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KLVwG-1864-1874/33/2019•LVwG K KLVwG-1864-1874/33/2019
KLVwG-1864-1874/33/2019Tribunal administratif régional12 avr. 2021
Baurecht, Baubewilligung, Anrainer, eingeschränkte Parteistellung, widmungsgemäßen Verwendung, Geschoßflächenzahl, Abstandsfläche, Brandsicherheit, Schutz der Gesundheit, Immissionsschutz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1. xxx, xxx, xxx, des 2. xxx, xxx, xxx, des 3. xxx, xxx, xxx, des 4. xxx, xxx, xxx, der 5. xxx, xxx, xxx, des 6. xxx, xxx, xxx, des 7. xxx, xxx, xxx, des 8. xxx, xxx, xxx, des 9. xxx, xxx, xxx, des 10. xxx, xxx, xxx, und des 11. xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 02.08.2019, Zahl: xxx, wegen der Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, bestehend aus drei Gebäuden mit 112 Wohneinheiten und 132 PKW-Stellplätzen (davon 62 in der Tiefgarage und 70 oberirdisch) auf der Parz. xxx, KG xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.2.2021 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit dem Bescheid vom 13.06.2019, Zahl: xxx, erteilte Baubewilligung auf der Grundlage der Projektsunterlagen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden, erteilt wird:
Änderungsbaubeschreibung vom 15.07.2020
-xxx Lageplan
-xxx KG + EG Haus 1
-xxx 1. OG + 2. OG Haus 1
-xxx 3. OG + 4. OG Haus 1
-xxx 5. OG Haus 1
-xxx KG + EG Haus 2
-xxx 1. OG + 2. OG Haus 2
-xxx 3. OG + 4. OG Haus 2
-xxx KG + EG Haus 3
-xxx 1. OG + 2. OG Haus 3
-xxx 3. OG Haus 3
-xxx Schnitt A-A und D-D Haus 1
-xxx Schnitt B-B und D-D Haus 2
-xxx Schnitt C-C und D-D Haus 3
-xxx Ansicht Ost + West Haus 1
-xxx Ansicht Nord + Süd Haus 1
-xxx Ansicht Ost + West Haus 2
-xxx Ansicht Nord + Süd Haus 2
-xxx Ansicht Ost + West Haus 3
-xxx Ansicht Nord + Süd Haus 3
-xxx Schall- und Sichtschutzwand
-xxx Bruttogeschossflächen
-xxx Grünflächen
-Bruttoflächennachweis, GFZ, alle zuvor genannten Projektsunterlagen in der Fassung vom 15.7.2020
Folgende Projektsunterlagen sind Bestandteil der Baubewilligung bzw. wurden durch die obigen Projektsunterlagen nicht geändert:
-Baubeschreibung vom 12.03.2018
-Kenndaten Nettonutzflächen
-Nachweis Müllberechnung
-Energieausweise Haus 1 bis Haus 3 (Büro xxx / März 2018)
-Brandschutzkonzept (xxx / März 2018)
-Technischer Bericht Versickerung der Oberflächenwässer (Büro xxx / März 2018)
-xxx Tiefgarage + Keller
-xxx Überdachte Müllplätze + Carports
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der undatierten Eingabe, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 29.03.2018, ersuchte die Bauwerberin xxx die Baubehörde erster Instanz der xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf der Parzelle xxx, KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 17.07.2018 beraumte die xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 06.08.2018 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Die Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx erhoben schriftlich Einwendungen und führten darin im Wesentlichen aus, dass der Zeitraum zwischen Kundmachung der örtlichen mündlichen Bauverhandlung und der mündlichen Bauverhandlung selbst zu kurz sei, weshalb ihnen keine ausreichende Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei. Es seien für die Vorbereitung lediglich zehn Arbeitstage zur Verfügung gestanden. Inhaltlich führten sie im Wesentlichen aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Baulichkeit handeln würde, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen würde. Im vorliegenden Fall sei das Baugrundstück als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Es sei nicht ausreichend klargestellt bzw. geprüft worden, ob das beabsichtigte Bauvorhaben im Einklang mit dieser Widmung stehen würde. Weiters führten diese Anrainer aus, dass die maximal zulässige Geschossflächenzahl durch das geplante Bauvorhaben überschritten werden würde. Das Baugrundstück xxx, KG xxx, würde lediglich eine Gesamtfläche von 700 m2 aufweisen. Der anzuwendende Teilbebauungsplan würde jedoch eine Mindestgröße des Baugrundstückes von 1.000 m2 vorsehen. Weiters führten diese Anrainer aus, dass eine Verletzung der Baulinien vorliegen würde. Die Brandsicherheit sei insofern nicht gegeben, als aufgrund fehlender planlicher Darstellungen eine Brandbelastung durch die Ausgestaltung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorliegen würde. Aufgrund der Größenordnung des Bauvorhabens sei eine Gesundheitsgefährdung durch zu erwartende Lärm- aber auch Abgasemissionen zu erwarten. Schließlich sei eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung durch Lärm, Staub und Geruch sowie Licht zu erwarten. Weiters sei die Verbringung der Oberflächenwässer nicht auf unschädliche Art für die Anrainer projektiert. Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 06.08.2018 schlossen sich folgende Anrainer den Einwendungen der xxx, des xxx, des xxx und des xxx an: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Ergänzend führten die Beschwerdeführer in dieser Bauverhandlung aus, dass die geplante Verkehrslösung aufgrund der vorliegenden Verkehrssituation am xxx eine Fehlplanung darstellen würde. Der geplante Straßenverlauf würde über die Grünfläche verlaufen und würde diese somit widmungswidrig verwendet werden. Für das geplante Projekt würde es zu wenig Autoabstellplätze geben, wobei der Großteil der Plätze im Freien projektiert sei, was dem Stadtentwicklungskonzept 2020 widersprechen würde, welches die Unterbringung aller Fahrzeuge in Tiefgaragen vorsehen würde. Die Beschwerdeführerin xxx führte anlässlich der örtlich mündlichen Bauverhandlung im Wesentlichen aus, dass sich der Einreichplan der Bauwerberin lediglich auf die Parzelle xxx, welches eine Mindestgröße von 1.000 m2 nicht aufweisen würde, beziehen würde. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass sich der Einreichplan auch auf das Grundstück xxx beziehen würde, so würde insofern kein Bebauungsplan existieren. In der planlichen Darstellung des Teilbebauungsplanes vom 31.01.2017, die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstellen würde, sei das Grundstück xxx nicht ausgewiesen. Vielmehr würde sich die planliche Darstellung des Bebauungsplanes auf die Parzelle xxx beziehen. Soweit sich nach Art. 1 der Verordnung der Teilbebauungsplan auch auf das Grundstück xxx beziehen solle, würde er im Widerspruch zur planlichen Darstellung stehen. Insoweit würde daher hinsichtlich des Grundstückes xxx gar kein eindeutiger bzw. gültiger Bebauungsplan vorliegen. Nach dem textlichen Bebauungsplan würden die Bauflächen xxx, xxx, xxx und xxx in der Bauzone II mit einer maximalen Bebauungshöhe von drei Geschossen liegen. Nach § 2 Abs. 5 lit. c habe die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke der maßgeblichen Bebauung der Umgebung zu entsprechen und habe sich die Bebauung nach Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung, die hier durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt sei, einzufügen. Nur wenn es die örtlichen Gegebenheiten und Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern würden, dürften im Teilbebauungsplan vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Weder die örtlichen Gegebenheiten noch die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung würden hier ein Abweichen des Teilbebauungsplanes vom textlichen Bebauungsplan gestatten. Der Teilbebauungsplan würde auch im Widerspruch zum Stadtentwicklungsplan 2020 vom 27.10.2014 stehen. Nach diesem seien die Schnittstellen zwischen lockerer Einzelhausbebauung, verdichtetem Flachbau und Geschosswohnbau markante Zäsuren, deren Typologien sich generell nicht überlagern sollten. Eine Durchmischung von Einfamilien- und Geschosswohnbau solle entsprechend dieses Planes vermieden werden. Auch die Durchquerung des im westlichen Liegenschaftsbereiches vorgesehenen Parks durch den insoweit verlegten xxx würde den Vorgaben des Stadtentwicklungsplanes widersprechen.
Die Baubehörde erster Instanz holte fachliche Beurteilungen aus den Fachgebieten Brandschutz, Stadtplanung sowie Klima- und Umweltschutz ein.
Mit dem Bescheid vom 13.06.2019, Zahl: xxx, erteilte die xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf der Parzelle xxx, KG xxx, das nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainer 1. xxx, 2. xxx, 3. xxx, 4. xxx, 5. xxx, 6. xxx, 7. xxx, 8. xxx, 9. xxx, 10. xxx, 11. xxx, 12. xxx und 13. xxx Berufung. In der Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den genehmigten Projektsunterlagen nicht zu entnehmen sei bzw. diese nicht den Rückschluss zulassen würden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Anlage handeln würde, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen würde. Vielmehr würde die geplante Anlage auch anderweitige Zwecke ermöglichen. Konkrete Feststellungen über die projektierte Nutzung der geplanten Baulichkeit seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Derartige Feststellungen seien jedoch für die Beurteilung der Widmungskonformität unerlässlich. Die Baubehörde erster Instanz habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und den angefochtenen Bescheid auf unzureichende Beweisergebnisse gestützt. Entsprechend dem anzuwendenden Bebauungsplan sei eine Geschossflächenzahl von 1,0 maximal zulässig. Der Teilbebauungsplan vom 03.10.2017 würde weiters vorsehen, dass Baugrundstücke eine Mindestgröße von 1.000 m2 aufweisen müssten. Diese Mindestgröße würde für das Baugrundstück xxx, KG xxx, nicht erreicht. Im angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen dahingehend enthalten, ob die gegenständliche bauliche Anlage die vorgesehenen Baulinien einhalten würde. Die Anrainer hätten vorgebracht, dass eine Vergrößerung der Abstandsflächen gemäß § 8 K-BV möglich und geboten sei. Der angefochtene Bescheid würde keinerlei Begründung dafür enthalten, warum eine Vergrößerung der Abstandsfläche im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden sei. Die Baubehörde hätte zur Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Abstandsflächen ausreichend seien und damit keine gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen für die Anrainer zu erwarten seien, eine humanmedizinische Beurteilung einholen müssen. Nur mit einem solchen Gutachten könne beurteilt werden, ob die vorliegenden Abstandsflächen tatsächlich ausreichend seien. In brandschutztechnischer Hinsicht sei das Ausbleiben eines Brandüberschlages auf die Liegenschaften der Berufungswerber nicht sichergestellt. Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass das geplante Bauvorhaben in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 fallen würde, habe die Baubehörde nicht geprüft, ob von der baulichen Anlage gesundheitsgefährdende Emissionen ausgehen würden. Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wonach das geplante Vorhaben in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 fallen würde, habe die Baubehörde auch nicht ausreichend geprüft, ob und in welchem Ausmaß von der baulichen Anlage Emissionen ausgehen würden. Keine Feststellungen seien im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die befürchteten Emissionen aus den anfallenden Oberflächenwässern zu entnehmen.
Aufgrund ihres Beschlusses vom 01.08.2019 wies die xxx mit dem Bescheid vom 02.08.2019, Zahl: xxx, unter anderem die Berufungen der 1. xxx, des 2. xxx, des 3. xxx, des 4. xxx, der 5. xxx, des 6. xxx, des 7. xxx, des 8. xxx, des 9. xxx, des 10. xxx und des 11. xxx, als unbegründet ab.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer 1. xxx, 2. xxx, 3. xxx, 4. xxx, 5. xxx, 6. xxx, 7. xxx, 8. xxx, 9. xxx, 10. xxx und 11. xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und wiederholten darin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
II. Feststellungen:
Mit der undatierten Eingabe, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 29.3.2018 ersuchte die Bauwerberin xxx die Bürgermeisterin xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf der Parzelle xxx, KG xxx.
Das Baugrundstück xxx, KG xxx, weist eine Fläche von 10.186 m2 auf und steht im Eigentum der Bauwerberin xxx.
Das geplante Bauvorhaben besteht aus drei Gebäuden mit insgesamt 112 Wohnungen und 132 PKW-Stellplätzen und soll ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die angeführten Stellplätze sind für die Nutzung der geplanten 112 Wohnungen erforderlich. In der geplanten Tiefgarage sollen 62 PKW-Stellplätze untergebracht werden und 70 PKW-Stellplätze sollen auf dem Baugrundstück oberirdisch angelegt werden. Die drei oberirdischen Gebäude, die über die Tiefgarage verbunden sind, sollen an der Nordseite jeweils drei Geschosse und jeweils nach Süden abgestuft vier, fünf und sechs oberirdische Geschosse aufweisen. Die Einfahrt zur Tiefgarage soll an der Nordseite des westlichen Gebäudes errichtet werden. Westlich der drei Gebäude soll zum xxx hin ein parkähnlich gestalteter Freibereich entstehen, der westseitig entlang des xxx mit einem ca. 2 m hohen Erdwall abgeschlossen werden soll. Nordseitig sollen entlang des neu zu errichtenden Erschließungsweges ebenfalls ein Schallschutzwall mit Sichtschutzwand sowie Parkplätze – teilweise als Carports – sowie teilweise überdachte Müllplätze errichtet werden.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer bzw. Miteigentümer folgender Anrainergrundstücke:
2. xxx: xxx und xxx, beide KG xxx
5. xxx:xxx und xxx, beide KG xxx
9. xxx:xxx und xxx, beide KG xxx
Das geplante Bauvorhaben weist eine Geschoßflächenzahl von 0,88 auf. Das Bauvorhaben kommt zur Gänze auf einer Fläche zu liegen, die die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ aufweist.
Das geplante Projekt ist zur Gänze innerhalb der verordneten Baulinien projektiert.
Das geplante Vorhaben entspricht den Anforderungen des Brandschutzes auf der Grundlage der OIB-Richtlinie 2 Ausgabe März 2015. Es bestehen keine Abweichungen zu den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 und der OIB-Richtlinie 2.2. Das Vorhaben ist so geplant und projektiert, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude am eigenen Grundstück, sowie der Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken bzw. der Bauplatzgrenze vorgebeugt wird. Die hiefür erforderlichen Mindestabstände werden eingehalten.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Baueinreichung (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 29.03.2018) konnten dem Inhalt des Bauaktes entnommen werden. Die Feststellungen in Bezug auf den Umfang des Bauvorhabens konnten den im Erkenntnis genannten Projektsunterlagen sowie den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 14.09.2020 (ON 18) entnommen werden. Darin beschreibt der Amtssachverständige unter ausdrücklicher Anführung der von ihm begutachteten Projektsunterlagen die Größenordnung sowie Ausgestaltung des geplanten Projektes. Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass seine Ausführungen unrichtig sind, haben sich auch anlässlich seiner Befragung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den Eigentümern bzw. Miteigentümern der Anrainergrundstücke konnten den Festlegungen im KAGIS sowie den dazu korrespondierenden Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Berufungsschriftsatz vom 03.07.2019 entnommen werden.
Die Feststellungen in Bezug auf die Geschoßflächenzahl, die Widmung der Fläche auf der das Vorhaben zu liegen kommt und die Baulinien konnten den insofern ausführlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, die dieser in seinen Gutachten vom 14.09.2020 sowie vom 20.05.2020 getroffen hat, entnommen werden. Im Gutachten vom 20.05.2020 beschreibt der Sachverständige detailliert wie er zur Schlussfolgerung kommt, dass sich das geplante Vorhaben zur Gänze auf einer Fläche befindet, die die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ aufweist. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass diese Ausführungen nicht der Richtigkeit entsprechen, konnten nicht gefunden werden.
Die Feststellungen in Bezug auf die Geschoßflächenzahl stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 14.09.2020. Darin hat er ausgeführt, dass die Geschoßflächenzahl nunmehr einen Wert von 0,88 ergibt. Die Reduktion der Geschoßflächenzahl von zunächst 0,945 auf nunmehr 0,88 ergibt sich durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Projektsänderung, mit der eine Flächenreduktion von 32,56 m² verbunden war. Nachvollziehbar schildert der Sachverständige wie er die Geschoßflächenzahl ermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht der Richtigkeit entsprechen, haben sich nicht ergeben.
In Bezug auf die Baulinie hat der Amtssachverständige in seiner Beurteilung vom 20.05.2020 eine Reihe von Abweichungen bzw. Überschreitungen der Baulinie festgestellt. Der Bauwerberin wurde sodann die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eingeräumt, das Projekt so abzuändern, dass es den Anforderungen der Baulinie gerecht wird bzw. diese einhält. Diese Möglichkeit wurde von der Bauwerberin wahrgenommen und hat diese geänderte Projektsunterlagen (sind im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführt) vorgelegt. Auf der Grundlage dieser geänderten Projektsunterlagen hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.09.2020 sodann festgestellt, dass das geänderte Projekt die verordneten Baulinien einhält. Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass diese Ausführungen nicht der Richtigkeit entsprechen, haben sich nicht ergeben.
Die Feststellungen in Bezug auf die brandschutztechnische Ausgestaltung bzw. auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben stützen sich auf das brandschutztechnische Gutachten vom 12.01.2021 (ON 25). Auf der Grundlage der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen hat der brandschutztechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargestellt, dass das geplante Vorhaben in baulicher Hinsicht die Vorgaben der geltenden OIB-Richtlinie 2 einhält und auch in Bezug auf den technischen und abwehrenden Brandschutz die einschlägigen brandschutztechnischen Vorgaben eingehalten werden. Anhaltspunkte dafür, an der Unrichtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, haben sich nicht ergeben, zumal dieses brandschutztechnische Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist.
Die Feststellungen zur Größe des Baugrundstückes konnten auf der Grundlage des Grundbuchsauszuges vom 15.07.2019 (ON 92 des Bauaktes) getroffen werden, worin eine Grundstücksfläche von 10.186 m² für die im Grenzkataster befindliche Parzelle xxx, KG xxx, angegeben ist.
Die Feststellung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Vorhaben handelt, das ausschließlich der Wohnnutzung dient, konnte auf der Grundlage der eingereichten Projektsunterlagen und der darauf Bezug nehmenden Ausführungen des Amtssachverständigen xxx (Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 25.11.2020) getroffen werden. In den eingereichten Plänen ist die Nutzung der Wohnungen eingetragen und der „Wohnnutzung“ zuzuordnen.
Die Feststellung, dass die geplanten 132 PKW-Stellplätze für die Nutzung des Wohnbauvorhabens erforderlich sind, konnte ebenfalls auf die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in der Verhandlung vom 25.11.2020 gestützt werden, worin dieser ausführt, dass unter Anwendung der Stellplatzrichtlinie der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee für die 112 Wohnungen 132,4 PKW-Stellplätze vorzusehen sind (Seite 6f der der Verhandlungsschrift vom 25.11.2020)
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):
§ 17 Anzuwendendes Recht
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 Prüfungsumfang
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Erkenntnisse
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):
Vorhaben
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
…
Voraussetzungen
§ 17
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremden-verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
Parteien, Einwendungen
§ 23
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
…
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Die anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 3. Oktober 2017 (in der Folge kurz: Teilbebauungsplan) lauten auszugsweise:
Für die durch die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, repräsentierte Fläche wird in einem Teilbebauungsplan nachstehendes festgelegt:
Artikel I
1. Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 1000 m² betragen.
2. Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes beträgt: Geschossflächenzahl (GFZ) = 1,0
…
6. Die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, und die Begrenzung der Baugrundstücke sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Nebengebäude wie Müll-, Fahrradabstellräume u.Ä- sowie Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen. Balkone dürfen die Baulinie um maximal 2,00 Meter überragen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 209.2016 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 20.09.2016).
Artikel II
Die zeichnerische Darstellung vom 31.1.2017 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
V. Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden mit Antrag, eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz am 29.03.3018, eingeleiteten Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung (§ 6 lit. a KBO 1996) einer Wohnanlage, bestehend aus drei oberirdischen Gebäuden mit Tiefgarage sowie der zur Wohnnutzung erforderlichen PKW-Abstellplätze. In den drei Gebäuden sollen 112 Wohnungen untergebracht werden. Insgesamt sind 132 PKW-Stellplätze geplant und für die Wohnnutzung auch erforderlich.
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist damit ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO 1996. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs. 4 leg. cit. sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g leg. cit. zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in diesen Baubewilligungsverfahren die Themenbereiche:
Widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (§23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996)
Schutz der Gesundheit der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996)
Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996)
1. Zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes:Die Beschwerdeführer meinen, gestützt auf die Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. a KBO 1996, dass im vorliegenden Fall die widmungskonforme Verwendung des Baugrundstückes nicht ausreichend sichergestellt sei bzw. diese nicht eingehalten werden würde. Dazu ist, wie bereits ausgeführt, festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wohnbauvorhaben samt den für diese Verwendung erforderlichen PKW-Stellplätze handelt. Entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind die Anrainer in einem solchen Verfahren nicht berechtigt, eine Einwendung nach § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 zu erheben.
Dennoch wurde der bautechnische Amtssachverständige anlässlich seiner Vernehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 dezidiert danach befragt, ob das von ihm begutachtete Projekt der Wohnnutzung dient. Dazu hat er angegeben, dass aus den Projektsunterlagen klar und eindeutig ableitbar ist, dass es sich im vorliegenden Fall um Wohnungen bzw. um eine Wohnnutzung der geplanten Einheiten handelt (Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 25.11.2020). Auch die Vertreter der Bauwerberin haben anlässlich der zuvor genannten öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass die von ihnen geplanten Einheiten der Wohnnutzung dienen werden.
Die Beschwerdeführer hingegen befürchten, wie sie unter anderem in dieser Verhandlung ausgeführt haben, dass sich künftig eine Änderung in Bezug auf die Nutzung der geplanten Wohnungen ergeben könnte bzw eine künftig geänderte Nutzung nicht ausgeschlossen sei. Dazu ist auszuführen, dass die Baubehörde und auch das Verwaltungsgericht auf eine allfällige künftig geänderte Nutzung nicht abzustellen haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens (auch bei nachträglichen Baubewilligungen) aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden. Entscheidend ist vielmehr der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille (vgl. dazu VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243). Wie bereits ausgeführt beinhaltet das gegenständliche Vorhaben eindeutig Wohnungen und hat auch die Bauwerberin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ihren Bauwillen in dieser Hinsicht bekräftigt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie bereits dargestellt - ein Wohnbauvorhaben mit 112 Wohnungen und der zu deren Nutzung erforderlichen 132 PKW-Stellplätzen. Entsprechend der Bestimmung § 3 Abs. 5 K-GplG 1995 sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind. Im Hinblick auf das eingereichte Projekt ist nicht ersichtlich inwiefern dieses der Widmungskategorie „Bauland – Wohngebiet“ widersprechen könnte. Dieses entspricht vielmehr der Widmungskategorie „Bauland - Wohngebiet“.
2. Zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes:Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchst zulässige Geschoßflächenzahl eines Bauvorhabens überschritten wird oder nicht (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich daher mit der Thematik der Geschoßflächenzahl beschäftigt und zu dieser Frage ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige kommt in seiner Beurteilung, wie bereits dargestellt, nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl den Wert von 0,88 aufweist. Die Regelung Artikel I Z 2 des Teilbebauungsplanes legt die maximal zulässige Geschossflächenzahl mit 1,0 fest.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist daher eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 nicht gegeben.
3. Zu den Abständen von den Grundstückgrenzen:
Die Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 K-BV Abstände festgesetzt werden. Aus § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet müssen, abgeleitet werden. Es bedarf daher im Bebauungsplan nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV. § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt werden“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die §§ 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zu Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält. Regelungen des Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV dar. § 4 Abs. 2 K-BV enthält kein „Verschlechterungsverbot“; der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (vgl. dazu VwGH 16.09.2009, 2007/07/0187). Im vorliegenden Fall ist der Teilbebauungsplan vom 03.10.2017, xxx, anzuwenden. Artikel I Z 6 des Teilbebauungsplanes bestimmt, dass die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, zeichnerisch dargestellt sind. Die zeichnerische Darstellung vom 31.01.2017 bildet entsprechend des Artikels II dieser Verordnung einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die zuvor genannte Bestimmung Artikel I Z 6 iVm der zeichnerischen Darstellung ist eine im Bebauungsplan festgelegte Abstandsregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV und bildet daher im Sinne der dargestellten Rechtslage hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände eine lex specialis zu den Kärntner Bauvorschriften (vgl. dazu VwGH 02.04.2009, 2007/05/0158). Die Verordnung von Baulinien im Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinn des § 4 Abs. 2 K-BV dar, was wiederum zur Folge hat, dass die Bestimmungen der § 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, womit u.a. auch die Anwendung des § 8 K-BV (betrifft Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen) und des § 9 K-BV (betrifft Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen) ausscheidet (vgl. dazu VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155 und im besonderen VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeänderte Projekt zur Gänze innerhalb der Baulinien liegt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen auszuschließen ist. Aufgrund der im vorliegenden Fall vorgenommenen Festlegung von Baulinien ist daher im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV auch die Anwendbarkeit der Bestimmung § 8 K-BV ausgeschlossen, weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ins Leere geht.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch das geplante Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf Brandsicherheit verletzt. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 23 Abs. 3 lit. g KBO 1996 Einwendungen auf Bestimmungen über die Brandsicherheit gestützt werden können. Zu diesen Bestimmungen zählen §§ 12, 13 Abs. 2, 15 sowie 23 K-BV, einschließlich der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnungen. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten besteht nur, soweit wegen der Ausgestaltung des Vorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, beispielsweise in Bezug auf die Wandstärke (dazu VwGH 21.02.2014, Zl: 2012/06/0193).
Im vorliegenden Fall wurden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderten Projektsunterlagen dem brandschutztechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung dahingehend übergeben, ob die Bestimmungen in Bezug auf die Brandsicherheit eingehalten werden. Dazu hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass die aus seiner fachlichen Sicht maßgeblichen Vorgaben durch das geplante Vorhaben jedenfalls eingehalten werden. Es ist daher durch die Ausgestaltung des Vorhabens eine Brandbelastung für die Beschwerdeführer nicht anzunehmen, weshalb eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte in dieser Hinsicht auszuschließen ist.
5. Zum Schutz der Gesundheit und dem Immissionsschutz:
Soweit die Beschwerdeführer den Schutz der Gesundheit relevieren, ist ihnen, wie bereits dargestellt, entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wohnbauvorhaben und der zu dessen Nutzung erforderlichen PKW-Stellplätze handelt und entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 4 K-BO 1996 ein Mitspracherecht der Anrainer in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Immissionsschutz und den Gesundheitsschutz nicht vorgesehen ist, weshalb auch dem Verwaltungsgericht eine Prüfung in dieser Hinsicht verwehrt ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die zeichnerische Darstellung im Teilbebauungsplan und der Text nicht übereinstimmen würden, weil das planlich mit xxx bezeichnete Grundstück nicht im Text genannt sei; darin finde sich vielmehr die Parzelle Nr. xxx. Dazu ist auszuführen, dass dieser Tippfehler an der ausreichenden Bestimmtheit der Verordnungsbestimmungen nichts ändern kann, ist doch aufgrund der planlichen Darstellung klar und eindeutig bestimmt, wo der Planungsraum verläuft, darauf, dass ein Grundstück falsch mit xxx bezeichnet wurde kommt es daher nicht an.
Zum Vorbringen, wonach ein Widerspruch zur Stellplatzrichtlinie vorliegen würde, weil im vorliegenden Fall lediglich 62 der 132 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage untergebracht werden würden, ist auszuführen, dass die Stellplatzrichtlinie in dieser Hinsicht lediglich vorsieht: „Bei größeren Wohnanlagen, vor allem aber bei höherer Geschoßflächendichte, sind Unterflurgaragen oder mehrgeschossige Garagenanlagen anzustreben.“ Eine Anordnung, dass eine bestimmte Stellplatzanzahl in einer Tiefgarage untergebracht werden muss, ist dieser Richtlinie hingegen nicht zu entnehmen. Zudem ist nicht zu erkennen, welche Anrainerrechte durch die Anordnung von PKW-Stellplätzen in einer Tiefgarage geschützt werden sollen bzw. worin konkret eine Verletzung der Anrainerrechte liegen soll.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Anrainerrechten nicht gegeben ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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