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KLVwG-2069/6/2020•LVwG K KLVwG-2069/6/2020
KLVwG-2069/6/2020Tribunal administratif régional8 févr. 2021
Jagdrecht, Eigenjagdgebiet, Abrundung, Anschlüsse, Rechtskraft, Parteistellung, vollinhaltliche Stattgebung, Beschwer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, weitere Partei vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten: xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2020, Zahl: xxx (xxx) betreffend Anschlüsse gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz 2000 und Abrundungen gemäß § 11 Kärntner Jagdgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2021, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2020, Zahl: xxx (xxx), wurden dem Eigenjagdgebiet „xxx“ die Grundstücke Nr. xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche) und xxx, alle KG xxx gemäß § 10 Jagdgesetz angeschlossen sowie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs und zur Erreichung einer günstigen Flächengestaltung eine Abrundung der Eigenjagd in der Weise verfügt, als die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), alle KG xxx im Ausmaß von 2,4126 ha an die angrenzende Gemeindejagd und das Grundstück Nr. xxx, ebenfalls KG xxx, im Ausmaß von 3,0230 ha an die angrenzende Eigenjagd abgetreten wurden. Im Übrigen wurde für die Eigenjagd „xxx“ ein endgültiges Flächenausmaß von 133,0575 ha festgestellt. Abschließend wurde die aufschiebende Wirkung im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
Gegen den vorliegenden Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Die Beschwerde langte am 13.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:
„In außen bezeichneter Jagdrechtssache habe ich mit meiner Vertretung xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx beauftragt und bevollmächtigt.
Dieser beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 AVG bzw. § 8 RAO.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx, xxx, vom 13.10.2020, xxx erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt diese aus wie folgt:
I. Sachverhalt:
Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft xxx in meiner Jagdangelegenheit über meine Anträge über Anschluss- und Abrundungsflächen abgesprochen.
Mit Bescheid vom 13.1.2020 wurde meine Eigenjagd „xxx“ mit 118,0932 ha festgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden meiner Eigenjagd Grundstücke im Ausmaß von 20,3999 ha angeschlossen und meine Grundstücke im Ausmaß von 2,4126 ha an die Gemeindejagd abgetreten sowie mein Grundstück xxx im Ausmaß von 3,0230 ha an die angrenzende Eigenjagd abgetreten.
Mit angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde meiner Eigenjagd „xxx“ ein Gesamtausmaß von 133,0575 Hektar festgestellt.
II. Anfechtungsumfang der Beschwerde:
Der Bescheid wird in seinem Inhalt insofern angefochten, als dass meinen Wünschen nicht zur Gänze entsprochen wurde, insbesondere hätten mehr als 20,3999 ha meiner Eigenjagd angeschlossen werden müssen.
III. Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtzeitigkeit:
Die Beschwerde ist zulässig, weil ich in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht als festgestellter Eigentümer der Eigenjagd „xxx“ in meinen Rechten auf Anschluss- und Abrundungsflächen beeinträchtigt bin.
Der Bescheid wurde mir am 15.10.2020 zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen 4 Wochen offen. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
IV. Beschwerdegründe:
Ich bin angrenzender Eigenjagdbesitzer des nördlich gelegenen Eigenjagdgebietes „xxx“ des xxx.
Mit Bescheid der hier belangten Behörde vom 13.10.2020 zu xxx habe ich erstmals erfahren, dass die Behörde am 10.1.2020 das Eigenjagdgebiet „xxx“ mit 155,4334 ha festgestellt hat, wobei diese Fläche durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten zur Zahl KLVwG-258/7/2020 auf 165,8776 ha abgeändert wurde.
Ich habe bei der Behörde einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 10.1.2020 eingebracht. Dieser Antrag ist noch unerledigt geblieben.
Die belangte Behörde hat zu Unrecht und ohne mir Gelegenheit zu geben, den Bescheid zu bekämpfen, dem Antragsteller ein Eigenjagdgebiet festgestellt.
Tatsache ist, dass der Antragsteller xxx über keine rechtlich zulässige Eigenjagd verfügt, da diese die Erfordernisse des § 5 bzw. § 7 Kärntner Jagdgesetz geeignete Flächen aufweist.
Das Eigenjagdgebiet des Antragstellers ist nicht zusammenhängend und wird durch die in meinem Eigentum stehende Parzelle xxx unterbrochen.
Meiner Eigenjagd „xxx“ hätten daher die Grundstücke, die der Eigenjagd des xxx „xxx“ angeschlossen wurden, zugeführt werden müssen.
Beweis: offenes Grundbuch; PV.
Der Antragsteller verfügt daher über keine Eigenjagd im Sinne des § 5 Kärntner Jagdgesetz und ist daher mangels Eigenjagdqualifikation von Anschlüssen bzw. Abrundungen rechtlich ausgeschlossen.
Beweis: Akt xxx, xxx als Zeuge; meine Einvernahme.
Der Beschwerdeführer stellt daher die
Anträge
eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angebotenen Beweise aufzunehmen;
den angefochtenen Bescheid im Sinne meines Antrages abzuändern;
in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück verweisen.
“
Der ebenfalls in diesem Verfahren Parteistellung genießende angrenzende Eigenjagdberechtigte xxx brachte - vertreten durch seinen Rechtsvertreter - im Rahmen einer am 14.01.2021 eingelangten Stellungnahme inhaltlich wie folgt vor und stellte die in der Stellungnahme enthaltenen Anträge.
Am 20.01.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der angrenzende Eigenjagdberechtigte xxx und sein Rechtsvertreter, und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Ladungsgemäß erschienen sind der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung für Jagdwesen und Wildökologie, xxx. sowie der als Zeuge geladene xxx. Sowohl der Amtssachverständige als auch der Zeuge wurden zur gegenständlichen Beschwerdesache einvernommen bzw. in der Sache befragt. Der Amtssachverständige für Jagdwesen und Wildökologie hat im Zuge der Verhandlung gemeinsam mit den anwesenden Parteien Einsicht in das KAGIS genommen um seine gutachterlichen Ausführungen anschaulich präsentieren zu können. Dazu wurden die jeweiligen KAGIS-Ansichten durch einen Beamer den Anwesenden gegenüber präsentiert.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 ergänzend vor, dass die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers nicht erledigt habe und, dass eine beantragte Zustellung des Bescheides betreffend Feststellung des Eigenjagdgebietes xxx immer noch nicht von Seiten der belangten Behörde erledigt worden sei. Außerdem wurde eine Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beantragt, zumindest so lange bis rechtsgültig über den Antrag auf Zustellung des Bescheides zur Feststellung der Eigenjagd xxx rechtsgültig entschieden wurde.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei sprach sich gegen diesen eingebrachten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens aus, da das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht dazu diene rechtskräftig festgestellte Eigenjagdgebiete aufzuheben und es in weiterer Folge keinen Grund gebe, wonach das Grundstück xxx das festgestellte Eigenjagdgebiet xxx der mitbeteiligten Partei unterbrechen würde.
II. Feststellungen:
Mit Antrag vom 19.07.2019 meldete der Beschwerdeführer xxx aus xxx, in xxx, die Eigenjagd „xxx“ für die Pachtperiode 01.01.2021 bis 31.12.2030 bei der zuständigen Jagdbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx an. Das beantragte Jagdgebiet hat die Revier Kennzahl: xxx.
Dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.07.2019 ist eine Zusammenstellung über die begehrten Anschluss- und Abrundungsflächen samt Flächenausmaß zu entnehmen. Diese Zusammenstellung ist Teil des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers. Dem Antrag lag eine planliche Darstellung der Eigenjagd xxx im Maßstab 1:4000 (KG xxx) bei. Ebenso war dem Antrag ein Jagdabrundungsübereinkommen, abgeschlossen zwischen der xxx, vertreten durch xxx und dem Beschwerdeführer xxx vom 17.07.2019, angeschlossen. Der Beschwerdeführer legte außerdem Grundbuchsauszüge der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zu den Einlagezahlen xxx, xxx, xxx, und xxx, allesamt KG xxx xxx, bei.
Der beigefügten Zusammenstellung sind die vom Beschwerdeführer beantragten Einschlüsse (gemeint: Anschlüsse) und Abtretungen (gemeint: Abrundungen) unter Anführung der jeweiligen Grundstücksnummern der KG xxx xxx zu entnehmen. Beantragt wurden anhand der Zusammenstellung des Beschwerdeführers in seinem Antrag die folgenden Anschlüsse zu den Grundstücksnummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, zum Teil xxx, zum Teil xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, allesamt KG xxx xxx, mit einem Gesamtflächenausmaß von 1,6770 ha und als Wege und Bäche ausgewiesen sowie die Grundstücke mit den Grundstücksnummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx plus den Bereich der Parzellennummer xxx (12,8945 ha), allesamt KG xxx xxx, im Gesamtflächenausmaß von 18,7878 ha sowie die folgenden Abrundungen zu den Grundstücken mit den Grundstücksnummern xxx, xxx, xxx, xxx, und zum Teil xxx, allesamt KG xxx xxx, im Gesamtflächenausmaß von 5,4356 ha.
Am 27.09.2019 modifizierte der Beschwerdeführer sein Antragsbegehren dahingehend, dass er die Jagdbehörde ersuche, seinen Antrag vom 19.07.2019 insofern zu korrigieren, als das Grundstück mit der Nummer xxx, KG xxx, Einlagezahl xxx, für die Jagdgebietsfeststellung herausgenommen wird.
Dem am 17.07.2019 zwischen der xxx und dem Beschwerdeführer xxx abgeschlossenen Jagdabrundungsübereinkommen ist dem Punkt I. zu entnehmen, dass seitens der xxx die Ausübung des Jagdrechtes auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx der Eigenjagd „xxx“ überlassen wird und dass die Eigenjagd „xxx“ der xxx Eigenjagd Hütter die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Grundstück xxx KG xxx xxx mit einer Fläche von 30.230 m² überlassen wird.
Mit 11.09.2019 erging seitens der Bezirksforstinspektion xxx eine forstfachliche Stellungnahme des Forstadjunkten xxx mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke der EZ xxx, xxx, xxx und xxx, allesamt KG xxx xxx, im Gesamtausmaß von 118,5409 ha ist.
Mit Bescheid vom 13.01.2020, Zahl: xxx (xxx) erging seitens der Jagdbehörde die Eigenjagdfeststellung der Eigenjagd „xxx“ für die Jagdpachtperiode beginnend mit 01.01.2021 bis 31.12.2030 betreffend die im Eigentum des Beschwerdeführers xxx stehenden Grundstücke zu den Einlagezahlen xxx (mit Ausnahme des Grundstückes Nummer xxx), xxx, xxx und xxx allesamt KG xxx xxx. Das Flächenausmaß der Eigenjagd „xxx“ wurde mit 118,0932 ha festgestellt. Unstrittig ist, dass der Bescheid betreffend Feststellung der Eigenjagd „xxx“ vom 13.01.2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
Im Zusammenhang mit den Abrundungsflächen der Eigenjagd „xxx“ hat der Jagdverwaltungsbeirat der Gemeindejagd „xxx“ eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, als die Grundflächen um die Flächen Besitz xxx vormals xxx privatrechtlich zwischen der Eigenjagd „xxx“ und der Eigenjagd „xxx“ (xxx) aufgeteilt werden, wie es auch bisher der Fall war.
Der Verhandlungsschrift vom 12.10.2020 zur Feststellung der Abrundungsflächen der Eigenjagden „xxx“ sowie „xxx“ ist zu entnehmen, dass die hier mitbeteiligte Partei xxx den verfahrenseinleitenden Antrag insofern abgeändert hat, als die Anschlussflächen im Grenzbereich zur Eigenjagd xxx so aufgeteilt werden sollen, dass die darin genannten Grundstücke alle der Eigenjagd „xxx“, KG xxx , zugeordnet werden sollen. Der Beschwerdeführer hat dieses Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen.
Festgestellt wird des Weiteren, dass der Bescheid bezüglich der Feststellung der Eigenjagd „xxx“ (Revier Kennzahl xxx), Zahl: xxx (xxx), modifiziert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020, Zahl: KLVwG-258/7/2020, in Rechtskraft erwachsen ist. Durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.07.2020 wurde das Flächenausmaß von 155,4334 ha auf 165,8776 ha korrigiert und um die Grundstücke mit den Grundstücksnummern xxx, xxx und xxx erweitert.
Mit den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020, Zahl: xxx (xxx) wurden nun antragsgemäß der Eigenjagd „xxx“ die Grundstücke mit den Grundstücksnummern xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche), xxx (Teilfläche) und xxx, allesamt KG xxx xxx, im Gesamtausmaß von 20,3999 ha angeschlossen (Spruchpunkt I.).
Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes und zur Erreichung einer günstigen Flächengestaltung wurde eine Abrundung der Eigenjagd in der Form verfügt, als die Grundstücke mit den Nummern xxx, xxx, xxx, xxx (Teilfläche), allesamt KG xxx, im Ausmaß von 2,4126 ha an die angrenzende Gemeindejagd und das Grundstück mit der Nummer xxx, KG xxx xxx, im Ausmaß von 3,0230 ha an die angrenzende Eigenjagd abgetreten wurden (Spruchpunkt II.). Als Gesamtausmaß wurde für die Eigenjagd „xxx“ eine Fläche von 133,0575 ha festgestellt (Spruchpunkt III.). Eine aufschiebende Wirkung im Falle der Einbringung einer Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid keinen Spruchpunkt zur Feststellung der Eigenjagd „xxx“ enthält. Ebenso wurde im Beschwerde gezogenen Bescheid nicht über die Eigenjagd „xxx“ (Revier Kennzahl xxx) des Eigenjagdberechtigten xxx entschieden, da diese Eigenjagdfeststellung nicht Gegenstand des vorliegenden in Beschwerde gezogenen Verfahrens war.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung von Anschlüssen gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz und Abrundungen gemäß § 11 Kärntner Jagdgesetz voll inhaltlich entsprochen hat.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, war ein vom Beschwerdeführer angeregtes Verfahren zur Nichtigerklärung (schriftliche Anregung vom 24.11.2020) des Bescheides zur Feststellung der Eigenjagd „xxx“ gemäß § 9 Abs. 8 und Abs. 9 Kärntner Jagdgesetz 2000 iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991 bei der Kärntner Landesregierung anhängig.
III. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin einliegenden Urkunden und Plänen und sonstigen Aktenbestandteilen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 wurden der Amtssachverständige xxx und der Zeuge xxx zur Sache gehört bzw. einvernommen. Zusätzlich hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 Einsicht in das KAGIS-System genommen um den gutachterlichen Ausführungen sowie den Ausführungen des Zeugen xxx als auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde anschaulich folgen zu können.
Die im Akt befindlichen Urkunden als auch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei xxx über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes aus dem Jahre 2011 waren als unbedenklich zu beurteilen.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. lautet:
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.g.F. lautet:
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.g.F. lautet:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
§ 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 i.d.g.F. lautet:
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
§ 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 i.d.g.F. lautet:
(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.
§ 9 Kärntner Jagdgesetz 2000 i.d.g.F. lautet:
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.
(2) 18 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch – ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 – binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.
(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.
(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören – falls nicht Abs. 4 Platz greift – für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs. 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10).
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (§§ 22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.
(8) Entgegen den Bestimmungen des § 5, in Verbindung mit § 7 und § 9, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit § 7, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.
(9) Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach §§ 10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.
(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.
(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen.
§ 10 Kärntner des Kärntner Jagdgesetzes 2000 i.d.g.F. lautet:
(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:
a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;
b) Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs. 6 verzichtet worden ist;
c) Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2;
d) Eigenjagden gemäß § 9 Abs. 6;
e) Grundflächen gemäß § 14 Abs. 1.
(2) Der Anschluß von im Abs. 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.
§ 11 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 i.d.g.F. lautet:
(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
(2a) Vor Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten ist von folgenden Erwägungen getragen:
Einerseits wurde die Eigenjagd „xxx“ in einem eigenen Bescheid (Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2020, Zahl: xxx (xxx)) festgestellt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Andererseits hat die belangte Behörde über die beantragten Anschlüsse gemäß § 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und die beantragten Abrundungen gemäß § 11 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 vollständig abgesprochen und damit an den Antrag des Beschwerdeführers vollständig erledigt.
Gegenstand des Verfahrens waren jedenfalls nur mehr die beantragten Anschlüsse/Abrundungen und somit nicht mehr die Feststellung der Eigenjagd des Beschwerdeführers. Daher hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten sich nur mehr mit den in diesem Bescheid enthaltenen Anschlüssen und Abrundungen inhaltlich zu beschäftigen.
Es ist für das vorliegende Verfahren jedenfalls irrelevant, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Verfahren nach § 9 Abs. 8 und Abs. 9 Kärntner Jagdgesetz 2000 iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bei der Kärntner Landesregierung angeregt hat. Feststeht, dass sowohl der Bescheid zur Feststellung der Eigenjagd „xxx“ des Beschwerdeführers (xxx (xxx)) als auch der Bescheid zur Feststellung der Eigenjagd „xxx“ der mitbeteiligten Partei xxx in der Fassung der Spruchberichtigung des Landesverwaltungsgericht Kärnten (Zahl: xxx iVm dem Erkenntnis KLVwG-258/7/2020 vom 08.07.2020) in Rechtskraft erwachsen sind und daher sowohl die materielle als auch die formelle Rechtskraft eingetreten ist.
Allfällige nachfolgende Entscheidungen, wie hier angestrebt eine nach § 9 Abs. 8 und Abs. 9 Kärntner Jagdgesetz 2000, auf die ohnehin kein Rechtspruch auf Erledigung besteht (VwGH 25.03.2015, Ra 2015/13/07 und VfGH 05.03.2012 B18/12), haben auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Der gestellte Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 iVm § 38 AVG erwies sich daher als nicht zielführend und war daher für das vorliegende Verfahren als unerheblich zu beurteilen.
Des Weiteren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Eigenjagd xxx der mitbeteiligten Partei xxx so hätte nicht festgestellt werden dürfen, da betreffend das Grundstück mit der Nummer xxx der KG xxx, ein nicht zusammenhängendes Eigenjagdgebiet vorliege, in diesem Verfahren nicht zielführend, da die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid lediglich über die Anschlüsse nach § 10 und die Abrundungen nach § 11 Kärntner Jagdgesetz 2000 zu entscheiden hatte. Die Feststellung der Eigenjagden des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei wurden bereits, wie oben dargestellt, durch die oben genannten Bescheide rechtskräftig erledigt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte lediglich zu überprüfen, ob die zur Vornahme von Anschlüssen und Abrundungen notwendige Eigenjagd des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Das ist hier aktenkundig der Fall. Keine Bedeutung für das gegenständliche Verfahren hat die Tatsache, dass für die Feststellung der Eigenjagd „xxx“ eine rechtskräftige Entscheidung der Jagdbehörde vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht im Zusammenhang mit Anschlüssen, Abrundungen von Grundstücken an die festgestellte Eigenjagd „xxx“ der mitbeteiligten Partei xxx ohnehin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu. Ob und wie fern der Beschwerdeführer durch eine seiner Ansicht nach nicht gesetzeskonforme Feststellung der Eigenjagd „xxx“ in seinen Rechten verletzt ist, wäre an sich in dem dortigen Verfahren zu klären bzw. wäre dort zu klären (gewesen).
Festgehalten wird und dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Gesetzeslage, im Verfahren zur Feststellung der Eigenjagd „xxx“ der mitbeteiligten Partei xxx keine Parteistellung hatte. Da eine solche nach dem Kärntner Jagdgesetz gar nicht vorgesehen ist und es doch bei der Feststellung der Eigenjagd primär darum geht, die im Eigentum des Antragstellers stehenden bejagbaren Grundstücke als Eigenjagdgebiet festzustellen.
Verfahrensrechtlich bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt werden konnte, wurde doch dem Antrag auf die begehrten Anschlüsse und Abrundungen voll inhaltlich stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 selbst zu Protokoll gegeben (Verhandlungsschrift vom 20.01.2021, Seite 3), dass auch die Parzelle mit der Grundstücksnummer xxx KG xxx xxx antragsgemäß seiner Eigenjagd xxx angeschlossen wurde. Auch sämtliche anderen beantragten Anschlüsse/Abrundungen wurden gemäß der Zusammenstellung des Beschwerdeführers im Antrag und aufgrund der Verfahrensergebnisse der belangten Behörde (siehe Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 12.10.2020, Seite 2) im bekämpften Bescheid voll inhaltlich erledigt. Insofern besteht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten keine taugliche Begründung seitens des Beschwerdeführers den gegenständlichen Bescheid inhaltlich zu bekämpfen. Die belangte Behörde war aufgrund der Tatsache, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf die begehrten Anschlüsse/Abrundungen voll inhaltlich stattgegeben wurde auch nicht verpflichtet einer weiter- bzw. tiefer gehenden Begründung ihrer Entscheidung nachzukommen (vergleiche § 59 Abs. 2 AVG). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte somit die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Beschwer als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückzuweisen.
Zum ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt IV. des Bescheides war nicht mehr einzugehen, da die Beschwerde ohnehin als unzulässig zurückzuweisen war und sich aus den Verfahrensakten nicht ergibt, dass ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG durch die belangte Behörde unter dem Blickpunkt der Aufrechterhaltung eines geordneten Jagdgebetriebes gerechtfertigt gewesen wäre.
Zur Unzulässigkeit der Revision ist begründet auszuführen, dass im vorliegenden Beschwerdefall keine der in Art. 133 Abs. 4 B-VG angeführten Rechtsfragen durch das Gericht zu beantworten waren. Die Vorgehensweise, dass die Beschwerde aufgrund mangelnder Beschwer mit Beschluss zurückzuweisen und keinesfalls durch ein Erkenntnis des Gerichtes zu erledigen war, ergibt sich aus der zahlreichen vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Somit war im Ergebnis wie im Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.
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