LVwG K KLVwG-1693/11/2020

KLVwG-1693/11/2020Tribunal administratif régional11 mars 2021

Regest

Verkehrsrecht, Entzug der Lenkerberechtigung, Überholvorgang, Abbremsen, Gefahrensichtweite, Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1693/11/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1693.11.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 07.09.2020, Zahl: xxx, wegen einem Verfahren nach dem FSG (Führerscheinentzug), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Einer Anzeige vom 21.01.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf der xxxstraße von xxx kommend in südliche Richtung lenkte; dabei einen PKW überholte und den Überholvorgang fortsetzte, obwohl der entgegenkommende PKW deswegen stark abbremsen und auf der xxx anhalten musste.

Es erging eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 16 Abs. 1 lit. a StVO.

Dem Beschwerdeführer wurde im darauffolgenden Führerscheinentzugsverfahren die Stellungnahme des Meldungslegers übermittelt; mit einer über die Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 17.06.2020 wurde der Vorwurf bestritten. Vor ihm sein ein kleiner PKW gefahren, der zwischen 20 bis 30 km/h schnell war und immer wieder ohne ersichtlichen Grund abgebremst hätte. An einer übersichtlichen Straßenstelle habe er dann zum Überholen angesetzt; das entgegenkommende Fahrzeug habe, wenn überhaupt, nur leicht abbremsen müssen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass das entgegenkommende Fahrzeug zum Stillstand gebracht worden sei.

II. Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid er xxx vom 07.09.2020, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein (die Lenkberechtigung) gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 2, sowie iVm § 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 und 3 des Führerscheingesetzes für sechs Monate entzogen; sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Behörde habe im vorliegenden Fall selbst zu beurteilen gehabt, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Verkehrsverstoß zu verantworten gehabt hätte, der an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtlosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften verstoßen zu haben. Es sei jedenfalls nicht von vorne hinein ausgeschlossen, dass das aufgrund einer Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO feststehende Überholmanöver die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse aufweise. Es handle sich um einen unübersichtlichen Streckenabschnitt und habe der Beschwerdeführer den Überholvorgang nicht abgebrochen; was aufgrund der Umstände jederzeit möglich gewesen wäre. Demnach habe er im Verhalten gesetzt, das an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

III. Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie wegen rechtlicher Fehlbeurteilung angefochten. Es wurde wieder darauf verwiesen, dass ein kleiner PKW mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h vor ihm gefahren sei und immer wieder ohne ersichtlichen Grund abgebremst habe. Als der Beschwerdeführer bereits vollständig vor dem kleinen PKW, aber noch auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, sei ihm ein Fahrzeug entgegengekommen. Beim Einordnen auf den rechten Fahrstreifen sei der entgegenkommende PKW noch rund 50 Meter entfernt gewesen, wobei es schon sein könne, dass dieser PKW durch den Überholvorgang die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges verringert habe. Er habe aber zu keiner Zeit wahrgenommen, dass der entgegenkommende PKW zum Stillstand gebracht worden sei. Dies könne auch seine Beifahrerin bezeugen. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben oder die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde daraufhin ein verkehrstechnisches Gutachten bei der xxx in Auftrag gegeben.

Im Gutachten vom 29.12.2020, Zahl: xxx, wurde festgehalten, dass auf dem Straßenstück der xxx ab Kilometer 8,8 in Fahrtrichtung xxx eine Sichtweite von ca. 320 Metern besteht. Unter der Annahme, die Geschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges betrage 20 bis 25 km/h sind 80 bis 100 Meter Überholstrecke erforderlich. Die Gefahrensichtweite müsse mindestens das Doppelte der Überholstrecke betragen; im gegenständlichen Fall seien dies 160 bis 200 Meter. Ein Überholmanöver unter Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen würde bei einer derartigen Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges nicht zu besonders gefährlichen Verhältnissen führen. Würde das überholte Fahrzeug mit 50 bis 60 km/h fahren, wäre aufgrund der hier erforderlichen Gefahrensichtweite von 400 bis 480 Metern jedenfalls mit besonders gefährlichen Verhältnissen zu rechnen, weil der Überholvorgang nicht vor der Begegnung mit dem Gegenverkehr beendet werden könnte. Zu berücksichtigen sei auch, dass durch die Anlageverhältnisse, die Dammlage, Verlauf durch den Wald, ein Ausweichen für den Gegenverkehr ohne schwerwiegende Folgen nicht möglich sei.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht; der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 28.12.2020 zwei Lichtbilder vor, aus denen hervorgehe, dass an dieser Stelle bei guten Sichtverhältnissen ein gefahrloses Überholen möglich sei.

Aufgrund der Corona-Regelungen musste eine mündliche Verhandlung zwei Mal abberaumt werden; am 02.03.2021 wurde sie dann abgehalten, zu dieser Verhandlung waren der Beschwerdeführer, die Beifahrerin, der Meldungsleger und der verkehrstechnische Amtssachverständige geladen.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 7 Führerscheingesetz – FSG

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

…..

§ 24 FSG

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …..

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befuhr am 17.12.2019 um 12.30 Uhr die xxxstraße in Richtung xxx mit dem PKW seiner Frau. Im „xxx“ verläuft die xxx in langgezogenen Kurven; die Strecke ist großteils unübersichtlich, die Anlage ist auf einem Damm errichtet, der beidseits stark abfällt und wird die Straße von einem Wald begleitet.

Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befand sich ein langsam fahrendes, weiteres Fahrzeug. Bei KM 8,8 ergab sich – aufgrund der dort vorhandenen Sichtweite von 320 Metern – eine Überholmöglichkeit, welche der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er bereits längere Zeit hinter diesem langsamen Auto herfahren musste, ausnutzte. Als er sich bereits auf der Gegenfahrbahn befand, tauchte aus Fahrtrichtung xxx kommend, ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei auf, das mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h unterwegs war. Obwohl er dieses Fahrzeug deutlich wahrnehmen konnte, setzte der Beschwerdeführer den Überholvorgang fort; das hatte zur Folge, dass der Lenker des Polizei-Dienstfahrzeuges das Fahrzeug stark abbremsen und an den rechten Fahrbahnrand lenken musste, wo es zum Stillstand kam.

Das überholte Fahrzeug fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Geht man von einer Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges von 70 km/h aus, wäre für ein gefahrloses Überholen eine Sichtweite von 400 Metern erforderlich gewesen, welche nicht vorlag. Zum sicheren Beenden des Überholvorganges war der Beschwerdeführer daher auf das Mitwirken des Gegenverkehrs (Abbremsen) angewiesen.

VII.Beweiswürdigung:

Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Beifahrerin machten anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen guten, aufrichtigen Eindruck. Es kann aber durchaus sein, dass die Geschwindigkeit überholten Fahrzeuges von diesen falsch beurteilt wurde; eine Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h, wie von ihnen vorgebracht, entspricht dem Tempo eines gewöhnlichen – nicht sportlichen – Radfahrers oder einer Arbeitsmaschine.

Auf der gegenständlichen Strecke sind bei guten Fahrbahnbedingungen 100 km/h möglich und erlaubt, daher kann ein dort mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug nach dem subjektiven Empfinden ein Ärgernis darstellen und deutlich langsamer beurteilt werden. Dass ein Beifahrer während solcher Situationen auf den Tacho schaut, erscheint allerdings lebensfern.

Der Meldungsleger als einvernommener Zeuge hat unter Wahrheitspflicht eine lebensnahe und auch emotionale Darstellung des Vorganges ausgesagt. Wenn auch für ihn das Gleiche gelten mag wie für den Beschwerdeführer, nämlich, dass die eigene bzw. die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht genau eingeschätzt wird, so ist doch darauf hinzuweisen, dass er unter Wahrheitspflicht und strafrechtlicher Sanktionsdrohung ausgesagt hat, dass er sein Fahrzeug stark abbremsen musste und sogar zum Stillstand bringen. Es ist nun nicht anzunehmen, dass der Meldungsleger, der ebenfalls bei seiner Vernehmung durch das Gericht einen glaubwürdigen und aufrichtigen Eindruck machte, einen Anlass dazu haben könnte, ihm unbekannte Personen wahrheitswidrig zu belasten.

Hingegen kann es durchaus sein, dass die Insassen im Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Aufregung den Stillstand des entgegenkommenden Fahrzeuges bzw. dessen massives Abbremsen nicht wahrgenommen haben.

Die Berechnungen der erforderlichen Sichtweite ergibt sich aus der schlüssigen Darstellung des Sachverständigen, der auch feststellte, dass bei dieser Geschwindigkeit an dieser Stelle besonders gefährliche Verhältnisse vorlagen.

VIII.Rechtliche Würdigung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (99/11/0221; Ra 2018/11/0089) judiziert, folge aus einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO nicht, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen. Dies schon deshalb, weil das FSG andere Tatbestandsmerkmale enthalte als § 99 Abs. 2 lit. c StVO, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt ist, ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des FSG erfüllt sein können. Diese Voraussetzung seien lediglich mängelfreie und begründete Feststellungen über das Verhalten des Betreffenden, auf die herrschenden Sichtverhältnisse und sonstige verkehrsrelevante Umstände, die ihren Rückschluss auf die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. auf die Rücksichtlosigkeit des Verstoßes erlauben.

Das Beweisverfahren hat nun ergeben, dass – unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten Parameter für gefahrloses Überholen – die erforderliche Sichtweite nicht gegeben war, sodass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen vom Überholen hätte Abstand nehmen bzw. beim Wahrnehmen des Gegenverkehrs den Überholvorgang hätte abbrechen müssen. Dies hat er nicht getan.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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