LVwG K KLVwG-1640/6/2020

KLVwG-1640/6/2020Tribunal administratif régional20 avr. 2021

Regest

Wasserrecht, Wasserkraftwerk, Enteignung, Kostenersatz, Zuständigkeit, allgemeines Interesse, Bedarf, Interessensabwägung, Verschlechterungsverbot, öffentliche Interessen, Erlöschensfrist, aufschiebende Wirkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1640/6/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1640.6.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Ing. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, 9800 xxx, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.08.2020, Zahl: xxx, wegen Einräumung einer Dienstbarkeit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (mitbeteiligte Partei: xxx AG) zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

2. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

II.

Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch seine Richterin xxx anlässlich der Beschwerde des Ing. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.08.2020, Zahl: xxx, wegen Zuerkennung einer Entschädigung für die Einräumung einer Dienstbarkeit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: xxx AG) nachstehenden

B E S C H L U S S :

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Unzuständigkeit als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n ,

2. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid vom 14.07.2015, Zahl: xxx, erteilte die Kärntner Landesregierung der xxx AG gemäß § 17 UVPG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes „xxx“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2016, GZ: W143 2116376-1/6E, abgewiesen, woraufhin der angefochtene UVP-Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Gegenstand der Genehmigung nach § 17 UVP-G ist unter anderem ein über das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, unterirdisch verlaufender 147,5 lfm langer Stollen zur Wasserbeileitung.

Mit Antrag vom 06.03.2020 ersuchte die xxx AG den Landeshauptmann von Kärnten um die Durchführung einer Enteignung gemäß § 63 lit. a WRG durch Einräumung einer Dienstbarkeit Wasserbeileitung (WBLST) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, entsprechend dem beigelegten Grundbedarfs- und Katasterlageplan „Kraftwerk xxx – Projektgebiet KG xxx – Bereich Triebwasserstollen“ Nr. xxx, datiert mit 01.12.2017. Mit Antrag vom 19.06.2019 begehrte die xxx AG, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.

Mit Bescheid vom 21.08.2020, Zahl: xxx, räumte der Landeshauptmann von Kärnten in Entsprechung des Antrages der xxx AG mit Spruchpunkt I. auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, eine Dienstbarkeit im Wege der Enteignung gemäß § 63 lit. b WRG 1959 auf Grund des Planes „xxx, Geschäftsbereich Bahnsysteme, xxx, datiert mit 01122017“, ein. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides setzte die Behörde eine Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit gemäß der §§ 117 und 118 WRG 1959 in der Höhe von € 1.208,26 und Parteikosten in der Höhe von € 500,00 fest. Unter Spruchpunkt III. des Bescheides vom 21.08.2020 gab die Behörde dem Antrag der xxx AG auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides (gemeint der Beschwerde) statt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22.09.2020, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt:

„I. Anfechtungserklärung:

Der Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung vom 21.08.2020, GZ xxx wird sowohl aus materiellen als auch aus formellen Gründen zur Gänze angefochten.

II. Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid räumt der Kärntner Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde gem. §§ 63 lit. b, 99 Abs. 1 lit. b und 127 Wasserrechtsgesetz – WRG 1959 idF. BGBI 73/2018 zur Ausführung des mit Bescheid der Kärntner Landesregierung, Zahl xxx vom 14.07.2015, genehmigten Projektes zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerkes xxx, der xxx Aktiengesellschaft, FN xxx, xxx, xxx, zu Lasten des im bücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers, befindlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, als dem dienenden Gut im Enteignungswege eine Wasserableitungs-Servitut ein.

Dem Antrag der xxx AG wurde stattgegeben und wurde die aufschiebende Wirkung des Bescheides gern. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde rechtswidrig erlassen.

2. Die Behörde vermeint, dass das öffentliche Interesse am Bau des Kraftwerkes in Abwägung zum Eingriff in das Eigentum in Form einer Wasserbeileitungs-Servitut überwiegt.

Von der Behörde wurde jedoch der wesentliche Umstand verkannt, dass die xxx bereits seit Juli 2018 ihren Bahnstrombedarf komplett aus erneuerbarer Energien - dabei mehrheitlich aus Wasserkraft - decken.

In keinster Weise ist somit nachvollziehbar wie die Behörde ein solches öffentliches Interesse begründen kann, da der Begriff des „allgemeinen Interesses“ gem. § 63 lit. b WRG schon nach dem gewählten Wortlaut Interessen bezeichnet, die allgemein bestehen und in diesem Sinne als öffentliche Interessen gekennzeichnet sind.

§ 63 lit. b WRG sieht dabei eine Interessensabwägung vor. Die Betroffenen haben demnach ein Recht darauf, dass ein Zwangsrecht zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahmen rechtfertigende Interessensabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird.

Die Behörde verkennt jedoch den tatsächlichen Sachverhalt, wodurch eine Interessensabwägung, wie dies gegenständlich von § 63 lit, b WRG verlangt wird, niemals korrekt stattfinden konnte. Der Bescheid wurde somit rechtswidrig erlassen.

3. Des Weiteren vermeint die Behörde, dass sich das öffentliche Interesse an der Umsetzung der bewilligten Kraftwerksanlage insbesondere aus der Absicht der xxx AG daraus ergibt die klimafreundliche Mobilität für Waren- und Personenverkehr auszubauen.

Aus den §§ 63 und 64 WRG geht eindeutig hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkung erforderlich sind. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein.

Der konkrete Bedarf im öffentlichen Interesse stellt in gegenständlicher Angelegenheit die Absicht der Antragstellerin dar, eine klimafreundliche Mobilität für Waren- und Personenverkehr zu schaffen.

Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Da aktuell der Bahnstrombedarf der xxx bereits komplett aus erneuerbarer Energie abgedeckt ist, liegt somit kein konkreter Bedarf vor, den es zu decken gibt. Ein solcher Mangelzustand insbesondere was den Bedarf anbelangt klimafreundliche Mobilität für Waren- und Personenverkehr zu schaffen, kann daher keinesfalls angenommen werden.

Selbst wenn die Behörde vermeint, dass aus dem alleinigen Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Energieerzeugung aus erneuerbarer Energie ein Eingriff in Rechte Dritter gerechtfertigt wird, kann dennoch ein vorauszusetzender Bedarf im dargelegten Sinn gegenständlich nicht abgeleitet werden. (VwGH 28.2.2013,2010/07/0026).

Das angestrebte Projekt liegt somit keinesfalls im öffentlichen Interesse. Der Bescheid wurde sohin rechtswidrig erlassen.

4. Die Behörde verkennt gegenständlich, dass für die Zwangsrechtseinräumung eine Bewilligung nach § 32 WRG erforderlich gewesen wäre.

Die Behörde stützt ihre Rechtsmeinung hinsichtlich der Bewilligung des geänderten Stollenvortriebs auf die von der UVP Behörde erlassene Stellungnahme vom 14.08.2019, xxx, wonach der Vortrieb mittels Sprengung nur eine geringfügige Änderung im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G darstellt.

Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit wie im konkreten Fall stellt eine Enteignung dar. Eine solche Zwangsrechtseinräumung wäre daher nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden kann, weil eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt (VwGH 10.12.1998,98/07/0034).

Zwangsrechte dürfen dabei aber jedenfalls nicht eingeräumt werden, solange nicht feststeht, dass ihrer Ausübung nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen.

Eine nicht bloß geringfügige Änderung hinsichtlich der Umstellung von maschinellen Vortrieb auf Sprengung ist - entgegen der Ausführungen der Behörde - jedenfalls gegeben. § 32 Abs. 2 lit. c WRG sieht in diesem Zusammenhang als bewilligungspflichtige Maßnahmen jedenfalls auch Maßnahmen an, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass im gegenständlichen Bereich die Vortriebsart gänzlich abgeändert wurde. Es soll nicht nur ein partieller kleiner Bereich durch Sprengung vorgetrieben werden, sondern wurde der gesamte Vortrieb des gesamten Stollens von maschinellem Vortrieb auf Vortrieb mittels Sprengung umgestellt.

Aufgrund des Vorhabens den Stollenvortrieb mittels Sprengung direkt in unmittelbarer Nähe des xxxbachs durchzuführen, hätte an dieser Stelle auch der Umstand erörtert werden müssen, dass dies gravierende Auswirkungen auf das dort befindliche Grundwasser hat.

Jedenfalls ist daher im Zusammenhang mit Sprengungen, nämlich konkret durch das Eindringen von Sprengstoffresten (wie Ammoniumnitrat, Sprengstoff und dessen Abbauprodukte wie unter anderem Nitrit) in das Grundwasser und dessen Umgebung, die beabsichtigte Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG zu qualifizieren, und somit bewilligungspflichtig.

Dieser Umstand wurde weder im UVP-Verfahren noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren aufgegriffen und ist der erlassene Bescheid somit mit formellen als auch materiellen Mängeln behaftet.

5. Die Behörde vermeint des Weiteren, dass die Schutzgüter des UVP Gesetzes prioritär die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf den Menschen betreffen.

Dabei hat es die Behörde jedoch verabsäumt die wesentliche Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2002 zu beachten, wonach ebenso Immissionen, welche geeignet sind den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, zu unterbleiben haben.

Der Fischbestand ist im xxxbach als Gut sowie Sehr Gut festgehalten und hätte eine Sprengung auch jedenfalls diesbezüglich gravierende Auswirkungen auf den Fischbestand. Ebenso existiert im xxxbach ein Projekt zur Erhaltung der Urforelle (Bachforelle), welche in Europa bereits als „gefährdet“ eingestuft ist.

Der unmittelbar neben der Sprengung verlaufende xxxbach ist somit jedenfalls auch durch eine Verunreinigung gefährdet, was sich auch unmittelbar auf den Fischbestand auswirkt. Die Behörde blieb diesbezüglich untätig, und fand eine derartige fischereirechtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit den Sprengauswirkungen niemals statt.

Auch wird durch den beabsichtigen Vortrieb mittels Sprengung der Querschnitt des Stollens um mehr als ein Viertel erhöht. Es kommt daher zu einer massiven Abänderung der ursprünglich geplanten Durchführungen. Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht erfolgt.

Demnach liegen keine Überprüfungen der Auswirkungen durch den konventionellen Vortrieb mittels Sprengung vor, und ist der nunmehr beabsichtigte Vortrieb mittels Sprengung auch nicht vom ursprünglichen UVP-Bescheid gedeckt.

Es handelt sich somit um eine gravierende Abänderung deren Bewilligung nach § 32 WRG nicht eingeholt wurde, und somit eine Zwangsrechtseinräumung jedenfalls unzulässig ist. Der Bescheid wurde somit rechtswidrig erlassen.

Beweis: PV des Beschwerdeführers, Quelle: www.xxx.html, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

6. Die xxx AG hat mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2015, xxx die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes „xxx“ erhalten.

Der Spruch dieses UVP-Bescheides wurde sodann vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgrund eingebrachter Beschwerde der xxx AG, mit 04.09.2015, GZ xxx, abgeändert. In diesem abgeänderten Bescheid findet sich nunmehr hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung; eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung.

Da jedoch bis heute mit den Bauarbeiten nicht angefangen wurde, ist diese Frist jedenfalls nicht eingehalten worden. Nicht einmal das Vergabeverfahren als Voraussetzung für die gegenständliche Errichtung des Kraftwerkes „xxx“ wurde laut Information der Beschwerdeführer abgeschlossen.

Gemäß § 55 Abs. 1 lit. b und c iVm Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung somit erloschen.

Aufgrund der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung gem. K-NSG 2002 erloschen ist und somit der UVP Bescheid nicht erfüllt wurde, fehlt dem Enteignungsbescheid eine zwingende Voraussetzung, womit der Enteignung vom 21.08.2020, GZ xxx, jegliche RechtsgrundIage entzogen ist.

Der Bescheid wurde somit rechtswidrig erlassen und kann somit eine Enteignung jedenfalls nicht rechtmäßig stattfinden.

Der Beschwerde ist somit jedenfalls auch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ist der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung in seinem Spruchpunkt m auch schon Amts wegen aufzuheben bzw. abzuändern, da wesentliche Voraussetzungen für die Enteignung weggefallen sind und bei Durchführung des Vorhabens ein Schaden entsteht, welcher in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig wäre.

Aufgrund der Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes hat seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge.

Der Der Bescheid wurde somit rechtswidrig erlassen.

Beweis:PV des Beschwerdeführers

UVP-Bescheid 14.07.2015, GZ xxx

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. der Beschwerde bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und allenfalls auch von Amts wegen den angefochtenen Bescheid vorab hinsichtlich Spruchpunkt III ersatzlos beheben bzw. aufzuheben;

2. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Gänze aufheben und den Antrag der xxx auf Einräumung einer Dienstbarkeit im Wege der Enteignung abweisen bzw. die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung einer Erkenntnis an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu

3. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.“

Mit Schreiben vom 28.09.2020 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

In der Folge hat die mitbeteiligte Partei eine Beschwerdebeantwortung erstattet, zu welcher der Beschwerdeführer wiederum schriftlich Stellung nahm.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, auf welchem mit dem angefochtenen Bescheid im Wege der Enteignung gemäß § 63 lit. b WRG 1959 eine Dienstbarkeit zugunsten der xxx AG zur Errichtung und zum Betrieb eines Stollens zur unterirdischen Wasserbeileitung zum Kraftwerk „xxx“ auf Grund des Grundbedarfsplanes „Kraftwerk xxx – Projektgebiet KG xxx – Bereich Triebwasserstollen“ vom 01.12.2017, Plan-Nr. xxx, eingeräumt wurde. Das Kraftwerksprojekt „xxx“ wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.07.2015, Zahl: xxx, gemäß § 17 UVPG rechtskräftig genehmigt und ist der der Dienstbarkeit zugrundeliegende Stollen Teil des bewilligten UVP-Projektes.

Der der Dienstbarkeit zugrundeliegende Stollen zur Wasserbeileitung verläuft in 256 m Tiefe, ist 147,5 lfm lang, hat ein Flächenausmaß von 3.581 m2 und eine Kubatur von 2.102 m3. Die eingeräumte Dienstbarkeit gemäß dem Grundbedarfsplan Nr. xxx entspricht dem mit UVP-Bescheid genehmigten Verlauf des Wasserbeileitungsstollens auf dem Grundstück Nr. xxx. Der über das Grundstück des Beschwerdeführers verlaufende Stollen wird zur Realisierung des Kraftwerksprojektes benötigt. Eine gütliche Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer konnte nachweislich nicht erzielt werden.

Mit dem der xxx AG erteilten UVP-Genehmigung wurde auch die wasserrechtliche Bewilligung u.a. gemäß § 32 WRG für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes (inklusive des Stollens) erteilt. Laut Feststellung der UVP-Behörde im UVP-Bescheid ist das Gesamtvorhaben eindeutig im öffentlichen Interesse gelegen. Dies im Hinblick auf den Klimaschutz als auch auf die energiepolitischen gemeinschaftsrechtlichen Aspekte. So ist das geplante Wasserkraftwerk auf Grund der damit einhergehenden Reduktion von Schadstoffemissionen von Bedeutung und in Anbetracht der Möglichkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne CO2-Emissionen im öffentlichen Interesse.

Aus dem Umstand, dass das geologische Risiko für einen maschinellen Ausbruch mit Tunnelfräse zu groß erschien, ergab sich im Zuge der Detailplanung, dass die Stollenerrichtung nunmehr konventionell im Sprengvortrieb (NÖT) durchgeführt werden soll. Durch die Umstellung des Stollenausbruchs von maschinell auf konventionell entfallen laut hydrogeologischer Stellungnahme vom 20.08.2018, Zahl: xxx, die für die Stollenfräse erforderlichen Schuttereinrichtungen und die Schutterstollenvoreinschnitte. Die Eingriffsintensität in das Bergwasser der durch die Projektkonkretisierung und für den gesamten Stollen vorgesehenen zyklischen Vortriebsart ist gemäß UVE-Bewertungsklassen jedoch nach wie vor als hoch zu bewerten, weshalb sich in Bezug auf die fachliche Bewertung der Eingriffsintensität keine Änderung gegenüber der ursprünglichen Projekteinreichung ergibt. Auch in Bezug auf die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Berg- und Grundwassers ergeben sich keine Änderungen. Beide Vortriebsarten wurden in der UVE behandelt und in der UVP geprüft. Seitens des gewässerökologischen und fischereilichen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 20.08.2018, Zahl: xxx, bestätigt, dass die vorgesehenen Änderungsmaßnahmen eine Verringerung des Eingriffes in den xxxbach darstellen und auf keinen Fall eine erhebliche Änderung im Hinblick auf die Schutzgüter mit sich bringen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen kein vom Vorhaben betroffener Fischereiberechtigter.

Laut Stellungnahme der UVP-Behörde vom 14.08.2019, Zahl: xxx, handelt es sich bei den vorgenommenen Projektmodifikationen bzw. änderungen um geringfügige Änderungen im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, welche im Zuge des Abnahmeverfahrens nachträglich genehmigt werden können. Einer Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G iVm einer Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG bedarf es somit derzeit nicht.

Durch die Umstellung der Errichtungsart von maschinellem Ausbruch mit Tunnelfräse auf Sprengvortrieb vergrößert sich der bewilligte Ausbruchsdurchmesser von 3,2 m auf 3,95 m. Die für den Innenausbau der Stollen zuzuliefernden Betonmengen erhöhen sich dementsprechend. Im Übrigen stimmt der bewilligte Stollen mit dem in dem der Dienstbarkeit zugrunde gelegten Grundbedarfsplan dargestellten Stollen überein.

Da der der eingeräumten Dienstbarkeit zugrundeliegende Stollen in einer Tiefe von rund 256 m (min. Überdeckung, gemessen von GOK) errichtet wird, ist der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Grundstücksnutzung und auch hinsichtlich künftiger Nutzungsmöglichkeiten lediglich durch die Intabulation, nicht aber tatsächlich eingeschränkt. Die von ihm zu erleidende Einschränkung seines Eigentumsrechtes aufgrund der gegenständlichen Enteignung bewirkt demnach lediglich einen geringfügigen Nachteil. Dass der durch den Sprengvortrieb vergrößerte Stollendurchmesser Auswirkungen auf die Nutzungseinschränkung des Grundstückes des Beschwerdeführers habe, konnte nicht festgestellt werden. In diesem Sinne hat der seitens der Behörde bestellte Sachverständige für den Fachbereich „Liegenschaftsbewertung-Eisenbahnenteignungsfälle“ bereits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Stollen mittels Sprengvortrieb errichtet werden soll, einen Entschädigungsbetrag für die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit von (lediglich) € 1.208,26 netto ermittelt. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 als Entschädigung für die eingeräumte Dienstbarkeit auch zugesprochen.

Dass die im Zusammenhang mit der UVP-Bewilligung erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erloschen wäre, konnte nicht festgestellt werden, zumal die mitbeteiligte Partei fristgerecht einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag gestellt hat. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung über den Enteignungsantrag eine Interessensabwägung zugunsten der mitbeteiligten Partei vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Grundbedarfsplan der xxx zum Projekt „Kraftwerk xxx“, Abschnitt: „Projektgebiet KG xxx“, Objekt: „Bereich Triebwasserstollen“, Plan Nr. xxx, auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2015, Zahl: xxx, die Stellungnahmen des hydrogeologischen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 20.08.2018, Zahl: xxx, die Stellungnahme der Kärntner Landesregierung vom 14.08.2019, Zahl: xxx, das Bewertungsgutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für „Liegenschaftsbewertung-Eisenbahnenteignungsfälle“ DI xxx vom 20.05.2020 sowie auf das Beschwerdevorbringen und die Beschwerdebeantwortung.

Die fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen erscheinen dem Verwaltungsgericht plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und gründen sich auf jahrelange Erfahrung und einschlägiges Fachwissen unabhängiger Experten. Dass die hydrogeologische Stellungnahme wegen Nichtberücksichtigung der konkreten Gefahr durch Eindringen von Sprengstoffresten in das Grundwasser mangelhaft sei, konnte das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Der hydrogeologische Amtssachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme auf den Sprengvortrieb explizit Bezug genommen. Die Gefahr des Eindringens von Sprengstoffresten in das Grundwasser ist dem Sprengvortrieb immanent und geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dieser Umstand dem hydrogeologischen Amtssachverständigen aufgrund seiner Erfahrung und Qualifikation bekannt ist. Dass ein maschineller Ausbruch mit Tunnelfräse hinsichtlich des Ausmaßes der Eingriffsintensität in Bezug auf das Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit dem Grundwasser einem konventionellen Sprengvortrieb nicht nachsteht und sich die Gewässerqualitätsklasse bei der Umstellung auf Sprengvortrieb gleichermaßen verschlechtert, ist durchaus plausibel. Ein Anhaltspunkt dafür, die Richtigkeit der fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, ergab sich somit nicht und lagen die fachlichen Stellungnahmen bereits der Entscheidung der UVP-Behörde und der Wasserrechtsbehörde zu Grunde. Die Stellungnahmen des hydrogeologischen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 20.08.2018, Zahl: xxx, sowie die Stellungnahme der Kärntner Landesregierung vom 14.08.2019, Zahl: xxx, wurden seitens der mitbeteiligten Partei in der Enteignungsverhandlung am 30.06.2020 vorgelegt und der Verhandlungsniederschrift als Beilage ./A und ./B angeschlossen.

Gegengutachten, erstellt auf einer vergleichbaren fachlichen Ebene, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Bewertungsgutachten ist unbestritten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, inwiefern sich die Dienstbarkeit nachteilig auf sein Grundstück und sein Eigentumsrecht auswirken werde. Dass er betroffener Fischereiberechtigter wäre, hat er nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruch I. (Erkenntnis)

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I Nr. 73/2018, ist unter anderem die Enteignung (§§ 63 bis 70) ein Zwangsrecht im Sinne dieses Abschnittes:

Gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 ist diese Maßnahme nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Ein Zwangsrecht nach § 60 Abs. 1 lit. c WRG wird gemäß § 60 Abs. 3 WRG durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Es bindet den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bildet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

§ 63 WRG 1959 lautet auszugsweise:

„Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidennutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.“

3.1.1. Zum Bedarf:

Nach § 63 lit. b WRG ist zugunsten der aufgezählten Schutzgüter die „Erforderlichkeit“, also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es muss daher – bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist – das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (VwGH 26.04.2012, 2010/07/0127).

Wenn die belangte Behörde nun den Umfang der Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Genehmigungsbescheid der UVPBehörde zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage stützte, so ist dem aus folgendem Grunde nicht entgegenzutreten:

Die UVP-G-Novelle 2004 hat klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVPGenehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten – einschließlich Enteignungsrechten – aus dem UVP-Verfahren ausgenommen. Nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 ist bei der Erteilung der Genehmigung nach dem UVPG 2000 die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Diese Bestimmung macht deutlich, dass die konkrete UVP-Genehmigung ohne die Einräumung der notwendigen Zwangsrechte nicht umgesetzt werden kann. Sie besteht vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte. Erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung. Durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die antragstellende Partei die Genehmigung erst konsumieren darf, wenn sie auch berechtigt ist, den dafür notwendigen fremden Grund zu benützen. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich laut VwGH, dass es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVP-G 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen kann (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042). Ein solcher Fall liegt verfahrensgegenständlich vor. Die UVPGenehmigung für das Kraftwerk wurde unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt. Der Bedarf an der Dienstbarkeit im beantragten Ausmaß ergibt sich im gegenständlichen Fall somit bereits aus der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers für die Umsetzung des bewilligten Kraftwerksprojektes. Andere Befriedigungsmöglichkeiten bestanden mangels vorhandener behördlicher Bewilligung nicht.

Zum Beschwerdevorbringen, ein Bedarf im Sinne eines Mangelzustandes existiere nicht und fehle es an der Erforderlichkeit selbst, da der Bahnstrombedarf der xxx bereits komplett aus erneuerbarer Energie abgedeckt sei, ist demnach auf die unbestrittene Feststellung zu verweisen, dass der mit UVP-Bescheid bewilligte Wasserbeileitungsstollen in Bezug auf die Situierung auf dem Grundstück Nr. xxx mit jenem der eingeräumten Dienstbarkeit zugrundeliegenden übereinstimmt. Das bewilligte UVP-Kraftwerksprojekt sieht die Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, durch den Wasserbeileitungsstollen vor und ist sowohl die Errichtung des Stollens als auch die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. xxx für die Umsetzung des Kraftwerksprojektes in dem von der xxx AG beantragten Ausmaß erforderlich. Daraus ergibt sich laut Judikatur des VwGH ein Bedarf im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 (VwGH 28.02.2013, 2010/07/0010, u.a.).

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass für die durch den nunmehr vorgesehenen Sprengvortrieb bewirkte Vergrößerung des Ausbruchsdurchmessers eine separate wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG erforderlich sei, so ist dies unter Hinweis darauf, dass die diesbezügliche Änderung von der UVP-Behörde als geringfügige Abweichung beurteilt wurde, zu verneinen. Da die UVP-Behörde beabsichtigt, diese Änderung im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G als geringfügige Abweichung zu genehmigen, bedarf es vor Umsetzung des UVPProjektes inklusive des gegenständlichen Wasserbeileitungsstollens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keiner separaten wasserrechtlichen Bewilligung, auch wenn sich der Stollendurchmesser um ein Viertel vergrößert.

Richtig ist, dass jedes Enteignungsverfahren einen die Enteignung nach dem Gesetz rechtfertigenden Zweck zur Verwirklichung eines wasserbaulichen Vorhabens voraussetzt, dessen Zulässigkeit und Durchführbarkeit feststeht. Diese Voraussetzung ist gegenständlich durch die für die Umsetzung der Kraftwerksanlage erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, welche mit dem UVP-Genehmigungsbescheid erteilt wurde, erfüllt. Da die UVP-Behörde die vorgenommenen Änderungen im Zuge des UVP-Abnahmeverfahrens als geringfügige Abweichungen nachträglich zu genehmigen beabsichtigt, ist die Umsetzung des bewilligten UVP-Projektes in der (geringfügig) abweichenden Variante zulässig. Der Bedarf im Sinne des § 63 WRG ist somit gegeben.

3.1.2. Zum allgemeinen Interesse:

Unter dem „allgemeinen Interesse“ iSd § 63 lit. b WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0018, mwN).

Ob die nutzbringende Verwendung der Gewässer iSd § 63 gefördert wird, ist unter Einbeziehung des gesamten Vorhabens und nicht allein aufgrund des Vorhabensteiles, für dessen Verwirklichung ein Zwangsrecht erforderlich ist, zu beurteilen. Nun wurde die gegenständliche Dienstbarkeit im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt „Kraftwerk xxx“ eingeräumt, welches mit UVP-Bescheid rechtskräftig genehmigt wurde. Wie im UVP-Bescheid vom 14.07.2015, Zahl: xxx, festgestellt (Seite 115 und 116), liegt die Realisierung des Kraftwerksvorhabens nicht nur im Hinblick auf den Klimaschutz und die energiepolitischen gemeinschaftsrechtlichen Aspekte, sondern auch aufgrund seines Zwecks der Reduktion von Schadstoffemissionen durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne CO2-Emissionen klar im öffentlichen Interesse.

Für den VwGH liegt das allgemeine (öffentliche) Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer Energie angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs schon seit Jahrzehnten auf der Hand (ausdrücklich etwa VwGH 31.01.1989, 87/07/0051). In seinem Erkenntnis vom 24.02.2011, 2009/10/0113, hat der VwGH sich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass an der Errichtung von Kraftwerken, die geeignet sind, den Anteil der Erzeugung der elektrischen Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfs nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht.

An der Errichtung des über das Grundstück des Beschwerdeführers geplanten Wasserbeileitungsstollens, welcher Teil der genehmigten Kraftwerksanlage ist, besteht somit öffentliches bzw. allgemeines Interesse iSd § 63 lit. b WRG.

3.1.3. Zur Interessenabwägung:

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. VwGH 21.02.2002, 2001/07/0168).

Liegt ein Bedarf („erforderlich“) im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet ist. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (etwa VwGH 24.5.2012, 2012/07/0035, 0036, mwN).

Vor Durchführung der Interessenabwägung iSd § 63 lit. b WRG war vorerst festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit dem xxx-Kraftwerksvorhaben, für welches ein Zwangsrecht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eingeräumt werden soll, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen.

Nun hat die belangte Behörde die öffentlichen Interessen in ihrer Bescheidbegründung umfangreich beschrieben und aufgrund der Dringlichkeit der Umsetzung des Kraftwerksprojektes aufgrund dessen immensen öffentlichen Interesses sogar die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Wie oben bereits erwähnt, besteht das öffentliche Interesse an der Umsetzung des bewilligten Kraftwerkes insbesondere an der Erzeugung von elektrischem Strom aus erneuerbaren Energiequellen, mit welchem der Waren- und Personenverkehr klimafreundlich ausgebaut werden kann, was wiederum der österreichischen Klima- und Energiestrategie entspricht, deren Ziele es ist, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Laut Judikatur des VwGH besteht an der Nutzung von Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer Energie grundsätzlich allgemeines Interesse. In diesem Sinne ist das allgemeine Interesse an der Umsetzung des Kraftwerksprojektes als hoch einzustufen.

Demgegenüber steht eine geringfügige Wertminderung des Grundstückes des Beschwerdeführers als Folge eines 256 m tief verlegten Wasserbeileitungsstollens, welche seitens des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung mit € 1.208,26 (netto) bewertet wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat keinerlei Nachteile bedingt durch den zu verlegenden Stollen geltend gemacht, die seinerseits in Bezug auf das belastete Grundstück hinzunehmen wären. So kann aufgrund der tiefen Lage des Stollens das gesamte Grundstück uneingeschränkt bewirtschaftet und bebaut werden. Zudem erhält der Beschwerdeführer eine finanzielle Entschädigung.

Die Vorteile im allgemeinen Interesse, welche mit dem Kraftwerksvorhaben verbunden sind, überwiegen demnach bei weitem die Nachteile für den Beschwerdeführer durch die Zwangsrechtseinräumung und erscheinen Art und Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig. Es war der belangten Behörde demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Interessenabwägung zugunsten der mitbeteiligten Partei vorgenommen hat.

Andere Varianten der Leitungsführung waren im Zwangsrechtsverfahren nicht zu prüfen, zumal sie von der UVP-Genehmigung nicht gedeckt sind (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042).

3.1.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

Zur Änderung der Stollenerrichtungsart von maschinellem Ausbruch mit Tunnelfräse auf konventionellen Sprengvortrieb gilt anzumerken, dass nicht bestritten wird, dass sich die Auswirkungen ändern. So werden durch die Umstellung des Stollenausbruchs von maschinell auf konventionell die für die Stollenfräse erforderlichen Schuttereinrichtungen und die Schutterstollenvoreinschnitte entfallen und sich der Ausbruchsdurchmesser vergrößern. Diese Änderungen waren Gegenstand einer der Stellungnahme vom 20.08.2018 vorangegangenen fachlichen Prüfung der Amtssachverständigen. Außerdem erfolgte die Bewertung der Liegenschaftsbeeinträchtigung durch den Sachverständigen unter Berücksichtigung des durch den Sprengvortrieb vergrößerten Stollendurchmessers (erweiterter Aushub laut Grundbedarfsplan Nr. xxx: 3.581 m²). Das Vorbringen, eine Überprüfung hinsichtlich der Vergrößerung des Stollendurchmessers sei nie erfolgt, ist demnach unzutreffend.

Die Intensität des Eingriffes in das Bergwasser durch die für den gesamten Stollen nunmehr vorgesehene zyklische Vortriebsart ist gemäß den UVE-Bewertungsklassen nach wie vor als hoch zu bewerten, weshalb sich bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Grundwasser keine Änderung gegenüber den ursprünglich bewilligten Auswirkungen ergibt. Beide Vortriebsarten wurden in der UVE bereits behandelt und in der UVP geprüft. Die konkrete Gefahr durch Eindringen von Sprengstoffresten in das Grundwasser wurde demnach bereits im UVP-Verfahren untersucht. Dies wurde vom hydrogeologischen Amtssachverständigen bestätigt. Da die Auswirkungen aus hydrogeologischer Sicht (auch weiterhin) gleich hoch bleiben, ergab sich keine Änderung in Bezug auf das Ausmaß der Intensität der Beeinträchtigung der Gewässer und daher auch keine Änderung im Hinblick auf das im UVP-Verfahren bereits berücksichtigte Verschlechterungsverbot iSd § 104a WRG.

Hinsichtlich der durch die geänderte Vortriebsart geltend gemachten Beeinträchtigung des Fischbestandes ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein vom geplanten Kraftwerksprojekt betroffener Fischereiberechtigter ist und eine Beeinträchtigung eines öffentlichen-subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers in Bezug auf den Fischbestand demnach nicht zu erkennen ist. Zudem ist zu erwähnen, dass jemand, der nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, nicht legitimiert ist, öffentliche Interessen iSd § 105 WRG, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, geltend zu machen. Darüber hinaus ist auf die Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 20.08.2018 zu verweisen, mit welcher er bestätigte, dass die aus gewässerökologischer und fischereirechtlicher Sicht relevanten Änderungen eine Verringerung des Eingriffes in den xxxbach darstellen und nicht erheblich im Hinblick auf die Schutzgüter sind. Daraus ergibt sich, dass die UVP-Behörde die vorgenommenen Änderungen auch fachlich geprüft hat. Einwendungen gegen die gewässerökologische und fischereirechtliche Beurteilung wären seitens der dazu berechtigten Partei im UVP-Abnahmeverfahren vorzubringen. Die Geltendmachung formeller sowie materieller Bescheidmängel wegen des Nichtvorliegens einer wasserrechtlichen Änderungsbewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG geht somit ins Leere.

Zum Vorbringen, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 55 Abs.2 K-NSG abgelaufen sei, ist anzumerken, dass eine diesbezügliche Feststellung nicht zu treffen war. Der UVP-Bescheid wurde aufgrund der von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Beschwerde mittels Berufungsvorentscheidung vom 04.09.2015, Zahl: xxx, derart abgeändert, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung (nunmehr) eine fünfjährige Frist für die Inangriffnahme des Vorhabens ab Rechtskraft des Bescheides vorsieht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2016, GZ: W143 2116376-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den UVP-Bescheid vom 14.07.2015, Zahl: xxx, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und der UVP-Bescheid inklusive der naturschutzrechtlichen Bewilligung rechtskräftig. Die fünfjährige Erlöschensfrist hat demnach erst mit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 01.02.2016 zu laufen begonnen. Da die mitbeteiligte Partei rechtzeitig einen Verlängerungsantrag eingebracht hat, war vom Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht auszugehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interesse anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung.

In Anbetracht der obigen Ausführungen war die unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, gerechtfertigt. Insbesondere in Anbetracht des seitens des EU-Parlaments ausgerufenen Klimanotstandes und des vom österreichischen Nationalrat gefassten Beschlusses zu „Climate Emergency“ erschien aufgrund des dringenden Bedarfes an Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und andererseits aufgrund der geringfügigen Nachteile des Beschwerdeführers durch die einzuräumende Dienstbarkeit, die von der Behörde diesbezüglich getroffene Interessenabwägung verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer ist durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls keinerlei Nachteil entstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung betreffend die Enteignung dem Grunde nach auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05, 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050 u.a, VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007 u.a.).

In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen, konnte unzweifelhaft anhand der vorhandenen Unterlagen und unter Heranziehung der eindeutigen und stRsp des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden (vgl. VwGH 28.2.2013, 2010/07/0027). Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rsp des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig.

3.2. Zu Spruch II. (Beschluss)

3.2.1. Zu der von der Wasserrechtsbehörde festgesetzten Entschädigung und zum Kostenersatz:

Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. …..

Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. ….. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der von der Behörde festgesetzten Entschädigung und Kosten ergab sich demnach nicht, weshalb die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.2. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision zu Spruch I. und II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffenen Entscheidungen entsprechen der oben zitierten sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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