LVwG K KLVwG-1595/14/2020

KLVwG-1595/14/2020Tribunal administratif régional5 mai 2021

Regest

Baurecht, Obstlager, landwirtschafte Nutzung, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte , Immissionsschutz, Sachverständigengutachten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1595/14/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1595.14.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vom 22.08.2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.07.2020, Zahl: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 beantragte Herr xxx, xxx, xxx (Bauwerber; fortan: mitbeteiligte Partei) die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlagen, Heizraum und Sozialraum auf Parzelle Nr. xxx KG xxx.

Im Verwaltungsakt einliegend ist die Niederschrift bzw. Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission Bezirk xxx vom 13.06.2018, welcher folgendes zu entnehmen ist:

„Es ist geplant auf dem Grundstück xxx der KG xxx ein Obstlager mit Kühlanlagen, Heizraum und Sozialraum zu errichten. Das betroffene Grundstück befindet sich auf dem Gelände des ehem. Gutes xxx, im Kreuzungsbereich der xxx Gemeindestraße und der Einfahrt bzw. dem Bachlauf des xxxbaches. In der Natur handelt es sich um eine Ebene auf der ein großvolumiges mehrgeschossiges Wirtschaftsgebäudes gestanden hat. An der Süd- und Ostseite anschließend geht der Standort in eine Hangfläche über, die mittlerweile zum größten Teil als Obstplantage ausgebaut ist. Das Gebäude besteht aus 2 Teilen, die T-förmig aneinandergereiht und höhenmäßig voneinander abgesetzt sind. Das Gebäude hat ein Gesamtausmaß von 37 m x 22 m und eine max. Höhenentwicklung von 10,23 m. Es handelt sich um eine Holzkonstruktion, die im Fassadenbereich mit Aluminiumpaneelen ausgefacht ist. Die Alupaneele sind in einem Farbton LL6J Limette wie die dazugehörigen Firmenfahrzeuge nach der VW Farbenskala geplant. Der Umgebungsbereich ist durch eine Vielzahl von teilweise großvolumigen historischen Wohn- und Wirtschaftsobjekten geprägt, die teilweise bereits baufällig erscheinen. Der Bauplatz befindet sich auf einer Grünland-Hofstellen Widmung. Nach eingehender Diskussion und Ortsaugenschein kommt die Kommission einhellig zur Auffassung, dass unter nachstehenden Bedingungen keine Störung des Ortsbildes zu erwarten ist.

Der nördliche niedrige Bauteil des Gebäudes ist abgesehen vom dargestellten massiven Sockel mit einer vertikalen Holzschalung zu versehen.

Der Vorbereich an der Nord- und Westseite ist gärtnerisch zu gestalten und mit Baum- und Strauchbewuchs zu versehen.

Die geplante Farbgebung ist grundsätzlich möglich, ist jedoch in einem cremig grüngelben Farbton zu halten.“

Ebenfalls im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx, mit welchem Herrn xxx, xxx, xxx, die Bewilligung zur Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen im Zuge einer Geländekorrektur samt Wegerrichtung – bei gleichzeitiger Vorschreibung von Wiederherstellungsmaßnahmen – auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, Stadtgemeinde xxx, erteilt wurde.

Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 27.08.2018 wurde der Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung um die Bekanntgabe des Einflussbereiches zum geplanten Bauvorhaben ersucht. Nach Durchsicht und Prüfung der Einreichunterlagen wurde mit Schreiben des Amtssachverständigen vom 15.11.2018 ein Einflussbereich von 150 m bekannt gegeben. Weiters teilte er mit, dass außerhalb dieses Bereiches, aufgrund der Erfahrung des schalltechnischen Amtssachverständigen eine Beeinflussung der Anrainer nicht zu erwarten ist.

In gegenständlicher Bausache wurde ebenfalls ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger beigezogen. Vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, xxx, Regionalbüro xxx wurde folgende gutachterliche Stellungnahme vom 10.10.2018, Zahl: xxx, abgegeben:

„Herr xxx beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Maßnahme: Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlagen sowie Heiz- und Sozialraum durchzuführen.

1. Betriebliche Situation: Herr xxx bewirtschaftet mit seiner Familie den Obstbaubetrieb xxx in xxx, welcher eine Gesamtobstanbaufläche von 6,50 ha aufweist. Zu diesem Betrieb gehört auch die Obstbauanlage in xxx, welche ca. 4 km vom Stammbetrieb entfernt liegt und eine Obstanbaufläche von ca. 5,33 ha aufweist. Die gesamte Produktion (Kern- und Steinobst) wird von der Familie xxx selbst vermarktet. Der AMA-Gütesiegelbetrieb beliefert unter anderem Kärntner Schulen im Rahmen des Kärntner Schulobstprojektes (30.000 Schüler), Märkte, öffentlichen Einrichtungen, Behörden und div. Firmen. Aus logistischen und arbeitstechnischen Gründen soll am Standort in xxx ein Bauvorhaben in welchem Obstkühllagerzellen, Lager- und Verpackungsräume ein Heizraum, sowie ein Sozialraum (Aufenthaltsraum) mit Sanitäranlagen untergebracht sind, umgesetzt werden.

2. Art und Umfang der Baumaßnahme: Herr xxx beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, KG xxx, welches die Widmungskategorie Grünland- Hofstelle aufweist, ein zweigeschossiges Gebäude für die Obstlagerung und Verpackung mit den Ausmaßen 22,00 m x 20,00 m bzw. 17,00 x 11,00 zu errichten. Im Erdgeschoss sollen 2 Obstkühllagerzellen, ein Verpackungsraum, ein Leerkistenlager, ein Heizraum sowie ein Sozialraum mit dazugehörigen Sanitäranlagen, im Obergeschoss ein Lager- und Verpackungsraum untergebracht werden. Die Baumaßnahme wird auf einen Plattenfundament errichtet. Der Unterbau wird in Massivbeton, der Sozialraum in Ziegelbauweise errichtet. Die Halle wird in einer Holzkonstruktion ausgeführt und mit Paneelen verkleidet. Die Dachkonstruktion wird mit einem Satteldach, einer Dachneigung von 3 Grad ausgeführt und mit isolierten Paneelen eingedeckt. Die Situierung des Bauvorhabens erfolgt auf der im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes festgelegten Grundstücksfläche.

3. Beurteilung: Das nach vorgelegten Bauplänen zu errichtende Bauvorhaben ist somit aufgrund des angeführten Sachverhaltes für den landwirtschaftlichen Betrieb nach Art, Größe und im Hinblick auf die Situierung für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch. Aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft bestehen gegen die Genehmigung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes in der geltenden Fassung keine Bedenken, weil dieses in funktionellem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Obstbaubetriebes xxx steht.“

Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 23.11.2018, Zahl: xxx, erfolgte die Kundmachung verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und wurde den angrenzenden Anrainern eine Ladung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG übermittelt.

Am 05.12.2018 fand an Ort und Stelle eine mündliche Bauverhandlung statt. Im Rahmen der Bauverhandlung wurden von xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben. Aufgrund einer telefonischen Bekanntgabe wurde durch den schalltechnischen Amtssachverständigen bereits am 11.12.2018 per E-Mail das Ersuchen um Bekanntgabe weiterer Informationen zum Bauvorhaben übermittelt. Dieses E-Mail wurde auf Nachfrage der xxx durch xxx am 23.01.2019 an diesen weitergeleitet.

Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 13.02.2019 wurde das Einreichprojekt dem schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens übermittelt.

Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 18.03.2019, Zahl: xxx, erstellt und ist dieser folgendes zu entnehmen:

„Befund: Geplant ist die Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlage, welches zur landwirtschaftlichen Nutzung dienen wird. Laut Projekt weist das Gebäude einen Schalldämmwert von 26 dB auf. Das Obst wird im Obstgarten geerntet und in Kisten aus Holz und PVC mit dem Weinbautraktor (keine Angaben über Typ oder Schalleistung im Projekt) in das geplante Obstlager transportiert. Je nach Bedarf und Bestellung wird das Obst verpackt und anschließend mittels Klein-LKW abtransportiert. Die Manipulation der Leerkisten erfolgt mit einem Vierrad-Elektro-Gabelstapler 3,5 t, Type CPD35-AC4, mit einem Schallpegel von 74 dB. Durch den Amtssachverständigen für Schalltechnik wurden im E-Mail vom 11.12.2018 und 23.01.2019 detaillierte Angaben zum Betriebsverkehr nachgefordert. Zum Weinbautraktor, Stapler und Klein-LKW werden im Projekt keine genaueren Angaben hinsichtlich Einsatzzeit- und -ort, gemacht. Die Kühltechnik besteht aus: 2x Verbundsalz TPN2-HGX44e/665-45. Diese werden im Gebäudeinneren aufgestellt und werden einen Schallpegel von 85 dB im Rauminneren nicht überschreiten. 2x Axialkondensatoren GCHV PD 098 20F/13E-37 mit je 37 dB in 10 m Abstand (Außenbereich). Zu- und Abluftöffnungen mit jeweils 40 dB in 10 m Abstand. Bezüglich der Betriebszeiten wird in den Projektunterlagen wörtlich folgendes angegeben: „Betriebszeiten sind auszuschließen“

Stellungnahme: Trotz der Bitte die Informationen für eine Beurteilung seitens des Antragstellers bereit zu stellen, ist das vorliegende Projekt dahingehend mangelhaft. Da für eine Beurteilung des geplanten Betriebes nicht ausreichend Informationen in den Projektunterlagen enthalten sind kann durch den Amtssachverständigen für Schalltechnik keine umfassende Aussage über den beantragten Betrieb getroffen werden. Diese Stellungnahme beschränkt sich daher nur auf die Kühl-/Lüftungsanlage. Da die nächstgelegene Wohnnachbarschaft einen Abstand von rund 190 m zum geplanten Obstlager haben wird, somit deutlich außerhalb des mit Schreiben vom 15.11.2018, Zahl: xxx bekanntgegebenen Einflussbereiches von 150 m liegt und davon auszugegangen werden kann, dass der vorherrschende Basispegel im Bereich des in der Analyse von Langzeit-Schallmessungen des Amtes der Kärntner Landesregierung ermittelten (landes-)typischen Basispegels liegt ist nicht zu erwarten, dass die Lüftungsanlage eine negative Beeinflussung der Anrainer hervorrufen wird.“

Von der Baubehörde wurde auch die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.04.2019, Zahl: xxx, eingeholt und wird darin wie folgt vom Amtssachverständigen im Wesentlichen ausgeführt:

„Bezugnehmend auf das Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 26.03.2019, Zahl: xxx, wird von Seiten des ASV erwähnt, dass nach telefonsicher Rückfrage bei Herrn xxx auf welchem Fachbereich sich das Gutachten zu beziehen hat von diesem der Fachbereich Luftreinhaltung genannt. Errichtet werden soll ein Obstlager mit Kühlanlagen, Heizraum und Sozialraum auf Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Laut Betriebsbeschreibung wird Obst im Obstgarten geerntet und in den Großkisten aus Holz oder PVC gelagert. Die vollen Obstkisten werden mit dem Weingartentraktor eingebracht und in den Kühlzellen eingelagert. Je nach Bedarf und Bestellung wird das Obst im Verpackungsraum verpackt und ausgeliefert. Die Auslieferung erfolgt ausschließlich nur mit Klein-LKW. Als Heizung soll laut Baubeschreibung eine Stückholzheizung mit 49 kW Leistung eingebaut werden, welche 20 Tage im Jahr benützt werden wird. In Bezug auf die Heizungsanlage besteht bei Einhaltung unten angeführter Auflagenvorschläge kein Einwand, und ist aufgrund dessen mit einer nicht relevanten Belastung an Luftschadstoffen durch die gegenständliche Heizungsanlage bei der umliegenden Wohnnachbarschaft zu rechnen. In Bezug auf die Luftschadstoffemissionen bzw. Geruchsbelastung wurde mit dem Antragsteller, Herrn xxx, von Seiten des ASV Kontakt aufgenommen. Herr xxx wollte isch weder per E-Mail noch telefonisch konkret auf eine Anzahl an Zu- und Abfahrten festlegen. Weiters wurde von Seiten des Antragstellers keine Aussage getätigt, welche beschreibt, wie und in welcher Form das Abfallobst zwischengelagert wird. Dies wäre für eine Beurteilung der Geruchsbelastung bei der nächsten Wohnnachbarschaft notwendig. Bezüglich dieser beiden Betriebstätigkeiten/Betriebsprozesse kann vom ASV keine Stellungnahme abgegeben werden, da aufgrund der fehlenden Angaben diese nicht beurteilungsfähig sind. Als Anhang wird der Emailverkehr zwischen dem ASV und Herrn xxx beigelegt.“

Bezugnehmend auf das an den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung von der Baubehörde übermittelte E-Mail vom 29.05.2019, in welchem eine ergänzende Übermittlung einer Stellungnahme für den Fachbereich Luftreinhaltung ersucht wird, erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 04.06.2019, Zahl: xxx, der folgendes zu entnehmen ist:

„Der Antragsteller gibt eine durchschnittliche Anzahl von 25 Fahrten pro Tag im Jahresschnitt an. In Bezug auf die Lagerung von Obst welches den Qualitätsanforderungen nicht entspricht wird vom Antragswerber angegeben, dass dieses in mit Deckeln verschlossenen Weinlesekisten im Hallenbereich gelagert und wöchentlich entsorgt wird. Bezugnehmend auf die Fahrbewegungen kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass eine Maximalabschätzung mit dem Programm ADAS in Bezug auf den für diese Art der Tätigkeit kritischsten Parameter NOx beziehungsweise NO2 im Abstand von ca. 20 m eine maximale Erhöhung der Immissionskonzentration von 3 µg/m3 zu erwarten ist (Worst Case Abschätzung). Die nächstgelegene Immissionsmessstation, welche am Standort xxx situiert ist, weist einen Jahresmittelwert für das Jahr 2017 von 11 µg/m3 für den Schadstoff NO2 aus. Addiert man nun diese beiden Zahlenwerte so ergibt sich durch das gegenständliche Vorhaben ein Zahlenwert von 14 µg/m3. Dieser Zahlenwert liegt deutlich unter den 35 µg/m3, welche im IG-L (Immissionsschutzgesetz Luft) als Grenzwert angeführt sind. Bezugnehmend auf das Schreiben des ASV vom 30.04.2019, Zahl: xxx, wird ergänzt, dass sich dieser Zahlenwert für NOx aufgrund der sehr geringen Anzahl an maximalen Betriebstagen für Heizungsanlage von 20 Tagen quasi nicht verändern wird. In Bezug auf eine mögliche Geruchsbelästigung durch gelagertes Obst, welches nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, wird vom ASV ausgeführt, dass die vom Antragsteller beantragte Art der Lagerung von Obst, welches nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, zu keiner relevanten Geruchsbelästigung bei der Wohnnachbarschaft führt. Gegen gegenständliches Vorhaben besteht aus fachlicher Sicht kein Einwand.“

Nach Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie des Amtssachverständigen der UAbt. xxx wurden diese den Anrainern mit Schreiben der Baubehörde vom 19.06.2019 mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.07.2019 wurden von der Anrainerin xxx die erhöhte Lärmentwicklung, die Wertminderung der eigenen Liegenschaft und eine negative Beeinflussung der kulturellen Pläne ihres verstorbenen Gatten xxx eingewendet.

Die Einwendungen der Anrainerin, welche sich vor allem auf die Schallemissionen bezogen, wurden seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 18.10.2019 samt Beilage des Einreichprojektes und ergänzenden Unterlagen dem lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um abschließende Beurteilung übermittelt.

Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 03.03.2020, Zahl: xxx, erstellt, in welcher er folgendes ausführt:

„Geplant ist die Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlage, welches zur landwirtschaftlichen Nutzung dienen wird. Die Betriebszeiten sind Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Der Hauptteil der Tätigkeiten wird jedoch, laut den gemachten Angaben in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. Das Obst wird im Obstgarten geerntet und in Kisten aus Holz und PVC mit dem Weinbautraktor in das geplante Obstlager transportiert. Je nach Bedarf und Bestellung wird das Obst verpackt und anschließend mittels Klein-LKW abtransportiert. Die Manipulation der Leerkisten erfolgt mit einem Vierrad-Elektro-Gabelstapler 3,5 t, Type CPD35-AC4, mit einem Schallleistungspegel von 74 dB. Die Kühltechnik besteht aus: 2x Verbundsalz TPN2-HGX44e/665-45. Diese werden im Gebäudeinneren aufgestellt und werden einen Schallpegel von 85 dB im Rauminneren nicht überschreiten. Laut Projekt weist das Gebäude einen Schalldämmwert von 26 dB auf. 2x Axialkondensatoren GCHV PD 098 20F/13E-37 mit je 37 dB in 10m Abstand (Außenbereich) Zu- und Abluftöffnungen mit jeweils 40 dB in 10 m Abstand.

Der Antragsteller gibt eine durchschnittliche Anzahl von 25 Fahrten pro Tag im Jahresschnitt an. Die Zufahrten zum geplanten Obstlager erfolgen über eine öffentliche Straße und werden gemischt durch LKW, Kleintransporter, PKW, Traktor, Forst- und Arbeitsmaschinen stattfinden. Darüber hinaus erfolgen Fahrten nur mehr aus betrieblicher Notwendigkeit. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben befindet sich auf dem Grst. Nr. xxx KG xxx mit der Widmungskategorie Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Nördlich direkt hinter der Straße und nordwestlich in einem Abstand von rund 100 m befinden sich ebenfalls Flächen, die laut KAGIS die Widmungskategorie Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Rings um das verfahrensgegenständliche Vorhaben befinden sich hauptsächlich Flächen mit der Widmungskategorie Grünland-Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland. Es lässt sich anhand des Flächenwidmungsplanes (KAGIS mit Stand 02.03.2020) feststellen, dass sich in nordwestlicher Richtung in einem Abstand von größer 60 m zum geplanten Vorhaben direkt hinter dem xxxbach auf Grst. Nr. xxx KG xxx eine Fläche mit der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet befindet. In südöstlicher Richtung in einem Abstand von rund 50 m befinden sich auf Grst. Nr. xxx KG xxx ebenfalls eine Fläche mit der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet. Entsprechend dem Ersuchen der Behörde wurden durch den Amtssachverständigen nochmals alle Angaben und die durch die Anrainer gemachten Einwendungen berücksichtigt. Aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Struktur sowie der vorhandenen Widmungskategorien ist mit einem – gegenüber reinen Wohngebiet – erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Die bekanntgegebenen Fahrbewegungen sind in Ausmaß und Art für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu betrachten und es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Beeinträchtigung der umliegenden Fläche mit der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet entstehen wird. In der Österreichischen Norm ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“ sind Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für verschiedene Gebietskategorien von Flächenwidmungen bzw. –nutzungen, getrennt nach Tag- und Nachtzeit festgelegt. Entsprechend dieser Norm ist der für die jeweilige Widmungskategorie und die Bezugszeit anzuwendende Planungsrichtwert für den Widmungsbasispegel LA,95, FW der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel. Aufgrund der gemachten Angaben und der örtlichen Schall-Ist-Situation (der örtlich vorherrschenden Grundgeräuschpegel (Basispegel) wird maßgeblich durch den von Nordosten nach Südwesten verlaufenden „xxxbach“ geprägt) ist aus fachlicher Sicht nicht mit einer negativen Beeinflussung der nächstgelegenen Widmungskategorien Bauland-Dorfgebiet (auf Grst. Nr. xxx und xxx beide KG xxx) zu rechnen. Aus fachlicher Sicht lässt sich somit ergänzend zu der Stellungnahme vom 18.03.2019 mit der Zahl: xxx festhalten, dass eine relevante negative Beeinflussung der umliegenden Grundstücke mit der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet nicht gegeben ist.“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.05.2020, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx, xxx, xxx die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlagen, Heizraum und Sozialraum auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx nach Maßgabe des eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektes, entsprechend den Planunterlagen, unter Vorschreibung und Einhaltung von im Spruch enthaltenen Auflagen erteilt.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.05.2020, Zahl: xxx, wurde von Frau xxx, xxx, xxx das Rechtsmittel der Berufung vom 05.06.2020 erhoben. In der Berufungsvorlage führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

„Auf die Unterschreitung des 150 m Abstandes betreffs der Wohngebäude xxx, xxx sowie xxx wurde nicht eingegangen. Der Geräuschpegel der Kühlanlage hebt sich in keiner Weise durch den Geräuschpegel des xxxbaches auf. Die Frequenzpegel sind nicht vergleichbar und die Obergeschosse von xxx werden dem Schallfeld der Kühlanlage direkt ausgesetzt. Die bereits vorhandene über das übliche Ausmaß eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgehende, sehr hohe Lärmentwicklung durch nächtliche, bis zu 30maligen Spritztätigkeiten zwischen 22 Uhr und Morgenfrühe, bevorzugt an Wochenenden und Feiertagen, die auch das Schloß xxx selbst sehr stark betrifft, wurde in die Geräuschpegelbemessung nicht miteinbezogen. Laut VfGH haben Nachbarn einen Anspruch, dass Bauten auch das „äußere Erscheinungsbild geschützter Objekte, die das Ortsbild prägen“, erhalten. Die Baukörper, die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehen, dürfen in Baumasse, Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern abweichen. Im Konkreten Fall entspricht das historische Kompendium des Gutes xxx, das auf 1460 zurückgeht, eindeutig diesen Kriterien. Neben dem Schloss (um 1860) betrifft dies vor allem das wesentlich ältere Bauernhaus, welches sich in unmittelbarer Nähe befindet, als auch das daran anschließende ebenso alte Gebäudeensemble sowie die gegenüberliegende Mühle und Sämerei. Der Neubau würde den ortsbildlichen wie landschaftlichen Eindruck erheblich stören und ist somit als unzulässig einzustufen. Dem Landschaftsbild sowie dem Ortsbildschutz und damit verbunden dem Fremdenverkehr steht das Bauvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 der K-BO entgegen, sowohl in der Kategorie Grünland als auch Dorfgebiet, womit dem Bescheid zu widersprechen ist. Die Auflage des Ortsbildschutzes entspricht nicht dem umgebenden Gebäudestil – keine Holzfassaden und auch keine cremig gelbgrünen Fassaden.“

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.07.2020, Zahl: xxx, wurde die Berufung vom 05.06.2020 der Frau xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.05.2020, Zahl: xxx, mit welchem Herrn xxx die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlagen, Heizraum und Sozialraum auf Parzelle Nr. xxx KG xxx erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der lärmtechnische Amtssachverständige zu den Lärmemissionen festgehalten habe, dass eine relevante negative Beeinflussung der umliegenden Grundstücke mit der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet nicht gegeben sei. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß der geltenden Rechtsprechung der Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsbildes entspricht, bestehe. Es wurde jedoch auf die eingeholte Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission Bezirk xxx vom 13.06.2018 verwiesen, die eindeutig festhalte, dass bei Einhaltung der im Bescheid vom 25.05.2020 unter Auflagenpunkt 8., 9. und 10. erteilten Auflagen, keine Störung des Ortsbildes zu erwarten sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.07.2020, Zahl: xxx, erhob Frau xxx die Beschwerde vom 22.08.2020 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:

„Der Bescheid ist gezeichnet von mangelhafter Sachverhaltsdarstellung sowie mangelnder Beweisführung, da auf den Einwand der Unterschreitung des 150 m Abstandes betreffs der Wohngebäude xxx, xxx (unter 70 m Abstand) sowie xxx nicht eingegangen wurde. Mangelhaft ist ebenfalls die Beweisführung betreffend des Schallschutzes, da der Geräuschpegel der Kühlanlage sich in keinster Weise durch den Geräuschpegel des xxxbaches aufhebt. Die Frequenzpegel sind nicht vergleichbar und die Obergeschosse von xxx (westlich gegenüberliegend) werden dem Schallfeld der Kühlanlage verstärkt durch die Schallreflexion des dahinterliegenden Hanges direkt ausgesetzt. Weiters ist die Geräuschentwicklungen des xxxbaches im bewohnten Obergeschoss des Gebäudes xxx nicht wahrzunehmen; Geräuschentwicklungen jenseits des Baches (von der zu bebauenden Fläche her) jedoch überdeutlich (verstärkt durch den Hang und Trichterwirkung). Es ist daher davon auszugehen, dass die zu errichtende Wandfläche des Obstkühlhauses von 10 m Höhe und entsprechender Länge ebenfalls zu einer Schallreflexion des Betriebsverkehrs (LKW, Traktoren sowie mechanisches Lagertor) auf der davorliegenden Betriebsstraße führt und somit die örtliche Schall-Ist-Situation erheblich überschreitet. Außerdem kommt es durch den erhöhten Betriebsverkehr zu einer erhöhten CO2 und Feinstaubbelastung. Der Ausschluss von Betriebszeiten stellt dabei einen gesundheitsgefährdenden Einfluss dar. Die bereits vorhandene über das übliche Ausmaß eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgehende, sehr hohe Lärmentwicklung durch nächtliche, bis zu 30maligen Spritztätigkeiten zwischen 22 Uhr und Morgenfrühe, bevorzugt an Wochenenden und Feiertagen, der auf einem Hang liegenden Obstplantage, die auch das Schloß xxx selbst sehr stark betrifft, wurde in die Geräuschpegelbemessung nicht miteinbezogen. Die Errichtung/Betreibung dieses Kühllagerhauses stellt somit eine gravierende Beeinträchtigung meiner kulturellen (Nachlass xxx und xxx Programm, Workshops, Ausstellungen, etc.) und geplanten damit verbundenen (Fremdenverkehr) Tätigkeiten dar und betrifft somit nicht nur mich als Anrainer sondern die gesamte Region. Ergänzungsbedürftig und mangelhaft ist ebenfalls die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission Bezirk xxx, da auf den lokalen historischen und landschaftlichen Charakter nicht ausreichend eingegangen wurde. Ein genaueres Bild der Sachlage fehlt gänzlich. Laut VfGH haben Nachbarn sehr wohl einen Anspruch, dass Bauten auch das „äußere Erscheinungsbild geschützter Objekte, die das Ortsbild prägen“ erhalten. Die Baukörper, die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehen, dürfen in Baumasse, Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern abweichen. Im konkreten Fall entspricht das historische Kompendium des Gutes xxx, das auf 1460 zurückgeht, eindeutig diesen Kriterien. Neben dem Schloss (um 1860) betrifft dies vor allem das wesentlich ältere Bauernhaus (xxx), welches sich in unmittelbarer Nähe befindet, als auch das daran anschließende ebenso alte Gebäudeensemble sowie die gegenüberliegende Mühle und Sämerei. Der Neubau würde den ortsbildlichen wie landschaftlichen Eindruck erheblich stören und ist somit als unzulässig einzustufen. Dem Landschaftsbild sowie dem Ortsbildschutz und damit verbunden dem Fremdenverkehr steht das Bauvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 K-BO entgegen, sowohl in der Kategorie Grünland als auch Dorfgebiet, womit dem Bescheid zu widersprechen ist. Die Auflage des Ortsbildschutzes entspricht nicht dem umgebenden Gebäudestil – keine Holzfassaden und auch keine cremig gelbgrünen Fassaden. Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“

Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.09.2020, Zahl: KLVwG-1595/2/2020, erging an den schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung der gerichtliche Auftrag, zu den in der Beschwerdevorlage vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche schalltechnische Stellungnahme abzugeben.

Vom schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 02.04.2021, Zahl: xxx, erstellt. Dieser schalltechnischen Stellungnahme ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„Einwendungen:

Mit Schreiben vom 22.08.2020 legt xxx Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.05.2020, Zahl: xxx ein. Es werden bzgl. des Schallschutzes folgende Einwendungen erhoben:

1. Mangelhaft ist ebenfalls die Beweisführung betreffend des Schallschutzes da der Geräuschpegel der Kühlanlage sich in keiner Weise durch den Geräuschpegel des xxxbaches aufhebt.

Die gemachte Einwendung befindet sich fachlich nicht auf gleicher Ebene. Jedoch zeigen die Messungen und die Prognoseberechnungen, dass die prognostizierten Immissionswerte in allen betrachteten Punkten unter dem Planungsbasispegel bzw. dem Planungspegel der entsprechenden Widmungskategorie liegen.

2. Die Frequenzpegel sind nicht vergleichbar…

Die gemachte Einwendung befindet sich fachlich nicht auf gleicher Ebene. In der Schalltechnik gibt es einzelne Frequenzen und Frequenzspektren, welche wiederum in Oktav und Terzbänder unterteilt werden und zu einer Einzahlangabe dem Schallleistungspegel Lw zusammengefasst und in der Einheit Dezibel (dB) angegeben.

3. und die Obergeschosse von xxx (westlich gegenüberliegend) werden dem Schallfeld der Kühlanlage verstärkt durch die Schallreflexion des dahinterliegenden Hanges direkt ausgesetzt.

Die gemachte Einwendung befindet sich fachlich nicht auf gleicher Ebene. Der angesprochene Hang ist zum Teil mit Obstbäumen bepflanzt oder weißt einen Bewuchs durch Büsche, Sträucher und Bäume auf und wird daher durch den ha. Amtssachverständigen als schallabsorbierend eingestuft.

4. Weiters ist die Geräuschentwicklungen des xxxbaches im bewohnten Obergeschoss des Gebäudes xxx nicht wahrzunehmen; Geräuschentwicklungen jenseits des Baches (von der zu bebauenden Fläche her) jedoch überdeutlich (verstärkt durch den Hang und Trichterwirkung).

Die gemachte Einwendung befindet sich fachlich nicht auf gleicher Ebene. Hier muss differenziert werden zwischen Schallquellen (Geräuschen), die den sog. Basispegel bilden oder beeinflussen und solchen Schallquellen die den energieäquivalenten Dauerschallpegel bilden.

Laut ÖNORM S 5004:2020-04 werden der energieäquivalente Dauerschallpegel und der Basispegel wie folgt definiert:

3. 4 energieäquivalenter Dauerschallpegel Leq

zehnfacher dekadischer Logarithmus des Verhältnisses des zeitlichen Mittelwerts eines quadrierten frequenzbewerteten Schalldrucksignals innerhalb eines festgelegten Zeitintervalls zum Quadrat des Bezugswerts

Anmerkung 1 zum Begriff: Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird in dB angegeben.

Anmerkung 2 zum Begriff: Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel ermittelt, der bei dauernder Einwirkung einem beliebigen Geräusch energieäquivalent ist.

3. 9 Basispegel LA,95

der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Zeitbewertung F (Fast) ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches

In der Beurteilung von Schallereignissen (Geräuschen) muss differenziert werden zwischen jene Schallereignisse, die den Basispegel beeinflussen (Dauergeräusche wie Lüftungen, Klimageräte, Motoren usw.) und denen die sich auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel auswirken (z.B. Fahrbewegungen von Traktoren, LKW, PKW, Staplerfahrten usw.). Die angeführte „Trichterwirkung“ ist eine laienhafte Bezeichnung, ist aber fachlich nicht gebräuchlich oder auf gleicher Ebene. Die Bodenbeschaffenheit der das Bauvorhaben umgebenden Flächen wird vom ha. Amtssachverständigen als schallweich also dämpfend eingestuft und wurde in der Ausbreitungsrechnung mitberücksichtigt.

5. Es ist daher davon auszugehen, dass die zu errichtende Wandfläche des Obstkühlhauses von 10 m Höhe und entsprechender Länge ebenfalls zu einer Schallreflexion des Betriebsverkehrs (LKW, Traktoren sowie mechanisches Lagertor) auf der davorliegenden Betriebsstraße führt und somit die örtliche Schall-Ist-Situation erheblich überschreitet.

Es ist richtig, dass schallharte Oberflächen den entstehenden Schall reflektieren können, dies trifft jedoch auf alle Gebäude zu, die gebaut werden und ist jedenfalls als widmungskonform anzusehen. Durch den ha. Amtssachverständigen wurde mit dem Simulationsprogramm IMMI der Firma xxx in der Version 2020 eine Schallausbreitungsberechnung durchgeführt und diese Reflexionen somit berücksichtigt.

6. Die bereits vorhandene über das übliche Ausmaß eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgehende, sehr hohe Lärmentwicklung durch nächtliche, bis zu 30maligen Spritztätigkeiten zwischen 22 Uhr und Morgenfrühe, bevorzugt an Wochenenden und Feiertagen, der auf einem Hang liegenden Obstplantage, die auch das Schloß xxx selbst sehr stark betrifft, wurde in die Geräuschpegelbemessung nicht miteinbezogen.

Die beschriebenen Tätigkeiten sind Teil der örtlichen Schall-Ist-Situation. Es ist somit bereits jetzt in den Nachtstunden aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein erhöhtes Aufkommen an Fahrbewegungen zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung vorhanden. Diese Fahrbewegungen und Arbeiten sind der Landwirtschaft und nicht dem Gebäude zuzuordnen.

Gutachten:

Allgemein kann festgehalten werden, dass gemäß ÖNORM S 5004 folgende Vertrauensbereiche für den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel gelten:

Geräuschart

für LA,eq (dB)

Straßenverkehr

1,1

Anlagengeräusche

2,0

Als Grundlage für die individuelle Beurteilung gilt, dass Zusatzimmissionen (Beurteilungspegel der spezifischen Immission), welche um mindestens 6 dB unterhalb der ermittelten örtlichen Schallsituation liegen, keine messbaren Veränderungen des energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq der örtlichen Schallsituation hervorrufen bzw. eine Veränderung von weniger als 1 dB verursachen. Eine Zusatzimmission die mindestens 10 dB unterhalb des örtlichen Schallpegels liegt, verursacht bei der gängigen Beurteilungspraxis in der Schalltechnik keine Veränderung, d.h. es ergibt sich am Immissionspunkt, mit und ohne Zusatzimmission, derselbe Pegelwert.

Dauerschallpegel:

Es wurden alle vom Antragsteller bekanntgegebenen Schallereignisse (auftretenden Fahrzeugbewegungen; etc.) berücksichtigt. Die hinzukommenden Fahrbewegungen, die mit dem Gebäude in Zusammenhang stehen sind nicht dazu geeignet eine relevante Beeinflussung des über das Jahr ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegel hervorzurufen. Zudem ist aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Struktur mit einem – gegenüber reinen Wohngebiet – erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Wie bereits in der Beschwerde von Frau xxx beschrieben, ist dies zur Bewirtschaftung der Obstplantage auch der Fall. Es kann also festgehalten werden, dass die angegebenen Fahrbewegungen der Landwirtschaft dienen und in Ausmaß und Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu betrachten sind. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Beeinträchtigung der örtlichen Schall-Ist-Situation bei den betrachteten Immissionspunkten entstehen wird. Dies belegen auch die in den Tabellen 4 bis 6 dargestellten Ergebnisse der Schallausbreitungsrechnung.

Basispegel:

Gemäß ÖAL-Richtlinie 6/18, „Die Wirkung des Lärms auf den Menschen; Beurteilungshilfen für den Arzt“, Ausgabe 01.02.2011, ist der Basispegel die Kenngröße bei der Beurteilung gleichförmiger, über längere Zeit einwirkender Geräusche (Lüfter, Klimageräte, etc.) im Nachtzeitraum. Hier gilt, dass derartige Geräusche unter bzw. im Bereich des Basispegels der Umgebungsgeräuschsituation (örtliche Schallsituation) zu liegen kommen sollen. Sind sie lauter als der vorherrschende Basispegel, muss mit einer Störwirkung gerechnet werden, die umso deutlicher ausfällt, je mehr der Basispegel überschritten wird. Durch die logarithmische Addition der beiden Pegel (spezifische Immission der Dauergeräusche und Basispegel der örtlichen Schallsituation) mit der gleichen Pegelhöhe ergibt sich ein um + 3 dB höherer Pegel im Vergleich zum Ausgangspegel. Daher kann festgehalten werden, dass die Bedingung der ÖAL 6/18 bis zu einer Erhöhung des örtlichen Basispegels um + 3 dB als erfüllt anzusehen ist. Entsprechend der Raumordnung liegt sowohl das Bauvorhaben des xxx (Grst. Nr. xxx) als auch das Wohnhaus von xxx (Grst. Nr. xxx) in der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ (siehe Abbildung 2 auf Seite 4). Nach der ÖNORM S 5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sind für die Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ keine Planungsrichtwerte festgelegt. In dieser Norm wird unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert eingehalten wird. Wie im Punkt Prognosewerte bereits angeführt liegen die zu erwartenden Erhöhungen zwischen 0,1 und 1,0 dB. Diese befinden sich innerhalb der Vertrauensbereiche der ÖNORM S 5004 für Anlagengeräusche. Erhöhungen in dieser Größenordnung sind messtechnisch nicht nachweisbar. Im Vergleich mit den Richtwerten für die Widmungskategorie „Bauland – Dorfgebiet“ (welche für den Vergleich herangezogen wurden) zeigt sich, dass die Immissionen des geplanten Obstlagers diese unterschreiten und somit widmungskonform sind. Zusammenfassend ist aufgrund der beschriebenen Sachlage bei projektgemäßer Errichtung und ordnungsgemäßen Betrieb eine relevante Auswirkung auf die betrachteten Immissionspunkte nicht zu erwarten. Beilage: Messbericht Schallpegelmessung Erhebung der ortsüblichen Schallimmission (März 2021).“

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme vom 02.04.2021, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

Mit gerichtlicher Ladung vom 12.04.2021, Zahl: KLVwG-1595/12/2020 wurde für Montag, den 03. Mai 2021 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.

Am 03.05.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin, die persönlich nicht anwesend war) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Verlauf die schriftliche gutachterliche ergänzende Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 02.04.2021, Zahl: xxx, erörtert wurde.

II.Feststellungen:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Obstlagers mit Kühlanlage, welches zur landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Die Betriebszeiten sind Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Der Hauptteil der Tätigkeiten wird in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. Das Obst wird im Obstgarten geerntet und in Kisten aus Holz und PVC mit dem Weinbautraktor in das geplante Obstlager transportiert. Je nach Bedarf und Bestellung wird das Obst verpackt und anschließend mittels Klein-LKW abtransportiert.

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben befindet sich auf Grst. Nr. xxx KG xxx mit der Widmungskategorie Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Nördlich direkt hinter der Straße und nordwestlich in einem Abstand von rund 100 m befinden sich ebenfalls Flächen, die laut KAGIS die Widmungskategorie Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Rings um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben befinden sich Flächen mit der Widmungskategorie Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland. Anhand des Flächenwidmungsplanes ist festzuhalten, dass sich in nordwestlicher Richtung in einem Abstand von größer 60 m zum geplanten Vorhaben direkt hinter dem xxxbach auf Grst. Nr. xxx KG xxx eine Fläche mit der Widmungskategorie Bauland – Dorfgebiet befindet. In südöstlicher Richtung in einem Abstand von rund 50 m befindet sich auf Grst. Nr. xxx KG xxx ebenfalls eine Fläche mit der Widmungskategorie Bauland – Dorfgebiet.

Die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerdegründe betreffend den Schallschutz werden in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des vom Gericht beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 02.04.2021, Zahl: xxx, ausführlich schlüssig und nachvollziehbar behandelt. In dieser Stellungnahme führt der Amtssachverständige aus, dass er am 18.03.2021 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr sechs orientierende Kurzzeitmessungen zur Erhebung der örtlichen Schall-Ist-Situation durchgeführt hat. Ebenfalls führte er mit dem Simulationsprogramm IMMI der Firma xxx in der Version 2020 eine Schallausbreitungsberechnung durch. Die Messpunkte werden in der Abbildung 1 der Stellungnahme dargestellt und sind die Messergebnisse einerseits dem erstellten Messbericht und andererseits der Tabelle 1 der Stellungnahme zu entnehmen. Die erfolgten Messungen sowie Prognose-berechnungen zeigen, dass die prognostizierten Immissionswerte in allen betrachteten Punkten unter dem Planungsbasispegel bzw. dem Planungspegel der entsprechenden Widmungskategorie liegen. Vom Amtssachverständigen wird dazu angegeben, dass alle von der mitbeteiligten Partei bekanntgegebenen Schallereignisse in seiner fachlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien. Aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Struktur sei – wie auch gegenständlich bei der Bewirtschaftung der Obstplantage – mit einem erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Zudem stellt der Amtssachverständige fest, dass die angegebenen Fahrbewegungen der Landwirtschaft dienten und in Ausmaß und in der Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu betrachten seien, weshalb eine relevante Beeinträchtigung der örtlichen Schall-Ist-Situation bei den betrachteten Immissionspunkten nicht entstehe (vgl. dazu die in den Tabellen 4 bis 6 dargestellten Ergebnisse der Schallausbreitungsrechnung).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass in der am 03.05.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung die vom schalltechnischen Amtssachverständigen erstellte schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme vom 02.04.2021 ausführlich mit allen Verfahrensparteien besprochen wurde. Von keiner Partei gab es am Ende der Verhandlung dazu offene Fragen. In dieser schalltechnischen Stellungnahme wird festgestellt, dass aufgrund der beschriebenen Sachlage bzw. bei projektgemäßer Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb des Bauvorhabens eine relevante Auswirkung auf die betrachteten Immissionspunkte nicht zu erwarten ist.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx und des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 22.08.2020, der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, sowie den dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.05.2020 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, weiters der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme aus dem Fachbereich Schalltechnik vom 02.04.2021 sowie dem Ergebnis der am 03.05.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen die gutachterliche Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 02.04.2021 eingehend besprochen und erläutert wurde.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.04.2021 kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass bei projektsgemäßer Errichtung und bei projektsgemäßem Betrieb des Bauvorhabens eine relevante Auswirkung auf die vom schalltechnischen Amtssachverständigen betrachteten Immissionspunkte nicht zu erwarten ist. In der gutachterlichen schalltechnischen Stellungnahme werden alle von der mitbeteiligten Partei bekanntgegebenen Schallereignisse (auftretenden Fahrzeugbewegungen usw.) berücksichtigt. Die hinzukommenden Fahrzeugbewegungen, die mit dem Gebäude in Zusammenhang stehen, sind nicht dazu geeignet eine relevante Beeinflussung des über das Jahr ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels hervorzurufen. Zudem ist aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Struktur mit einem erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Wie bereits von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerdevorlage beschrieben, ist dies im gegenständlichen Fall zur Bewirtschaftung der Obstplantage auch der Fall. Die angegebenen Fahrbewegungen dienen der Landwirtschaft und sind in Ausmaß und in der Art als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu betrachten, weshalb dadurch eine relevante Beeinträchtigung der örtlichen Schall-Ist-Situation bei den betrachteten Immissionspunkten nicht entstehen wird. Dies belegen auch die in der schalltechnischen Stellungnahme in den Tabellen 4 bis 6 dargestellten Ergebnissen der Schallausbreitungsrechnung.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 02.04.2021 wurde vom Amtssachverständigen für Schalltechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung in der am 03.05.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar allen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin, die persönlich nicht anwesend war) erläutert und wurde den Verfahrensparteien zudem ausführlich Gelegenheit gegeben, hierzu (und zu den anderen Aspekten seiner Stellungnahme vom 02.04.2021) Fragen zu stellen. Am Ende der Beweisaufnahme gab es von keiner Verfahrenspartei offene Fragen an den Amtssachverständigen. Als Ergebnis seiner Prüfung führt der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung am 03.05.2021 aus, dass die Beschwerdegründe insbesondere im Hinblick auf den Schallschutz der Beschwerdeschrift entnommen wurden und die Vorbringen in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführlich und umfassend behandelt werden.

Den Verfahrensparteien ist unter Einräumung einer ausreichenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gutachten zu geben, um diese durch Einholung eines Gegengutachtens entkräften zu können (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/ 0147). Dies war gegenständlich der Fall: mit hg. Schreiben vom 12.04.2021 wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um zu der unter einem übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik Stellung zu nehmen. Es wurden innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahmen abgegeben.

In der am 03.05.2021 erfolgten Beschwerdeverhandlung verwies der schalltechnische Amtssachverständige auf seine ergänzende gutachterliche schalltechnische Stellungnahme vom 02.04.2021, Zahl: xxx, samt Messbericht über Schallpegelmessungen zur Erhebung der ortsüblichen Schallimmission (März 2021) und gab zu Protokoll, dass er die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht halte. Zum Beschwerdegrund der mangelhaften Beweisführung betreffend den Schallschutz, da sich der Geräuschpegel der Kühlanlage in keiner Weise durch den Geräuschpegel des xxxbaches aufhebe, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass der Beschwerdeeinwand der Beschwerdeführerin im Grunde nicht auf fachlich gleicher Ebene erstellt sei. Weiters hätten die Messungen und Prognoseberechnungen ergeben, dass sich die Werte im Bereich des xxxbaches bzw. darunter befinden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Frequenzpegel seien nicht vergleichbar und die Obergeschosse von xxx (westlich gegenüberliegend) würden dem Schallfeld der Kühlanlage verstärkt durch die Schallreflexion des dahinterliegenden Hanges direkt ausgesetzt sein, gab der Amtssachverständige an, dass die Reflexionen in der Prognoseberechnung berücksichtigt seien. Weiters gebe es fachlich gesehen keine Frequenzpegel (wie in der Stellungnahme ausgeführt). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand treffe somit nicht zu. Zum Einwand, die Geräuschentwicklungen des xxxbaches im bewohnten Obergeschoss des Gebäudes xxx seien nicht wahrzunehmen, die Geräuschentwicklungen jenseits des Baches (von der zu bebauenden Fläche her) hingegen jedoch überdeutlich (verstärkt durch den Hang und die Trichterwirkung), führte der Amtssachverständige aus, dass auch hier die Reflexionen in der Prognoseberechnung berücksichtigt seien. Diesbezüglich verwies der Amtssachverständige auf seine Stellungnahme. Zum Beschwerdegrund, dass davon auszugehen sei, dass die zu errichtende Wandfläche des Obstkühlhauses mit 10 m Höhe und entsprechender Länge ebenfalls zu einer Schallreflexion des Betriebsverkehrs (LKW, Traktoren sowie mechanisches Lagertor) auf der davorliegenden Betriebsstraße führe und somit die örtliche Schall-Ist-Situation erheblich überschreite, führte der Amtssachverständige aus, dass die Reflexionen des Gebäudes in der Prognoseberechnung ebenfalls mitberücksichtigt worden seien. Zur eingebrachten Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die bereits vorhandene über das übliche Ausmaß eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgehende, sehr hohe Lärmentwicklung durch nächtliche, bis zu 30-maligen Spritztätigkeiten zwischen 22:00 Uhr und Morgenfrühe, bevorzugt an Wochenenden und Feiertagen, der auf einem Hang liegenden Obstplantage, die auch das Schloß xxx selbst sehr stark betreffe, in die Geräuschpegelbemessung nicht miteinbezogen worden sei, führte der Amtssachverständige aus, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinwendung keine Messung durchgeführt worden sei. Diese sei erst am 18.03.2021 in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr vorgenommen worden. Weiters würde die Spritztätigkeiten am Feld mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, da sie für die Landwirtschaft notwendig und somit der örtlichen Schall-Ist-Situation zuzurechnen seien.

Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden das beantragte Bauvorhaben und die Beschwerdegründe der Beschwerdeführerin durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Schalltechnik einer fachlichen Prüfung unterzogen und von diesem abschließend – basierend auf dem durch die belangte Behörde dem Gericht vorgelegten Bauakt – schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Der schalltechnische Amtssachverständige stellte fest, dass eine relevante Beeinflussung der umliegenden Grundstücke mit der Widmungskategorie Bauland – Dorfgebiet nicht gegeben ist. Sämtliche Beweismittel wurden den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eins Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008). Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann somit nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis VwGH vom 27.03.1968, 563/66; VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Beschwerde sowie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren der im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstatteten schalltechnischen gutachterlichen Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten.

Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 02.04.2021 – unter Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 getroffenen Ergänzungen – ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Diese entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Dies betrifft die Ausführungen zu den vorgebrachten Beschwerdegründen der Beschwerdeführerin.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird weiters festgehalten, dass die vorliegenden Projektsunterlagen jedenfalls ausreichen, um den Anrainern (Beschwerdeführerin) alle Informationen zu liefern, die sie zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigen.

Hinsichtlich des Ortsbilds ist festzuhalten, dass aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht, dass die Ortsbildpflegekommission Bezirk xxx eine entsprechende Störung des Ortsbildes durch das gegenständliche Projekt nicht angenommen hat. Dieser Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 13.06.2018 ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem stellt das erkennende Gericht dazu fest, dass für die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsbildes entspricht, besteht.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der K-BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0121; VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0039).

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 29/2020 Anwendung zu finden haben.

„§ 17

Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)Wasserversorgung und

c)Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.“

Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaues, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit c.

Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. sind die Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH vom 12.12.2013, 2013/06/0064).

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechts-mittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH vom 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteienbeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteienbeschwerde hingegen nicht vornehmen (vgl. dazu VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht insbesondere nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte, zur Wahrung fremder Rechte – etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus – ist er nicht legitimiert (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).

Gemäß § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 besteht für den Anrainer dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung einer baulichen Anlage ergeben können, das heißt die Widmungskategorie mit einem Immissionsschutz verbunden ist. So normiert § 3 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, dass örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, zu denen auch Lärmbelästigungen zählen, möglichst vermieden werden. Davon ausgehend ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Widmungskategorie Dorfgebiet mit einem Immissionsschutz verbunden, hingegen die Widmungskategorie Grünland nicht (vgl. bei Steinwender, Kärntner Baurecht (2017) S 1488 ff).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt gegenständlich fest, dass Beurteilungsmaßstab die Immissionen an der Grundstücksgrenze sind. Der Anrainer hat jedoch Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Jedoch hat der Anrainer keine Belästigungen hinzunehmen, welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann, liegen. Maßstab ist die Gesamt-Immissionsbelastung. Belästigungen übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).

Der Bauwille der mitbeteiligten Partei kommt in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Unterlagen, Darstellungen und sonstigen Dokumenten, die der vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx erteilten Baubewilligung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Nur diese sind Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren.

Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. dazu VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0178). Haben die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchen, dann steht ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579/A).

Es liegen somit keine Mängel in den Planunterlagen vor, die es der Beschwerdeführerin unmöglich machen würden, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens und die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren zu können.

Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke, die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, indem das Vorhaben ausgeführt werden soll, die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet und die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbau, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit c. Angrenzend sind alle Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben. Es genügt, dass die gemeinsame Grenze nur in einem Punkt besteht. Umfasst sind zweitens auch alle Eigentümer von Grundstücken, die im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen. Es wird also darauf abgestellt, ob mit Einwirkungen des Vorhabens auf das Grundstück gerechnet werden muss, das heißt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht aus. Insbesondere bei einer größeren Entfernung zum Baugrundstück bedarf es aber einer nachvollziehbaren Begründung, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass sowohl das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei (Grst. Nr. xxx) als auch das Wohnhaus der Beschwerdeführerin (Grst. Nr. xxx) in der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ liegen. Nach der ÖNORM S 5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sind für diese Widmungskategorie keine Planungsrichtwerte festgelegt. In dieser Norm wird unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert eingehalten wird. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wird in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.04.2021 ausgeführt, dass sich im Vergleich mit den Richtwerten für die Widmungskategorie „Bauland – Dorfgebiet“ zeigt, dass die Immissionen des geplanten Obstlagers diese unterschreiten und somit widmungskonform sind. Als Ergebnis führt er aus, dass aufgrund der beschriebenen Sachlage bei projekts-gemäßer Errichtung sowie bei projektsgemäßem Betrieb eine relevante Auswirkung auf die betrachteten Immissionspunkte nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich des Ortsbilds ist festzuhalten, dass aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht, dass die Ortsbildpflegekommission Bezirk xxx eine entsprechende Störung des Ortsbildes durch das gegenständliche Projekt nicht angenommen hat. Dieser Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 13.06.2018 ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem stellt das erkennende Gericht dazu fest, dass für die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsbildes entspricht, besteht.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass das Gericht aufgrund der vorliegenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen sowie der erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 zu dem Ergebnis kommt, dass keine sachlichen Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 schließen lassen.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus den Fachbereich der Schalltechnik gehen alle von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerdevorbringen somit ins Leere. Der schalltechnische Amtssachverständige hält zu den Lärmemissionen fest, dass eine relevante negative Beeinflussung der umliegenden Grundstücke mit der Widmungskategorie Bauland – Dorfgebiet nicht gegeben ist. Unter Heranziehung des Ergebnisses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die mitbeteiligte Partei, durch die belangte Behörde grundsätzlich auszusprechen war.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen ist der Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt der Erfolg zu versagen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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