LVwG K KLVwG-1667/2/2020

KLVwG-1667/2/2020Tribunal administratif régional28 oct. 2020

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, entschiedenen Sache, Unabänderlichkeit, Unwiederholbarkeit, anhängiges Rechtsmittelverfahren

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1667/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1667.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 07.09.2020, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Feststellungsantrags gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 07.09.2020, Zahl: xxx,

e r s a t z l o s b e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 beantragte die xxx (fortan: Beschwerdeführerin), der Landeshauptmann von Kärnten (die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde) möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellen, dass es sich bei näher bezeichnetem Tunnelausbruchmaterial in einer Menge von 58.588,50 Tonnen nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt.

Über diesen Antrag erließ der Landeshauptmann von Kärnten zunächst den Bescheid vom 02.07.2020, Zahl: xxx, mit dem unter Spruchpunkt I. festgestellt wurde, dass die Verwendung des Tunnelausbruchmaterials nach Maßgabe von durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichunterlagen, die in Spruchpunkt II. dieses Bescheids angeführt werden, eine zulässige Verwertungsmaßnahme darstellt und dieses somit nicht als Abfall zu qualifizieren ist.

Dieser Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020 wurde von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (fortan: BMK) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 mit Bescheid vom 13.08.2020, Zahl: xxx aufgehoben. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2020, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten den (ursprünglichen) Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2019 aufgrund mangelnder Antragslegitimation zurück. Begründend führte die belangte Behörde – an den aufhebenden Bescheid der BMK anknüpfend – aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über das feststellungsgegenständliche Tunnelausbruchmaterial verfügungsbefugt gewesen und daher auch nicht berechtigt gewesen wäre, gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 einen Feststellungsantrag zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15.09.2020, in der die Beschwerdeführerin nach Darlegung des Sachverhalts – zusammengefasst – ausführt, dass der Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020, Zahl: xxx, nach wie vor dem Rechtsbestand angehören würde, weil die Beschwerdeführerin gegen den aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben habe und dieser aufschiebende Wirkung zukomme. Der Landeshauptmann von Kärnten hätte daher nicht erneut in derselben Sache entscheiden dürfen; dem stehe die Unwiederholbarkeit des Bescheids entgegen, gleichgültig, ob mit der neuen Entscheidung der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werde. Im Übrigen bestehe entgegen der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde (und auch jener des Landeshauptmanns von Kärnten, die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegt) eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002.

b.Feststellungen

Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 die Feststellung, „dass es sich bei dem von der antragstellenden Partei von der Forst- und Gutsverwaltung xxx erworbenen und auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zur Durchführung einer Geländekorrektur im Rahmen der Errichtung eines Parkplatzes verwendeten Tunnelausbruchs in einer Menge von 58.588,50 Tonnen mangels Vorliegen der subjektiven und der objektiven Abfalleigenschaft um keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, in eventu dass durch Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung und Substitution von Rohstoffen das Abfallende eingetreten ist.“

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Kärnten den Bescheid vom 02.07.2020, Zahl: xxx, in dem unter Spruchpunkt I. „auf Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 28.11.2019“ festgestellt wurde, „dass die Verwendung des Tunnelausbruchmaterials im beantragten Ausmaß von rund 58.588,50 Tonnen nach Maßgabe der vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellenden, unter Spruchteil II.) in diesem Bescheid bezeichneten Einreichunterlagen, eine zulässige Verwertungsmaßnahme darstellt und daher nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002, idgF, zu qualifizieren ist.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.07.2020 zugestellt.

Mit Bescheid vom 13.08.2020, Zahl: xxx, hob die BMK als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020 auf (und übermittelte ihn auch der belangten Behörde). Der aufhebende Bescheid der BMK enthält keine Verfügung über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde. Gegen den aufhebenden Bescheid der BMK erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde wurde von der BMK dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 28.08.2020 vorgelegt; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist anhängig, eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Mit Bescheid vom 07.09.2020, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten „den Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 28.11.2019“ mangels Antragslegitimation zurück. In der Begründung folgt die belangte Behörde den Ausführungen in der Begründung des aufhebenden Bescheids der BMK vom 13.08.2020. Dieser Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten wurde der Beschwerdeführerin am 10.09.2020 zugestellt.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.

Sämtliche maßgeblichen Sachverhaltselemente stehen zweifelsfrei fest und sind im Übrigen auch unstrittig: Dies betrifft sowohl den ursprünglichen Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2019 als auch die Erlassung der Bescheide des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020 und vom 07.09.2020 sowie den aufhebenden Bescheid der BMK vom 13.08.2020. Dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den letztgenannten Bescheid der BMK noch nicht entschieden hat, ist bereits mangels Zustellung einer Entscheidung allseits bekannt.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. […],

hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

§ 6 Abs. 4 AWG 2002 lautet:

Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

b.Erwägungen

1.

Ziel und Zweck der Regelung des § 68 AVG ist es, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen. Aus § 68 Abs. 1 AVG resultiert, dass formell rechtskräftige – daher: unanfechtbare – Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, ihnen dann Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit innewohnen [ausführlich hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 1 ff (Stand: 01.03.2018, rdb.at); vgl. auch VwGH 08.02.1994, 93/08/0166].

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei diese Grundsätze allgemein anzuwenden und daher auch dann zu beachten sind, wenn und insoweit § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG nicht vorkehrt. Über ein und dieselbe Rechtssache ist nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich die Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (grundlegend VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; daran anschließend VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig; was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruchs des Bescheids (VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208 und VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138).

§ 68 AVG stellt aufgrund seines klaren und eindeutigen Wortlauts aber nicht erst auf die formelle Rechtskraft von Bescheiden ab, sondern macht seine Anwendbarkeit ausschließlich davon abhängig, dass der Bescheid der Berufung (im Sinne von allen im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmitteln) nicht oder nicht mehr unterliegt. Zu diesen gehören insbesondere jene Bescheide, die von der letzten administrativen Instanz stammen, d.h. gegen deren Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nach dem AVG – ungeachtet der Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht – nicht zur Verfügung steht. Dementsprechend tritt die Unabänderlichkeit eines Bescheids, die verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, von Amts wegen abgeändert wird, bereits mit Erlassung des Bescheides und nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Nichts anderes gilt für die Unwiederholbarkeit eines Bescheids, die verbietet, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und eine neuerliche (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Ist der Bescheid durch Zustellung rechtlich existent geworden, hat er die Sphäre der Behörde und ihre Ingerenzmöglichkeit verlassen und sich insofern verselbständigt. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt, sie kann von sich aus das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen [zu diesen Aspekten ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 8, 16 ff (Stand: 01.03.2018, rdb.at)].

2.

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Der Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020, Zahl: xxx, wurde zwar mit dem aufsichtsbehördlichen Bescheid der BMK vom 13.08.2020, Zahl: xxx, aufgehoben, er gehört aber nach wie vor dem Rechtsbestand an, weil die Beschwerdeführerin gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben hat und dieser Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Diese aufschiebende Wirkung wurde von der BMK auch nicht ausgeschlossen. Da zwischenzeitlich weder eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts stattgefunden hat, noch eine wesentliche Modifikation in den die Entscheidung des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020 tragenden Normen, ist insoweit im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2020 von „derselben“ und daher auch einer „entschiedenen“ Sache im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG auszugehen (vgl. hiezu etwa VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029, VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206 und VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0061).

Für das Vorliegen dieses Ergebnisses spricht auch, dass im Spruch der Bescheide des Landeshauptmanns von Kärnten vom 02.07.2020 und vom 07.09.2020 – bei Abweichungen im Detail – jeweils explizit über ein- und denselben Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2019 abgesprochen wird.

Der neuerlichen Entscheidung des Landeshauptmanns von Kärnten stand die Unabänderlichkeit bzw. die Unwiederholbarkeit des Bescheids vom 02.07.2020 entgegen; Wirkungen, die mit seiner Erlassung eingetreten sind. Die neuerliche Entscheidung in derselben Sache durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2020 ist daher inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist bereits aus diesem Grund – in Form einer „negativen Sachentscheidung“, vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Rz 17 f – ersatzlos zu beheben und braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden.

3.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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