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KLVwG-1834/2/2020•LVwG K KLVwG-1834/2/2020
KLVwG-1834/2/2020Tribunal administratif régional17 nov. 2020
Baurecht, Unterkunftshütte, Baupolizeilicher Auftrag, Sanierung, wesentliche Abweichung , Neubau , Bewilligungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx vom 19.10.2020 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.09.2020, Zahl: xxx – Berufungsbescheid 2020, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Die mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.06.2020, Zahl: xxx, im Spruch festgelegten Fristen von acht Wochen bzw. zwölf Monaten gelten nunmehr ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Unterkunftshütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.
Mit Schreiben vom 19.11.2007 zeigte ein Anrainer der Baubehörde an, dass der Beschwerdeführer bzw sein Sohn – der bis 09.07.2019 Eigentümer der gegenständlichen Parzelle samt Hütte war – bei der Hütte Umbauarbeiten durchführe.
Mit Schreiben vom 10.03.2008 führte daraufhin der Sohn des Beschwerdeführers dazu aus, dass er dringende Renovierungsarbeiten durchführe. Auch gab er bekannt, dass er zwischen der behördlich genehmigten Unterkunftshütte und der neu errichteten Stützmauer einen Holzverschlag mit Überdachung im Ausmaß von 14 m2 (2 x 7 m) und 2,2 m Höhe errichte. Er bringe diesen Holzverschlag zur Anzeige.
Mit Schreiben vom 13.08.2008 gab die Baubehörde I. Instanz bekannt, dass die Anzeige nach § 7 K-BO zur Kenntnis genommen werde.
Mit E-Mail vom 22.10.2015 gab ein Bergwächter bekannt, dass bei der gegenständlichen Hütte Baumaßnahmen stattfinden. Er ersuche die Baubehörde um Überprüfung.
Der daraufhin durch die Baubehörde I. Instanz durchgeführte Ortsaugenschein ergab, dass Arbeiten getätigt wurden, für welche keine Baubewilligung vorlag. Dies wurde dem Sohn des Beschwerdeführers mitgeteilt.
Dieser legte daraufhin Einreichunterlagen, datiert mit 27.10.2015, vor, welche eine „Sanierung der Unterkunftshütte“ zum Inhalt haben.
Daraufhin wurde eine Verhandlung am 03.11.2015 durchgeführt. In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten, dass bei einem durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt wurde, dass der Sohn des Beschwerdeführers mit den Bautätigkeiten bereits begonnen habe. Es sei die Dachstuhlkonstruktion erneuert und das Dach teilweise mit Dachziegeln eingedeckt worden. Die Außenfassade sei verschalt worden und ebenso wurde an der Ostseite beim bestehenden Zubau ein Toilettengebäude errichtet. Diese Toilette sei in den Abstandsflächen errichtet worden und entgegen der Einreichplanung mit einer maximalen Höhe von 2,5 m gemessen vom projektierten Gelände dargestellt. Die Größe der Toilette sei 4,8 m2. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, adaptierte Pläne vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10.11.2015 legte dieser geänderte Einreichunterlagen für die Sanierung der Unterkunftshütte vor.
Mit Bescheid vom 05.07.2016 wurde in dem parallel durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung der Unterkunftshütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen.
Dagegen erhob der Sohn des Beschwerdeführers eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, Zahl: xxx, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.07.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass im durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren das Faktum, dass die Unterkunftshütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine naturschutzrechtliche Bewilligung vom 13.02.1991 aufweist, bei der sachlichen und rechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt wurde. Wenn tatsächlich eine Sanierung/Instandsetzung der Unterkunftshütte vorliegen würde, wäre von anderen rechtlichen Voraussetzungen auszugehen.
Am 13.10.2017 fand im Bereich der gegenständlichen Parzelle eine Grenzverhandlung unter Teilnahme der Vermessungskanzlei xxx statt.
Da sich im Zuge der Grundstücksvermessung herausstellte, dass sich die Nutzgrenze und die Katastergrenze zwischen dem Grundstück xxx, KG xxx, Eigentümer (damals) xxx (Sohn des Beschwerdeführers) und dem Grundstück xxx, KG xxx, Eigentümer Gemeinde xxx, differenziert darstellen, stellte der Sohn des Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2018 an die Gemeinde das Ersuchen um Zustimmung zur Errichtung des eingereichten Toilettenzubaues, welcher sich nunmehr auf dem Grundstück der Gemeinde befindet.
Mit E-Mail vom 26.09.2018 ersuchte die Baubehörde I. Instanz einen land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen um Angabe eines Gutachtens betreffend die gegenständliche Unterkunftshütte.
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde ein Ortsaugenschein für den 29.10.2018 anberaumt.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat in seiner Sitzung vom 11.10.2018 das Ansuchen des Beschwerdeführers für die Nutzung des öffentlichen Gutes im Ausmaß von ca. 80 m2 auf der Parzelle xxx, KG xxx, auf Basis der eingereichten Vermessungsurkunde abgelehnt. Dies wurde dem Sohn des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.10.2018 mitgeteilt und wurde er aufgefordert, die baulichen Maßnahmen bis 30.07.2019 abzubauen.
Auf Grund massiver Schlechtwetterverhältnisse musste der für den 29.10.2018 geplante Ortsaugenschein verlegt werden. Dieser fand am 23.07.2019 statt. Beim Ortsaugenschein waren neben dem Sohn des Beschwerdeführers der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, die Amtsleiterin, ein Forstsachverständiger, ein Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft sowie ein Sachverständiger des Baudienstes der Gemeinden anwesend.
Im Protokoll zum Ortsaugenschein wird vermerkt, dass folgende offenen Fragestellungen zu klären wären:
„Offene Fragestellungen:
1. Handelt es sich bei den vorgenommenen Baumaßnahmen um eine Neuerrichtung oder um eine Sanierung? Sollte der Sachverständige zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine Neuerrichtung handelt, so muss hinterfragt werden, ob das naturschutzrechtliche Gutachten der BH xxx vom 08.08.2017 weiterhin Gültigkeit bewahrt oder ob die bestehende Siedlung durch einen Defakto-Abbruch zerbrochen wurde und somit für die Neuerrichtung wiederum eine naturschutzrechtliche Bewilligung als Grundlage für eine baurechtliche Bewilligung gemäß § 12 K-BO vorgelegt werden muss.
2. Entsprechen die nun vorgelegten Baupläne dem Bestandsobjekt oder müssen Adaptierungen vorgenommen werden?
3. Neben dieser Fragestellung wird betreffend der land- und forstwirtschaftlichen Spezifikation und Erforderlichkeit (spezifisch, erforderlich, notwendig, den üblichen Standards entsprechend? - insbesondere wurde vom Anrainer auf das WC und die Photovoltaikanlage verwiesen, zudem ist die Inneneinrichtung dahingehend zu hinterfragen, ob sie eher einer anderen Nutzung entspricht) abzusprechen sein.
4. Kann der Besitzer die Hütte auch vermieten bzw. zu eigenen Freizeitzwecken nutzen, wenn er dies im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit macht (Nebenerwerb)? Und hat eine solche Nutzung dann wiederum Auswirkungen auf den Standard bzw. die Spezifikation und Notwendigkeit? Ist dies möglich, wäre der Verwendungszweck im Bauverfahren entsprechend zu konkretisieren.
5. Falls Teile der Unterkunftshütte nicht spezifisch uns notwendig sind, werden konkrete Angaben benötigt welche Baumaßnahmen in einem Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Rückbau) aufzunehmen sind und welche Baumaßnahmen bestehen bleiben können.
6. Betreffend der Stützmauer ist festzustellen, ob ein Abbau gefahrlos vorgenommen werden kann und welcher Zeitrahmen für diese Maßnahme realistisch erscheint. (Es wurde keine Benützungsgenehmigung für das öffentliche Gut seitens der Marktgemeinde xxx erteilt).“
Weiters wurde im gegenständlichen Protokoll als Gesprächsinhalt festgeschrieben, dass der Sohn des Beschwerdeführers angab, dass bei den Sanierungsmaßnahmen ersichtlich wurde, dass die Verschalung auf Grund von Parasiten (Mäuse) erneuert hätte werden müssen. Dazu komme, dass das Dach auf Grund einer massiven Schneelast erneuert hätte werden müssen. Dies betreffe auch die tragenden Teile des Daches. In weiterer Folge wurden die Maße der Unterkunftshütte laut Bauunterlagen 1993 erfasst sowie die vorgefundenen Maße und Änderungen skizziert und beschrieben.
Auch wird festgehalten, dass der Zugang zum Hauptgebäude nicht gewährt worden sei, da der Sohn des Beschwerdeführers vor Ort angab, dass mittlerweile sein Vater Eigentümer sei. Dazu wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 04.07.2019 vorgelegt.
Zu dieser neuen Sachlage gab der anwesende Amtssachverständigen für Land- und Forstwirtschaft an, dass aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft der nunmehrige Eigentümer des Grundstückes xxx, geboren xxx, keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Somit sei die Frage der Spezifikation hinfällig.
Der forsttechnische Amtssachverständige gab an, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen.
Der bautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass die Terrasse nicht in der vorliegenden Einreichplanung eingezeichnet sei, ein genauer Vermessungsplan würde benötigt werden. Der neue Eigentümer sei anzuschreiben, damit festgestellt werden könne, wie die Innenräume aussehen zur Beurteilung einer etwaigen Neuerrichtung. Jedenfalls sei das Dach inkl. Dachdeckung neu, Abstellflächen wären neu, die Terrasse wäre neu, die Verschalung neu und der Kamin neu. Eine weitere Stellungnahme erfolge schriftlich.
Der Sohn des Beschwerdeführers legte beim Ortsaugenschein eine Vollmacht seines Vaters vor, der zu entnehmen ist, dass er durch seinen Vater bevollmächtigt wird, ihn in Grundstücksangelegenheiten betreffend die Parzelle xxx, KG xxx vor Behörden bzw. Gericht zu vertreten. Sämtlicher Schriftverkehr soll an die Adresse des Sohnes des Beschwerdeführers ergehen.
Mit Schreiben vom 29.07.2019 gab der Forstsachverständige eine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 11.02.2020 erging die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirks xxx, Baudienst, xxx.
Darin führt er Folgendes aus:
„Allgemeines
Die Marktgemeinde xxx ersuchte den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob es sich bei der bestehenden Hütte von Herrn xxx bei den xxx auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx um einen Neubau oder um eine Sanierung, Instandsetzung der mit Bescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx genehmigten Unterkunftshütte handelt.
Von der Marktgemeinde xxx wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Baubescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx
Kopien des Einreichplanes: Grundriss M 1:50, Ansichten M 1:50, Schnitt M 1:50,
Lageplan M 1:200
Bescheid über die Vollendung vom 17.11.1997, Zahl: xxx
Mitteilung über ein bewilligungsfreies Vorhaben nach §7 der K-BO vom 10. März
2008 "Errichtung eines Holzverschlages mit Überdachung, Grundfläche 2 mal 7 Meter und einer Traufenhöhe von 2,2 Meter, Verwendung als Holzunterstellhütte, keine Veränderung bestehender bzw. tragender Wände auf Parzelle xxx, KG xxx
Befund
Laut Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx wurde die Unterkunftshütte auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx von Herrn xxx unter anderem unter nachstehenden Vorschreibungen bewilligt:
Pkt. 3. Die Dachneigung ist auf 40 Grad zu vergrößern.
Pkt. 4. Die Dacheindeckung ist mit Holzbrettern vorzunehmen.
Pkt. 5. Die Gebäudebreite ist mit max. 4,0 m herzustellen.
Im Zuge der Bewilligung wurde vorgeschrieben, dass entgegen dem Einreichplan die Breite der Unterkunftshütte max. 4,0 m betragen darf und die Dachneigung von 30 Grad auf 40 Grad zu erhöhen ist.
Laut Einreichplan hat daher die Unterkunftshütte eine Breite von 4,0 m und eine Länge, wie bemaßt, von 5,0 m. Die Höhe der Hütte beträgt im Bereich Verschneidung Außenwand mit dem Dach, gemessen aus dem Einreichplan, 3,10 m. Im Firstbereich beträgt die Höhe aufgrund der geänderten Dachneigung daher, wie in der beiliegenden Skizze ersichtlich, 5,20 m.
Die Unterkunftshütte hat an der Südseite eine Eingangstür, an der Westseite 2 Fenster und an der Ostseite ein Fenster. Sie ist aufgeteilt in einen Aufenthaltsraum und einen Geräteraum.
Der Abstand der Hütte zur westlichen und östlichen Grundgrenze beträgt It. eingereichtem Lageplan jeweils 3,0 m und zur nördlichen Grundgrenze 4,0 m.
Mit Bescheid vom 17.11.1997, Zahl: xxx erfolgte die Vollendung des Bauvorhabens "Neubau einer Unterkunftshütte", in diesem wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben im Wesentlichen plan- und bescheidgemäß errichtet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Nordostecke des Objektes ein Trockenklo errichtet wurde.
Am 23.07.2019 erfolgte ein Ortsaugenschein bei der Unterkunftshütte Parz. Nr. xxx, KG xxx bei den xxx, bei dem nachstehende Personen anwesend waren:
Hr. xxx
Hr. xxx
Fr. xxx
Hr. xxx
Hr. xxx
Hr. xxx
Nachstehendes wurde bei dieser Besichtigung vorgefunden und festgestellt:
Die Hütte mit Erdgeschoß und Obergeschoß, Kniestock aus Holz mit Satteldach hat eine Breite von 5,19 m und eine Länge von 5,30 m ohne Zubau. An der Nordseite der Hütte ist ein eingeschoßiger Zubau mit einer Breite von 10,30 m und einer Länge von 2,83 m. An der Westseite ragt der Zubau 2,63 m und an der Ostseite 2,53 m über die bestehende Hütte hinaus. Der Zubau hat ein Pultdach mit einer Dachneigung Richtung Norden. Im Bereich der Unterkunftshütte beträgt die Höhe, gemessen vom derzeit vorgefundenen Gelände, 2,90 m und im Bereich Traufe, Verschneidung Außenwand mit dem Pultdach, 2,50 m.
Der westliche Teil des Zubaus, in dem an der Südseite eine Tür eingebaut ist, wird als Abstellraum genutzt. Der östliche Teil des Zubaus, in dem an der Südseite eine Öffnung von 80 cm auf 80 cm vorhanden ist, wird ebenfalls als Abstellraum It. Hrn. xxx genutzt. Der Mittelteil des Zubaus konnte nicht besichtigt werden, da der Zugang über die bestehende Hütte erfolgt und Herr xxx keinen Schlüssel bei der Besichtigung bei sich hatte.
Die bestehende Hütte hat an der Südseite eine Eingangstür und ein Fenster, an der West- und an der Ostseite je ein Fenster im Erdgeschoß. Im Obergeschoß befinden sich an der Nordseite ein und an der Südseite zwei Fenster.
Die Gesamthöhe der Hütte beträgt im Firstbereich 6,54 m und im Traufenbereich, Verschneidung Außenwand mit Satteldach 4,60 m, gemessen vom derzeit vorgefundenen Gelände.
Die gesamte Hütte sowie der Zubau ist mit Betondachsteinen der Farbe Anthrazit eingedeckt. Anschließend an die Süd- und Ostseite der Hütte befindet sich eine Terrasse aus Holz. Diese Terrasse ist zur Gänze überdacht. Die überdachte Fläche beträgt ca. 30,49 m2 (7,70 m x 2,35 m + 4,90 m x 2,53 m).
Weiters wurden Stützmauern an der Südseite, entlang des Weges mit einer Höhe zwischen 0,40 m und 3,40 m sowie an der Ostseite mit einer Länge von ca. 11,0 m und einer Höhe zwischen 0,00 m und 3,40 m errichtet.
Gutachten
Bezugnehmend auf die Anfrage der Marktgemeinde xxx, ob es sich bei der beim Ortsaugenschein vom 23.07.2019 vorgefundenen Hütte um einen Neubau oder um eine Instandsetzung bzw. Sanierung der genehmigten Unterkunftshütte vom 29.03.1993 handelt, wird vom Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx Nachstehendes mitgeteilt:
Laut rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1993 darf die Hütte eine max. Breite von 4,0 m haben. Die Dachneigung hat 40 Grad zu betragen und die Dacheindeckung hat mit Brettern zu erfolgen.
Laut Einreichplan hat die Hütte eine bemaßte Länge von 5,0 m. Die Höhe der Hütte beträgt im Traufenbereich, Verschneidung Außenwand mit Dach 3,10 m (gemessen aus dem Einreichplan) und im Firstbereich aufgrund der Dachneigungsänderung von 30 Grad auf 40 Grad, 5,20 m.
Die bestehende Hütte hat jedoch eine Breite von 5,19 m und eine Länge, ohne Zubau, von 5,30 m. Die Höhe beträgt im Traufenbereich, Verschneidung Außenwand mit dem Dach, 4,60 m und im Firstbereich 6,54 m, gemessen vom derzeit vorgefundenen Gelände.
Damit die vorgefundene Hütte so errichtet werde konnte, ist gegenüber der genehmigten Hütte It. Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1993 der gesamte Dachstuhl mit Dachdeckung, die 2 Giebelwände und die Decke abzutragen, eine Längswand und eine Breitwand zu entfernen, das Fundament auf die neue Grundrissfläche zu vergrößern, die Längswand um 30 cm und die Breitwand um 1,19 m zu verlängern sowie anschließend die 2. Längswand und die 2. Breitwand längenmäßig anzupassen ebenso die Längswände zu erhöhen. Weiters ist eine neue Decke zwischen Erdgeschoß und Dachgeschoß herzustellen und die 2 Giebelwände
zu verlängern und zu erhöhen sowie ein neuer Dachstuhl mit Eindeckung zu errichten.
Aus bautechnischer Sicht handelt es sich bei diesen Maßnahmen nicht um eine Instandsetzung bzw. Sanierung des bestehenden Gebäudes, sondern um einen Neubau, da der überwiegende Teil (bis auf 2 Wände) des genehmigten, bewilligten Vorhabens abgetragen werden musste, damit das vorgefundene Gebäude errichtet werden konnte.
Weiters erfolgte an der Nordseite der Hütte ein Zubau, im Ausmaß von 10,30 m x 2,83 m. Der Mittelbereich hat eine funktionale Verbindung mit der bestehenden Hütte. An der Süd- und Ostseite der Hütte wurde eine Terrasse mit Überdachung im Ausmaß von ca. 30,49 m2 errichtet.
Außerdem wurde an der Südseite, entlang des Weges eine Stützmauer mit einer Höhe von 0,40 m bis 3,40 m und an der Ostseite eine Stützmauer mit einer Länge von ca. 11,0 m und einer Höhe von 0,00 m bis 3,40 m errichtet.
Schlussfeststellung
Bei der bestehenden Hütte handelt es sich um einen Neubau, da diese gegenüber der genehmigten und bewilligten Hütte vom 29.03.1993, um 1,19 m breiter, um 0,30 m länger (ohne Zubau) und im Firstbereich um 1,34 m höher ausgeführt ist.
Der überwiegende Teil der genehmigten Hütte musste bis auf 2 Wände abgetragen werden (Dach, Giebelwand, Decke, Breit- und Längswand), damit die It. Ortsaugenschein bestehende Hütte errichtet werden konnte.
Durch diese Maßnahmen wurde in tragende Bauteile eingegriffen. Weiters erfolgte ein eingeschoßiger Zubau und nicht ein Anbau an die bestehende Hütte.“
Mit Bescheid vom 10.06.2020 wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag erteilt. So wurde gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung (K-BO) aufgetragen,
1. Innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung einer Baubewilligung für die oben beschriebenen, konsenslos bzw. überplanmäßig ausgeführten Bauvorhaben gemäß den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 iVm den Kärntner Bauvorschriften 1985 und der Kärntner Bauansuchenverordnung 2012, in der jeweils geltenden Fassung unter Beilage einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anzusuchen, oder
2. innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos errichteten Unterkunftshütte sowie durch Beseitigung des nicht plangemäß errichteten Holzverschlages wiederherzustellen.
Der Begründung dieses baupolizeilichen Auftrages ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der bautechnische Amtssachverständige festgestellt hätte, dass es sich bei der nunmehr bestehenden Hütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, um keine Sanierung der mit Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx, genehmigten Unterkunftshütte handle sondern auf Grund vieler Abweichungen und Neuerrichtungen um einen Neubau. Auch entspricht der beim Ortsaugenschein am 23.07.2019 vorgefundene Baubestand nicht der Einreichplanung vom 27.10.2015, mit der um Bewilligung für eine Sanierung der Unterkunftshütte angesucht wurde.
Mit Schreiben vom 29.06.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung gegen den Bescheid vom 10.06.2020 ein. Darin führt er aus, dass mit diesem Bescheid das bisherige Bauansuchen vom 22.10.2015, Zu- und Umbau der Unterkunftshütte, in ein Neubauansuchen umgeleitet werde. Dadurch würden alle bisherigen behördlichen Genehmigungen, die Baubewilligung, die nicht Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und besonders die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ihre Gültigkeit verlieren. Beim Ortsaugenschein am 22.10.2015 wären die Umbaumaßnahmen klar dokumentiert worden. So wären die Lärchenschindeln abgetragen, eine neue Dachhaut angebracht, eine Lärchenverschalung montiert und ein Zubau eines Holzverschlages anstatt dem nordöstlich gelegenen Trocken-WCs errichtet worden. An Größe und Substanz sei an der Hütte nichts verändert worden. Seiner Ansicht nach würde es sich nicht um einen Neubau handeln. Es sei Pflicht des Eigentümers, sein Objekt in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er ersuche das bisherige Bauansuchen fortzuführen und die bisherigen Genehmigungen und Behördenentscheidung zu akzeptieren.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 28.09.2020, Zahl: xxx – Berufungsbescheid 2020, wurde die Berufung vom 29.06.2020, eingelangt 01.07.2020, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 19.10.2020 brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen den Berufungsbescheid vom 28.09.2020 ein. Darin führt er Folgendes aus:
„Am 25.08.2015 wurde der Gemeinde xxx eine Bauanzeige zugestellt. In welcher die beabsichtigten Maßnahmen wie Erneuerung der Dachhaut und Anbringen einer neuen Lärchenfassade angeführt waren. Die Bauanzeigen wurde von der Gemeinde anstandslos entgegengenommen. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen hat sich herausgestellt, dass auch die Firstpfette durch den letzten starken Schneedrücke beschädigt war. Diese wurde ausgewechselt. Das nordöstlich gelegene Trockenklo musst auch abgetragen werden, da die Holzblanken total abgefault waren. Hier wurde ein Holzverschlag mit einem Ausmaß von 2,5 mal 2,5 Meter errichtet. Währen dieser Baumaßnahmen erfolgte ein Anzeige an die Naturschutzbehörde eines Nachbarn. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx führte einen Ortsaugenschein durch. Dabei wurde beschlossen, dass eine Bauanzeige für diese Maßnahmen nicht reiche und es soll ein Bauansuchen mit dem Titel Sanierung der bestehenden Unterkunftshütte und Zubau eines Holverschlages, eingereicht werden. Bauansuchen und Bestandspläne wurden umgehend eingereicht. Parallel wurde auch ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung, bei der BH xxx angesucht. In erster Instanz wurde diese abgewiesen, jedoch in zweiter Instanz vom Landesverwaltungsgericht Klagenfurt bestätigt. Worauf hin die BH xxx feststellte, dass es in diesem Fall um ein Siedlungsgebiet handle und es keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung brauche. Am 11.02.2020 stellt nun ein Bausachverständiger der Gemeinde fest, dass alle vorher erlangten Bescheide und Entscheidungen annulliert werden und ein anderer causaler Sachverhalt erstellt wird. In der Kärntner Bauordnung wird klar dargestellt, dass Reparaturen, Instandsetzungen bzw. Ergänzungen an bestehenden genehmigten Objekten Zu bzw. Umbauten sind. Daher ist die Entscheidung einer Einreichung Neubau nicht gerechtfertigt.
Begehren:
Daher ersuche ich das bisherige Bauansuchen fortzuführen und alle bisherigen Genehmigungen und Behördenentscheidungen zu akzeptieren.“
Mit Schreiben vom 28.10.2020, eingelangt 30.10.2020, wurde der gegenständliche Beschwerdeakt an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat mit Bescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Unterkunftshütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, erhalten.
Den eingereichten und bewilligten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Hütte eine Breite von 4 m und eine Länge von 5 m aufweist. Die Dachneigung war mit 40° auszuführen und die Dacheindeckung mit Holzbrettern vorzunehmen. Die Giebelflächen waren mit senkrechten Holzschalungen zu versehen, die Verzüge mit einfachen Brettern ohne Schweifungen und Profilierungen auszuführen. Als Bauweise wurde Riegelbau mit außenseitig eingebrachter Holzverschalung vorgeschrieben. Die aufgehende Holzkonstruktion war mit den vorgesehenen Sockelfundamenten kippsicher zu verankern. Die Holzhütte durfte nicht für Wohnzwecke, sondern nur als Unterkunftsmöglichkeit für Forstarbeiter verwendet werden. Die Hütte war grundsätzlich eingeschossig, wobei sie aus einem Geräteraum und einem Aufenthaltsraum bestand. Die Hütte weist eine Eingangstür und drei seitliche Fenster auf. Zwischen dem Geräteraum und dem Aufenthaltsraum ist eine Wand mit einer Türe vorgesehen. Die eingereichten und bewilligten Pläne weisen keinen Dachbodenausbau auf.
Dem Bescheid vom 17.11.1997 ist zu entnehmen, dass bei der baubehördlichen Überprüfung kein Grund zur Beanstandung vorgefunden wurde, d.h. die Hütte wurde projekts- und bewilligungskonform errichtet. Ergänzend wurde festgehalten, dass an der Nordostecke zusätzlich ein Trockenklo errichtet wurde.
Mit Schreiben vom 10.03.2008 gab der Sohn des Beschwerdeführers bekannt, dass Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Hütte durchgeführt wurden. Es wurde das Gebäudefundament (Natursteinmauer) durch eine Schallsteinmauer ersetzt, als Absturzsicherung ein Lärchenzaun montiert und zwischen der genehmigten Unterkunftshütte und einer neu errichteten Stützmauer ein Holzverschlag mit Überdachung im Ausmaß von 14 m2 (2 x 7 m Grundfläche und 2,2 m Höhe) errichtet. Diese Baumaßnahmen wurden zur Anzeige iSd Kärntner Bauordnung gebracht. Diese Anzeige wurde mit Schreiben vom 13.05.2018 als baubewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO durch die Baubehörde zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 22.10.2015 wurde festgestellt, dass Arbeiten bei der gegenständlichen Hütte durchgeführt wurden. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde daraufhin aufgefordert, Unterlagen vorzulegen.
Die von ihm übermittelten Einreichunterlagen datieren mit 27.10.2015 und werden als „Sanierung der Unterkunftshütte“ bezeichnet. Als Bauwerber ist der Sohn des Beschwerdeführers, xxx, angeführt, als Grundstückseigentümer ebenfalls.
Den eingereichten Unterlagen sind folgende Maße der Hütte zu entnehmen: Breite 5 m, Länge 6 m.
Das Objekt wird nicht mehr eingeschossig dargestellt, sondern mit einem Obergeschoss. Die Gesamthöhe beträgt 5,80 m. Im Nordosten schließt ein weiterer Bau an, welcher mit einer Verbindungstüre mit dem erdgeschossigen Wohnraum verbunden ist. Dieses Objekt besteht aus einem Lager für forstwirtschaftliche Geräte und einer Toilette. Der Zubau hat eine Breite von 9 m und eine Länge von 2,40 m und ist eingeschossig.
Im Erdgeschoß befindet sich ein Wohnraum mit 25,76 m2 und eine Treppe in das Obergeschoss. Das Obergeschoss hat eine Diele von 6,90 m2 und einen Lagerraum von 18,40 m2.
Im Objekt ist ein Kamin eingezeichnet, in den Wohnraum im Erdgeschoss kommt man durch eine Türe, weiters ist neben der Türe ein Fenster projektiert. Weitere Fenster befinden sich an den Seitenfronten. Der anschließende nordseitige Zubau weist neben der Verbindungstüre zum Wohnraum auch eine Außentüre auf. Die Toilette besitzt ein eigenes Fenster. Im Obergeschoss sind nach Südwesten hin ebenfalls zwei Fenster eingezeichnet sowie eines nach Nordosten.
Weiters soll ein Solarpaneel errichtet werde.
Es kann an dieser Stelle im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 29.03.1993 baurechtlich bewilligten Objekt festgehalten werden, dass das eingereichte „Sanierungsprojekt“ im Bereich aller vorliegenden Maße und Ausführungen wesentlich von der bewilligten Unterkunftshütte abweicht.
So ist nicht nur der Zubau, welcher vom Beschwerdeführer als „Holzverschlag“ mit einer Grundfläche von 2 x 7 m und einer Traufenhöhe von 2,2 m als bewilligungsfreies Vorhaben angezeigt wurde, mit einem Ausmaß von 9 m Länge und 2,4 m Breite sowie einer Höhe von 2,5 m und einer Verbindung zur Unterkunftshütte komplett anders projektiert, sondern auch die „Unterkunftshütte“ selbst.
Sie ist in den eingereichten Plänen um 1 m breiter und 1 m länger ausgeführt, als die bewilligte Unterkunftshütte. Sie ist im Innenraum im Erdgeschoß mit einem Wohnraum anstelle eines Geräteraumes und Aufenthaltsraumes ausgestattet sowie mit einer Stiege in das Obergeschoss und einer Heizvorrichtung. Die ursprünglich genehmigte Unterkunftshütte hatte kein Obergeschoss und war um fast zwei Meter niedriger.
Im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 23.07.2019 wurden durch einen bautechnischen Amtssachverständigen die Bestandsmaße der bereits errichteten Hütte erhoben und festgestellt, dass sich die in der Natur auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtete Hütte nicht nur von der mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 29.03.1993 bewilligten Unterkunftshütte wesentlich unterscheidet, sondern von den vom Sohn des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen zur „Sanierung der Unterkunftshütte“ nicht entspricht.
So hat die errichtete Hütte ein Erdgeschoss und Obergeschoss, einen Kniestock mit Holz mit Satteldach und weist eine Breite von 5,19 m und eine Länge von 5,30 m ohne Zubau auf der Nordseite auf. Ihre Höhe beträgt im Traufenbereich, Verschneidung Außenwand mit dem Dach, 4,60 m und im Firstbereich 6,54 m, gemessen vom vorgefundenen Gelände.
Die Hütte hat an der Südseite eine Eingangstür und daneben ein Fenster und weiters an der West- und an der Ostseite je eine Fenster im Erdgeschoss. Im Obergeschoss befinden sich an der Nordseite ein und an der Südseite zwei Fenster.
An der Nordseite der Hütte ist ein eingeschossiger Zubau mit einer Breite von 10,30 m und einer Länge von 2,83 m angebracht. An der Westseite ragt der Zubau 2,63 und an der Ostseite 2,53 m über die bestehende Hütte hinaus. Der Zubau hat ein Pultdach mit einer Dachneigung Richtung Norden. Im Bereich der Unterkunftshütte beträgt die Höhe gemessen vom vorgefundenen Gelände 2,90 m und im Bereich Traufe, Verschneidung Außenwand mit dem Pultdach 2,50 m. Der Zubau hat im Innenbereich eine Verbindung zur Hütte.
Der westliche Teil des Zubaus, in dem an der Südseite eine Tür eingebaut ist, wird als Abstellraum genutzt. Der östliche Teil des Zubaus, in dem an der Südseite eine Öffnung von 80 x 80 cm vorhanden ist, wird laut Ausführung des Beschwerdeführers als Abstellraum genützt.
Die gesamte Hütte sowie der Zubau sind mit Betondachsteinen der Farbe Anthrazit eingedeckt.
Anschließend an die Süd- und Ostseite der Hütte befindet sich eine Terrasse aus Holz. Diese Terrasse ist zur Gänze überdacht und beträgt ihre überdachte Fläche ca. 30,49 m2 (7,7 m x 2,35 m + 4,9 m x 2,53 m). Auf der Terrasse stehen drei Bänke und ein Tisch aus Holz, ebenso wurde auf der Terrasse ein fixer Holz- bzw Grillofen samt Kamin errichtet.
Weiters wurden Stützmauern an der Südseite, entlang des Weges mit einer Höhe zwischen 0,4 m und 3,4 m sowie an der Ostseite mit einer Länge von ca. 11m und einer Höhe zwischen 0 m und 3,4 m errichtet.
Diese in der Natur vorgefundenen Bauobjekte weichen in allen Bereichen von der rechtskräftig mit Baubewilligungsbescheid vom 29.03.1993 bewilligten „Unterkunftshütte“ und auch vom angezeigten „Holzverschlag“ ab. Sie sind ein eindeutiges Aliud.
Damit die vorgefundene Hütte so errichtet hat werden können, war gegenüber der genehmigten Hütte (Bescheid 29.03.1993) der gesamte Dachstuhl mit Dachdeckung, die zwei Giebelwände und die Decke abzutragen, eine Längswand und eine Breitwand zu entfernen, das Fundament auf die neue Grundrissfläche zu vergrößern, die Längswand um 30 cm und die Breitwand um 1,19 m zu verlängern sowie anschließend die zweite Längswand und die zweite Breitwand längenmäßig anzupassen und waren ebenso die Längswände zu erhöhen. Weiters wurde eine neue Deckung zwischen Erdgeschoß und Dachgeschoß hergestellt und die zwei Giebelwände verlängert und erhöht sowie ein neuer Dachstuhl mit Eindeckung errichtet. Ebenso neu sind Stützmauern und die Terrasse.
Es handelt sich dabei unzweifelhaft nicht nur aus bautechnischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht nicht um eine Sanierung oder Instandsetzung der 1993 bewilligten Unterkunftshütte, sondern um einen Neubau.
Dieser vorgefundene Neubau entspricht auch nicht den von xxx eingereichten Unterlagen für eine „Sanierung der Unterkunftshütte“, welche mit 27.10.2015 datieren. Folgende Abweichungen können festgehalten werden:
Breite der Hütte laut Einreichplan 5 m, bei der bestehenden Hütte 5,19 m; Länge der Hütte ohne Zubau im Einreichplan 5,60 m, bei der bestehenden Hütte 5,30 m; Höhe im Traufenbereich, Verschneidung Außenwand mit dem Dach im Einreichplan 4 m, bei der bestehenden Hütte 4,60 m; Höhe im Firstbereich im Einreichplan 5,80 m, bei der bestehenden Hütte 6,54 m. Der eingeschossige Zubau im Norden hat in der Einreichplanung vom 27.10.2015 eine Länge von 9 m und eine Breite von 2,40 m, in der Natur vorgefunden wurden ein Zubau mit einer Breite von 10,30 m und einer Länger von 2,83 m. Im Einreichplan sollte dieser Zubau sowohl auf der West- als auch auf der Ostseite je 2 m über die bestehende Hütte hinausragen, beim vorgefundenen Objekt ragt der Zubau an der Westseite um 2,83 m und an der Ostseite um 2,53 m über die bestehende Hütte hinaus. Ebenso stimmen die Maße der Einreichunterlagen im Bereich der Höhe des Zubaus nicht mit dem tatsächlichen Bestand überein. Laut Plan sollte im Bereich der Unterkunftshütte die Höhe 2,50 m und im Bereich Traufe Verschneidung Außenwand mit dem Pultdach 2,23 m betragen. In der Natur beträgt die Höhe des Zubaus im Bereich der Unterkunftshütte 2,90 m und im Bereich der Traufe 2,50 m. Ebenso fehlt bei den Einreichunterlagen vom 27.10.2015 die nunmehr vorgefundene überdachte Terrasse sowie Stützmauern.
Es kann somit festgehalten werden, dass auch die von xxx eingereichten Unterlagen für eine „Sanierung der Unterkunftshütte“ vom 27.10.2015 nicht der vorgefundenen tatsächlichen Ausführung entsprechen.
Zusammenfassend wird somit ausgeführt, dass die in der Natur auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichteten Bauobjekte und baulichen Anlagen ohne Baubewilligung errichtet worden sind. Sie stellen unzweifelhaft keine Sanierung/Instandsetzung der alten Unterkunftshütte aus dem Jahr 1993 dar.
Die vorgefundenen Abweichungen entsprechen auch nicht den von xxx im Zuge der Jahre vorgenommenen Bauanzeigen.
Die gegenständlichen Feststellungen konnte auf Grund des schlüssig vorliegenden Akteninhaltes samt Einreichplänen, der Stellungnahmen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, im Besonderen des bautechnischen Amtssachverständigen, sowie der sich im Akt befindenden Bilder der Hütte getätigt werden.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 6 lit. a., b, c, d Kärntner Bauordnung – K-BO
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)
der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
…
§ 7 Abs. 1 lit. a Kärntner Bauordnung – K-BO
Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
…
§ 36 Kärntner Bauordnung – K-BO
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
V.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Nach § 36 Abs. 1 K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, dem Inhaber der Baubewilligung bzw. bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Vorschriftswidrig ist jeder Bau, für den sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung nach § 36 K-BO eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. ist, eine solcher aber nicht vorliegt.
Im hier vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 29.03.1993 dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für eine Unterkunftshütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, rechtskräftig erteilt. Offenbar hat der Beschwerdeführer diese Hütte damals auch projektskonform errichtet, zumal eine baupolizeiliche Überprüfung am 30.05.1997 stattgefunden hat (Bescheid vom 17.11.1997).
Diese damals bewilligte Unterkunftshütte mit den Außenmaßen 4 m x 5 m und einer Höhe im Bereich Verschneidung Außenwand mit dem Dach von 3,10 m und im Firstbereich 5,20 m wurde allerdings in weiterer Folge vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Sohn offenbar erweitert und erneuert (aus ihrer Sicht „saniert“), sodass der Sohn des Beschwerdeführers mit Einreichplänen vom 27.10.2015 um „Sanierung der Unterkunftshütte“ angesucht hat.
Zu diesen Einreichunterlagen konnte festgehalten werden, dass die projektierten Bauobjekte mit der ursprünglich bewilligten Hütte aus dem Jahr 1993 nichts gemeinsam haben.
Grundsätzlich ist jedes baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Somit kann ein Bauobjekt auch nur dann als rechtskonform betrachtet werden, wenn es in seiner Ausführung den bewilligten Einreichunterlagen entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall ist somit rechtlich festzuhalten, dass ausschließlich eine Unterkunftshütte, welche den eingereichten Unterlagen vom baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 29.03.1993, Zahl: xxx, und ein Holzverschlag mit Überdachung mit den am 10.03.2008 mitgeteilten Maßen von 2 m x 7 m und einer Traufenhöhe von 2,2 m rechtskonform wären.
Diese Bauobjekte existieren aber nicht mehr. So konnte im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 23.07.2019 durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen xxx schlüssig festgestellt werden, dass die vor Ort auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vorgefundene Unterkunftshütte bzw. das vorgefundene Haus in keinster Weise mit dem ursprünglich mit Bescheid vom 29.03.1993 bewilligten kleinen Unterkunftsobjekt übereinstimmt. In den durch das Landesverwaltungsgericht getätigten Feststellungen wurden die einzelnen Abweichungen konkret dargelegt und kann jeder Laie bei Betrachtung der Einreichpläne des Jahres 1993 und der durch den Bausachverständigen angefertigten und sich im Akt befindenden Lichtbilder des nunmehr auf der Parzelle xxx stehenden Hauses feststellen, dass es sich ganz eindeutig um ein Aliud und um einen Neubau handelt.
Das vorgefundene Bauobjekt hat auch keine Übereinstimmung mit den für eine „Sanierung der Unterkunftshütte“ eingereichten Plänen und Unterlagen vom 27.10.2015.
Rechtlich ist auszuführen, dass ein baupolizeilicher Auftrag nach § 36 K-BO auch ergehen kann, wenn bereits durch einen Bauwerber ein Antrag auf baurechtliche Bewilligung eingereicht wurde, sogar wenn dieser Antrag dem Bauobjekt auch entspricht. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal wie bereits gesagt, die Einreichunterlagen vom 27.10.2015 einerseits nur eine „Sanierung der Unterkunftshütte“ zum Gegenstand haben und des Weiteren auch nicht dem vorgefundenen Bauobjekt entsprechen.
Hinsichtlich einer Sanierung ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich streng ist. So bezieht sich zB der Begriff Errichtung im Wesentlichen auf einen Neubau eines Bauwerkes. Darunter fällt die Herstellung eines Bauwerkes auch dann, wenn nach Abtragung besehender Bauteile die alten Fundament- oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder verwendet werden. Im hier vorliegenden Fall ist sowohl durch das Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen als auch durch die vorgelegten Lichtbilder eindeutig belegt, dass das ursprüngliche mit baurechtlicher Bewilligung vom 29.03.1993 genehmigte Unterkunftsobjekt in der Natur nicht mehr besteht. Selbst der Sohn des Beschwerdeführers führt im Zuge des Verfahrens aus, dass er auf Grund von Schädlingsbefall und Morschheit gezwungen war, die Haupteile samt Dach und tragenden Konstruktionen der ursprünglich bewilligten Unterkunftshütte zu beseitigen.
Durch einen, wenn auch etappenweise und ohne Bewilligung, vorgenommenen Abbruch des ursprünglichen Gebäudes ist jedoch dessen Konsens untergegangen, sodass eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes iSd § 36 K-BO ausschließlich durch die Beseitigung des ohne Baubewilligung errichteten Bauobjektes passieren kann (vgl. VwGH 05.02.1991, 90/05/0139).
Im hier gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bzw. die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgetragen, entweder iSd § 36 Abs. 1 K-BO innerhalb einer genannten Frist nachträglich um Erteilung der Baubewilligung für die auf der Parzelle xxx, KG xxx, neu errichtete Hütte anzusuchen oder den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer ebenfalls gesetzten Frist durch Beseitigung der konsenslos errichteten Unterkunftshütte und des nicht plangemäß errichteten Holzverschlages wieder herzustellen.
Dieser baupolizeiliche Auftrag entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
Wie ausgeführt, ist der rechtliche Bestand der mit Bescheid vom 29.03.1993 bewilligten Unterkunftshütte untergegangen. Die nunmehr auf der Parzelle xxx, KG xxx, errichtete Hütte ist als Gesamtobjekt zu sehen, zumal die Hütte mit dem nordöstlich angebauten Teil fix verbunden ist und dieser Teil auch direkt vom Hütteninneren aus durch eine erreicht werden kann.
Dieses Bauobjekt auf der Parzelle xxx KG xxx, unterliegt auf Grund seiner Ausführungen und Größe unzweifelhaft der Bewilligungspflicht des Kärntner Baurechtes. Für dieses Bauobjekt liegt keine rechtsgültige Baubewilligung vor.
Es hat somit die belangte Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz zu Recht nach dem Regime des § 36 Abs. 1 K-BO einen baupolizeilichen Auftrag erlassen, dies unabhängig davon, dass der Antrag auf „Sanierung der Unterkunftshütte“ (Einreichpläne 27.10.2015) baurechtlich noch nicht abgeschlossen ist. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Sanierung nur stattfinden kann, wenn ein Bauobjekt rechtmäßig auch noch besteht. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und kann auch weiters festgehalten werden, dass die Einreichung vom 27.10.2015 unzweifelhaft keine Sanierung der baurechtlich bewilligten Hütte aus dem Jahr 1993 darstellen würde, zumal den eingereichten Plänen zu entnehmen ist, dass die projektierte Hütte in keinster Weise der ursprünglich bewilligten Hütte entspricht.
Hinweis:
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 20.09.2016 eine „Bewilligung“ im Bereich des Naturschutzrechtes ausgesprochen hätte, so irrt er. Es wurden lediglich Ermittlungslücken dargelegt und der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen, dass sie im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens den alten ursprünglichen bewilligten Konsens zu prüfen hat. Soweit dem Akt zu entnehmen ist, ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das nunmehrige, weit größere Objekt noch nicht ergangen bzw. wurde durch die Naturschutzbehörde auch nicht abschließend ausgeführt, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht.
Die im Rahmen des baupolizeilichen Auftrages erteilten Fristsetzungen für einerseits dem Ansuchen auf nachträgliche baurechtliche Bewilligung bzw. andererseits der Beseitigung des Bauobjektes sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für die Erstellung von Einreichunterlagen bzw. dem Abriss des Objektes ausreichend und angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf Grund des schlüssig vorliegenden Akteninhaltes und der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen, welches durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden konnte, wurde durch das erkennende Gericht auch unter Beachtung der aktuellen Covid 19-Situation auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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