in der Größe abweichen:

Bauplan aus OZ 4 (von der Baubehörde)

Bauplan aus OZ 3 (vom BF stammend)

Zimmer

11,27 m²

Zimmer

12,55 m²

Wohnraum

24 m²

Wohnraum

25,25 m²

Zimmer

13,77 m²

Zimmer

10,5 m²

Bad, WC

4,26 m²

Bad, WC

3,20 m²

Küche

5,78 m²

Küche

5,50 m²

Vorraum

2,60 m²

Vorraum

3 m²

Ʃ

61,68 m²

Ʃ

60 m²

Aus dem Auszug aus dem von der Baubehörde am 15.12.2020 übermittelten Bauplan geht nicht hervor, dass es sich bei der darin mit „Gesamt 61,68 m²“ bezeichneten Wohnung, für welche handschriftlich pro Raum m²-Angaben enthalten sind, um exakt die TOP xxx handelt – da in dem Plan selbst keine Angabe zum Geschoss und zur TOP-Bezeichnung enthalten ist.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Gericht mit E-Mail vom 3.12.2020 den Plan von welchem er angibt, dass ihm dieser bei Erwerb der Wohnung übergeben worden sei und laut welchem die Wohnung über „60 m²“ verfüge. Dazu ist in Zusammenschau damit, dass einerseits aus den grundbücherlichen Unterlagen und auch durch Nachfrage bei der zuständigen Hausverwaltung nicht eruiert werden kann, welche m²-Anzahl auf die TOP xxx entfällt und welche m²-Anzahl die Wohnnutzfläche der TOP xxx ausmachen, und andererseits daraus, dass der BF einen glaubwürdigen Eindruck durch glaubwürdiges Antwortverhalten in der heutigen Verhandlung vor dem Gericht hinterließ, auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nicht erwiesen werden kann.

Zumal somit die exakte Wohnungsgröße auch nach dem Strafverfahren nicht vorlag, ersuchte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.05.2021 die belangte Behörde, eine Vermessung der Wohnung durchzuführen.

Mit E-Mail vom 31.05.2021 wurde daraufhin ein Vermessungsplan der xxx GmbH vom 31.05.2021 der gegenständlichen Wohnung TOP xxx übermittelt. Die Vermessung hat eine Wohnungsgröße mit einer Nettogrundfläche von 61,1 m2 ergeben und einen Balkon mit 28,5 m2.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist (Mit)eigentümer einer Wohnung mit der Adresse xxx, Top xxx, xxx.

Bei dieser Wohnung handelt es sich um einen Zweitwohnsitz, zumal der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in xxx hat.

Der Beschwerdeführer hat die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018, obwohl es sich dabei um eine Selbstbemessungsgrundlage handelt, nicht selbst entrichtet.

Daher wurde ihm die Abgabe mit gesamt sechs einzelnen Bescheiden, datiert mit 19.12.2019, zur Zahl: Zl. xxx, vorgeschrieben

Die gegenständliche Wohnung weist 61,10 m2 auf und ist für Wohnzwecke iSd Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes geeignet.

Seit dem Schreiben vom 04.12.2013 wurde der Beschwerdeführer jährlich bzw. mehrmals jährlich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Zweitwohnsitzabgabe für das gegenständliche Objekt als Selbstbemessungsgrundlage zu entrichten hat, trotz mehrfacher Mahnungen ist der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen. Auf Grund der regelmäßig ergangenen Behördenhandlungen nach außen hin sind die Abgabenschulden nicht verjährt.

In den vom Beschwerdeführer bekämpften abgabenrechtlichen Bescheiden wurde die Nettogrundfläche der Wohnung mit 61,63 m2 angeführt, tatsächlich hat die Wohnung eine Nettogrundfläche von 61,10 m2, was allerdings an der Höhe der Abgabenvorschreibung nichts ändert.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG)

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG)

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 4 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG)

Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.

(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG)

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs 4 sinngemäß.

§ 6 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG)

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

§ 7 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG)

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 30 m2 bis 60 m2 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 60 m2 bis 90 m2 35 Euro und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 90 m2 55 Euro

nicht überschreiten.*

  • Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:

Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – KZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.

(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, Zahl: xxx mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird. Gemäß § 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes - K-ZWAG, LGBL Nr. 8412005, wird verordnet:

§ 1

Ausschreibung

Die Gemeinde xxx schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

§ 2

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBL Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBL I Nr. 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBL Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBL I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

[...]

§ 4

Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung.

(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs. 4 sinngemäß.

§ 6

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am l. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum

15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

§ 7

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K- WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 8 Euro,

b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 15 Euro,

c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m" bis 90 m2 28 Euro

und

d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 45 Euro

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

§ 8

Inkrafttreten

1)Diese Verordnung tritt mit 1.1.2010 in Kraft.

2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 31.1.2006, Zahl 920/2006, außer Kraft.

§ 2a Bundesabgabenordnung (BAO)

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 4 Bundesabgabenordnung (BAO)

Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 93 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

[…]

§ 114 Bundesabgabenordnung (BAO)

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

Grundsätzliche Anordnungen.

(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

§ 207 Bundesabgabenordnung (BAO)

E. Verjährung

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

§ 209 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

(5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 81 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Verwaltungsgemeinschaften

(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

1. ) Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft xxx:

Bereits im Berufungsschriftsatz wurde ausgeführt, es werde bestritten, dass überhaupt Bescheide vorliegen. Zum dem Beschwerdevorbringen, der Bürgermeister als I. Instanz könne seine Pflicht nicht delegieren und reiche eine Fertigung „für den Bürgermeister“ eben nicht aus, ist auszuführen wie folgt:

Die Bescheide jeweils vom 19.12.2019, mit welchen der BF die Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2013 bis 2018 vorgeschrieben wurden, tragen im Briefkopf die Bezeichnung „Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx“ und ist der Fertigungsklausel zu entnehmen „Für den Bürgermeister: Der Geschäftsstellenleiter“.

Gemäß § 81 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) können Gemeinde zum Zwecke der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung gleichartiger Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches und des übertragenen Wirkungsbereiches vereinbaren, eine Verwaltungsgemeinschaft zu bilden.

Über eine solche Vereinbarung der Gemeinden des Bezirks xxx zur Erfüllung einzelner gemeindlicher Verwaltungsaufgaben durch eine Verwaltungsgemeinschaft wurde in der Gemeinde xxx vom Gemeinderat am 11.12.1981 mit einhelligem Beschluss die Zustimmung erteilt.

Einer Verwaltungsgemeinschaft kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (VwGH 23.2.2012, 2009/07/0206, mit Hinweis auf VfGH B 20. Juni 1994, B 567/94), sie ist ein Hilfsorgan der Gemeinde und fungiert bei der Besorgung der ihr zugewiesenen (Gemeinde-)Agenden als „Gemeindeamt für das jeweils zuständige Gemeindeorgan“, sie wird „für die [an der Verwaltungsgemeinschaft] beteiligte Gemeinde“ tätig und zwar im Namen und im Auftrag jener Gemeinde, deren Geschäft sie besorgt (Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kommentierte Gesetzesausgabe, 5. Aufl., S 294).

Auf dem Boden des zuvor Ausgeführten ist das Beschwerdevorbringen, der Bürgermeister als I. Instanz könne seine Pflicht nicht delegieren und reiche eine Fertigung „für den Bürgermeister“ eben nicht aus, nicht tragfähig. Ebenso ist dazu auszuführen, dass für die Zurechnung, von wem eine Entscheidung stammt, in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend ist (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0115 mwH) und anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel – also nach objektiven Gesichtspunkten – zu beurteilen ist, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist. Die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorkommen (VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, VwGH 3.5.013, 2009/02/0267; VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).

Aus den jeweils mit 19.12.2019 datierten Bescheiden geht aus dem Kopf hervor, dass die Verwaltungsgemeinschaft xxx „im Namen der Gemeinde xxx“ tätig wurde und ist der Fertigungsklausel zu entnehmen, dass der Geschäftsstellenleiter „für den Bürgermeister“ diesen Bescheid erließ. Dies entspricht den verba legalia des § 81 KAGO, wonach die Verwaltungsgemeinschaften stets nur im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen, handeln.

Somit ist aus den Bescheiden vom 19.12.2019, mit welchen jeweils unter der GZ xxx, der BF die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2013 bis 2018 vorgeschrieben wurde, unzweifelhaft erkennbar, dass es sich um Bescheide handelt, welche die Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx für den Bürgermeister (Abgabenbehörde I. Instanz) erstellte und aufgrund der Rechtsgrundlage § 81 K-AGO in Zusammenschau mit dem einhelligem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde vom 11.12.1981 hiezu berechtigt ist.

2. ) Zum Vorbringen der Verjährung:

Der gemäß § 2a BAO vom Landesverwaltungsgericht anzuwendende § 207 BAO normiert in dessen Abs 1, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt.

§ 207 Abs 2 BAO normiert:

„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“

Die Zweitwohnsitzabgabe ist unter die verba legalia „alle übrigen Abgaben“ zu subsumieren, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Bei Selbstbemessungsabgaben, bei denen kein Bescheid erlassen wird, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Ritz, BAO6, § 209, Rz 1).

§ 209 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert, dass in dem Falle, dass innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen wurden, sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; VwGH 14.11.1996, 92/16/0217; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098) und die bloße Wahrscheinlichkeit, die Erledigung habe die Sphäre der Behörde verlassen, genügt nicht (VwGH 30.11.1981, 17/2543/80).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2008, am 04.12.2008 abgegeben.

Sowohl in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 ergingen mehrmals jährlich Schreiben, Rechnungen und Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 09.12.2019 wurde eine Verwaltungsstrafanzeige für die aushaftende Zweitwohnsitzabgabe des Jahres 2018 verfasst.

Mit den bereits genannten Bescheiden vom 19.12.2019 wurden daraufhin die Zweitwohnsitzabgaben der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Es wurde somit dem Beschwerdeführer innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist jedes Jahr bekanntgegeben, dass die Zweitwohnsitzabgabe als Selbstberechnungsabgabe offen ist und dass Rückstände auf seinem Abgabenkonto der Gemeinde xxx bestehen.

Es wurden somit wie aufgelistet innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach außen erkennbare Behördenhandlungen gesetzt.

Es ist daher betreffend die Zweitwohnsitzabgaben 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 eine Verjährung nicht eingetreten und konnte dem Beschwerdeführer somit mit Bescheid vom 19.12.2019 auch die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2013 zu Recht festgesetzt werden.

3. ) Zur Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe:

Zur Rechtsgrundlage der Vorschreibungen (betrifft Jahre 2013-2018) ist auszuführen, dass laut § 7 Abs 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) iVm § 16 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG), dass Zweitwohnsitzabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben sind. Damit verdeutlicht das FAG, dass den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, da diese pro Hauptwohnsitz ausbezahlt werden und im Falle eines Zweitwohnsitzinhabers der Gemeinde beim Finanzausgleich keine Pro-Kopf-Ertragsanteile zufließen (VfGH 20.6.2009, V11/09).

Zweitwohnsitze bringen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden mit sich; deren Besitzer leisten jedoch zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandssteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792).

Daher ermächtigt § 17 Abs 3 Z 4 FAG die Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden. Für die Einhebung solcher Abgaben bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des VfGH einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches von do ut des abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft seitens der Gemeinde: das bedeutet, dass die Gemeinde dafür, dass sie Einrichtungen zur potentiellen Benützung bereithält, Abgaben einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung bedeckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob auch ein Bürger / eine Bürgerin auch ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde unterhält, wie seinen / ihren Zweitwohnsitz.

Diese ständige Rechtsprechung des VfGH findet Deckung im gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, demzufolge die Höhe von Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Leistung stehen muss: die Gesamtgebühren für Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen müssen unter Anwendung von sachlichen Maßstäben – Kosten oder Nutzen – auf alle Begünstigten umgelegt werden.

Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe kraft freien Beschlussrechtes iSd § 17 FAG. Die Festsetzung dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe ist Sache der Landesgesetzgebung. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung. Es ist dies das Gesetz vom 29.9.2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG), welches aufgrund der Ermächtigung im FAG 2005 am 1.1.2006 in Kraft trat (§ 9 Abs 1) und die maßgeblichen Bestimmungen über die Erhebung einer Abgabe für Zweitwohnsitze durch die Gemeinden im Bundesland Kärnten regelt.

Die auf Gemeindeebene maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, xxx, mit welcher die Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben wird. Diese wurde aufgrund dessen, dass die Vorgängerin „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 31.1.2006, 920/2006“, vom Verfassungsgerichtshof in einem Verordnungsprüfungsverfahren in Prüfung gezogen wurde, erlassen. Zur Vorgängerin sprach der VfGH aus, dass deren § 7 Abs 2 die Höchstbeträge aus dem § 7 Abs 2 K-ZWAG übernahm ohne auf die in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen Kriterien abzustellen. Diese Kriterien sind einerseits die der Gemeinde durch Zweitwohnsitze erwachsenen Belastungen im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärnten Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich (VfGH 24.2.2010, V114/09 ua).

Mit der für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum 2013 bis 2018 geltenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2009, xxx, wird für in der Gemeinde xxx gelegene Zweitwohnsitze die Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben. Der § 7 normiert die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe.

Aus dem Auszug aus internen Beratungen im Gemeindevorstand, welcher der am 16.2.2021 eingelangten E-Mail der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom 15.2.2021 entnommen werden kann, geht hervor, dass seitens der Gemeinde ein Wirtschaftsprüfer befasst wurde. Dieser zog im Jahre 2009 die drei vorangegangenen Jahre als Basis für die Berechnung der Belastung der Gemeinde je Wohnsitz heran und wurden sodann folgende Tarife für die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschlagen:

bis 30 m2€ 8,-- monatlich

von 30 bis 60 m2 € 15,-- monatlich

von 60 bis 90 m2 € 28,-- monatlich

mehr als 90 m2€ 45,-- monatlich

Gemäß dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG haben sich sowohl die Abgabenbehörden als auch das Verwaltungsgericht an den Inhalt der Abgabenvorschriften – in casu die Verordnung xxx vom 21.12.2009 – zu halten. Die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht haben daher die rechtskräftige Verordnung auf Sachverhalte, welche im abgabenrechtlichen Sinne einen Abgabenanspruch hervorrufen, anzuwenden. Die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht sind nicht berufen, die Angemessenheit der in der Verordnung festgelegten Höhe des Gebührensatzes oder dessen Zusammensetzung zu prüfen.

Nachdem also die vom Bundesgesetzgeber mit dem F-VG iVm dem im damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Finanzausgleichgesetz ermächtigte Gemeinde die Zweitwohnsitzabgabe gemäß dem K-GKG aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit der Verordnung vom 21.12.2009, xxx, ausgeschrieben hat und diese Verordnung rechtskräftig ist, ist das erkennende Gericht nach dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG an den Inhalt der Verordnung gebunden und bestehen für das erkennende Gericht aufgrund dessen, dass die Gemeinde mit einem Wirtschaftsprüfer im Jahr 2009 die drei vorangegangenen Jahre als Basis für die Berechnung der Belastung der Gemeinde je Wohnsitz heranzog, an der Angemessenheit der damit ausgeschriebenen Zweitwohnsitzabgabe keine Bedenken und weist unter Zugrundelegung des § 7 Abs 2 K-ZWAG darauf hin, dass die die Gemeinde die vom Landesgesetz vorgegebene Maximalhöhe der Abgabe pro Monat nicht überschreitet.

§ 7 K-ZWAG trägt einen Hinweis auf die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013 mit folgendem Wortlaut:

„Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:

Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro“

So darf also dem Inkrafttreten der K-ZwaHV seit 21.12.2013 die Zweitwohnsitzabgabe für Wohnungen mit einer Nutzfläche bis zu 30 m² laut K-ZWAG EUR 11,80 nicht überschreiten und betrug für eine solche Wohnung die Abgabe in der Gemeinde xxx in den Jahren 2013 bis 2018 EUR 8,--. Die Zweitwohnsitzabgabe für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis zu 60 m² darf laut K-ZWAG seit 21.12.2013 EUR 23,60 nicht überschreiten und betrug für eine solche die Abgabe in der Gemeinde xxx in den Jahren 2013 bis 2018 EUR 15,--. Die Zweitwohnsitzabgabe für Wohnungen, wie der Beschwerdeführer sie besitzt, (Nutzfläche von mehr als 60 m² bis zu 90 m²) darf laut K-ZWAG seit dem 21.12.2013 EUR 41,30 nicht überschreiten und betrug für eine solche Wohnung die Abgabe in der Gemeinde xxx in den Jahren 2013 bis 2018 EUR 28,--. Die Zweitwohnsitzabgabe für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² darf laut K-ZWAG seit dem 21.12.2013 EUR 64,80 nicht überschreiten und betrug für eine solche Wohnung die Abgabe in der Gemeinde xxx in den Jahren 2013 bis 2018 EUR 45,--.

In Zusammenschau mit dem Schreiben des Kärntner Gemeindebundes vom 19.10.2009, xxx, worin den Gemeinden die durchschnittlichen Verkehrswerte in Kärnten (m²-Preis für Bauland) zur Kenntnis gebracht werden, ist zu dem Beschwerdepunkt, dass der gesetzlich gebotene Vergleich der Einheits- oder Verkehrswerte auch mit der nunmehr anzuwendenden Verordnung nicht erfolgt sei, von der Hand zu weisen.

Grundsätzlich wird der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im § 2 definiert:

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 26 BAO auf welchen im § 2 Abs 3 K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

Sowohl die Rechtsprechung des VwGH (23.5.1990, 89/13/0015; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich einig, das aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.1.1990, 89/14/0045; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102). Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend (VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001).

Auf die Rechtsform kommt es nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (zB Überlassung an Gäste), ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 04.11.1980, 3235/79).

Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: es müssen Umständen vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird, ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafürsprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen!

Im § 3 K-ZWAG werden die Ausnahmen von der Abgabepflicht demonstrativ normiert, im § 4 K-ZWAG wird definiert, wer als Abgabenschuldner gilt, § 5 K-ZWAG normiert Abgabenzeitraum und Entstehung der Abgabepflicht.

Gemäß § 6 K-ZWAG ist die Zweitwohnsitzabgabe jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner als Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs 1 BAO bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. In § 7 KZWAG wird die Bemessungsgrundlage und Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert. Den ZWS der BF betreffend ist auszuführen, dass für die Jahre 2013 bis 2018 für die Zweitwohnsitzabgabe ab 2013 aufgrund der Verordnungsermächtigung im § 7 Abs 3 K-ZWAG mit Verordnung der Landesregierung vom 17.12.2013 die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitz-Abgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV), LGBl 87/2013, festgesetzt wurden. Laut § 1 K-ZwaHV betragen die Höchstsätze der Zweitwohnsitzabgabe pro Monat: Statt 10 EUR 11,80 EUR, statt 20 EUR 23,60 EUR, statt 35 EUR 41,30 EUR und statt 55 EUR 64,80 EUR. Gemäß § 2 K-ZwaHV gelten diese Höchstsätze ab dem 21.12.2013 (Folgetag des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Die Kundmachung erfolgte am 20.12.2013). Somit galten diese Sätze auch für die hier maßgeblichen Abgabenjahre 2013 bis 2018 und liegen die von der Gemeinde xxx festgesetzten Abgabenbeträge darunter (siehe oben).

§ 7 Abs 2 K-ZWAG ist vom Gleichheitssatz determiniert. Ziel dieser Norm ist es, einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festzusetzen und verlangt diese Norm innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits (VfGH 20.06.2009, V11/09).

Die Höchstsätze des § 7 Abs 2 K-ZWAG sind vom Landesgesetzgeber in der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) vorgegeben und orientiert sich der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Höchstsätze an den durchschnittlichen Ertragswerten des Finanzausgleiches, welche die Gemeinden pro Hauptwohnsitzbesitzer erhalten. Die Höchstsätze steigen mit der Größe der Wohnung progressiv an, sodass größere Wohnungen – welche auf ein höheres Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihres Besitzers hinweisen – im Verhältnis auch höher besteuert werden als kleinere Wohnungen.

Im hier gegenständlichen Fall konnte durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ermittelt werden, dass eine Wohnungsgröße von 61,10m2 bei der Zweitwohnung des Beschwerdeführers vorliegt. Diese Wohnungsgröße liegt in dem von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschriebenen Abgabensatz, der Beschwerdeführer selbst hat im parallel durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren zugegeben, dass er bislang keine Zweitwohnsitzabgabe für das gegenständliche Objekt bezahlt hat, somit die festgesetzten Zweitwohnsitzabgaben offen sind.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte aufgrund der schlüssig vorliegenden Tatsachen unterbleiben.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Abgabenfestsetzungen zu bestätigen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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