LVwG K KLVwG-1882/10/2019

KLVwG-1882/10/2019Tribunal administratif régional16 mars 2020

Regest

Ausschluss von der Gewerbeausübung, Nachsicht, Zahlungspflicht<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1882/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1882.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.08.2019, Zahl: xxx, wegen der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss zur Ausübung des Gastgewerbes, nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2019 wurde der Antrag des xxx auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß §§ 26 Abs. 2, 13 Abs. 3, 94 Z 26, 333 und 333a GewO 1994 abgewiesen.

Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Stattgebung seines Antrages auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss zur Ausübung des Gastgewerbes, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 21.10.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Am 12.04.2019 und - ergänzt am 16.04.2019 - stellte der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gastgewerbe.

Maßgeblich für diese Antragstellung war unter anderem ein am 08.02.2019 in Rechtskraft erwachsener Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diesem zu Zahl: xxx geführten Verfahren lag der Antrag einer ehemaligen Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers zugrunde.

Im Zuge des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer noch vier weitere Exekutionsverfahren anhängig waren.

1. )xxx: In diesem Verfahren betrieb die K-GKK einen Anspruch im Betrag von € 2.804,58, da der Beschwerdeführer mit Beitragszahlungen im Rückstand ist.

2. )xxx: Das Land Kärnten hat einen Anspruch über € 475,38 betrieben, welcher aus einem nicht beglichenen Strafbetrag, welcher von der Bezirkshauptmannschaft xxx verhängt wurde, resultierte.

3. )xxx: In diesem Verfahren betrieb die Marktgemeinde xxx einen Anspruch in der Höhe von € 17.690,64.

4. )xxx: Zu dieser Zahl betrieb die Republik Österreich einen Anspruch in der Höhe von € 600,--, welcher aus einer nicht entrichteten Tourismusabgabe resultierte.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss zur Ausübung des Gastgewerbes ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der für den Insolvenzantrag ursächlichen Verbindlichkeit einer ehemaligen Mitarbeiterin. Es bestünden Bedenken, dass der Beschwerdeführer den im Rahmen der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Im Übrigen wurde auf die drei weiteren offenen Exekutionsverfahren verwiesen.

3. Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens sowie der am 21.10.2019 durchgeführten Verhandlung stellte sich heraus, dass gegen den am 16.10.1949 geborenen Beschwerdeführer der zu Zahl: xxx geführte Akt, nämlich das von der K-GKK betriebene Verfahren, mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 03.12.2019 aufgrund einer Zahlungsvereinbarung aufgeschoben wurde.

Das zu Zahl: xxx geführte Verfahren – nicht entrichtete Tourismusabgabe – wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 15.07.2019 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt.

Ebenso wurde das zu Zahl: xxx geführte Exekutionsverfahren nach Zahlung des Strafbetrages und der Kosten eingestellt.

Die Forderung der ehemaligen Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, die den für das gegenständliche Verfahren im Wesentlichen maßgeblichen Insolvenzantrag eingebracht hat, wurde über die xxx GmbH abgerechnet. Der Beschwerdeführer leistete eine Abschlagszahlung von € 5.000,-- und wurde seine Zahlungsverpflichtung verglichen und wurden sämtliche Ansprüche bereinigt.

4. Hinsichtlich der offenen Forderungen der Marktgemeinde xxx in der Höhe von € 17.690,64 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Zahlungsvereinbarung im Sinn des § 45a EO getroffen und hat dieser mehrere Teilzahlungen geleistet. Der Beschwerdeführer wies durch Vorlage von Erlagscheinen Teilzahlungen in der Höhe von je € 500,-- am 17.05., 18.06., 16.07., 27.08., 22.09. und 18.10.2019 nach. Zur Überweisung vom 22.09.2019 ist festzuhalten, dass als Zahlungsgrund „Wasser, Kanal“ angeführt ist. Ein Erlagschein vom 18.11.2019, wie in einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers behauptet, wurde nicht vorgelegt. Der vor dem Bezirksgericht xxx zu Zahl: xxx geführte diesbezügliche Akt ist noch offen und liegt mit Datum 03.03.2020 kein Antrag vor.

5. Der Beschwerdeführer verfügt seinen eigenen Ausführungen zufolge über ein monatliches Nettoeinkommen von € 941,--, bezieht Privatentnahmen aus dem Gastgewerbebetrieb von € 700,-- bis € 800,-- pro Monat. Er verfügt über Vermögen im Wert von ca. € 500.000,-- (Geschäftshaus) und treffen ihn aushaftende Schulden in der Höhe von € 170.000,--. Der Beschwerdeführer legte ein Pachtangebot vor, aus welchem sich die Verpachtung eines Teiles seines Gastlokales zu einem monatlichen Pachtzins von € 450,-- und Betriebskosten in der Höhe von € 350,--, beginnend ab 01.12.2019, ergibt. Den Beschwerdeführer treffen keine Sorgepflichten.

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 26 Abs. 2 GewO hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Aus dem Inhalt der Regelung des Abs. 2 ergibt sich, dass es sich um eine Rechtsvorschrift handelt, bei deren Vollziehung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist (VwGH 28.01.1993, 92/04/0207).

Aus dem Wortlaut, „wenn … erwartet werden kann“, ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige „Erwartung“ ausschließen würden (VwGH 13.12.1988, 88/04/0137; 12.12.2001, 2001/04/0231). Die Erwartung, dass der Antragsteller den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen kann, setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten – und zwar bei Fälligkeit – abdecken zu können (VwGH 28.01.1993, 92/04/0207 u.v.a.m.).

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den bloßen „de-facto-Stillstand“ der Exekutionsführung durch zwei Gläubiger, ohne dass die Schuld „zur Gänze“ getilgt sei, nicht als einen Sachverhalt wertete, der eine positive Erwartung im Sinn des § 26 Abs. 2 begründen könnte (VwGH 19.06.1990, 90/04/0020).

Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Gebarung in einem Gewerbebetrieb einer Person und ihrer sonstigen, insbesondere ihrer privaten wirtschaftlichen Sphäre, ist unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person zu beurteilen, wie weit eine Erfüllung der mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungspflichten zu erwarten sei (VwGH 22.11.1988, 88/04/0142).

§ 26 Abs. 2 leg. cit. bietet der Behörde keine Möglichkeit, ihre Entscheidung darauf abzustellen, dass es aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und seiner erlernten Tätigkeit die einzige Chance sei, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen (VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145).

In Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 besteht die Pflicht zur Mitwirkung der Partei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Feststellung der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage, weil dies notwendiger Weise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (u.A. VwGH 22.12.1999, 99/04/0191).

In Anwendung der Gesetzeslage sowie der dazu ergangenen Judikatur ist – nach Beleuchtung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – und insbesondere hinsichtlich des noch aushaftenden nicht unerheblichen Anspruches der Marktgemeinde xxx im Exekutionsverfahren xxx mit Bestimmtheit festzuhalten, dass die in § 26 Abs. 2 GewO normierte Erwartung hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers, wonach er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wies seit 18.10.2019 keinerlei Zahlungen an die Marktgemeinde xxx nach und legte keine aktuelle Ratenvereinbarung vor.

Unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber angegebenen Einkommensverhältnisse ist davon auszugehen, dass er als Nachsichtswerber keinesfalls über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Ausübung des Gastgewerbes in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können. Eine positive Erwartung im Sinn des § 26 Abs. 2 ist nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Schuldentilgung ganz offensichtlich nicht nachkommt. Die gesamte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers lässt eine für die Nachsichtserteilung vorausgesetzte positive Erwartung nicht zu. Das Gericht kann eine Ermessensentscheidung nicht treffen.

Unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 33/2019).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.