LVwG K KLVwG-235/7/2021

KLVwG-235/7/2021Tribunal administratif régional17 mars 2021

Regest

Jagdrecht, Jagdgebiet, Abrundung, kleine Flächen, Flächentausch, geordneter Jagdbetrieb, Zufahrts- und Abtransportmöglichkeiten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-235/7/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.235.7.2021

Begründung

(gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG)

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.12.2020, Zahl: xxx, wegen einer Angelegenheit nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 (Feststellung der Abrundungsflächen gemäß § 11 Kärntner Jagdgesetz 2000) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.03.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15.12.2020 zu Zahl: xxx, voll inhaltlich bestätigt.

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdesachverhalt eindeutig ergeben, dass die von der Agrargemeinschaft xxx beantragten Abrundungsflächen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 durch die belangte Behörde in ihrem Bescheid abzuweisen waren.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, und dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, ist die Abrundung von größeren Flächen bzw. Flächen von größeren Ausmaßes im Sinne des § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 nur über einen Flächentausch zwischen den beteiligten Jagdgebieten (hier: Gemeindejagdgebiet und das beteiligte Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft xxx) möglich.

Ein solcher Flächentausch bzw. ein Angebot einen solchen zwischen den beteiligten Jagdgebieten im Sinne des § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 vorzunehmen, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht. Die Fläche der Eigenjagd Agrargemeinschaft xxx wurde mit Bescheid vom 31.03.2020 durch die belangte Behörde mit 409,9659 ha rechtskräftig festgestellt. Ihrem Antrag gemäß wollte die Agrargemeinschaft xxx Abrundungsflächen im Ausmaß von insgesamt 134,8859 ha bescheidmäßig zugesprochen bekommen. Von den Größenverhältnissen her entspricht diese Fläche in etwa 32 % der Gesamtflächen der Eigenjagd der Agrargemeinschaft xxx. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH vom 26.04.2005, 2001/03/0454) ist eine Abrundung in diesem Ausmaß aus jagdlichen Gründen einzig und allein über einen Flächentausch jagdrechtlich zulässig. Da die Agrargemeinschaft xxx 0 ha zum Flächentausch zur Abrundung gemäß § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 angeboten hat, ist daher diese Voraussetzung nach dieser Bestimmung nicht gegeben und war daher die begehrte Abrundung mittels Bescheid der belangten Behörde abzuweisen. Die Abweisung erfolgte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten jedenfalls auf Basis der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkreis. Auch der Sachverständige hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.03.2021 ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 07.12.2020 ausführlich dargetan, dass eine Beeinflussung des geordneten Jagdbetriebes gemäß § 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 durch den Nichtzuspruch der beantragten Abrundungsflächen im Ausmaß von 134,8859 ha an die Eigenjagd Agrargemeinschaft xxx nicht vorliegt. Der Sachverständige hat im Übrigen ausführlich erklärt, dass das Vorhandensein von Zufahrts- und Abfahrtswegen in das betreffende Jagdgebiet zum Zwecke des Abtransportes des erlegten Wildes im Sinne eines geordneten Jagdbetriebes nicht entscheidend ist. Es genügt, so der Sachverständige, jedenfalls auch der Abtransport des erlegten Wildes im Fußwege und ist dazu nicht zwingend um den geordneten Jagdgebiet Genüge zu tun, ein Abtransport über vorhandene Wege oder Straßen notwendig. Im Übrigen ist hier zur Klärung möglicher Zufahrts- und Abtransportmöglichkeiten für das erlegte Wild die Eigeninitiative der betroffenen Jägerschaft gefragt um diese Problematik abschließend im privatrechtlichen Wege untereinander zu regeln. Hier handelt es sich um Agenden, deren Regelung des Landes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt sind.

Eine Abrundung gemäß § 11 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz kam hier schon auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht in Betracht, da die Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ausdrücklich nur kleinere Flächen im Auge hatte. Diese Bestimmung war daher im vorliegenden Fall überhaupt nicht relevant.

Um auf § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 zurückzukommen, so ist hier klarzustellen, dass durch Abrundungen das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. Durch die vorliegende Entscheidung hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 im Sinne seiner Formulierung korrekt angewandt. Die bisherige Spruchpraxis der belangten Behörde war, sofern vergangene Jagdperioden betroffen waren, nicht im Einklang mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000. Es ist verständlich, dass die beschwerdeführende Partei auf Grundlage vergangener Jagdgebietsfeststellungen und damit zusammenhängender Abrundungen von einer anderen Vollzugspraxis ausgegangen ist und hat die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass die betreffenden Abrundungen seit jeher so vorgenommen worden seien. Dieses Vorgehen der belangten Behörde in der Vergangenheit war jedoch mit der eindeutigen Formulierung des § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 nicht in Einklang zu bringen und hat sich die belangte Behörde daher mit ihrer eigenen Entscheidung innerhalb der klar und deutlichen Rechtslage bewegt.

Auch die Tatsache, dass sich sowohl die Gemeinde als auch der zuständige Jagdverwaltungsbeirat für eine Abrundung im Sinne des Antrags der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen haben, vermag am korrekten Vorgehen der belangten Behörde in dieser Abrundungssache nichts zu ändern.

Im Sinne einer nachprüfenden Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann somit abschließend zusammenfassend festgestellt werden, dass die begehrte Abrundung der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Rechtslage im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen war.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat auch im Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach den zitierten Bestimmungen nicht zulässig ist. Zur Vorgehensweise der Jagdbehörde im Zusammenhang mit Abrundungen nach § 11 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 gibt es bereits ausreichend Judikatur die eindeutig ist und keinen weiteren Interpretationsspielraum zulässt. Hier darf insbesondere auf die Entscheidungen mit den Geschäftszahlen: VwGH vom 26.04.2005, 2001/03/0454 und VwGH vom 26.04.2005, 2002/03/0092, hingewiesen werden.

Es war daher wie im obigen Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Das vorliegende Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

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