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KLVwG-686/19/2020•LVwG K KLVwG-686/19/2020
KLVwG-686/19/2020Tribunal administratif régional19 avr. 2021
Baurecht, Baubewilligung, Anrainer, Grenzverlauf, Urgelände, subjektiv-öffentliche Rechte, eingeschränkte Parteistellung, vollständige Projektunterlagen, Sachverständigengutachten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 20.05.2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.04.2020, GZ: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n,
als folgender Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 ergänzend genehmigt und mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehen wird:
„Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019, Index 01 vom 01.03.2021; Lageplan M 1:500, Grundrisse, Ansichten, Schnitt M 1:100.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 beantragte Frau xxx (Bauwerberin; fortan: mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Umbau Wohnhaus und Errichtung von 2 Gaupen“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 20.01.2020, GZ: xxx, erfolgte die Kundmachung verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und wurde den angrenzenden Anrainern eine Ladung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG übermittelt.
Am 28.01.2020 fand an Ort und Stelle eine mündliche Bauverhandlung im Beisein der anwesenden Anrainer und aller übrigen Beteiligten (Bauwerberin und Planverfasser) statt. Im Rahmen der Bauverhandlung wurde vom Anrainer xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx eine Stellungnahme (Einwendungen) in Form eines Schriftsatzes vom 28.01.2020 eingebracht und wurde diese Stellungnahme vom Verhandlungsleiter verlesen. Im Wesentlichen wurden zu geringe Abstandsflächen, Mängel der Planunterlagen, die Unzulässigkeit der Terrassenerrichtung und die Überschreitung der Geschoßflächenzahl und die schadlose Versickerung der Oberflächenwässer moniert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.02.2020, GZ: xxx wurde der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Änderung von Gebäuden, des Vorhabens Umbau Wohnhaus und Errichtung von 2 Gaupen auf dem Grundstück xxx, KG xxx nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, unter Vorschreibung von im Spruch enthaltenen Auflagen erteilt.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.02.2020, GZ: xxx, wurde von xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx das Rechtsmittel der Berufung vom 17.03.2020 erhoben. In der Berufungsvorlage führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Einwendungen von der Baubehörde I. Instanz gänzlich unbeachtet geblieben seien, eine strittige Grundstücksgrenze bestehe und diese eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen würde, die Einreichpläne untauglich seien, das Bauvorhaben abschließend beurteilen zu können und die geplante Terrasse richtigerweise eine Fläche von 26,53 m2 aufweisen würde, weshalb sie innerhalb der Abstandsflächen nicht errichtet werden dürfte.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.04.2020, GZ: xxx, wurde die Berufung vom 17.03.2020 des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.02.2020, GZ: xxx, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid-begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sämtliche in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände des Berufungswerbers von der Baubehörde I. Instanz in der Begründung des Bescheides vom 28.02.2020 inhaltlich behandelt worden seien. Die vorgeprüften und in der mündlichen Bauverhandlung vorgestellten Planunterlagen seien als ausreichend zu qualifizieren, um den Verhandlungsgegenstand umfangreich zu erläutern. Die Darstellung des (richtigen) Urgeländes im Einreichplan sei nicht notwendig gewesen, da dieses keine Relevanz für die Abstandsflächen habe. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen bzw. der Baubeschreibung lasse sich nachweislich erkennen, dass am Bestandsgebäude einige Umbaumaßnahmen geplant seien. Dazu gehören die Errichtung von zwei Gaupen (Ost/West) und der Umbau im Innenbereich der südlichen Wohnung. Zur westlichen Terrasse werde ein Zugang geschaffen; die Terrasse bleibe in ihren Ausmaßen unverändert. Im südlichen Bereich werde im Dachgeschoß eine Freiterrasse geschaffen. Hierbei handle es sich um Maßnahmen an einem Bestandsgebäude und die getätigten Umbaumaßnahmen würden keinerlei Einfluss auf die Abstandsflächen nehmen. Die westliche Terrasse bleibe unverändert; jene im südlichen Bereich werde in den Bestand durch die Entfernung des Daches integriert bzw. auf den südlichen Vorbau aufgesetzt und würden die Abstandsflächen laut Planunterlagen jeweils auf Eigengrund zu liegen kommen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei zu erkennen, dass durch die geplanten Baumaßnahmen am Bestand Wohnnutzflächen und Bruttogeschoßflächen unverändert blieben, sohin auch die Geschossflächenzahl nicht erhöht werde und daher keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts feststellbar sei. Sämtliche Änderungen am Gebäude (Umbau) würden innerhalb des Bestandes stattfinden. Eine Erweiterung der Außengrenzen des Gebäudes finde nicht statt, die Außenmaße würden unverändert bleiben. Da demgemäß, der Umbau nicht in das Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsfläche eingreife, könne auch der Verlauf der den Abstand begründenden Grenze keine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, da sowohl der Grenzverlauf als auch der bestehende Abstand des Bestandsgebäudes zur – wie auch immer verlaufenden – Grundgrenze für das hiergegenständliche Bauvorhaben gänzlich unbeachtlich sei. Die Verwaltungsbehörde habe somit hinsichtlich der Frage der Aussetzung einen Ermessensspielraum. Wenn der Berufungswerber der Ansicht sei, dass der Grenzverlauf strittig sei, dann stehe es ihm frei ein Grenzfeststellungsverfahren einzuleiten. Er sei hier auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auf das Bauvorhaben habe dieser jedoch keinen Einfluss. Weiters wird festgehalten, dass der Berufungswerber in seiner Berufung selbst davon spreche, dass für die Errichtung „das gänzliche Dach abgetragen und hierauf ein Neubau der Terrasse durchgeführt“ werde. Der Berufungswerber übersehe, dass die Bestimmung § 6 Abs. 2 lit b K-BV eine „überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche“ betreffe. Da es sich, wie er selbst einräumt, nicht um eine überdeckte, sondern um – wie aus den Plänen eindeutig ersichtlich – nach oben offene Terrasse handle, sei § 6 Abs. 2 lit b K-BV nicht anzuwenden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.04.2020, GZ: xxx, erhob xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx die Beschwerde vom 20.05.2020 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:
„Der Bescheid wird sowohl aus materiellen als auch formellen Gründen zur Gänze angefochten. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Bauwerberin für den Umbau Wohnhaus und Errichtung von zwei Gaupen auf dem Grundstück xxx KG xxx gemäß der §§ 6 und 17 der K-BO die Baubewilligung erteilt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung würden nach Ansicht der Behörde zweiter Instanz keine begründeten Einwendungen im Sinne des § 23 Kärntner Bauordnung darstellen, noch würde der Beschwerdeführer durch die Änderungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Der Bescheid ist rechtswidrig erlassen worden. Die Behörde verkennt gegenständlich, dass begründete Einwendungen im Sinne des § 23 K-BO vorliegen. Vom Beschwerdeführer wurde auch dargelegt, dass die im Plan eingezeichneten Grundstücksgrenzen zum Grundstück des Anrainer xxx unrichtig sind und die von der Bauwerberin im Plan eingezeichnete Grenze bestritten wurde. Die Baubehörde II. Instanz vermeint, dass es sich bei § 38 AVG um eine sog. „Kann Bestimmung“ handelt, aus welcher eine Verpflichtung der Behörde nicht abgeleitet werden kann. Eine strittige Grundstücksgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier: Umbau einer Wohnanlage) denkbar ist, z.B. weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll (RS zu 95/05/0195). Insoweit hat die Baubehörde gemäß § 38 AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 83). Keinesfalls kann in diesem Zusammenhang der Rechtsmeinung der Behörde II. Instanz gefolgt werden, wonach es sich bei vorherig zitierten RS um eine „Kann Bestimmung“ handeln soll. Dem RS zu 95/05/0195 ist vielmehr, entgegen der Auffassung der Behörde II. Instanz zu entnehmen, dass eine Verpflichtung der Behörde, gem. § 38 AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden, besteht (arg. „Insoweit hat die Baubehörde gem. § 38 AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden.“) Eine genaue Eruierung des derzeit strittigen Grenzverlaufes ist sohin verpflichtend im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, da dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens hinsichtlich der Abstandsflächen – welche bei korrektem Grenzverlauf nicht im gesetzlichen Maß eingehalten werden – notwendig ist. Der Bescheid ist sohin bereits aus diesem Grund rechtswidrig erlassen worden. Die Baubehörde vermeint weiters, dass eine Darstellung des Urgeländes in den Planunterlagen nicht notwendig sei. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen, ist jedenfalls das angrenzende projektierte Gelände (Urgelände). Nach der Kärntner Bauansuchenverordnung ist dieses in den Plänen auch zwingend darzustellen. Weiters ist dem § 23 Abs. 3 K-BO zu entnehmen, dass es – entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde – sehr wohl notwendig ist ausreichende Planunterlagen vorzulegen, welche geeignet sind dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (Hauer, der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, 318). Dem Beschwerdeführer wurde es im gegenständlich geführten Baubewilligungsverfahren in keinster Weise ermöglicht, aus den dargelegten Bauunterlagen, die Bauvorgaben – mangels ausreichender Informationen – ausreichend beurteilen zu können. Der Bescheid ist somit rechtswidrig erlassen worden. Im südlichen Bereich findet keine Abänderung einer bereits bestehenden Terrasse statt, sondern erfolgt hier eine gänzliche Neuerrichtung einer Terrasse. Im Zuge dessen wird das gänzliche Dach abgetragen und hierauf ein Neubau der Terrasse durchgeführt. Gegenständliche Terrasse weist zudem eine Höhe über 2,5 Meter zum projektierten Gelände auf und findet hier zusätzlich eine gänzliche Nutzungsänderung statt. Schon allein aus diesem Grund wäre die Baubewilligung zu versagen gewesen. Abgesehen davon werden die Abstandsflächen hier nicht eingehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Baubehörde ist nicht allein der unüberdachte Umstand der Terrasse wesentlich um nicht die Abstandsflächen einhalten zu müssen. Vielmehr kommt es in dieser Konstellation auf die gegenständliche Nutzung des beabsichtigten Bauvorhabens an. Konkret ist der gänzliche Neubau einer Terrasse geplant, welche eine Nutzungsfläche von mehr als 25 m2 aufweist. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die zulässige Bebauungshöhe von 2,5 m und der Mindestabstand zum westlich angrenzenden Nachbargrundstück jedenfalls nicht eingehalten werden. In der Gesamtschau zeigt sich sohin, dass die Behörde, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Verfahrens und bei Berücksichtigung sämtlicher (offenkundiger) Umstände, die gegenständlichen Anträge der Bauwerberin abweisen hätte müssen. Der Beschwerdeführer stellt sohin nachfolgende Anträge: 1. das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, abändern und den Antrag der Bauwerberin vollinhaltlich abweisen; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückverweisen.“
Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 22.06.2020, Zahl: KLVwG-686/2/2020, wurde Frau xxx (fortan: mitbeteiligte Partei) die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 20.05.2020 gemäß § 10 VwGVG mit der Möglichkeit übermittelt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.
Mit E-Mail-Nachricht vom 02.07.2020 15:29 Uhr teilte Frau xxx Folgendes mit:
„1.) Die Planunterlagen zum Bauvorhaben sind vom Architekt xxx ausführlich dargestellt und der Plan wurde auch bei der Bauverhandlung von den Herren des Bauamtes der Marktgemeinde xxx ausführlich erklärt.
2. ) Die Baubehörde hat die Planunterlagen genauestens geprüft und somit wurde uns der erste positive Baubescheid des Bürgermeisters und auch der zweite positive Bescheid des Gemeindevorstandes von der Marktgemeinde xxx zugestellt.
3. ) Was die Grenzen bzw. Abstandsflächen betrifft, so ist in den Plänen zu ersehen, dass es zu keinem Zu- oder Anbau kommt. Das Gebäude besteht seit 1960 und es wird nach außen keine Erweiterung des Gebäudes vorgenommen, auch die Gebäudehöhe wird nicht verändert.
4. ) Unter Punkt 4 wird vom Beschwerdeführer eine Neuerrichtung einer Terrasse im südlichen Bereich behauptet, was allerdings keinesfalls stimmt, wie auch aus dem Bescheid der Marktgemeinde xxx hervorgeht.
Ich möchte festhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein schikanöses Verhalten und eine reine Verzögerungstaktik handelt. Ich bitte höflichst, dem positiven Bescheid des Gemeindevorstandes zu folgen und meinem Bauvorhaben die Genehmigung zu erteilen.“
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.08.2020, Zahl: KLVwG-686/4/2020, erging an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung der gerichtliche Auftrag, zu den in der Beschwerdevorlage vom 20.05. 2020 vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben, zumal im Pkt. 2 eine unrichtige Darstellung des Grenzverlaufes zwischen dem Baugrundstück und der Parzelle Nr. xxx behauptet wird und im Pkt. 3 der Beschwerde bautechnische Belange vorgebracht werden (Darstellung des Urgeländes, Abstandsflächen bei der Terrasse, für den Nachbarn unzureichende Bauunterlagen); bei der strittigen Grundstücksgrenze wäre zu beurteilen, ob diese vom Bauansuchen überhaupt betroffen ist. Im Pkt. 4 wird eine gänzliche Neuerrichtung einer Terrasse auf dem Dach des südlichen Zubaus behauptet sowie, dass dies aufgrund der Abmessungen in den Abstandsflächen unzulässig sei.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 18.12.2020, Zahl: xxx, erstellt. Dieser hochbautechnischen Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:
„Grundlagen:
-Bauansuchen für den Umbau der bestehenden südl. Wohnung sowie zur Neuerrichtung von 2 Gauben im Westen und Osten des Dachgeschosses beim Gebäude auf der Parz. xxx, KG xxx, vom 12.11.2019, mit Baubeschreibung vom 12.11.2019 und Einreichplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitt M 1:100, Lageplan M 1:500), Plan-Index 01 vom 12.11.2019,
-Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.02.2020, GZ: xxx,
-Berufungsentscheidung, Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.04.2020, GZ: xxx – Berufung,
-Beschwerde des xxx vom 20.05.2020.
Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
Im nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergeht höflich der gerichtliche Auftrag, zu den in der Beschwerdevorlage vom 20.05.2020 vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben, zumal im Pkt. 3 der Beschwerde bautechnische Belange vorgebracht werden (Darstellung des Urgeländes, Abstandsflächen bei der Terrasse, für den Nachbarn unzureichende Bauunterlagen); bei der strittigen Grundstücksgrenze wäre zu beurteilen, ob diese vom Bauansuchen überhaupt betroffen ist.
Befund:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich wie im Bauansuchen angeführt um den Umbau der bestehenden südl. Wohnung sowie zur Neuerrichtung von 2 Gauben im Westen und Osten des Dachgeschosses beim Gebäude auf der Parz. xxx, KG xxx. Die Widmung lautet für das gesamte Grundstück laut Kagis-Abfrage „Bauland Geschäftsgebiet“. Bei den geplanten Umbauarbeiten am Gebäude soll ein über dem südseitigen eingeschossigen Vorbau bestehendes geneigtes Dach abgebrochen und durch eine Terrasse mit einer Absturzsicherung aus Glas ersetzt werden. Für den Zugang zu dieser Terrasse sollen zwei bestehende Fenster im Obergeschoss zu Türen umgebaut werden. Im Erdgeschoss sind weiters Umbauten im Inneren des Gebäudes geplant sowie der Umbau der ost- und westseitigen Eingangstüre (Verbreiterung). Im Obergeschoss wollen an der West- und an der Ostseite jeweils Gauben eingebaut werden. Die Gaube an der Westseite soll auch eine Türe erhalten, um auf das Vordach des bestehenden westseitigen eingeschossigen Zubaus zu gelangen, das künftig als Terrasse genutzt werden soll. Zu diesem Zweck soll das Dach einen Gehbelag erhalten sowie eine dreiseitig umlaufende Absturzsicherung aus Glas. Die neue ostseitige Gaube dient der Belichtung der Räume im Obergeschoss. Im Obergeschoss sind weiters Umbauten im Inneren des Gebäudes geplant. Geplante Zubauten oder eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Gutachten:
In der Beschwerde wird im Pkt. 2 eine unrichtige Darstellung des Grenzverlaufes zwischen dem Baugrundstück und der Parzelle Nr. xxx behauptet. Im Pkt. 3 wird eingewendet, dass die Darstellung des Urgeländes in den Planunterlagen fehlt und somit die Ermittlung der Höhe von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen, nicht möglich sei und dass insgesamt die Unterlagen nicht ausgereicht haben, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht. Im Pkt. 4 wird behauptet, dass eine gänzliche Neuerrichtung einer Terrasse auf dem Dach des südlichen Zubaus erfolgen soll und dass auf Grund der Abmessungen in den Abstandsflächen unzulässig sei.
Zu den Beschwerdegründen wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:
1. Zur Darstellung des Grenzverlaufs:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an der West- und Südseite angrenzenden Grundstücks Parzelle Nr. xxx. An der Westseite soll ein bestehendes Dach künftig als Terrasse genutzt werden und zu diesem Zweck ein neuer Belag sowie ein Glasgeländer als Absturzsicherung errichtet werden. Ebenso soll an der Südseite ein bestehender Zubau, welcher mit einem geneigten Dach gedeckt ist, künftig als Terrasse genutzt werden und auch hier wie an der Westseite anstelle des Daches ein Belag aufgebracht und ein Glasgeländer errichtet werden. Der südseitig bestehende Zubau erstreckt sich über die gesamte Gebäudebreite. Das angrenzende Gelände ist im Einreichplan mit -1,31 m kotiert, die Terrassenoberkante mit +3,02 m. Die Terrasse weist somit eine Höhe von 4,33 m über dem angrenzenden Gelände auf. Geländeveränderungen sind nicht geplant, ebenso keine horizontale Erweiterung des eingeschossigen Zubaus. Die Abstandsfläche ergibt rechnerisch eine Tiefe von 2,60 m und ist in diesem Fall laut Kärntner Bauvorschriften (K-BV) § 5 Abs. 2 eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3,00 m anzunehmen. Für das bestehende geneigte Dach über dem südseitigen Zubau kann aus dem Schnittplan entnommen werden, dass die Verschneidungshöhe zwischen Außenwand und Dachoberkante ca. 10 cm höher ist als die Oberkante der geplanten Terrasse. Das Glasgeländer ist – im Gegensatz zu einer massiven Brüstung – nicht abstandsrelevant und somit ist die Bezugshöhe für die Abstandsflächenermittlung von der Terrassenoberkante aus in Richtung des angrenzenden Geländes zu messen. Die Abstandsfläche des bestehenden Zubaus ragt bereits jetzt auf Nachbargrund, wird aber durch die geplante Terrasse in ihrer Tiefe nicht verändert, da bis zu einer Bemessungshöhe von 5,00 m die Tiefe der Abstandsfläche jedenfalls immer 3,00 m beträgt. Da die Gaube an der Südseite bereits Bestand hat, ist durch die Errichtung von zwei Türen durch Abbruch der Fensterparapete keine Auswirkung auf die Tiefe der südseitigen Abstandsfläche gegeben. Selbiges gilt für die westseitige Terrasse, die auf dem Flachdach des bestehenden Zubaus errichtet werden soll. Das Gelände verläuft von der angegebenen Höhe an der Südseite des Gebäudes ansteigend in Richtung Norden und soll im Zuge der Umbauarbeiten nicht verändert werden. Die Höhe der geplanten Terrassenoberkante beträgt laut Plan +2,47 m und ca. 3,60 m über dem angrenzenden Gelände. Auch in diesem Fall beträgt die Tiefe der Abstandsfläche laut K-BV mindestens 3,00 m und wird diese durch die Errichtung der geplanten Terrasse in ihrer Tiefe nicht verändert. Eine horizontale Erweiterung des Zubaus ist auch an der Westseite nichtgeplant. Das Glasgeländer ist auch an der Westseite nicht abstandsflächenrelevant. Die geplante Gaube an der Westseite ist abstandsrelevant und resultiert durch die Traufenhöhe von laut Plan +6,12 m und somit ca. 7,40 m über dem angrenzenden Gelände eine Abstandsfläche in der Tiefe von 4,44 m. Abzüglich der Tiefe des westseitigen Zubaus von 4,32 m ergibt dies eine Abstandsfläche, die 0,12 m westlich des Zubaus endet und somit jedenfalls innerhalb der durch den Zubau hervorgerufenen Abstandsfläche von 3,00 m Tiefe liegt. Es kommt somit auch durch die Errichtung der westseitigen Gaube zu keiner Vergrößerung der Tiefe der durch das Bestandsgebäude hervorgerufenen Abstandsfläche. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die west- und südseitigen Baumaßnahmen auch bei Zugrundelegung der im Einreichplan kotierten tiefsten Höhen des Bestandsgeländes von -1,31 m keine Veränderung der Tiefe der bereits bestehenden Abstandsflächen ausgelöst wird. Auch wenn mit den bestehenden Abstandsflächen eine Überschreitung der südseitigen Grundstücksgrenze offensichtlich bereits gegeben ist, ist auf Grund der Tatsache, dass diese insgesamt in ihrer Tiefe nicht verändert werden, der exakte Verlauf der Grundstücksgrenze an der West- und Südseite des Baugrundstücks nicht von Bedeutung.
2. Zur Darstellung des Urgeländes:
Wie bereits im ersten Teil der ha. Stellungnahme zum Grenzverlauf erläutert wurde, ist im Einreichplan das angrenzende Gelände an der Südseite des Bestandsgebäudes mit einer Höhe von -1,31 m kotiert. Diese Höhe stellt laut Plan das tiefste angrenzende Gelände dar und steigt dieses sowohl west- als auch ostseitig nach Norden an. An den dem Bestandsgebäude gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen sind laut Textlichem Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx die Abstandsvorschriften der K-BV § 4 bis 10 anzuwenden. Die Abstandsflächen sind dabei laut § 5 zu ermitteln und sind laut § 8 nur im Fall von Anschüttungen gegenüber dem „ursprünglichen Geländeverlauf“ diese mit 6/10 ihrer Höhe zu berücksichtigen. Da Geländeveränderungen nicht beabsichtigt sind, ist aus ha. Sicht das dargestellte Gelände als das „ursprüngliche Gelände“ anzusehen. Die Darstellung des „Urgeländes“ ist weder im Textlichen Bebauungsplan noch in den K-BV gefordert. Darüber hinaus ist bereits darauf hingewiesen worden, dass keine horizontale Erweiterung des Bestandsgebäudes in irgendeine Richtung geplant ist. Es sind somit auch keine Gebäude oder sonstige baulichen Anlagen in den bestehenden Abstandsflächen geplant und besteht dahingehend auch nicht die Notwendigkeit einer Ermittlung einer Höhe derselben.
3. Zu den Informationen zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte:
Es wurde in den vorangegangenen beiden Punkten 1. und 2. bereits erläutert, dass hinsichtlich der Abstandsflächen keine Abweichungen zu den K-BV bestehen. Die Unterlagen, insbesondere die Baubeschreibung und der Einreichplan enthalten alle geplanten Baumaßnahmen und sind nachvollziehbar, auch wenn die farbliche Darstellung der neuen Gauben nicht der Norm entspricht. Das Gebäude wird hinsichtlich seiner Außenabmessungen nicht vergrößert, sodass auch die Abstände zu den Grundstücksgrenzen vom Bauvorhaben unberührt bleiben, ebenso werden die Gebäudehöhe und die Anzahl der Geschosse des Gebäudes nicht erhöht und auch die Bebauungsweise nicht verändert. Es erfolgt auch keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche bzw. der Geschoßflächenzahl (GFZ), da die Terrassenflächen keine GFZ-relevanten Flächen darstellen. Die bestehenden Abstände zu den Grundstücksgrenzen sind ausreichend, um auch in Bezug auf die Brandsicherheit keine erhöhte Gefährdung für das west- und südseitig angrenzende Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zu bewirken. Zusammenfassend ist aus ha. Sicht festzustellen, dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, die dem Anrainer laut K-BO § 23 Abs. 3 lit b) bis g) eingeräumt werden, nicht berührt werden. Andere Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten als jene zu den Abstandsflächen wurden in der Beschwerde auch nicht eingewendet.
4. Zur Neuerrichtung einer Terrasse im südlichen Bereich:
Es ist zutreffend, dass diese Terrasse neu errichtet werden soll. Wie bereits im Punkt 1. erläutert wurde, wird weder das Bestandsgebäude selbst in horizontaler Richtung vergrößert noch werden durch die neue Terrasse die Abstandsflächen, die durch den eingeschossigen südseitigen Zubau bereits gegeben sind, in irgendeiner Richtung vergrößert, da die maßgebliche Höhe für die Ermittlung der Abstandsflächen, die äußere Oberkante des Terrassenbelages im Schnittpunkt mit der Verlängerung der Außenwand, niedriger liegt als die maßgebliche Höhe, die aus dem bestehenden geneigten Dach resultiert. Auch wird hier keine Terrasse innerhalb der Abstandsflächen errichtet, da der eingeschossige Baukörper, auf dem die Terrasse errichtet werden soll, selbst kein „Gebäude innerhalb der Abstandsflächen“ darstellt, die wie bereits erörtert durch die darauf errichtende Terrasse in keiner Richtung vergrößert werden.“
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme vom 18.12.2020, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit gerichtlicher Ladung vom 07.01.2021, Zahl: KLVwG-686/7/2020 wurde für Dienstag, den 26. Jänner 2021 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 erfolgte seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Verlegungsbitte der für den 26.01.2021 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit gerichtlicher Ladung vom 18.01.2021, Zahl: KLVwG-686/9/2020 wurde die für Dienstag, den 26. Jänner 2021 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung auf Dienstag, den 16. Februar 2021 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten verlegt.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.01.2021 wurde ein Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme um zwei Wochen, sohin auf den 01.02.2021 gestellt. Die mit Schriftsatz vom 18.01.2021 beantragte Fristerstreckung wurde vom erkennenden Gericht stattgegeben.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.02.2021 erfolgte folgende Stellungnahme:
„1. Der Amtssachverständige errechnet eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2,6 m, wonach eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m anzunehmen ist. Gleichsam wird bestätigt, dass die Abstandsflächen auf den Grund des Beschwerdeführers ragen. Hinsichtlich der Gaupe wird dargelegt, dass hier eine Abstandsfläche besteht, die innerhalb der durch den Zubau hervorgerufenen Abstandsfläche von 3 m Tiefe liegt. Der Sachverständige möge noch darlegen, ob diese Abstandsfläche der Gaupe am Grundstück der Bauwerberin oder am Grundstück des Beschwerdeführers endet.
2. Der Amtssachverständige stellt zutreffend eine Neuerrichtung einer Terrasse im südlichen Bereich fest. Es kommt hier bei der südlichen Terrasse sohin jedenfalls zu einer Nutzungsänderung dieses Gebäudeteils. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt die Abstandsfläche des Zubaus (der neu zu errichtenden Terrasse im Süden) am Grund des Beschwerdeführers zu liegen, weshalb sohin zur Errichtung – und zur Nutzungsänderung – die Zustimmung des Beschwerdeführers notwendig ist. Der Beschwerdeführer erteilt seine Zustimmung jedoch nicht, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und die Baubewilligung zu versagen ist. Der Beschwerdeführer hält demnach seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.“
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme vom 01.02.2021 allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Am 16.02.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Zuge die schriftliche gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2020, Zahl: xxx, erörtert wurde.
In der Beschwerdeverhandlung erging an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei der Auftrag, innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen verbesserten Plan vorzulegen, welcher hinsichtlich der in der Natur tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen mit dieser übereinstimmt.
Mit Urkundenvorlage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei vom 04.03.2021 erfolgte die fristgerechte Übermittlung des Änderungsplanes zum Einreichplan vom 12.11.2019, welcher am 01.03.2021 erstellt wurde, sowie eines Konvoluts von 13 Lichtbildern über den aktuellen Bauzustand. Weiters teilte die Rechtsvertretung in dieser Urkundenvorlage mit, dass der gegenständliche Schriftsatz samt Beilagen auch an die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvertreter unter einem übermittelt wurde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 09.03.2021, Zahl: KLVwG-686/16/2020, wurde die übermittelte Urkundenvorlage (Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 und ein Konvolut 13 Lichtbilder über den aktuellen Bauzustand) dem hochbautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Abgabe einer abschließenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme bzw. zur Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit übermittelt.
Mit gutachterlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.03.2021, Zahl: xxx, wird dazu wie folgt ausgeführt:
„Grundlagen:
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019, Index 01 vom 01.03.2021; Lageplan M 1:500, Grundrisse, Ansichten, Schnitt M 1:100,
-Konvolut aus 13 Lichtbildern zum aktuellen Bauzustand.
Befund:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich wie im Bauansuchen angeführt um den Umbau der bestehenden südl. Wohnung sowie zur Neuerrichtung von 2 Gauben im Westen und Osten des Dachgeschosses beim Gebäude auf der Parz. xxx, KG xxx. Die Widmung lautet für das gesamte Grundstück laut Kagis-Abfrage „Bauland Geschäftsgebiet“. Bei den geplanten Umbauarbeiten am Gebäude soll ein bestehendes geneigtes Dach über dem südseitigen eingeschossigen Zubau und über der an diesen Zubau westseitig anschließenden Kragplatte abgebrochen und durch eine Terrasse mit einer Absturzsicherung aus Glas ersetzt werden. Für den Zugang zu dieser Terrasse sollen zwei bestehende Fenster im Obergeschoss zu Türen umgebaut werden. Im Erdgeschoss sind weiteres Umbauten im Inneren des Gebäudes geplant sowie der Umbau der ost- und westseitigen Eingangstüre (Verbreiterung). Im Obergeschoss sollen an der West- und an der Ostseite jeweils Gauben eingebaut werden. Die Gaube an der Westseite soll auch eine Türe erhalten, um auf das Dach des bestehenden westseitigen eingeschossigen Zubaus zu gelangen, das wie bereits auch künftig als Terrasse genutzt werden soll. Diese Terrasse soll einen neuen Gehbelag erhalten sowie eine dreiseitig umlaufende Absturzsicherung aus Glas. Die neue ostseitige Gaube dient der Belichtung der Räume im Obergeschoss. Im Obergeschoss sind weiters Umbauten im Inneren des Gebäudes geplant. Geplante weitere Zubauten oder eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Gutachten: Wie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durch die Beschwerde führende Partei und dessen Rechtsvertreter durch Vorlage von Lichtbildern nachvollziehbar dargelegt wurde, entsprach der der Baugenehmigung vom 28.02.2020 liegende Einreichplan hinsichtlich des dargestellten Bestandes des südseitigen Zubaus samt westseitig anschließender Kragplatte und der darauf errichteten Dachkonstruktion nicht dem in der Natur tatsächlich ausgeführten Zustand. Der Einreichplan wurde daraufhin richtiggestellt und liegt nunmehr als Änderungsplan zum Einreichplan 12.11.2019 zur Beurteilung vor. In Gegenüberstellung mit den gleichzeitig mit dem Plan übermittelten Lichtbildern ist festzustellen, dass der nunmehr dargestellte Bestand dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Zustand voll und ganz entspricht. Die geplante Terrasse (über dem Zubau) bzw. Balkon (im Bereich der Kragplatte) soll mit denselben abstandsrelevanten Außenkanten der abzubrechenden Dachkonstruktion errichtet werden. Es wird dadurch in Anwendung der Abstandsvorschriften der K-BV zu keiner weiteren Unterschreitung der bereits bestehenden Abstandsflächen kommen. Die oben beschriebe Richtigstellung des Einreichplanes hinsichtlich des Bestandes und die in diesem Zuge ebenfalls vorgenommenen Korrekturen in der farblichen Darstellung von Abbruch und Neubau im Einreichplan führen zu keiner Änderung der vom ursprünglich Vorhaben umfassten Umbauarbeiten, für die die Baugenehmigung vom 28.02.2020 erteilt wurde.“
Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem ergänzenden Gutachten erstatteten die Verfahrensparteien keine Stellungnahmen.
II.Feststellungen:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich wie im Bauansuchen angeführt um den Umbau der bestehenden südlichen Wohnung sowie zur Neuerrichtung von 2 Gauben im Westen und Osten des Dachgeschosses beim Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.04.2012, Zl. xxx genehmigt, in Kraft seit 20.04.2012, der Marktgemeinde xxx als Bauland – Geschäftsgebiet – Sonderwidmung Apartmenthaus, Verkehrsfläche gewidmet.
Bei den geplanten Umbauarbeiten am Gebäude soll ein bestehendes geneigtes Dach über dem südseitigen eingeschossigen Zubau und über der an diesen Zubau westseitig anschließenden Kragplatte abgebrochen und durch eine Terrasse mit einer Absturzsicherung aus Glas ersetzt werden. Für den Zugang zu dieser Terrasse sollen zwei bestehende Fenster im Obergeschoss zu Türen umgebaut werden. Im Erdgeschoss sind weiters Umbauten im Inneren des Gebäudes geplant sowie der Umbau der ost- und westseitigen Eingangstüre (Verbreiterung). Im Obergeschoss sollen an der West- und an der Ostseite jeweils Gauben eingebaut werden. Die Gaube an der Westseite soll auch eine Türe erhalten, um auf das Dach des bestehenden westseitigen eingeschossigen Zubaus zu gelangen, das wie bereits bisher auch künftig als Terrasse genutzt werden soll. Diese Terrasse soll einen neuen Gehbelag erhalten sowie eine dreiseitig umlaufende Absturzsicherung aus Glas. Die neue ostseitige Gaube dient der Belichtung der Räume im Obergeschoss. Im Obergeschoss sind weiters Umbauten im Inneren des Gebäudes geplant. Geplante weitere Zubauten oder eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an der West- und Südseite angrenzenden Grundstücks Parzelle Nr. xxx.
Die eingebrachten Beschwerdegründe „Darstellung des Grenzverlaufes“, „Darstellung des Urgeländes“, „Informationen zur Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers“, „Neuerrichtung einer Terrasse im südlichen Bereich“ werden in der gutachterlichen Stellungnahme des vom Gericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2020 ausführlich behandelt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass der der Baugenehmigung vom 28.02.2020 zu Grunde liegende Einreichplan hinsichtlich des dargestellten Bestandes des südseitigen Zubaus samt westseitig anschließender Kragplatte und der darauf errichteten Dachkonstruktion nicht dem in der Natur tatsächlich ausgeführten Zustand entsprach, wie in der Beschwerdeverhandlung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Vorlage von Lichtbildern nachvollziehbar dargelegt wurde. Aufgrund eines in der Beschwerdeverhandlung angeordneten Verbesserungsauftrages wurde der Einreichplan von der mitbeteiligten Partei richtiggestellt und wurde dieser als Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 dem Gericht zur Vorlage gebracht. In Gegenüberstellung mit den gleichzeitig mit dem Plan übermittelten Lichtbildern wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.03.2021 attestiert, dass der nunmehr dargestellte Bestand dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Zustand voll und ganz entspricht. Die Richtigstellung sowie die ebenfalls vorgenommenen Korrekturen des Einreichplanes führen zu keiner Änderung der vom ursprünglichen Vorhaben umfassten Umbauarbeiten, für die die Baugenehmigung vom 28.02.2020 erteilt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx, der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20.05.2020, der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie den dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.02.2020 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, weiters der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Fachbereich Hochbautechnik vom 18.12.2020 und vom 22.03.2021 sowie dem Ergebnis der am 16.02.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2020 eingehend besprochen und erläutert wurde; weiters der dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegten Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019, Index 01 vom 01.03.2021: Lageplan M 1:500, Grundrisse, Ansichten, Schnitt M 1:100 sowie Konvoluts aus 13 Lichtbildern zum aktuellen Bauzustand.
Zu den Informationen zur Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers stellt das erkennende Gericht fest, dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, die dem Anrainer laut K-BO § 23 Abs. 3 lit b) bis g) eingeräumt werden, gegenständlich nicht berührt werden. Andere Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten als jene zu den Abstandsflächen werden in der Beschwerde auch nicht eingewendet.
Im Hinblick auf die monierten Beschwerdegründe „Darstellung des Grenzverlaufes“, „Darstellung des Urgeländes“, „Informationen zur Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers“, „Neuerrichtung einer Terrasse im südlichen Bereich“ stützt sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf die gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2020, vom 16.02.2021 (Beschwerdeverhandlung) und vom 22.03.2021. In der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2021 wurde vom Amtssachverständigen zur Darstellung des Grenzverlaufes festgestellt, dass der tatsächliche Verlauf des angrenzenden Geländes für die Beurteilung der Tiefe der Abstandsflächen jedenfalls keine Relevanz hat, da das Gelände laut Einreichplan keiner Veränderung unterzogen wird und somit aus dem Gelände selbst auch keine Veränderung der Tiefe der Abstandsflächen abgeleitet wird. Ebenso werden die Gebäudehöhe und die Anzahl der Geschosse des Gebäudes nicht erhöht und auch die Bebauungsweise nicht verändert. Es erfolgt auch keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche bzw. der Geschoßflächenzahl (GFZ), da die Terrassenflächen keine GFZ-relevanten Flächen darstellen. Die bestehenden Abstände zu den Grundstücksgrenzen sind ausreichend, um auch in Bezug auf die Brandsicherheit keine erhöhte Gefährdung für das west- und südseitig angrenzende Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zu bewirken.
Der hochbautechnische Amtssachverständige stellt zu der in Punkt 2. der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 01.02.2021 behaupteten Nutzungsänderung fest, dass es zwar zu einer Neuerrichtung einer Terrasse anstelle des Daches auf dem bestehenden südlichen Zubau kommt, was aber hinsichtlich der durch den Bestand bereits gegebenen Tiefe der Abstandsflächen keine Auswirkungen hat. Auch durch die neu zu errichtende Terrasse werden die Abstandsflächen des darunterliegenden Bestandes nicht vergrößert. Eine Nutzungsänderung des bestehenden Zubaus und der geplanten Terrasse ist laut Baubeschreibung bzw. laut Einreichplan nicht vorgesehen.
Zur Darstellung des Urgeländes führt der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.12.2020 aus, dass im Einreichplan das angrenzende Gelände an der Südseite des Bestandsgebäudes mit einer Höhe von -1,31 m kotiert ist. Diese Höhe stellt laut Plan das tiefste angrenzende Gelände dar und steigt dieses sowohl west- als auch ostseitig nach Norden an. An den dem Bestandsgebäude gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen sind laut Textlichem Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx die Abstandsvorschriften der K-BV § 4 bis 10 anzuwenden. Die Abstandsflächen sind dabei laut § 5 zu ermitteln und sind laut § 8 nur im Fall von Anschüttungen gegenüber dem „ursprünglichen Geländeverlauf“ diese mit 6/10 ihrer Höhe zu berücksichtigen. Da im gegenständlichen Fall Geländeveränderungen nicht beabsichtigt sind, ist das dargestellte Gelände als das „ursprüngliche Gelände“ anzusehen. Die Darstellung des „Urgeländes“ ist weder im Textlichen Bebauungsplan noch in den Bestimmungen der K-BV gefordert. Zudem ist bereits darauf hingewiesen worden, dass keine horizontale Erweiterung des Bestandsgebäudes in irgendeine Richtung geplant ist. Es sind somit auch keine Gebäude oder sonstige baulichen Anlagen in den bestehenden Abstandsflächen geplant und besteht dahingehend auch nicht die Notwendigkeit einer Ermittlung einer Höhe derselben.
Aufgrund der schlüssige und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Abstandsflächen keine Abweichungen zu den Bestimmungen der K-BV bestehen.
Zur Neuerrichtung einer Terrasse im südlichen Bereich stellt der hochbautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung fest, dass die Errichtung der Terrasse anstelle des südseitigen Vordachs über dem Zubau keine Auswirkungen auf die Tiefe der Abstandsflächen hat, sofern, wie im Einreichplan dargestellt, die Außenkante der geplanten Terrasse mit der Traufe des derzeit bestehenden Vordaches übereinstimmt. Eine etwaige Verringerung der Terrassenfläche gegenüber der in der Natur derzeit bestehenden Traufenkante würde sich nur im Bereich des westlichen Teiles des Vordaches auswirken, welches künftig als Balkon zu bezeichnen ist, sofern dessen Außenkante gegenüber der Traufe zurückspringt. In diesem Fall würde sich eine Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche ergeben. Im Bereich des südseitigen Zubaus ergibt sich durch eine Verringerung der Terrassenfläche keine Veränderung der Tiefe der Abstandsfläche, da hier immer von der Außenwand des Zubaus auszugehen ist und die Tiefe der Abstandsfläche jedenfalls mindestens 3 m gerechnet ab dieser Außenkante betragen muss. Bis zu einer Bemessungshöhe von 5,0 m ist die Abstandsflächentiefe mit 3 m gleichbleibend. Wie in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2021 dargelegt, entsprach der der Baugenehmigung vom 28.02.2020 zu Grunde liegende Einreichplan hinsichtlich des dargestellten Bestandes des südseitigen Zubaus samt westseitig anschließender Kragplatte und der darauf errichteten Dachkonstruktion nicht dem in der Natur tatsächlich ausgeführten Zustand, weshalb von Seiten der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Einreichplan richtiggestellt und als Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 vorgelegt und vom hochbautechnischen Amtssachverständigen beurteilt wurde. In Gegenüberstellung mit den gleichzeitig mit dem Änderungsplan übermittelten Lichtbildern stellt der Amtssachverständige fest, dass der nunmehr dargestellte Bestand dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Zustand voll und ganz entspricht. Die geplante Terrasse (über dem Zubau) bzw. Balkon (im Bereich der Kragplatte) soll mit denselben abstandsrelevanten Außenkanten der abzubrechenden Dachkonstruktion errichtet werden, weshalb es dadurch in Anwendung der Abstandsvorschriften der K-BV zu keiner weiteren Unterschreitung der bereits bestehenden Abstandsflächen kommt. Die Richtigstellung des Einreichplanes hinsichtlich des Bestandes und die in diesem Zuge ebenfalls vorgenommenen Korrekturen in der farblichen Darstellung von Abbruch und Neubau im Einreichplan führen zu keiner Änderung der vom ursprünglich Vorhaben umfassten Umbauarbeiten, für die die Baugenehmigung vom 28.02.2020 erteilt wurde.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 18.12.2020 wurde vom Amtssachverständigen für Hochbau in der am 16.02.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar allen Verfahrensparteien erläutert und wurde den Verfahrensparteien zudem ausführlich Gelegenheit gegeben, hierzu (und zu den anderen Aspekten seines Gutachtens vom 18.12.2020) Fragen zu stellen. Am Ende der Beweisaufnahme gab es von keiner Verfahrenspartei offene Fragen an den Amtssachverständigen. Als Ergebnis seiner Prüfung führt der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2021 aus, dass die Beschwerdegründe insbesondere im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aus der Beschwerdeschrift entnommen wurden und diese in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführlich und umfassend behandelt wurden. Wie in der Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, entsprach der der Baugenehmigung vom 28.02.2020 zu Grunde liegende Einreichplan hinsichtlich des dargestellten Bestandes des südseitigen Zubaus samt westseitig anschließender Kragplatte und der darauf errichteten Dachkonstruktion nicht dem in der Natur tatsächlich ausgeführten Zustand. Der Einreichplan wurde daraufhin von der mitbeteiligten Partei richtiggestellt und liegt nunmehr als Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 vor. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte eine Prüfung dieses vorgelegten Änderungsplanes sowie der ebenfalls übermittelten Lichtbilder und stellte er dazu fest, dass die Richtigstellung des Einreichplanes hinsichtlich des Bestandes und die in diesem Zuge ebenfalls vorgenommenen Korrekturen in der farblichen Darstellung von Abbruch und Neubau im Einreichplan zu keiner Änderung der vom ursprünglich Vorhaben umfassten Umbauarbeiten, für die die Baugenehmigung vom 28.02.2020 erteilt wurde, führen.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird festgehalten, dass die vorliegenden Unterlagen jedenfalls ausreichen, um den Anrainern (Beschwerdeführer) alle Informationen zu liefern, die sie zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigen.
Den Verfahrensparteien ist unter Einräumung einer ausreichenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gutachten zu geben, um diese durch Einholung eines Gegengutachtens entkräften zu können (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/ 0147). Dies war gegenständlich der Fall: mit hg. Schreiben vom 28.12.2020 wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um zu der unter einem übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbautechnik Stellung zu nehmen; dazu wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme vom 01.02.2021 erstattet, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2021 vom hochbautechnischen Amtssachverständigen einer Prüfung unterzogen wurde. Zudem wurde von der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei ein Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 sowie ein Konvolut von 13 Lichtbildern über den aktuellen Bestand zur Vorlage gebracht, welche vom hochbautechnischen Amtssachenverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22.03.2021 geprüft und in Ordnung befunden wurden. Auch diese ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 22.03.2021 sowie alle eingebrachten Beweismittel wurden allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden das beantragte Bauvorhaben und die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbau einer fachlichen Prüfung unterzogen und von diesen abschließend – basierend auf dem durch die belangte Behörde dem Gericht vorgelegten Bauakt – schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Sämtliche Beweismittel wurden den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.
Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eins Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008). Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann somit nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis VwGH vom 27.03.1968, 563/66; VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005). Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Beschwerde sowie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstatteten hochbautechnischen gutachterlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten.
Die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2020 – unter Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 getroffenen Ergänzungen – sowie vom 22.03.2021 sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Diese entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Dies betrifft die Ausführungen zu den vorgebrachten Beschwerdegründen des Beschwerdeführers.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der K-BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0121; VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0039).
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 29/2020 Anwendung zu finden haben.
„§ 6 K-BO 1996 lautet:
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 17
Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b)Wasserversorgung und
c)Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.“
Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaues, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit c.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. sind die Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.“
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit b bis g zu erheben.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH vom 12.12.2013, 2013/06/0064).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechts-mittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH vom 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteienbeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteienbeschwerde hingegen nicht vornehmen (vgl. dazu VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht insbesondere nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte, zur Wahrung fremder Rechte – etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus – ist er nicht legitimiert (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- und Ordinationszwecken dient, nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit b bis g zu erheben. Einwendungen gestützt auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, dem Schutz der Gesundheit der Anrainer, dem Immissionsschutz der Anrainer können bei diesen Vorhaben nicht berechtigt erhoben werden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt gegenständlich fest, dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, die dem Anrainer laut K-BO § 23 Abs. 3 lit b) bis g) eingeräumt werden, nicht berührt werden. Andere Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten als jene zu den Abstandsflächen wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nicht eingewendet.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
Der Bauwille der mitbeteiligten Partei kommt in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Unterlagen, Darstellungen und sonstigen Dokumenten, die der vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx erteilten Baubewilligung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Nur diese sind Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren.
Wie in der Beschwerdeverhandlung durch die beschwerdeführende Partei und dessen Rechtsvertreter durch Vorlage von Lichtbildern nachvollziehbar dargelegt wurde, entsprach der der Baugenehmigung vom 28.02.2020 zu Grunde liegende Einreichplan hinsichtlich des dargestellten Bestandes des südseitigen Zubaus samt westseitig anschließender Kragplatte und der darauf errichteten Dachkonstruktion nicht dem in der Natur tatsächlich ausgeführten Zustand, weshalb in der am 16.02.2021 erfolgten Beschwerdeverhandlung an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei der gerichtliche Auftrag erging, innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen verbesserten Plan dem Gericht vorzulegen, welcher hinsichtlich der in der Natur tatsächlich vorhandenen baulichen Anlage mit dieser übereinstimmt.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 wurden fristgerecht seitens des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei ein Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019, welcher am 01.03.2021 erstellt wurde, sowie ein Konvolut von 13 Lichtbildern über den aktuellen Bauzustand zur Vorlage gebracht. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei teilte dazu dem Gericht mit, dass die o.a. Unterlagen auch an die beschwerdeführenden Partei bzw. deren Rechtsvertreter übermittelt wurden.
Somit wurde der Einreichplan von der mitbeteiligten Partei im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens richtiggestellt und liegt nunmehr als Änderungsplan zum Einreichplan vom 12.11.2019 vor. In Gegenüberstellung mit den gleichzeitig mit dem Plan übermittelten Lichtbildern wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.03.2021 festgestellt, dass der nunmehr dargestellte Bestand dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Zustand voll und ganz entspricht. Die geplante Terrasse (über dem Zubau) bzw. Balkon (im Bereich der Kragplatte) soll mit denselben abstandsrelevanten Außenkanten der abzubrechenden Dachkonstruktion errichtet werden. Es kommt dadurch in Anwendung der Abstandsvorschriften der K-BV zu keiner weiteren Unterschreitung der bereits bestehenden Abstandsflächen.
Die Überprüfung des von der mitbeteiligten Partei eingereichten, der erteilten Baubewilligung vom 28.02.2020, GZ: xxx, zugrundeliegenden Projektsunterlagen sowie des im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verbesserten Änderungsplanes zum Einreichplan vom 12.11.2019 durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass die Richtigstellung des Einreichplanes hinsichtlich des Bestandes und die in diesem Zuge ebenfalls vorgenommenen Korrekturen in der farblichen Darstellung von Abbruch und Neubau im Einreichplan zu keiner Änderung der vom ursprünglich Vorhaben umfassten Umbauarbeiten, für die die Baugenehmigung vom 28.02.2020 erteilt wurde, führt.
Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. dazu VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0178). Haben die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchen, dann steht ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579/A).
Es liegen somit keine Mängel in den Planunterlagen vor, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens und die Einflussnahme auf seine Rechte informieren zu können.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus den Fachbereich der Hochbautechnik gehen alle vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerdevorbringen somit ins Leere. Unter Heranziehung des Ergebnisses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx betreffend die erteilte Baubewilligung für die Änderung von Gebäuden, des Vorhabens Umbau Wohnhaus und Errichtung von 2 Gaupen (Anm.: auch Schreibweise Gauben) auf dem Grundstück xxx, KG xxx für die mitbeteiligte Partei, durch die belangte Behörde grundsätzlich auszusprechen war. Lediglich dem Einwand, dass der der Baugenehmigung vom 28.02.2020 zu Grunde liegende Einreichplan hinsichtlich des dargestellten Bestandes des südseitigen Zubaus samt westseitig anschließender Kragplatte und der darauf errichteten Dachkonstruktion nicht dem in der Natur tatsächlich ausgeführten Zustand entsprach war Rechnung zu tragen und konnte durch eine entsprechende Änderung des Einreichplanes vom 12.11.2019 eine ordnungsgemäße Grundlage für die Verwirklichung des Bauvorhabens hergestellt und dadurch ein Eingriff in zu Recht monierte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte abgewendet werden.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, ist durch die im Zuge des Verfahrensganges vor dem Landesverwaltungsgericht vorgenommene Änderung des Einreichplanes vom 12.11.2019 der Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg zu versagen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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