LVwG K KLVwG-1857/5/2020

KLVwG-1857/5/2020Tribunal administratif régional11 déc. 2020

Regest

Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Bestandsdauer, Vermutung , rechtmäßiger Bestand

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1857/5/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1857.5.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.7.2020, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellungsauftrag gemäß § 57 K-NSG, nach am 9.12.2020 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:

I.In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 2 K-NSG und § 5 Abs. 1 lit. i und lit. e leg. cit. aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, durch Entfernen

1. der 4 m2 großen Betonbodenplatte,

2. des ca. 50 cm breiten und knapp 2 m langen Absperrgitters,

3. des Wasserrechens sowie

4. des Holzeinbaus,

unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September 2020 wiederherzustellen.

In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:

„Aufgrund einer anonymen Anzeige und eines am 16.10.2019 durchgeführten Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass im Bereich des xxxsee-Abflusses am xxx-Bad auf den GSt. Nr. xxx und xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, eine 4m2 große Betonbodenplatte, ein ca. 50 cm breites und knapp 2m langes Absperrgitter, ein Wasserrechen sowie ein Holzeinbau, konsenslos errichtet wurden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Stellungnahmen aus den Fachbereichen Naturschutz, Gewässerökologie, Fischerei und Hydrographie eingeholt.

Zusammengefasst haben die Amtssachverständigen ausgeführt, wie folgt:

„Aus gewässerökologischer Sicht handelt es sich um einen anthropogenen Einbau, welcher aus fachlicher Sicht zu entfernen wäre, da die Möglichkeit besteht, dass der xxxsee durch das gegenständliche Gitter verzögert abrinnt (z.B. durch Verklausung mit Blättern, Ästen etc.). Für die gegenständlichen Anlagen liegt keine wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 des Wasserrechtsgesetzes vor. Nach der Wasserrahmenrichtlinie dürfen Oberflächengewässer und Fischwanderungen durch menschliche Einbauten nicht unterbrochen werden.

Aus naturschutzfachlicher Sicht stellt der gegenständliche Seeeinbau einen Eingriff in ein natürliches Fließgewässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit e) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002 dar. Eingriffe in natürliche Fließgewässer bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde und sind naturschutzbeiratspflichtig. Der gegenständliche Seeabfluss wurde im Zuge der Biotopkartierung der Gemeinde xxx im Jahr 2016 als Biotop- Typ-Seeabfluss erfasst.

Aus hydrographischer Sicht führt das Gitter bei niedrigen Seewasserständen zu keiner wesentlichen Erhöhung des Wasserstandes, sofern das Gitter von Laub und Schwemmmaterial täglich gereinigt wird. Durch das gegenständliche Gitter kann bei höheren Wasserständen im See ( 75 cm am Seepegel) aber eine Beeinflussung der Wasserstände gegeben sein.

Aus wasserbautechnischer Sicht entspricht die gegenständliche Anlage nicht dem Stand der Technik und wäre wasserrechtlich bewilligungspflichtig, da sie im HQ30 Bereich des xxx-Abflusses zu liegen kommt.“

Rechtlich ist zu schließen:

Gemäß § 5 Abs 1 lit i) K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Gemäß § 5 Abs 1 lit e) K-NSG 2002 bedürfen Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, einer Bewilligung.

Gemäß § 57 Abs 1 K-NSG 2002 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden.

Gemäß § 57 Abs 2 K-NSG 2002 obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Das xxx hat auf den GSt. Nr. xxx und xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, eine 4m2 große Betonplatte, ein ca. 50 cm breites und ein knapp 2m langes Absperrgitter, einen Wasserrechen sowie einen Holzeinbau, konsenslos errichtet und dieselben trotz behördlicher Aufforderung vom 03.06.2020, Zahl: xxx, bis dato weder abgetragen, noch um nachträgliche naturschutz- bzw. wasserrechtliche Bewilligung angesucht.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Sachlage und der anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsstellen sowie aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen und spruchgemäß zu entscheiden.“

In der dagegen mit Schriftsatz vom 26.8.2020 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

„Das xxx, vertreten durch xxx, erhebt fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid xxx.

Als allerersten Punkt erhebe ich den Einwand der falschen Befundaufnahme durch die diversen ASV.

Gegenständlicher temporärer Fischrechen im xxxeeabfluß (xxx) gründet sich nicht auf einer eingebauten 4m2 großen Betonplatte, sondern als Rechenauflage wurden in das Solbett der xxx bei damaliger Errichtung (Datum unbekannt, da Altbestand) 3 Waschbetonplatten im Ausmaß von jeweils 50x50cm eingelegt.

Nach arithmetischen Gesetzen ergibt das eine Fläche von lediglich 0,75m2, nicht wie von verschiedenen ASV behauptet 4m2.

Die Größenangabe des temporären Absperrgitters entspricht mehr oder weniger den tatsächlichen Gegebenheiten.

Die angenommenen Aussagen des ASV xxx, dass diverse Stahlgitter zusätzlich im Hochwasserabflußbereich vom xxx gelagert wurden, ist zurückzuweisen. Für Sperrmüll im Abfluß, der nicht vom xxx abgelagert wurde, ist bei öffentlichen Grundstücken die Gemeinde zuständig, nicht das xxx.

Ein sogenannter Wasserrechen ist nicht vorhanden bzw. mir unbekannt.

Ebenso entzieht es sich meiner Kenntnis, was mit Holzeinbauten gemeint ist, da außer dem Absperrgitter keine weiteren Einbauten in der xxx vorhanden sind.

Annahmen und nicht gesicherte Vermutungen eines ASV sind nicht gutachtens- und entscheidungsrelevant.

Zuzustimmen ist der Aussage des ASV, dass der Fischrechen technisch nicht in der Lage ist den See aufzustauen.

Weiters weise ich abermals darauf hin, daß es sich um Altbestand (stammt nach diversen betriebsinternen Ermittlungen wahrscheinlich aus den frühen 60-iger Jahren des letzten Jahrhunderts) handelt und der Fischrechen nur temporär (max 4 Wochen/a) im Zuge des Fischbesatzes im See verwendet wird.

Aus diesen Gründen bitte ich die entscheidende Behörde den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.

Das xxx wäre an einer weiteren Lösung des Problems in Zusammenarbeit mit der BH xxx interessiert, um zu einer für alle akzeptablen, vernünftigen Lösung zu kommen.“

I.Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 9.12.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Anhörung der Parteienvertreter, sowie Einvernahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen (xxx) und des Zeugen xxx, war der Entscheidung nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen:

Die vom Wiederherstellungsauftrag umfassten Anlagenteile sind an Ort und Stelle zumindest bereits seit 25 Jahren vorhanden.

Das Fehlen der von der Behörde als erforderlich erachteten naturschutzbehördlichen Bewilligung ist behördlicherseits bis Juli 2019 unbeanstandet geblieben (Schreiben der belangten Behörde vom 15.7.2019, Zahl: xxx, an die Beschwerdeführerin).

Die Feststellung bezüglich der Bestandsdauer stützt sich auf die durchaus glaubwürdige Aussage des Zeugen xxx, welcher vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass er seit 25 Jahren als Fischereiaufsichtsorgan für das Fischereirevier xxxsee, für welches die Beschwerdeführerin Fischereiausübungsberechtigte ist, tätig ist und dass der vom Wiederherstellungsauftrag umfasste Zustand bereits seit Beginn seiner Tätigkeit unverändert besteht.

Diesen glaubwürdigen Angaben wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde nicht weiter entgegengetreten.

Dass das Fehlen der erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung bereits vor dem Schreiben vom 15.7.2019 bzw. innerhalb der 20-Jahresfrist des § 66b K-NSG seitens der Behörde beanstandet wurde, geht aus dem zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor und wurde seitens der belangten Behörde zudem ein diesbezüglicher Einwand nicht erhoben.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 66b K-NSG (rechtmäßiger Bestand) wird für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist.

Ein solch vermuteter Konsens ist gegenständlich aufgrund der vorstehenden Feststellungen unzweifelhaft gegeben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher in Stattgebung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls auch dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage – dies ist gegenständlich zutreffend – keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0052). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442). Gegenständlich hatte sich das Verwaltungsgericht weder mit widerstreitenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen noch wurde seitens der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel gezogen.

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