LVwG K KLVwG-1267/5/2019

KLVwG-1267/5/2019Tribunal administratif régional30 janv. 2020

Regest

Mangelhaftigkeit, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1267/5/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1267.5.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird wie folgt geändert:

„Der Berufung des xxx vom 09.04.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.03.2019 wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22. März 2019, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des xxx auf baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Änderungs-Einreichprojekt Version 1c - Teilabbruch Zaun Bestand; Errichtung Doppelstabgitterzaun mit Sichtschutz“ auf dem Grundstück xxx, xxx, nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verfahrensgesetz – AVG zurückgewiesen wurde, wird behoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer, xxx, xxx, xxx, wurde eine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelstabgitterzaunes mit Sichtschutz auf der Parzelle xxx, xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 28.12.2015, AZ: xxx, in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. Juni 2017, Zahl: KLVwG-971/16/2016, unter Zugrundelegung entsprechender Einreich- und Planunterlagen erteilt.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 gab der Beschwerdeführer eine Baubeginnsmeldung ab.

Auf Grund von Anzeigen des Anrainers xxx (Eigentümer der angrenzenden Parzelle xxx, xxx) fand eine Überprüfung der Bautätigkeiten durch einen bautechnischen Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft Baudienst xxx, xxx, statt.

Da dieser Abweichungen von der rechtskräftigen Baubewilligung feststellte, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 31.08.2017, Zahl: xxx, unter Spruchpunkt I. eine unverzügliche Einstellung von weiteren Baumaßnahmen verfügt und unter Spruchpunkt II. dem Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer xxx aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides das Bauvorhaben entweder bewilligungskonform auszuführen oder innerhalb von ebenfalls drei Monaten bei der Baubehörde um entsprechende Änderungsbewilligung anzusuchen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 12.12.2017, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 suchte der Beschwerdeführer daraufhin um nachträgliche Bewilligung für die Änderungen bei der Zaunanlage an. Hinsichtlich des Abbruches des alten Zaunes führt er aus, dass dieser Abbruch nur meldepflichtig gewesen sei und er diesen gemeldet habe. Dem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der Zaun bereits fertiggestellt worden sei. Auch verweist der Beschwerdeführer auf einen gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Grenzen zwischen den Parzellen xxx und xxx.

Diesem Schreiben waren ein „Änderungs-Einreichprojekt“, erstellt von der Bauplanungs xxx GmbH, xxx, xxx, welches eine Baubeschreibung, ein Anrainerverzeichnis und einen Änderungseinreichplan beinhaltetet, welcher mit 21.03.2018 datiert, sowie ein Lageplan des xxx, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen, xxx, xxx, datiert mit 01.12.2017, beigelegt.

Am 26.06.2018 brachte der Grundstücksnachbar xxx (Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx) einen Lageplan des xxx, Zivilgeometer, xxx, xxx, datiert mit 05.06.2018 ein.

Weiters legte der Beschwerdeführer am 29.06.2018 eine statische Berechnung des xxx, Zivilingenieur für Bauwesen, xxx, xxx, betreffend die Errichtung des gegenständlichen Zaunes, der Baubehörde I. Instanz vor. Diese statische Berechnung weist als Datum Mai 2018, Revision-01, auf.

In einem Aktenvermerk über eine amtsinterne Besprechung wurde festgehalten, dass sich die Grundparzelle xxx, KG xxx, xxx, im Grenzkataster befinde und dies somit rechtsverbindlich sei. Eine Änderung des Grenzkatasters könne nur unter speziellen Voraussetzungen erfolgen. Eine Ersitzung einer Teilfläche vom Grenzkataster sei nicht möglich. In der Vermessung werde mit Toleranzen gearbeitet, Toleranzen gäbe es jedoch keine in der K-BO. Im Falle xxx wären die Grenzpunkte von Herrn xxx neu vermessen und der strittige Grenzpunkt 2114 im Beisein von xxx, xxx und Vertretern der Gemeinde neu gesetzt worden. Die Baubehörde könne nun die Vermessungspunkte hernehmen und würden diese den Grenzverlauf bilden. Der geschlossene Vergleich Gerichtsakt xxx vom 31.03.2005 beim Bezirksgericht xxx könne seitens dem BEV nicht umgesetzt werden, da es kein Urteil sei und auch keinen Vermessungsplan enthalte.

Mit Kundmachung vom 17.07.2018 wurde für den 02.08.2018 eine mündliche Verhandlung für das Einreichprojekt des Beschwerdeführers betreffend die Änderung einer Zaunanlage anberaumt.

Der Anrainer xxx erhob dagegen mit Schreiben vom 30. Juli 2018 schriftliche Einwendungen.

Der Verhandlungsschrift vom 02.08.2018 ist betreffend das hier gegenständliche Verfahren aus der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Folgendes zu entnehmen:

„Festgestellt wird, dass bei den vorgelegten Planunterlagen gegenüber der vorgelegten Statik Widersprüche entstanden sind. Laut statischer Berechnung sind runde Einzelfundamente mit Durchmesser 22cm herzustellen. Das heißt, dass unter Einbeziehung der Säule und Doppelstabgittermatten ein Mindestabstand von 6cm (It. Beiliegender Skizze) zur Grundgrenze sein muss. Den vorgelegten Planunterlagen werden die 6cm Mindestabstand bei 6 Säulen nicht eingehalten. Das heißt, bei diesen Säulenfundamenten erfolgt eine Überbauung der Nachbarparzelle.

Die Pläne und Baubeschreibung sind entsprechend der Vorgabe des Statikers abzuändern.

Die Baubeschreibung ist entsprechend der Vorgaben des Statikers anzupassen. Weiters ist die beabsichtigte Baumaßnahme genauer zu beschreiben. Weil grundsätzlich nur eine Situierungsänderung gegenüber dem bewilligten Bescheid erfolgt.

Von bautechnischer Seite besteht kein Einwand gegen die Errichtung des geplanten Bauvorhabens, wenn sämtliche Bauteile auf Eigengrund zu liegen kommen und die Auflagen des bestehenden Bescheides des Gemeindevorstandes vom 30.03.2017, Zahl: xxx inkl. genehmigter Einreichunterlagen, Planstand 1B vom 08.10.2015 eingehalten werden.“

Der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll:

„xxx bemängelt, dass ihm die Eingabe von xxx nicht im Vorhinein zugestellt wurde.

Der 1. Zaun ist den 80er Jahren errichtet worden und ist somit ersessen.

Zu den Einzelfundamenten merkt xxx an, dass ein Rohrfundament schlecht zu verdichten ist und darum haben sie sich entschlossen das Fundament voll auszubetonieren.

Da er im Grenzkataster ist, ist für ihn die jetzige Stellungahme des SV xxx nicht nachvollziehbar und er geht davon aus, dass die Punkte vom Vermesser (damals und heute DI Sima) passen und danach wurde auch gebaut. Die Aussage von Herrn xxx, dass er über die Grenze baut, ist für ihn nicht vorstellbar, weil die Randleiste bildet für Herrn xxx den Grenzkataster. Die Randleiste wurde nur gleichgerichtet und liegt auf Eigengrund. xxx bezieht sich auf das Schreiben von 31.05.2005, wo zwischen ihm und xxx vereinbart wurde, dass der nord- und westseitige Zaun die Grenze bildet. Am 14.06.2007 gab es den Vergleich für den Zaun Nord und Ost.

Der damalige Vergleich ist aktuell wieder Thema beim Bezirksgericht xxx und sollte abgewartet werden.

Bzgl. Vermessung sollen sich die beiden Vermessungsbüro ausmachen, denn für ihn ist nur die Vermessung von xxx ausschlaggebend und bzgl. Abweichungen ist bei ihm kein Schreiben eingelangt.“

Der Verhandlungsleiter hielt in der Verhandlung fest, dass dem Bauwerber (Beschwerdeführer) aufgetragen werde, die Verbesserungen gemäß Stellungnahme des Bausachverständigen xxx vorzunehmen und innerhalb von zwei Monaten bei der Baubehörde einzubringen. Bei einer nicht vollständigen und zeitgerechten Eingabe der Unterlagen müsse die rechtskräftige Baubewilligung eingehalten und ausgeführt werden.

Der Verhandlungsschrift ist eine Skizze, datiert mit 02.08.2018, des xxx, Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft Bezirk xxx, beigelegt, aus welcher die Lage und Ausführung der Zaunanlage zu entnehmen sei.

Mit Schreiben vom 10.08.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, nachstehende Verbesserungen bis spätestens 2. Oktober 2018 nachzubringen:

„die Pläne sind entsprechend der Vorgabe des Statikers abzuändern;

die Baubeschreibung ist entsprechend der Vorgaben des Statikers anzupassen;

die beabsichtigte Baumaßnahme ist genauer zu beschreiben, weil grundsätzlich nur eine Situierungsänderung gegenüber dem bewilligten Bescheid erfolgt.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Bauteile (inkl. Fundamente) auf Eigengrund zu liegen kommen müssen.

Feststellung des Bausachverständigen im Rahmen der Bauverhandlung:

Bei den vorgelegten Planunterlagen sind gegenüber der vorgelegten Statik Widersprüche entstanden. Laut statischer Berechnung sind runde Einzelfundamente mit Durchmesser 22cm herzustellen. Das heißt, dass unter Einbeziehung der Säule und Doppelstabgittermatten ein Mindestabstand von 6cm (lt. Beiliegender Skizze) zur Grundgrenze sein muss. Den vorgelegten Planunterlagen werden die 6cm Mindestabstand bei 6 Säulen nicht eingehalten. Das heißt, bei diesen Säulenfundamenten erfolgt eine Überbauung der Nachbarparzelle.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht sach- oder zeitgerecht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Bauansuchen zurückgewiesen werden wird und der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam wird.“

Der Beschwerdeführer führte daraufhin mit Schreiben vom 02.10.2018 im Wesentlichen aus, dass die Grenze 1984 vom Vermessungsbüro xxx im April vermessen worden sei. Mit 31.03.2015 sei der alte bestehende Zaun vom Anrainer xxx als Grenze anerkannt worden, die Vereinbarung sei durch xxx überprüft worden. Mit 22.07.2017 wäre der alte Zaun entfernt worden, somit hätte xxx den Theolith auf den Nagel 2114 setzen und die Gebäudeflucht auf 2116-16 ermitteln können. Daraufhin sei der Lageplan fertiggestellt und in die neuen Pläne eingezeichnet worden. Die mit 31.08.2017 aufgetragene Baueinstellung wäre zu Unrecht erfolgt und dies nur auf Grund dessen, dass der Anrainer xxx ständig Anzeigen gemacht hätte.

Die Skizze des Bausachverständigen xxx sei falsch und hätte er die statische Berechnung durch xxx beigelegt. Bei einer Baubesprechung am 18.08.2017 vor Ort, bei welcher der Bausachverständige xxx anwesend gewesen sei, wäre besprochen worden, dass die Ausbildung des Fundamentes stärker und eckiger geworden sei aber weiterhin auf Eigengrund liege. Dies sei durch die Vermessung von xxx bestätigt.

Die Vermessungen von xxx wären für ihn nicht relevant, da der Grenzverlauf im Osten nicht richtig eingezeichnet sei.

Hinsichtlich des genauen Grenzverlaufes ersuche er die Klage beim Bezirksgericht xxx abwarten.

Diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer eine andere Skizze betreffend die Zaunanlage, datiert mit 06.08.2018, beigelegt, eine Lichtbildaufnahme vom August 2017 betreffend die Fundamente des Zaunes, ein Schreiben des xxx, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 31.05.2018, dem zu entnehmen ist, dass er die neue und im Detail bemessene statische Berechnung für die Zaunfundamente übermittle, falls es Einwände gäbe, würde er bei einer Verhandlung teilnehmen und die statischen Berechnungen erklären. Zuvor hatte der Beschwerdeführer ein E-Mail, datiert mit 16.05.2018, an den Statiker übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.12.2018 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers durch den bautechnischen Sachverständigen xxx beurteilt. Er hält in den Schlussfeststellungen fest, dass der Bauwerber Pläne und Beschreibungen entsprechend der Vorgabe des Statikers der Baubehörde vorzulegen hätte. In diesen müsse auch ersichtlich sein, dass sämtliche Bauteile (Fundamente und Zaun) auf Eigengrund zu liegen kommen. Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Skizze sei nicht ersichtlich, ob das Fundament bzw. die Zaunanlage auf Eigengrund errichtet werde.

Mit Bescheid vom 22.03.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2018 „Änderungs-Einreichprojekt Version 1c – Teilabbruch Zaun Bestand; Errichtung Doppelstabgitterzaun mit Sichtschutz“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.

Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Bauverhandlung vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme festgehalten worden sei, dass bei den vorgelegten Planunterlagen gegenüber der vorgelegten Statikberechnung Widersprüche bestehen, da laut statischer Berechnung runde Einzelfundamente mit Durchmesser 22 cm herzustellen wären, was bedeute, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Säule und Doppelstabgittermatten ein Mindestabstand von 6 cm (laut beiliegender Skizze) zur Grundgrenze einzuhalten sei. Nach den vorliegenden Planunterlagen würden die 6 cm Mindestabstand jedoch bei 6 Säulen nicht eingehalten werden, womit eine Überbauung der Nachbarparzelle des Anrainers nicht auszuschließen sei.

Diese Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen erging als Verbesserungsauftrag vom 10.08.2018 unter Fristsetzung bis 02.10.2018 sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen an den Bauwerber. Dem Verbesserungsauftrag sei bis zum Tag der Erlassung des Bescheides nicht entsprochen worden. Es wäre daher der Antrag auf baurechtliche Änderung nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom 09.04.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine Berufung ein. Darin führt er aus, dass die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, da der bautechnische Sachverständige bei der Bauverhandlung am 02.08.2018 gesagt habe, dass das Grundstück im Grenzkataster liege und die Einzelfundamente würden daher auf Eigengrund liegen. Bei einer Baubesprechung am 18.03.2017 vor Ort wäre unter Anwesenheit des Bausachverständigen xxx, der Amtsleiterin xxx und der planenden und bauausführenden Firmen besprochen worden, dass die Fundamente des bereits fertiggestellten Doppelstabgitterzaunes weiter auf Eigengrund liegen würden. Daher sei beschlossen worden, den Istzustand vom Vermessungsbüro xxx in einen neuen Lageplan einzuzeichnen und wären die eingereichten Pläne von der Firma xxx GmbH auf den Iststand gebracht worden. Die Skizze des Bausachverständigen xxx sei somit nicht relevant. Bemerkenswert sei auch, dass der bautechnische Sachverständige eine Skizze erstellte und dabei von der Grundgrenze ausging. Am 18.03.2017 sei aber besprochen worden, dass die Fundamente auf Eigengrund liegen würden, somit könne nicht von der Grundgrenze gemessen werden. Die beigelegte Bildaufnahme vom August 2018 würde den Ablauf und die Darstellung eines Einzelfundamentes abbilden und belegen, dass der komplette Aufbau auf Eigengrund liege.

In einem Aktenvermerk vom 18.04.2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich nochmals persönlich bei der Baubehörde erkundigt habe.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx (belangte Behörde) vom 02.05.2019, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

Der Begründung des Bescheides ist vorweg eine Beschreibung von Ortsaugenscheinen zu entnehmen und eine Darstellung der dabei vorgefundenen baulichen Durchführungsmaßnahmen der gegenständlichen Zaunanlage. Im Anschluss wird ausgeführt, dass weder die durch den Beschwerdeführer übermittelte Chronologie der Grundstücksvermessungen noch die weiteren Ausführungen dazu beitragen könnten, den Widerspruch der vorliegenden Planunterlagen gegenüber der vorgelegten Darstellung und Statikberechnung der Einzelfundamente aufzuklären oder zu beseitigen. Die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauansuchenverordnung würden über die beizubringenden Belege Präzisierungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und Belege im Baubewilligungsverfahren darstellen. Sie würden für die Rechtsfolgen der nicht vollständigen Beibringung auch jeweils auf § 13 Abs. 3 AVG verweisen. Es wären daher für die Beurteilung, wann ein derartiger Verbesserungsauftrag erteilt und wann von einer ausreichenden Erfüllung dieses Auftrages ausgegangen werden könne bzw. unter welchen Umständen eine Zurückweisung des Antrages zulässig sei, auf die zu § 13 Abs. 3 AVG in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zu verweisen.

Mit Schreiben vom 27.05.2019 brachte daraufhin der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.03.2019 sei sein Ansuchen „Änderungsprojekt – Teilabbruch Zaunbestand, Errichtung Doppelgitterstabzaun mit Sichtschutz“ auf seiner Parzelle xxx, KG xxx, wegen Formgebrechens zurückgewiesen worden. Sowohl die Behörde I. als auch II. Instanz würden sich darauf stützen, dass er nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt hätte. Dies sei jedoch gänzlich unrichtig. Es wären von ihm sämtliche von der Behörde geforderten Unterlagen vorgelegt worden. Zudem würde die Behörde verkennen, dass es für das Projekt bereits eine rechtskräftige Baubewilligung gäbe und Gegenstand des Änderungsverfahrens nur die geänderte Situierung des Doppelstabgitterzaunes mit Sichtschutz sei. Fragen der Statik könnten daher schon gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein. Außerdem wären von ihm sämtliche notwendigen Statikunterlagen vorgelegt worden. Er verweise darauf, dass der Plan Stand 1B vom 08.10.2015 rechtskräftig bewilligt wurde. Auf dem von ihm nachgereichten Plan wären sämtliche von der Behörde nunmehr monierten Grenzen eingezeichnet. Gemäß dem Plan sei eindeutig ersichtlich, dass das gesamte Projekt ausschließlich auf eigenem Grund errichtet werde.

Weiters verweist der Beschwerdeführer auf ein von seinem Anrainer eingeleitetes zivilgerichtliches Verfahren betreffend den Zaun. In diesem Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx, GZ xxx, würde sein Anrainer xxx vermeinen, dass der Zaun auf seinem Grundstück stehen würde. In diesem Verfahren würde sohin durch das Zivilgericht genau geklärt werden, ob der Zaun auf seinem Grundstück oder dem Grundstück des Nachbarn stehe oder nicht. Das Zivilverfahren sei daher eine wesentliche Vorfrage für das gegenständliche Verwaltungsverfahren und stelle er daher den Antrag, das Verwaltungsverfahren bis zur Erledigung des Zivilverfahrens vor dem Bezirksgericht xxx zu GZ xxx, zu unterbrechen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Diesem Schreiben ist als Anmerkung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen wolle, dass er mit den vorhabensgegenständlichen Einzelsockeln die Grundgrenze zum Anrainer xxx teilweise überbaue, auch wenn der Zaun auf seinem Grundstück stehe.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juli 2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichtsverfahrens vor dem BG xxx zu GZ xxx entsprochen und das anhängige Verwaltungsverfahren ausgesetzt.

Mit E-Mail vom 17.12.2019 brachte der Anrainer xxx eine Stellungnahme ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten getätigte Aussetzung des Verfahrens aus seiner Sicht nicht nötig sei und er als Eigentümer der vom Zaun betroffenen Parzelle xxx einer Bauführung nicht zustimme. Diesem E-Mail ist ein Verhandlungsprotokoll des BG xxx zur Zahl: xxx vom 04.09.2019 angehängt.

Dieser Rechtssache vor dem BG xxx ist zu entnehmen, dass der Anrainer xxx, Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, den Eigentümer der angrenzenden Parzelle xxx, KG xxx, xxx, der sein Onkel ist, geklagt hat. Weiters wird in der Verhandlung festgehalten, dass eine Entscheidung schriftlich ergehen werde.

Mit E-Mail vom 13. Jänner 2019 übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Bezirksgerichtes xxx zur Rechtssache xxx vom 29.12.2019. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die Klagebegehren des xxx, die beklagte Partei sei schuldig,

„1.) in Hinkunft das Entfernen des Zaunes entlang der Grenze des Grundstückes xxx, KG xxx, verlaufend zwischen den Grenzpunkten xxx und xxx des Vermessungsplanes xxx, Beilage ./A, welche einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens bildet, zu unterlassen;

  1. den von ihr an der Grenze des Grundstückes xxx KG xxx, verlaufend zwischen den Grenzpunkten xxx und xxx des Vermessungsplanes xxx, Beilage JA, welche einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens bildet, entfernen Zaun wiederherzustellen, und zwar als Stahlgitterzaun in einer Höhe von 1,03 m und einer Länge von 15 m und 93 cm, sodass er dem ursprünglichen, entfernten Zaun wieder entspricht;

  2. sämtliche auf Grund der von der beklagten Partei vorgenommenen Überbauung der Grenze des Grundstückes xxx KG xxx, verlaufend zwischen den Grenzpunkten xxx und xxx des Vermessungsplanes xxx, Beilage ./A, welche einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens bildet, sich nunmehr am Grundstück des Klägers (Grundstück xxx KG xxx) befindliche Teile der durch den Beklagten errichteten Zaunanlage samt Fundamenten und Betonrandleisten zur Gänze zu entfernen;

  3. der klagenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters,

abgewiesen wurden.

Da nunmehr das zivilgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist, wird auch das hier gegenständliche Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeführt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx.

Der Beschwerdeführer ist in Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelstabgitterzaunes mit Sichtschutz, basierend auf der baubehördlichen Bewilligung vom 28.12.2015, AZ: xxx, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.06,2017, Zahl: KLVwG-971/16/2016, und den diesen beiden Verfahren zu Grunde liegenden Plänen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10.07.2017 eine Baubeginnsmeldung abgegeben und somit bereits mit dem Beginn der Errichtung der Zaunanlage begonnen.

Auf Grund von Anzeigen des Anrainers xxx, Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, wurde der Baufortschritt der Zaunanlage durch einen bautechnischen Sachverständigen des Baudienstes der Verwaltungsgemeischaft xxx, xxx, überprüft und wurde durch diesen festgestellt, dass die Baumaßnahmen nicht projektskonform durchgeführt werden.

Daraufhin wurden mit Bescheid vom 31.08.2017, Zahl: xxx, einerseits die Einstellung des Baues verfügt und unter Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer aufgetragen, entweder innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides das Bauvorhaben konsensgemäß wie bewilligt auszuführen oder ebenfalls innerhalb von drei Monaten bei der Baubehörde um eine entsprechende Änderungsbewilligung anzusuchen. Die gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde abgewiesen.

Auf Grund der rechtskräftigen baupolizeilichen Aufforderung um entsprechende Änderungsbewilligung anzusuchen, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2018 den Antrag auf baurechtliche Genehmigung eines Änderungs-Einreichprojektes, datiert mit 21. März 2018, erstellt von der Bauplanung xxx GmbH.

Dieses Änderungs-Einreichprojekt beinhaltet eine Baubeschreibung nach § 7 der Kärntner Bauansuchenverordnung, ein Anrainerverzeichnis und ein Änderungseinreichplan angehängt.

Im Änderungseinreichplan, Version 1c, Planstand 21.03.2018, sind die Ansicht Nordwesten, Ansicht Nordosten, die Lage des Zaunes gesamt, ein Grundriss und ein Schnitt A-A dargestellt. Es ist der Bestand in grauer Farbe, der bereits bewilligte Einreichplan 1b vom 08.10.2015 in gelber Farbe und die Neuerungen in roter Farbe dargestellt. Ebenfalls ist den Projektsunterlagen ein Lageplan des xxx, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen, datiert mit 01.12.2017, beigelegt, welchen die Grundstücksgrenze zu entnehmen ist.

Mit Eingabe vom 29.06.2018 wurde durch den Bauwerber eine statische Berechnung des xxx, Zivilingenieur für Bauwesen, xxx, xxx, vorgelegt. Diese statische Berechnung bezieht sich auf den gegenständlichen Zaun und datiert mit Mai 2018, Revision-01.

In der durchgeführten Bauverhandlung am 02.08.2018 sieht der beigezogene bautechnische Sachverständige xxx Widersprüche bei den vorgelegten Planunterlagen gegenüber der vorgelegten Statik. Aus diesen Widersprüchen schließt er, dass eine Überbauung der Nachbarparzelle stattfinde und ein 6 cm Mindestabstand bei 6 Säulen nicht eingehalten werde. Die Pläne und Baubeschreibung sind aus seiner Sicht entsprechend der Vorgabe des Statikers abzuändern. Auch ist aus seiner Sicht die beabsichtigte Baumaßnahme genauer zu beschreiben.

Eine Begründung, warum der bautechnische Amtssachverständige angibt, dass die Pläne und die Baubeschreibung entsprechend der Vorgabe des Statikers abzuändern sind und nicht umgekehrt, wurde nicht protokolliert. Auch wurde nicht protokolliert, in welcher Weise die Baubeschreibung nicht ausreichend ist und inwieweit die beabsichtigten Baumaßnahmen genauer zu beschreiben sind. Es wird von ihm auch nicht ausgeführt, welche beantragten baulichen Maßnahmen noch der rechtskräftigen Baubewilligung entsprechend und welche durch das beantragte Änderungsprojekt umfasst sind. Auch die 6 Säulen, die aus seiner Sicht in die Nachbarparzelle ragen, wurden nicht definiert.

Ob der bautechnische Sachverständige in der Verhandlung auf die daraufhin ergangene Stellungnahme bzw Fragen des Beschwerdeführers, aus welchen hervorgeht, dass die Ausführung des Bausachverständigen aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sind und die Zaunanlage auf eigenem Grund errichtet wird, noch eingegangen ist, ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zeitgleich beim Bezirksgericht xxx ein Verfahren den gegenständlichen Zaun betreffend anhängig ist. Er hat ersucht, den Ausgang abzuwarten.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, welcher wie folgt formuliert ist:

die Pläne sind entsprechend der Vorgabe des Statikers abzuändern;

die Baubeschreibung ist entsprechend der Vorgabe des Statikers anzupassen;

die beabsichtigte Baumaßnahme ist genauer zu beschreiben, weil grundsätzlich nur eine Situierungsänderung gegenüber dem bewilligten Bescheid erfolgt.

Diesem Schreiben war eine Skizze des Sachverständigen xxx hinsichtlich der Ausführung der Zaunanlage angehängt. Für die Verbesserungen und Nachreichung der Unterlagen wurde ausdrücklich der 02.10.2018 vorgeschrieben und wurde im Schreiben vom 10.08.2018 ausgeführt, dass

„Sollten Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht sach- oder zeitgerecht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Bauansuchen zurückgewiesen werden wird und der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam wird.“

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 02.10.2018 an, dass aus seiner Sicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Skizze des Bausachverständigen xxx ist aus seiner Sicht falsch. Er legte ein Lichtbild vom August 2017 bei, das die Bauausführung des Zaunes zeigt sowie ein Schreiben des xxx vom 31.05.2018, dem zu entnehmen ist, dass dieser die neue und im Detail bemessene statische Berechnung für die Zaunfundamente übermittelt.

Mit Bescheid vom 22.03.2019 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um baurechtliche Bewilligung des Änderungseinreichprojektes nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 02.05.2019 abgewiesen.

Beiden Bescheiden ist zu entnehmen, dass aus Sicht sowohl der Baubehörde I. Instanz als auch der Berufungsbehörde der Beschwerdeführer der Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG, welche mit Schreiben vom 10.08.2018 ergangen ist, nicht nachgekommen ist.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut fest, dass aus seiner Sicht vollständige Projektsunterlagen sowie ein adaptiertes statisches Gutachten vorgelegt worden sind. Er verweist erneut auf das anhängige Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht xxx, in welchem wesentliche Vorfragen für das gegenständliche Verwaltungsverfahren geklärt werden.

Seinem Ersuchen um Aussetzung des Verfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten entsprochen und liegt nunmehr mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx zur Zahl xxx vom 29.12.2019 vor.

Diesem Verfahren vor dem Bezirksgericht Spittal an der Drau wurde zur Abklärung des Grenzverlaufes zwischen den Parzellen xxx und xxx xxx beigezogen und liegen ergänzend weitere Vermessungspläne auf.

Auch ist diesem Gerichtsurteil zu entnehmen, dass anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auch basierend auf den zur Zahl xxx geschlossenen Vergleiches zwischen xxx und xxx sich eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer xxx berechtigt war, den ihm alleine gehörenden Zaun ohne Zustimmung des Klägers zu entfernen und durch einen neuen (baubehördlich bewilligten) Zaun zu ersetzen. Dieser Zaun befindet sich teilweise genau an der Position des alten Zaunes, teilweise sogar etwas weiter in Richtung Grundstück des Beschwerdeführers versetzt, wodurch die unverändert seit den 1980-Jahren vorhandenen Randleisten nunmehr außerhalb der Zaunflucht zu liegen kommen. Diese stellen somit ebensowenig einen Eingriff in das klägerische Grundstück des xxx dar, wie die betonierten Punktfundamente, die auch bereits beim alten Zaun gegeben waren. Die auf Entfernung des neuen Zaunes, Unterlassung weiterer Eingriffe und Wiederherstellung des alten Zaunes gerichteten Klagebegehren wurden somit vollinhaltlich abgewiesen.

Die getätigten Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und das nunmehr abgeschlossene bezirksgerichtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx zur Zahl xxx.

III.Rechtsgrundlage:

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG

Rechtsbelehrung

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 10 Kärntner Bauordnung - K-BO

Belege

(1) An Belegen sind beizubringen:

a) ein Beleg über das Grundeigentum;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d) ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;

e) ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. b mit Angabe der Wohnanschrift;

f) die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 22 K-BO Abänderung

(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauausführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf baurechtliche Bewilligung einer Änderung einer bereits rechtskräftig bewilligten Zaunanlage nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der eigentliche Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Die Behörde darf ferner nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099).

Von Mängels des Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100; 29.04.2010, 2008/21/0302), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes) abzuweisen oder aus sonstigen formalen Gründen oder mangelnde Parteistellung zurückzuweisen ist.

Hat die Behörde aber zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert wird.

Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an Rechtswidrigkeit.

Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren. Mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272).

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Als nicht dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechend wertete der Verwaltungsgerichtshof zB auch die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen, in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstantiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 27.03.2007/2005/11/0216).

Im hier vorliegenden Fall wurden durch den Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf baurechtliche Genehmigung eines Änderungsprojektes mit Schreiben vom 26.03.2018 Einreichunterlagen vorgelegt. So ist dem Änderungs-Einreichprojekt der Bauplanung xxx GmbH sowohl eine Baubeschreibung, ein Anrainerverzeichnis und eine Änderungseinreichplan mit diversen Details zu entnehmen. Auch wurde durch den Beschwerdeführer ein Lageplan eines Vermessungstechnikers vorgelegt, welchem die Lage des Zaunes zu entnehmen ist. In Ergänzung dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2018 noch betreffend das Änderungsprojekt eine statische Berechnung mit Stand Mai 2018, Revision-01 des xxx, Zivilingenieur für Bauwesen, vorgelegt.

Diese Einreichunterlagen sind in § 10 K-BO bzw § 22 K-BO unter anderem auch genannt.

In der Baubeschreibung des Änderungs-Einreichprojektes der Bauplanung xxx GmbH wird auch ausdrücklich auf § 7 der Kärntner Bauansuchenverordnung hingewiesen.

Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 hielt der beigezogene bautechnische Sachverständige xxx fest, dass aus seiner Sicht Widersprüche zwischen den vorgelegten Planunterlagen und der vorgelegten Statik vorliegen. Diese Widersprüche würden aus seiner Sicht ergeben, dass ein 6 cm Mindestabstand bei 6 Säulen nicht eingehalten werde. Aus seiner Sicht würde bei diesen Säulenfundamenten eine Überbauung der Nachbarparzelle erfolgen. Die Pläne und die Baubeschreibung wären daher entsprechend der Vorgabe des Statikers abzuändern.

Nicht zu entnehmen ist dieser Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen warum die vorgelegte Baubeschreibung und die Pläne anhand der Vorgaben des Statikers abzuändern sind und warum nicht in umgekehrter Weise der Statiker auf die vorgelegten Pläne und die Baubeschreibung sein Gutachten adaptieren soll. Von der zeitlichen Abfolge des Einreichens durch den Beschwerdeführer ist anzunehmen, dass die statische Berechnung des xxx, datiert mit Mai 2018 anhand der eingereichten Änderungs-Projektsunterlagen vom 21. März 2018 der Bauplanung xxx GmbH erfolt ist. Diesen Schluss lässt auch das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück des xxx an den Beschwerdeführer vom 31.05.2018 zu. Dieses Schriftstück wurde bereits im Rahmen der durch die Behörde gestellten Frist nach § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 02.10.2018 vorgelegt. Die Behörde hätte vom Beschwerdeführer bzw Statiker eine entsprechende Erklärung des Gutachtens einholen können.

Auch lässt die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen xxx nicht zu, festzulegen, inwieweit die beabsichtigte Baumaßnahme genauer zu beschreiben ist. Sowohl im ursprünglich rechtskräftig bewilligten Bauprojekt als auch im nunmehr vorliegenden Änderungseinreichprojekt ist eine Baubeschreibung vorhanden. Inwieweit und in welche Punkten diese mangelhaft ist, wurde nicht beschrieben.

Ebenso wenig wurde durch den Sachverständigen definiert, welche 6 Säulen aus seiner Sicht auf die angrenzende Parzelle ragen. Dem Einreichlageplan ist zu entnehmen, dass weit mehr als 6 Säulen projektiert sind.

Basierend auf den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen Johannes Saupper in der Verhandlung vom 02.08.2018 ist allerdings der Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 10.08.2018 ergangen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das eingereichte Änderungsprojekt in drei Punkten zu ergänzend bzw. anzupassen. Nicht dargelegt wurde, inwieweit durch die vorgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauansuchenverordnung nicht entsprochen wird.

Die belangte Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz hat keine Ermittlungen dahingehend getätigt, warum bzw. inwieweit tatsächlich das Gutachten des Statikers xxx nicht den eingereichten Bauplänen und der Baubeschreibung der Bauplanung xxx GmbH entspricht. Es hätte sich grundsätzlich auch herausstellen können, dass die eingereichte Baubeschreibung und die Pläne dem Willen des Antragstellers entsprechend und die Berechnungen des Statikers zu adaptieren sind. Warum der Bausachverständige aufgetragen hat, dass die Planunterlagen entsprechend den Vorgaben des Statikers abzuändern sind und nicht umgekehrt bzw. warum er nicht aufgetragen hat, dass der Statiker seine Berechnungen auf Basis der Planunterlagen vom 21. März 2018 zu erklären habe, wurde durch die belangte Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz nicht nachgefragt.

Auch wurde wie bereits ausgeführt nicht konkretisiert, inwieweit und in welchen Punkten die beabsichtigte Baumaßnahme genauer zu beschreiben ist und welche Säulen die Grundstücksgrenze überbauen.

Ebensowenig wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend Rechnung getragen, dass zur gleichen Zeit ein Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht xxx anhängig war, in welchem es um die gegenständliche Zaunanlage und die Lage des Grenzverlaufes zwischen den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, ging. Es wurden dahingehend keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Hat die Partei jedoch behauptet, den ihr erteilten Mängelbehebungsaufträgen vollständig nachgekommen zu sein bzw. Unterlagen bereits vollständig vorgelegt zu haben, dann obliegt es der Behörde, die Unvollständigkeit oder unzureichende Beschaffenheit der Angabe, Unterlagen, etc. für die Beurteilung auf der Basis konkreter auf den Einzelfall Bezug nehmender Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar darzustellen (VwGH 08.04.1997, 96/07/0173, 0174).

Derartige konkrete Sachverhaltsfeststellungen sind dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 22.03.2019 nicht zu entnehmen. Es wird lediglich auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen eingegangen, welche - wie bereits dargelegt - nicht klar definiert sind.

Auch im nunmehr bekämpften Berufungsbescheid wurden keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen dahingehend getroffen, inwieweit und worin tatsächlich die Mängel bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bestehen. Die Feststellungen des bekämpften Bescheides bestehen im Wesentlichen aus der Darlegung von Maßnahmen, die bereits bei der Errichtung der Zaunanlage gesetzt wurden. Ein baurechtliches Bewilligungsverfahren ist, auch wenn es sich um ein Änderungsverfahren handelt, immer ein Projektgenehmigungsverfahren. Etwaige bereits umgesetzte bauliche Maßnahmen sind in einem Bewilligungsverfahren nicht von Bedeutung.

Da in dem durch die belangte Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz durchgeführten Verfahren nach § 13 Abs. 3 AVG die Voraussetzungen für die Zurückweisung, d.h. die aus ihrer Sicht vorliegenden Mängel für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar, exakt definiert und begründet beschrieben wurden und auf sein Vorbringen, dass aus seiner Sicht sämtliche Unterlagen iSd Kärntner Bauordnung vorgelegt wurden und auch dass zur gleichen Zeit ein Gerichtsverfahren anhängig ist, welches die gegenständliche Zaunanlage und den Grenzverlauf betrifft, von der Behörde nicht eingegangen wurde, ist aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG zu Unrecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Zurückweisungsbescheid I. Instanz zu beheben.

Angemerkt wird, dass das gegenständliche baurechtliche Änderungsverfahren sich nunmehr wieder im Stadium der inhaltlichen Entscheidung befindet. Es wird somit die Baubehörde I. Instanz das Verfahren entsprechend und unter Berücksichtigung des vorliegenden, den gegenständlichen Zaun betreffenden Gerichtsurteils fortzuführen haben.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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