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KLVwG-1255/2/2020•LVwG K KLVwG-1255/2/2020
KLVwG-1255/2/2020Tribunal administratif régional18 août 2020
Stadtkern, Aufsichtsbehördliche Maßnahme, Keine Beschwerdelegitimation
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde (des Bürgermeisters) der Stadtgemeinde xxx vom 13.07.2020 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.06.2020, Zahl: xxx, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Änderung des festgelegten Stadtkerns § 13 Abs. 7 iVm § 15 Abs. 5 und § 9a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr. 23, in der geltenden Fassung versagt worden war, in Bezug auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 13.11.2019, mit welchem der seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx mit Verordnung vom 11.10.2007 festgelegte Stadtkern geändert wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nachstehenden
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s si g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat mit Verordnung vom 11.10.2007, Zahl: xxx gemäß den Bestimmungen des § 9a K-GplG 1995 und der K-OSKV den Stadtkern der Stadtgemeinde xxx festgelegt. Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.03.2008 aufsichtsbehördlich genehmigt und ist nach Kundmachung der Genehmigung in der Kärntner Landeszeitung am 28.03.2008 in Kraft getreten. Nach Wiedergabe der raumordnungsfachlichen Beurteilung des damaligen herangezogenen rauordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der Begründung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides abschließend festgehalten: „Die vom Gemeinderat getroffene Abgrenzung des Stadtkernes erfolgte auf der Grundlage einer differenzierten Bestandserhebung und raumordnungsfachlichen Beurteilung in Entsprechung zu den Vorgaben der Orts- und Stadtkern-Verordnung der Landesregierung. Wie dem Gutachten der Abteilung 20 – Landesplanung, Unterabteilung Gemeindeplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu entnehmen ist, ist die gewählte Abgrenzung aufgrund der eingeflossenen Parameter sachlich begründet und nachvollziehbar. Die Festlegung des Stadtkerns steht demnach mit den Bestimmungen des § 9a K-GplG 1995 sowie der Orts- und Stadtkern-Verordnung im Einklang, weshalb auch von einer Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung auszugehen ist.“
Nunmehr hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung am 13.11.2019 unter Zahl: xxx eine Erweiterung des verordneten Stadtkernes der Stadtgemeinde xxx beschlossen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat in der Sitzung am 13.11.2019 die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 13.11.2019, Prot. Nr. xxx, womit die Verordnung des Gemeinderates vom 11.10.2007, Prot. Nr. 4/2007, mit welcher der Stadtkern der Stadtgemeinde xxx festgelegt wurde, geändert wird, auf der Grundlage des Gutachtens von Mag. Dr. xxx, Ingenieurbüro für Raumplanung und Raumordnung, vom 24.09.2019 und unter Bezugnahme auf § 9a des K-GplG 1995 sowie der dazu erlassenen Orts- und Stadtkernverordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl Nr. 44/2003 (K-OSKV) beschlossen. Die nunmehr laut Beschluss des Gemeinderates vom 13.11.2019 angestrebte Änderung des festgelegten Stadtkernes der Stadtgemeinde xxx zielt auf eine Überschreitung der B xxx nach Norden hin ab, zu dem Zweck, dass Nutzungsüberlegungen hinsichtlich einzelner noch unbebauter, jenseits dieser städtebaulichen Zäsur situierter Areale als eine Weiterentwicklung des Stadtkernes tituliert werden könnten. Im zugrunde gelegten städtebaulichen Gutachten zur Erweiterung des Orts- und Stadtkernes von xxx vom 24.09.2019 wird mehrfach die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Ansiedlung eines xxx-Marktes und somit das eigentliche Motiv für die Änderung des festgelegten Stadtkernes offengelegt.
Der Entwurf der beabsichtigten Erweiterung des Stadtkernes wurde laut Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx in der Zeit vom 26.09.2019 bis 25.10.2019 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Während dieser Auflagefrist sind von der xxxkammer Kärnten und von Dr. xxx als betroffener Anrainer Einwendungen sowie eine Stellungnahme der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung eingebracht worden. Den oben angeführten Einwendungen wurde seitens des Gemeinderates in der Folge nicht Rechnung getragen worden.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.12.2019, Zahl: xxx, wurde die Abteilung 3 Gemeinden, Unterabteilung Raumordnungsrecht des Amtes der Kärntner Landesregierung um die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unter Anschluss der Bezug habenden Aktenunterlagen ersucht.
Im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens wurde die Abteilung 3, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 08.01.2020 um Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich des gegenständlichen Antrages der Stadtgemeinde xxx ersucht. Dazu wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung vom 27.01.2020, Zahl: xxx erstellt und ist im Verwaltungsakt einliegend. In diesem Gutachten stellt der Amtssachverständige u.a. fest, dass aus dem Gutachten des Mag. Dr. xxx keine wichtigen raumordnungsfachlichen Gründe für eine Neuabgrenzung des Orts- und Stadtkerngebietes zu entnehmen seien. Aus dem Gutachten gehe im Gegenteil schlüssig hervor, dass die Revision der Stadtkernabgrenzung mitunter zum Ziel habe, die Rahmenbedingungen für die Niederlassung eines xxxmarktes mit einer Verkaufsfläche von 2.800 m2 zu schaffen. Die fachliche Schlüssigkeit dieses von der Stadtgemeinde xxx in Auftrag gegebenen Gutachtens müsse verneint werden, einerseits mit den bereits angeführten Argumenten und andererseits mit dem untauglichen Versuch, eine Verschiebung des klar definierten Ortsmittelpunktes vom Hauptplatz Richtung Norden in den Bereich Busbahnhof gutachterlich vornehmen zu wollen. Dieser Umstand stoße auf raumordnungsfachlich größtes Unverständnis. Der historisch gewachsene Stadtkern stelle sich als klares Gegenmodell zu den gesichtslosen Bebauungsstrukturen entlang der Packer Bundesstraße dar. Aus diesem Grund wäre die Aufnahme derartiger Strukturen in den Stadtkern absolut kontraproduktiv, da die Abgrenzung von Orts- und Stadtkernen genau diesen Entwicklungen entgegenwirken solle. Keinesfalls könne eine Verschiebung des klar definierten Ortsmittelpunktes vom Hauptplatz Richtung Norden in den Bereich Busbahnhof fachlich nachvollzogen werden. Ein Ortsmittelpunkt mit seinen vielschichtigen und komplexen Zusammenhängen, der Nutzungsvielfalt, der Qualitäten von öffentlichen Platz-und Straßenräumen, der fußläufigen Durchwegung etc. könne niemals auf einen Mobilitätsknoten reduziert werden.
Dieses Gutachten wurde der Stadtgemeinde xxx mit Schreiben der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung Rechtliche Raumordnung vom 26.02.2020, Zahl: xxx, nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihr ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine begründete und sachbezogene Stellungnahme dazu abzugeben. Daraufhin wurde seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx die Stellungnahme vom 13.03.2020, Zahl: xxx übermittelt. Von Seiten der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Rechtliche Raumordnung wurde mit Schreiben vom 19.03.2020, Zahl: xxx, an den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Unterabteilung Fachliche Raumordnung das Ersuchen um Erstattung eines abschließenden Gutachtens ausgesprochen. Mit abschließender Stellungnahme vom 16.04.2020, Zahl: xxx, wurde vom raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung festgehalten, dass die raumordnungsfachlichen Grundlagen für eine positive Beurteilung der beantragten Erweiterung des Stadtkernes nicht gegeben seien.
Ebenfalls wurde der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtete Raumordnungsbeirat in seiner 6. Sitzung am 03.06.2020 angehört und hat dieser einstimmig die Ablehnung der gegenständlichen Änderung des festgelegten Stadtkernes empfohlen.
Mit dem Bescheid vom 15.06.2020, Zahl: xxx, versagte die Kärntner Landesregierung nach Anhörung des Raumordnungsbeirates dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 13.11.2019, mit welchem der seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx mit xxx vom 11.10.2017 festgelegte Stadtkern geändert wurde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren raumordnungsfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung sich die gegenständlich zur Genehmigung beantragte Verordnung des Stadtkerns der Stadtgemeinde xxx als weder dem K-GplG 1995 noch der K-OSKV entsprechend und darüber hinaus vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gesetzwidrig erweise. Zudem liege zum einen kein wichtiger Änderungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 vor und zum anderen im Gegenstand kein Erfordernis einer Änderung im Sinne des § 15 Abs. 2 K-GplG 1995 der derzeit geltenden Verordnung des Gemeinderates vom 11.10.2007, mit der der Stadtkern der Stadtgemeinde xxx festgelegt wurde, gegeben sei. Darüber hinaus liege ein Versagungsgrund gemäß § 13 Abs. 7 lit e K-GplG 1995 vor.
Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.06.2020, Zahl: xxx, erhob der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx bzw. die Stadtgemeinde xxx als Beschwerdeführerin rechtzeitig die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das öffentliche Interesse einen wichtigen Grund für eine Änderung des festgelegten Stadtkernes darstelle und dass aus der Erhebung der Nutzungsstruktur eindeutig ersichtlich wäre, dass die Zäsur die anbindende Bebauung darstelle und nicht, wie von der Aufsichtsbehörde fälschlicherweise angenommen, die B xxx. Zweck der Neufestlegung wäre die Stärkung der Stadt xxx als Bezirksstadt gegenüber größeren Städten und die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Stärkung des Ortskernes. Die Erweiterungsfläche befinde sich infolge der räumlichen Lage in Bezug zum gesamten Stadtgebiet nicht außerhalb innerstädtischer Strukturen und könne nicht als periphere Lage zum Stadtzentrum abqualifiziert werden, wenn sie fußläufig vom Hauptplatz in acht Minuten erreichbar wäre. Zudem wird seitens der Stadtgemeinde xxx bestätigt, dass mit der geplanten Änderung des festgelegten Stadtkernes die Rahmenbedingungen mitunter für die Niederlassung eines xxxmarktes geschaffen werden sollen. Außerdem erwecke die Begründung des ablehnenden Bescheides den Eindruck einer ausschließlich politisch motivierten Entscheidung ohne Prüfung und Rücksichtnahme auf Ziele und Grundsätze der Raumordnung und auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Stadtgemeinde xxx. Abschließend weist die Stadtgemeinde darauf hin, dass der aufsichtsbehördlichen Bewilligung weder rechtliche Mängel noch Versagungsgründe entgegenstünden, weshalb die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 03.08.2020 wurde von der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Rechtliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine dazu abgegebene Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Kärntner Landesregierung sowie der Stadtgemeinde xxx.
III.Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die raumordnungsrechtliche Grundlage für die Festlegung von Orts- und Stadtkernen bildet § 9a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) und lautet wie folgt:
(1)Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, und Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Mittelzentren festgelegt sind, dürfen im Flächenwidmungsplan unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 10 Abs. 3 innerörtliche oder innerstädtische Gebiete als Orts- oder Stadtkerne festlegen. In einer Gemeinde darf nur ein innerörtliches oder innerstädtisches Gebiet als Orts- oder Stadtkern festgelegt werden.
(2)Als Orts- oder Stadtkerne dürfen nur solche innerörtlichen oder innerstädtischen Gebiete festgelegt werden, die unter Bedachtnahme auf den Charakter als Ober- oder Mittelzentrum und auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
a)eine überwiegend zusammenhängende Bebauung vornehmlich mit Wohngebäuden, Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Gebäuden für Gast- und Beherbergungsbetriebe, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten sowie sonstigen Gebäuden, die der Deckung örtlicher und überörtlicher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, und
b)gewachsene und typische innerörtliche oder innerstädtische Strukturen, insbesondere ein historisch gewachsenes Orts- oder Stadtbild, aufweisen.
(3)Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und Abs. 2 nähere Regelungen für die Festlegung von Orts- und Stadtkernen in Ober- und Mittelzentren zu erlassen.
(4)Die Festlegung eines Orts- oder Stadtkernes ist im Flächenwidmungsplan durch eine Umfassungslinie ersichtlich zu machen.
(5)Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Festlegung von Orts- und Stadtkernen gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 mit der Maßgabe, dass
a)die mangelhafte Verständigung der grundbücherlichen Eigentümer (§ 13 Abs. 1) keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes hat,
b)die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gegeben sind oder der Flächenwidmungsplan der Verordnung gemäß Abs. 3 nicht entspricht. Der Bürgermeister kann, wenn eine besondere finanzielle Belastung durch die schriftliche Verständigung entsteht, von dieser absehen, sofern in einer in Kärnten erscheinenden regionalen, auflagestarken Tageszeitung ein Hinweis auf die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes aufgenommen wird; der Hinweis hat bei einer Bekanntgabe nach § 13 Abs. 2 einmal, sonst zweimal während der ersten beiden Wochen der Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 5 K-GplG 1995 bedarf der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 16 – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
Die Genehmigung ist im Sinne des § 13 Abs. 7 K-GplG 1995 zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
a)den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht,
b)die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
c)auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,
d)raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder
e)sonst gesetzwidrig ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 und 5 K-GplG 1995 darf der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. ist der Flächenwidmungsplan zu ändern, wenn dies
a)durch die Aufstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,
b)durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 2) erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
c)zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten sind.
Im Sinne des § 15 Abs. 5 lit c K-GplG 1995 gelten für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gegeben sind.
Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17.07.2004, LGBl Nr. 44/2003, wurden gemäß § 9a Abs. 3 K-GplG 1995 Regelungen für die Festlegung von Orts- und Stadtkernen in Ober- und Mittelzentren erlassen (Orts- und Stadtkern-Verordnung – K-OSKV).
§ 1 der Orts- und Stadtkern-Verordnung lautet:
(1)Die Festlegung von Orts- und Stadtkernen hat in folgenden Schritten zu erfolgen:
a)Bestimmung des historisch gewachsenen Ortsmittelpunktes;
b)Analyse der Nutzungsstruktur sowie der städtebaulichen Gegebenheiten im Umfeld des Ortsmittelpunktes;
c)Bestimmung der äußeren Grenzen des Orts- oder Stadtkernes;
d)Festlegung der Umfassungslinie des Orts- oder Stadtkernes.
(2)Der historisch gewachsene Ortsmittelpunkt ist das traditionelle Geschäftszentrum mit Marktplatzfunktion im historischen Zentrum des dicht bebauten Siedlungskernes.
(3)Die Nutzungsstruktur ist durch Kartierung der bestehenden Gebäudenutzungen – beschränkt auf die Nutzungen im Erdgeschoss – ausgehend vom Ortsmittelpunkt in sämtlichen anschließenden räumlichen Bereichen, die eine typische innerörtliche oder innerstädtische Nutzungsvielfalt und –dichte aufweisen, zu erheben. Dabei sind Wohngebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten sowie sonstige Gebäude, die der Deckung örtlicher und überörtlicher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, zu berücksichtigen.
(4)Die städtebaulichen und stadtgestalterischen Gegebenheiten sind - ausgehend vom Ortsmittelpunkt, dem Stadtgrundriss und der fußläufigen Erreichbarkeit – nach der Art der Dichte der Bebauung sowie dem historisch gewachsenen Orts- oder Stadtbild zu beurteilen. Dabei sind vorrangig Bereiche mit zusammenhängender, mehrgeschossiger Bebauung und historischen Gebäuden, Plätzen und Ensembles sowie mit zentrentypischer Gestaltung und Nutzungsvielfalt zu berücksichtigen.
(5)Die äußere Grenze des Orts- und Stadtkernes ergibt sich aus der deutlichen Abnahme der innerörtlichen oder innerstädtischen Nutzungsvielfalt und –dichte sowie dem Übergang zu einer aufgelockerten und für das historisch gewachsene Orts- und Stadtbild nicht mehr charakteristischen Bebauung unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf topographische Gegebenheiten sowie städtebauliche und natürliche Zäsuren, wie insbesondere deutliche Niveauunterschiede, breite Verkehrsstraßen, Flüsse, Gewässer. Grünzonen und sonstige Gegebenheiten, die eine räumliche Trenn- oder Barrierewirkung entfalten.
(6)Die Umfassungslinie ist die äußere Begrenzung des Orts- und Stadtkernes. Sie ist auf der Grundlage der Katastermappe parzellenscharf festzulegen. Die Umfassungslinie hat vorrangig vorhandenen Straßenzügen oder anderen räumlichen Zäsuren zu folgen. Dabei ist auf eine Vermeidung der Durchschneidung von bestehenden Gebäuden und Grundstücken Bedacht zu nehmen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – KAGO, LGBl. Nr. 66/1998 idgF LGBl. Nr. 29/2020 lauten:
§ 69 K-AGO lautet:
1)Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
2)Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.
3)Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten.
4)(…).“
§ 106 K-AGO lautet:
1)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 BVG).
2)Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat mit Beschluss vom 28.04.2020, Prot. Nr. xxx, Top 7, die Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (negativer Bescheid) beschlossen.
Die Stadtgemeinde xxx (Beschwerdeführerin) bzw. der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx brachte am 13.07.2020 mit Schriftsatz vom 13.07.2020, eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.06.2020, Zahl: xxx, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung des festgelegten Stadtkernes gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 15 Abs. 5 und § 9a des K-GplG 1995 versagt worden war, ein. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Die gegenständliche Beschwerde vom 13.07.2020, Zahl: xxx, ist mit der Fertigungsklausel: „Der Bürgermeister:“ versehen. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, dass die Stadtgemeinde xxx als Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde erhebt. Aufgrund der Fertigungsklausel ist davon auszugehen, dass die Beschwerde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zuzurechnen ist, obwohl in der Beschwerde die Stadtgemeinde xxx als Beschwerdeführerin angeführt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 31.01.2007, 2003/12/0184) können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Entsprechend dem zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde in Geltung stehenden § 69 Abs. 1 K-AGO idF vor der Novelle LGBl Nr. 3/2015, vertrat der Bürgermeister die Gemeinde. Die Bestimmung des Abs. 1 erklärt den Bürgermeister zum gesetzlichen Vertreter der Gemeinde.
Aus Handlungen des Bürgermeisters, die erkennbar für die Gemeinde vorgenommen werden, wird die Gemeinde unmittelbar verpflichtet oder berechtigt, soweit gesetzlich keine Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters verfügt sind. In seiner früheren Rechtsprechung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde durch die Gemeinde eine diesbezügliche Beschlussfassung des zuständigen Gemeindekollegialorgans innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist voraussetzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war lediglich dann gegeben, wenn eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist nicht möglich war und der Bürgermeister von seiner Notkompetenz (vgl. § 73 K-AGO) zulässigerweise Gebrauch gemacht hat.
Von dieser Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde durch die Gemeinde ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 10.479 A/1981 ab: zwar dürfen ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen diese Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so ist die als solche begründete Vertretungsmacht nach außen grundsätzlich umfassend zu verstehen: gemäß § 69 Abs. 1 K-AGO „vertritt der Bürgermeister die Gemeinde“. (vgl. bei Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 3. überarbeitete Auflage, § 69 Anm. 5ff).
Eine einschränkende Vertretungsmacht nach außen, etwa in die Richtung, dass Ver-tretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhält-nis zur Geschäftsführung zuständigen Organs (vgl. insbesondere § 34 K-AGO) keine Wirksamkeit entfalten würden, sah das Gesetz bis zur Novelle LGBl. Nr. 85/2013 nicht vor.
Mit dem Kärntner Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 85/2013, wurde allerdings die Regelung des § 106 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung neu gefasst. Entsprechend Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 – 132 B-VG) zu erheben. Entsprechend der Regelung des § 106 Abs. 2 leg. cit. hat die Parteienrechte jenes Gemeindeorgan geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Klarstellung der Rechtsstellung der vertretungsbefugten Organe einer Gemeinde erschließt sich auch aus der in § 1 KAGO getroffenen Beschreibung bzw. Festlegung hinsichtlich der „Rechtlichen Stellung der Gemeinde“, derzufolge der Gemeinde wohl das Recht auf Selbstverwaltung (Abs. 1) und auch der Bildung eines selbständigen Wirtschaftskörpers (Abs. 2) zuerkannt wird, daraus jedoch nicht abzuleiten ist, dass die „(Stadt)Gemeinde“ als nach außen vertretungsbefugtes Organ zur Wahrnehmung von Beschlüssen des (Stadt)Gemeinderates legitimiert ist. Dessen ungeachtet hat der Gemeinderat laut Niederschrift über die am 13.11.2019 stattgefundene öffentliche Gemeinderatssitzung zu Pkt. 9. der Tagesordnung den Beschluss gefasst, für den Fall, dass dem unter Pkt. 9. der TO mehrheitlich beschlossenen Antrag auf Neufestlegung des Orts- und Stadtkernes von xxx die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt werde, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Gemeinderat sich selbst als Organ mit Rechtsbefugnis zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde beauftragt hat und in keiner Weise etwa ein anderes Gemeindeorgan mit der Vertretungsbefugnis ausstattet.
Mit der Regelung des § 106 K-AGO ist ungeachtet der mit der Novelle LGBl. Nr. 3/2015 erfolgten Klarstellung der Aufgaben der Gemeindeorgane (vergleiche dazu insbesondere die Neufassung der Bestimmung des § 69 zweiter Satz K-AGO) eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen verbunden. Die Regelung des § 106 Abs. 2 leg. cit. legt dezidiert fest, welches Organ der Gemeinde die Parteienrechte und insbesondere die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben hat, nämlich jenes, dessen Verwaltungsakt durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 13.11.2019 der betroffene Verwaltungsakt, welcher von der aufsichtsbehördlichen Maßnahme umfasst ist, weshalb ausschließlich der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx zur Einbringung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht berufen ist bzw. war.
Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde nicht von dem gemäß § 106 Abs. 2 K-AGO hierzu ermächtigten Organ, dessen Verwaltungsakt betroffen ist, eingebracht wurde und eine Übertragung des Beschwerderechts auf den bzw. eine Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Wahrnehmung dieses Rechts gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher auch keine Deckung findet.
Da die gegenständliche Beschwerde entgegen der Regelung des § 106 Abs. 2 K-AGO vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx bzw. von der Stadtgemeinde xxx und nicht vom dazu berufenen Organ, dem Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx, erhoben wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als unzulässig.
Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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