LVwG K KLVwG-464/2/2021

KLVwG-464/2/2021Tribunal administratif régional21 avr. 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Sache des bekämpften Bescheides, Prüfungsumfang

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-464/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.464.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx anlässlich der Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2021, Zahl: xxx, wegen Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche Revision) nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und Feststellungen:

Mit Eingabe vom 10.09.2020 hat die Beschwerdeführerin mittels eines nicht seitens des Landes Kärnten zur Verfügung gestellten Antragsformulars als Dienstgeberin beantragt, ihr die gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 - EpiG 1950 von ihr geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung für ihren Arbeitnehmer xxx für den Zeitraum vom 15.07.2020 bis einschließlich 09.08.2020 zu ersetzen. Mit dem Antrag wurde das Bruttogehalt (inklusive Lohnsteuer und Dienstnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) für diesen Zeitraum von Euro 1.974,12 und die auf diesen Zeitraum entfallenden Dienstgeber-Beiträge im Ausmaß von Euro 576,44, insgesamt Euro 2.550,56 geltend gemacht. Dem Antrag sind Lohnabrechnungen von Juni 2020 bis August 2020 betreffend den Arbeitnehmer xxx angeschlossen.

Mit Bescheid vom 03.03.2021, Zahl: xxx, gab die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich statt und verfügte, den beantragten Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 2.550,56 ehestmöglich auf das von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Bankkonto zur Anweisung zu bringen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 11.03.2021, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte wie folgt:

„Gegen den umseitig bezeichneten Bescheid erheben wir gemäß § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der

BESCHEIDBESCHWERDE

Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Zusammenhang mit der Auslegung des § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950.

Wir stellen den

Beschwerdeantrag,

den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass unserem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 vollinhaltlich stattgegeben wird.

Begründung:

Der in unserem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter Herr xxx wurde behördlich durch Bescheid vom 15. Juli 2020 für den Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis 9. August 2020 nach dem Epidemiegesetz abgesondert.

Als Arbeitgeber haben wir gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz dem Mitarbeiter das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet. Als Basis für die Weiterzahlung der variablen Entgelte haben wir entsprechend den Bestimmungen des EFZG einen Durchschnitt der variablen Entgelte aus den letzten drei Monaten vor dem Absonderungszeitraum herangezogen.

Mittels des aktenkundigen Antrags vom 11. September 2020 haben wir die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz beantragt. Jedoch stand zu diesem Zeitpunkt nur das erstgültige Formular für den Antrag zur Verfügung, ohne etwaige Berechnungshilfen bzw. Klarstellungen bzgl. BUAK-pflichtige Betriebe. Unsere Annahme war hier, dass die jeweilige Bezirkshauptmannschaft unseren Antrag sorgfältig prüft und uns bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten kontaktiert! Anzumerken ist hier, dass andere Bezirkshauptmannschaften - auch in Kärnten - das Berechnungsblatt sowie die Zu- schlagsverrechnungsliste BUAK bei uns nachforderte, um unsere beantragten Beträge zu prüfen und ggf. zu ergänzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unserem Unternehmen die vorerst beantragte Vergütung für das dem Mitarbeiter weitergewährte Entgelt (Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz) zwar vollständig zugesprochen (€ 2.550,56), jedoch wurden keine weiteren Unterlagen bei uns nachgefordert.

Nachdem nun zwischen dem beigelegtem Berechnungsblatt und dem zugesprochenem Vergütungsbetrag eine Differenz von € 1.072,67 besteht, ersuchen wir um antragsgemäße Prüfung und Erledigung.“

Mit Schreiben vom 12.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die von der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 3 EpiG 1950 beantragte Vergütung der von ihr geleisteten Entgeltzahlung samt Dienstgeber-Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung für den Zeitraum vom 15.07.2020 bis einschließlich 09.08.2020 in der Höhe von Euro 2.550,56. Die Vergütung eines Zuschlages nach dem BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972) wurde bei der Behörde nicht beantragt und war demnach weder Verfahrensgegenstand noch Gegenstand des bekämpften Bescheides.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist § 27 VwGVG dahingehend auszulegen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003, uva). Die Bindung an den Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht erst bei der Erledigung der Verwaltungssache zu beachten, sondern bereits im Beweisverfahren: Als „zur Entscheidung der Rechtssache erforderliche Beweise“ im Sinne des § 25 Abs. 6 VwGVG sind nur solche anzusehen, die innerhalb des Prüfungsumfanges liegen. Zu anderen Themen sind Beweise nicht aufzunehmen.

Da die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vergütung des Zuschlages nach dem BUAG nicht „Sache“ des bekämpften Bescheides war, war die Beschwerde gemäß § 27 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist auf das auf der Website des Landes Kärnten unter https://katinfo.ktn.gv.at/Verdienstentgang_EpiG abzurufende Erhebungsformular zum Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG inklusive der Rubrik zur Ausweisung der Zuschläge gemäß § 21 BUAG inklusive ausführlicher Erläuterungen zu verweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abzusehen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

3. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den gegenständlich relevanten Rechtsfragen vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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