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KLVwG-215/7/2020•LVwG K KLVwG-215/7/2020
KLVwG-215/7/2020Tribunal administratif régional15 avr. 2020
Naturschutzrechtliche Bewilligung, Wiederherstellungsauftrag, Vollstreckungsverfügung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2019, Zahl: xxx, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in einer Verwaltungssache nach dem Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG, nach der am 13.3.2020 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, zu Recht erkannt:
I.In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 17.5.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, wie folgt aufgetragen:
„
Entfernung des Obergeschosses inklusive des Dachstuhls und der
Dacheindeckung
Entfernung des Raumes „Lager- und Aufenthalt“ (41,18 m2) im Erdgeschoss
Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung
Begrünen durch eine standortgerechte Saatgutmischung
Frist: Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hat binnen sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen.“
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer und seiner Gattin das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.11.2018, Zahl: KLVwG-1164-1165/13/2017, wurde der gegenüber die Gattin erlassene Wiederherstellungsauftrag aufgehoben; der Beschwerde des Beschwerdeführers hingegen mit der nachstehend wiedergegebenen Neufassung des erstinstanzlichen Bescheidspruches keine Folge gegeben:
„Herrn xxx wird in Bezug auf die Almhütte auf den Parz.Nr. xxx, .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, dessen Lage auf der Seite 2 des angefochtenen Bescheides in der Abbildung 1 Luftbild vom 23.09.2013 in der Bildmitte dargestellt ist, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wie folgt aufgetragen:
in weiß im Einreichplan vom 17.06.2010-Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung (entsprechend der Form die in Abbildung 2 Luftbild vom 15.07.2007 in der Bildmitte auf Seite 2
des angefochtenen Bescheides dargestellt ist)-Begrünen durch eine standortgerechte SaatgutmischungDie Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hat bis zum 30.04.2019 zu erfolgen.“
Die Seite 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.5.2017, Zahl: xxx hat nachstehenden Inhalt:
„... Von der bewilligten Sanierung ausgenommen sind jegliche Änderungen der Hütte in Größe, Form und Gestaltung.
Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 09.10.2015 stellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes fest:
•Der Grundriss der Almhütte wurde vergrößert. Wie aus den Luftbildern (siehe Abb1 und Abb2) aus den Jahren 2013 und 2007 und dem Einreichplan vom 17.06.2010 ersichtlich blieb die Breite der Hütte annähernd gleich, die Länge wurde jedoch um 25% erhöht. [Anm.: Die Wiederrichtung von nicht mehr vorhandenen Bauteilen fällt nicht unter den Begriff "Sanierung". Dies wäre bautechnisch als Neuerrichtung zu werten.]
xxx
•Wie aus dem Foto vom 09.10.2015 (siehe Abb3) ersichtlich ist wurde das bestehende Dach vollständig abgebrochen (nicht wie bewilligt ausgebessert) und auf dem bestehenden Kanthölzern ein zusätzliches (nicht bewilligtes) Geschoss errichtet.
•In der östlichen Dachfläche wurde eine Gaupe eingebaut. Diese war wie in den Luftbildern (siehe Abb1 und Abb2) ersichtlich beim ursprünglichen Bestand nicht vorhanden und wurde somit konsenslos errichtet.
•Dazu wurde das Erscheinungsbild der Hütte geändert. Das obere Stockwerk wurde, im Gegensatz zum Erdgeschoss, mit einer senkrechten Holzverschalung verkleidet (siehe Abb3 und Abb4). Damit ändert sich das Erscheinungsbild der Hütte grundlegend.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20200415_KLVwG_215_7_2020_00/image001.jpg
Aus bautechnischer Sicht wurde keine der oben angeführten baulichen Änderungen mit dem Bescheid vom 19.10.1995 Zahl: 2557/6/95 bewilligt.
Gemäß § 57 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen gesetzt wurden, die nach dem Kärntner Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sind und ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden.
Für die Änderungen an der Hütte liegt keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor...“
Mit Schreiben vom 30.8.2019, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme wie folgt angedroht:
„... mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.05.2017, Zahl: xxx, wurde Ihnen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen sechs Wochen nach Rechtskraft wie folgt aufgetragen:
Entfernung des Obergeschosses inklusive des Dachstuhls und der Dacheindeckung
Entfernung des Raumes „Lager-und Aufenthalt“ (41,18 m2) im Erdgeschoss
Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung
Begrünen durch eine standortgerechte Saatgutmischung
Diese Verpflichtung haben Sie bisher nicht erfüllt.
Wir setzen Ihnen für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 30.10.2019.
Sollten Sie Ihre Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt haben, werden wir veranlassen, dass die Leistung auf Ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht wird.
Bitte beachten Sie, dass gegen diese Androhung kein Rechtsmittel zulässig ist. Rechtsgrundlage: § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Sollte die Ersatzvornahme angeordnet werden, müssen Sie die voraussichtlich dafür anfallenden Kosten in Höhe von € 44.600,00 für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, im Voraus zahlen (siehe beiliegender Aktenvermerk). Dies wird Ihnen mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben und mit gerichtlicher Exekution eingetrieben, falls nötig. Sie haben die Möglichkeit, dazu binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer gegenüber mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 4 VVG hinsichtlich des mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten vom 26.11.2018, Zahl: KLVwG-1164-1165/13/2017, ergangenen Wiederherstellungsauftrages die Ersatzvornahme angeordnet und unter einem ein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt, in dem im Spruch folgendes ausgeführt wurde:
„Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.11.2018, Zahl: KLVwG-1164-1165/13/2017 wurde xxx, xxx, xxx, in Bezug auf die Almhütte auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 30.04.2019 aufgetragen durch
Entfernung des Obergeschosses inklusive Dachstuhl und Dacheindeckung
Entfernung des Raumes „Lager- und Aufenthalt“ im Erdgeschoss, dargestellt in Weiß im Einreichplan vom 17.06.2010
Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung
entsprechend der Form, die in Abbildung 2 Luftbild vom 15.07.2007 in der Bildmitte auf Seite 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.05.2017, Zahl: xxx dargestellt ist
Begrünen durch eine standortgerechte Saatgutmischung.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2019, Zahl: xxx, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.
Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den Betrag von € 44.600,00 mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen.“
In Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.5.2017, Zahl: xxx, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der Almhütte auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, binnen sechs Wochen, und zwar durch die Entfernung des Obergeschosses inklusive des Dachstuhls und der Dacheindeckung, die Entfernung des Raumes „Lager– und Aufenthalt“ (41,18 m²) im Erdgeschoss, die Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung, sowie die Begrünung durch eine standortgerechte Saatgutmischung aufgetragen worden sei. Im Rechtsmittelverfahren sei dieser Auftrag durch das KLVwG im Grund bestätigt und der Spruch neu formuliert worden. Mit Schreiben vom 30.8.2019, Zahl: xxx, sei dem Beschwerdeführer für die Erfüllung dieser Verpflichtung eine Nachfrist bis 30.10.2019 unter Androhung der Ersatzvornahme und Zurkenntnisbringung einer aktualisierten Kostenschätzung gesetzt worden. Da der Verpflichtung nicht nachgekommen worden sei, sei im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt, wie folgt:
„Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2019 zugestellt, sodass die 4-wöchige Beschwerdefrist noch offen ist.
a)Im angefochtenen bescheid ist nicht ausreichend konkretisiert, was unter dem wiederherzustellenden rechtmäßigen Zustand zu verstehen ist. Der Hinweis auf ein Luftbild vom 15.07.2207 ist völlig unzureichend. Demzufolge war auch das Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2019, Zahl: xxx, nicht dazu geeignet, eine Frist in Gang zu setzen.
Eine Kostenschätzung stellt jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Einhebung einer Vorauszahlung dar. Die Kosten müssen vielmehr detailliert ermittelt werden und mit den durchzuführenden Arbeiten im Einklang stehen.
Diesbezüglich stellt sich das Problem, dass es für den wiederherzustellenden Zustand weder Baupläne noch sonstige Vorgaben gibt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein Raum im Erdgeschoß entfernt, gleichzeitig aber der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden soll. Das aktuell vorhandene Gebäude hat den Grundriss wie das „Urgebäude“.
Soferne die Wiedererrichtung des Dachstuhles mit Dacheindeckung aufgetragen wird, fehlt es auch diesbezüglich an konkreten Angaben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der ursprünglich vorhandene Dachstuhl sowie die Dacheindeckung desolat waren und es keinen gegenüber dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch gibt, eine Sanierung durchzuführen.
Offen ist auch welcher Bereich mit einer standortgerechten Saatgutmischung wieder zu begrünen ist. Da der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen hat, ist fraglich, was zu begrünen ist.
b)Der Beschwerdeführer ist über die betroffenen Grundstücke nicht verfügungsberechtigt. Er war lediglich im Zeitpunkt der behördlich beanstandeten Arbeiten Bestandnehmer und ist demzufolge nicht dazu in der Lage, ohne Zustimmung der Grundeigentümerin, frau xxx, irgendwelche Baumaßnahmen umzusetzen. Da der Bescheid gegen die Grundeigentümerin, Frau xxx, vom Landesverwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben wurde, kann dieser gegen die Grundeigentümerin nicht vollstreckt werden. Es ist aber auch nicht eine indirekte Vollstreckung gegen die Grundeigentümerin dadurch möglich, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen der Grundeigentümerin zur Wiederherstellung verpflichtet wird.
c)Es gibt für die vorgeschriebene Wiedererrichtung keine gültige naturschutzrechtliche Bewilligung. Es ist auch davon auszugehen, dass weitere Bewilligungen, so beispielsweise nach den für den Biosphärenpark xxx geltenden gesetzlichen Bestimmungen, einzuholen wären. Demzufolge hätte die bescheiderlassene Behörde vorweg auch die hierfür erforderlichen Bewilligungen einzuholen und dem angefochtenen Bescheid anschließen müssen.
Es wird auch der Ausspruch des angefochtenen Bescheides dahingehend bekämpft, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt, der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden kann. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es keine Rechtsgrundlage und würde dieser Ausspruch dann, wenn für die Umsetzung des Bescheides eine naturschutzrechtliche oder eine andere Bewilligung erforderlich wäre, dazu führen, dass sich der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.
Es wird daher gestellt der
A N T R A G ,
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen
2. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“
Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 13.3.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde vom Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Beschwerdevorbringens neuerlich eingewendet, dass der Wiederherstellungsauftrag nicht hinreichend konkretisiert sei und auch unter Beiziehung von Fachleuten nicht bestimmbar sei. Der Verweis auf das angeführte Luftbild, welches lediglich die Ansicht der Dachfläche darstelle, bewirke jedenfalls keine ausreichende Konkretisierung des Wiederherstellungsauftrages.
Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann nach § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Nach § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in so einem Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört jedenfalls die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (vgl. VwGH vom 22.2.2001, 2000/07/0254 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Im Übrigen führt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht klar abgegrenzte Verfahrensanordnung der Anordnung der Ersatzvornahme zur mangelnden Vollstreckbarkeit bzw. zu deren Unzulässigkeit und in weiterer Folge zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deckt die Anordnung der Ersatzvornahme nämlich den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab. Aus dem Charakter der Anordnung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren und als Umschreibung seines Rahmens folgt auch, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das entscheidende Gericht sich mit der Ersatzvornahmeandrohung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde (vgl. hiezu VwGH vom 21.11.2002, 2002/07/0107).
Gegenständlich wurde in der Anordnung zur Ersatzvornahme vom 30.8.2019 von der belangten Behörde u.a. „die Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung“ aufgetragen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird hingegen – davon abweichend – angeordnet, dass die Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung „entsprechend der Form, die in Abbildung 2, Luftbild vom 15.07.2007, in der Bildmitte auf Seite 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.05.2017, Zahl: xxx dargestellt ist“ zu erfolgen hat.
Damit wurde nun aber der durch die Anordnung der Ersatzvornahme gesteckte Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens verlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. hiezu VwGH vom 22.2.2001, 2000/07/0254).
Zudem darf angemerkt werden, dass die von der Judikatur geforderte ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides gegenständlich nicht gegeben ist. Wenngleich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehles durchaus zulässig sind, ist (jedenfalls) in Bezug auf den Auftrag zur Wiedererrichtung des Dachstuhls mit Dacheindeckung der Verweis auf die sich aus dem Luftbild vom 15.7.2007 ergebende Form als nicht ausreichend anzusehen. Daraus ergibt sich nämlich lediglich, dass es sich um ein Satteldach (ohne Gaupe) handelt. Weder die Art der Dacheindeckung, noch das Flächenausmaß und Neigung des Daches gehen daraus hervor. Ginge man auch davon aus, dass die Dachfläche und die Dachneigung unter Zurhilfenahme eines entsprechenden „Werkzeuges“ im KAGIS (Intramap) ermittelt werden könnte, so trifft dies jedenfalls auf die Art der Dacheindeckung, den Dachstuhlunterbau und das hiefür zu verwendende Material nicht zu. Auch der Auftrag zum „Begrünen durch eine standortgerechte Saatgutmischung“ wird dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nicht gerecht; vielmehr hätte es hiezu einer Bezeichnung der Saatgüter bedurft, die im konkreten Fall als standortgerecht anzusehen sind (vgl. hiezu VwGH vom 11.5.1987, 87/10/0044).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht nämlich eine bloße Bestimmbarkeit des Leistungsbefehles nicht aus (vgl. VwGH vom 28.3.1996, 93/07/0163).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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