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KLVwG-S5-1986-1988/11/2020•LVwG K KLVwG-S5-1986-1988/11/2020
KLVwG-S5-1986-1988/11/2020Tribunal administratif régional19 mai 2021
Bodenreformrecht, Bringungsrecht, Wegerecht, Fahrrecht, Vertretungsvollmacht, Parteistellung, Mitglied, Bringungsgemeinschaft, Rodungsbewilligung, Beschwerdelegitimation
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde
1. )des xxx, xxx Nr. xxx, xxx,
2. )der xxx, xxx Nr. xxx, xxx und
3. )der xxx, xxx Nr. xxx, xxx,
alle vertreten durch xxx, xxx Nr. xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 19.10.2020, Zahl: xxx, betreffend die Bewilligung einer Wegumlegung des Weges der Bringungsgemeinschaft „xxx“, nach der am 19.05.2021 stattgefundenen Beratung, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 19.10.2020, Zahl: 10xxx, wurde eine Wegumlegung des Bringungsweges der Bringungsgemeinschaft „xxx“ bewilligt und gleichzeitig auch Bringungsrechte für die neu in Anspruch genommenen Grundstücke eingeräumt. Zudem wurde verfügt, dass der alte Hauptweg, soweit er über die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, führt, aus der Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird. Gleichzeitig wurde auch eine baurechtliche Bewilligung für die Wegverlegung erteilt, eine wasserrechtliche Bewilligung und eine Rodungsbewilligung.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführen, dass es nicht um die Verhinderung zur Errichtung und des Betriebs des gegenständlichen Teilabschnittes der beantragten Wegumlegung gehe. Durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Wegumlegung dürfe es für die Beschwerdeführer zu keiner Aberkennung der Mitgliedschaft bei der Bringungsgemeinschaft „xxx“ samt Nutzungsrechte an dem neu geplanten und zu errichtenden Forstwegstück aber auch auf dem bestehenden Forstweg kommen. Es müsse gewährleistet bleiben, dass den Beschwerdeführern und den Rechtsnachfolgern das Nutzungs- und Fahrrecht am neu zu errichtenden Forstteilwegstück und in der Folge am bestehenden Forstweg wie bisher zugesprochen bleibe. Erst aus dem durchgeführten Bewilligungsverfahren zur gegenständlichen Wegumlegung sei es durch den neuen Obmann zur Aussage gekommen, dass die Beschwerdeführer angeblich nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft sein sollten, jedoch das Fahr- und Benützungsrecht auf der Forststraße xxx haben. Hinsichtlich der Nichtmitgliedschaft könne der Obmann keine Bestätigung aussprechen und keine Unterlagen dazu vorlegen. Diese Feststellungen treffe er lediglich aufgrund seiner Überlegungen aus diversen Gesprächen. Diesbezüglich habe es bereits mit dem alten Obmann eine Abklärung gegeben und sei den Beschwerdeführern das dauerhafte, uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht am „xxx“ zuerkannt worden. In der Folge sei ihnen der neue Schrankensperrschlüssel gegen Bezahlung am 12.03.2014 ausgehändigt worden. Zudem sei es erforderlich, dass den Beschwerdeführern und den Rechtsnachfolgern am verbleibenden und zukünftigen Traktorweg für eine allfällige Holzbringung das Bringungsrecht eingeräumt bleibe. Dies deshalb, da das Grundstück xxx als Hanglage unmittelbar zum bestehenden Forstwegteilstück angrenzend situiert sei und eine anderwärtige allfällige Holzbringung einer Teilfläche des Grundstückes xxx kaum möglich sei.
Diese Beschwerde wurde dem Obmann der Bringungsgemeinschaft zugestellt und teilte dieser zusammenfassend mit, dass die Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt haben, die eine Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft bezeugen würden. Zudem gehe aus dem Protokoll zur Bauverhandlung auch hervor, dass keine Parteistellung und keine Mitgliedschaft bei der Bringungsgemeinschaft bestehe. Es sei den Beschwerdeführern angeboten worden, sich an der Bringungsanlage zu beteiligen, dies sei aber von diesen immer abgelehnt worden.
In einem Schreiben vom 08.02.2021 führen die Beschwerdeführer aus, dass es ihnen nicht um die Verhinderung der gegenständlich beantragten Umlegung des Forstweges im Anfangsbereich gehe. Vielmehr solle aus diesen Verfahren keine Ableitung erfolgen, dass die Beschwerdeführer ohne Nachkauf von Anteilen keine Rechte mehr hätten, den Forstweg unentgeltlich zu benützen. Die Beschwerdeführer führen aus, dass im Bescheid aus dem Jahr 1966, in welchem die Güterweggenossenschaft gegründet wurde, festgehalten worden sei, dass der damalige Grundeigentümer zu Gunsten der Güterweggenossenschaft die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benützung des projektgemäß vorgesehenen Güterweges einräumt.
In einem weiteren Schriftsatz vom 18.04.2021 wiederholen die Beschwerdeführer nochmals, dass es ihnen nicht um eine Verhinderung der gegenständlich beantragten Umlegung des Forstweges gehe. Fakt sei, dass die Beschwerdeführer und die Rechtsvorgänger bisher das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht am gegenständlichen Weg gehabt haben. Sie seien an den Sitzungen der Bringungsgemeinschaft beteiligt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei auch vom scheidenden Obmann gefragt worden, ob er Interesse an der Funktion des Obmannes hätte. Zudem sei aus den Sitzungsprotokollen auch ersichtlich, dass den Beschwerdeführern die Schlüssel für den Schranken übergeben worden seien. Die bisher unentgeltliche Benützung des Weges sei seit 1966 ohne behördlichen Einspruch bzw. Untersagung aufrecht. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Sitzungsprotokoll vom 19.12.1975 vor, wonach vier Neubeitritte abgehandelt worden seien und dabei auch 16 Stimmen für die Aufnahme des xxx gestimmt haben und zwei mit nein.
Am 19.05.2021 fand in diesem Verfahren eine nichtöffentliche Beratung statt.
II.Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx. Davor waren diese Grundstücke im Eigentum von xxx.
Im Jahr 1965 wurde ein Antrag zur Gründung einer Weggenossenschaft bei der Agrarbezirksbehörde xxx eingebracht; dieser Antrag wurde auch von xxx unterzeichnet.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 16.06.1966, Zahl: xxx, wurde die Güterweggenossenschaft „xxx“ gegründet zum Zweck der Herstellung und Erhaltung des Weges. In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde einzeln aufgelistet, zu Gunsten welcher Liegenschaften (samt deren Eigentümern) und mit welchen Anteilen die Güterweggenossenschaft gebildet wird. In dieser Auflistung der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ist weder xxx noch die EZ xxx mit den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, aufgelistet. Im Spruchpunkt 4. wird festgehalten, dass auf nachstehenden Parzellen die Grundeigentümer zu Gunsten der Güterweggenossenschaft die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benützung des projektgemäßen vorgesehenen Güterweges einräumen. Es folgt eine Liste mit den verschiedenen Parzellen und deren Eigentümern. In dieser Liste scheinen die Grundstücke xxx und xxx, EZ xxx, mit dem Eigentümer xxx, als dienendes Grundstück auf. Die Beschwerdeführer legen auch einen Lageplan vor, wonach der Bringungsweg ursprünglich über ihre beiden Grundstücke führen sollte.
Zuletzt wurde im Jahr 2019 mit Bescheid vom 12.09.2019, Zahl: xxx, eine Neubeanteilung für die Erhaltung der Weganlage der Bringungsgemeinschaft "xxx“ durchgeführt. Auch bei dieser Neubeanteilung scheinen weder die Beschwerdeführer noch ihre Grundstücke auf.
Am 09.06.2020 wird seitens der Bringungsgemeinschaft „xxx“ durch den Obmann ein Antrag auf Umlegung des xxxweges eingebracht. Gleichzeitig wird auch ein Lageplan vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der bestehende xxxweg nicht über die beiden Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, führt, sondern bei diesen Grundstücken vorbeiläuft. Auch die begehrte Umlegung des Weges führt nicht über die Grundstücke der Beschwerdeführer.
Am 13.07.2020 wird eine öffentliche mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde durchgeführt und führt der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:
„Die beiden Grundstücke xxx und xxx wurden in der Erbfolge von xxx an mich und meine Miteigentümer übertragen. xxx sowie mein Vorbesitzer, Vater xxx, und ich mit meinen Miteigentümern benützen den derzeitigen Forstweg von Beginn der Herstellung bis zum heutigen Tag uneingeschränkt und sind wir auch im Besitz der Absperrschlüssel.
Aus fachlicher Sicht ist es verständlich, dass das geplante Bauvorhaben zur Umsetzung gelangt. Dem geplanten Bauvorhaben und der Auflösung des Teilstückes des bestehenden Bringungsweges stimme ich nur unter der Voraussetzung zu, dass ich über den neu errichteten Zufahrtsweg bis zu meinen Parzellen, wie bisher, das Zufahrtsrecht erhalte und auch die Schlüssel. Sollte dies nicht möglich sein, stimme ich dem beantragten Vorhaben nicht zu. Selbstverständlich werde ich mich über die rechtliche Situation kundig machen.“
In diesem Verhandlungsprotokoll wird auch angemerkt, dass sich die Parteistellung der Eigentumsgemeinschaft xxx im gegenständlichen Verfahren lediglich auf die Erteilung der Rodungsbewilligung und auf den Deckungsschutz im Sinne des Forstgesetzes bezieht. Der Erstbeschwerdeführer führt in dieser Verhandlung auch aus, dass er sein Fahrtrecht auf den Umstand der Ersitzung gründe, sowie die vorliegenden Bescheide und Pläne. Die Verhandlungsleiterin erklärt, dass in den verschiedenen Bescheiden kein Fahrrecht zu Gunsten der Grundstücke der Miteigentumsgemeinschaft xxx, xxx und xxx, ersichtlich ist und erklärt der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht in der Lage sei, dies heute rechtlich abzuklären. In dieser mündlichen Verhandlung wird der Erstbeschwerdeführer auch aufgefordert, die Unterlagen in Vorlage zu bringen.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens wird folgende forstliche Stellungnahme vom 20.08.2020, Zahl: xxx, vom Amtssachverständigen eingeholt:
„Forstliche Stellungnahme
Der Anfangsbereich des Hauptweges der Bringungsgemeinschaft (BG) „xxx“ soll aufgrund der derzeitigen Steilheit verlegt werden.
Die projektierte Umlegungstrasse bindet nach 517 Laufmeter (lfm) im Grundstück xxx (Wald, Straßenverkehrsanlage, KG xxx) in die bestehende Weganlage ein. Nördlich der Einbindung im gesetzlichen Geltungsbereich des forstlichen Deckungsschutzes liegen die Grundstücke xxx und xxx (je Wald, je KG xxx, beide im Eigentum der Besitzgemeinschaft xxx).
Hinsichtlich der Frage des Deckungsschutzes wird vom forstlichen Sachverständigen folgende Stellungnahme abgegeben:
Im südwestlichen Teil der Grundstücke xxx und xxx stockt ein geschlossenes bis gedrängtes, z.T. lockeres, ungepflegtes, ungleichaltriges und mehrschichtiges Fichten Stangen- bis Baumholz mit beigemischter Buche und eingesprengter Kiefer – stellenweise ist noch Dickungscharakter gegeben.
Die Standortsverhältnisse sind als ost- bis südostexponierter, geeigneter bis steiler, mäßig gründiger, mäßig frischer und ungleichförmiger Mittelhang, zu umschreiben.
Für den stockenden Bestand auf dem gegenständlichen Grundstück xxx besteht der Anspruch des einfachen Deckungsschutzes (40 Meter) gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes.
Das gegenständliche Grundstück xxx liegt abstandsmäßig im Bereich des erweiterten Deckungsschutzes (80 Meter).
Da es sich aber um keine stark windgefährdete Lage handelt, wird vom amtlichen Sachverständigen festgehalten, dass durch das Bauvorhaben für dieses Grundstück kein Anspruch auf Deckungsschutz abgeleitet werden kann.
Weiter ist festzuhalten, dass der stockende Bestand auf Grundstück xxx, zwischen Weganlage und Grundstück xxx, durch eine wegseitige, natürliche Traufbildung eine stabilisierende Wirkung ausübt.
Hinsichtlich der Hauptwindrichtung ist festzuhalten, dass das zu überprüfende Grundstück xxx nördlich der Weganlage liegt, also abweichend von der Hauptwindrichtung aus Westen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass im Normalfall durch die Umlegung der Weganlage für den gut strukturierten Bestand auf Grundstück xxx keine erhöhte Windwurfgefahr besteht.“
In weiterer Folge wird der nun in Beschwerde gezogene Bescheid betreffend die Wegumlegung des xxxweges erlassen. Die gegenständliche Beschwerde, in welcher sich der Erstbeschwerdeführer auf die erteilte Vollmacht der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin beruft, wurde am 12.11.2020 verfasst.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten legt der Erstbeschwerdeführer eine Vollmacht vor, datiert mit 08.02.2021, wonach er ermächtigt wird, in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin rechtsfreundlich zu vertreten und allenfalls den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen bzw. über ihn zu verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die Drittbeschwerdeführerin die Mutter des Erstbeschwerdeführers.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei.
III.Beweiswürdigung:
Der Erstbeschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde darauf berufen, dass er von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bevollmächtigt wurde, die Beschwerde einzubringen und hat dann über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes auch eine entsprechende Vollmacht nachgereicht. Dadurch, dass alle Beschwerdeführer Rechtsnachfolger des früheren Grundstückseigentümers sind und ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, ist davon auszugehen, dass bereits bei der Beschwerdeerhebung tatsächlich der Erstbeschwerdeführer von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin bevollmächtigt wurde, die Beschwerde einzubringen, auch wenn die schriftlich erteilte Vollmacht erst mit 08.02.2021 datiert ist. Für diese Annahme spricht auch, dass der Erstbeschwerdeführer die beiden anderen Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der Behörde vertreten hat.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Bringungsgemeinschaft „xxx“ bereits im Jahr 1966 gegründet wurde. Im Gründungsbescheid scheinen die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer als dienende Grundstücke auf, das heißt, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zu Gunsten der Güterweggenossenschaft die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benützung des Güterweges über seine Grundstücke eingeräumt hat. Es kommt aber auch klar aus diesem Bescheid hervor, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Güterweggenossenschaft „xxx“ ist und wurde weder der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführer selbst jemals an diesen Weg beanteilt. Es ist kein Bescheid bekannt, in dem zu Gunsten der Grundstücke der Beschwerdeführer Rechte nach dem K-GSLG eingeräumt werden.
Aus den alten Planunterlagen geht hervor, dass der Weg ursprünglich über die Grundstücke der Beschwerdeführer verlaufen sollte, tatsächlich sieht es aber in der Natur jetzt so aus, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer weder vom alten Weg erfasst werden, noch von der nunmehr begehrten Wegumlegung betroffen sind. Es wurde im hier gegenständlichen Verfahren lediglich aus forstrechtlicher Sicht geprüft, ob die Grundstücke der Beschwerdeführer als benachbarte Grundstücke von der Wegumlegung betroffen sein könnten und wurde dabei festgestellt, dass das Grundstück xxx abstandsmäßig im Bereich des erweiterten Deckungsschutzes (80 m) liege und könne kein Anspruch auf Deckungsschutz abgeleitet werden. Weiters wurde festgestellt, dass für den gut strukturierten Bestand auf dem Grundstück xxx keine erhöhte Windwurfgefahr besteht. Dieses forstfachliche Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und wird dem seitens der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Vielmehr haben sie keine Einwände aus forstfachlicher oder forstrechtlicher Sicht. Ihr Begehren in der Beschwerde besteht rein darin, dass sie das von ihnen behauptete bestehende Fahrtrecht gesichert haben wollen.
Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020 scheinen weder die Beschwerdeführer noch ihre Grundstücke auf und werden daher weder ihre Grundstücke belastet noch wird ihnen als Grundstückseigentümer durch diesen Bescheid ein Recht eingeräumt. Es wird ihnen auch kein Recht genommen.
IV.Gesetzliche Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten wie folgt:
„§ 8
Beteiligte und deren Vertreter
Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„§ 10
Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes – K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl. 106/2020, lauten wie folgt:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a)jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
c) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
d)die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
e) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
„§ 2
Einräumung
(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.
(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr. 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.“
„§ 10
Benützung fremder Bringungsanlagen
(1) Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 14
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.“
V.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Dabei ist zu beachten, dass eine Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis erst im Nachhinein errichtet werden kann (VwGH 25.02.1993, 92/18/0496; 27.01.2009, 2008/22/0879). Entscheidend ist nicht die Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwSlg. 12.550 A/1987; 11.05.1992, 91/19/0123).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von den beiden anderen Beschwerdeführern bevollmächtigt worden war, eine Beschwerde einzubringen, aufgrund des vorliegenden Verwandtschaftsverhältnisses und auch der bestehenden Vertretungsvollmacht während des laufenden behördlichen Verfahrens, auch wenn die Beurkundung der Vollmacht erst nach Beschwerdeerhebung erfolgt ist. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer bevollmächtigt war, auch für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und, insoweit sie an der Sache Vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann anhand des AVG allein nicht entschieden werden. Diese Entscheidung ist nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften zu treffen. Ein die Parteistellung begründendes Recht kann auch ein Privatrecht sein, nämlich dann, wenn dessen Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird (VwGH 10.07.1997, 97/07/0015).
Das K-GSLG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer in einem Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung hat. Ein Anhaltspunkt für die Parteistellung im Verfahren nach dem K-GSLG ergibt sich aus der Umschreibung des Bringungsrechtes in § 1 K-GSLG. Nach dieser Bestimmung ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes, das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Das Bringungsrecht ist ein Realrecht. Es berechtigt den Eigentümer des begünstigten Grundstückes und belastet den Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Lasten es eingeräumt wird. Die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke sind die Berechtigten und die Verpflichteten, nicht aber Personen, die aufgrund eines Vertrages zur Nutzung des belasteten Grundstückes berechtigt sind. Dem Letztgenannten kommt daher im Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. auch VfSlg. 5271/1966).
Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass sie Mitglied der Bringungsgemeinschaft wären. Da weder aus dem Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft noch aus den nachfolgenden Bescheiden hervorgeht, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvorgänger mit den Grundstücken xxx und xxx Mitglied der Bringungsgemeinschaft wären, ist dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Allein aus dem Antragsschreiben zur Gründung einer Bringungsgemeinschaft, welches vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, kann die Mitgliedschaft zur Bringungsgemeinschaft nicht abgeleitet werden. Zudem führt der Weg auch nicht über ihre Grundstücke; sie sind daher auch nicht als Eigentümer von dienenden Grundstücken für den Bringungsweg belastet.
Die Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung ihrer Parteistellung weiters auf ihr bestehendes Fahrrecht am Bringungsweg. Die Beschwerdeführer konnten aber kein Dokument vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass ihnen ein Fahrrecht eingeräumt worden wäre. Es liegt auch kein Bescheid vor, der ein Fahrrecht nach dem K-GLSG einräumt. Dies bedeutet nicht, dass ein solches nicht aufgrund anderer (zivilrechtlicher) Bestimmungen bestehen würde, es konnte lediglich keines nach den Bestimmungen des K-GSLG festgestellt werden.
Ob aufgrund anderer Bestimmungen ein Fahrrecht besteht, musste nicht weiter geprüft werden, da es im KGSLG keinen Anhaltspunkt gibt, dass Personen, die sich auf vertragliche Rechte zur Benützung des Weges berufen, Parteistellung in einem nach diesem Gesetz abzuführenden Verfahren haben sollen.
Den Beschwerdeführern kommt, da ihnen keine Fahrrecht am Weg nach dem K-GSLG zukommt und sie auch keine Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit ihren Grundstücken sind, in Bezug auf ihr Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich das K-GSLG betrifft, keine Parteistellung zu.
Da das K-GSLG in § 2 Abs. 3 vorsieht, dass sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über eine forstrechtliche Bewilligung erstreckt, wenn eine solche für die Einräumung eines Bringungsrechtes erforderlich ist, wurden die Beschwerdeführer dem Verfahren beigezogen. Ihre im angefochtenen Bescheid zuerkannte Parteistellung durch die belangte Behörde beschränkt sich auf das forstrechtliche Verfahren. Nur im Zusammenhang mit der erteilten Rodungsbewilligung, wurde eine mögliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch die Wegumlegung beurteilt. Eine Ausweitung ihrer Parteistellung über das Forstrecht hinaus aufgrund der ergangenen Gesamtentscheidung durch die Agrarbehörde ist aber verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Es ist nicht denkbar, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren auch eine Parteistellung im Verfahren nach dem K-GSLG zukommt. Da sich die Einwände der Beschwerdeführer aber ausschließlich auf die Sicherstellung eines Fahrrechtes beschränken und keinerlei forstrechtliche Aspekte beinhalten, war das Bestehen der Parteistellung rein im Zusammenhang mit dem Wegerecht nach dem K-GSLG zu beurteilen.
Da die Beschwerdeführer durch den von ihnen angefochtenen Bescheid in ihren Rechten als Grundstückseigentümer benachbarter Grundstücke nach dem K-GSLG nicht berührt sind, kommt ihnen keine Parteistellung zu.
Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen und juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht hängt nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Da die Beschwerdeführer bereits keine Parteistellung bei der Wegumlegung nach dem K-GSLG im Verfahren vor der Agrarbehörde hatten, waren sie auch zur Beschwerdeerhebung in diesem Zusammenhang nicht berechtigt. Es fehlt ihnen die Beschwerdelegitimation und war daher ihre Beschwerde zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 87/2021).
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