LVwG K KLVwG-1738/2/2020

KLVwG-1738/2/2020Tribunal administratif régional4 juin 2021

Regest

Baurecht, Mehrparteienverfahren, Parteistellung, Bescheidqualität, Rechtsanspruch, Verletzung subjektiver Rechte, objektiver Erklärungswert, Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1738/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1738.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.7.2020, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2. und den ersten Spruchteil des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Beschwerde wird in Bezug auf den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Säumnisbeschwerde)

F o l g e g e g e b e n ,

und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.7.2020, Zahl: xxx, in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde

a u f g e h o b e n .

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der Eingabe vom 12.4.2019 ersuchte die Gemeinde xxx als Bauwerberin den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des ehemaligen Saunagebäudes (Hallenbad), Abbruch zweier Holzhütten, Abbruch bestehender PKW-Stellplätze und bestehender Weganlagen, Zu- und Umbau des Strandbadgebäudes (Restaurant/Cafe, Umkleidekabinen, Sanitärräume, Außentreppe, Dachterrasse mit Pergola und Terrassenerweiterung im Erdgeschoss), Errichtung einer Luftwärmepumpe, Errichtung von Weg- und sonstigen baulichen Anlagen, Errichtung von PKW-Stellplätzen und einer Stützwandkonstruktion auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (im Folgenden: Bauvorhaben Gemeindebad „xxx“).

Mit der Kundmachung vom 3.9.2019 wurde durch die Baubehörde erster Instanz eine öffentlich mündliche Bauverhandlung für den 18.9.2019 anberaumt, zu welcher die Anrainerin xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), geladen wurde.

Mit der Eingabe vom 11.9.2019 erhob Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben Gemeindebad „xxx“.

Am 18.9.2019 wurde in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine öffentliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt.

Mit der Eingabe vom 19.9.2019 (eingelangt bei der Gemeinde xxx am 23.9.2019) erhob die Beschwerdeführerin Berufung, Beschwerde und Einspruch/Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen die am 18.9.2019 durchgeführte Bauverhandlung auf Grund der Kundmachung vom 3.9.2019, Zahl: xxx, betreffend das Bauvorhaben Gemeindebad „xxx“.

Diese sowohl bei der Gemeinde xxx als auch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Eingabe der Beschwerdeführerin (Beschwerde) vom 19.9.2019 gegen die am 18.9.2019 rechtswidrig durchgeführte Bauverhandlung wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.9.2019 an die Gemeinde xxx zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Mit der Eingabe vom 2.3.2020, welche sowohl beim Bürgermeister der Gemeinde xxx als auch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht wurde, stellte die Beschwerdeführerin im beim Bürgermeister der Gemeinde xxx anhängigen Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben Gemeindebad „xxx“ folgende Anträge:

1. Einspruch, Berufung, Beschwerde gegen die Erstellung eines Baubescheides nach gravierenden Veränderungen/Abänderungen durch den Bauwerber Gemeinde xxx.

2. Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG aufgrund der Durchführung eines nicht ordnungsgemäßen Baubewilligungsverfahren mit Durchführung eines nicht ordnungsgemäßen Vorprüfungsverfahrens, nicht rechts- und gesetzeskonformer Erstellung der Kundmachung sowie nicht rechts- und gesetzeskonformer Erstellung der Baubewilligung. Es werde gemäß § 73 Abs. 2 AVG beantragt, dass der Gemeinderat der Gemeinde xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde selbst das Vorprüfungsverfahren gemäß § 13 K-BO 1996, die Bauverhandlung gemäß § 16 K-BO 1996 sowie die Ausstellung des Baubewilligungsbescheides durchführe.

3. Säumnisbeschwerde gemäß § 73 Abs. 2 AVG wegen Nichtbearbeitung ihres Antrages vom 10.9.2019 wegen Zuerkennung der Parteienstellung und Antrag auf Zusendung der Kopie einer etwaigen Baubewilligung. Es werde mit Säumnisbeschwerde gemäß § 73 Abs. 2 AVG beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge über ihren Antrag auf Parteistellung bzw. Antrag auf Zusendung des Baubewilligungsbescheides entscheiden.

Der in Punkt 1. angeführte Antrag, bezeichnet als „Einspruch/Berufung/Beschwerde“, wurde damit begründet, dass die von der Gemeinde verschickte Kundmachung fehlerhaft sei und das Vorprüfungsverfahren gemäß § 13 K-BO nicht durchgeführt worden sei. Die Schlussfolgerungen des Verhandlungsleiters in der Bauverhandlung seien vom Bauwerber persönlich diktiert worden. Weiters sei kein Parteiengehör gewährt worden, die Einsprüche seien verlesen, aber nicht gehört worden. Die Bauverhandlung sei nicht nach den Richtlinien der K-BO durchgeführt worden und sei es nach der Bauverhandlung zu einer wesentlichen Projektänderung gekommen.

Der unter Punkt 2. angeführte Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG wurde damit begründet, dass die Baubehörde das Vorprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Es werde daher die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens und Erstellung des Baubewilligungsbescheides durch die nächste, ihres Erachtens nach sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über dem Gemeindevorstand der Gemeinde xxx, dies sei der Gemeinderat der Gemeinde xxx, beantragt.

Die unter Punkt 3. angeführte Säumnisbeschwerde wurde damit begründet, dass die Behörde in Bezug auf den Antrag vom 10.9.2019 mehr als sechs Monate lang untätig gewesen sei. In diesem Antrag sei die Zuerkennung der Parteistellung und die Zusendung einer Kopie einer etwaigen Baubewilligung beantragt worden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge über diesen Antrag auf Parteistellung bzw. Antrag auf Zusendung der Baubewilligung entscheiden.

Diese Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.3.2020 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Schreiben vom 5.3.2020 zuständigkeitshalber an die Gemeinde xxx weitergeleitet.

Mit dem Bescheid vom 26.6.2020, Zahl: xxx, unterfertigt durch den Vizebürgermeister xxx, erteilte die Baubehörde erster Instanz der Bauwerberin, der Gemeinde xxx, die Baubewilligung für das Bauvorhaben „xxx“.

Mit dem Schriftsatz vom 10.7.2020 erhob die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 26.6.2020, Zahl: 131-9/9/2019. In dieser Berufung berief sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die erteilte Vollmacht.

Am 20.7.2020 fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx am xxx statt, in welcher eine Beschlussfassung über die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23.9.2019 und vom 2.3.2020 stattfand.

Mit dem Bescheid vom 20.7.2020, Zahl: xxx, wurden durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx auf Grund seiner in der Sitzung vom 20.7.2020 gefassten Beschlüsse folgende Entscheidungen getroffen:

1. Die Berufung der Frau xxx vom 23.9.2019 wird gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Frau xxx vom 2.3.2020 wird gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Der Devolutionsantrag sowie die als Devolutionsantrag zu wertende Säumnisbeschwerde der Frau xxx vom 2.3.2020 werden gemäß § 73 AVG zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Eingabe vom 23.9.2019 „Berufung, Beschwerde und Einspruch/Beschwerde“ gegen die Bauverhandlung vom 18.9.2019 eingelegt worden sei. Diese (als Berufung zu wertende) Eingabe sei bereits deshalb zurückzuweisen gewesen, weil gegen eine - behaupteter Weise rechtswidrige – Bauverhandlung das Rechtsmittel der Berufung nicht ergriffen werden könne. Dasselbe gelte für die Berufung vom 2.3.2020 gegen die – in den Worten der Berufungswerberin – „Erstellung eines Baubescheides“, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal existent gewesen sei. Der mit der Eingabe vom 2.3.2020 ebenfalls gestellte Devolutionsantrag sei zurückzuweisen gewesen, weil der Antragstellerin, die nicht Bauwerberin sei, kein Erledigungsanspruch im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zukommen (vgl. z.B. VwGH 27.11.1990, 89/05/0242). Die ebenfalls als Devolutionsantrag zu wertende Säumnisbeschwerde sei zurückzuweisen gewesen, schon deshalb, weil sie verfrüht erhoben worden sei (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138).

Dieser Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.7.2020, Zahl: xxx, welcher durch den Bürgermeister xxx unterfertigt wurde, wurde laut den vorliegenden Zustellnachweisen sowohl dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführerin selbst am 22.7.2020 nachweislich zugestellt.

Mit dem Bescheid vom 7.8.2020, Zahl: xxx, nunmehr unterfertigt durch den Vizebürgermeister xxx, wurde durch den Gemeindevorstand der xxx eine Entscheidung getroffen, welche mit dem Bescheid vom 20.7.2020, Zahl: xxx, inhaltlich ident ist. Dieser Bescheid vom 7.8.2020, Zahl: xxx, wurde gemäß dem vorliegenden Zustellnachweis nur der Beschwerdeführerin selbst zugestellt. Ein Zustellnachweis über die Zustellung dieses Bescheides an ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter ist nicht vorhanden.

Mit der Eingabe vom 7.8.2020 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 7.8.2020, Zahl: xxx, ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter postalisch zugestellt am 22.7.2020, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin Nachstehendes aus:

„... Eingangs ist noch kurz zu erörtern, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde xxx, um es milde ausdrücken, „keine gute Beziehung herrscht“: Das Bauvorhaben der Berufungswerberin und ihres Ehemannes, Herrn xxx, wird seit Jahren von der Gemeinde xxx behindert. 2015 wurde das Bauvorhaben zunächst mittels Bescheides zur Zahl xxx unter Erteilung von Auflagen bewilligt. 2018 wurde dann dem Bauführer eine Abänderung (Bescheid zur Zahl xxx) der Baubewilligung zugestellt. In einem persönlichen Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde xxx verfügte dieser schließlich eine sofortige Baueinstellung wegen angeblicher Lageverschiebung des Hauses, da keinerlei Toleranzen zu berücksichtigen wären. Gegen die Baueinstellung erhob Herr xxx die Berufung, welche vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 4.5.2020 zur Zahl KLVwG-2038/27/2019 abgewiesen wurde. Derzeit ist die Rechtssache beim Verfassungsgerichtshof anhängig, eine Entscheidung steht aus.

Die Beschwerdeführerin ist von der bescheidmäßigen Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betroffen. Die Beschwerdeführerin ist Beteiligte im Sinne des § 8 AVG und hat das Recht an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen und in diesen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 22.7.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid steht gem. § 7 VwGVG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben.

Der hier bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig und wird in seinem gesamten Umfang angefochten, dazu im Einzelnen:

II.Beschwerdegründe

Als Beschwerdegründe werden von der Beschwerdeführerin die unrichtige rechtliche Beurteilung und die unrichtige und mangelhafte Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Zurückweisung der Berufungen vom 23.9.2019 und vom 2.3.2020 sowie des Devolutionsantrags/Säumnisbeschwerde vom 2.3.2020 erfolgten zu Unrecht. Die Beschwerdeführerin hat ein subjektives Recht darauf, dass vor allem ihre berechtigten Einwände Eingang in das Bauverfahren finden.

a) Rechtswidrige Kundmachung

Die für den 18.9.2019 anberaumte Bauverhandlung wurde am 3.9.2019 von der Gemeinde in eklatant rechtswidriger Form kundgemacht. Die wesentlichen geplanten baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben wurden nämlich in dieser Kundmachung vom 3.9.2019 nicht erwähnt. Entgegen § 41 Abs 2 AVG enthielt besagte Kundmachung überdies keinerlei Angaben über die gemäß § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen. Ebenso wenig wurde erwähnt, dass zur Vermeidung der Präklusion begründete Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 K-BO zu erheben sind und wie diese zu erheben sind. Es wurde auch in der Kundmachung völlig verabsäumt zu erwähnen, dass trotz schriftlicher Einwendungen dennoch ein persönliches Erscheinen bei der Bauverhandlung gesetzliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der ParteisteIlung nötig ist. Die Manuduktionspflicht wurde hier völlig verletzt, sollte diese doch sicherstellen, dass rechtsunkundige Parteien von den erheblichen Folgen des Verlustes ihrer ParteisteIlung aufgeklärt werden - ansonsten wäre es ja ein Leichtes, unliebsame Anrainer faktisch einfach aus dem Verfahren zu drängen. Denn woher soll ein Laie mit den gesetzlichen Präklusionsvorschriften vertraut sein?

Ebenso war die Kundmachung nicht vollständig und wich von der Baubewilligung ab. Hier ist auszuführen, dass in der Kundmachung nur die Rede vom Abriss zweier Hütten war, sollten doch tatsächlich 3 Hütten abgerissen werden. Auch wurde hinsichtlich der auszuführenden Terrasse falsche Angaben in der Kundmachung gemacht. In der Kundmachung wird die Verlängerung der Terrasse - um ganze 3 Meter - nicht erwähnt.

b) Nicht gewährtes Parteiengehör

Als weiterer Verfahrensmangel kommt hinzu, dass in der am 18.9.2019 abgehaltenen Bauverhandlung nicht erklärt/geklärt/erörtert wurde, welche Bedeutung die von der Berufungswerberin in ihren begründeten Einwendungen vorgebrachten Beweise hätten. Die Baubehörde 1. Instanz hat die Beweismittel der Beschwerdeführerin jenen des Bauwerbers einfach nicht gleichgestellt, sondern sie unreflektiert untergeordnet. Eine Begründung über die Beweiswürdigung fehlte nämlich völlig. Durch die Nicht-Beachtung ihrer vorgebrachten Beweismittel wurde die Beschwerdeführerin somit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Die begründeten Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden in der Bauverhandlung vom 18.9.2019 verlesen, jedoch wurden ihre Einwände und Stellungnahme zu dem geplanten Bauvorhaben schlichtweg ignoriert und man hat sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Dies begründet gleichermaßen eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin - ihre Einwendungen blieben unbeachtet.

c)Befangenheit der Baubehörde II. Instanz

Hinzu kommt noch ein weiterer beachtlicher rechtlicher Mangel: Die Baubehörde II. Instanz ist gem. im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Gemeindevorstand. Da jedoch in diesem Bauverfahren die Gemeinde selbst als Bauwerber auftritt, ist der Gemeindevorstand der Gemeinde jedenfalls als befangen zu qualifizieren gem. § 7 Abs 1 Z 1 AVG. Dass die Zuständigkeit dann aber ausgerechnet stattdessen vom Bürgermeister wahrgenommen wird, ist geradezu ein Treppenwitz, gilt doch der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde nach außen. Genauso wenig wie der Bürgermeister kann der Gemeindevorstand in Personalunion als Baubehörde und Bauwerber eine unbefangene Entscheidung treffen. Richtigerweise ist der Gemeindevorstand daher gleichermaßen von der Befangenheitsbestimmung des § 7 AVG erfasst. Und richtigerweise hätte eine übergeordnete unabhängige und unparteiische Stelle die Verhandlungen zu führen gehabt, um jeglichen Anschein einer Befangenheit von Vornherein auszuschließen.

Hervorgehoben sei auch, dass Bürgermeister xxx in der abgehaltenen Bauverhandlung dem formalen Verhandlungsführer diktiert hat, dass dem Bauvorhaben keine Verletzungen des öffentlichen Rechts entgegenstehen. Der Bürgermeister xxx war es somit, der die Entscheidung traf! Aufgrund dieses Ereignisses ist folglich wieder auf die Befangenheitsbestimmung des § 7 AVG zu verweisen, da doch der Verhandlungsleiter frei und ohne subjektive Einflüsse seitens des Bauwerbers die Verhandlungen zu führen hat und ebenso bei der Beschlussfassung des gegenständlichen Bescheides nicht hätte mitentscheiden dürfen. Den äußeren Einflüssen des Bauwerbers konnte der Verhandlungsführer nichts entgegensetzen.

III. Anträge

Die Beschwerdeführerin stellt somit aus all diesen Gründen nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

•der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend aufheben, dass das Bauansuchen zurück- beziehungsweise abgewiesen wird;

in eventu

•möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben, die Bauverhandlung vom 18.9.2019 für nichtig erklärt und der Baubehörde I. Instanz ein neuer Bauverhandlungstermin unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufgetragen werden.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.10.2020 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 20.7.2020, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid versehentlich zweimal erlassen worden sei, einmal mit dem Datum vom 20.7.2020 (intimiert vom Bürgermeister) und einmal mit Datum vom 7.8.2020 (intimiert vom 1. Vizebürgermeister). Die Beschwerdeführerin habe nur den erstangeführten Bescheid vom 20.7.2020 bekämpft, sodass der zweitangeführte Bescheid vom 7.8.2020 nach der Regel „lex posterior derogat legi priori“ derogiert worden sei (siehe VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158). Mit dem Ausscheiden des Bescheides vom 20.7.2020 aus dem Rechtsbestand sei der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde weggefallen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.

II.Beweiswürdigung:

Die unter I. getroffenen Feststellungen konnten dem Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der Gemeinde xxx übernommen werden

III.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Vorerst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich eine Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.7.2020, Zahl: xxx, zu treffen war, zumal auch nur die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In Bezug auf den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 7.8.2020, Zahl: xxx, welcher mit dem Bescheid vom 20.7.2020, Zahl: xxx, inhaltlich ident ist und offensichtlich lediglich auf Grund eines Versehens erlassen wurde, ist anzumerken, dass dieser Bescheid dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin laut vorliegendem Verwaltungsakt nicht zugestellt wurde.

Gemäß § 10 AVG bewirkt eine Bevollmächtigung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind (VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186). Mangels Zustellung des Bescheides vom 7.8.2020, Zahl: xxx, an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist von einer Unwirksamkeit dieses Bescheides auszugehen.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides vom 20.7.2020, Zahl: xxx (xxx):

Mit den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die von ihr als rechtswidrig erachtete Kundmachung zur Bauverhandlung sowie die durchgeführte Bauverhandlung bekämpft hat, ebenso wie ihre Berufung gegen die noch nicht erfolgte Erstellung eines Baubewilligungsbescheides für das Bauvorhaben Gemeindebad „xxx“ durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Wie aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG hervorgeht, kann sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten, die in Form von Bescheiden ergangen sind, dh Anfechtungsgegenstand der Berufung ist ausschließlich der (bereits erlassene) Bescheid.

Richtet sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.

Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit, er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048),

Richtet sich eine Berufung nicht gegen den Bescheid der Behörde, sondern gegen eine allfällige künftige Entscheidung derselben, ist sie ebenfalls zurückzuweisen. Die Erhebung einer Berufung setzt immer die bereits erfolgte Erlassung der mit der Berufung bekämpften behördlichen Entscheidung – als Anfechtungsgegenstand – voraus (VwGH 23. 6. 1992, 92/07/0100).

Die Berufungen der Beschwerdeführerin vom 19.9.2019 (eingelangt am 23.9.2019) und vom 2.3.2020, welche sich gegen das durchgeführte Vorprüfungsverfahren, die auf Grund der Kundmachung vom 3.9.2019 durchgeführte Bauverhandlung und gegen den zu diesen Zeitpunkten noch nicht erlassenen Baubewilligungsbescheid gerichtet haben, wurden daher von der belangten Behörde völlig zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides vom 20.7.2020, Zahl: xxx:

Mit dem ersten Spruchteil des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides wurde der Devolutionsantrag vom 2.3.2020, mit welchem durch die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens und Erstellung des Baubewilligungsbescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil der der Antragstellerin, welche nicht Bauwerberin sei, kein Erledigungsanspruch im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zugekommen sei.

§ 73 AVG lautet:

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Erledigungsanspruch zwar die Parteistellung iSd § 8 AVG voraussetzt, aber davon zu trennen ist. Nicht alle Parteien haben einen Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese fristgerecht mit Bescheid entscheidet (VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0007).

Auch im Mehrparteienverfahren können Parteistellung und das Recht auf Erlassung eines Bescheides auseinanderfallen. Einen Erledigungsanspruch haben neben dem Antragsteller nur jene anderen (mitbeteiligten) Parteien, die durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat beispielsweise der Nachbar, der gegen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nach §§ 353 ff GewO (rechtzeitig) Einwendungen erhebt, zwar Parteistellung im Verfahren, jedoch keinen Rechtsanspruch, dass von der Behörde erster Instanz in der Sache eine Entscheidung gefällt wird, weil er durch die Säumigkeit der Behörde in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann (VwGH 24.10.2002, 2000/06/0031). Gleiches gilt für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Auch er hat keinen Anspruch darauf, dass über den vom Bauwerber eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung durch die erste Instanz entschieden wird. Wohl aber hat der Nachbar das Recht, gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde vorzugehen, wenn über seine Berufung gegen die erteilte Baubewilligung nicht rechtzeitig entschieden wurde.

Der durch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2.3.2020 erhobene Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG, mit welchem durch die Beschwerdeführerin als Anrainerin eines Baubewilligungsverfahrens die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 K-BO 1996, die Durchführung einer Bauverhandlung gemäß § 16 K-BO 1996 und die Ausstellung des Baubewilligungsbescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt wurde, wurde daher durch die belangte Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Im zweiten Spruchteil des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die durch die Beschwerdeführerin im Punkt 3. ihrer Eingabe vom 2.3.2020 gemäß § 73 Abs. 2 AVG erhobene Säumnisbeschwerde als Devolutionsantrag gewertet und als unzulässig zurückgewiesen.

Der Punkt 3. des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 2.3.2020 war als Säumnisbeschwerde tituliert, wobei die Beschwerdeführerin auf § 73 Abs. 2 AVG verwies. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge über ihren nichtbearbeiteten Antrag vom 10.9.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Antrag auf Zusendung einer etwaigen Baubewilligung entscheiden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde, von maßgebender Bedeutung (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077).

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens (ob dieses also etwa als Berufung oder als Antrag auf Strafmilderung bzw. als Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu qualifizieren ist), kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel - Begehren (VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vorneherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).

Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Punkt 3. ihres Schriftsatzes vom 2.3.2020 als Säumnisbeschwerde bezeichnet und sich auf § 73 Abs. 2 AVG bezogen. Die Beschwerdeführerin hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag vom 10.9.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zusendung einer etwaigen Baubewilligung nicht bearbeitet worden sei und hat beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge über ihren Antrag vom 10.9.2019 entscheiden.

Aus dem gegenständlichen Antrag im Punkt 3. ihres Schriftsatzes vom 2.3.2020 war klar ableitbar, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erheben wollte, dies geht aus der Bezeichnung des Antrags hervor, insbesondere aus dem Inhalt des gegenständlichen Antrags. Wenngleich in diesem Antrag seitens der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG verwiesen wurde, war inhaltlich aus diesem Antrag ableitbar, dass die Beschwerdeführerin damit eine Säumnisbeschwerde erheben wollte.

Die belangte Behörde hat nunmehr den als Säumnisbeschwerde titulierten Antrag vom 2.3.2020 als Devolutionsantrag gewertet und diesen als unzulässig zurückgewiesen.

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass es unzulässig ist, bei antragsbedürften Verwaltungsakten entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, dies auch dann, wenn das Begehren, so wie es gestellt ist, von vornherein aussichtslos oder sogar unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall war der Antrag im Punkt 3. des Schriftsatzes eindeutig eine Säumnisbeschwerde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Säumnisbeschwerde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Aus dem Inhalt der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geht hervor, dass die Gemeinde xxx hinsichtlich eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 10.9.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung und Zusendung einer Kopie eines etwaigen Baubewilligungsbescheides säumig sei. Aus diesem Antrag ist somit inhaltlich ableitbar, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erheben wollte.

Dies bedeutet aber auch, dass die belangte Behörde im Gegenstand zur Erlassung des zweiten Spruchteiles des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides vom 20.7.2020 nicht zuständig war. Es war daher der gegenständliche Bescheid in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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