LVwG K KLVwG-1614/6/2020

KLVwG-1614/6/2020Tribunal administratif régional10 nov. 2020

Regest

Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, strafgerichtliche Verurteilungen, Strafregisterauszug, Persönlichkeitsbild, Zukunftsprognose

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1614/6/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1614.6.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 24.8.2020, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2020, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 24.08.2020, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung lautend auf „Organisation von Veranstaltungen“, eingetragen unter GISA-Zahl: xxx, gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf folgende Verurteilungen verwiesen:

„LG xxx xxx vom 24.11.2017, rk. 29.08.2018

§ 107 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 133 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 28.05.2017

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe“

In der Begründung dieses Bescheides kommt die belangte Behörde zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Verurteilung vom 24.11.2017, Zahl: xxx, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in der Person des Beschwerdeführers vorliegt und dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei der weiteren Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begeht, zumindest indiziert ist. Dies umso mehr, als nicht einmal die vom Gericht festgesetzte Probezeit von drei Jahren abgelaufen ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst ausgeführt, dass die drei rechtskräftigen Verurteilungen vor mehr als drei Jahren gegenüber ein- und derselben Person begangen worden seien und in keinem Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen“ stehen würden. Nach der Eigenart der strafbaren Handlungen, allesamt vom Mai 2017, und nach seiner Persönlichkeit sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten. Ebenso habe sich die Wirtschaftskammer Kärnten in ihrer Stellungnahme gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Die Wirtschaftskammer habe in ihrer Stellungnahme zu prüfen gehabt, ob bei Ausübung seines Gewerbes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei. Die Wirtschaftskammer habe dies verneint, jedoch habe sich die Behörde dieser fachlichen Expertise nicht angeschlossen. Die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes müsse begründet befürchtet werden, während die Behörde in der zusammenfassenden Feststellung jedoch nur davon ausgehe, dass die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zumindest indiziert sei, was allerdings einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Strafakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx, angefordert und in diesen Einsicht genommen.

Im Gegenstand wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten für den 3.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Ladungsbeschluss vom 15.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 03.11.2020 unentschuldigt nicht erschienen. Ebensowenig haben an der Verhandlung am 03.11.2020 Vertreter der Anhörungsberechtigten Wirtschaftskammer sowie der Anhörungsberechtigten Arbeiterkammer teilgenommen, obwohl deren Ladung ebenfalls durch die im Akt einliegenden Rückscheine ausgewiesen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 03.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx, des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: KLVwG-1614/2020 sowie Einsichtnahme in den Strafakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ebenso ein Strafregisterauszug, datiert mit 1.10.2020, eingeholt und in diesen Einsicht genommen.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.04.2012 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe, lautend auf „Organisation von Veranstaltungen“, zuletzt im Standort xxx, xxx. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA unter der Zahl: xxx eingetragen. Die Gewerbeberechtigung ist aufrecht.

Im Strafregisterauszug vom 01.10.2020 scheinen nachfolgende Verurteilungen über den Beschwerdeführer auf:

„01) BG xxx xxx vom 20.10.2005 RK 27.10.2005

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 18.10.2006

  1. BG xxx xxx vom 18.08.2009 RK 26.03.2010

PAR 83/1 83/2 StGB

Datum der (letzten) Tat 03.06.2009

Geldstrafe von 120 Tags zu je 5,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 25.01.2012

  1. LG xxx xxx vom 24.11.2017 RK 29.08.2018

§ 107 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 133 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 28.05.2017

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG xxx xxx RK 29.08.2018

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 04.08.2020

LG xxx xxx vom 06.08.2020“

Diese über den Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 01.10.2020 aufscheinenden Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

Mit Urteil vom 24.11.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig am 29.08.2018, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat in xxx

1. ) am 26.5.2017 den xxx durch die diesem gegenüber getätigte Äußerung, er werde ihn kalt machen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. ) am 26.5.2017 eine fremde Sache, nämlich die Wohnungstüre des xxx durch mehrfaches Dagegenschlagen mit einer Eisenstange beschädigt, wobei der eingetretene Schaden EUR 5.000,00 nicht übersteigt;

3. ) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 29.5.2017 ihm als Pächter des Lokals „xxx" vom Eigentümer xxx anvertrautes Inventar, nämlich drei Kühlschränke, einen Lebensmittelautomaten, ein Kassabondruckgerät, drei Anrichten, zwei Kästen, fünf Gläserregale und ein Regal für Weingläser, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des Guts EUR 5.000,00, nicht überstieg.

Die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Kammern, nämlich die Wirtschaftskammer Kärnten und die Kammer für Arbeit und Angestellte für Kärnten, haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahmen abgegeben und sind trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung am 03.11.2020 nicht erschienen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat sich die Wirtschaftskammer Kärnten gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung, jedoch ohne weitere Begründung, ausgesprochen.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx, in welchem auch der angefochtene Bescheid einliegend ist; die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts xxx vom 24.11.2017, Zahl: xxx, und in das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29.08.2018, Zahl: xxx, sowie in den Gesamtakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx. Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 01.10.2020.

Aus dem Strafregisterauszug vom 01.10.2020 geht weiters hervor, dass über den Beschwerdeführer zwei weitere Verurteilungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer wurde demnach mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 20.10.2005, Zahl: xxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 360,00 (90 Tagessätze zu je € 4,00 ) verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 18.08.2009, Zahl: xxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von € 600,-- (120 Tagessätze zu je € 5,00) verurteilt. Die beiden Verurteilungen vom 20.10.2005 und 18.08.2009 stellen für sich alleine keine Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO dar.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

[…]

§ 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 361 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

V.Erwägungen:

Voraussetzung einer Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.).

Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

Mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 24.11.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig am 29.08.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (Gesamtstrafe: € 720,00), sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Darüberhinaus scheinen über den Beschwerdeführer unter Punkten 01) und 02) des Strafregisterauszuges vom 01.10.2020 weitere rechtskräftigte strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei jene des Bezirksgerichts xxx vom 20.10.2005, Zahl: xxx, (Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 StGB; Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, Gesamtstrafe € 360,00) und jene des Bezirksgerichts xxx vom 18.08.2009, Zahl: xxx (Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 StGB; Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 5,00, Gesamtgeldstrafe: € 600,00) für sich keinen Gewerbeausschlussgrund bilden.

Sämtliche im Strafregister vom 01.10.2020 ausgewiesenen Strafen sind noch nicht getilgt. Auch die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 27.11.2017, Zahl: xxx, ausgesprochene Probezeit ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegt somit aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.11.2017, Zahl: xxx, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor.

Im Urteil des Landesgerichts xxx vom 24.11.2017 werden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Strafmilderungsgründe waren nicht vorliegend.

Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt ist:

Der nunmehrige Beschwerdeführer übt laut dem im Beschwerdeakt einliegenden Gewerberegisterauszug vom 15.10.2020 seit 12.04.2012 das freie Gewerbe „Organisation von Veranstaltungen“ aus.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat in xxx

1. ) am 26.05.2017 den xxx durch die diesem gegenüber getätigte Äußerung, er werde ihn kalt machen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. ) am 26.05.2017 eine fremde Sache, nämlich die Wohnungstüre des xxx durch mehrfaches Dagegenschlagen mit einer Eisenstange beschädigt, wobei der eingetretene Schaden EUR 5.000,00 nicht übersteigt;

3. ) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 29.05.2017 ihm als Pächter des Lokals „xxx" vom Eigentümer xxx anvertrautes Inventar, nämlich drei Kühlschränke, einen Lebensmittelautomaten, ein Kassabondruckgerät, drei Anrichten, zwei Kästen, fünf Gläserregale und ein Regal für Weingläser, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des Guts EUR 5.000,00, nicht überstieg.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass diese Taten vom Mai 2017 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am 24.11.2017 (rechtskräftig mit 29.08.2018) bzw. seit der letzten Tatbegehung im Mai 2017 zu kurz, um auf einem Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten schließen zu können.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 24.11.2017 ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Mai 2017 begangen und das in einem Lebensalter, in dem Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst sein musste.

Es ist durch das erkennende Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich festzustellen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Verurteilung vom 24.11.2017 (Rechtskraft mit 29.08.2018) bzw. seit der letzten Tatbegehung im Mai 2017 zu kurz erscheint, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren, wie aus dem Strafregisterauszug vom 01.10.2020 hervorgeht, zweimal verurteilt worden ist und neuerliche Tathandlungen im Mai 2017 gesetzt hat, die dann zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, geführt haben.

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO ist es weiters ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl. z.B. VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0227).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).

Bei der Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. VwGH 25.7.2009, Zahl: 2007/04/0195).

Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung am 24.11.2017 (Rechtskraft am 29.08.2018) beinahe drei Jahre bzw. seit der letzten Tathandlung im Mai 2017 rund 3 1/2 Jahre wohlverhalten hat, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausführung des gegenständlichen Gewerbes begeht.

Durch das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann - trotz der nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerde, dass nach seiner Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten auch bei Ausübung des Gewerbes setzen wird, wenn er in eine entsprechende Situation kommt. Auch wenn die Straftaten nicht bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden sind, wird durch den Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Diese Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere Menschen durch gefährliche Drohungen zu Handlungen zu nötigen, fremde Sachen zu beschädigen bzw. sich unrechtmäßig zu bereichern.

Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seines Gewerbes, welches nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auch mit intensivem Kundenkontakt verbunden ist (hier: Organisation von Veranstaltungen), nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192).

Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0080, VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0121).

Dem Beschwerdeführer gelingt es diesbezüglich aber nicht, bestimmte Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre.

Wenn im angefochtenen Bescheid auch zwei (Vor)Verurteilungen, die vor dem 12.4.2012 (das ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbeberechtigung) erfolgt sind, herangezogen werden, so ist auszuführen, dass es der Gewerbebehörde nicht verwehrt ist, bei Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Solche Verurteilungen sind vielmehr wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. VwGH 12.9.2007, Zahl: 2007/04/0177; 28.1.1997, Zahl: 96/04/0287).

Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24.11.2017 ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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